Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 8. August 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wurde der Kläger zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für den 19. Dezember 2013 geladen. Nachdem er zu diesem Termin nicht erschienen war, wurde ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu seinen Asylgründen und den Gründen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheide, sofern sich der Kläger nicht innerhalb dieser Frist äußere.
4Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, welcher am 18. Februar 2014 per Einschreiben zur Post geben wurde (Bl. 58 d. Gerichtsakte und Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, da keine Abschiebungsverbote vorlägen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es die Abschiebung nach Guinea an.
5Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2014 Klage erhoben und (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
6Zur Begründung trägt er vor, dass er die Ladung vom 6. Dezember 2013 erst am 3. Januar 2014 und den Bescheid vom 17. Dezember 2013 erst am 26. Februar 2014 erhalten habe. Die verspätete Übergabe durch den Hausmeister der Asylbewerberunterkunft sei ihm nicht zuzurechnen, da er sich jeden Tag nach eingegangener Post erkundige. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei; der Postlauf habe somit zehn Tage gedauert. Wenn das Gericht diese Dauer des Postweges berücksichtige, könne es nicht mehr davon ausgehen, dass der Bescheid vom 17. Februar 2014 tatsächlich nach drei Tagen zugestellt worden ist.
7Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
8Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragt er nunmehr,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. Der Bescheid sei am 18. Februar 2014 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 4 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag danach, d.h. am 21. Februar 2014, als zugestellt. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihre angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
13Die Beteiligten haben übereinstimmend am 24. Juni und 2. Juli 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 68 und Bl. 70 d. Gerichtsakte).
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
17Der Kläger konnte sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags.
18Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91, Rn. 9.
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
20Die Anfechtungsklage ist zwar statthaft gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt – bedarf es nicht.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, AsylVfG, § 33, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 33, Rn. 45.
22Gegen den Einstellungsbescheid vom 17. Februar 2014 ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidung nach § 32 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) stellt einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon die Beseitigung grundsätzlich zur materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
23Zum vergleichbaren Fall einer Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 27a AsylVfG vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, m.w.N.
24Indes ist die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG erhoben worden ist.
25Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Februar 2014 ist dem Kläger nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG am 21. Februar 2014 zugestellt worden. Nach der Zustellungsfiktion des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 Satz 3 VwZG).
26Der Bescheid ist ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Absatz 2 Satz 4 VwZG am 18. Februar 2014 als Einschreiben zur Post gegeben worden (Bl. 63, Heft 2 der Beiakte). Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Kopie des hierbei verwendeten Briefumschlags hat ebenfalls einen Poststempel vom 18. Februar 2014. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass der Bescheid nicht bzw. nicht innerhalb der Dreitagesvermutung an seiner zuletzt gegenüber dem Bundesamt angegebenen Anschrift (Am Bahnhof 2, 47877 Willich) – und damit der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Adresse – zugegangen ist. Insoweit bedarf es eines schlüssigen Vortrags eines abweichenden Geschehensablaufs, wodurch zumindest Zweifel begründet werden.
27Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 4 ZKO 1252/97 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 9 m.w.N.
28Dass der Bescheid tatsächlich an dieser Adresse zugegangen ist, wird bereits durch die Tatsache verdeutlicht, dass er dem Kläger genau dort – wenn auch nach seinen eigenen Angaben erst am 26. Februar 2014 – ausgehändigt worden ist. Die bloße Behauptung, ihm sei der Bescheid erst am 26. Februar 2014 ausgehändigt worden und es sei schon einmal zu einer verspäteten Aushändigung von Post gekommen, genügt nicht, um Zweifel an einer Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Fiktion zu begründen. Diese Frage stellt sich erst bei der Prüfung, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (s.u.). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob dem Hausmeister der Bescheid innerhalb der Drei-Tages-Fiktion tatsächlich übergeben worden ist. Diese Frage wird indes vom Kläger nicht ernsthaft in Abrede gestellt.
29Die Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft ist für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nach § 4 Absatz 1, 1. Alternative VwZG auch ausreichend. Danach erfolgt die Zustellung des Einschreibens persönlich an den Empfänger, seinen Ehegatten beziehungsweise Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten.
30Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 2.
31Bei dem Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft X. handelt es sich um einen solchen Empfangsberechtigten. Dahingestellt blieben kann, ob sich dies – wie vom Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) vorgesehen – aus den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, ergibt. Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 1. Juli 2014) in Ziffer 4 Absatz 2 vor, dass Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkünften) auch an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person („Postempfangsbeauftragter“) zugestellt werden können. Sofern man mit dem Bundessozialgericht (BSG) an einer solchen Regelung, worin der Gesetzgeber es einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen möchte, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln, zweifelt, folgt dieses Ergebnis jedenfalls aus der Regelung des § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
32vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – B 3 KR 14/04 R –, juris Rn. 8 f. m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 80/12.KO –, juris, Rn. 35 f.
33Nach dieser – eine vergleichbare rechtliche Situation betreffenden Regelung – wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht, so geht das (erst ein Mal) zu Lasten des Empfängers; unter Umständen ist dem Empfänger aber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (s.u.). Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
34Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 130, Rn. 5 und 9 m.w.N.
35Die Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft, die die Post an die Asylbewerber verteilen, sind sowohl von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft zum Empfang von Postsendungen beauftragt, als auch nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Hausmeister zugegangen ist. Insbesondere folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 2. Juli 2014. Darin führt er aus, dass die Verfügung des Gerichts vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 und die Verfügung vom 27. Juni 2013 per Fax erst am 30. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 ausweislich des darauf befindlichen Vermerks (Rückseite von Bl. 67 d. Gerichtsakte) erst am 17. Juni 2014 abgesandt worden; die Verfügung vom 27. Juni 2014 ist ausweislich des Sendeberichts vom 30. Juni 2014 (Bl. 69 d. Akte) erst am 30. Juni 2014 übersendet worden. Die „Verzögerung“ beruht mithin allein auf der notwendigen weiteren Verarbeitung der Verfügungen, nachdem sie erstellt worden sind. Die Zustellungsvorschrift des § 4 VwZG stellt aber von vornherein auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, als letzten Akt der Zustellung eines Bescheides im Verantwortungsbereich des Absenders, ab. Im Übrigen überzeugt der Vergleich auch deshalb nicht, weil die beiden gerichtlichen Verfügungen nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – schon gar nicht nach § 4 VwZG – zugestellt worden sind.
