Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Apr. 2014 - 13 A 373/14.A
Gericht
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Zwar kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch dann noch gestellt werden, wenn – wie hier – der infrage stehende Rechtsbehelf bereits durch rechtskräftige Entscheidung verworfen wurde.
4Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.September 2010 - 8 LA 226/10 -, juris Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 2 ZB 08.3312 -, NVwZ-RR 2009, 901.
5Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht gegeben.
6Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die wegen der am 20. Januar 2014 erfolgten Zustellung des Urteils am 20. Februar 2014 ablief, einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
7Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236, und vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183.
9Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
10Das geltend gemachte Hindernis - die Erforderlichkeit der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes - ist nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 11. Februar 2014 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist weggefallen. Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung wird bei Wegfall eines Hindernisses noch innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht etwa von diesem Zeitpunkt an eine "Überlegungsfrist" von einem Monat entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO oder von geringerer Dauer in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche "Beratungsfrist" einzuräumen ist.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
12Dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den verbleibenden Arbeitstagen bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen sein sollte, die aus der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gewonnenen Erkenntnisse in die Begründung des bereits am 10. Februar 2014 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung einzuarbeiten, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auf die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2014 kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
13Im Übrigen ist die verzögerte Bearbeitung darauf zurückzuführen, dass der Kläger während des Laufes der Frist zur Einlegung und Begründung des Zulassungsantrags den Prozessbevollmächtigten gewechselt hat. Dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, da nicht vorgetragen wurde, dass der Wechsel des Prozessbevollmächtigten aus Gründen erfolgt ist, die dem Kläger ausnahmsweise nicht zuzurechnen sind.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
15Aus den obigen Erwägungen bleibt – ungeachtet ihrer Zulässigkeit - auch die vom Kläger hilfsweise erhobene Gegenvorstellung erfolglos.
16Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.