Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 06. Juni 2014 - 7 L 322/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 7 K 851/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 2014 (7 K 851/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2014 anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG), ist unbegründet.
3Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
4Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 29. April 2014 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
5Wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Vor Erlass der Abschiebungsanordnung ist zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
6Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27.
7Die Rücküberstellung des Antragstellers ist hier weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich.
81.) Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rücküberstellung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
92.). Es ist auch keine rechtliche Unzulässigkeit festzustellen. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig wäre. Das ist hier nicht gegeben.
10Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 Seite 31), nachfolgend: Dublin III-VO.
11a) Ausgehend von der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, nach der bei der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ist Schweden zuständig. Denn dort hat der Antragsteller nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt zum ersten Mal am 05. September 2012 einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sein soll. Daraus folgt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO die Verpflichtung Schwedens, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Dazu hat sich Schweden mit Schreiben vom 16. April 2014 auch bereiterklärt.
12b) Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach dieser Norm ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist gestellt wird, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Asylantrag gestellt wurde. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch "so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten" nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 603/2013 zu stellen. Die Frist von zwei Monaten hat die Antragsgegnerin gewahrt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Norm nicht in der Weise zu lesen, dass das Gesuch "sofort" zu stellen sei. Darauf aber liefe es hinaus, wenn man auf den Tag der Eurodac-Treffermeldung abstellt und den Standpunkt vertritt, das Gesuch um Wiederaufnahme müsse noch am selben Tag gestellt werden. Vielmehr bringt der Verordnungsgeber mit dem Zusatz "auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten" selbst hinreichend klar zum Ausdruck, dass nach seiner Vorstellung die Rechtsfolge des Übergangs in der Zuständigkeit erst dann Platz greifen soll, wenn der Mitgliedstaat auch noch zwei Monate nach der Treffermeldung kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt hat.
13Vgl. ebenso zur Maßgeblichkeit der Frist von 2 Monaten VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2014 - 2 B 145/14 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom 08.04.2014 - Au 7 S 14.30260 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13.A -, juris Rn. 9.
14c) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Eine Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit ist danach, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
15Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende, wie sie hinsichtlich verschiedener anderer EU-Länder (Griechenland, Italien, Malta, Ungarn) in jüngerer Vergangenheit geäußert worden sind, sind bezüglich Schweden nicht ersichtlich. Gerichtliche Entscheidungen, in denen systemische Mängel für Schweden angenommen werden, sind nicht bekannt, wohl aber im Gegenteil solche, die das Vorliegen derartiger Mängel verneinen.
16Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.12.2012, 3 A 245/10 -; VG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 AE 534/14 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 21.02.2014 - 7 B 26/14 -; VG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 B 31/14 -; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 -; VG Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 - 5 V 256/11.A -; VG München, Urteil vom 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, sämtlich veröffentlicht in: juris.
17Der Antragsteller hat das Vorliegen systemischer Mängel auch nicht vorgetragen. Soweit er mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 auf einen noch einzuholenden Bericht des UNHCR verweist, sieht sich die Kammer nicht zu einem weiteren Zuwarten veranlasst. Denn nach den Ausführungen in dem Schriftsatz sollte die Beantwortung der Anfrage ca. 1 Woche dauern. Diese zeitliche Vorgabe ist nunmehr - deutlich - überschritten.
18Ungeachtet dessen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, ihm drohe von Schweden aus die Abschiebung nach Afghanistan. Insbesondere aus der Zielsetzung der Dublin-Verordnung, eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Mitgliedstaat zu gewährleisten,
19vgl. Art. 1 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 84 f. zur Dublin II-VO,
20ergibt sich, dass Einwendungen in der Sache von dem Asylbewerber (allein) in dem nach den Vorschriften der Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen sind. Auf eine „Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es - wie vorliegend für Schweden - an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt.
21Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2009 - 6 B 55/09 -, juris.
22Ein Asylantrag ist nach der Bestimmung des § 27a AsylVfG - prinzipiell - unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder anderer völkerrechtlicher Verträge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Letzteres ist hier - wie dargetan - der Fall. Dabei kann es nicht von Belang sein, ob der Asylantrag nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig geworden ist. Demgemäß ist der Antragsteller letztendlich darauf zu verweisen, im Zuge seiner Überstellung an die schwedischen Behörden gegenüber denselben ggf. einen Asylfolgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu stellen bzw. die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen
23Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 7 B 26/14 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 – 2 B 844/13 -, juris.
24Auch nach dem schwedischen System der Asylgewährung ist es Asylbewerbern grundsätzlich möglich, bei Vorliegen neuer Umstände einen Folgeantrag zu stellen.
25So OVG Saarl., Beschluss vom 21.12.2012 - 3 A 245/10 - , juris.
26Es ist auch nicht Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, im Einzelnen die Verwaltungsentscheidungen oder die Asylrechtsprechung der EU-Staaten gleichsam nochmals oder aber im Vorgriff auf eine anstehende Entscheidung zu überprüfen und mit der entsprechenden deutschen Rechtsprechung bzw. deutschen Gesetzeslage "abzugleichen". Eine dem Antragsteller ggf. im Verhältnis zur Antragsgegnerin ungünstigere Asylpraxis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bietet für sich genommen keinen Anlass, von einer Überstellung in einen aufgrund der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat abzusehen.
27Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2011 - 3 B 150/11 -, abrufbar im Internet unter "asylnet", mit dem zutreffenden Hinweis auf die sonst bestehende Gefahr des Unterlaufens der Intention der (seinerzeit einschlägigen) Dublin II-Verordnung.
28Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass ein subjektiver Anspruch des Antragstellers auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 17 VO (EG) Dublin III-VO abgeleitet werden kann.
29Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass in Bezug auf Schweden zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, die auch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können.
30Vgl. VGH BW, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -; VG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 10 AE 5269/13 -, n.v.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
32Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.