36Zur Zustellungsbedürftigkeit und -form, vgl. § 56 VwGO.
37Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Absatz 1 AsylVfG begann damit gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO und in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB an dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag, d.h. am 22. Februar 2014 und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 7. März 2014. Der Kläger hat erst am 12. März 2014 und damit verspätet Klage erhoben.
38Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Absatz 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach § 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
39Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger – wie von ihm behauptet – täglich beim Hausmeister der Asylbewerberunterkunft nach Post für ihn erkundigt hat und seine verspätete Kenntnisnahme vom Bescheid auf einer mangelhaften Sachbearbeitung der Mitarbeiter der Asylbewerberunterkunft beruhte. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, der Kläger zunächst also unverschuldet keine Kenntnis von der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides gehabt haben sollte, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis. Denn das Hindernis der fehlenden Kenntnis wäre dann zumindest durch die verspätete Übergabe am 26. Februar 2014 – und damit noch deutlich vor Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG – entfallen.
40Entfällt das Hindernis – wie vorliegend, bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Klägers – noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von zwei Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche Beratungsfrist einzuräumen ist.
41BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris, Rn. 7; Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60, Rn. 50 m.w.N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 104 m.w.N.
42Dass es dem Kläger vorliegend unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der Klagefrist am 7. März 2014 die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Kläger ist noch eine gute Woche geblieben, um sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen und Klage zu erheben; zumal die Begründung der Klage noch später hätte erfolgen können. Der Kläger konnte auch bei Berücksichtigung etwaiger Sprachschwierigkeiten und fehlender Rechtskenntnisse anhand des Datums des Bescheides und insbesondere anhand des auf dem dazugehörigen Briefumschlag vermerkten Datums erkennen, dass der Bescheid schon vorher zugestellt worden sein dürfte und ihm dementsprechend nicht mehr die vollen zwei Wochen zur Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden haben dürften.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
44Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. Juli 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Er hat nach eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juli 2013 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits am 6. Dezember 2012 in Belgien Asyl beantragt; der Antrag ist abgelehnt worden.
4Das Bundesamt richtete am 10. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Dublin II-VO.
5Mit Bescheid vom 16. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
6Am 3. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
7Er ist der Ansicht, das Selbsteintrittsrecht des Bundesamtes sei wegen einer unangemessen langen Dauer seines Asylverfahrens zur Selbtseintrittspflicht erstarkt.
8Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
9Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, beantragt er nunmehr,
10den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2014 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Überdies bestehe keine Selbsteintrittspflicht, da die dreimonatige Frist in Artikel 17 Dublin II-VO nur für Aufnahme- und nicht für Wiederaufnahmeersuchen gelte. Vorliegend handle es sich aber um ein Wiederaufnahmeersuchen, da der Kläger zuvor in Belgien einen Asylantrag gestellt habe.
14Am 5. März 2014 ist der Kläger nach Belgien überstellt worden.
15Die Beteiligten haben übereinstimmend am 9. April und 11. April 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 25 und Bl. 29 d. Gerichtsakte).
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
19Der Kläger konnte sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags.
20Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91, Rn. 9.
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
22Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. unter 1.). Der Kläger genießt ‑ trotz der Überstellung nach Belgien – Rechtsschutzbedürfnis (vgl. unter 2.). Ob die Klage in Ermangelung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers unzulässig ist, kann offen bleiben (vgl. unter 3.).
231. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt – bedarf es nicht. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO.
24Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheides vom 16. Januar 2014, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, juris, Rn. 21 f.; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A –, juris, Rn. 14; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 – 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 15. Januar 2010, 11 K 8136/09.A, S. 4; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, 10 A 227/11, juris, Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Februar 2012 – A 4 K 2203/11 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, S. 5; VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2011, 5 K 198/11.TR, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, A 4 K 4052/08, S. 4; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 27a Rn. 21, § 34a Rn. 64 f.
26Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach den §§ 33, 32 AsylVfG entsteht. In letzterer Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft. Mit der Aufhebung des Einstellungsbescheids wird nämlich ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15 ff.
28Ergänzend hierzu weist das Gericht – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – auf Folgendes hin: Eine Verpflichtungsklage, die unmittelbar auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG oder aber – hilfsweise – die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gerichtet ist, scheidet ebenso aus. Denn eine Verpflichtung für das Gericht, die Sache selbst spruchreif zu machen, besteht nur dann, wenn ein „mit seinem Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebener Ausländer“ den Klageweg beschreitet.
29BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 – BVerwGE 107, 128 ff. = juris, Rn. 10.
30Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15.
32Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Absatz 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Absatz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Absatz 3 VwGO vorgesehen ist. Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zumindest bedenklich wäre.
33VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2014 – 10 A 1242/12 –, juris, Rn. 19; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 – 2 A 4696/12 –, juris, Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – 10 A 581/13 –, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 – 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 18 und Urteil vom 19. März 2013 – 6 K 2643/12.A –, juris, Rn. 16; VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A –, juris, Rn. 16 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2012 – A 11 K 2519/12 –, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, 10 A 227/11, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, A 4 K 4052/08, S 5; vgl. zum vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15 ff.
34Überdies würden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wenn eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung und damit zum „Durchentscheiden“ bestünde. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle und ggf. eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Klägers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu. Stellt sich nämlich das Asylbegehren nach gerichtlicher Prüfung als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Absatz 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was im Widerspruch zu dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes stünde.
35VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 16.
36Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.
