Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 80/12.KO
Gericht
Tenor
Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen und gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
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Die Klägerin hat ihre drei volljährigen Kinder, davon jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd, am 20. Dezember 2006 zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung gegenüber Behörden und zur Entgegennahme der Post.
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Die Klägerin ist Alleineigentümerin des unbebauten Grundstücks in Flur ..., Parzelle 130. Das 754 qm große Grundstück grenzt an die N.-Straße. Nach dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 ist die N.-Straße 475 m lang. Sie verläuft zwischen der M.-Straße und der K 20. Von der M.-Straße aus gesehen ist sie auf einer Länge von 235 m nur einseitig anbaubar, denn dort fließt auf der anderen Straßenseite die Kleine Nister in einer tiefer gelegenen Au. Falls die Anliegerparzelle 137, die ebenfalls der Klägerin gehört, auch unbebaubar sein sollte, vergrößert sich die einseitig zum Anbau bestimmte Strecke um weitere 30 m. Im Übrigen ist die Straße beidseitig zum Anbau bestimmt.
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Zurzeit sind insgesamt 20 Grundstücke entlang der Straße bebaut. Die Parzelle 130 der Klägerin liegt in dem Bereich der beidseitig anbaubaren Straße. Dort sind 7 Grundstücke bebaut, davon sind die Gebäude auf den Parzellen 133, 134 und 135 zur K 20 orientiert. Von der N.-Straße zweigt die Straße Im S. ab, die die einzige Zufahrt für ein Neubaugebiet mit 16 Baugrundstücken darstellt, von denen 11 bebaut sind. Die Verlängerung der M.-Straße jenseits der Kleinen Nister ist die B.-Straße, die ihrerseits zu zwei Baugebieten an der B.-Straße und am H. mit zahlreichen bebauten Grundstücken führt. Die genannten Baugebiete haben keinen unmittelbaren Anschluss an die K 20 und sind insoweit fast alle auf die N.-Straße angewiesen.
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Am 3. Dezember 2009 beschloss der Gemeinderat den Komplettausbau der N.-Straße auf der Grundlage des Ausbauplans des Büros Stadtraum. Im Bereich der beidseitigen Anbaubestimmung sollte die Straße eine Fahrbahn mit einer Breite bis zu 5,40 m und beidseitige Gehwege erhalten. Im Bereich der einseitigen Anbaubestimmung sollte die Fahrbahn 4,65 m breit werden und nur einen einseitigen Gehweg erhalten. Auch die Kanalisation, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, sollte erneuert werden. Am gleichen Tage wurde der Gemeindeanteil auf 60 % festgelegt, weil in der N.-Straße ein überwiegender Durchgangsverkehr vorhanden sei und weil diese Straße vom Landesbetrieb Mobilität als „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ anerkannt worden sei. Die zugleich vorsorglich beschlossene Widmung wurde am 1. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht.
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Am 30. September 2010 beschloss der Rat, Vorausleistungen in Höhe von 8 € pro Quadratmeter zulässiger Geschossfläche ab Beginn der Bauarbeiten zu erheben.
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Die Beklagte ermittelte sodann voraussichtliche Kosten von 429.584,50 €, die sie auf 430.000 € aufrundete. Davon bezog sie 300.000 € auf Fahrbahn und Entwässerung sowie 130.000 € auf Gehwege und Beleuchtung. Nach Abzug des Gemeindeanteils verteilte sie die restlichen Beträge auf 15.536 qm für die Fahrbahnkosten und 14.536 qm für die Kosten der Nebenanlagen. Dadurch entstanden Beitragssätze von 7,7240 und 3,57733 €/qm.
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Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 wurde für die Parzelle 130 eine Vorausleistung von 4.824 € festgesetzt. Diese Vorausleistung wurde in der Weise errechnet, dass zunächst eine gewichtete Grundstücksfläche von 603 qm mit den beiden Beitragssätzen multipliziert wurde. Das ergab zusammen 6.814,70 €. Wegen des Ratsbeschlusses vom 30. September 2010 multiplizierte die Beklagte die gewichtete Grundstücksfläche sodann nur mit 8 €; dies ergab 4.824 €.
