Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2015 - 13 K 4136/14
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung der Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 und der Überqualifikation der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013 verurteilt, neue Überqualifikationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 und der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013.
3Der Kläger steht als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Beklagten und ist am Amtsgericht O. tätig.
4Während des Beurteilungszeitraums fanden am 17. Mai 2010, 17. Februar 2011 und 27. September 2012 außerordentliche Prüfungen der Geschäftstätigkeit des Klägers statt, die jeweils nicht beanstandungsfrei geblieben sind.
5Bei der ersten Geschäftsprüfung wurden u.a. folgende zwei Punkte beanstandet: Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte seien vom Dienstkonto abgebucht worden. Nach § 73 Nr. 3 Satz 1 Gerichtsvollzieherordnung in der bis zum 31. Juli 2012 gültigen Fassung (GVO 1980) dürfe das Dienstkonto nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt werden, wozu nicht Personalausgaben gehörten. Überdies erstelle der Kläger keine gesonderten Einzelbelege nach Ziffer 5.2.1 Satz 5 der Rundverfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2007 (2344 – Z. 159). So habe die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung von empfangenen Geldern an den Berechtigten nicht positiv festgestellt werden können. Die Angaben, wann Fremdgelder weitergeleitet worden seien, hätten nur durch Rückgriff auf andere Aufzeichnungen wie Überweisungslisten und Kontoauszüge rekonstruiert werden können.
6Die Prüfungsniederschrift wurde dem Kläger übersandt. Der Kläger nahm zu den beanstandeten Punkten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2010 (Bl. 417 ff. Heft 1 der Beiakten) u.a. wie folgt Stellung: Er könne seiner Pflicht, seinen Schreibkräften zum Monatsende ihr Gehalt zu überweisen und die Sozialabgaben abzuführen, nur nachkommen, wenn er diese Ausgaben vom Dienstkonto überweise. Da der Gerichtsvollzieher seinerseits in der Regel erst zum Monatsende abrechnen könne, müsse er andernfalls diese Zahlungen von einem separaten, ungedeckten Konto ausführen. Daher beantrage er, weiterhin wie bisher zu verfahren. Hinsichtlich der Erstellung von Einzelbelegen führte er aus, dass die Nachweiskette hinreichend geschlossen sei. In den Einzelbelegen werde vermerkt, auf welcher Position der Überweisungsliste sich die entsprechende Überweisung befinde. Auf der jeweiligen Überweisungsliste werde sodann die Nummer des Kontoauszugs vermerkt, auf dem der Abbuchungsvermerk der Überweisungsliste ersichtlich sei.
7Unter dem 28. Juli 2010 nahm der Prüfer zu dem Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2010 seinerseits Stellung (Bl. 432 ff. Heft 1 der Beiakten). Entgegen der Ansicht des Klägers sei seine Verfahrensweise auch unter Berücksichtigung seiner Pflicht, seinen Mitarbeitern das Gehalt zum Monatsende hin zu überweisen, nicht von § 73 Nr. 3 Satz 1 GVO 1980 gedeckt. Zu dem Erfordernis Einzelbelege zu erstellen, wies der Prüfer auf den Bericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts an das Justizministerium zu der Frage der gesonderten Einzelbelege vom 18. November 2009 hin. Danach sei ein im Zahlungsprotokoll enthaltener Hinweis auf eine Überweisung unzureichend. Eine Übereinstimmung von Betrag, Empfänger und Bankverbindung mit der tatsächlichen Überweisung werde nicht sichergestellt, da es sich um eine bloße Absichtserklärung handle. Auch sei dem Zahlungsprotokoll nicht zu entnehmen, wann der Überweisungsauftrag bei dem Kreditinstitut eingeliefert werde, d.h. ob die Verwendung der Einnahmen unverzüglich erfolge.
8Bei der zweiten Geschäftsprüfung am 17. Februar 2011 stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger gesonderte Einzelbelege erstelle, die auch den Zeitpunkt der Absendung der Überweisungsliste erkennen ließen (Bl. 438 ff. Heft 1 der Beiakten). Demgegenüber würden weiterhin Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte vom Dienstkonto abgebucht. Daneben habe der Kläger bei isolierten Pfändungsaufträgen die Vorschrift des § 107 Absatz 6 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 bis 5 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung (GVGA 2012) nicht beachtet.
9Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 nahm der Kläger zu den beanstandeten Punkten Stellung (Bl. 447 ff. Heft 1 der Beiakten): Die Anweisung der Prüfers zu seinem Umgangs mit isolierten Vollstreckungsaufträgen sei rechtswidrig und werde daher von ihm nicht beachtet. Der Prüfer verkenne, dass die Vorschriften über die Durchsuchungsverweigerung (§§ 758 ZPO; 107 GVGA 2012) grundsätzlich nicht anwendbar seien. Um die Voraussetzungen des § 758 ZPO zu schaffen, müsse der Gerichtsvollzieher mindestens einen Zutrittsversuch zu einer Zeit versucht haben, zu der auch Beschäftigte zu Hause sein könnten. Dies sei bei einer Erledigung nach § 807 Absatz 1 Nr. 4 ZPO nicht der Fall. Käme er der Anweisung des Prüfers nach, würde er suggerieren, dass er die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Nr. 3 ZPO erbracht hätte, obwohl lediglich die nach § 807 Absatz 1 Nr. 4 ZPO vorlägen. Er halte die Anweisung des Prüfers eventuell für einen Aufruf zur Falschbeurkundung.
10Am 12. Oktober 2011 fand zwischen dem Kläger und mehreren Vertretern des Landgerichts E. eine Besprechung zu den noch offenen Punkten aus den Geschäftsprüfungen vom 17. Mai 2010 und vom 17. Februar 2011 statt. Hinsichtlich des Inhalts der Besprechung wird auf das Schreiben der Präsidentin des Landgerichts vom 10. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 392 ff. Heft 1 der Beiakten).
11Im Rahmen der dritten Geschäftsprüfung vom 27. September 2012 stellte der Prüfer fest, dass weiterhin Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte vom Dienstkonto des Klägers abgebucht worden seien (Bl. 471 ff. Heft 1 der Beiakten).
12Unter dem 7. Januar 2013 wurde der Kläger vom Direktor des Amtsgerichts O. mit dem Gesamturteil „gut – untere Grenze“ beurteilt; für das angestrebte Zulagenamt sei der Kläger „besonders geeignet – untere Grenze“. Der Präsident des Landgerichts E. setzte die Gesamtnote am 6. Februar 2013 auf „voll befriedigend – obere Grenze“ herab. Die durchgeführten Geschäftsprüfungen hätten keine uneingeschränkt beanstandungsfreien Ergebnisse aufgezeigt. Aus diesem Grunde bedürfe die durch den Direktor des Amtsgerichts festgestellte Verfestigung einer Leistungssteigerung eines dauerhafteren Nachweises. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. schloss sich am 13. Mai 2013 der Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E. an und setzte die Beförderungseignung des Klägers auf „geeignet – obere Grenze“ herab.
13Mit Schreiben vom 20. Mai 2013 (Bl. 377 Heft 1 der Beiakten) beantragte der Kläger die Überqualifikation aufzuheben und ihn mit der Note „gut – untere Grenze“ zu beurteilen. Der Verweis auf die nicht uneingeschränkt beanstandungsfreien Geschäftsprüfungen sei nicht plausibel für eine etwaige Abstufung der Note. Auch die Geschäftsprüfungen anderer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher seien nicht uneingeschränkt beanstandungsfrei geblieben, ohne dass dort eine Abstufung erfolgt sei. Sofern es im Zusammenhang mit den Geschäftsprüfungen zu einem Konflikt zwischen ihm und dem Geschäftsprüfer gekommen sei, dürfe dies nicht zu einer Herabstufung herangezogen werden, da eine dienstliche Beurteilung keinen Strafcharakter habe. Fachliche Auseinandersetzungen seien nicht geeignet, eine Herabsetzung zu rechtfertigen.
