Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 8. August 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wurde der Kläger zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für den 19. Dezember 2013 geladen. Nachdem er zu diesem Termin nicht erschienen war, wurde ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu seinen Asylgründen und den Gründen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheide, sofern sich der Kläger nicht innerhalb dieser Frist äußere.
4Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, welcher am 18. Februar 2014 per Einschreiben zur Post geben wurde (Bl. 58 d. Gerichtsakte und Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, da keine Abschiebungsverbote vorlägen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es die Abschiebung nach Guinea an.
5Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2014 Klage erhoben und (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
6Zur Begründung trägt er vor, dass er die Ladung vom 6. Dezember 2013 erst am 3. Januar 2014 und den Bescheid vom 17. Dezember 2013 erst am 26. Februar 2014 erhalten habe. Die verspätete Übergabe durch den Hausmeister der Asylbewerberunterkunft sei ihm nicht zuzurechnen, da er sich jeden Tag nach eingegangener Post erkundige. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei; der Postlauf habe somit zehn Tage gedauert. Wenn das Gericht diese Dauer des Postweges berücksichtige, könne es nicht mehr davon ausgehen, dass der Bescheid vom 17. Februar 2014 tatsächlich nach drei Tagen zugestellt worden ist.
7Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
8Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragt er nunmehr,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. Der Bescheid sei am 18. Februar 2014 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 4 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag danach, d.h. am 21. Februar 2014, als zugestellt. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihre angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
13Die Beteiligten haben übereinstimmend am 24. Juni und 2. Juli 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 68 und Bl. 70 d. Gerichtsakte).
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
17Der Kläger konnte sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags.
18Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91, Rn. 9.
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
20Die Anfechtungsklage ist zwar statthaft gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt – bedarf es nicht.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, AsylVfG, § 33, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 33, Rn. 45.
22Gegen den Einstellungsbescheid vom 17. Februar 2014 ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidung nach § 32 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) stellt einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon die Beseitigung grundsätzlich zur materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
23Zum vergleichbaren Fall einer Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 27a AsylVfG vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, m.w.N.
24Indes ist die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG erhoben worden ist.
25Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Februar 2014 ist dem Kläger nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG am 21. Februar 2014 zugestellt worden. Nach der Zustellungsfiktion des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 Satz 3 VwZG).
26Der Bescheid ist ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Absatz 2 Satz 4 VwZG am 18. Februar 2014 als Einschreiben zur Post gegeben worden (Bl. 63, Heft 2 der Beiakte). Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Kopie des hierbei verwendeten Briefumschlags hat ebenfalls einen Poststempel vom 18. Februar 2014. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass der Bescheid nicht bzw. nicht innerhalb der Dreitagesvermutung an seiner zuletzt gegenüber dem Bundesamt angegebenen Anschrift (Am Bahnhof 2, 47877 Willich) – und damit der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Adresse – zugegangen ist. Insoweit bedarf es eines schlüssigen Vortrags eines abweichenden Geschehensablaufs, wodurch zumindest Zweifel begründet werden.
27Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 4 ZKO 1252/97 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 9 m.w.N.
28Dass der Bescheid tatsächlich an dieser Adresse zugegangen ist, wird bereits durch die Tatsache verdeutlicht, dass er dem Kläger genau dort – wenn auch nach seinen eigenen Angaben erst am 26. Februar 2014 – ausgehändigt worden ist. Die bloße Behauptung, ihm sei der Bescheid erst am 26. Februar 2014 ausgehändigt worden und es sei schon einmal zu einer verspäteten Aushändigung von Post gekommen, genügt nicht, um Zweifel an einer Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Fiktion zu begründen. Diese Frage stellt sich erst bei der Prüfung, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (s.u.). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob dem Hausmeister der Bescheid innerhalb der Drei-Tages-Fiktion tatsächlich übergeben worden ist. Diese Frage wird indes vom Kläger nicht ernsthaft in Abrede gestellt.
29Die Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft ist für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nach § 4 Absatz 1, 1. Alternative VwZG auch ausreichend. Danach erfolgt die Zustellung des Einschreibens persönlich an den Empfänger, seinen Ehegatten beziehungsweise Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten.
30Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 2.
