Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0815.13K1781.14A.00
bei uns veröffentlicht am15.08.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - 13 K 654/14.A

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Apr. 2014 - 13 A 373/14.A

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bei uns veröffentlicht am 23.07.2012

Tenor Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligte
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2016 - M 12 S 16.33538

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Feb. 2015 - 13 K 5350/14.A

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sich

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Tenor

Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen und gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

2

Die Klägerin hat ihre drei volljährigen Kinder, davon jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd, am 20. Dezember 2006 zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung gegenüber Behörden und zur Entgegennahme der Post.

3

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des unbebauten Grundstücks in Flur ..., Parzelle 130. Das 754 qm große Grundstück grenzt an die N.-Straße. Nach dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 ist die N.-Straße 475 m lang. Sie verläuft zwischen der M.-Straße und der K 20. Von der M.-Straße aus gesehen ist sie auf einer Länge von 235 m nur einseitig anbaubar, denn dort fließt auf der anderen Straßenseite die Kleine Nister in einer tiefer gelegenen Au. Falls die Anliegerparzelle 137, die ebenfalls der Klägerin gehört, auch unbebaubar sein sollte, vergrößert sich die einseitig zum Anbau bestimmte Strecke um weitere 30 m. Im Übrigen ist die Straße beidseitig zum Anbau bestimmt.

4

Zurzeit sind insgesamt 20 Grundstücke entlang der Straße bebaut. Die Parzelle 130 der Klägerin liegt in dem Bereich der beidseitig anbaubaren Straße. Dort sind 7 Grundstücke bebaut, davon sind die Gebäude auf den Parzellen 133, 134 und 135 zur K 20 orientiert. Von der N.-Straße zweigt die Straße Im S. ab, die die einzige Zufahrt für ein Neubaugebiet mit 16 Baugrundstücken darstellt, von denen 11 bebaut sind. Die Verlängerung der M.-Straße jenseits der Kleinen Nister ist die B.-Straße, die ihrerseits zu zwei Baugebieten an der B.-Straße und am H. mit zahlreichen bebauten Grundstücken führt. Die genannten Baugebiete haben keinen unmittelbaren Anschluss an die K 20 und sind insoweit fast alle auf die N.-Straße angewiesen.

5

Am 3. Dezember 2009 beschloss der Gemeinderat den Komplettausbau der N.-Straße auf der Grundlage des Ausbauplans des Büros Stadtraum. Im Bereich der beidseitigen Anbaubestimmung sollte die Straße eine Fahrbahn mit einer Breite bis zu 5,40 m und beidseitige Gehwege erhalten. Im Bereich der einseitigen Anbaubestimmung sollte die Fahrbahn 4,65 m breit werden und nur einen einseitigen Gehweg erhalten. Auch die Kanalisation, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, sollte erneuert werden. Am gleichen Tage wurde der Gemeindeanteil auf 60 % festgelegt, weil in der N.-Straße ein überwiegender Durchgangsverkehr vorhanden sei und weil diese Straße vom Landesbetrieb Mobilität als „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ anerkannt worden sei. Die zugleich vorsorglich beschlossene Widmung wurde am 1. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Am 30. September 2010 beschloss der Rat, Vorausleistungen in Höhe von 8 € pro Quadratmeter zulässiger Geschossfläche ab Beginn der Bauarbeiten zu erheben.

7

Die Beklagte ermittelte sodann voraussichtliche Kosten von 429.584,50 €, die sie auf 430.000 € aufrundete. Davon bezog sie 300.000 € auf Fahrbahn und Entwässerung sowie 130.000 € auf Gehwege und Beleuchtung. Nach Abzug des Gemeindeanteils verteilte sie die restlichen Beträge auf 15.536 qm für die Fahrbahnkosten und 14.536 qm für die Kosten der Nebenanlagen. Dadurch entstanden Beitragssätze von 7,7240 und 3,57733 €/qm.