14Unter dem 26. Juni 2013 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. die Abänderung der Überqualifikation zu Gunsten des Klägers ab (Bl. 478 ff. Heft 1 der Beiakten). Grundlage für die Notenherabsetzung seien die Ergebnisse der drei Geschäftsprüfungen, die zum Teil deutliche Mängel aufgezeigt hätten. Trotz entsprechender Hinweise habe der Kläger seine unrichtige Sachbehandlung fortgesetzt und schwerwiegende Fehler, wie unzulässige Zahlungen vom Dienstkonto, wiederholt. Ein derartiges beharrliches Verhalten sei bei den anderen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nicht festgestellt worden.
15Der Kläger hat am 25. Juni 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt er vor, dass er weder gegen rechtliche Vorgaben, noch gegen eine Weisung verstoßen habe. Seine Vorgehensweise, das Gehalt für die von ihm beschäftigten Bürokräfte unmittelbar vom Dienstkonto zu überweisen, sei bekannte und geduldete Praxis gewesen. Erst nach dem Wechsel des Prüfers sei diese Vorgehensweise beanstandet worden. Überdies sei zweifelhaft, dass die Abführung dieser Kosten keine dienstliche Verwendung des Dienstkontos darstelle. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer dienstlicher Zusammenhang zwischen diesen Zahlungen und den dienstlichen Verrichtungen, insbesondere auch seinen dienstlichen Pflichten als Gerichtsvollzieher und Beamter. Schließlich habe auch nicht negativ berücksichtigt werden dürfen, dass er den Beanstandungen des Prüfers nicht gefolgt sei, da dieser ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt sei. Der Dienstherr müsse sich zurechnen lassen, dass er für eine gebotene Klarstellung nicht gesorgt habe. Sein Antrag, weiterhin so zu verfahren wie bisher, sei nicht beschieden worden. Dieser Punkt sei auch nicht Gegenstand des Besprechungstermins vom 12. Oktober 2011 gewesen.
17Weiter treffe nicht zu, dass aufgrund etwaiger fehlender Einzelbelege die entsprechende Weiterleitung der Gelder nicht positiv habe festgestellt werden können. Vielmehr habe er dargelegt, dass die insoweit notwendige Nachweiskette geschlossen sei. Dennoch habe er bereits im Vorfeld der Besprechung vom 12. Oktober 2011 seine Arbeitsweise geändert, wie ein Blick auf die Prüfungsniederschrift vom 17. Februar 2011 (Punkt 5, Bl. 414 Heft 1 der Beiakten) belege. Dies hätte positiv bewertet werden müssen. Darüber hinaus habe eine rechtliche Unsicherheit bestanden, ob die geforderten Einzelbelege tatsächlich notwendig gewesen seien. Gemäß Z. II des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 müsse es sich bei dem geforderten Einzelbeleg nicht zwingend um den vom IT System bzw. der GV-Software ausdruckbaren gesonderten Einzelbeleg handeln. Vielmehr genügten auch die vom IT System bzw. der GV- Software ins Protokoll erstellten Ausdrucke den Anforderungen an einen gesonderten Einzelbeleg. Schließlich sei in der neuesten Fassung der entsprechenden Vorgabe eine Regelung in seinem Sinne getroffen worden, wonach kein gesonderter Einzelbeleg erstellt werden müsse. Auch sei bei seinen Bürogemeinschaftskollegen das Fehlen von gesonderten Einzelbelegen nie beanstandet worden.
18Schließlich greife aus seiner Sicht § 107 Absatz 6 Satz 1 GVGA 2012 im Falle von § 807 Absatz 1 Ziffer 4 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. nur bei einer Durchsuchungsverweigerung ein. Bis zur Änderung des § 807 ZPO habe eine Durchsuchungsverweigerung bei Abwesenheit nur unterstellt werden können, wenn der Gerichtsvollzieher wenigstens ein- oder zweimal zu einer Zeit, zu der auch Beschäftigte zuhause seien, einen Zutrittsversuch unternommen habe. Nach der Änderung des § 807 ZPO habe er selbstverständlich die Bereitschaft erklärt, seine fundierte Rechtsansicht zu überdenken. Die abweichende Meinung des Prüfers stelle keine Weisung dar. Es handle sich vielmehr um einen unzulässigen Eingriff in seine Selbstständigkeit. Ungeachtet dessen habe er nach der Besprechung vom 12. Oktober 2011 die Weisung seines Dienstherrn befolgt.
19Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2013 sowie der Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 und der Überqualifikation der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013 zu verurteilen, neue Überqualifikationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen,
20beantragt der Kläger nunmehr,
21den Beklagten unter Aufhebung der Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 und der Überqualifikation der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013 zu verurteilen, neue Überqualifikationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung ergänzt er seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2013 wie folgt:
25Die Herabsetzung der Leistungs- und Eignungsnote sei in der Zusammenschau der Ergebnisse der drei Geschäftsprüfungen und der diesbezüglichen Reaktion des Klägers gerechtfertigt. Die Geschäftsprüfungen hätten Anlass zu einer nicht unerheblichen Zahl von Beanstandungen gegeben, darunter drei wesentliche Punkte. Der Kläger habe sich dabei gegenüber einigen Anmerkungen des Prüfers wenig einsichtig gezeigt, wie insbesondere die Stellungnahme vom 3. Juni 2011 belege. Dass die Beanstandungen im Rahmen einer außerordentlichen Geschäftsprüfung nicht als Weisung zu verstehen seien, entbinde den Kläger nicht davon, sich an die ihm erläuterten gesetzlichen Vorgaben zu halten.
26Hinsichtlich der Nutzung des Dienstkontos sei eine klarstellende Weisung angesichts der nachvollziehbar begründeten Beanstandung im Rahmen der ersten Geschäftsprüfung vom 17. Mai 2010 nicht erforderlich gewesen. Auch eine ausdrückliche Erörterung in der Besprechung vom 12. Oktober 2011 sei nicht erforderlich gewesen. Gegenstand der Besprechung sei ausdrücklich nur das Schreiben des Klägers vom 3. Juni 2011 gewesen.
27Die vom Kläger bis zu der Geschäftsprüfung vom 17. Mai 2010 praktizierte Handhabung eines auf dem Zahlungsprotokoll gedruckten Belegtextes erfülle die Funktion des nach Ziffer 5.2.1 der Richtlinie des Justizministeriums erforderlichen Einzelbelegs nicht. Das Zahlungsprotokoll und der darauf gedruckte Belegtext würden unmittelbar nach Vereinnahmung der Schuldnerzahlung erstellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Überweisung noch nicht veranlasst, sondern allenfalls beabsichtigt. Ergäben sich in der Folge im Rahmen der tatsächlichen Überweisung Änderungen, wäre der zuvor erstellte Vermerk unzutreffend. Eine Übereinstimmung von Betrag, Empfänger und Bankverbindung mit der tatsächlichen Überweisung sei insofern nicht sichergestellt. Zudem sei dem Zahlungsprotokoll nicht zu entnehmen ob der Überweisungsauftrag unverzüglich bei dem Kreditinstitut eingeliefert werde. Soweit das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 die Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation bei der Weiterleitung von Fremdgeld verändert habe, rechtfertige dies nicht die bis zur Geschäftsprüfung praktizierte Arbeitsweise des Klägers. Bis zu dieser Klarstellung sei die Verfügungslage nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 18. Juni 2007 in der Fassung vom 15. Januar 2010 maßgeblich gewesen. Jedenfalls hätte der Kläger angesichts der von ihm empfundenen unklaren Verfügungslage um eine Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten bitten müssen.
28Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Personalakten des Klägers ergänzend Bezug genommen (Hefte 1 und 2).
29Entscheidungsgründe:
30Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
31Der Kläger hat seinen mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung in nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Weise beschränkt. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beschränkung der Klage in der Hauptsache durch den Kläger eine teilweise Klagerücknahme darstellt.
32Die zulässige Klage ist begründet.
33Der Kläger hat einen Anspruch entsprechend § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO, dass der Beklagte die Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 sowie die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013 aufhebt und ihn unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die vorstehend genannten Überbeurteilungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
34Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.
35Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 –, juris, Rn. 28.
36Der Überbeurteiler darf von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist.
37OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36 m.w.N.
38Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Der abschließende Beurteiler ist zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Den rechtlichen Anforderungen genügt die Plausibilisierung – jedenfalls im Ausgangspunkt – nur dann, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen – wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch – durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.
40Hiernach leiden die Überqualifikationen des Präsidenten des Landgerichts E. vom 6. Februar 2013 und der Präsidenten des Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2013 an einem Rechtsfehler.
41I. Zwar hat der Beklagte umfassend aufgeführt worauf die Herabsetzung der Leistungs- und Eignungsnote gegenüber der Beurteilung des Direktors des Amtsgerichts O. beruht. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 vorgetragen, dass für die Herabsetzung – neben weiteren kleineren Beanstandungen – drei gravierende Feststellungen im Rahmen der Geschäftsprüfungen und die Reaktion des Klägers auf diese Beanstandungen entscheidend gewesen seien. Bei der Geschäftsprüfung vom 17. Mai 2010 sei festgestellt worden, dass der Kläger sein Dienstkonto entgegen § 73 Nr. 3 Satz 1 GVO 1980 nicht nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr, sondern auch für die Überweisung von Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte verwende. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Überweisungen vom Dienstkonto sei es auch bei den weiteren Geschäftsprüfungen am 17. Februar 2011 und 27. September 2012 zu diesbezüglichen Beanstandungen gekommen. Ebenfalls im Rahmen der Geschäftsprüfung vom 17. Mai 2010 sei festgestellt worden, dass der Kläger keine gesonderten Einzelbelege erstelle und den jeweiligen Einzelakten zuordne. Zwar sei zutreffend, dass der Kläger seine diesbezügliche Handhabung im Nachgang zu der Geschäftsprüfung vom 17. Mai 2010 geändert habe. Dennoch habe er die Auffassung des Prüfers nicht nachvollzogen, wie im Rahmen der Besprechung vom 12. Oktober 2011 deutlich geworden sei. Schließlich sei bei der Geschäftsprüfung vom 17. Februar 2011 festgestellt worden, dass der Kläger bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags entgegen der gesetzlichen Vorgaben die Differenzierung zwischen einem isolierten und einem kombinierten Auftrag nicht beachte. Erst nach der Besprechung vom 12. Oktober 2011 sei er bereit gewesen seine Auffassung zu überdenken. Anders als andere Gerichtsvollzieher habe der Kläger seine unrichtige Sachbehandlung zunächst fortgesetzt und schwerwiegende Fehler, wie die unzulässigen Zahlungen vom Dienstkonto, wiederholt. Daher sei die Herabsetzung der Gesamtnote aus Sicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. gerechtfertigt.
42II. Der Dienstherr ist insoweit aber von einer falschen Beurteilungsgrundlage ausgegangen, da dem Kläger zum Teil zu Unrecht eine unrichtige Verfahrensweise vorgeworfen wird.
43Für den Kläger, der als Gerichtsvollzieher ein Beamter des beklagten Landes ist, gelten grundsätzlich auch die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetztes – BeamtStG) und des Beamtengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) und damit auch die in § 35 Satz 2 BeamtStG geregelte sog. Folgepflicht. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Gerichtsvollzieher bei der Erledigung einzelner Vollstreckungsaufträge eingeräumten Selbstständigkeit. Zwar gilt gemäß § 35 Satz 3 BeamtStG die sog. Folgepflicht nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Eine derartige besondere gesetzliche Regelung – wie für Rechtspfleger (§ 9 Rechtspflegergesetz – RPflG) – besteht für Gerichtsvollzieher aber nicht. Wenngleich der Gerichtsvollzieher auch ein eigenständiges Vollstreckungsorgan neben dem Vollstreckungsgericht ist und ihm die GVO und die GVGA eine gewisse Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit einräumen, hat er damit doch nicht eine dem Richter vergleichbare Unabhängigkeit. Eine der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Richter (Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz – GG) vergleichbare gesetzliche Regelung lässt sich weder den Vorschriften der ZPO noch dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entnehmen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 43.80 –, BVerwGE 65, 278-282 = juris, Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – OVG 4 B 52.08 –, juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 1996 – 5 L 2279/95 –, juris, Rn. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 3 ZB 08.818 –, juris, Rn. 4.
45Demnach ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Vorliegend hat der Dienstherr dem Kläger hinsichtlich der im Rahmen der Geschäftsprüfungen beanstandenden Punkte jedoch keine Weisungen erteilt. Auch ist der Kläger im Nachgang zu den Geschäftsprüfungen nicht von seinem Dienstherrn angewiesen worden, die Beanstandungen des Prüfers zu beachten. Insbesondere fehlt es auch an einer Weisungsbefugnis des Prüfer gegenüber dem Kläger (vgl. Ziffer 12.1 Absatz 2 Leitfaden für die Geschäftsprüfung nach §§ 96 f. GVO RV d. JM vom 13. Dezember 2012 (2344 - Z. 154). Allerdings sind die GVGA und die GVO als Verwaltungsvorschriften mit verwaltungsinterner Bindungswirkung für den Gerichtsvollzieher bindend. Der Kläger ist daher gehalten, die Vorgaben der GVGA und GVO sowie sonstiger allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu beachten. Auch aus seiner Sicht bestehende Verstöße gegen höherrangiges Recht – beispielsweise die ZPO – entbinden ihn nicht von seiner Folgepflicht. Er kann lediglich im Wege der Remonstration erreichen, dass er bei der Ausführung der Verwaltungsvorschriften von seiner vollen persönlichen Verantwortung, die er für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen trägt, entbunden wird.
46Vgl. Götze/Schöder, Der Gerichtsvollzieher zwischen Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit, DGVZ 2009, S. 2 f.
47Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Bis zum Abschluss des Remonstrationsverfahrens wird die in § 35 Satz 2 BeamtStG enthaltene Verpflichtung, dienstliche Anordnungen auszuführen, zwar ausgesetzt. Dies gilt aber nicht bei der Remonstration gegen die Rechtmäßigkeit allgemeiner Richtlinien. Obschon Beamtinnen und Beamten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit allgemeiner Richtlinien auf dem Dienstweg geltend machen können, hat dies nicht die Aussetzung der Folgepflicht zur Folge.
48Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 36, Rn. 5.
