Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Apr. 2014 - 13 L 2510/13
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 14. Mai 2013 schrieb der Antragsgegner intern und extern den Dienstposten der Referatsleitung IV A 4 „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Hausausschreibung richtete sich „an Referatsleitung sowie an Referentinnen und Referenten (Bes.Gr. A 16 / A 15 BBesO oder vergleichbare Beschäftigte) des Ministeriums“.
4Der Antragsteller steht seit 1989 als Beamter in Diensten des Antragsgegners. Er wurde im Jahr 2001 zum Ministerialrat (Bes.Gr. A 16 BBesO) ernannt.
5Zuletzt wurde er mit Anlassbeurteilung vom 05. Juli 2013 mit der Gesamtnote 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen) beurteilt.
6Die Beigeladene schloss im Jahre 1997 an der „Hoogeschool O. “ den Studiengang „SPH-J“ ab. Dieser Abschluss wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. September 1993 dem Diplom als Sozialpädagogin einer deutschen Fachhochschule plus Anerkennungsjahr zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen gleichgestellt. Bis 2001 war sie Kurleiterin im „N. van den C. Haus“, einem Kurhaus für Mutter und Kind. Seit November 2001 ist sie bei der „Euregio S. -X. “ in diversen Bereichen beschäftigt. Hierbei handelt es sich um einen grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Zweckverband von deutschen und niederländischen Gemeinden, Städten, Kreisen, niederländischen Provinzen, Industrie- und Handelskammern und dem Landschaftsverband Rheinland. Bis Mai 2004 war die Beigeladene für die Koordination und Initiierung Deutsch-Niederländischer Förderprogramme in den Bereichen Schule, Kultur und Soziales, die Geschäftsführung des Runden Tisches „Katastrophenschutz“, die Umsetzung und Weiterentwicklung der Bürgerberatung sowie für die Entwicklung, Koordination und Abwicklung grenzüberschreitender Projekte im Rahmen von J. IIIA verantwortlich. Seit Juni 2004 ist die Beigeladene aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der „Euregio S. -X. “ und dem Antragsgegner auch für das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, und zwar in diesem Hause, tätig. Sie nimmt Aufgaben im Bereich der programmbezogenen J. Abwicklung auf internationaler Ebene sowie der beratenden und koordinierenden Funktion auf Bund-Länder-Ebene wahr. Für ihre Tätigkeiten wird sie seit 2009 nach dem Tarif EG 15 Ü TVöD vergütet.
7Anlässlich des Bewerbungsverfahrens erstellte die Euregio S. -X. auf Wunsch der Beigeladenen am 08. Juli 2013 ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“, das in Form einer textlichen Beschreibung und Bewertung der von ihr erbrachten Leistungen erstellt wurde. Die Leistungen und Kompetenzen der Beigeladenen wurden darin als durchgängig herausragend beschrieben.
8Im Rahmen des Auswahlverfahrens kam der Antragsgegner zur folgender Einschätzung im Hinblick auf die Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen: Das Zeugnis der Beigeladenen ergebe eine überdurchschnittliche Beurteilung, die der Note „sehr gut“ entspreche. Eine solche Beurteilung sei mit der Gesamtnote von 5 Punkten gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung des gegenüber ihrer tariflichen Eingruppierung – die bei EG 15 TVöD angesetzt worden war – höheren statusrechtlichen Amtes des Antragstellers bestehe ein Gleichstand zwischen beiden Bewerbern. Auch die weitere inhaltliche Ausschärfung der Beurteilung und des Arbeitszeugnisses durch Auswertung der Einzelfeststellungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ließen auch die Vorbeurteilungen von einem Bewerbergleichstand ausgehen. Daher sei die Berufserfahrung als leistungsbezogenes Hilfskriterium in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Danach verfüge die Beigeladene im Vergleich zum Antragsteller zwar über eine geringere Berufserfahrung innerhalb der Landesverwaltung. Indes sei für die in Rede stehende Position aufgrund der hohen Spezialisierung in erster Linie Berufserfahrung, die in einem Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des Referats IV A 4 stehe, maßgeblich. Die Beigeladene verfüge über sehr umfangreiche fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit. Ihr aktueller Arbeitsbereich sei gekennzeichnet durch eine hohe Internationalität und sie sei bestens mit Institutionen, Behörden der Mitgliedstaaten, Regionen und Verbänden vernetzt. Aufgrund ihres seit 2004 im Wirtschaftsministerium vorhandenen Dienstsitzes verfüge sie schließlich auch über fundierte Kenntnisse der hausinternen Strukturen und über die geforderte langjährige Berufserfahrung in den zuvor genannten Bereichen. Demzufolge sei ihre Berufserfahrung derjenigen des Antragstellers gleichzustellen.