8

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 wurde für die Parzelle 130 eine Vorausleistung von 4.824 € festgesetzt. Diese Vorausleistung wurde in der Weise errechnet, dass zunächst eine gewichtete Grundstücksfläche von 603 qm mit den beiden Beitragssätzen multipliziert wurde. Das ergab zusammen 6.814,70 €. Wegen des Ratsbeschlusses vom 30. September 2010 multiplizierte die Beklagte die gewichtete Grundstücksfläche sodann nur mit 8 €; dies ergab 4.824 €.

9

Der Bescheid wurde an „Herrn J. B. für R. B.“ adressiert und per Übergabe-Einschreiben gegen Rückschein am 15. Oktober 2010 einer Frau M. M. übergeben. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um eine Hausangestellte des Herrn J. B. In derselben Form wurde ein zweiter Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zugestellt, der hier nicht im Streit ist.

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Mit getrennten Schreiben vom 31. Oktober 2010 erhoben die Herren A. B. und J. B. für die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Sie legten dabei die Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 vor und rügten im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, ferner den aus ihrer Sicht zu geringen Gemeindeanteil und die teilweise fehlende Baulandqualität der Grundstücke. Außerdem beantragten sie die Stundung der Vorausleistungen.

11

Unter dem 15. April 2011 erklärte die Beklagte, dem Stundungsantrag werde in der Weise entsprochen, dass die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch ausgesetzt werde. Nach der Festsetzung der endgültigen Bescheide werde jedoch eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.

12

Mit Schreiben vom 28. September 2011 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Westerburg die Eintragung einer aufschiebend bedingten Zwangssicherungshypothek für die Ausbaubeitragsvorausleistungen betreffend die Parzellen 130 und 137. Dabei sollte die Parzelle 130 mit 4.855,23 € nebst Säumniszuschlägen von 528,00 € und weiteren Säumniszuschlägen ab 16. Oktober 2011 von monatlich 48 € belastet werden. Die Parzelle 137 sollte mit 8.638,36 € nebst Säumniszuschlägen von 946,00 € und weiteren Säumniszuschlägen von monatlich 86 € ab 16. Oktober 2011 belastet werden. Im Antrag war ausgeführt, dass die Beitreibung der Abgaben zurzeit nicht möglich sei und dass die Abgabenschuldnerin eine Ablichtung des Antrags zur Kenntnis erhalten habe. Die Zwangshypothek wurde am 30. September 2011 eingetragen.

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Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erhob die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Westerburg „Widerspruch gegen die von der Verbandsgemeinde H beantragte Eintragung von Zwangssicherungshypotheken“. Auf Anfrage des Amtsgerichts erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass der „Widerspruch“ als Beschwerde an das Pfälzische OLG Zweibrücken weiter geleitet werden möge. Nachdem die Beschwerde dort vorgelegt wurde, teilte das OLG Zweibrücken mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass weder eine Löschung von Amts wegen noch die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht komme, denn die Beklagte habe die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Zugleich fragte das OLG, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. Die Klägerin hat dann wohl die Beschwerde zurückgenommen, denn es erging danach nur noch der Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2011.

14

Unter dem 7. Dezember 2011 ergingen endgültige Ausbaubeitragsbescheide. Für die Parzelle 130 wurden 6.355 € festgesetzt. Nach Abzug der festgesetzten Vorausleistungen verblieben noch 1.531 €. Dieser Bescheid wurde diesmal an „Herrn A. B. für Eigentümerin R. B.“ mit Übergabe-Einschreiben zugestellt.

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Aus einer vom Kreisrechtsausschuss angeforderten Vergleichsberechnung vom 21. November 2011 ergibt sich, dass eine Aufteilung der N.-Straße in eine einseitig und eine zweiseitig zum Anbau bestimmte Straße – bei ansonsten unveränderten Parametern - rechnerisch zu einer höheren Belastung für die Parzelle 130 der Klägerin führen würde (7.032,95 € statt 6.814,70 €).

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 wurde der Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 130 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, es handele sich um eine beitragsfähige Erneuerung, denn wegen des Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer komme es auf einen etwaigen aufgestauten Reparaturbedarf nicht an. Selbst wenn die Straße beitragsrechtlich in zwei Straßen aufgeteilt würde, wäre das für die Klägerin im Ergebnis nur nachteilig. Der Gemeindeanteil sei eher zu hoch als zu niedrig.