49Das Gericht vermag aber nicht hinsichtlich sämtlicher Beanstandungen einen Verstoß gegen die bestehenden allgemeinen Richtlinien festzustellen. Zwar hat der Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger Gehaltszahlungen und Sozialabgaben an seine Bürokräfte vom Dienstkonto abbuchen lassen (1.) und bei isolierten Pfändungsaufträgen § 107 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 GVGA 2012 nicht beachtet hat (2.). Indes wurde dem Kläger zu Unrecht vorgeworfen, dass er keine Einzelbelege, die auch den Zeitpunkt der Absendung der Überweisungsliste erkennen ließen, erstellt habe (3.). Dies hat die Aufhebung der Überqualifikationen zur Folge, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Beklagte ferner auch den Umgang des Klägers mit den Beanstandungen in rechtmäßiger Weise berücksichtigt hat (4.).
501. Zwar stellt entgegen der Ansicht des Klägers die Abführung von Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte keine Nutzung des dienstlichen Zahlungsverkehrs dar und verstößt daher gegen § 73 Nr. 3 Satz 1 GVO 1980. Danach darf das Dienstkonto nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt und nicht überzogen werden. Dazu gehören zum Beispiel nicht Zahlungen von Dienstbezügen durch die gehaltszahlende Stelle (§ 73 Nr. 3 Satz 1 GVO 1980). Diese unterfallen den sog. sonstigen Zahlungsvorgängen, die für das Privatkonto des Gerichtsvollziehers bestimmt sind, welches strikt vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zu trennen ist. Gemäß Ziffer 8.3.2 Absatz 4 des Leitfadens für die Geschäftsprüfung nach §§ 96 f. GVO RV d. JM vom 13. Dezember 2012 (2344 - Z. 154) stellen beispielsweise auch die Begleichung von Telefonrechnungen und Formularbestellungen sonstige Zahlungsvorgänge dar. Hierunter fallen auch Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte, da sie ebenfalls dem Geschäftsbetrieb des Gerichtsvollziehers und damit seinen eigenen Zwecken dienen. Denn der Gerichtsvollzieher beschäftigt Bürokräfte genauso auf eigene Kosten (§ 49 Nr. 1 Satz 1 GVO 1980), wie er den Geschäftsbedarf auf eigene Kosten beschafft (§ 52 Nr. 1 GVO 1980).
51Aufgrund dieser klaren Verordnungslage durfte der Kläger entgegen seiner Ansicht auch nicht davon ausgehen, dass er weiterhin habe verfahren dürfen wie bisher, auch wenn es in der Vergangenheit insoweit zu keinen Beanstandungen gekommen ist. Solange es eine dahingehende (abweichende) Anordnung nicht gab, musste er sich – bis zu einem erfolgreichen Abschluss eines Remonstrationsverfahrens – vielmehr an die Verordnungslage halten, selbst wenn das Abführen von Sozialversicherungsabgaben und Gehaltszahlungen an Bürokräfte von seinem Dienstkonto bei früheren Geschäftsprüfungen beanstandungsfrei geblieben bzw. auf Zustimmung des Prüfers gestoßen ist.
522. Auch hat der Kläger bei isolierten Pfändungsaufträgen in rechtswidriger Weise § 107 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 GVGA 2012 nicht beachtet. Gemäß § 107 Absatz 6 Satz 1 GVGA 2012 verfährt der Gerichtsvollzieher nach den Bestimmungen der Absätze 3 bis 5, wenn er den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat. Nach § 107 Absatz 3 Satz 1 GVGA 2012 ist esSache des Gläubigers (Hervorhebung durch das Gericht), die richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Gemäß § 107 Absatz 3 Satz 3 GVGA 2012 übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen und eine Abschrift des Protokolls; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist zu unterstellen. § 107 Absatz 6 Satz 1 GVGA 2012 setzt demgegenüber nicht voraus, dass der Gerichtsvollzieher wenigstens ein- oder zweimal einen Zutrittsversuch zu einer Zeit, zu der auch Beschäftigte zu Hause sind, unternommen hat. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass § 107 GVGA 2012 nur die Fälle einer Durchsuchungsverweigerung betrifft. Indem der Kläger die Vollstreckung eingestellt und die Kosten abgerechnet hat, hat er dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Dahingestellt bleiben kann, ob eine solche tatsächlich auch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Etwaige Widersprüche zwischen den Vorgaben der GVGA 2012 und der ZPO hätte der Kläger im Wege der Remonstration geltend machen müssen (s.o).
53Vgl. auch Götze/Schöder, Der Gerichtsvollzieher zwischen Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit, DGVZ 2009, S. 3.
543. Indes hat der Beklagte zu Unrecht beanstandet, dass der Kläger keine Einzelbelege, die auch den Zeitpunkt der Absendung der Überweisungsliste erkennen ließen, erstelle. Gemäß Ziffer 5.2.1 der Bestimmungen über den Einsatz von IT-Systemen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher RV d. JM vom 18. Juni 2007 (2344 - Z. 159) in der Fassung vom 15. Januar 2010 sind Sammelüberweisungen im Datenträgeraustausch zulässig (Satz 1). Jede Überweisung erhält vom IT-System eine laufende Nummer (Satz 3). Für jeden Sammelüberweisungsauftrag werden Belege mit den Daten der einzelnen Überweisungen sowie eine Überweisungsliste erstellt und ausgedruckt (Satz 4). Die Einzelbelege werden zu den Sonderakten und, falls solche nicht geführt werden, zum veranlassenden Schriftstück genommen (Satz 5). Im Rahmen der ersten Geschäftsprüfung hat der Prüfer beanstandet, dass der Kläger keine gesonderten Einzelbelege in diesem Sinne erstellt habe, die auch den Zeitpunkt der Absendung der Überweisungsliste erkennen ließen. Daher habe die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung der empfangenen Geldern an den Berechtigten nur durch Rückgriff auf andere Aufzeichnungen wie Überweisungslisten und Kontoauszüge im Wege der Rekonstruktion positiv festgestellt werden können. Insoweit wird allerdings verkannt, dass Ziffer 5.2.1 der Bestimmungen über den Einsatz von IT-Systemen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher RV d. JM vom 18. Juni 2007 eine rechtlich unverbindliche Arbeitshilfe darstellt, die lediglich der Arbeitserleichterung dient und den Gerichtsvollzieher nicht daran hindert, von diesen Vorgaben abzuweichen, solange der dahinterstehende Sinn und Zweck auch auf andere Weise erreicht wird.
55Vgl. hierzu Hampel, in: GKÖD, § 62 BBG, Rn. 22.