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Der Bescheid wurde an „Herrn J. B. für R. B.“ adressiert und per Übergabe-Einschreiben gegen Rückschein am 15. Oktober 2010 einer Frau M. M. übergeben. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um eine Hausangestellte des Herrn J. B. In derselben Form wurde ein zweiter Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zugestellt, der hier nicht im Streit ist.
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Mit getrennten Schreiben vom 31. Oktober 2010 erhoben die Herren A. B. und J. B. für die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Sie legten dabei die Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 vor und rügten im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, ferner den aus ihrer Sicht zu geringen Gemeindeanteil und die teilweise fehlende Baulandqualität der Grundstücke. Außerdem beantragten sie die Stundung der Vorausleistungen.
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Unter dem 15. April 2011 erklärte die Beklagte, dem Stundungsantrag werde in der Weise entsprochen, dass die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch ausgesetzt werde. Nach der Festsetzung der endgültigen Bescheide werde jedoch eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.
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Mit Schreiben vom 28. September 2011 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Westerburg die Eintragung einer aufschiebend bedingten Zwangssicherungshypothek für die Ausbaubeitragsvorausleistungen betreffend die Parzellen 130 und 137. Dabei sollte die Parzelle 130 mit 4.855,23 € nebst Säumniszuschlägen von 528,00 € und weiteren Säumniszuschlägen ab 16. Oktober 2011 von monatlich 48 € belastet werden. Die Parzelle 137 sollte mit 8.638,36 € nebst Säumniszuschlägen von 946,00 € und weiteren Säumniszuschlägen von monatlich 86 € ab 16. Oktober 2011 belastet werden. Im Antrag war ausgeführt, dass die Beitreibung der Abgaben zurzeit nicht möglich sei und dass die Abgabenschuldnerin eine Ablichtung des Antrags zur Kenntnis erhalten habe. Die Zwangshypothek wurde am 30. September 2011 eingetragen.
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Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erhob die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Westerburg „Widerspruch gegen die von der Verbandsgemeinde H beantragte Eintragung von Zwangssicherungshypotheken“. Auf Anfrage des Amtsgerichts erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass der „Widerspruch“ als Beschwerde an das Pfälzische OLG Zweibrücken weiter geleitet werden möge. Nachdem die Beschwerde dort vorgelegt wurde, teilte das OLG Zweibrücken mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass weder eine Löschung von Amts wegen noch die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht komme, denn die Beklagte habe die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Zugleich fragte das OLG, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. Die Klägerin hat dann wohl die Beschwerde zurückgenommen, denn es erging danach nur noch der Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2011.
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Unter dem 7. Dezember 2011 ergingen endgültige Ausbaubeitragsbescheide. Für die Parzelle 130 wurden 6.355 € festgesetzt. Nach Abzug der festgesetzten Vorausleistungen verblieben noch 1.531 €. Dieser Bescheid wurde diesmal an „Herrn A. B. für Eigentümerin R. B.“ mit Übergabe-Einschreiben zugestellt.
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Aus einer vom Kreisrechtsausschuss angeforderten Vergleichsberechnung vom 21. November 2011 ergibt sich, dass eine Aufteilung der N.-Straße in eine einseitig und eine zweiseitig zum Anbau bestimmte Straße – bei ansonsten unveränderten Parametern - rechnerisch zu einer höheren Belastung für die Parzelle 130 der Klägerin führen würde (7.032,95 € statt 6.814,70 €).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 wurde der Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 130 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, es handele sich um eine beitragsfähige Erneuerung, denn wegen des Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer komme es auf einen etwaigen aufgestauten Reparaturbedarf nicht an. Selbst wenn die Straße beitragsrechtlich in zwei Straßen aufgeteilt würde, wäre das für die Klägerin im Ergebnis nur nachteilig. Der Gemeindeanteil sei eher zu hoch als zu niedrig.
