Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Feb. 2015 - 10 L 3022/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss soll der Ausländerbehörde der Stadt P. per Telefax bekanntgegeben werden.
1
Gründe:
2Der am 10. Dezember 2014 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 8285/14.A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellt, aber unbegründet.
5Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und das letztere regelmäßig überwiegt, wenn der Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
6Die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2014 ist offensichtlich rechtmäßig.
7Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
8Das Bundesamt hat die Asylanträge der Antragstellerinnen zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Da die Antragstellerinnen ihre Asylanträge am 29. Juli 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 gestellt haben, richtet sich die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-Verordnung, vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen nicht die Antragsgegnerin, sondern die Republik Polen zuständig. Denn am 22. September 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Polen, woraufhin die polnische Behörde am 24. September 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO erklärte.
9Diese Zuständigkeit ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist erfolgt. Die in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzte Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs beträgt zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung). Diese Frist hat das Bundesamt eingehalten: Die Eurodac-Treffermeldung lag am 30. Juli 2014 vor (vgl. Bl. 43 bis 46 des Verwaltungsvorgangs), das Wiederaufnahmeersuchen wurde spätestens am 24. September 2014 – wenn man zugrundelegt, dass an diesem Tag das undatierte Wiederaufnahmeersuchen von der polnischen Behörde beantwortet wurde – und damit vor Ablauf von zwei Monaten gestellt. Es mag sein, dass – wie die Antragstellerinnen zutreffend bemerken – nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO das Wiederaufnahmegesuch vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes so bald wie möglich zu stellen ist. Die von Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO in Bezug genommene Frist beträgt aber zwei Monate und wurde gewahrt.
10Ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –, juris Rdnr. 16; VG Aachen, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 7 L 322/14.A –, juris Rdnr. 11, m. w. N. aus der Rspr.
11Die Antragsgegnerin ist auch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedsstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese in das Ermessen des Mitgliedsstaats gestellte Entscheidung setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem des Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO in eigener Verantwortung durchzuführen.
12Vgl. zur Dublin-II-VO: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 –, juris Rdnr. 3.
13Bestimmte Förmlichkeiten werden dazu von der Dublin-III-Verordnung nicht vorgegeben. Maßgeblich kann daher nur sein, dass die zuständige Stelle (in der Bundesrepublik das Bundesamt) ihre Entschließung in irgendeiner verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt.
14Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rdnr. 177.
15Gemessen daran hat die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat an keiner Stelle des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich erklärt, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ob im Einzelfall auch eine „konkludente“ Ausübung des Selbsteintrittsrechts denkbar sein mag, kann dahinstehen.
16Dies bejahend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 –, juris Rdnr. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rdnr. 177.
17Denn eine solche „konkludente“ Ausübung müsste ebenso zweifelsfrei den Willen des Mitgliedsstaates erkennen lassen, das Asylverfahren entgegen der Zuständigkeitsverteilung nach der Dublin-III-VO in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
18Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 –, juris Rdnr. 4; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 10 L 1013/14.A –, juris Rdnr. 48; VG Ansbach, Urteil vom 5. November 2009 - AN 5 K 09.30201 - juris Rdnr. 17 und 18;
19Daran fehlt es aber vorliegend. Allein in der durch das Bundesamt am 19. August 2014 durchgeführten Anhörung nach § 25 AsylVfG zu den Asylgründen der Antragstellerin zu 1) hat das Bundesamt nicht zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass es das Selbsteintrittsrecht wahrnehmen wolle.
20Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 10 L 1013/14.A –, juris Rdnr. 48; VG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2010 – 15 AE 44/10 –, juris; VG Münster, Beschluss vom 4. März 2009 – 9 L 77/09.A –, juris Rdnr. 15; a. A. (allerdings auch bei einem etwas anderen Sachverhalt): VG Hamburg, Beschluss vom 20. August – 8 AE 356/08 –, juris Rdnr. 3 f.
21Daran ändert nichts, dass das Bundesamt vor der Anhörung nach § 25 AsylVfG am 19. August 2014 bereits am 29. Juli 2014 das „persönliche Gespräch“ im Sinne des Art. 5 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates durchgeführt hatte. Zwar wäre die Einleitung eines Dublin-Verfahrens schon nach diesem persönlichen Gespräch und dem am 30. Juli 2014 erhaltenen Eurodac-Treffer ohne Weiteres möglich gewesen. Davon ausgehend kann aber nicht im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass das Bundesamt dies zunächst unterlassen und stattdessen die Anhörung zu den materiellen Asylgründen der Antragstellerin zu 1) durchgeführt hat, darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin damit von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen wollte.
22Zunächst verhält sich Art. 5 Dublin-III-VO nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Vielmehr lässt die Vorschrift das Selbsteintrittsrecht gerade unberührt, weil das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO nur dazu dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Hingegen zeichnet das Selbsteintrittsrecht gerade aus, dass es unabhängig davon ausgeübt wird, welcher Staat nach der Dublin-III-VO rechtlich zuständig wäre, und stattdessen politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen im Einzelfall folgt.
23Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall die weitere Anhörung der Antragstellerin zu 1) auch dadurch motiviert gewesen sein, eine breitere Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu erlangen, eine solche Entscheidung also nur vorzubereiten. Angesichts dessen, dass sich die Antragstellerin zu 1) in ihrem Asylantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juli 2014 unter anderem auch darauf berufen hat, in Polen keine staatliche Unterstützung erhalten zu haben und bedroht worden zu sein, mithin systemische Mängel bei der Unterbringung in Polen beständen, kann die weitere Anhörung der Antragstellerin zu 1) am 19. August 2014 auch dazu gedient haben, nähere Informationen von ihren persönlichen Erlebnissen in Polen zu erhalten und auf dieser Grundlage die Ausübung des Selbsteintrittsrechts näher prüfen zu können. Dementsprechend bezog sich die Befragung auch im Wesentlichen darauf, warum die Antragstellerinnen nicht in Polen bleiben könnten. Dass die Antragstellerin zu 1) daneben auch dazu befragt wurde, warum sie nicht in ihre Heimat Russland zurückkehren könne, ändert nichts daran, dass allein anhand der Befragung die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Der anhörende Mitarbeiter hat nämlich auch nicht gegenüber der Antragstellerin zu 1) erklärt, dass ihr Asylbegehren inhaltlich-sachlich in der Bundesrepublik geprüft werde, sondern allein, dass sie zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört werde. Im Übrigen kann die Anhörung nach § 25 AsylVfG vorliegend auch nur deshalb erfolgt sein, weil das Bundesamt bereits am 29. Juli 2014 im direkten Anschluss an die Asylantragstellung irrtümlich verfrüht diesen Termin festgelegt hatte. All dies zeigt, dass die Durchführung der Anhörung nach § 25 AsylVfG jedenfalls nicht ausschließlich und damit zweifelsfrei dahin verstanden werden kann, die Antragsgegnerin habe von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen wollen, sondern auch andere mögliche Erklärungen denkbar sind.
24Etwas anderes können die Antragstellerinnen auch nicht aus den von ihnen zitierten Entscheidungen herleiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 – vielmehr betont, dass es von den – soeben gewürdigten – Umständen des Einzelfalls abhänge, ob eine Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringe. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – zu der hier erheblichen Frage nicht geäußert, sondern in dem anderen Zusammenhang eines verspätet gestellten Übernahmeersuchens lediglich ohne weitere Begründung angedeutet, dass in dem Beginn einer sachlichen Prüfung – ungeachtet dessen, ob dieser hier überhaupt schon angenommen werden kann – durch das Bundesamt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden könnte.
25Schließlich war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende bestünden. Denn solche bestehen in Polen nicht.
26Vgl. dazu ausführlich mit weiteren Nachweisen: Beschluss des Einzelrichters vom 15. Januar 2015 – 10 L 2636/14.A –.
27Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Insbesondere stehen vom Bundesamt in diesem Rahmen zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris,
29mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung der Antragstellerin 2) einer Abschiebung nicht entgegen.
30Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 19 B 352/07 –, juris Rdnr. 5.
32Eine derartige Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) ist nicht belegt. In der Antragsschrift vom 10. Dezember 2014 haben die Antragstellerinnen lediglich behauptet, dass die Antragstellerin zu 2) „wohl“ vom 1. bis 3. Dezember 2014 stationär in P. behandelt worden sei, da sie seit zwei Monaten keine Nahrung mehr zu sich nehme, sondern nur trinke. Eine fundierte ärztliche Aussage zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) liegt jedoch nicht vor. Aus den vorgelegten Attesten des Kinder- und Jugendarztes S. C. vom 9. Dezember 2014 geht lediglich hervor, dass die Antragstellerin zu 2) seit drei Tagen alles erbreche und anhaltend Verstopfung habe sowie die Gabe von Microklist, einem Abführmittel, und gegebenenfalls eine stationäre Aufnahme empfohlen werde. Diese vagen Angaben, die noch nicht einmal eine Diagnose enthalten und die Angaben der Antragstellerinnen, die Antragstellerin zu 2) nehme seit zwei Monaten keine feste Nahrung zu sich, nicht bestätigen, rechtfertigen ohne nähere Angaben aus sich heraus nicht zwangsläufig die Annahme der Reiseunfähigkeit, d. h. dass der konkrete gesundheitliche Zustand der Antragstellerin zu 2) eine Reise nicht erlaube. Die dazu erforderlichen weiteren Angaben haben die Antragstellerinnen entgegen ihrer eigenen Ankündigung und trotz Erinnerung durch das Gericht innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten nicht vorzulegen vermocht.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
34Die Mitteilung des Beschlusses an die Ausländerbehörde beruht auf § 83a AsylVfG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.