56Indem der Kläger im Einzelbeleg vermerkt, auf welcher Position der Überweisungsliste sich die Überweisung befindet und auf der Überweisungsliste sodann die Nummer des Kontoauszugs vermerkt, ist es dem Prüfer möglich, die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung der empfangenen Geldern an den Berechtigten ohne Weiteres zu überprüfen. Dass diese Verfahrensweise des Klägers den Anforderungen an die Abwicklung von Sammelüberweisungen genügt hat, wird schließlich auch durch die Klarstellung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 3. Mai 2012 (Bl. 104 bis 107 der Gerichtsakte) bestätigt. Darin heißt es unter anderem:
57„Den derzeitigen Abschnitt 5.2.1 der RV vom 18. Juni 2007 (2344 – Z. 159) möchte ich dahingehend klarstellen, dass es sich bei dem dort genannten Einzelbeleg nicht zwingend um den vom IT System bzw. der GV-Software ausdruckbaren gesonderten Einzelbeleg handeln muss, sondern dass auch die vom IT System bzw. der GV-Software in Protokollen erstellten Ausdrücke den Anforderungen an einen gesonderten Einzelbeleg genügen. In den Sonderakten sollte die Bezugnahme auf einen Kontoauszug, der den Anforderungen der AV vom 8. Februar 2012 (2344 – Z. 70) entspricht, genügen.“
58Diese Vorgaben hat der Kläger erfüllt. Anders als bei einer Änderung der Erlasslage ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – eine solche Klarstellung auch zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Kläger angesichts der ihm als Gerichtsvollzieher eingeräumten Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht angehalten gewesen, eine klarstellende Weisung seines Dienstherrn einzuholen. Im Gegenteil: Insoweit hätte es dem Dienstherrn oblegen, eine klarstellende Weisung zu erteilen. Dass es hierzu Anlass gegeben hätte, belegt auch der Bericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts an das Justizministerium zu der Frage der gesonderten Einzelbelege vom 18. November 2009 (Bl. 431 Heft 1 der Beiakten). Darin berichtet sie von dem Ergebnis der Auseinandersetzung der Teilnehmer der 38. Landesbesprechung der Bezirksrevisoren mit der Frage,
59„ob ein solcher Einzelbeleg für die Sonderakte erforderlich ist oder ob ein sog. Zahlungsprotokoll (Anlage 4 zum Bericht I. ) genügt“.
60Auch wenn sie
61„mit der überwiegenden Meinung der Teilnehmer der 38. Landesbesprechung der Bezirksrevisoren Einzelbelege aus dem Sammelüberweisungsauftrag für die Sonderakten für notwendig“
62hält, zeigt auch dieser Bericht, dass es insoweit jedenfalls Diskussionsbedarf gegeben hat.
634. Erweist sich danach die tatsächliche Beurteilungsgrundlage als unrichtig, hat der Kläger einen Anspruch auf Neubeurteilung. Ein Austausch der Beurteilungsgrundlage im gerichtlichen Verfahren ist dem Dienstherrn verwehrt.
64Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 474 m.w.N.
65Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem Kläger daneben zu Recht vorhält, die Auffassung des Prüfers nicht nachvollzogen zu haben und diesen Umstand bei der Beurteilung berücksichtigt. Zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits gibt das Gericht aber zu bedenken, dass die Berücksichtigung des Umgangs des Klägers mit den Beanstandungen insbesondere, da der Kläger erst im Anschluss an die dritte Geschäftsprüfung bereit gewesen ist, die Beanstandung, Gehaltszahlungen und Sozialversicherungsabgaben vom Dienstkonto abzubuchen und unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 3 Juni 2011, noch dem Kern des Beurteilungsspielraums seines Dienstherrn unterliegen dürfte.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2015 - 13 K 4136/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2015 - 13 K 4136/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1962 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 26. März 2013.
3Er steht seit dem 16. August 1982 im Dienst des Beklagten beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW). Seit dem 1. August 2007 ist er als Sachbearbeiter zum Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I abgeordnet. Zuletzt wurde er im August 2011 zum Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 g.D. Bundesbesoldungsordnung – BBesO) ernannt.
4Der Kläger wurde für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31.12.2009 als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit der Gesamtnote „hervorragend“ beurteilt.
5Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers wurde durch Herrn T. – der den zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Dienststellenleiter H. vorübergehend vertrat – für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 mit der Gesamtnote „sehr gut oberer Bereich“ unter Verneinung der Aufstiegseignung am 26. März 2013 erstellt und dem Kläger am 23. April 2013 übergeben. Bei der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger zwei Mal fünf Punkte („übertrifft erheblich die Anforderungen“) und zwei Mal vier Punkte („entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung erhielt er vier Mal vier Punkte („sehr stark ausgeprägt“) und drei Mal drei Punkte („stark ausgeprägt“).
6Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 erläuterte Herr H. (Leitender Regierungsdirektor a.D.) dem Kläger die streitgegenständliche Beurteilung. Zwar habe er sich vorstellen können, dass der Kläger von den erstmals in A13 beurteilten Beamten, die er mit der Note „hervorragend“ vorgeschlagen habe, als Sachgebietsleiter geeignet sei. Allerdings sei eine Rangfolge festzulegen gewesen. Da die festgelegte Zahl möglicher Aufstiegseignungen von den im Vorfeld erteilten „hervorragend“ Vorschlägen überschritten worden sei, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten.
7Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 beantragte er die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihm eine neue ermessensfehlerfreie dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und unter Zuerkennung der Aufstiegseignung zu erteilen.
8Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I und auf die abweichende Stellungnahme seines zuständigen Sachgebietsleiters, Herrn Oberregierungsrat C. , vom 28. Februar 2013. Aus dessen Sicht sei die vorgesehene Benotung mit „sehr gut oberer Bereich“ nicht zutreffend. Er halte vielmehr den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I für zutreffend. Die Aufführung des Klägers an siebter Stelle in der Amtsreihenfolge spreche nicht gegen die Note „hervorragend unterer Bereich“ und die Zuerkennung der Aufstiegseignung. Letztlich seien die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten – trotz marginaler Vorteile einzelner Kandidaten gegenüber dem Kläger – als in der Summe gleichwertig gesehen worden. Die Entwicklung des Klägers sei seit dem letzten Beurteilungsstichtag ausgesprochen positiv verlaufen.
9Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 20. August 2013, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ab. Zwar sei zunächst die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und eine Punktzahl von 45 Punkten für die Beurteilung des Klägers vorgeschlagen worden. Allerdings ergebe sich das endgültige Gesamturteil erst aus dem überregionalen Vergleich aller Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe. Erst ein solcher Vergleich in der gesamten Landesfinanzverwaltung gewährleiste die Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes. Da die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten sehr nah beieinander gelegen hätten und die Zahl der zu vergebenden Spitzennoten geringer als die Zahl der vorgeschlagenen Personen gewesen seien, habe es auch innerhalb dieser Spitzengruppe weiterer sachgerechter Differenzierungskriterien bedurft. Eine ausführliche Diskussion habe letztlich zu einer von allen Gremiumsteilnehmern getragenen Entscheidung geführt, welchen Beamtinnen und Beamten die Note „hervorragend“ zuerkannt werden sollte. Danach habe der Kläger nicht diesem Personenkreis zugeordnet werden können. Die vom Kläger gezeigten Leistungen seien sowohl in den Einzelurteilen als auch in der zusammenfassenden Würdigung zutreffend berücksichtigt worden. Auch die in der abweichenden Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers dokumentierten Leistungen fänden Berücksichtigung und rechtfertigten keine andere Beurteilung. Diesem fehle der Überblick über die Leistungen und Befähigungen der zu Beurteilenden aus den anderen Dienststellen. Zutreffend sei zwar, dass nach den Richtsätzen des Finanzministeriums NRW bis zu 10 v.H. der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. mit der Spitzennote „hervorragend“ hätten beurteilt werden können. Es liege jedoch im Ermessen des Dienstherrn den vorgesehenen Beurteilungsrahmen auszuschöpfen. Angesichts der großen Anzahl der auf eine Aufstiegsbeförderung wartenden Beamtinnen und Beamten sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze nachvollziehbar und ermessensgerecht.
10Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2013 Klage erhoben.
11Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des Abänderungsantrags vom 17. Juli 2013 und führt ergänzend und vertiefend folgendes aus:
12n
Infolge der – vorab erfolgten – Herabsetzung der Vergabequote von 81 möglichen Aufstiegseignungen auf lediglich 70 sei es zu einem Bewerberüberschuss gekommen. Insoweit sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze weder nachvollziehbar noch ermessensgerecht, da allein Leistung, Eignung und fachliche Befähigung sowie Perspektive in der Entwicklung die Beurteilungsmaßstäbe seien. Die Ausschöpfung der Quote liege nur in solchen Fällen im Ermessen des Dienstherren, in denen nicht genügend Bewerber vorhanden seien und andernfalls nicht geeignete Bewerber mit der Aufstiegseignung versehen werden müssten.
Hinzukomme, dass der Stellenerlassplan schon seit Jahren nicht ermessengerecht umgesetzt worden sei. Die dem Funktionsbereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung insgesamt 28 zugeteilten Stellen habe der Beklagte überwiegend mit Sachgebietsleitern des Regelbereichs besetzt. Demnach hätten bei der Verteilung der Quoten mehr Aufstiegseignungen für den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfungen vergeben werden müssen.
14Den Amtsvorstehern seien feste Vorgaben für die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ gemacht worden, an die sie sich hätten halten müssen.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es wie folgt:
20Das der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungsverfahren sei unter Beachtung der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011) vom 21. Mai 2010, in der Fassung vom 22. August 2012 – folgendermaßen durchgeführt worden:
21Am 27. September 2012 habe die Sachgebietsleiterbesprechung stattgefunden. Diese habe für den Kläger die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ mit 45 Punkten vorgesehen. Damit habe der Kläger in dem auf dieser Grundlage erstellten Beurteilungsplan vom 10. Dezember 2012 den siebten Rang – von 14 im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I zu vergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 13 – eingenommen. Im Anschluss hätten am 10. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 Vorbesprechungen der Vorsteher der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Oberfinanzbezirk Rheinland stattgefunden, an denen auch die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. Diese hätten dazu gedient, die Gruppen der in den Funktionsfinanzämtern zu beurteilenden Beamten miteinander zu vergleichen und die gefundenen Beurteilungsvorschläge regional übergreifend zu erörtern. Seitens der OFD sei erläutert worden, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten; die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die Vorschläge der Dienststellen an Hand eines strengeren Maßstabes zu prüfen seien. Zunächst seien diejenigen Personen besprochen worden, die bereits bei ihrer letzten Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten hätten. Es habe Einvernehmen bestanden, dass diese Personen erneut ein „hervorragend“ verbunden mit der Aufstiegseignung erhalten sollten. Anschließend sei über die übrigen Personen, die ebenfalls mit „hervorragend“ vorschlagen gewesen seien, gesprochen worden. Im Ergebnis hätten dann die Dienststellenleiter/-innen einen Teil der Vorschläge zurückgenommen. Herr H. habe die Vorschläge sechs bis acht zurückgenommen. Schließlich habe am 24. Januar 2013 eine überörtliche Besprechung aller betroffenen Vorsteher des Oberfinanzbezirks Rheinland stattgefunden, an der ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. In dieser Gremiumsbesprechung seien die im Vorfeld angewendeten Beurteilungsmaßstäbe auf ihre Objektivität und Einheitlichkeit hin überprüft worden. Sodann sei über einige Personen diskutiert worden, bei denen die Vergabe der Note „hervorragend“ offen geblieben sei; über den Kläger sei nicht mehr gesprochen worden.
22Der Beklagte ist der Auffassung, er sei berechtigt die Notenvergabe an den von ihm gewählten Quoten auszurichten. Auch sei er zur Konkretisierung des Aussagegehalts der Noten und zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben würden, befugt. Insbesondere könne er das Ermessen dahingehend ausüben, die Quoten nicht in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Festlegung von Quoten erleichtere den vorzunehmenden Vergleich zwischen den zu Beurteilenden. Ein hohes Leistungsniveau führe zu einer Verschärfung der Kriterien für die Vergabe einer Spitzennote.
23Die Nichtausschöpfung der Quote habe nicht dazu geführt, dass kein dienststellenübergreifender Vergleich der zu beurteilenden Beamten innerhalb der Besoldungsgruppe stattgefunden habe. Auch der Vortrag, dass pro Amt nur ein erstmalig in A13 zu beurteilender Beamter die Note „hervorragend“ erhalten habe, werde zurückgewiesen. Im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln habe beispielsweise keiner der erstmalig in A13 zu beurteilenden Beamten ein „hervorragend“ erhalten.
24Dass der Kläger bei Ausschöpfung der Quote von 81 Aufstiegseignungen ein besseres Gesamturteil erhalten hätte, sei reine Spekulation. Im Rahmen von Beurteilungen seien unter Berücksichtigung von Vergleichsgruppen – unabhängig von der exakten Höhe der Quote – stets Auswahlentscheidungen darüber zu treffen, welche Beamten im Vergleich zu den übrigen zu Beurteilenden deutlich über dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe lägen und mit „sehr gut“ oder welche aus ihrer Besoldungsgruppe herausragten und mit „hervorragend“ zu bewerten seien. Da der Kläger innerhalb seines Amtes den siebten Platz in der Rangfolge eingenommen habe, seien bereits innerhalb seines Amtes mehrere Beamte besser eingeschätzt worden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend“ sei zu beachten, dass insgesamt 8 von 14 zu beurteilenden Beamten diese Note hätten erhalten sollen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers durch Vernehmung von Herrn Leitenden Regierungsdirektor a.D. X. H. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2014 verwiesen.
26Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet.
29Der Kläger hat entsprechend § 113 Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. März 2013, ihn unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
30Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.
31Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 –, n.v.
32Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 an Rechtsfehlern.
33Die Beurteilung ist in einem durch die BuBR 2011 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig geregelten Beurteilungsverfahren erstellt worden. Das in Ziffer 4.4.3 der BuBR 2011 vorgesehene Verfahren lässt weder eine hinreichende Berücksichtigung der Bedeutung der Einzelmerkmale erkennen (vgl. nachfolgend unter I.), noch ein höchstpersönliches Werturteil des zu Beurteilenden (vgl. nachfolgend unter II.). Überdies ist die angegriffene dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da zunächst beschlossen wurde, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und erst als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet wurde (vgl. nachfolgend unter III).
34I. Die BuBR 2011 sehen in Ziff. 4.4.3 vor, dass die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bindend sind. Der Beurteiler kann danach die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig beurteilen, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung gemäß Ziff. 4.4.3 BuBR 2011 für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt wurde.
35So auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22.
36Diese durch die BuBR 2011 bestimmte Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Werden die Einzelmerkmale einer Beurteilung erst nach dem Gesamturteil endgültig festgelegt, verlieren die Bewertungen der Einzelmerkmale ihre Aussagekraft für künftige auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffende Auswahlentscheidungen des Beklagten. Dienstliche Beurteilungen dienen – wie bereits ausgeführt – dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Vergleich der Beurteilten bei Auswahlentscheidungen zu ermöglichen. Bei Auswahlentscheidungen hat der Dienstherr aber nicht allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abzustellen; bei gleichem Gesamturteil der Bewerber ist er gehalten, die dienstliche Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale zu berücksichtigen (sog. Ausschärfung).
37BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
38Die eigenständige Berücksichtigung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist deshalb geboten, weil die Bewertung in einzelnen unterschiedlichen Leistungs- und Befähigungsbereichen eine größere Aussagekraft eines Beamten für einen bestimmten Beförderungsdienstposten haben kann als allein das Gesamturteil.
39Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 64.