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Am 25. Januar 2012 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Söhne A. und J. B., Klage erhoben. Die Klägerin begehrt zum einen die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Hierzu wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Gegen den endgültigen Beitragsbescheid habe sie ebenfalls Widerspruch eingelegt. Die Ausbaumaßnahme sei nicht erforderlich, denn bis auf die Gehwege sei alles schon da gewesen. Der Gemeindeanteil sei zu gering, denn es gebe nur 15 Anlieger und zwei weitere Wohngebiete, deren Bewohner durch die N.-Straße fahren müssten. Der Bushalteplatz hätte ebenfalls als beitragspflichtiges Grundstück veranlagt werden müssen. Zum andern begehrt die Klägerin die Rücknahme der „Grundschuldeintragung“. Hierin sehe sie eine Enteignung. Außerdem habe die Beklagte zugesagt, die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses auszusetzen und eine „Grundschuld“ erst nach Erlass der endgültigen Bescheide einzutragen.
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Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene und dort auch nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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1) die Forderung der Beklagten nach Ausbaubeiträgen in der geforderten Höhe, dargestellt im Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 für rechtswidrig und die ausbaubeitragsfordernden Bescheide für nichtig zu erklären,
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2) weiterhin die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vorgenommenen Grundschuldeintrag zurückzunehmen und aus dem Grundbuch entfernen zu lassen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Vorausleistungsbescheid sei nur an Herrn J. B. zugestellt worden. Zwar habe Herr A. B. vor Erlass des Vorausleistungsbescheids schriftlich mitgeteilt, dass die drei Kinder der Klägerin aufgrund einer Vorsorgevollmacht vertretungsberechtigt seien, jedoch habe man es für sachgerecht gehalten, den Bescheid an den allein ortsansässigen Herrn J. B. zuzustellen.
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Die N.-Straße sei in einem desolaten Zustand gewesen. Sie sei nicht die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Neubaugebieten. Deshalb sei ein noch höherer Gemeindeanteil nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Ausbau in dem Bereich der einseitigen Anbaubestimmung kostengünstiger gewählt worden als in dem übrigen Bereich. Die Kosten der Bushaltstelle seien nicht im Aufwand enthalten; die Fläche, auf der die Bushaltestelle stehe, sei nicht beitragspflichtig. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Klägerin den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zurückgenommen habe. Gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 für die Parzelle 130 sei Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden sei. Die Eintragung der Sicherungshypothek sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts Westerburg und des OLG Zweibrücken nicht zu beanstanden.
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Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Parzelle 137 verkauft. Die diesbezügliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek wurde am 20. Juni 2012 gelöscht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden konnte, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.
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Der schriftsätzliche Antrag bedarf der Auslegung. Mit dem Klageantrag zu 1) wird bei verständiger Würdigung nur die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Ein gleichzeitiges Nebeneinander von Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungklage ist prozessual nicht möglich. Ein Eventualstufenverhältnis lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Auslegung des Begehrens in eine bloße Anfechtungsklage ist für die Klägerin sachdienlicher als eine Auslegung in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Denn wenn der Bescheid nichtig ist, kann er dennoch deklaratorisch aufgehoben werden, um den Anschein der Rechtsverbindlichkeit zu beseitigen. Wenn er jedoch wirksam ist, wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet und eine Aufhebung wegen schlichter Rechtswidrigkeit wäre dann nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdn. 7 und § 113 Rdn. 25).
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Der Klageantrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Rückgängigmachung der beiden Zwangshypotheken (nicht Grundschulden) begehrt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist dies in der Weise möglich, dass die Mitteilung der Gemeinde, die gemäß § 59 Abs. 3 LVwVG einem Verwaltungsakt gleichsteht, mit einer Anfechtungsklage angegriffen und die Gemeinde zugleich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) verklagt wird, den Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht zurückzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2009 - 6 A 10648/09.OVG -). Ist die Hypothek aber bereits eingetragen, würde eine etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags folgenlos bleiben, denn die Grundbucheintragung würde dadurch nicht unrichtig. In solchen Fällen ist die Leistungsklage (Stufenklage) darauf zu richten, die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung unter gleichzeitiger Kostenübernahme zu verurteilen. Deshalb versteht das Gericht den Klageantrag zu 2) so, dass die Aufhebung der Mitteilung bezüglich der Immobiliarvollstreckung vom 28. September 2011 und zugleich die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, die Löschung der beiden Zwangshypotheken für die Parzellen 130 und 137 zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht darauf reagiert, dass die Eintragung für die Parzelle 137 inzwischen bereits gelöscht wurde.