372. Die Klage ist im Übrigen zulässig. Obschon der Kläger am 5. März 2014 nach Belgien überstellt worden ist, fehlt ihm nicht das Rechtschutzbedürfnis. Weder die Unzulässigkeitserklärung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) noch die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides) haben sich durch die Überstellung nach Belgien erledigt.
38VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2013 – 19a K 878/11.A –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 34a Rn. 70; Pietzch, in: Kluth/Heusch, Beck ´scher Online Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 34a AsylVfG, Rn. 29.
39Nach § 43 Absatz 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung in anderer Weise im Sinne dieser Vorschrift tritt ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.
40Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 102 m.w.N.
41Dies ist jedenfalls solange nicht der Fall, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Im vorliegenden Fall entfalten sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, als auch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2014 insoweit noch Regelungswirkung, als sie nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Belgien bildet.
42Gegen die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenauffassung,
43vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 2. Juli 2012 – M 15 K 12.30110 –, juris, Rn. 15,
44spricht bereits die Regelung über den Folgeantrag nach § 71 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AsylVfG, wonach es im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags keiner erneuten Abschiebungsanordnung bedarf, um den Aufenthalt des Ausländers, der zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, zu beenden. Zudem wäre es einer effektiven Durchsetzung der (sofort) vollziehbaren Abschiebungsanordnung hinderlich, wenn sich deren Wirkungen verbrauchen würden, sobald der Ausländer auch nur für einen kurzen Moment in dem aufnehmenden Staat aufhältig gewesen und sodann unverzüglich wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
45Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 34a Rn. 70; Pietzch, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 34a AsylVfG, Rn. 29.
46Für diese Ansicht spricht ebenso die in Artikel 29 Absatz 3 Dublin III-VO enthaltene Regelung, wonach der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnehmen muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird.
47Schließlich würde es dem Sinn und Zweck des Rechtsbehelfs widersprechen, wenn durch die Überstellung eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde, denn damit würde der Rechtsbehelf, dem vorliegend sowohl nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung als auch nach nationalem Recht nach § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt völlig nutzlos.
48VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24.
49Ebenso wenig lässt sich allein aus der fehlenden Erreichbarkeit des Klägers infolge seiner Überstellung schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.
50Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: 25. Erg.lieferg. April 2013, § 82, Rn. 4b m.w.N.; A.A.: VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 25.
51Für diese Vermutung besteht zumindest dann, wenn sich der Ausländer anwaltlich vertreten lassen hat und der Prozessbevollmächtigte das Verfahren für ihn weiterführen kann und auch weiterführen will, keine tragfähige Grundlage. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine Überstellung – anders als ein Untertauchen – nicht freiwillig seitens des Ausländers erfolgt und dieser trotz dessen am Ausgang des Verfahrens interessiert bleiben dürfte. Denn wenn er schon eine Überstellung in den – jedenfalls aus Sicht des Bundesamtes zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern sucht – so wird er nach der erfolgten Überstellung in der Regel zumindest noch an einer Rückkehr in die Bundesrepublik – infolge einer erfolgreichen Klage – interessiert sein.
523. Ob die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist,
53vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 24; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, S. 4,
54oder infolge der Überstellung des Klägers nach Belgien ausnahmsweise – mit Blick auf den in Artikel 19 Absatz 4 GG verankerten Grundsatz effektiven Rechtschutzes – die Möglichkeit der Zustellung an die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten genügt, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an ihrer Begründetheit fehlt. Das Gericht hält es aber zumindest für nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall infolge der Überstellung unüberwindliche oder schwer zu beseitigende Schwierigkeiten hinsichtlich der Übermittlung einer ladungsfähigen Anschrift eintreten können.
55II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
56Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Belgien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
57Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag des Klägers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – wie hier – auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO, bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist,
58vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 13 und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 11.
59Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Kläger gestellten Asylantrags. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 2. Juli 2013 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits zuvor in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien hat auf das am 10. Dezember 2013 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Klägers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Dublin II-VO bereits am 17. Dezember 2013, und damit innerhalb der nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 Dublin II-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers erklärt. Belgien ist daher gemäß Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Dublin II-VO grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Die Überstellung nach Belgien – am 5. März 2014 – ist danach fristgerecht erfolgt.
60Der Überstellung nach Belgien steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung am 2. Juli 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 10. Dezember 2013 fünf Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit allein für Aufnahmeersuchen (Artikel 17 Absatz 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird wie hier nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (Belgien) ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Beklagte daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Artikel 17 Dublin II-VO unterfällt,
61vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris, Rn. 40 und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris, Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris, Rn. 8.
62Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO selbst prüfen,
63EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 108.
64Diese Vorgabe ist nach Auffassung des Gerichts auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO zu beachten, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof im konkreten Verfahren allein auf ein Aufnahmeersuchen nach Erstantragstellung im unzuständigen Mitgliedstaat bezog. Denn die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, dürfte in beiden Fällen vergleichbar sein,
65vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 18; VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris, Rn. 10; A. A. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 8.
66Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Artikel 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Absatz 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Artikel 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Absatz 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann,
67vgl. VG Düsseldorf Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 13 L 396/14.A –, vom 31. März 2014 – 13 L 119/14 – und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, alle juris und NRWE.
68Hier sind seit der Asylantragstellung am 2. Juli 2013 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens am 10. Dezember 2013 noch keine sechs Monate verstrichen, sodass unter keinen Umständen eine unangemessen lange Verfahrensdauer gegeben ist.
69Die Beklagte ist auch nicht deswegen an der Überstellung des Klägers nach Belgien gehindert (gewesen) und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das belgische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist,
70EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413.
71Solche Mängel bestehen mit Blick auf Belgien nicht.
72Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und www.NRWE.de.
73Der Kläger hat solche auch nicht vorgetragen.
74Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
76Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Tenor
Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen und gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
- 2
Die Klägerin hat ihre drei volljährigen Kinder, davon jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd, am 20. Dezember 2006 zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung gegenüber Behörden und zur Entgegennahme der Post.