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Am 25. Januar 2012 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Söhne A. und J. B., Klage erhoben. Die Klägerin begehrt zum einen die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Hierzu wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Gegen den endgültigen Beitragsbescheid habe sie ebenfalls Widerspruch eingelegt. Die Ausbaumaßnahme sei nicht erforderlich, denn bis auf die Gehwege sei alles schon da gewesen. Der Gemeindeanteil sei zu gering, denn es gebe nur 15 Anlieger und zwei weitere Wohngebiete, deren Bewohner durch die N.-Straße fahren müssten. Der Bushalteplatz hätte ebenfalls als beitragspflichtiges Grundstück veranlagt werden müssen. Zum andern begehrt die Klägerin die Rücknahme der „Grundschuldeintragung“. Hierin sehe sie eine Enteignung. Außerdem habe die Beklagte zugesagt, die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses auszusetzen und eine „Grundschuld“ erst nach Erlass der endgültigen Bescheide einzutragen.

18

Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene und dort auch nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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1) die Forderung der Beklagten nach Ausbaubeiträgen in der geforderten Höhe, dargestellt im Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 für rechtswidrig und die ausbaubeitragsfordernden Bescheide für nichtig zu erklären,

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2) weiterhin die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vorgenommenen Grundschuldeintrag zurückzunehmen und aus dem Grundbuch entfernen zu lassen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie trägt vor, der Vorausleistungsbescheid sei nur an Herrn J. B. zugestellt worden. Zwar habe Herr A. B. vor Erlass des Vorausleistungsbescheids schriftlich mitgeteilt, dass die drei Kinder der Klägerin aufgrund einer Vorsorgevollmacht vertretungsberechtigt seien, jedoch habe man es für sachgerecht gehalten, den Bescheid an den allein ortsansässigen Herrn J. B. zuzustellen.

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Die N.-Straße sei in einem desolaten Zustand gewesen. Sie sei nicht die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Neubaugebieten. Deshalb sei ein noch höherer Gemeindeanteil nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Ausbau in dem Bereich der einseitigen Anbaubestimmung kostengünstiger gewählt worden als in dem übrigen Bereich. Die Kosten der Bushaltstelle seien nicht im Aufwand enthalten; die Fläche, auf der die Bushaltestelle stehe, sei nicht beitragspflichtig. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Klägerin den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zurückgenommen habe. Gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 für die Parzelle 130 sei Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden sei. Die Eintragung der Sicherungshypothek sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts Westerburg und des OLG Zweibrücken nicht zu beanstanden.

25

Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Parzelle 137 verkauft. Die diesbezügliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek wurde am 20. Juni 2012 gelöscht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden konnte, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.

28

Der schriftsätzliche Antrag bedarf der Auslegung. Mit dem Klageantrag zu 1) wird bei verständiger Würdigung nur die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Ein gleichzeitiges Nebeneinander von Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungklage ist prozessual nicht möglich. Ein Eventualstufenverhältnis lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Auslegung des Begehrens in eine bloße Anfechtungsklage ist für die Klägerin sachdienlicher als eine Auslegung in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Denn wenn der Bescheid nichtig ist, kann er dennoch deklaratorisch aufgehoben werden, um den Anschein der Rechtsverbindlichkeit zu beseitigen. Wenn er jedoch wirksam ist, wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet und eine Aufhebung wegen schlichter Rechtswidrigkeit wäre dann nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdn. 7 und § 113 Rdn. 25).

