Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 K 1563/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von psychischen Beschwerden des Klägers als Folge eines Dienstunfalls sowie um die Gewährung von Unfallruhegehalt.
3Der Kläger erlitt am 4. Oktober 2007 als Zugbegleiter einen Dienstunfall, als er auf Bitte des Zugführers nach dem Überfahren einer Person aus dem hinteren Fenster blickte und dort einen Leichnam mit abgetrenntem Kopf sah.
4Im St. K. Krankenhaus N. wurde am Tage des Unfalls eine vegetative Reaktion im Rahmen einer Belastungssituation diagnostiziert.
5Der Dienstunfall wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 mit dem erlittenen Körperschaden „Akute Belastungsreaktion“ vom Beklagten anerkannt.
6In einer Stellungnahme gegenüber dem Hausarzt des Klägers hielt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. X. aus L. unter dem 10. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nach seiner Schilderung unmittelbar nach dem Erblicken des Leichnams die Jalousie an dem Fenster heruntergelassen habe. Er habe danach zunächst funktioniert wie eine Maschine. Dann sei er zusammengebrochen. Es sei ein Zittern aufgetreten, der Blutdruck sei unter 90 gefallen. Ein Vorhofflimmern sei bei ihm bekannt gewesen. Er habe solche Situationen über 40 Jahre nicht erlebt und verdrängt, dass es sie gebe. Er habe immer wieder das Bild vor Augen, wie er die Jalousie herunterlasse. Er sei jetzt öfter völlig in Gedanken versunken. Sein Schlafvermögen erlebe er subjektiv nicht als vermindert, seine Frau habe ihn aber kürzlich geweckt, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass er Albträume habe. Dr. X. ordnete die Beschwerdesymptomatik ohne weitere Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) zu.
7Der Internist, Arbeits- und Sozialmediziner Dr. P. vom ärztlichen Dienst des Beklagten diagnostizierte am 3. April 2008 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine Reha-Maßnahme.
8Herr N1. vom Medizinischen Versorgungszentrum L1. GmbH führte in einem Befundbericht vom 10. Juni 2008 aus, dass die Symptome des Klägers auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) hinwiesen. Differentialdiagnostisch seien keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung vor Depressionsbeginn zu erkennen.
9In dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Zusammenhangsgutachten vom 1. September 2008 führte Privatdozent Dr. med. Dipl-Psych. C nach Untersuchung des Klägers aus, dass eine klinisch grenzwertige Belastungsstörung bestehe, die sich durch phobisch organisierte Ängste auszeichne. Aus klinischer Sicht sei die angegebene Symptomatik relativ gering. Mit Blick auf die nach Aktenlage bestehende posttraumatische Belastungsstörung führte Dr. C verschiedene Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich hierbei entweder um einen Gelegenheitsschaden oder um eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne handele. In einer Gesamtabwägung hielt er es für wahrscheinlicher, dass es sich diagnostisch um eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung gehandelt hat (F43.8), ohne die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich auszuschließen. Das aktuelle Störungsbild vom 12. August 2008 erfülle nach psychometrischer und psychopathologischer Untersuchung nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es handele sich um ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das psychopathologisch und psychometrisch wichtige Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung verfehle. Aus diesem Grunde betrachte er das aktuelle Störungsbild als sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8). Derzeit liege ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom vor, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter beziehe. Aufgrund der Mischung zwischen schadensabhängigen und schadensunabhängigen Faktoren sei der Kausalitätsbezug abgeschwächt. Der Körperschaden sei deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen.
10Im ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. D. vom 21. Oktober 2008 führte dieser aus, dass der Kläger seit 2008 in seiner Praxis, seit Juli 2008 auch von ihm persönlich behandelt werde. Der Kläger leide als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwängen, Konzentrationsstörungen sowie ständigem Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Für den Bereich des Fahrdienstes bestehe Dienstuntauglichkeit, jedoch sei Dienstfähigkeit für leichtere Verweisarbeiten angenommen worden. Dem könne er sich nicht anschließen. Der Kläger verfüge noch über stark kognitive Einbußen, zudem bestehe eine depressive Symptomatik, sodass eine Belastbarkeit auch für leichte Diensttätigkeiten nicht vorliege.
