Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Apr. 2014 - 13 L 1962/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freien Beförderungsstellen einer Sozialoberinspektorin/eines Sozialoberinspektors bei der Justizvollzugsanstalt S. nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 26. September 2013 zugestimmt, die Gleichstellungsbeauftragte am 24. September 2013.
12Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
16Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.
18Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.
20Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die auf die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (1.), auf einen Verstoß gegen diese Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (2.), auf einen sonstigen Rechtsverstoß bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers oder der Beigeladenen (3.) oder auf einen unsachgemäß durchgeführten Bewerbervergleich (4.) schließen lassen.
211. Die den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien, namentlich die hier angewendete Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: AV) und die vom Antragsgegner vorgelegten „Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug“ (im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) begegnen – soweit hier von Bedeutung – keinen rechtlichen Bedenken.
22Dies gilt namentlich für die durch Ziffer 5 der AV i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung NRW vorgesehene Zuständigkeit des Justizministeriums für die Erstellung einer sog. Überbeurteilung für Beamte des gehobenen Dienstes. Hierdurch wird insbesondere nicht die geschilderte Maßgabe verletzt, dass dienstliche Beurteilungen ein persönliches Werturteil des Beurteilers sind. Denn einerseits muss eine dienstliche Beurteilung nicht auf der persönlichen Anschauung des Beurteilers beruhen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 27.
24Dies wäre in der Person des Abteilungsleiters Justizvollzug, der die streitgegenständliche Überbeurteilung zu verantworten hat, offensichtlich nicht für alle Beamten des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs erfüllbar. Der Beurteiler – und damit auch der Überbeurteiler – kann sich aber Erkenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschaffen, indem er sich hierzu der Erkenntnisse anderer bedient, diese dann aber in eigener Verantwortung wertet.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 29.
26Gleichermaßen kommt es nicht auf die persönliche Anschauung durch einen Überbeurteiler an, wenn der Zweck der Überbeurteilung nicht eine von der Erstbeurteilung abweichende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, sondern wenn es bei der Überbeurteilung darum geht, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Überbeurteilers durchzusetzen. Ein solches Vorgehen dient der Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Erst mit einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen erlangen diese die für die gesamte Vergleichsgruppe erforderliche Aussagekraft. Die entsprechende Anpassung mittels einer Überbeurteilung ist wegen des nur dort bestehenden Überblicks allein auf der übergeordneten Ebene des Überbeurteilers möglich. Den jeweiligen Erstbeurteilern fehlen hierzu die Erkenntnismöglichkeiten, weil sie immer nur einen Teilausschnitt der zu beurteilenden Vergleichsgruppe kennen. Eine mit dieser Zielrichtung erstellte Überbeurteilung betrifft gerade nicht die in der Erstbeurteilung enthaltenen Wertungen zu einzelnen Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie ist vielmehr regelmäßig auf eine Änderung der Gesamtnote ausgerichtet.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2004 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2011 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn. 27.
28Genau dieser beschriebenen Funktion einer Überbeurteilung dient nach der AV und den Beurteilungsgrundsätzen auch die hier in Rede stehende Überbeurteilung. Schon Ziff. 6.1 der AV spricht den Fall an, dass die Überbeurteilung der Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen kann. Die Beurteilungsgrundsätze greifen diesen Gedanken vertiefend auf und sprechen die Notwendigkeit an, „der auch in der Beurteilungspraxis des hiesigen Geschäftsbereichs gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken (Ziff. II., erster Absatz). Im Folgenden führen die Beurteilungsgrundsätze das Bestreben aus, das gesamte verfügbare Notenspektrum besser auszunutzen, um damit letztlich der Förderung der Bestenauslese zu dienen. Der Einhaltung dieser Vorgaben dient die in Ziff. 6.1 der AV angesprochene Überbeurteilung.
29Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern (Erstbeurteilern wie auch Überbeurteilern) zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machen, die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG missachteten. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die durch die Beurteilungsgrundsätze aufgestellten Vorgaben im Einzelfall die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung rechtlich oder faktisch verhinderten. So sind die Beurteilungsgrundsätze aber nicht ausgestaltet. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Notenhöhe sind in Ziff. III. der Beurteilungsgrundsätze enthalten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um starres Binnenrecht ohne Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall. Nur so kann die einleitende Formulierung verstanden werden, nach der sich eine detaillierte schematische Richtlinienvorgabe verbiete und nach der die „nachstehenden Gesichtspunkte“ eine „Orientierungshilfe“ für die angestrebte Beurteilungspraxis seien.
30Entsprechendes setzt sich fort. So wird die „regelmäßige“ Benotung von Probebeamten in Ziff. III.1. mit befriedigend (8 Punkte) nicht starr vorgeschrieben, sondern es wird mit sachlich nicht angreifbaren Argumenten begründet, dass „in aller Regel“ zunächst eine nicht unerhebliche Zeit vergehe, bevor junge Beamte umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern sammeln könnten. Bis dahin sei „grundsätzlich“ nicht mit mehr als befriedigenden Leistungen zu rechnen. Diese Orientierungshilfe nimmt den Beurteilern allerdings nicht die Möglichkeit, im Einzelfall doch eine bessere Note zu vergeben, wenn dies der Qualifikation des Beamten entspricht. Denn im Weiteren führen die Beurteilungsgrundsätze aus, dass in Ausnahmefällen auch eine bessere Benotung mit befriedigend (9 Punkte) möglich ist. Dabei wird deutlich, dass der Begriff des Ausnahmefalls relativ weit verstanden wird. Denn für „sehr wenige Spitzenkräfte“ sieht die Orientierungshilfe auch die Möglichkeit einer noch besseren Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“, also – anders als vom Antragsteller dargestellt – nach oben offen, vor. Der letzte Aspekt wird in dem erläuternden Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 (S. 3) zwar nicht erwähnt. Diese Auslassung lässt aber nicht schon auf eine landesweite, von den Beurteilungsgrundsätzen abweichende Praxis schließen, die – in rechtswidriger Weise – die Vergabe von Noten oberhalb von befriedigend (9 Punkte) kategorisch ausschlösse.
31In Ziff. III.2. geben die Beurteilungsgrundsätze dann zu Recht vor, dass bei Beurteilungen ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat und dass mit jedem erreichten höheren Amt die Anforderungen an die Kriterien der Bestenauslese steigen. Konsequenterweise wird für die Zeit nach einer Beförderung die Vergabe derselben Note wie der zuletzt im nächtsniedrigeren Amt vergebenen unter die Voraussetzung gestellt, dass bereits eine Leistungssteigerung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgehen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit Notensteigerung um einen Punkt erfolgt. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass Ziff. V.1 eine sog. Vorberichtspflicht des Erstbeurteilers für den Fall vorsieht, dass er eine Notenabweichung von mehr als einem Punkt plant. Diese Vorberichtspflicht bringt einerseits zum Ausdruck, dass eine Steigerung um mehr als einen Punkt nicht der Regelfall ist. Sie zeigt aber auch, dass die Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen durchaus vorgesehen wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
322. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien ist weder mit Blick auf die Beurteilung des Antragstellers (a) noch der Beigeladenen (b) glaubhaft gemacht.
33a) Die Vergabe der Noten vollbefriedigend (10 Punkte) und gut geeignet (unterer Bereich) ist vor dem Hintergrund der Beurteilungsgrundsätze nachvollziehbar. So hat der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2013 hierbei berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits in der Probezeit wegen besonderer Leistungen eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten hatte, was er sodann – fiktiv – mit einer Bewertung nach den neuen Beurteilungsgrundsätzen auf dem Niveau befriedigend (9 Punkte) bewertet hat. Dieser Ansatz enthält keine Änderung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 20. September 2011, welche in der Gesamtnote auf „gut“ lautete. Sie enthält aber eine „Übersetzung“ der früheren Beurteilung in das mit Inkrafttreten der AV am 1. März 2013 neue Beurteilungssystem. Zu Unrecht geht der Antragsteller deswegen auch davon aus, er sei anhand der Vorgaben für Probebeamte beurteilt worden. Mit der „Übersetzung“ seiner früheren Beurteilung als Probebeamter ist vielmehr die Grundlage für seine weitere Entwicklung positiviert worden. Diese „Übersetzung“ wiederum ist weder in allgemeiner Hinsicht noch konkret mit Blick auf den Antragsteller unsachgemäß. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei.
34Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 5.
35Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein bestehendes Beurteilungssystem durch ein anderes abzulösen, solange auch im neuen Beurteilungssystem die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei kann es auch zulässig sein, im neuen Beurteilungssystem ein allgemein abgesenktes Notenniveau zu erzielen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kongruent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. Soll die Änderung des Beurteilungssystems – wie hier – der erhöhten landesweiten Vergleichbarkeit und Aussagekraft der vergebenen Noten dienen, kann ein solcher Systemwechsel vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG sogar wünschenswert sein. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Änderung des Beurteilungssystems im Bereich des Justizvollzugs ausweislich der Beurteilungsgrundsätze auch, um einer „gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken“. Dass das neue Beurteilungssystem vor diesem Hintergrund zu niedrigeren Noten tendiert, ist eine nahezu logische Folge aus dem Systemwechsel. Dabei ist bereits eingehend dargestellt worden, dass das neue Beurteilungssystem sich systemintern an die Vorgaben der Bestenauslese, namentlich die Orientierung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf den einzelnen Beamten, sowie die Vergleichsgruppenbildung innerhalb derselben Besoldungsgruppe hält.
36Auch in der praktischen Umsetzung werden – soweit ersichtlich – die Vorgaben des Beurteilungssystems eingehalten. So fällt einerseits auf, dass der Antragsgegner nicht starr an der Regelbenotung von befriedigend (8 Punkte) für Probebeamte festhält, sondern z. B. im Falle des Antragstellers hier schon von dem höheren Niveau von befriedigend (9 Punkte) bei der „Übersetzung“ seiner Benotung aus der Probezeit ausgegangen ist. Hier zeigt sich eine durchaus individuelle Benotung. Auch kann tendenziell als Beleg für einen in sich kongruenten Systemwechsel angesehen werden, dass die Noten des Antragstellers und der Beigeladenen in einem gleichmäßigen Umfang abgesenkt wurden. Die drei angesprochenen Beamten wurden von derselben Erstbeurteilerin beurteilt. Unterstellt man eine in sich kongruente Beurteilungspraxis der Erstbeurteilerin, so ist es eine logische Folge daraus, dass bei der Herstellung der landesweiten Vergleichbarkeit der Gesamtnoten durch den Überbeurteiler erforderliche Notenabsenkungen in einem vergleichbaren Umfang erfolgen. Eine deutlich unterschiedliche Absenkung wäre nur möglich, wenn der Überbeurteiler aufgrund der individuellen Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung der Auffassung wäre, dass die Erstbeurteilung eines Beamten falsch ist. Das ist aber ausweislich der hier relevanten Überbeurteilungen nicht der Fall; sie ergingen allein „im Hinblick auf die im Geschäftsbereich einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe“.
37Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Note nicht schon in der Erstbeurteilung, sondern erst durch die Überbeurteilung zustande gekommen ist. Denn es ist letztlich die Aufgabe des Überbeurteilers, die landesweit einheitliche Anwendung der Beurteilungsgrundsätze zu bewerkstelligen. Er erstellt eine gegenüber dem Erstbeurteiler eigenständige Beurteilung, die an die Wertungen des Erstbeurteilers naturgemäß nicht gebunden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 6 B 1337/13 –, juris, Rn. 2.
39Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Plausibilisierungspflichten vor. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine Beurteilung grundsätzlich durch den Dienstherrn zu plausibilisieren ist. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass die mehr als nur marginale Abweichung der Benotung des Überbeurteilers von der Benotung des Erstbeurteilers ihrerseits zu plausibilisieren ist. Dabei sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht eine Abweichung nur im individuellen Fall, weil der Überbeurteiler Eignung, Befähigung und/oder fachliche Leistung des Beamten anders einschätzt als der Erstbeurteiler, so hat er diese andere Einschätzung plausibel zu machen und dabei auch offenzulegen, wie er zu seinen abweichenden Erkenntnissen gelangt ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 40, 42 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 15.