29

Der Klageantrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Rückgängigmachung der beiden Zwangshypotheken (nicht Grundschulden) begehrt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist dies in der Weise möglich, dass die Mitteilung der Gemeinde, die gemäß § 59 Abs. 3 LVwVG einem Verwaltungsakt gleichsteht, mit einer Anfechtungsklage angegriffen und die Gemeinde zugleich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) verklagt wird, den Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht zurückzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2009 - 6 A 10648/09.OVG -). Ist die Hypothek aber bereits eingetragen, würde eine etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags folgenlos bleiben, denn die Grundbucheintragung würde dadurch nicht unrichtig. In solchen Fällen ist die Leistungsklage (Stufenklage) darauf zu richten, die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung unter gleichzeitiger Kostenübernahme zu verurteilen. Deshalb versteht das Gericht den Klageantrag zu 2) so, dass die Aufhebung der Mitteilung bezüglich der Immobiliarvollstreckung vom 28. September 2011 und zugleich die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, die Löschung der beiden Zwangshypotheken für die Parzellen 130 und 137 zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht darauf reagiert, dass die Eintragung für die Parzelle 137 inzwischen bereits gelöscht wurde.

30

Gegen die Zulässigkeit der Klagehäufung als solcher (§ 44 VwGO) bestehen ungeachtet der Frage, ob die Klageanträge für sich genommen jeweils zulässig sind, keine Bedenken. Zwischen dem sofort vollziehbaren Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid und der Eintragung der Zwangshypothek(en) besteht ein hinreichender Zusammenhang, der auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der hier angefochtene Vorausleistungsbescheid nur die Parzelle 130 betrifft, während die Grundbucheintragung neben der Parzelle 130 ursprünglich auch die Parzelle 137 betraf. Außerdem richten sich die Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte und dasselbe Gericht ist zuständig.

31

(1) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

32

a) Die Rechtswidrigkeit folgt schon daraus, dass der Vorausleistungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher sogar unwirksam ist. Auch ein unwirksamer Bescheid ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer Anfechtungsklage deklaratorisch aufzuheben, damit der Anschein der Rechtsverbindlichkeit beseitigt wird.

33

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Vorausleistungsbescheid war für Frau R. B. bestimmt und nur sie wird von dem Bescheid betroffen, denn sie ist als Alleineigentümerin (nicht Miteigentümerin, wie es fälschlicherweise im Beitragsbescheid heißt) Beitragsschuldnerin gemäß § 11 Abs. 1 ABS. Ihr wurde der Bescheid jedoch nicht bekannt gegeben. Die Zustellung allein an ihren Sohn J. B. genügte aus nachfolgenden Gründen nicht.

34

Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten des Beteiligten bekannt gegeben werden. Hat die Behörde eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung angeordnet, richtet sich die Bekanntgabe (auch an den Bevollmächtigten) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 122 Abs. 5 AO). Vorliegend hat die Beklagte die Zustellung durch „Übergabe-Einschreiben/Rückschein“ angeordnet. Das ergibt sich aus der Zeile über dem Adressfeld des Vorausleistungsbescheids. Nach § 4 Abs. 1 VwZG vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) kann ein Dokument durch die Post entweder mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im vorliegenden Fall wurde das Dokument ausweislich des Rückscheins nicht an Herrn J. B., sondern an Frau M. M. übergeben. Ob diese Form der Zustellung gegenüber Herrn J. B. wirksam ist, richtet sich nicht nach § 178 ZPO, denn § 4 VwZG verweist (anders als § 3 VwZG) nicht auf die Vorschriften der ZPO und der ehemalige § 11 VwZG, der die Ersatzzustellung regelte, ist weggefallen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) soll sich die Zustellung im Sinne des § 4 VwZG nach den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, richten (zustimmend Ministerialrat Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, DVBl 2005, 816, 818). Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 01.01.2012) in Ziffer 4 vor, dass Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, „Rückschein“ oder „eigenhändig“ nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert werden dürfen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. Wenn eine Sendung nicht in dieser Weise abgeliefert werden kann, darf die Sendung auch einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Wer Ersatzempfänger ist, ist dort im Einzelnen geregelt.

35

Allerdings hat das Bundessozialgericht schon mit Beschluss vom 07.10.2004 (- B 3 KR 14/04 R -) im Zusammenhang mit einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO zu Recht darauf hingewiesen, dass die amtliche Begründung Folgendes übersieht: Zum einen kann der Gesetzgeber es nicht einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln. Zum anderen braucht sich der Adressat, dem die Sendung nicht unmittelbar übergeben wurde, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, denn diese haben nach § 305 ff BGB nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag wird aber nur zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG geschlossen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Kästchen „Empfangsbevollmächtigter“ zu Recht angekreuzt wurde.