9Am 22. Juli 2013 fand ein mündlicher Auswahltermin statt, zu dem der Antragsteller, die Beigeladene und ein dritter Kandidat eingeladen worden waren. Dieser setzte sich zusammen aus einer Präsentation sowie einem strukturierten Interview. Nach Durchführung des Auswahltermins kam die eingesetzte Kommission zu dem Ergebnis, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle geeignet seien. Für die Besetzung schlug sie die Beigeladene aufgrund folgender Begründung vor: Ihr Vortrag zu den „majeuren“ Projekten sei sehr strukturiert und überzeugend gewesen. Die fachlichen Fragen habe sie souverän beantworten können. Zwar habe sich bei der Beantwortung der Fragen aus dem Bereich Führung gezeigt, dass sie noch Erfahrungen auf diesem Gebiet sammeln müsse. Allerdings sei eine hohe Sensibilität im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen vorhanden. Die Präsentation des Antragstellers sei sehr überzeugend gewesen, insbesondere im Hinblick auf deren umfangreiche wirtschaftspolitische Kenntnisse. Indes sei der Blick für die wesentlichen Aspekte verloren gegangen, ob der sehr umfangreichen und ausschweifenden Beantwortung einzelner Fragen. Auch bei dem Antragsteller sei deutlich geworden, dass Erfahrungen in dem Bereich Führung fehlten. Im Ergebnis habe die Beigeladene aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Leistungen und Befähigungen einen Bewerbungsvorsprung. Selbst bei einem Qualifikationsgleichstand wäre die Beigeladene aufgrund der Verpflichtung aus § 7 LGG NRW dem Antragsteller vorzuziehen.
10Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde der Personalrat um Zustimmung zu der Einstellung der Beigeladenen gebeten. Dieser teilte mit Schreiben vom 05. August 2013 mit, die Entscheidung zunächst vertagt zu haben, da noch Klärungs- und Erläuterungsbedarf bestehe.
11Der Antragsgegner stellte im Rahmen einer Überprüfung der künftigen Vergütung der Beigeladenen mit Vermerk vom 12. August 2013 fest, dass die Beigeladene bereits in die EG 15 Ü TVöD eingruppiert gewesen ist und dass bereits deshalb aufgrund des durchgeführten Leistungsvergleichs ein Bewerbervorsprung der Beigeladenen anzunehmen sei. Auf das Hilfskriterium des Auswahlgesprächs hätte daher gar nicht zurückgegriffen werden müssen. Der vorausgegangene Vermerk vom 12. Juli 2013 sei daher bezogen auf den seinerseits angenommenen Bewerbergleichstand zu korrigieren. Aufgrund der tatsächlichen Eingruppierung der Beigeladenen, die dem Statusamt A 16 BBesO vergleichbar sei, ergebe sich bereits aufgrund des Leistungsvergleichs ein eindeutiger Bewerbervorsprung der Beigeladenen. Nachdem der Personalrat hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, signalisierte er, seine Zustimmung nicht mehr verweigern zu wollen, und ließ die gesetzliche Frist zur Zustimmung verstreichen.
12Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2013 von der Entscheidung des Antragsgegners den Dienstposten durch die Beigeladene zu besetzen in Kenntnis gesetzt worden war, hat er am 03. Dezember 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
13Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Antragsgegners verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
14Er verfüge bereits aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit über eine ungleich bessere Ausgangsqualifikation. Beides könne die Beigeladene nicht nachweisen. Gleiches gelte für den allein von ihm absolvierten Vorbereitungsdienst zur höheren Verwaltungslaufbahn. Die fehlende Gleichwertigkeit beider Abschlüsse habe der Antragsgegner versäumt in seine Entscheidung einzubeziehen.
15Die Beigeladene erfülle auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 41a LVO. Während er mehr als zwei Jahre außerhalb einer obersten Landesbehörde tätig und innerhalb des Wirtschaftsministeriums in verschiedenen Aufgabengebieten eingesetzt gewesen sei, habe die Beigeladene ihre Tätigkeit lediglich in einem einzigen Verwendungsbereich ausgeübt. Hierbei handle es sich um ein Kriterium der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung.
16Auch richte sich die Ausschreibung ausweislich der Hausmitteilung vom 14. Mai 2013 an Referatsleitungen sowie Referentinnen und Referenten des Ministeriums. Die Beigeladene sei nur bei der Euregio S. -X. beschäftigt.