- 3
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des unbebauten Grundstücks in Flur ..., Parzelle 130. Das 754 qm große Grundstück grenzt an die N.-Straße. Nach dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 ist die N.-Straße 475 m lang. Sie verläuft zwischen der M.-Straße und der K 20. Von der M.-Straße aus gesehen ist sie auf einer Länge von 235 m nur einseitig anbaubar, denn dort fließt auf der anderen Straßenseite die Kleine Nister in einer tiefer gelegenen Au. Falls die Anliegerparzelle 137, die ebenfalls der Klägerin gehört, auch unbebaubar sein sollte, vergrößert sich die einseitig zum Anbau bestimmte Strecke um weitere 30 m. Im Übrigen ist die Straße beidseitig zum Anbau bestimmt.
- 4
Zurzeit sind insgesamt 20 Grundstücke entlang der Straße bebaut. Die Parzelle 130 der Klägerin liegt in dem Bereich der beidseitig anbaubaren Straße. Dort sind 7 Grundstücke bebaut, davon sind die Gebäude auf den Parzellen 133, 134 und 135 zur K 20 orientiert. Von der N.-Straße zweigt die Straße Im S. ab, die die einzige Zufahrt für ein Neubaugebiet mit 16 Baugrundstücken darstellt, von denen 11 bebaut sind. Die Verlängerung der M.-Straße jenseits der Kleinen Nister ist die B.-Straße, die ihrerseits zu zwei Baugebieten an der B.-Straße und am H. mit zahlreichen bebauten Grundstücken führt. Die genannten Baugebiete haben keinen unmittelbaren Anschluss an die K 20 und sind insoweit fast alle auf die N.-Straße angewiesen.
- 5
Am 3. Dezember 2009 beschloss der Gemeinderat den Komplettausbau der N.-Straße auf der Grundlage des Ausbauplans des Büros Stadtraum. Im Bereich der beidseitigen Anbaubestimmung sollte die Straße eine Fahrbahn mit einer Breite bis zu 5,40 m und beidseitige Gehwege erhalten. Im Bereich der einseitigen Anbaubestimmung sollte die Fahrbahn 4,65 m breit werden und nur einen einseitigen Gehweg erhalten. Auch die Kanalisation, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, sollte erneuert werden. Am gleichen Tage wurde der Gemeindeanteil auf 60 % festgelegt, weil in der N.-Straße ein überwiegender Durchgangsverkehr vorhanden sei und weil diese Straße vom Landesbetrieb Mobilität als „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ anerkannt worden sei. Die zugleich vorsorglich beschlossene Widmung wurde am 1. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht.
- 6
Am 30. September 2010 beschloss der Rat, Vorausleistungen in Höhe von 8 € pro Quadratmeter zulässiger Geschossfläche ab Beginn der Bauarbeiten zu erheben.
- 7
Die Beklagte ermittelte sodann voraussichtliche Kosten von 429.584,50 €, die sie auf 430.000 € aufrundete. Davon bezog sie 300.000 € auf Fahrbahn und Entwässerung sowie 130.000 € auf Gehwege und Beleuchtung. Nach Abzug des Gemeindeanteils verteilte sie die restlichen Beträge auf 15.536 qm für die Fahrbahnkosten und 14.536 qm für die Kosten der Nebenanlagen. Dadurch entstanden Beitragssätze von 7,7240 und 3,57733 €/qm.
- 8
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 wurde für die Parzelle 130 eine Vorausleistung von 4.824 € festgesetzt. Diese Vorausleistung wurde in der Weise errechnet, dass zunächst eine gewichtete Grundstücksfläche von 603 qm mit den beiden Beitragssätzen multipliziert wurde. Das ergab zusammen 6.814,70 €. Wegen des Ratsbeschlusses vom 30. September 2010 multiplizierte die Beklagte die gewichtete Grundstücksfläche sodann nur mit 8 €; dies ergab 4.824 €.
- 9
Der Bescheid wurde an „Herrn J. B. für R. B.“ adressiert und per Übergabe-Einschreiben gegen Rückschein am 15. Oktober 2010 einer Frau M. M. übergeben. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um eine Hausangestellte des Herrn J. B. In derselben Form wurde ein zweiter Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zugestellt, der hier nicht im Streit ist.
- 10
Mit getrennten Schreiben vom 31. Oktober 2010 erhoben die Herren A. B. und J. B. für die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Sie legten dabei die Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 vor und rügten im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, ferner den aus ihrer Sicht zu geringen Gemeindeanteil und die teilweise fehlende Baulandqualität der Grundstücke. Außerdem beantragten sie die Stundung der Vorausleistungen.
- 11
Unter dem 15. April 2011 erklärte die Beklagte, dem Stundungsantrag werde in der Weise entsprochen, dass die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch ausgesetzt werde. Nach der Festsetzung der endgültigen Bescheide werde jedoch eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.
- 12
Mit Schreiben vom 28. September 2011 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Westerburg die Eintragung einer aufschiebend bedingten Zwangssicherungshypothek für die Ausbaubeitragsvorausleistungen betreffend die Parzellen 130 und 137. Dabei sollte die Parzelle 130 mit 4.855,23 € nebst Säumniszuschlägen von 528,00 € und weiteren Säumniszuschlägen ab 16. Oktober 2011 von monatlich 48 € belastet werden. Die Parzelle 137 sollte mit 8.638,36 € nebst Säumniszuschlägen von 946,00 € und weiteren Säumniszuschlägen von monatlich 86 € ab 16. Oktober 2011 belastet werden. Im Antrag war ausgeführt, dass die Beitreibung der Abgaben zurzeit nicht möglich sei und dass die Abgabenschuldnerin eine Ablichtung des Antrags zur Kenntnis erhalten habe. Die Zwangshypothek wurde am 30. September 2011 eingetragen.