41Liegt der Abweichung hingegen allein das Bestreben um Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde, so bezieht sich die Plausibilisierungspflicht auch allein auf diesen Umstand.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36, 40.
43Dies verkennt der Antragsteller offenbar. Anders als bei der Dokumentation der Auswahlerwägungen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation,
44vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 10, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20,
45kann eine Beurteilung auch im Nachhinein plausibilisiert werden. Hierzu kann das Beurteilungsgespräch dienen, was der Antragsteller ausgeschlagen hat. Die Plausibilisierung ist aber auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12.
47Spätestens hier – im anhängigen Verfahren – ist die erforderliche Plausibilisierung durch die Schriftsätze vom 16. Oktober 2013 und vom 13. Dezember 2013 sowie durch die Vorlage der AV und der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Hierauf ist bereits umfänglich eingegangen worden.
48b) Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu Lasten des Antragstellers kann auch mit Blick auf die Beigeladenen nicht festgestellt werden. Die Überbeurteilung durch das Justizministerium ist soweit erkennbar anhand derselben Maßstäbe wie bei dem Antragsteller erfolgt. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen zu 2. eine zu weitgehende und damit individuell zu plausibilisierende Absenkung der Note der Vorbeurteilung stattgefunden hat, ist hier nicht zu klären, weil dies keinesfalls zu einer Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu der Beigeladenen zu 2. führen könnte.
493. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen sonstige Rechtsverstöße erfolgt sind. Namentlich kann sich der Antragsteller nicht auf Fehler bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. berufen, die dadurch erfolgt sein sollen, dass die vorgeschriebene Nachzeichnung bzw. Fortschreibung ihrer Beurteilung nicht erfolgt sei. Richtig ist zwar, dass für den Zeitraum der Beurlaubung der Beigeladenen zu 1. (11. Dezember 2010 bis 13. Oktober 2013) ihre bis dahin geltende Beurteilung entsprechend der im
50Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 –, DÖD 2013, 44 = juris, Rn. 18 ff.,
51niedergelegten Grundsätze fortzuschreiben gewesen wäre. Es ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Beurteilung nicht allein auf der - wohl unterbliebenen – Fortschreibung beruht, sondern dass der Antragsgegner für die Beurteilung die tatsächlich in der Zeit vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 erbrachten Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewertet hat. Hierzu war er schon deswegen verpflichtet, weil sonst ein erheblicher Zeitraum von zwei Jahren gänzlich ohne Beurteilung geblieben wäre. Beurteilungen sollen aber möglichst solche Zeiträume erfassen, die an den letzten Beurteilungszeitraum anschließen, um so keine Beurteilungslücken entstehen zu lassen.
52Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 41.
53Führte aber wie hier schon die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsergebnisse im Zeitraum vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 zu einer gegenüber dem Antragsteller im Gesamtergebnis besseren Beurteilung der Beigeladenen zu 1., so hätte die Fortschreibung der Beurteilung allenfalls zu einem noch besseren Gesamtergebnis für die Beigeladene zu 1. führen können. Denn es ist regelmäßig bei der im zitierten Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 beschriebenen Vergleichsgruppenbildung davon auszugehen, dass sich jedenfalls der Durchschnitt der Vergleichsgruppe im Laufe eines Beurteilungsintervalls verbessert und nicht verschlechtert. Der Antragsteller kann mithin zu seinen Gunsten nichts aus der unterbliebenen Fortschreibung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. herleiten.
54Gleiches gilt vor diesem Hintergrund für den Einwand, der Antragsgegner habe bei der Beigeladenen zu 1. einen erheblich längeren Beurteilungszeitraum betrachtet. Zunächst schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht grundsätzlich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in einer Konkurrenzsituation aus.
55Vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 –, juris, Rn. 37.