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Gegen die Zulässigkeit der Klagehäufung als solcher (§ 44 VwGO) bestehen ungeachtet der Frage, ob die Klageanträge für sich genommen jeweils zulässig sind, keine Bedenken. Zwischen dem sofort vollziehbaren Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid und der Eintragung der Zwangshypothek(en) besteht ein hinreichender Zusammenhang, der auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der hier angefochtene Vorausleistungsbescheid nur die Parzelle 130 betrifft, während die Grundbucheintragung neben der Parzelle 130 ursprünglich auch die Parzelle 137 betraf. Außerdem richten sich die Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte und dasselbe Gericht ist zuständig.
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(1) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a) Die Rechtswidrigkeit folgt schon daraus, dass der Vorausleistungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher sogar unwirksam ist. Auch ein unwirksamer Bescheid ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer Anfechtungsklage deklaratorisch aufzuheben, damit der Anschein der Rechtsverbindlichkeit beseitigt wird.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Vorausleistungsbescheid war für Frau R. B. bestimmt und nur sie wird von dem Bescheid betroffen, denn sie ist als Alleineigentümerin (nicht Miteigentümerin, wie es fälschlicherweise im Beitragsbescheid heißt) Beitragsschuldnerin gemäß § 11 Abs. 1 ABS. Ihr wurde der Bescheid jedoch nicht bekannt gegeben. Die Zustellung allein an ihren Sohn J. B. genügte aus nachfolgenden Gründen nicht.
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Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten des Beteiligten bekannt gegeben werden. Hat die Behörde eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung angeordnet, richtet sich die Bekanntgabe (auch an den Bevollmächtigten) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 122 Abs. 5 AO). Vorliegend hat die Beklagte die Zustellung durch „Übergabe-Einschreiben/Rückschein“ angeordnet. Das ergibt sich aus der Zeile über dem Adressfeld des Vorausleistungsbescheids. Nach § 4 Abs. 1 VwZG vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) kann ein Dokument durch die Post entweder mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im vorliegenden Fall wurde das Dokument ausweislich des Rückscheins nicht an Herrn J. B., sondern an Frau M. M. übergeben. Ob diese Form der Zustellung gegenüber Herrn J. B. wirksam ist, richtet sich nicht nach § 178 ZPO, denn § 4 VwZG verweist (anders als § 3 VwZG) nicht auf die Vorschriften der ZPO und der ehemalige § 11 VwZG, der die Ersatzzustellung regelte, ist weggefallen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) soll sich die Zustellung im Sinne des § 4 VwZG nach den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, richten (zustimmend Ministerialrat Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, DVBl 2005, 816, 818). Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 01.01.2012) in Ziffer 4 vor, dass Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, „Rückschein“ oder „eigenhändig“ nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert werden dürfen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. Wenn eine Sendung nicht in dieser Weise abgeliefert werden kann, darf die Sendung auch einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Wer Ersatzempfänger ist, ist dort im Einzelnen geregelt.
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Allerdings hat das Bundessozialgericht schon mit Beschluss vom 07.10.2004 (- B 3 KR 14/04 R -) im Zusammenhang mit einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO zu Recht darauf hingewiesen, dass die amtliche Begründung Folgendes übersieht: Zum einen kann der Gesetzgeber es nicht einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln. Zum anderen braucht sich der Adressat, dem die Sendung nicht unmittelbar übergeben wurde, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, denn diese haben nach § 305 ff BGB nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag wird aber nur zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG geschlossen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Kästchen „Empfangsbevollmächtigter“ zu Recht angekreuzt wurde.