- 13
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erhob die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Westerburg „Widerspruch gegen die von der Verbandsgemeinde H beantragte Eintragung von Zwangssicherungshypotheken“. Auf Anfrage des Amtsgerichts erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass der „Widerspruch“ als Beschwerde an das Pfälzische OLG Zweibrücken weiter geleitet werden möge. Nachdem die Beschwerde dort vorgelegt wurde, teilte das OLG Zweibrücken mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass weder eine Löschung von Amts wegen noch die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht komme, denn die Beklagte habe die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Zugleich fragte das OLG, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. Die Klägerin hat dann wohl die Beschwerde zurückgenommen, denn es erging danach nur noch der Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2011.
- 14
Unter dem 7. Dezember 2011 ergingen endgültige Ausbaubeitragsbescheide. Für die Parzelle 130 wurden 6.355 € festgesetzt. Nach Abzug der festgesetzten Vorausleistungen verblieben noch 1.531 €. Dieser Bescheid wurde diesmal an „Herrn A. B. für Eigentümerin R. B.“ mit Übergabe-Einschreiben zugestellt.
- 15
Aus einer vom Kreisrechtsausschuss angeforderten Vergleichsberechnung vom 21. November 2011 ergibt sich, dass eine Aufteilung der N.-Straße in eine einseitig und eine zweiseitig zum Anbau bestimmte Straße – bei ansonsten unveränderten Parametern - rechnerisch zu einer höheren Belastung für die Parzelle 130 der Klägerin führen würde (7.032,95 € statt 6.814,70 €).
- 16
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 wurde der Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 130 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, es handele sich um eine beitragsfähige Erneuerung, denn wegen des Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer komme es auf einen etwaigen aufgestauten Reparaturbedarf nicht an. Selbst wenn die Straße beitragsrechtlich in zwei Straßen aufgeteilt würde, wäre das für die Klägerin im Ergebnis nur nachteilig. Der Gemeindeanteil sei eher zu hoch als zu niedrig.
- 17
Am 25. Januar 2012 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Söhne A. und J. B., Klage erhoben. Die Klägerin begehrt zum einen die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Hierzu wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Gegen den endgültigen Beitragsbescheid habe sie ebenfalls Widerspruch eingelegt. Die Ausbaumaßnahme sei nicht erforderlich, denn bis auf die Gehwege sei alles schon da gewesen. Der Gemeindeanteil sei zu gering, denn es gebe nur 15 Anlieger und zwei weitere Wohngebiete, deren Bewohner durch die N.-Straße fahren müssten. Der Bushalteplatz hätte ebenfalls als beitragspflichtiges Grundstück veranlagt werden müssen. Zum andern begehrt die Klägerin die Rücknahme der „Grundschuldeintragung“. Hierin sehe sie eine Enteignung. Außerdem habe die Beklagte zugesagt, die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses auszusetzen und eine „Grundschuld“ erst nach Erlass der endgültigen Bescheide einzutragen.
- 18
Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene und dort auch nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,
- 19
1) die Forderung der Beklagten nach Ausbaubeiträgen in der geforderten Höhe, dargestellt im Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 für rechtswidrig und die ausbaubeitragsfordernden Bescheide für nichtig zu erklären,
- 20
2) weiterhin die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vorgenommenen Grundschuldeintrag zurückzunehmen und aus dem Grundbuch entfernen zu lassen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.
- 21
Die Beklagte beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen.
- 23
Sie trägt vor, der Vorausleistungsbescheid sei nur an Herrn J. B. zugestellt worden. Zwar habe Herr A. B. vor Erlass des Vorausleistungsbescheids schriftlich mitgeteilt, dass die drei Kinder der Klägerin aufgrund einer Vorsorgevollmacht vertretungsberechtigt seien, jedoch habe man es für sachgerecht gehalten, den Bescheid an den allein ortsansässigen Herrn J. B. zuzustellen.
- 24
Die N.-Straße sei in einem desolaten Zustand gewesen. Sie sei nicht die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Neubaugebieten. Deshalb sei ein noch höherer Gemeindeanteil nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Ausbau in dem Bereich der einseitigen Anbaubestimmung kostengünstiger gewählt worden als in dem übrigen Bereich. Die Kosten der Bushaltstelle seien nicht im Aufwand enthalten; die Fläche, auf der die Bushaltestelle stehe, sei nicht beitragspflichtig. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Klägerin den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zurückgenommen habe. Gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 für die Parzelle 130 sei Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden sei. Die Eintragung der Sicherungshypothek sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts Westerburg und des OLG Zweibrücken nicht zu beanstanden.
- 25
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Parzelle 137 verkauft. Die diesbezügliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek wurde am 20. Juni 2012 gelöscht.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden konnte, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.
- 28
Der schriftsätzliche Antrag bedarf der Auslegung. Mit dem Klageantrag zu 1) wird bei verständiger Würdigung nur die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Ein gleichzeitiges Nebeneinander von Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungklage ist prozessual nicht möglich. Ein Eventualstufenverhältnis lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Auslegung des Begehrens in eine bloße Anfechtungsklage ist für die Klägerin sachdienlicher als eine Auslegung in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Denn wenn der Bescheid nichtig ist, kann er dennoch deklaratorisch aufgehoben werden, um den Anschein der Rechtsverbindlichkeit zu beseitigen. Wenn er jedoch wirksam ist, wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet und eine Aufhebung wegen schlichter Rechtswidrigkeit wäre dann nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdn. 7 und § 113 Rdn. 25).
- 29
Der Klageantrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Rückgängigmachung der beiden Zwangshypotheken (nicht Grundschulden) begehrt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist dies in der Weise möglich, dass die Mitteilung der Gemeinde, die gemäß § 59 Abs. 3 LVwVG einem Verwaltungsakt gleichsteht, mit einer Anfechtungsklage angegriffen und die Gemeinde zugleich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) verklagt wird, den Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht zurückzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2009 - 6 A 10648/09.OVG -). Ist die Hypothek aber bereits eingetragen, würde eine etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags folgenlos bleiben, denn die Grundbucheintragung würde dadurch nicht unrichtig. In solchen Fällen ist die Leistungsklage (Stufenklage) darauf zu richten, die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung unter gleichzeitiger Kostenübernahme zu verurteilen. Deshalb versteht das Gericht den Klageantrag zu 2) so, dass die Aufhebung der Mitteilung bezüglich der Immobiliarvollstreckung vom 28. September 2011 und zugleich die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, die Löschung der beiden Zwangshypotheken für die Parzellen 130 und 137 zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht darauf reagiert, dass die Eintragung für die Parzelle 137 inzwischen bereits gelöscht wurde.