40Dieser eigenständigen Bedeutung der Einzelmerkmale für künftige Auswahlentscheidungen wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn das Gesamturteil aus den zuvor festgelegten Einzelmerkmalen in der Weise entwickelt wird, dass es durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen gebildet wird. Daher muss die Möglichkeit bestehen, das Gesamturteil im Lichte der Noten, die für die Einzelmerkmale vergeben wurden, zu überdenken.
41BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 66, 70.
42Dieser Vorgang zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten kommt entsprechend in § 93 Absatz 1 Satz 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil "abzuschließen" (Hervorhebung durch die Kammer).
43Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 29.
44Das in den BuBR 2011 geregelte Beurteilungsverfahren beachtet die eigenständige Bedeutung der Einzelmerkmale einer Beurteilung nicht. Bei dem nach den BuBR 2011 vorgesehenen Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils für sich betrachtet und unter Ausschöpfung des von den Punktwerten 1 bis 5 und den Ausprägungsgraden "sehr stark ausgeprägt" bis "weniger ausgeprägt" gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Ausprägungsgrade maßgeblich danach ausgerichtet wird, keine Implausibilität zwischen dem zuvor bindend festgelegten Gesamturteil und der Summe der Einzelbewertungen zu erzeugen. Der Beurteiler des zu beurteilenden Beamten kann nach vorheriger Festlegung des Gesamturteils nicht mehr unbefangen über die Bewertung der Einzelmerkmale entscheiden. Der eigentliche Beurteilungsvorgang wird durch eine solche Vorfestlegung wertlos und überflüssig, vor allem wenn – wie vorliegend – auch die Beurteilungsvorschläge erst im Anschluss an die Gremiumsbesprechung erfolgen.
45Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 30; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn 22 ff.
46Die Beurteilung des Klägers ist nach den rechtswidrigen verfahrensrechtlichen Vorgaben der BuBR 2011 erstellt worden.
47Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gesamturteil vorliegend nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wurde.
48Insoweit gab zunächst die Vertreterin des Beklagten an, dass in der Gremiumsbesprechung die Gesamtnoten auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt würden. Das heiße, dass nach der Gremiumsbesprechung niemand mehr hergehen und eine andere Gesamtnote vorschlagen solle. Denn die Gremiumsbesprechung diene einer weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden.
49Der Zeuge H. hat das genauere Beurteilungsverfahren sodann ausführlich und nachvollziehbar erläutert: Zunächst seien im Rahmen der Sachgebietsleiterbesprechung die Beurteilungen der zu Beurteilenden erörtert und ein Beurteilungsplan erstellt worden. Schriftliche Beurteilungsentwürfe hätten zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsplans nicht vorgelegen. Die Einzelmerkmale seien in den Sachgebietsleiterbesprechungen zwar auch angesprochen worden, sie würden aber nicht abschließend festgelegt. Die Erörterung der einzelnen Leistungsmerkmale erfolge vielmehr exemplarisch. Andernfalls würde die Runde auch von der Kapazität her überfordert werden. Die so erstellten Vorschläge seien der OFD unterbreitet, in die Gremiumsbesprechung eingeführt und diskutiert worden. In der Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2013 sei nicht über die einzelnen Leistungsmerkmale gesprochen worden, da es insoweit keinen Diskussionsbedarf mehr gegeben habe. In der im Vorfeld erfolgten Vorbesprechung sei selbstverständlich auch über einzelne Leistungsmerkmale gesprochen worden.
50Mit seinen Angaben hat der Zeuge deutlich gemacht, dass es für das Beurteilungsverfahren bis zur Entscheidung in der Gremiumsbesprechung in erster Linie bedeutsam war, das Gesamturteil festzulegen. Auch wenn im Vorfeld die Einzelmerkmale angesprochen wurden, lässt die gewählte Verfahrensweise nicht erkennen, dass diesen die erforderliche eigenständige beurteilungsrechtliche Bedeutung zukam und das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt wurde. Die Einzelmerkmale wurden nach der Schilderung des Zeugen mit Blick auf den zeitlichen Rahmen vielmehr vereinzelt und keineswegs vollständig diskutiert. Die Gesamtnote ist aber nicht nur aus einigen – unter Umständen besonders hervorzuhebenden oder für wichtig erachteten – Einzelmerkmalen zu entwickeln, sondern aus der Gesamtschau aller Einzelmerkmale. Erst der daraus gewonnene Gesamteindruck über die Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden lässt einen hinreichenden Schluss auf die ihm zu erteilende Gesamtnote zu. Schließlich fehlt es nach der Schilderung des Zeugen gänzlich an einer Berücksichtigung der Einzelmerkmale bei der abschließenden und nach den Vorgaben der Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 für die Beurteilung allein entscheidenden Gremiumsbesprechung. In dieser besteht aber durchaus noch die Möglichkeit, von den vorherigen Beurteilungsvorschlägen abzuweichen, auch wenn dies hinsichtlich des Klägers nicht mehr geschehen ist. Letztlich muss der die Beurteilung erstellende Dienstvorgesetzte die Einzelmerkmale so festlegen, dass sie zu der für ihn verbindlich festgelegten Gesamtnote passen. Die fehlende Möglichkeit des Dienststellenleiters, eine in Anschauung der Einzelmerkmale abweichende Gesamtbeurteilung abzugeben, ist insoweit von der Vertreterin des Beklagten bestätigt worden.
51II. Die praktizierte und in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahrensweise stellt sich aus einem weiteren Grund als rechtswidrig dar. Die nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 bindende Wirkung der Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für den Dienststellenleiter (Beurteiler) ist unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Beurteiler – und nicht der Vorgesetzte des Beurteilers oder andere Personen – die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen hat. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zuständige Beurteiler nicht nur in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Die Beurteilung muss sich auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes und unabhängiges Urteil über den Beamten darstellen. Indem die höchstpersönliche Bewertung der Leistung und Befähigung durch die Beurteiler in unzulässiger Weise durch eine Entscheidung der Gremiumsbesprechung ersetzt wird, wirken solche Personen an der Beurteilung mit, die zur Beurteilung mangels der erforderlichen Kenntnis über die zu Beurteilenden nicht berufen sind. Diese Vorgehensweise stellt das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“, da die dienstliche Beurteilung nicht auf einem „von unten nach oben ausgestalteten Beurteilungsverfahren“ resultiert. Nicht der Beurteiler bestimmt das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung. Vielmehr erfolgt durch die abschließende Vorgabe eines „Rankings“ der Beamten und die Festlegung ihrer jeweiligen Gesamtbewertungen eine unzulässige Vorsteuerung der erst anschließend – in einer Bindung an die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung – erstellten Beurteilungsentwürfe.
52BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 43; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 –, juris, Rn. 11. m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – juris, Rn. 9 und Urteil vom 30. Mai 2007 – 5 LC 44/06 –, juris, Rn. 43; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 31; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn. 29; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B V, Rn. 280 m.w.N.
53Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beurteiler, Herr T. , als Vertreter im Amt des zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Zeugen H. nicht einmal an der Gremiumsbesprechung beteiligt war, in der die Gesamtnote derjenigen Beurteilungen festgelegt wurde, die rechtmäßigerweise sein persönliches Werturteil hätte sein sollen. Dies ist umso gravierender, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Herr T. noch in amtsinternen Abstimmungen im Vorfeld der Gremiumsbesprechung eingebunden war, nach deren Ergebnis der Kläger mit „hervorragend“ hätte beurteilt werden sollen. Die von Herrn T. am Ende im eigenen Namen zu verantwortende Beurteilung musste – nach dem Ergebnis der Gremiumsbesprechung – aber auf „sehr gut“ lauten.