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Selbst wenn man mit dem Bundessozialgericht in Fällen der vorliegenden Art, in denen faktisch eine gesetzlich nicht geregelte Ersatzzustellung stattfand, mit einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB und mit der Figur des Empfangsboten eine Zustellung an den Adressaten begründet, dann erfolgte die Übergabe nur an Herrn J. B., vermittelt durch Frau M. M.
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Allerdings ist damit noch nicht zugleich die Übergabe an Herrn A. B. oder an die Tochter der Klägerin, Frau U. W., geborene B., erfolgt. Da die Übergabe stets in der Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem Dokument besteht, muss das Dokument bei einer Gesamtvertretung in der erforderlichen Anzahl an jeden Vertreter übergeben werden. Letzteres ist nicht der Fall.
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Die förmliche Zustellung an einen von mehreren Vertretern genügt gemäß § 6 Abs. 3 VwZG nur im Falle der gesetzlichen Mehrfachvertretung. Da Frau R. B. nicht geschäftsunfähig ist und auch nicht unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, gibt es keine gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Zustellung an nur einen von mehreren Gesamtvertretern nicht von § 6 Abs. 3 VwZG gedeckt.
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Die Zustellung an gewillkürte Vertreter ist in § 7 VwZG geregelt. Danach können (nach Vollmachtsvorlage: müssen) Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG). Wenn ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt ist, genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Ist ausdrücklich ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so sind ihm so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 VwZG). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Herr J. B. war nicht für mehrere Beteiligte bestellt. Deshalb ist die Zustellung an ihn allein nicht von § 7 VwZG gedeckt.
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Eine Heilung nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn Fehler anlässlich einer Zustellung erfolgt sind. Liegt mangels Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem in ausreichender Anzahl vorhandenen Dokument) keine Zustellung vor, kann auch nichts geheilt werden. In solchen Fällen kann nur erneut (und zwar erstmals) zugestellt werden.
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Aus § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann erst recht nicht abgeleitet werden, dass es ausreiche, wenn die schlichte Bekanntgabe an einen (von mehreren) Bevollmächtigten erfolgt. Bei einer gescheiterten Zustellung kann nämlich nicht ersatzweise auf die schlichte Bekanntgabe zurückgegriffen werden, da andernfalls die strengen Zustellungsvorschriften unterlaufen würden (BFH, Urteil vom 25.01.1994, BStBl II, 1994, 603).
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Das hier gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen nicht gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Es trifft zwar zu, dass Herr A. B. von dem Vorausleistungsbescheid Kenntnis erlangt hat, denn sonst hätte er nicht zusammen mit Herrn J. B. Widerspruch einlegen können. Allerdings war der Beklagten schon vor Erlass des Bescheides bekannt, dass Frau R. B. von ihren Kindern vertreten wird. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands eine förmliche Zustellung an einen Vertreter wählt, muss sie sich auch vergewissern, ob das der richtige Vertreter ist, bzw. ob es eine Gesamtvertretung gibt. Der Umstand, dass Herr J. B. allein ortsansässig ist, ist kein Grund, um eine Gesamtvertretung zu ignorieren.
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Schließlich kann auch nicht auf den im Zivilrecht geltenden Grundsatz abgestellt werden, wonach jeder Gesamtvertreter allein zur Passivvertretung berechtigt ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 167 Rdn. 14). Denn wenn schon nach öffentlichem Recht die Ausnahme zugunsten der Passivvertretung nur im Falle der hier nicht einschlägigen §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 VwZG eingreift, dann können zivilrechtliche Grundsätze erst recht nicht eingreifen.