- 30
Gegen die Zulässigkeit der Klagehäufung als solcher (§ 44 VwGO) bestehen ungeachtet der Frage, ob die Klageanträge für sich genommen jeweils zulässig sind, keine Bedenken. Zwischen dem sofort vollziehbaren Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid und der Eintragung der Zwangshypothek(en) besteht ein hinreichender Zusammenhang, der auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der hier angefochtene Vorausleistungsbescheid nur die Parzelle 130 betrifft, während die Grundbucheintragung neben der Parzelle 130 ursprünglich auch die Parzelle 137 betraf. Außerdem richten sich die Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte und dasselbe Gericht ist zuständig.
- 31
(1) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 32
a) Die Rechtswidrigkeit folgt schon daraus, dass der Vorausleistungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher sogar unwirksam ist. Auch ein unwirksamer Bescheid ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer Anfechtungsklage deklaratorisch aufzuheben, damit der Anschein der Rechtsverbindlichkeit beseitigt wird.
- 33
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Vorausleistungsbescheid war für Frau R. B. bestimmt und nur sie wird von dem Bescheid betroffen, denn sie ist als Alleineigentümerin (nicht Miteigentümerin, wie es fälschlicherweise im Beitragsbescheid heißt) Beitragsschuldnerin gemäß § 11 Abs. 1 ABS. Ihr wurde der Bescheid jedoch nicht bekannt gegeben. Die Zustellung allein an ihren Sohn J. B. genügte aus nachfolgenden Gründen nicht.
- 34
Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten des Beteiligten bekannt gegeben werden. Hat die Behörde eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung angeordnet, richtet sich die Bekanntgabe (auch an den Bevollmächtigten) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 122 Abs. 5 AO). Vorliegend hat die Beklagte die Zustellung durch „Übergabe-Einschreiben/Rückschein“ angeordnet. Das ergibt sich aus der Zeile über dem Adressfeld des Vorausleistungsbescheids. Nach § 4 Abs. 1 VwZG vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) kann ein Dokument durch die Post entweder mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im vorliegenden Fall wurde das Dokument ausweislich des Rückscheins nicht an Herrn J. B., sondern an Frau M. M. übergeben. Ob diese Form der Zustellung gegenüber Herrn J. B. wirksam ist, richtet sich nicht nach § 178 ZPO, denn § 4 VwZG verweist (anders als § 3 VwZG) nicht auf die Vorschriften der ZPO und der ehemalige § 11 VwZG, der die Ersatzzustellung regelte, ist weggefallen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) soll sich die Zustellung im Sinne des § 4 VwZG nach den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, richten (zustimmend Ministerialrat Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, DVBl 2005, 816, 818). Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 01.01.2012) in Ziffer 4 vor, dass Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, „Rückschein“ oder „eigenhändig“ nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert werden dürfen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. Wenn eine Sendung nicht in dieser Weise abgeliefert werden kann, darf die Sendung auch einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Wer Ersatzempfänger ist, ist dort im Einzelnen geregelt.
- 35
Allerdings hat das Bundessozialgericht schon mit Beschluss vom 07.10.2004 (- B 3 KR 14/04 R -) im Zusammenhang mit einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO zu Recht darauf hingewiesen, dass die amtliche Begründung Folgendes übersieht: Zum einen kann der Gesetzgeber es nicht einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln. Zum anderen braucht sich der Adressat, dem die Sendung nicht unmittelbar übergeben wurde, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, denn diese haben nach § 305 ff BGB nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag wird aber nur zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG geschlossen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Kästchen „Empfangsbevollmächtigter“ zu Recht angekreuzt wurde.
- 36
Selbst wenn man mit dem Bundessozialgericht in Fällen der vorliegenden Art, in denen faktisch eine gesetzlich nicht geregelte Ersatzzustellung stattfand, mit einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB und mit der Figur des Empfangsboten eine Zustellung an den Adressaten begründet, dann erfolgte die Übergabe nur an Herrn J. B., vermittelt durch Frau M. M.
- 37
Allerdings ist damit noch nicht zugleich die Übergabe an Herrn A. B. oder an die Tochter der Klägerin, Frau U. W., geborene B., erfolgt. Da die Übergabe stets in der Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem Dokument besteht, muss das Dokument bei einer Gesamtvertretung in der erforderlichen Anzahl an jeden Vertreter übergeben werden. Letzteres ist nicht der Fall.
- 38
Die förmliche Zustellung an einen von mehreren Vertretern genügt gemäß § 6 Abs. 3 VwZG nur im Falle der gesetzlichen Mehrfachvertretung. Da Frau R. B. nicht geschäftsunfähig ist und auch nicht unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, gibt es keine gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Zustellung an nur einen von mehreren Gesamtvertretern nicht von § 6 Abs. 3 VwZG gedeckt.
- 39
Die Zustellung an gewillkürte Vertreter ist in § 7 VwZG geregelt. Danach können (nach Vollmachtsvorlage: müssen) Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG). Wenn ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt ist, genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Ist ausdrücklich ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so sind ihm so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 VwZG). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Herr J. B. war nicht für mehrere Beteiligte bestellt. Deshalb ist die Zustellung an ihn allein nicht von § 7 VwZG gedeckt.
- 40
Eine Heilung nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn Fehler anlässlich einer Zustellung erfolgt sind. Liegt mangels Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem in ausreichender Anzahl vorhandenen Dokument) keine Zustellung vor, kann auch nichts geheilt werden. In solchen Fällen kann nur erneut (und zwar erstmals) zugestellt werden.