54III. Die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 ist zudem rechtswidrig, weil sie nicht die individuelle Leistung des Klägers zum Maßstab hat, sondern ausschließlich am Beförderungsstellenkontigent ausgerichtete personalpolitische Erwägungen. Das Gesamturteil wurde nicht vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben, sondern erst nachdem feststand, dass der Kläger keine Aufstiegseignung erhalten konnte.
55Zwar ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie sie hier in Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 (P 1153 - II A 2 / P 1154 - 1- II A 2) vorgesehen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 ferner darauf, dass die Richtsätze nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der Qualifikation geben und deshalb nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürfen.
56Zu der Zulässigkeit von Richtwerten vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
57Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
58Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 11. August 2006 – 13 K 2207/04 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
59Auch ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die besonders gute oder schlechte Besetzung einer Dienststelle erfordern kann von solchen erfahrungsorientierten Richtwerten für die Vergabe des Gesamturteils abzuweichen.
60Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261 m.w.N.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
61Indes führt die Vorgehensweise des Beklagten, nach der zunächst geklärt wird, ob – unter Berücksichtigung der vorhandenen Aufstiegsstellen – die Aufstiegseignung zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über das Gesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen.
62OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 40 m.w.N.
63Zu Recht ergibt sich daher aus den BuBR 2011, dass das Gesamturteil vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben werden soll. Gemäß Ziff. 8.1 Satz 2 BuBR 2011 kann den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 die Aufstiegseignung zuerkannt werden, wenn sie mit der Spitzennote beurteilt werden und die Spitzennote bei der vorhergehenden Beurteilung, die mindestens zwei Jahre zurück liegen muss, bereits erhalten haben. Die Entscheidung über die Aufstiegseignung setzt demnach denknotwendig voraus, dass zunächst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen Grundlage über die Zuerkennung der Aufstiegseignung entschieden wird.
64OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 32.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., 38. Aktualisierung; Juli 2012, B VI. Rn. 397b.
65Die BuBR 2011 und die von ihnen vorausgesetzte gedankliche Reihenfolge der Entscheidungsfindung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass Leistungs- und Befähigungsgesamturteil einerseits und Eignungsurteil andererseits in einem natürlichen "Nähe- und Entsprechungsverhältnis" stehen und die Eignungsbewertung ihre Grundlage in den in der Vergangenheit gezeigten Leistungen bzw. dort offenbarten Stärken und Schwächen findet. Mit anderen Worten bildet deren Beurteilung die Basis für die Prognose, die mit der Eignungsbeurteilung anzustellen ist.
66OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.
67Bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers wurde hingegen in der Vorbesprechung der Dienststellenleiter in Umkehrung dieser Vorgabe zunächst beschlossen, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet. Hiervon ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Vernehmung des Zeugen H. überzeugt. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem nach der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen H. verfassten Schriftsatz vom 16. August 2014.
68Bereits in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 3. Juli 2013 führte der Zeuge H. aus, dass er sich zwar habe vorstellen können, dass der Kläger für die Aufgabe eines Sachgebietsleiters in einem Betriebsprüfungsfinanzamt geeignet sei. Allerdings habe eine Rangfolge festgelegt worden müssen, da nur 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Da es mehr „hervorragend“ Vorschläge gegeben habe, als nach den Vorgaben der OFD hätten vergeben werden können, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten. Diese Ausführungen bestätigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Es sei festgelegt worden, dass 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Mit Blick auf die BuBR 2011, wonach die Aufstiegseignung an die wiederholte Vergabe eines „hervorragend“ gebunden sei, sei damit mittelbar festgelegt worden, dass 70 Mal ein weiteres hervorragend vergeben werden sollte. Diese 70 Personen seien in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden. Zwar habe er zunächst auch für den Kläger ein „hervorragend“ vorgeschlagen. Indes habe bei einem Vergleich mit anderen zu Beurteilenden ein „hervorragend“ nicht für ihn vergeben werden können. Wenn es 10 Leute gebe, die für ein Vorhaben vorgesehen seien, aber nur 2 Aufstiegseignungen erteilt werden könnten, könnten auch nur zwei Personen dieses „hervorragend“ erhalten.
69Im Ergebnis lässt sich der Aussage des Zeugen entnehmen, dass er dem Kläger – obwohl er seine Leistung und Befähigung als „hervorragend“ angesehen hat – mit Blick auf die seitens der OFD gemachten Vorgaben kein „hervorragend“ vergeben konnte. Diese schriftliche und mündliche Einlassung des Zeugen veranschaulicht, dass vorliegend nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bewertet wurden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden sollte, ohne dass dabei berücksichtigt werden konnte, ob diese Anzahl mit der Anzahl der – aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese – Besten tatsächlich übereinstimmt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
71Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, die von dem Zeugen dargestellte Vorgehensweise zu widerlegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. August 2014 bereits von sich aus die Darstellung des Zeugen bestätigt hat. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes erläutert der Beklagte, dass seitens der OFD vorgegeben worden sei, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten. Die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beklagten aber an, die Aussage des Zeugen sei falsch gewesen. Dies zeige bereits die Tatsache, dass in der konkreten Beurteilungsrunde bei rund 20 bis 30 Aufstiegseignungen 70 „hervorragend“ vergebenen worden seien. Diese Einlassung steht aber von vornherein nicht im Widerspruch zu der eigenen Darstellung des Beklagten im vorstehend genannten Schriftsatz und auch nicht zu den Ausführungen des Zeugen. Selbst wenn die Zahl der vergebenen Aufstiegseignungen erheblich über der Zahl der tatsächlich verfügbaren Aufstiegsmöglichkeiten läge, wird von vornherein nicht erkennbar, inwieweit dies die Vorgabe seitens der OFD, nur 70 Aufstiegseignungen zu verteilen, zu entkräften vermag. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der nur beschränkt vorhandenen Aufstiegsmöglichkeiten, ist eine Regelung zur Verteilung der Aufstiegseignungen aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar, um die noch anstehende Auswahlentscheidung durch die Reduzierung der in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten leichter handhabbar zu machen. Ein solcher allein praktischer Gesichtspunkt vermag die aufgezeigten rechtlichen Bedenken aber nicht zu beseitigen.
72Eine mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommene Reduzierung der Häufigkeit der Vergabe von Spitzennoten ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) bzw. § 12 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) gerechtfertigt. Vielmehr haben diese mit der vorgenommenen Reduzierung überhaupt nichts zu tun. Bei der durch § 50 Absatz 2 BLV bzw. § 12 Absatz 3 LVO vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, der Inflation guter (Beurteilungs-)Noten vorzubeugen. Den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen. Dabei trifft es zu, dass die durch § 50 Absatz 2 Satz 1 BLV vorgegebenen Höchstquoten (Richtwerte) im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit u.a. auch unterschritten werden können.
73Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV, Rn. 10 m.w.N.
74Das ist allerdings nur dann möglich, wenn innerhalb der bei der Beurteilung zu bildenden Vergleichsgruppe im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Anteil der Spitzenleistungen tatsächlich unterhalb dieser Quote liegt. Um dies festzustellen, müsste aber zunächst eine an den Kriterien der Bestenauslese orientierte Beurteilung der Beamten erfolgen, was hier gerade wegen der "starren" numerischen Vorgabe der auszuwerfenden Höchstnoten unterblieben ist.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 44.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.