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Ist aber der Vorausleistungsbescheid nicht wirksam geworden, hätte der Widerspruch nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Schon deshalb ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
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b) Unterstellt man jedoch die Wirksamkeit des Vorausleistungsbescheids, dann ist er gleichwohl rechtswidrig. Dies beruht darauf, dass die N.-Straße beitragsrechtlich in zwei selbstständige Anlagen zerfällt und dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils fehlerhaft sind.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zerfällt eine Straße in zwei selbstständige Teile, wenn sie auf einer Teilstrecke von 100 m und einem Fünftel ihrer Gesamtlänge beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 -). Wenn sich an den unbebaubaren Teil wieder eine beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke anschließt, zerfällt die Straße sogar in drei selbstständige Teile. Diese Rechtsprechung wird inzwischen (allerdings mit der Besonderheit der zu verdoppelnden Frontlängen) auch auf Straßen mit teils beidseitiger und teils einseitiger Anbaubestimmung übertragen (OVG Saarland, Urteil vom 29.04.2009 - 1 A 327/07 -, zitiert nach juris, Rdn. 129 ff; so auch schon VG Koblenz, Urteil vom 24.05.2000 - 8 K 1957/99.KO – und Urteil vom 21.11.2011 – 4 K 618/11.KO -; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rdn. 39). Dies beruht auf folgender Überlegung: Grundsätzlich können einzelne, nicht bebaubare Grundstücke nichts an einer generellen, beidseitigen Anbaubestimmung ändern. Wenn aber ein größerer Teil der Straße mit einer ins Gewicht fallenden Frontlänge auf einer Seite nicht zum Anbau bestimmt ist, ist es den übrigen Anliegern nicht mehr zumutbar, die aus der verkleinerten Gesamtfläche resultierenden Mehrbelastungen zu tragen. Voraussetzung ist auch hier grundsätzlich, dass die nicht bebaubare Teilstrecke rund 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge beträgt. Allerdings muss die einseitig anbaubare Straßenfront dabei auf die doppelte Frontlänge der gesamten Straße bezogen werden, denn es geht um die Frage, wann die einseitige Anbaubestimmung im Verhältnis zu der beidseitigen Anbaubestimmung beitragsrechtlich zur Annahme von zwei selbstständigen Straßen zwingt (vgl. das instruktive Beispiel von Driehaus, a.a.O.).
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Die N.-Straße ist 475 m lang. Die verdoppelte Frontlänge beträgt 950 m. Die einseitig anbaubare Strecke hat eine Frontlänge 235 m (von der M.-Straße bis zum nördlichen Grenzpunkt der Parzelle 137). Das sind mehr als 100 m und mehr als 20 % der verdoppelten Gesamtlänge. Also zerfällt die N.-Straße beitragsrechtlich in eine einseitig und eine beidseitig zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage. Nach der vom Kreisrechtsausschuss eingeholten Vergleichsberechnung würde sich das auf den beidseitig zum Anbau bestimmten Teil – an dem das Grundstück der Klägerin liegt - nicht auswirken, weil die Belastung der Parzelle 130 einerseits rechnerisch höher ausfiele und weil der Vorausleistungssatz von 8 €/qm nicht unterschritten würde. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils auf falscher Tatsachenbasis ergangen sind. Das ist automatisch fehlerhaft, denn es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, dass sie in Kenntnis des richtigen bzw. vollständig bekannten Sachverhalts auch anders ausfallen könnte. Nimmt man die beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke in den Blick, fällt sofort auf, dass es hier nur sieben bebaute Grundstücke gibt, von denen drei zur K 20 orientiert sind. Das bedeutet, dass ein beitragsrelevanter Ziel- und Quellverkehr – jedenfalls im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr - nur von vier oder fünf Grundstücken ausgelöst wird. Alles andere ist Durchgangsverkehr. Selbst wenn man auf alle sieben bebauten Grundstücke abstellte, wäre immer noch ein Anwendungsfall der Kategorie „ganz überwiegender Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr“ gegeben. In solchen Fällen ist der Gemeindeanteil von 60 % nicht aufrecht zu erhalten. Es obliegt dem Gemeinderat, die genaue Höhe des Gemeindeanteils, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums von +/- 5 %, nachvollziehbar neu festzulegen. Das Gericht darf nicht sein Ermessen anstelle des Verwaltungsermessens ausüben. Deshalb bleibt dem Gericht insoweit nur die Aufhebung der Bescheide.