31Bei dem Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft X. handelt es sich um einen solchen Empfangsberechtigten. Dahingestellt blieben kann, ob sich dies – wie vom Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) vorgesehen – aus den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, ergibt. Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 1. Juli 2014) in Ziffer 4 Absatz 2 vor, dass Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkünften) auch an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person („Postempfangsbeauftragter“) zugestellt werden können. Sofern man mit dem Bundessozialgericht (BSG) an einer solchen Regelung, worin der Gesetzgeber es einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen möchte, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln, zweifelt, folgt dieses Ergebnis jedenfalls aus der Regelung des § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
32vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – B 3 KR 14/04 R –, juris Rn. 8 f. m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 80/12.KO –, juris, Rn. 35 f.
33Nach dieser – eine vergleichbare rechtliche Situation betreffenden Regelung – wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht, so geht das (erst ein Mal) zu Lasten des Empfängers; unter Umständen ist dem Empfänger aber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (s.u.). Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
34Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 130, Rn. 5 und 9 m.w.N.
35Die Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft, die die Post an die Asylbewerber verteilen, sind sowohl von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft zum Empfang von Postsendungen beauftragt, als auch nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Hausmeister zugegangen ist. Insbesondere folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 2. Juli 2014. Darin führt er aus, dass die Verfügung des Gerichts vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 und die Verfügung vom 27. Juni 2013 per Fax erst am 30. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 ausweislich des darauf befindlichen Vermerks (Rückseite von Bl. 67 d. Gerichtsakte) erst am 17. Juni 2014 abgesandt worden; die Verfügung vom 27. Juni 2014 ist ausweislich des Sendeberichts vom 30. Juni 2014 (Bl. 69 d. Akte) erst am 30. Juni 2014 übersendet worden. Die „Verzögerung“ beruht mithin allein auf der notwendigen weiteren Verarbeitung der Verfügungen, nachdem sie erstellt worden sind. Die Zustellungsvorschrift des § 4 VwZG stellt aber von vornherein auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, als letzten Akt der Zustellung eines Bescheides im Verantwortungsbereich des Absenders, ab. Im Übrigen überzeugt der Vergleich auch deshalb nicht, weil die beiden gerichtlichen Verfügungen nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – schon gar nicht nach § 4 VwZG – zugestellt worden sind.
36Zur Zustellungsbedürftigkeit und -form, vgl. § 56 VwGO.
37Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Absatz 1 AsylVfG begann damit gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO und in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB an dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag, d.h. am 22. Februar 2014 und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 7. März 2014. Der Kläger hat erst am 12. März 2014 und damit verspätet Klage erhoben.
38Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Absatz 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach § 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
39Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger – wie von ihm behauptet – täglich beim Hausmeister der Asylbewerberunterkunft nach Post für ihn erkundigt hat und seine verspätete Kenntnisnahme vom Bescheid auf einer mangelhaften Sachbearbeitung der Mitarbeiter der Asylbewerberunterkunft beruhte. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, der Kläger zunächst also unverschuldet keine Kenntnis von der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides gehabt haben sollte, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis. Denn das Hindernis der fehlenden Kenntnis wäre dann zumindest durch die verspätete Übergabe am 26. Februar 2014 – und damit noch deutlich vor Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG – entfallen.
40Entfällt das Hindernis – wie vorliegend, bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Klägers – noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von zwei Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche Beratungsfrist einzuräumen ist.
41BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris, Rn. 7; Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60, Rn. 50 m.w.N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 104 m.w.N.
42Dass es dem Kläger vorliegend unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der Klagefrist am 7. März 2014 die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Kläger ist noch eine gute Woche geblieben, um sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen und Klage zu erheben; zumal die Begründung der Klage noch später hätte erfolgen können. Der Kläger konnte auch bei Berücksichtigung etwaiger Sprachschwierigkeiten und fehlender Rechtskenntnisse anhand des Datums des Bescheides und insbesondere anhand des auf dem dazugehörigen Briefumschlag vermerkten Datums erkennen, dass der Bescheid schon vorher zugestellt worden sein dürfte und ihm dementsprechend nicht mehr die vollen zwei Wochen zur Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden haben dürften.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
44Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.