Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2013 - 13 L 1172/13
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beigeladenen nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat III A 3 „Straßenbetrieb, Brücken und Tunnel, IT im Fachbereich“ zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Juli 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Geht es, wie hier, lediglich um die Vergabe eines Dienstposten - nicht aber um die Vergabe eines (Beförderungs-)Amtes im statusrechtlichen Sinne - und soll einem der Bewerber der Dienstposten übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht der Antragstellerin jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil der Beigeladene bei der von dem Antragsgegner beabsichtigten Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
8Die Antragstellerin hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach eine Antragstellerin die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss sie glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier die Antragstellerin - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
15Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
16Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
17Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
18Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
19Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
20Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
21Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
22Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
23Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung - jeweils vom 28. Mai 2013 und jeweils für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. April 2013 - liegt hier sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen vor. Beide sind als Regierungsbaudirektorin/ Regierungsbaudirektor (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Gesamturteil mit 5 Punkten beurteilt worden. Für die Beurteilung der Antragstellerin lag ein Beurteilungsbeitrag des Leiters des Ministerbüros vom 16. Mai 2013 vor, wo die Antragstellerin vom 1. Oktober 2011 bis 14. Oktober 2012 eingesetzt gewesen war; darin war ein Gesamturteil von 4 Punkten vorgesehen.
24In dem Auswahlvermerk vom 6. Juni 2013 ist ausgeführt, dass es sich bei dem - der Antragstellerin und dem Beigeladenen in den aktuellen Beurteilungen zuerkannten - Gesamturteil von 5 Punkten um ein wesentlich gleiches Gesamtergebnis handele. Am 29. Mai 2013 habe ein mündliches Auswahlverfahren stattgefunden, bei dem sich ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ergeben habe. Daher sei auf einen Vergleich der Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen abzustellen, der sowohl in der Leistungsbeurteilung wie in der Befähigungsbeurteilung einen deutlichen Vorsprung des Beigeladenen zeige.
25Während der Beigeladene in der Leistungsbeurteilung in allen Unterpunkten mit 5 Punkten beurteilt worden sei, habe die Antragstellerin im Unterpunkt „Arbeitserfolg“ 4 Punkte erhalten. In der „Zwischenbeurteilung“, die in Gestalt eines förmlichen Beitrages Gegenstand der Gesamtbeurteilung sei (gemeint ist der Beurteilungsbeitrag vom 16. Mai 2013), habe die Antragstellerin in allen Unterpunkten 4 Punkte erhalten. Was die Befähigungsbeurteilung angehe, habe der Beigeladene bei allen Befähigungsmerkmalen den Ausprägungsgrad „D“ erhalten, mit Ausnahme eines „C“ bei „Fähigkeit zur Selbstreflektion“. Die Antragstellerin habe demgegenüber in zwei Merkmalen ein „C“ erhalten, nämlich bei „Fähigkeit zur Selbstreflektion“ sowie „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“, im Übrigen ebenfalls „D“. Deutlich differenzierter sei das Bild in der „Zwischenbeurteilung“: „Konfliktfähigkeit“ und „Fähigkeit zur Selbstreflexion“ seien mit „B“ bewertet, nur „konzeptionelles Arbeiten“ mit „D“ und die anderen Merkmale mit „C“. Nach diesen deutlichen Unterschieden liege der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin deutlich vorn.
26Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
27Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Sodann hat er Antragsgegner allerdings nicht - wie es geboten gewesen wäre - die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgeschöpft, sondern Auswahlgespräche durchgeführt und deren Ergebnisse zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gegangen, weil der Antragsteller als Ergebnis der Auswahlgespräche von einem Gleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen ausgegangen ist. In einem weiteren Schritt hat der Antragsgegner dann zwar die gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Dabei ist ihm jedoch ein Fehler unterlaufen, der zu Lasten der Antragstellerin geht.
28Wie ausgeführt, ist - wenn die Bewerber nach ihren aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen werden - der Dienstherr verpflichtet, der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht. Dabei kommt es allein auf den Inhalt der Beurteilungen an. Beurteilungsbeiträge von früheren Vorgesetzten, die dem Beurteiler bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung vorlagen, müssen außer Betracht bleiben.
29Der Beurteiler übt den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum zwar nur dann rechtmäßig aus, wenn er vorliegende Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Die Feststellungen und Bewertungen der für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge müssen bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Das ändert aber nichts daran, dass die in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommenden Bewertungen letztlich ausschließlich dem Beurteiler überlassen sind. Er ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden und kann durchaus zu abweichenden Einschätzungen gelangen.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2/10 -, juris, Rdn. 12, 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2013- 6 A 2163/12 -, juris, Rdn. 6, 12.
31Demnach verbietet es sich, Beurteilungsbeiträge bei der inhaltlichen Ausschöpfung einer dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, weil es sich bei ihnen lediglich um eine von mehreren Grundlagen der Beurteilung handelt und ihnen daneben keine Bedeutung zukommt. Insbesondere können sie nicht als Teil der Beurteilung angesehen werden. Es kommt allein auf die in der dienstlichen Beurteilung selbst zum Ausdruck gekommenen Bewertungen an.
32Im Gegensatz dazu hat der Antragsgegner das Ergebnis der von ihm angestellten inhaltlichen Ausschöpfung ausdrücklich auch auf den Inhalt des Beurteilungsbeitrags vom 16. Mai 2013 gestützt. Das ist aus den dargelegten Gründen rechtlich nicht haltbar. Darüberhinaus dürfte in diesem Vorgehen des Antragsgegners auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegen, weil Beurteilungsbeiträge für den Kläger nicht vorlagen.
33Da die beabsichtigte Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen sich aus den dargelegten Gründen als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist, kann das Gericht offen lassen, ob die Auswahlentscheidung darüber hinaus noch aus weiteren Gründen rechtlich zu beanstanden ist. Ohne entscheidungserheblich zu sein, sei aber auf Folgendes hingewiesen: Es erscheint zweifelhaft, ob es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang darauf ankommt, ob in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 41a Abs. 2 Laufbahnverordnung (LVO) vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf bei einer obersten Landesbehörde ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe 1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und 2. als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war. Somit gilt das Erfordernis bestimmter Verwendungen nur, wenn es um die Verleihung eines näher bezeichneten Amtes im statusrechtlichen Sinne geht, nicht aber, wenn es - wie hier - um die Vergabe eines Dienstpostens geht. Erst bei einer ggf. in Zukunft ins Auge gefassten Beförderung käme es darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 41a Abs. 2 LVO vorliegen. Demgegenüber dürfte im vorliegenden Fall § 41a Abs. 1 LVO einschlägig sein, wonach leitende Funktionen an obersten Landesbehörden auf Dauer nur an Beamte und Richter übertragen werden sollen, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben. Die darin aufgestellten - weniger strengen - Anforderungen dürfte der Beigeladene erfüllen.
34Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens ihre Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
36Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.