17Schließlich liege eine eindeutig bessere laufbahnrechtliche Befähigung des Antragstellers vor. Er verfüge über eine dienstliche Beurteilung in seinem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO. Die Beigeladene könne demgegenüber lediglich auf ein Dienstzeugnis, das sich an der Entgeltgruppe 15 orientierte und mit der Note „sehr gut“ endete, verweisen. Dementsprechend liege keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen vor. Es sei völlig unklar, wie sich die Tätigkeit der Beigeladenen gemessen an den Maßstäben des öffentlichen Dienstes dem gehobenen oder dem höheren Dienst zuordnen ließe. Vielmehr müsse in einen wertenden Vergleich der beiden Beurteilungen einfließen, dass er ausweislich seines Lebenslaufs eine ungleich höhere Befähigung erworben habe. Die Beigeladene könne eine in keiner Weise vergleichbare Berufserfahrung vorweisen. Insbesondere sei seine Führungserfahrung mit derjenigen der Beigeladenen aus einer mehrjährigen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Mutter-Kind-Kurhauses mit Rücksicht auf das Anforderungsprofil nicht vergleichbar. Es gehe schließlich um die Ausübung des Dienstpostens einer Referatsleitung eines Ministeriums.
18Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene bereits ab 2009 nach EG 15 Ü TVöD bezahlt worden sei. Die tatsächlich gezahlte Vergütung orientiere sich mit Blick auf die geringere Vergütung des Leiters des gemeinsamen technischen J. -Sekretariats nicht an der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit.
19Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den bei ihm zur Besetzung freien Dienstposten der Referatsleitung IV A 4 „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfülle die Beigeladene das formale Anforderungsprofil. Insoweit sei eine unterschiedliche Bewertung von Universitäts- und FH-Ausbildung nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene sei als sonstige Beschäftigte in die Entgeltgruppe 15 einzubeziehen. Eine wissenschaftliche Hochschulausbildung sehe das Anforderungsprofil schon gar nicht vor. Zudem werde der Bewerberkreis auf Referatsleitungen sowie Referentinnen und Referenten der Besoldungsgruppen A 16 bzw. A 15 BBesO lediglich intern festgelegt. Andernfalls wäre die externe Ausschreibung überflüssig gewesen.
24Ebenfalls erfülle die Beigeladene die Voraussetzungen des § 41a LVO. Hierbei handele es sich um kein Kriterium der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen, sondern um eine individuelle laufbahnrechtliche Voraussetzung, auf die bloß standardmäßig hingewiesen werde. Zudem könne von der Beigeladenen als externer Bewerberin nicht schon bei der erstmaligen Einstellung die Verwendungsbreite im Sinne von § 41a LVO verlangt werden. Andernfalls könnten in den obersten Landesbehörden Führungsfunktionen nie im Wege des Quereinstiegs mit externen Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden. Lediglich im Falle einer Höhergruppierung nach „B2 AT“ seien diese Voraussetzungen zu prüfen.
25Nicht zutreffend sei, dass der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen fehlerhaft erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung sei durch die Besonderheit der fehlenden Vergleichbarkeit der Beigeladenen, einer externen Bewerberin, die die Funktion im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben würde, mit einem internen, in einem Beamtenverhältnis stehenden Bewerber geprägt. Insoweit sei ein wertender Vergleich des aktuellen Arbeitszeugnisses der Beigeladenen mit der aktuellen dienstlichen Bewertung des Antragstellers erfolgt. Hierbei seien die unterschiedlichen Maßstäbe, nach denen eine beamtenrechtliche Beurteilung gegenüber einem privatrechtlichen Arbeitszeugnis erfolge berücksichtigt worden. Gleichwohl sei eine noch ausreichende Vergleichbarkeit vorhanden. Dies treffe nicht zuletzt auf die Bewertungsskala zu. Für die Beurteilung stehe ein Punktespektrum von einem bis zu maximal fünf Punkten zur Verfügung. Ein Arbeitszeugnis liefe darauf hinaus, dass ausformulierte Werturteile in eine Notenskala von eins bis fünf übersetzt würden. Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsgutachtens spreche bereits das fehlende Interesse der Euregio S. -X. an einer erfolgreichen Bewerbung der Beigeladenen.
26Die Beigeladene verfüge auch über eine umfangreiche Führungserfahrung aus ihrer mehrjährigen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Mutter-Kind-Kurhauses mit etwa 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine Aussage, in welcher Funktion und/oder welcher Organisationseinheit die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen erworben sein müssten, enthalte das persönliche Anforderungsprofil ausdrücklich nicht.
27Die Aufgaben der Beigeladenen, die auch für das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sei, rechtfertige die Vergütung nach der EG 15 Ü TVöD. Insbesondere seien nicht die Tätigkeiten des Leiters des gemeinsamen technischen Sekretariats höherwertig als diejenigen der Beigeladenen. Vielmehr unterstütze dieser die Beigeladene und arbeite ihr zu.
28II.
29Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (vgl. nachfolgend 1.), aber nicht begründet (vgl. nachfolgend 2.).
301. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eröffnet, da es sich vorliegend um einen Rechtsstreit eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis handelt. Die Verwaltungsgerichte sind dabei auch in Fällen zuständig, bei denen ein Konkurrentenstreit zwischen einem den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellenden Beamten und seiner Mitbewerberin, einer Angestellten, der eine ausgeschriebene Stelle übertragen werden soll, besteht. Die Beteiligung einer Angestellten, der der begehrte Dienstposten noch nicht endgültig übertragen worden ist, führt nicht zur Bejahung einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage.
31Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 26 L 4584/03 -, m.w.N, n.v.
322. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
33Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
34Geht es, wie hier, lediglich um die Vergabe eines Dienstpostens – nicht aber um die Vergabe eines (Beförderungs-)Amtes im statusrechtlichen Sinne – und soll einem der Bewerber der Dienstposten übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
35Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei der von dem Antragsgegner beabsichtigten Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
36Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom 13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
37Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
38Ein Bewerber um einen Dienstposten hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Der Grundsatz der Bestenauslese erfordert auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Beamten und einer Angestellten Beachtung. Die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung eines öffentlichen Amtes bzw. - hier - an die Besetzung eines Dienstpostens, nicht an den Status des Bewerbers an.
39BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 ‑ 1 B 300/04 ‑, NVwZ-RR 2004, 771, 772; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 6 B 2069/05 –, juris, Rn. 9.
40Dies gilt auch für Entscheidungen, die Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung eines Dienstpostens betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens – wie hier – verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
41Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
42Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
43Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005–1 B 1388/05 –, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
44Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
45Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) erforderliche Zustimmung erteilt. Da der Personalrat nicht innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPVG seine Zustimmung verweigert hat, gilt sie gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass der Personalrat von einer falschen Entscheidungsgrundlage, infolge einer unzutreffenden Unterrichtung über entscheidungserhebliche Details – hier die richtige Entgeltgruppe der Beigeladenen – ausgegangen ist. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Sachverhaltsangabe handelt.
46Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt. Im Hinblick auf die erforderliche Bestenauslese für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten ist dabei eine Rangfolge der Bewerber unter Hinzuziehung eines Vergleichsmaßstabes zu bestimmen.
47Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt insoweit zunächst voraus, dass der ausgewählte Kandidat das Anforderungsprofil erfüllt (vgl. nachfolgend a)), und sonstige gesetzliche Voraussetzungen einhält (vgl. nachfolgend b)).
48Der Dienstherr hat dann in einem zweiten Schritt aus einem Leistungsurteil, d. h. auf der Grundlage eines Urteils über die Leistungen des Bewerbers in der Vergangenheit im bisherigen Amt und auf dem bisherigen Dienstposten bzw. der bisherigen Stelle, unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Eignungsurteil, d. h. eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf das zu besetzende Amt bzw. den zu besetzenden Dienstposten, zu entwickeln (vgl. nachfolgend c)). Er hat also anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig im Hinblick auf die Vergangenheit zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung für die Zukunft vorzunehmen.
49Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 2 EO 1170/03 –, juris, Rn. 59 m.w.N.
50Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab, liegen Fehler bei der Auswahlentscheidung nicht vor.
51a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt die Beigeladene das Anforderungsprofil des Antragsgegners.
52Insbesondere ist die Stellenausschreibung nicht auf Beamte (Referatsleitungen sowie Referenten (Bes. Gr. A 16 / A 15 BBesO)) und vergleichbar Beschäftigte des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Eine solche Formulierung findet sich allein in der internen Ausschreibung, in der der entsprechenden Formulierung allein beschreibender, nicht aber abschließender Charakter zukommt. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners erfolgte parallel auch eine externe Ausschreibung, die eine entsprechende Klausel – naturgemäß – nicht enthielt. Seit November 2001 ist die Beigeladene als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei der Euregio S. -X. tätig.
53Anders als vom Antragsteller wohl angenommen, verlangt das Anforderungsprofil keine wissenschaftliche Hochschulausbildung oder langjährige wissenschaftliche Tätigkeit. Ebenso wenig setzt es das Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes zur höheren Verwaltungslaufbahn voraus. Diese Kriterien sind – wie auch die sonstigen Beschreibungen des Anforderungsprofils – allenfalls im Rahmen der engeren Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
54b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Einstellung der Beigeladenen auch nicht § 41a Abs. 2 Satz 1 LVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2005, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners geltenden Fassung der LVO,
55die Regelung ist allerdings wortlaugleich in den seit dem 8. Februar 2014 geltenden § 42 Absatz 2 Satz 1 der Neufassung der LVO vom 28. Januar 2014 übernommen worden, so dass sich an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seit der Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 bzw. seit deren Mitteilung an den Antragsteller vom 18. November 2013 insoweit nichts geändert hat,
56entgegen. Danach darf bei einer obersten Landesbehörde ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
57Diese Vorschrift findet auf die Einstellung der Beigeladenen keine Anwendung, weil sich die Normen der Laufbahnverordnung bereits angesichts ihres in § 1 Abs. 1 LVO geregelten Geltungsbereiches von vornherein nicht auf Angestellte beziehen.
58Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle, ob gleichwohl für Angestellte die Voraussetzungen der Norm – aufgrund eines „Erst Recht Schlusses“ – entsprechend vorliegen müssen bzw. ob und inwieweit sie im Rahmen der jeweiligen Auswahlentscheidung als Qualifikationsmerkmal i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG Berücksichtigung finden müssen. Denn § 41a Abs. 2 LVO findet schon deswegen keine Anwendung, weil es allein um die Vergabe des Dienstpostens geht. Bereits der Wortlaut der Norm knüpft an die Verleihung des statusrechtlichen Beförderungsamtes an. Erst bei einer ggf. in Zukunft ins Auge gefassten Beförderung käme es darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 41a Abs. 2 LVO vorliegen.
59Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2013 – 13 L 1172/13 –, juris, Rn. 32.
60Die Frage, ob sich der Antragsgegner mit dem Ausschreibungstext zur Beachtung des § 41a Abs. 2 LVO bei der Besetzung eines Dienstpostens verpflichte braucht das Gericht ebenfalls nicht zu entscheiden. Ausweislich der Systematik des Anforderungsprofils und des Wortlauts der Passage hat der Antragsgegner die Anforderungen des § 41a Absatz 2 LVO nicht in das Anforderungsprofil der zu besetzenden Dienstposten des Referatsleiters aufgenommen, sondern mit Blick auf eine etwaige Beförderungsmaßnahme lediglich den Wortlaut dieser Norm als Hinweis auf die geltende Rechtslage in die Dienstpostenausschreibung aufgenommen. Eine Beförderung der Beigeladenen, im Wortlaut der Norm die Überlassung eines Amtes, steht bei der ohnehin schon entsprechend A 16 vergüteten Beigeladenen, hier aber nicht in Rede.
61Demgegenüber dürfte bei der bloßen Vergabe des Dienstpostens § 41a Abs. 1 LVO einschlägig sein, wonach leitende Funktionen an obersten Landesbehörden auf Dauer nur an Beamte und Richter übertragen werden sollen, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.
62Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2013 – 13 L 1172/13 –, juris, Rn. 32.
63Indes findet auch diese Norm auf die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens durch die Beigeladene keine Anwendung. Sie wendet sich entsprechend des in § 1 Abs. 1 LVO geregelten Geltungsbereichs lediglich an Beamte und – in Erweiterung des Anwendungsbereichs – Richter.
64Auch an dieser Stelle kann im Ergebnis dahingestellt blieben, ob die darin enthaltenen Voraussetzungen dennoch inhaltlich vorliegen müssen bzw. zumindest im Rahmen der Auswahlentscheidung zu beachten wären. Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass zumindest eine dahingehende Berücksichtigung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung zu Lasten der Beamten erwägenswert erscheint. Jedenfalls erfüllt die Beigeladene auch das Kriterium der Bewährung in verschiedenen Verwendungen. Sie ist seit 2001 bis heute für die Euregio S. -X. tätig. Seit 2004 nimmt sie beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Aufgaben im Bereich der Koordination der interregionalen Zusammenarbeit aus. Aufgrund welchen konkreten Vertragsverhältnisses sie die Tätigkeit im Ministerium ausübt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der hinter der Regelung des § 41a Abs. 1 LVO stehende Zweck der Rotation erfüllt wird. Die Beigeladene hat sich in verschiedenen Aufgabenbereichen an zwei unterschiedlichen Dienstsitzen mit dementsprechend unterschiedlichen Mitarbeiterin und Vorgesetzen sowie verschiedenen Aufgaben bewährt.
65c) Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
67Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen.
68Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
69Insoweit lässt sich auch bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten grundsätzlich nicht auf einen Qualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen verzichten. In einem solchen Fall müssen auf Seiten der Angestellten, die über keine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente Erkenntnismittel herangezogen werden. Ein naheliegendes und wesentliches Erkenntnismittel dieser Art stellen qualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen die Angestellte beschäftigt war. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.
70BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 38; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 6 B 2069/05, juris, Rn. 9.