36

Selbst wenn man mit dem Bundessozialgericht in Fällen der vorliegenden Art, in denen faktisch eine gesetzlich nicht geregelte Ersatzzustellung stattfand, mit einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB und mit der Figur des Empfangsboten eine Zustellung an den Adressaten begründet, dann erfolgte die Übergabe nur an Herrn J. B., vermittelt durch Frau M. M.

37

Allerdings ist damit noch nicht zugleich die Übergabe an Herrn A. B. oder an die Tochter der Klägerin, Frau U. W., geborene B., erfolgt. Da die Übergabe stets in der Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem Dokument besteht, muss das Dokument bei einer Gesamtvertretung in der erforderlichen Anzahl an jeden Vertreter übergeben werden. Letzteres ist nicht der Fall.

38

Die förmliche Zustellung an einen von mehreren Vertretern genügt gemäß § 6 Abs. 3 VwZG nur im Falle der gesetzlichen Mehrfachvertretung. Da Frau R. B. nicht geschäftsunfähig ist und auch nicht unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, gibt es keine gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Zustellung an nur einen von mehreren Gesamtvertretern nicht von § 6 Abs. 3 VwZG gedeckt.

39

Die Zustellung an gewillkürte Vertreter ist in § 7 VwZG geregelt. Danach können (nach Vollmachtsvorlage: müssen) Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG). Wenn ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt ist, genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Ist ausdrücklich ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so sind ihm so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 VwZG). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Herr J. B. war nicht für mehrere Beteiligte bestellt. Deshalb ist die Zustellung an ihn allein nicht von § 7 VwZG gedeckt.

40

Eine Heilung nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn Fehler anlässlich einer Zustellung erfolgt sind. Liegt mangels Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem in ausreichender Anzahl vorhandenen Dokument) keine Zustellung vor, kann auch nichts geheilt werden. In solchen Fällen kann nur erneut (und zwar erstmals) zugestellt werden.

41

Aus § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann erst recht nicht abgeleitet werden, dass es ausreiche, wenn die schlichte Bekanntgabe an einen (von mehreren) Bevollmächtigten erfolgt. Bei einer gescheiterten Zustellung kann nämlich nicht ersatzweise auf die schlichte Bekanntgabe zurückgegriffen werden, da andernfalls die strengen Zustellungsvorschriften unterlaufen würden (BFH, Urteil vom 25.01.1994, BStBl II, 1994, 603).

42

Das hier gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen nicht gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Es trifft zwar zu, dass Herr A. B. von dem Vorausleistungsbescheid Kenntnis erlangt hat, denn sonst hätte er nicht zusammen mit Herrn J. B. Widerspruch einlegen können. Allerdings war der Beklagten schon vor Erlass des Bescheides bekannt, dass Frau R. B. von ihren Kindern vertreten wird. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands eine förmliche Zustellung an einen Vertreter wählt, muss sie sich auch vergewissern, ob das der richtige Vertreter ist, bzw. ob es eine Gesamtvertretung gibt. Der Umstand, dass Herr J. B. allein ortsansässig ist, ist kein Grund, um eine Gesamtvertretung zu ignorieren.

43

Schließlich kann auch nicht auf den im Zivilrecht geltenden Grundsatz abgestellt werden, wonach jeder Gesamtvertreter allein zur Passivvertretung berechtigt ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 167 Rdn. 14). Denn wenn schon nach öffentlichem Recht die Ausnahme zugunsten der Passivvertretung nur im Falle der hier nicht einschlägigen §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 VwZG eingreift, dann können zivilrechtliche Grundsätze erst recht nicht eingreifen.

