Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 23. Jan. 2015 - 10 L 1013/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Der am 28. September 1990 geborene Antragsteller stammt aus Ägypten. Er stellte am 10. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen eines am selben Tag mit ihm (in arabischer Sprache) geführten „Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ gab er an: Er sei im April 2014 auf dem Luftweg über die Türkei in die Niederlande eingereist. Er habe ein Ticket nach Quito (Ecuador) gehabt und in Amsterdam umsteigen sollen. Er habe jedoch den Transitbereich des dortigen Flughafens verlassen und sich bei der Polizei gemeldet. Er habe sodann in den Niederlanden ohne Erfolg ein Asylverfahren betrieben, bevor er sich nach Deutschland begeben habe. Seine Schwester lebe in Höxter und sei auf seine Unterstützung angewiesen, weil sie krank sei.
4Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit der EURODAC-Datenbank ergab für ihn am 6. Oktober hinsichtlich der Niederlande einen Treffer der Kategorie 1 (NL1-2798595768-20140503).
5Am 15. Oktober 2014 wurde der Antragsteller gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt angehört. Hierbei legte er dar, dass er christlichen Glaubens sei und Ägypten aus Furcht vor radikalen Moslems verlassen habe. Zudem erklärte er erneut, vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden erfolglos ein Asylverfahren betrieben zu haben. Seine Schwester lebe seit dem Jahr 2011 in Deutschland.
6Ebenfalls am 15. Oktober 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden. Diese erklärten sich am 22. Oktober 2014 zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.
7Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 – Az.: 5810640-287 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an.
8Am 23. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 10 K 2897/14.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängig ist. Am selben Tag hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er sei koptischer Christ und habe seine Heimat aufgrund von Anfeindungen durch islamische Geistliche verlassen müssen. Bei einem Anschlag auf eine Kirche in Alexandria sei zudem seine Schwester verletzt worden. Diese habe zeitweise in Höxter gelebt, sei aber inzwischen nach Ägypten zurückgekehrt. Er – der Antragsteller – habe am 30. April 2014 die Niederlande erreicht und dort Asyl beantragt. Bereits nach zwei Wochen sei sein Antrag abgelehnt worden, woraufhin er Klage erhoben habe, die jedoch abgewiesen worden sei. Ein Rechtsmittelverfahren sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Schon nach der Abweisung seiner Klage in erster Instanz habe man ihn aus seiner Unterkunft in Dronten gewiesen, ohne ihm eine Alternative anzubieten. Auch habe er keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. An medizinische Versorgung sei nicht mehr zu denken gewesen. Er sei zunächst durch Vermittlung eines Pfarrers von einer Familie aufgenommen worden, die ihn versorgt habe. Dort habe er aber nur zwei Wochen bleiben können. Für weitere zwei Wochen sei er bei einer anderen Familie untergekommen. Danach sei er ohne jede Unterstützung gewesen. Er habe daher keine Möglichkeit mehr gesehen, seine Existenz in den Niederlanden zu sichern und sei nach Deutschland weitergereist, um Hilfe zu erlangen. Mangels behördlicher Unterstützung sei er in den Niederlanden einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe in seinem Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14 – in einem ähnlichen Fall die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Anordnung einer Abschiebung in die Niederlande angeordnet. Die dabei durch das Verwaltungsgericht Darmstadt angestellten Erwägungen seien auch in seinem – des Antragstellers – Fall einschlägig und müssten zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen.
9Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
10die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2897/14.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 – Az.: 5810640-287 – enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2897/14.A und 10 L 1013/14.A sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen.
12II.
13A. Der nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
14Für diese Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
15Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) – nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
16Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris (Rdnr. 5 ff.), mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14.DA.A –, juris (Rdnr. 2).
17Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die gebotene Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
18Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Königreichs der Niederlande für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen.
19I. Die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Diese Verordnung und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil der Antragsteller seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 10. September 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
20Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
21Mangels vorrangiger Kriterien (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen auf Seite 2 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides) folgt dies hier aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Antragsteller aus einem Drittstaat (Türkei) kommend als erstes die (Luft-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Niederlande überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit der Niederlande hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO.
23Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit der Niederlande nicht entgegen. Ausgehend von seinen eigenen Angaben (vgl. u.a. Blatt 28 der beigezogenen Bundesamtsakte) hat der Antragsteller die Niederlande im April 2014 erreicht. Nach der Einreise in diesen Mitgliedsstaat hat er – ebenfalls nach eigenem Bekunden – sogleich einen Asylantrag gestellt. Es bestehen daher keinerlei Zweifel, dass die sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO ergebende Frist von zwölf Monaten seit dem illegalen Grenzübertritt gewahrt ist.
24II. Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit der Niederlande und des Umstands, dass dort der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, hat dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO die Pflicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers. Diese Pflicht ist auch nicht nachträglich erloschen. Namentlich sind die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen nicht verstrichen:
25Die (hier aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es sich am 15. Oktober 2014, d.h. rund eine Wochen nach Erzielung des EURODAC-Treffers, der vom 6. Oktober 2014 datiert, an die niederländischen Behörden gewandt hat.
26Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Die Niederlande haben ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers am 22. Oktober 2014 (und somit innerhalb der zweiwöchigen Erklärungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO) erteilt, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst im April 2015 verstreichen wird.
27III. Auch im Übrigen sind keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass von einer Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande abgesehen werden müsste. Namentlich kann er sich nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des niederländischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen berufen.
28Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
29Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
30Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208.
31Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin II-VO.
33Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
34Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21.
35Dem beschließenden Gericht liegen indessen keinerlei Erkenntnismittel vor, welche die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in den Niederlanden systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne bestehen
36- ebenso z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2014– 6a L 1837/14.A –, juris (Rdnr. 10 ff.), VG Augsburg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 – Au 7 S 14.50263 –, juris (Rdnr. 27 ff.), und vom 22. September 2014 – Au 7 S 14.50234 –, juris (Rdnr. 25 ff.), sowie VG Magdeburg, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris (Rdnr. 3), jeweils m.w.N. -.
37Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach er in den Niederlanden nach Abweisung seiner Klage gegen die ablehnende Entscheidung über sein Asylgesuch nicht mehr durch den Staat untergebracht und versorgt worden sein will. Zwar dürfte es zutreffen, dass Asylbewerber, die ausreisepflichtig sind, weil ihr Asylantrag abgelehnt worden ist, in den Niederlanden grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Hilfe mehr haben.
38Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14.DA.A –, juris (Rdnr. 4), VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014– Au 7 S 14.50263 –, juris (Rdnr. 28).
39Jedoch hat es der Antragsteller grundsätzlich selbst in der Hand, diese Folge zu vermeiden. Derjenige Asylbewerber, der nach der (bestandskräftigen) Ablehnung seines Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen kann, die er selbst nicht zu vertreten hat, kann dort nämlich auch weiterhin einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn er ausreichend an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt.
40Vgl. dazu die durch die niederländischen Behörden unter https://ind.nl/EN/ individuals/residence-wizard/asylum/Pages/default.aspx in englischer Sprache bereitgestellten Informationen (durch das Gericht abgerufen am 23. Januar 2015).
41Dem Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt worden ist, wird damit – bei Vornahme der zur Beschaffung von Heimreisedokumenten erforderlichen Mitwirkungshandlungen – zugleich die Möglichkeit eröffnet, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden.
42Vgl. VG Magdeburg, , Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris (Rdnr. 3).
43Bei dieser Sachlage kann das Gericht durchgreifende systemische Mängel des niederländischen Asylsystems nicht erkennen.
44Doch selbst dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
45- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -
46könnte der Antragsteller hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht erkennbar, dass er Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung in die Niederlande – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der beschriebenen Möglichkeit, auch nach Ablehnung des Asylantrags einen Aufenthaltstitel zu erwirken, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Niederlande Gefahr laufen würde, in seiner Menschenwürde verletzt zu werden
47- ebenso in einem ähnlichen Fall VG Magdeburg, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris (Rdnr. 3); a.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14.DA.A –, juris (Rdnr. 5 ff.) -.
48IV. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande. Insbesondere ist nichts für das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Soweit er noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, seine Schwester lebe in Höxter, kann daraus schon deshalb kein Abschiebungshindernis (mehr) folgen, weil die Schwester– wie der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erklärt hat – nach Ägypten zurückgekehrt ist. Ohnehin hatte der Antragsteller im Verwaltungsverfahren keine Umstände substanziiert vorgetragen, aus der sich eine Angewiesenheit seiner Schwester auf seine Hilfe und Unterstützung hätte ergeben können. Auch nach bisherigem Vortrag des Antragstellers konnte mithin keine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte Beistandsgemeinschaft mit seiner Schwester, die ein Abschiebungshindernis hätte begründen können, festgestellt werden.
49Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. April 2010 – 8 PA 27/10 – (Rdnr. 12 ff.).
50V. Soweit der Antragsteller – u.a. in seiner Anhörung nach § 25 AsylVfG – materielle Asylgründe vorgetragen hat, die einer Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen sollen, kommt es hierauf nicht an. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 enthaltene Anordnung der Abschiebung in die Niederlande. Dass sich dieser Mitgliedstaat des Antragstellers unter Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip entledigen würde, ist nicht erkennbar.
51In der durch das Bundesamt durchgeführten Anhörung nach § 25 AsylVfG zu den Asylgründen des Antragstellers liegt im Übrigen auch keine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesamt hat nicht zu erkennen gegeben, dass es das Selbsteintrittsrecht wahrnehmen wolle. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erfordert aber im Interesse der Rechtsklarheit eine entsprechende, für den Asylbewerber erkennbare Entscheidung und entsprechende Erklärung des Bundesamtes. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt beim Antragsteller nicht getroffen. Eine entsprechende Absicht des Bundesamtes ist in keiner Weise nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass eine Anhörung nach § 25 AsylVfG durchgeführt worden ist, geht noch keine Absicht, das Asylgesuch materiell in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, hervor.
52Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa VG Ansbach, Urteil vom 5. November 2009 – AN 5 K 09.30201 – juris (Rdnr. 17 und 18).
53B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.