- 41
Aus § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann erst recht nicht abgeleitet werden, dass es ausreiche, wenn die schlichte Bekanntgabe an einen (von mehreren) Bevollmächtigten erfolgt. Bei einer gescheiterten Zustellung kann nämlich nicht ersatzweise auf die schlichte Bekanntgabe zurückgegriffen werden, da andernfalls die strengen Zustellungsvorschriften unterlaufen würden (BFH, Urteil vom 25.01.1994, BStBl II, 1994, 603).
- 42
Das hier gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen nicht gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Es trifft zwar zu, dass Herr A. B. von dem Vorausleistungsbescheid Kenntnis erlangt hat, denn sonst hätte er nicht zusammen mit Herrn J. B. Widerspruch einlegen können. Allerdings war der Beklagten schon vor Erlass des Bescheides bekannt, dass Frau R. B. von ihren Kindern vertreten wird. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands eine förmliche Zustellung an einen Vertreter wählt, muss sie sich auch vergewissern, ob das der richtige Vertreter ist, bzw. ob es eine Gesamtvertretung gibt. Der Umstand, dass Herr J. B. allein ortsansässig ist, ist kein Grund, um eine Gesamtvertretung zu ignorieren.
- 43
Schließlich kann auch nicht auf den im Zivilrecht geltenden Grundsatz abgestellt werden, wonach jeder Gesamtvertreter allein zur Passivvertretung berechtigt ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 167 Rdn. 14). Denn wenn schon nach öffentlichem Recht die Ausnahme zugunsten der Passivvertretung nur im Falle der hier nicht einschlägigen §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 VwZG eingreift, dann können zivilrechtliche Grundsätze erst recht nicht eingreifen.
- 44
Ist aber der Vorausleistungsbescheid nicht wirksam geworden, hätte der Widerspruch nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Schon deshalb ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
- 45
b) Unterstellt man jedoch die Wirksamkeit des Vorausleistungsbescheids, dann ist er gleichwohl rechtswidrig. Dies beruht darauf, dass die N.-Straße beitragsrechtlich in zwei selbstständige Anlagen zerfällt und dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils fehlerhaft sind.
- 46
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zerfällt eine Straße in zwei selbstständige Teile, wenn sie auf einer Teilstrecke von 100 m und einem Fünftel ihrer Gesamtlänge beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 -). Wenn sich an den unbebaubaren Teil wieder eine beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke anschließt, zerfällt die Straße sogar in drei selbstständige Teile. Diese Rechtsprechung wird inzwischen (allerdings mit der Besonderheit der zu verdoppelnden Frontlängen) auch auf Straßen mit teils beidseitiger und teils einseitiger Anbaubestimmung übertragen (OVG Saarland, Urteil vom 29.04.2009 - 1 A 327/07 -, zitiert nach juris, Rdn. 129 ff; so auch schon VG Koblenz, Urteil vom 24.05.2000 - 8 K 1957/99.KO – und Urteil vom 21.11.2011 – 4 K 618/11.KO -; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rdn. 39). Dies beruht auf folgender Überlegung: Grundsätzlich können einzelne, nicht bebaubare Grundstücke nichts an einer generellen, beidseitigen Anbaubestimmung ändern. Wenn aber ein größerer Teil der Straße mit einer ins Gewicht fallenden Frontlänge auf einer Seite nicht zum Anbau bestimmt ist, ist es den übrigen Anliegern nicht mehr zumutbar, die aus der verkleinerten Gesamtfläche resultierenden Mehrbelastungen zu tragen. Voraussetzung ist auch hier grundsätzlich, dass die nicht bebaubare Teilstrecke rund 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge beträgt. Allerdings muss die einseitig anbaubare Straßenfront dabei auf die doppelte Frontlänge der gesamten Straße bezogen werden, denn es geht um die Frage, wann die einseitige Anbaubestimmung im Verhältnis zu der beidseitigen Anbaubestimmung beitragsrechtlich zur Annahme von zwei selbstständigen Straßen zwingt (vgl. das instruktive Beispiel von Driehaus, a.a.O.).
- 47
Die N.-Straße ist 475 m lang. Die verdoppelte Frontlänge beträgt 950 m. Die einseitig anbaubare Strecke hat eine Frontlänge 235 m (von der M.-Straße bis zum nördlichen Grenzpunkt der Parzelle 137). Das sind mehr als 100 m und mehr als 20 % der verdoppelten Gesamtlänge. Also zerfällt die N.-Straße beitragsrechtlich in eine einseitig und eine beidseitig zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage. Nach der vom Kreisrechtsausschuss eingeholten Vergleichsberechnung würde sich das auf den beidseitig zum Anbau bestimmten Teil – an dem das Grundstück der Klägerin liegt - nicht auswirken, weil die Belastung der Parzelle 130 einerseits rechnerisch höher ausfiele und weil der Vorausleistungssatz von 8 €/qm nicht unterschritten würde. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils auf falscher Tatsachenbasis ergangen sind. Das ist automatisch fehlerhaft, denn es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, dass sie in Kenntnis des richtigen bzw. vollständig bekannten Sachverhalts auch anders ausfallen könnte. Nimmt man die beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke in den Blick, fällt sofort auf, dass es hier nur sieben bebaute Grundstücke gibt, von denen drei zur K 20 orientiert sind. Das bedeutet, dass ein beitragsrelevanter Ziel- und Quellverkehr – jedenfalls im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr - nur von vier oder fünf Grundstücken ausgelöst wird. Alles andere ist Durchgangsverkehr. Selbst wenn man auf alle sieben bebauten Grundstücke abstellte, wäre immer noch ein Anwendungsfall der Kategorie „ganz überwiegender Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr“ gegeben. In solchen Fällen ist der Gemeindeanteil von 60 % nicht aufrecht zu erhalten. Es obliegt dem Gemeinderat, die genaue Höhe des Gemeindeanteils, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums von +/- 5 %, nachvollziehbar neu festzulegen. Das Gericht darf nicht sein Ermessen anstelle des Verwaltungsermessens ausüben. Deshalb bleibt dem Gericht insoweit nur die Aufhebung der Bescheide.