71Danach hat der Antragsgegner ein den vorstehenden Anforderungen genügendes Erkenntnismittel in Gestalt des qualifizierten Arbeitszeugnisses der Beigeladenen vom 08. Juli 2013 herangezogen, zumal es von einem Arbeitgeber der öffentlichen Hand stammte. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf Grundlage des Vergleichs zwischen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und dem Zeugnis der Beigeladenen von einem Gleichstand ausgegangen ist. Dabei ist die Eignung der Bewerber gerade im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungsmerkmale des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen. Ein Beurteilungsfehler ist hiernach nicht zu erkennen.
72Entgegen der seitens des Antragstellers geäußerten Bedenken, lag dem Antragsgegner eine hinreichende Grundlage für die Vornahme eines Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vor. Das Arbeitszeugnis der Beigeladenen vom 08. Juli 2013 kommt einer dienstlichen Beurteilung angesichts der Ausführlichkeit und inhaltlichen Substanz zumindest nahe. Denn das Zeugnis enthält eine nachvollziehbare und ausführliche Darstellung und Bewertung der Tätigkeitsfelder der Beigeladenen, ihrer fachlichen Leistungen und Befähigung. Zudem lassen sich dem Zeugnis eine Vielzahl von Merkmalen entnehmen, die auch im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung bewertet werden. Es lassen sich auf die Arbeitsweise und -güte, den Arbeitserfolg, die sozialen Kompetenzen und das Führungsverhalten der Beigeladenen sowie ihre Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit und ihr Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen aussagekräftige Rückschlüsse ziehen.
73Auch wenn das Zeugnis keine explizite Benotung enthält, weisen die kaum steigerungsfähigen Formulierungen auf eine außerordentlich befähigte und geschätzte Spitzenkraft hin, die stets durch hervorragende, die Erwartungen oftmals übertreffende, Leistungen hervorgetreten ist. Die verwendeten Begriffe wie etwa „in jeder Hinsicht zu unserer vollsten Zufriedenheit“, „stets hervorragende Arbeitsergebnisse“ oder „sehr gute […] Eigenschaften“, sind für Spitzenbenotungen in Arbeitszeugnissen üblich. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine den tatsächlich gezeigten Leistungen widersprechende bloße Gefälligkeitsbeurteilung handelt, liegen – auch mit Blick auf das Ergebnis des Auswahlgespräches – nicht vor. Der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass schon nicht ersichtlich ist, aus welcher Motivation heraus die Euregio S. -X. unzutreffende Angaben machen sollte, zumal ihr Ausscheiden ausdrücklich sehr bedauert werden würde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, die Beurteilung mit fünf Punkten einer dienstlichen Beurteilung gleichzusetzen. Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner letzten dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vier Punkte erhalten.
74Zu Recht ist der Antragsgegner in der durch den Vermerk vom 12. August 2013 ergänzten Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 davon ausgegangen, dass allein das bessere Gesamtergebnis der Beigeladenen in ihrer jüngsten Beurteilung (Arbeitszeugnis vom 8. Juli 2013) den Qualifikationsvergleich zu ihren Gunsten entscheidet. Denn danach ist sie – in der insoweit nicht zu beanstandenden „Übersetzung“ des Arbeitszeugnisses durch den Antragsgegner – um eine Notenstufe besser bewertet als der Antragsteller. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung in dieser Weise ergänzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Dienstherr zwar alle wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren und darf solche wesentlichen Erwägungen nicht nachschieben.
75Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20ff., und vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 -, NVwZ – RR 2008, 433 = juris, Rn.10.
76Bei der durch Vermerk erfolgten Ergänzung vom 12. August 2013 handelt es sich aber nicht um ein solches Nachschieben. Sinn der Dokumentationspflicht ist es, die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfbar zu machen und dem unterlegenen Bewerber eine Grundlage für seine Einschätzung zu geben, ob er gegen die getroffene Auswahl vorgehen soll. Diese Zwecke sind hier aber erfüllt. Denn die schriftlich im Vermerk vom 12. August 2013 fixierte Ergänzung der Auswahlentscheidung, welche Eingang in den Auswahlvorgang des Antragsgegners gefunden hat, ist deutlich vor der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 6. November 2013 erfolgt. Der Ergänzungswille des Antragsgegners ergibt sich eindeutig aus dem Text der Ergänzung, in dem es heißt, dass „der Vorauswahlvermerk v. 12.07.2013 bezogen auf den seinerzeit angenommenen Bewerbergleichstand zu korrigieren“ ist. „Aufgrund der tariflichen Eingruppierung von Frau N1. , die dem Statusamt A 16 BBesO vergleichbar ist, ist es vielmehr so, das sich bereits aufgrund des Leistungsvergleichs ein eindeutiger Bewerbervorsprung von Frau N1. ergibt.“
77Des Weiteren gilt: Selbst wenn das Beurteilungsergebnis des Antragsgegners aufgrund der tatsächlichen Eingruppierung der Beigeladenen nach EG 15 Ü TVöD nicht höher zu gewichten gewesen wäre, ist die Annahme einer Ranggleichheit infolge der irrtümlichen Annahme, die Beigeladene sei nach EG 15 TVöD eingruppiert, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Irrtum nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu seinem Vorteil ausgefallen. Insbesondere ist der Status des Beurteilten für den Rangvergleich nicht entscheidend. Im Vordergrund steht nämlich, dass sich der Beurteiler an den inhaltlichen Anforderungen ausrichtet, welche sich aus der Bewertung der innegehabten Funktion ergeben.
78Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. November 1994 – 2 M 5371/94 –, NVwZ 1996, 501 = juris, Rn. 9 bis 11.
79Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
80Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris, Rn. 12.
81Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Falle eines gleichen Gesamturteils vorzunehmende Ausschärfung ist, wenn auch denkbar knapp begründet, fehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller hat in Entsprechung zu seiner Gesamtnote in sämtlichen Merkmalen der Leistungsbeurteilung 4 Punkte und im Rahmen der Befähigungsbeurteilung überwiegend die Note „C“ erhalten. Dem Zeugnis der Beigeladenen lässt sich wiederrum in sämtlichen Bereichen die Spitzennote „sehr gut“ entnehmen. Nach der – eigentlich schon gar nicht erforderlichen – Abstufung der Noten der Beigeladenen, ist auch hier ein Gleichstand vertretbar angenommen worden.
82Im nächsten Schritt hat der Antragsteller die Vorbeurteilungen herangezogen. Insoweit bestand die Problematik, dass für die Beigeladene kein älteres Zwischenzeugnis vorlag. Vielmehr bezog sich das aktuelle Zeugnis auf den gesamten Beschäftigungszeitraum. Die insoweit bestehende Vergleichsproblematik hat der Antragsgegner dahingehend aufgelöst, dass er der mit 3 Punkten ausgefallenen Regelbeurteilung des Antragstellers geringeres Gewicht beigemessen hat und zudem ein Auswahlgespräch durchführen ließ, um die bestehenden Schwierigkeiten eines Leistungsvergleichs auszuräumen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Heranziehung der Berufserfahrung als Hilfskriterium sowie die in diesem Rahmen erfolgte Bewertung durch den Antragsgegner. Insbesondere musste nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass die Beigeladene über eine geringere Berufserfahrung innerhalb der Landesverwaltung verfügt. Dies hat der Antragsgegner durchaus in die Bewertung einfließen lassen, jedoch etwaig bestehende Defizite in vertretbarer Weise auf Grund anderer Vorzüge als kompensiert angesehen.
83Ist nach alldem kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers vorhanden, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen. Auswahlgespräche dienen dabei vor allem der Abrundung eines ohnehin gefundenen Auswahlgespräches. In besonderen Fällen kann es – wie hier – aber gerechtfertigt sein, dem bei Auswahlgesprächen von den Bewerbern gewonnenen Eindruck ein größeres Gewicht beizumessen.
84Geht es in ein- und demselben Besetzungsverfahren für einen im Verhältnis zu dem bisherigen Statusamt bzw. der bisherigen Eingruppierung der Bewerber höherwertigen Dienstposten – wie hier im Verhältnis von Antragsteller und Beigeladener – nicht nur um die Konkurrenz eines internen mit einem externen Bewerber, sondern kommt zudem hinzu, dass sie verschiedenen Statusgruppen zugehören (Beamter bzw. Angestellte), so ist es für die für die Stellenbesetzung zuständige Stelle typischerweise mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, mit Blick auf die gebotene Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese eine hinreichend aussagekräftige und zuverlässige Beurteilungs- und Auswahlgrundlage zu erhalten. Deren ureigenstes Interesse ist es verständlicherweise, sich ein eigenes Urteil über das Leistungsvermögen sowie die Eignung und Befähigung der jeweiligen – hier überwiegend externen – Bewerber verschaffen zu können; dies gilt namentlich dann, wenn es – wie hier – um die Eignungsprognose für einen herausgehobenen Dienstposten geht. Würde man ihr in diesem Zusammenhang zumuten, sich voll und ganz auf das Urteil Dritter, nämlich die Beurteilung der Bewerber durch andere Dienstherren, Dienststellen bzw. Arbeitgeber verlassen zu müssen, so bliebe der unbestreitbar nötige eigene Gewichtungs- und Bewertungsspielraum nur dann gewahrt, wenn die zur Besetzung berufene Stelle – hier der Antragsgegner – hinreichend sichere Erkenntnismöglichkeiten über die jeweils angelegten Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien besäße oder diese sich zumindest relativ einfach und in angemessener Zeit verschaffen könnte. Dies ist insbesondere dann mit besonderen Schwierigkeiten sowie Unsicherheiten verbunden, wenn die Beurteilungsgrundsätze und -maßstäbe nicht in einer eindeutigen und zugleich transparenten Weise – etwa durch schriftliche Beurteilungsrichtlinien – näher festgelegt worden sind. Noch größer – wenn nicht gar unlösbar – wird diese Problematik, wenn bestimmte Gruppen von Bediensteten – wie hier etwa Angestellte – regelmäßig gar nicht beurteilt werden (müssen) und sich deshalb insoweit das interne, maßstabbildende Kontrollprinzip eines regelmäßig wiederkehrenden Beurteilungsvorgangs gar nicht erst herausbilden kann.
85Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 –1 B 300/04 –, NVwZ-RR 2004, 771, 772 = juris, Rn. 9, 13 m.w.N.
86Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Auswahlgespräche und hinsichtlich der Kriterien für die Bewertung ihrer Ergebnisse steht dem Antragsgegner ein weites Ermessen zu. Insoweit muss allein gewissen qualitativen Mindestanforderungen entsprochen werden. So ist es zunächst nötig, dass die Bewerber bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darzustellen sowie – je nach Anforderungsprofil – zugleich eigene Ideen und Konzepte für den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ebenso wichtig ist, um u.a. die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Frage-/Bewertungsbogen. Je mehr die dort enthaltenen Fragen/Aufgaben – in Abgrenzung von einem allgemeinen "Vorstellungsgespräch" – an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, um so stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss selbstverständlich die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z. B. hier der Mitglieder der sog. Auswahlkommission, gewährleistet sein. Schließlich muss der Verlauf eines solchen Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen.
87Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 –1 B 300/04 –, NVwZ-RR 2004, 771, 772 f. = juris, Rn. 17 m.w.N.
88Diesen Anforderungen haben die hier mit den Bewerbern, darunter dem Antragsteller und der Beigeladenen, geführten Auswahlgespräche entsprochen. Die drei in die engere Wahl gekommenen Bewerber sind zu einem mündlichen Auswahltermin mit Elementen eines Assessment-Center-Verfahrens, das an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert war und vor einer Fachkommission stattfand, eingeladen worden. Jeder Bewerber hielt eine Präsentation, bestehend aus einer Selbst- und einer Fachpräsentation. Für die fachliche Präsentation war als Thema das „Für und Wider sogenannter „majeurer“ Projekte in der Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ vorgegeben. Im Rahmen eines strukturierten Interviews sind neben Fragen zum Lebenslauf und dem Werdegang auch vorher festgelegte fachliche Fragen sowie Führungsfragen gestellt worden.
89Der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums lässt sich der Verlauf der Gespräche hinreichend entnehmen. Die Präsentation des Antragstellers zu den „majeuren“ Projekten sei danach sehr überzeugend gewesen und habe erkennen lassen, welche umfangreichen wirtschaftspolitischen Kenntnisse er besitze. Die Präsentation der Beigeladenen zu diesem Thema sei demnach sehr strukturiert und überzeugend gewesen. Während sie die fachlichen Fragen souverän habe beantworten können, habe der Antragsteller sehr umfangreich und ausschweifend geantwortet, wodurch der Blick für die wesentlichen Aspekte verloren gegangen sei. Bei den Fragen aus dem Bereich der Führung hätten beide Bewerber ein Erfahrungsdefizit aufgezeigt. Jedoch habe die Beigeladene eine hohe Sensibilität im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen gezeigt. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Leistungen und Befähigungen habe die Beigeladene einen Bewerbungsvorsprung.
90Da sich die Fragen bzw. Aufgabenstellungen jeweils in nicht zu beanstandender Weise an den in der Ausschreibung festgelegten Merkmalen des Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten orientiert haben, ist ihre Aussagekraft für eine stichhaltige Eignungsprognose nicht in Frage zu stellen. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner bei diesen, wenn auch in erster Linie aus dem Eindruck der geführten Auswahlgespräche abgeleiteten Eignungserwägungen der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 die Grenzen des allein ihm zukommenden und weder durch eine Bewertung der Verwaltungsgerichte noch durch die Eigeneinschätzung der Bewerber zu ersetzenden Beurteilungs- und Gewichtungsspielraums überschritten hätte.
91Dafür, dass der zum Teil aus dem Fachbereich, zum Teil aus dem Amt für Personalwesen und der Gleichstellungsbeauftragten besetzten Auswahlkommission als vorschlagender Stelle für das zuständige kommunalverfassungsrechtliche Gremium die nötige fachliche Beurteilungskompetenz gefehlt hätte, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat.
93Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.