56Faktisch befasst sich die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. zudem nur mit den tatsächlichen Arbeitsergebnissen, welche in den zweieinhalb Jahren von April 2008 bis Dezember 2010 erbracht wurden, also mit einem tatsächlich vergleichbaren Zeitraum wie die Beurteilung des Antragstellers (Juni 2011 bis Mai 2013). Das folgt schon daraus, dass in der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 30. August 2013 ihr in dem genannten Zeitraum bestehender Aufgabenbereich beschrieben wird. Angaben zu einer an sich erforderlichen Fortschreibung fehlen hingegen.
574. Schließlich sind auch im Hinblick auf den konkreten Bewerbervergleich, namentlich bezüglich der Ausschärfung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2., keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf einen Rechtsfehler schließen lassen.
58Bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
59Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 8, und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, DÖD 2012, 201 = juris, Rn. 22 = NRWE.
60Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 23. September 2013 hat der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller den Vorzug gegeben, weil diese eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten habe. Dieser Vorsprung, welcher in insgesamt drei Punkten seinen Ausdruck finde (42 Punkte der Beigeladenen zu 2. gegenüber 39 Punkten des Antragstellers) werde nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch nicht durch „eine geringfügig bessere Befähigungsnachweisung“ des Antragstellers ausgeglichen. Diese Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sein Vorsprung in der Befähigungsnachweisung nach der Summe der Einzelergebnisse mehr als nur marginal ist. So hat der Antragsteller bei insgesamt zehn Befähigungsmerkmalen in fünf Fällen die Bestnote D und im Übrigen die zweitbeste Note C erhalten. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2. die Bestnote D nur zweimal, einmal die drittbeste Note B und im Übrigen in sieben Fällen die Note C erhalten. Bei rein arithmetischer Betrachtung mag dieser Vorsprung mehr als nur „geringfügig“ sein, was der Antragsteller betont. Entscheidend ist aber nicht so sehr eine mathematisch korrekte Bezeichnung des Befähigungsvorsprungs des Antragstellers. Vielmehr hat der Antragsgegner mit seiner Bezeichnung dieses Vorsprungs als geringfügig – wenn auch in knappen Worten – zum Ausdruck gebracht, dass für ihn der Befähigungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. weniger Bedeutung für die Besetzung der im Streit stehenden Stelle hat. Damit hat der Antragsgegner aber genau das getan, was seine Pflicht bei der Ausschärfung der Beurteilungen ist, nämlich darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst (s.o.). Dagegen ist nicht zu erinnern.
61Dass der Antragsgegner im Folgenden einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 2. auch daraus hergeleitet hat, dass diese sich länger als der Antragsteller in dem gleichen statusrechtlichen Amt mit der gleichen dienstlichen Benotung befinde, hat hier ohne Bedeutung zu bleiben, weil die sog. Leistungsentwicklung erst nachrangig zur Ausschärfung heranzuziehen ist.
62Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1104/13 –, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.
63Die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs aufgrund der besseren Leistungsentwicklung der Beigeladenen zu 2. ist hier aber unschädlich, weil der Antragsgegner einen solchen Leistungsvorsprung bereits im Rahmen der Ausschärfung angenommen hat (s.o.). Diese Erwägung trägt die Auswahlentscheidung auch ohne die ergänzenden Ausführungen zur Leistungsentwicklung. Das folgt aus den Formulierungen, wonach die Leistungsbeurteilung „eine solche Differenzierung“ rechtfertige, und wonach die Erwägungen zur Leistungsentwicklung „darüber hinaus“ den Qualifikationsvorsprung aufzeigten.
64Soweit der Antragsteller schließlich die schriftsätzliche Hervorhebung der von der Beigeladenen zu 2. absolvierten Ausbildung zur Antiagressivitätstrainerin moniert, ist davon auszugehen, dass diese wie auch die Zusatzqualifikationen des Antragstellers bei der jeweiligen Beurteilung berücksichtigt wurden. Sie sind ausweislich der dokumentierten Auswahlentscheidung vom 23. September 2013 jedenfalls nicht unmittelbar für die Auswahl herangezogen worden.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt haben.
66Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Apr. 2014 - 13 L 1962/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Apr. 2014 - 13 L 1962/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Apr. 2014 - 13 L 1962/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
- 2
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
- 3
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
- 4
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.