- 48
Es spricht auch viel dafür, dass der Gemeindeanteil von 60 % selbst dann nicht zu halten wäre, wenn die N.-Straße – entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine einheitliche Verkehrsanlage wäre. Aus den Lageplänen und aus Geo-Portal Rheinland-Pfalz ist erkennbar, dass die N.-Straße die einzige Anbindung für das Neubaugebiet Im S. ist und dass sie sich für die Baugebiete an der B.-Straße und am H. als Abkürzung von und nach H. anbietet. Gemessen an der großen Zahl der bebauten Grundstücke in den genannten Baugebieten und der geringen Zahl von zurzeit 20 Anliegern in der N.-Straße ist auch bei dieser Fallgestaltung von einem ganz überwiegenden Durchgangsverkehr und nur wenig Anliegerverkehr auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Landesamt Mobilität die N.-Straße als eine „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ und damit offenbar als zuschussfähig anerkannt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen staatlichen Zuschuss tatsächlich vorliegen (vgl. insoweit Ziffer 2.1 VV-GVFG/LFAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 a GVFG: „verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen“; ferner Ziffer 2.2.2 VV-GVFG/LFAG: „verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen“). Jedenfalls hätte der Landesbetrieb die Zuschussfähigkeit nicht anerkannt, wenn nicht wenigstens eine Vergleichbarkeit mit zuschussfähigen Verkehrsanlagen gegeben wäre. Dies setzt regelmäßig ein öffentliches Interesse voraus, das nur bei sehr starkem Durchgangsverkehr und nur im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr bzw. auf die Zubringerfunktion zum überörtlichen Verkehr anzunehmen ist (vgl. auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 a LFAG, wonach selbst die zweckgebundenen Finanzzuweisungen bei kommunalen Straßen insbesondere für „Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen“ erbracht werden).
- 49
(2) Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.
- 50
Wie eingangs dargestellt, kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Immobiliarvollstreckung wehren, indem er die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgeschriebene Mitteilung der Gemeinde mit einer Anfechtungsklage angreift und die Gemeinde im Falle einer bereits eingetragenen Zwangshypothek mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verklagt, die Löschung zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
- 51
Allerdings sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Teilklage gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergibt hier, dass sowohl das Anfechtungsbegehren als auch das Leistungsbegehren unzulässig sind.
- 52
Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Immobiliarvollstreckung ist wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig (§ 68 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass der „Widerspruch“ vom 3. Oktober 2011 als Beschwerde gegen die Grundbucheintragung behandelt werden soll. Da kein Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO eingelegt wurde, liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor (§ 75 VwGO).
- 53
Da die Anfechtungsklage unzulässig ist, kann auch die allgemeine Leistungsklage (Stufenklage) auf Löschungsbewilligung für die Eintragung auf der Parzelle 130 keinen Erfolg haben, denn die Stufenklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine erfolgreiche Anfechtungsklage voraus. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Sicherungshypothek auf der Parzelle 137 bereits am 20. Juni 2012 gelöscht wurde. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage auf Löschungsbewilligung für diese Eintragung. Da die Klägerin bzw. ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben sie die Gelegenheit verpasst, eine Erledigungserklärung abzugeben.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat obsiegt, soweit es um die Anfechtung der Vorausleistung für die Parzelle 130 geht (Klageantrag zu 1). Sie ist unterlegen, soweit es um die Immobiliarvollstreckung auf den Parzellen 130 und 137 geht (Klageantrag zu 2). Wie sich im Einzelnen aus dem Streitwertbeschluss ergibt, sind die Teilstreitwerte ungefähr gleich groß, so dass die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind.
- 55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 56
Beschluss
- 57
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.824 € (§ 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs) festgesetzt. Dabei entfallen 4.824,23 € auf den Klageantrag zu 1). Auf den Klageantrag zu 2) entfallen insgesamt 5.000 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für die Vollstreckung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Auf die Parzelle 130 entfallen 2.000 €. Das sind zunächst ¼ von 4.855,23 = 1.213,81 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Auf die Parzelle 137 entfallen 3.000 €. Da sind zunächst ¼ von 8.638,36 = 2.159,59 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt.
- 58
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Zwar kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch dann noch gestellt werden, wenn – wie hier – der infrage stehende Rechtsbehelf bereits durch rechtskräftige Entscheidung verworfen wurde.
4Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.September 2010 - 8 LA 226/10 -, juris Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 2 ZB 08.3312 -, NVwZ-RR 2009, 901.
5Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht gegeben.
6Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die wegen der am 20. Januar 2014 erfolgten Zustellung des Urteils am 20. Februar 2014 ablief, einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
7Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236, und vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183.
9Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
10Das geltend gemachte Hindernis - die Erforderlichkeit der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes - ist nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 11. Februar 2014 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist weggefallen. Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung wird bei Wegfall eines Hindernisses noch innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht etwa von diesem Zeitpunkt an eine "Überlegungsfrist" von einem Monat entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO oder von geringerer Dauer in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche "Beratungsfrist" einzuräumen ist.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
12Dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den verbleibenden Arbeitstagen bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen sein sollte, die aus der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gewonnenen Erkenntnisse in die Begründung des bereits am 10. Februar 2014 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung einzuarbeiten, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auf die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2014 kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
13Im Übrigen ist die verzögerte Bearbeitung darauf zurückzuführen, dass der Kläger während des Laufes der Frist zur Einlegung und Begründung des Zulassungsantrags den Prozessbevollmächtigten gewechselt hat. Dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, da nicht vorgetragen wurde, dass der Wechsel des Prozessbevollmächtigten aus Gründen erfolgt ist, die dem Kläger ausnahmsweise nicht zuzurechnen sind.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
15Aus den obigen Erwägungen bleibt – ungeachtet ihrer Zulässigkeit - auch die vom Kläger hilfsweise erhobene Gegenvorstellung erfolglos.
16Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.