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Es spricht auch viel dafür, dass der Gemeindeanteil von 60 % selbst dann nicht zu halten wäre, wenn die N.-Straße – entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine einheitliche Verkehrsanlage wäre. Aus den Lageplänen und aus Geo-Portal Rheinland-Pfalz ist erkennbar, dass die N.-Straße die einzige Anbindung für das Neubaugebiet Im S. ist und dass sie sich für die Baugebiete an der B.-Straße und am H. als Abkürzung von und nach H. anbietet. Gemessen an der großen Zahl der bebauten Grundstücke in den genannten Baugebieten und der geringen Zahl von zurzeit 20 Anliegern in der N.-Straße ist auch bei dieser Fallgestaltung von einem ganz überwiegenden Durchgangsverkehr und nur wenig Anliegerverkehr auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Landesamt Mobilität die N.-Straße als eine „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ und damit offenbar als zuschussfähig anerkannt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen staatlichen Zuschuss tatsächlich vorliegen (vgl. insoweit Ziffer 2.1 VV-GVFG/LFAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 a GVFG: „verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen“; ferner Ziffer 2.2.2 VV-GVFG/LFAG: „verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen“). Jedenfalls hätte der Landesbetrieb die Zuschussfähigkeit nicht anerkannt, wenn nicht wenigstens eine Vergleichbarkeit mit zuschussfähigen Verkehrsanlagen gegeben wäre. Dies setzt regelmäßig ein öffentliches Interesse voraus, das nur bei sehr starkem Durchgangsverkehr und nur im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr bzw. auf die Zubringerfunktion zum überörtlichen Verkehr anzunehmen ist (vgl. auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 a LFAG, wonach selbst die zweckgebundenen Finanzzuweisungen bei kommunalen Straßen insbesondere für „Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen“ erbracht werden).
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(2) Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.
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Wie eingangs dargestellt, kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Immobiliarvollstreckung wehren, indem er die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgeschriebene Mitteilung der Gemeinde mit einer Anfechtungsklage angreift und die Gemeinde im Falle einer bereits eingetragenen Zwangshypothek mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verklagt, die Löschung zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
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Allerdings sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Teilklage gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergibt hier, dass sowohl das Anfechtungsbegehren als auch das Leistungsbegehren unzulässig sind.
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Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Immobiliarvollstreckung ist wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig (§ 68 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass der „Widerspruch“ vom 3. Oktober 2011 als Beschwerde gegen die Grundbucheintragung behandelt werden soll. Da kein Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO eingelegt wurde, liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor (§ 75 VwGO).
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Da die Anfechtungsklage unzulässig ist, kann auch die allgemeine Leistungsklage (Stufenklage) auf Löschungsbewilligung für die Eintragung auf der Parzelle 130 keinen Erfolg haben, denn die Stufenklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine erfolgreiche Anfechtungsklage voraus. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Sicherungshypothek auf der Parzelle 137 bereits am 20. Juni 2012 gelöscht wurde. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage auf Löschungsbewilligung für diese Eintragung. Da die Klägerin bzw. ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben sie die Gelegenheit verpasst, eine Erledigungserklärung abzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat obsiegt, soweit es um die Anfechtung der Vorausleistung für die Parzelle 130 geht (Klageantrag zu 1). Sie ist unterlegen, soweit es um die Immobiliarvollstreckung auf den Parzellen 130 und 137 geht (Klageantrag zu 2). Wie sich im Einzelnen aus dem Streitwertbeschluss ergibt, sind die Teilstreitwerte ungefähr gleich groß, so dass die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.824 € (§ 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs) festgesetzt. Dabei entfallen 4.824,23 € auf den Klageantrag zu 1). Auf den Klageantrag zu 2) entfallen insgesamt 5.000 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für die Vollstreckung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Auf die Parzelle 130 entfallen 2.000 €. Das sind zunächst ¼ von 4.855,23 = 1.213,81 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Auf die Parzelle 137 entfallen 3.000 €. Da sind zunächst ¼ von 8.638,36 = 2.159,59 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.