11In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2008 erläuterte Dr. C , dass die bei dem Kläger vorliegende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8) einen gesundheitlichen Schaden auf Dauer nicht erklären könne. Solche Belastungen seien als Variante einer Anpassungsstörung zu verstehen, die nach einem halben Jahr abgeklungen sein sollte. Innerhalb dieser Zeit hätte eine medizinische Reha-Maßnahme zu Lasten des Beklagten durchgeführt werden sollen, was nicht geschehen sei. Er empfehle dies nun nachzuholen.
12Mit vertrauensärztlichem Gutachten vom 28. November 2008 diagnostizierte Dr. P. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung sowie absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern. Die Erkrankungen seien nicht Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls. Zugleich stellte er fest, dass das Leistungsvermögen soweit vermindert sei, das innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wieder hergestellt sein würde.
13Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand zu versetzen.
14Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 fest.
15Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2009 zur Ruhe gesetzt.
16Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 Widerspruch. Dieser richtete sich gegen die vorgenommenen Kürzungen sowohl durch die Ermittlung des Versorgungsabschlages als auch durch die Verminderung gemäß § 69e BeamtVG.
17Unter dem 4. März 2009 schloss sich Dr. P. der Einschätzung des Dr. C an, „dass die Ereignisse des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 nicht geeignet sind, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären.“ Es könne daher auch nicht von einem dienstunfallbedingten Dauerschaden ausgegangen werden, und die Pensionierung sei nicht durch den Dienstunfall begründet.
18Mit Bescheid vom 18. März 2009 erkannte der Beklagte als weitere Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung an. Damit verbunden sei auch die Übernahme der notwendigen Heilbehandlungskosten, § 33 BeamtVG, bis zum 4. April 2008. Die von Prof. Dr. C festgestellte unfallunabhängige Schädigung „phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter bezieht“ werde nicht als Dienstunfallfolge anerkannt. Unfallfürsorgeleistungen würden hierfür nicht gewährt.
19Unter dem 23. März 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009.
20In einer weiteren Stellungnahme des Dr. C vom 4. Oktober 2010 stimmte dieser der Einschätzung des Dr. P. vom 4. März 2009 zu, dass das Ereignis des Dienstunfalls nicht geeignet sei, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären. Aus medizinischer Sicht sehe er keinen Grund, warum der Kläger nicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz hätte rehabilitiert werden können.
21Mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2010 machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Dienstunfall nicht um ein Erstereignis gehandelt habe. Er habe bereits in den 70er und den 90er Jahren zwei traumatische Erlebnisse ähnlicher Art gehabt.
22Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011, zugestellt am 2. Februar 2011, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009 zurück.
23Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 zurück.
24Der Kläger hat am 2. März 2011 Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Nach seiner Auffassung ist der Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 für die Dienstunfähigkeit ursächlich; seine gegenwärtigen psychischen Beschwerden seien hierauf zurückzuführen.
25Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 27. August 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N2. P1. aus Bad N3. .
26Der Kläger beantragt,
271. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, die psychischen Beschwerden des Klägers (insbesondere die andauernde posttraumatische Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennen,
282. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Der Kläger hat nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens durch Dr. P1. ergänzend auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. D. vom 26. Juni 2013 Bezug genommen. Darin heißt es u. a., dass nach seiner Auffassung die ABC-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt seien.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände).
33Entscheidungsgründe:
34Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Sie ist zulässig. Die Zusammenfassung der zwei Klagebegehren (Anerkennung von Dienstunfallfolgen und Zuerkennung eines Unfallruhegehalts) ist als objektive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO zulässig. Beide Begehren richten sich gegen denselben Beklagten, das Bundeseisenbahnvermögen. Dass sich dieser im Hinblick auf beide Begehren durch unterschiedliche Dienststellen vertreten lässt, ist unschädlich. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Bundeseisenbahnvermögen derselbe Rechtsträger Beklagter ist. Beide Klagebegehren stehen auch in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang, weil sie die unfallfürsorgerechtlichen Folgen des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 betreffen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für beide Klagebegehren zuständig.
37Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. März 2009 und vom 7. Januar 2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 31. Januar 2011 und vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
38I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Anerkennung (weiterer) psychischer Beschwerden (insbesondere einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007.
39Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sind mithin Körperschäden anzuerkennen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden.
40Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung.
41BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 24.
42Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14.
44Der Dienstunfall muss für den Körperschaden ursächlich geworden sein. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
45BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 54, m.w.N.
46Für das Vorliegen des Dienstunfalls, des Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, geht dies zu Lasten des Beamten.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1983 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2011 - 3 ZB 09.1592 -, juris, Rn. 5
48Der Kläger hat am 4. Oktober 2007 unstreitig einen Dienstunfall erlitten, der nach der Anerkennungsentscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 2007 eine „akute Belastungsreaktion“ als Körperschaden verursacht hat. Mit weiterem Bescheid vom 18. März 2009 ist zudem eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung - im Sinne einer Anpassungsstörung - bis zum 4. April 2008 als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden.
49Bei Anlegung der oben geschilderten Grundsätze liegt jedoch ein als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennender, weiterer Körperschaden nicht vor.
501. Soweit der Kläger geltend macht, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden bzw. gelitten zu haben, kann schon ein entsprechender Körperschaden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies ergibt sich v. a. aus den schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten und vertieften Ausführungen des Sachverständigen Dr. P1. . Dieser hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor und zu dem Untersuchungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 auch unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung gestellten Akten und früheren Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen anhand der DSM-IV-TR-Klassifikation überprüft. Diese Klassifikation der amerikanischen Psychiatervereinigung sei ausführlicher und wissenschaftlicher als diejenige der in Deutschland gebräuchlichen ICD 10 (Bl. 97 der Gerichtsakte, im Folgenden: GA). Im Ergebnis hat er zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung objektiv feststellen können. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem erläutert, dass dies auch bei Anwendung der ICD 10 gälte. So habe beispielsweise das B-Kriterium der DSM-IV-TR-Klassifikation nicht festgestellt werden können. Bei dem Kläger seien die dort beschriebenen Wiedererinnerungen, Albträume sowie vegetative Begleitreaktionen bei der Schilderung des Unfallgeschehens nicht feststellbar und auch nicht durch Heranziehung älterer Gutachten und Stellungnahmen objektivierbar. So erinnere der Kläger zwar das Geschehen, jedoch nicht in der Form der für das B-Kriterium maßgeblichen, sich aufdrängenden Wiedererinnerungen. Im Übrigen sei im Fokus seiner Erinnerung eher seine rationale Reaktion hierauf, welche in dem Herunterlassen der Jalousie bestanden habe, als die Erinnerung an das Erblicken des Leichnams. Auch seien Albträume von ihm nicht berichtet worden. Vielmehr sei lediglich von seiner Ehefrau Unruhe im Schlaf festgestellt worden. Auch schon bei früheren Schilderungen des Unfallgeschehens habe der Kläger sachlich und ohne vegetative Begleiterscheinungen vorgetragen.
51Des Weiteren könne auch das C-Kriterium nicht objektiviert werden. Dieses verlange ein Vermeidungsverhalten gegenüber den mit dem Trauma verbundenen Reizen. Bei dem Kläger stünde mehr ein bewusstes Entscheidungsverhalten, nicht mehr auf seine Arbeitsstelle zurückkehren zu wollen, als das erforderliche pathologische Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Dies gehe aus mehreren Äußerungen, welche etwa durch Dr. X. und Dr. C dokumentiert seien, hervor (Bl. 101 GA). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. P1. hierzu erläutert, dass es für die Annahme des C-Kriteriums gerade auf ein krankheitswertiges Vermeiden von Themen, Orten und Menschen ankomme, die mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Eine rationale Entscheidung des Inhalts „ich lass das mal besser“ genüge insoweit nicht. Mehr sei aber nicht feststellbar.
52Diese nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen werden nicht durch andere, dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten oder durch die vom Kläger erhobenen Einwände derart in Frage gestellt, dass im Sinne des klägerischen Antrags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist.
53Der Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung taucht erstmalig in dem Bericht von Dr. X. vom 10. Dezember 2007 auf, dort jedoch ohne nähere Begründung. Eine Auseinandersetzung mit den von Dr. P1. verwendeten Kriterien einer international anerkannten Klassifikation hat nicht stattgefunden. Der P1. hat vielmehr - etwa am Beispiel der sich aufdrängenden Wiedererinnerungen - Bl. 99 GA - aufgezeigt, dass der von Dr. X. erhobene Befund eher gegen die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche.