44

Ist aber der Vorausleistungsbescheid nicht wirksam geworden, hätte der Widerspruch nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Schon deshalb ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

45

b) Unterstellt man jedoch die Wirksamkeit des Vorausleistungsbescheids, dann ist er gleichwohl rechtswidrig. Dies beruht darauf, dass die N.-Straße beitragsrechtlich in zwei selbstständige Anlagen zerfällt und dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils fehlerhaft sind.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zerfällt eine Straße in zwei selbstständige Teile, wenn sie auf einer Teilstrecke von 100 m und einem Fünftel ihrer Gesamtlänge beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 -). Wenn sich an den unbebaubaren Teil wieder eine beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke anschließt, zerfällt die Straße sogar in drei selbstständige Teile. Diese Rechtsprechung wird inzwischen (allerdings mit der Besonderheit der zu verdoppelnden Frontlängen) auch auf Straßen mit teils beidseitiger und teils einseitiger Anbaubestimmung übertragen (OVG Saarland, Urteil vom 29.04.2009 - 1 A 327/07 -, zitiert nach juris, Rdn. 129 ff; so auch schon VG Koblenz, Urteil vom 24.05.2000 - 8 K 1957/99.KO – und Urteil vom 21.11.2011 – 4 K 618/11.KO -; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rdn. 39). Dies beruht auf folgender Überlegung: Grundsätzlich können einzelne, nicht bebaubare Grundstücke nichts an einer generellen, beidseitigen Anbaubestimmung ändern. Wenn aber ein größerer Teil der Straße mit einer ins Gewicht fallenden Frontlänge auf einer Seite nicht zum Anbau bestimmt ist, ist es den übrigen Anliegern nicht mehr zumutbar, die aus der verkleinerten Gesamtfläche resultierenden Mehrbelastungen zu tragen. Voraussetzung ist auch hier grundsätzlich, dass die nicht bebaubare Teilstrecke rund 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge beträgt. Allerdings muss die einseitig anbaubare Straßenfront dabei auf die doppelte Frontlänge der gesamten Straße bezogen werden, denn es geht um die Frage, wann die einseitige Anbaubestimmung im Verhältnis zu der beidseitigen Anbaubestimmung beitragsrechtlich zur Annahme von zwei selbstständigen Straßen zwingt (vgl. das instruktive Beispiel von Driehaus, a.a.O.).

47

Die N.-Straße ist 475 m lang. Die verdoppelte Frontlänge beträgt 950 m. Die einseitig anbaubare Strecke hat eine Frontlänge 235 m (von der M.-Straße bis zum nördlichen Grenzpunkt der Parzelle 137). Das sind mehr als 100 m und mehr als 20 % der verdoppelten Gesamtlänge. Also zerfällt die N.-Straße beitragsrechtlich in eine einseitig und eine beidseitig zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage. Nach der vom Kreisrechtsausschuss eingeholten Vergleichsberechnung würde sich das auf den beidseitig zum Anbau bestimmten Teil – an dem das Grundstück der Klägerin liegt - nicht auswirken, weil die Belastung der Parzelle 130 einerseits rechnerisch höher ausfiele und weil der Vorausleistungssatz von 8 €/qm nicht unterschritten würde. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils auf falscher Tatsachenbasis ergangen sind. Das ist automatisch fehlerhaft, denn es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, dass sie in Kenntnis des richtigen bzw. vollständig bekannten Sachverhalts auch anders ausfallen könnte. Nimmt man die beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke in den Blick, fällt sofort auf, dass es hier nur sieben bebaute Grundstücke gibt, von denen drei zur K 20 orientiert sind. Das bedeutet, dass ein beitragsrelevanter Ziel- und Quellverkehr – jedenfalls im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr - nur von vier oder fünf Grundstücken ausgelöst wird. Alles andere ist Durchgangsverkehr. Selbst wenn man auf alle sieben bebauten Grundstücke abstellte, wäre immer noch ein Anwendungsfall der Kategorie „ganz überwiegender Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr“ gegeben. In solchen Fällen ist der Gemeindeanteil von 60 % nicht aufrecht zu erhalten. Es obliegt dem Gemeinderat, die genaue Höhe des Gemeindeanteils, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums von +/- 5 %, nachvollziehbar neu festzulegen. Das Gericht darf nicht sein Ermessen anstelle des Verwaltungsermessens ausüben. Deshalb bleibt dem Gericht insoweit nur die Aufhebung der Bescheide.