54Dem Bericht des Dr. P. vom 3. April 2008, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt wird, kann ebenfalls keine Objektivierung dieser Diagnose entnommen werden. Es drängt sich hier förmlich auf, dass Dr. P. diese Diagnose aus dem Bericht von Dr. X. , der insoweit in Bezug genommen worden ist, übernommen hat. Auch Dr. P1. vermutet, dass hier fachfremd eine Diagnose fortgeschrieben wurde (Bl. 96 GA, Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Es kommt hinzu, dass Dr. P. im Rahmen seiner Befunderhebung zuvor festgestellt hat, dass die Psyche des Klägers ausreichend stabil wirke und keine vitale Depression oder eine Affektinkontinenz bestehe.
55Im Bericht von Herrn N1. werden zwar einige Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung genannt. Dies genügt jedoch nicht, hierauf gestützt diese Diagnose als objektiviert anzusehen. So gibt er an, dass der Kläger über Flashbacks berichte. Insbesondere der Moment des Leichenfundes sei nachhaltig in Erinnerung geblieben. Eine Differenzierung, ob es sich hierbei um sich aufdrängende Wiedererinnerungen im oben geschilderten Sinne oder um normale Erinnerungen handele, wie dies von Dr. P1. vorgenommen worden ist, fehlt indes. Auch fehlen jegliche Erwägungen zu den durch Dr. P1. beschriebenen vegetativen Reaktionen oder dem Vermeidungsverhalten, welches ebenfalls für die positive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich wäre.
56Dem ärztlichen Attest des den Kläger behandelnden Arztes Dr. D. vom 21. Oktober 2008 ist ebenfalls die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. Er stützt sich hierzu auf Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge, Konzentrationsstörungen sowie ständiges Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Auf diese stichwortartige Begründung, die die durch Dr. P1. aufgezeigten Anforderungen an eine posttraumatische Belastungsstörung allenfalls partiell berühren, lassen sich weder eine objektive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung noch Zweifel an den Ausführungen des Dr. P1. begründen. Anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme des Dr. D. vom 26. Juni 2013, in welcher dieser unmittelbar auf das Gutachten des Dr. P1. vom 15. April 2013 Bezug nimmt. Soweit Dr. D. darin die Erfüllung der beiden A-Kriterien beschreibt, ist dies ohne Belang, da das Gericht die Ausführungen von Dr. P1. ohnehin so verstanden hat, dass das Kriterium A 1 wohl erfüllt sei und das Kriterium A 2 nicht zwingend vorliegen müsse (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Die mit Blick auf das B-Kriterium enthaltene Annahme von plötzlichem Erwachen mit Erinnerungen an das Unfallgeschehen beruhen allein auf den Angaben des Klägers und ‑ naturgemäß ‑ nicht auf eigenen Beobachtungen des Dr. D. . Eine Objektivierung im Sinne einer sicheren Annahme sich aufdrängender Wiedererinnerungen kann hierauf nicht gestützt werden. Es ist schon nicht geklärt, wie diese Darstellung im Verhältnis zu anderen Schilderungen etwa gegenüber Dr. X. oder gegenüber Dr. P1. zu bewerten ist, in denen Schlafstörungen und insb. solche der geschilderten Art verneint wurden. Ähnliches gilt für das C-Kriterium. Die von Dr. P1. gut begründeten (s.o.) Zweifel an einem pathologischen Vermeidungsverhalten mit Blick auf Umstände, die das Geschehene in Erinnerung rufen, sind nicht allein aufgrund der andersartigen Behauptung, dies geschehe aus Hilflosigkeit und Angst, auszuräumen.
57Demgegenüber findet die Einschätzung von Dr. P1. eine deutliche Stütze in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. C vom 1. September 2008, der eine posttraumatische Belastungsstörung zwar nicht vollständig ausschließt, aufgrund des von ihm erhobenen Befunds eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10 F43.8) jedoch für wahrscheinlicher hält.