48

Es spricht auch viel dafür, dass der Gemeindeanteil von 60 % selbst dann nicht zu halten wäre, wenn die N.-Straße – entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine einheitliche Verkehrsanlage wäre. Aus den Lageplänen und aus Geo-Portal Rheinland-Pfalz ist erkennbar, dass die N.-Straße die einzige Anbindung für das Neubaugebiet Im S. ist und dass sie sich für die Baugebiete an der B.-Straße und am H. als Abkürzung von und nach H. anbietet. Gemessen an der großen Zahl der bebauten Grundstücke in den genannten Baugebieten und der geringen Zahl von zurzeit 20 Anliegern in der N.-Straße ist auch bei dieser Fallgestaltung von einem ganz überwiegenden Durchgangsverkehr und nur wenig Anliegerverkehr auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Landesamt Mobilität die N.-Straße als eine „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ und damit offenbar als zuschussfähig anerkannt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen staatlichen Zuschuss tatsächlich vorliegen (vgl. insoweit Ziffer 2.1 VV-GVFG/LFAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 a GVFG: „verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen“; ferner Ziffer 2.2.2 VV-GVFG/LFAG: „verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen“). Jedenfalls hätte der Landesbetrieb die Zuschussfähigkeit nicht anerkannt, wenn nicht wenigstens eine Vergleichbarkeit mit zuschussfähigen Verkehrsanlagen gegeben wäre. Dies setzt regelmäßig ein öffentliches Interesse voraus, das nur bei sehr starkem Durchgangsverkehr und nur im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr bzw. auf die Zubringerfunktion zum überörtlichen Verkehr anzunehmen ist (vgl. auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 a LFAG, wonach selbst die zweckgebundenen Finanzzuweisungen bei kommunalen Straßen insbesondere für „Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen“ erbracht werden).

49

(2) Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.

50

Wie eingangs dargestellt, kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Immobiliarvollstreckung wehren, indem er die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgeschriebene Mitteilung der Gemeinde mit einer Anfechtungsklage angreift und die Gemeinde im Falle einer bereits eingetragenen Zwangshypothek mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verklagt, die Löschung zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

51

Allerdings sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Teilklage gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergibt hier, dass sowohl das Anfechtungsbegehren als auch das Leistungsbegehren unzulässig sind.

52

Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Immobiliarvollstreckung ist wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig (§ 68 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass der „Widerspruch“ vom 3. Oktober 2011 als Beschwerde gegen die Grundbucheintragung behandelt werden soll. Da kein Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO eingelegt wurde, liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor (§ 75 VwGO).

53

Da die Anfechtungsklage unzulässig ist, kann auch die allgemeine Leistungsklage (Stufenklage) auf Löschungsbewilligung für die Eintragung auf der Parzelle 130 keinen Erfolg haben, denn die Stufenklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine erfolgreiche Anfechtungsklage voraus. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Sicherungshypothek auf der Parzelle 137 bereits am 20. Juni 2012 gelöscht wurde. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage auf Löschungsbewilligung für diese Eintragung. Da die Klägerin bzw. ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben sie die Gelegenheit verpasst, eine Erledigungserklärung abzugeben.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat obsiegt, soweit es um die Anfechtung der Vorausleistung für die Parzelle 130 geht (Klageantrag zu 1). Sie ist unterlegen, soweit es um die Immobiliarvollstreckung auf den Parzellen 130 und 137 geht (Klageantrag zu 2). Wie sich im Einzelnen aus dem Streitwertbeschluss ergibt, sind die Teilstreitwerte ungefähr gleich groß, so dass die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.824 € (§ 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs) festgesetzt. Dabei entfallen 4.824,23 € auf den Klageantrag zu 1). Auf den Klageantrag zu 2) entfallen insgesamt 5.000 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für die Vollstreckung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Auf die Parzelle 130 entfallen 2.000 €. Das sind zunächst ¼ von 4.855,23 = 1.213,81 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Auf die Parzelle 137 entfallen 3.000 €. Da sind zunächst ¼ von 8.638,36 = 2.159,59 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt.

58

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.