582. Soweit sich aus der Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass womöglich auch die Anerkennung sonstiger psychischer Beschwerden neben der posttraumatischen Belastungsreaktion angestrebt wird, bestehen - ungeachtet etwaiger Bestimmtheitsprobleme im klägerischen Antrag insoweit - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden, durch den Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 verursachten Körperschadens. Dr. P1. kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass nach dem Dienstunfall bei dem Kläger eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung gegeben gewesen sei, die jedoch nach einem halben Jahr abklinge (Bl. 102 GA). Diese ist bereits mit Bescheid vom 18. März 2009 durch den Beklagten anerkannt worden. Für die Annahme weiterer psychischer Beschwerden sieht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter keinen Raum. Solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen vorhandenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Für etwaige gegenwärtige psychischen Beschwerden des Klägers lässt sich damit zumindest die Ursächlichkeit des Dienstunfalls nicht begründen.
593. Weder mit Blick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oben, 1.) noch bezüglich der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für sonstige bestehende psychische Beschwerden des Klägers (oben, 2.) sieht das Gericht einen Anlass, weiter Beweis zu erheben.
60Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung - wie hier mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2013 - von einem Beteiligten angeregt worden ist
61Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder sich nicht hinreichend mit vorliegenden fachkundigen Äußerungen anderer Ärzte und Sachverständiger auseinandersetzt.
62BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -,juris, Rn. 4 ff.
63Eine solche fehlende Eignung kommt dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Dr. P1. nicht zu. Wie aufgezeigt, würdigt das Gutachten - auch in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2013 - insbesondere die zuvor in die Verfahrensakte gelangten und dem Gutachter zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen anderer Gutachter und behandelnder Ärzte. Dabei hat sich der Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. inwieweit diese Stellungnahmen sich auf objektivierbare Kriterien der maßgeblichen international anerkannten Klassifikationen stützen, und dies im Ergebnis verneint. Fachliche Mängel sind ebenso wenig erkennbar wie eine fehlende Unparteilichkeit oder sonstige Orientierung an sachfremden Zwecken auf Seiten des Sachverständigen. Es ist dabei auch unerheblich, dass der Sachverständige im Ergebnis lediglich die Objektivierbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden bzw. ihre ursächliche Rückführbarkeit auf den Dienstunfall verneint und nicht positiv zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht vorgelegen haben. Denn mit Blick auf die oben geschilderte materielle Beweislast genügt dies, um den Anspruch des Klägers auszuschließen. Dabei ist es kein Hinweis auf die mangelhafte Qualität des Gutachtens, dass gewisse Anforderungen insb. der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit absoluter Gewissheit verneint oder bejaht werden können. Dieser Umstand ist schlicht der Tatsache geschuldet, dass zur Befunderhebung vergangene Umstände von Bedeutung sind, die nur begrenzt durch das insoweit aber vollständig vorliegende und vom Sachverständigen ausgewertete Material ermittelt werden können. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Gutachter lässt hier keine größere Vergewisserung erwarten.
64II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand geführt haben, beruhen nicht auf dem Dienstunfall vom 4. Oktober 2007. Der Beklagte legte in seinem der Versetzung in den Ruhestand vorausgehenden Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 seine Gründe für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers dar. Dort nahm er Bezug auf das Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008. Außerdem nannte er im vorgenannten Anhörungsschreiben insoweit „psychische und Verhaltensstörungen“. Im Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008 werden „Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern“ genannt. Unabhängig von der Frage, ob auch die absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern Grundlage der Versetzung in den Ruhestand geworden ist - die im Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 genannte Diagnose spricht eher dagegen - sind diese Erkrankungen jedenfalls nicht in objektivierbarer Weise („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) auf den Dienstunfall zurückzuführen (s.o., I.). Nach den Ausführungen von Dr. P1. zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen aus Sicht des Gerichts zudem Zweifel, ob die genannten Erkrankungen bei der Versetzung in den Ruhestand überhaupt vorlagen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 11.601,44 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Für den Klageantrag zu 1. War dabei der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2. Begehrte Unfallruhegehalt bemisst sich nach dem sog. Teilstatus, also dem 24fachen Monatswert der erstrebten Verbesserung. Diese besteht hier in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 194,43 Euro sowie in der Absenkung nach § 69e BeamtVG in Höhe von 80,63 Euro. Beide Werte addiert ergeben 275,06 Euro, mit 24 multipliziert 6.601,44 Euro. Die Streitwerte beider Streitgegenstände sind schließlich zu addieren.
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(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
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Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
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von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
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in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
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In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.