Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888
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Gründe

Gericht: VG Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.888

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28.06.2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1312

Hauptpunkte:

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung;

Bewerbungsverfahrensanspruch;

Verjährung;

Verwirkung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Deutsche Telekom AG ...

- Beklagte -

wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2016 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Kläger und Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er bereits im Jahr 2005 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre.

1. Der Kläger steht als Beamter bei der Deutschen Telekom AG im Dienste der Beklagten. Seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 8 erfolgte zum 1. Juni 1997; nach Einweisung in die Planstelle ernannte ihn die Beklagte mit Urkunde vom 22. Februar 2016 zum Technischen Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 vzt). Bereits im Jahr 2003 hatte ihn die Beklagte als Transfermitarbeiter in den Betrieb Vivento versetzt und im Juni 2004 an die Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Dort übt er seit dem 21. Januar 2005 die Tätigkeit als Arbeitsvermittler beim Jobcenter B. aus; der Dienstposten war, worauf der Kläger die Beklagte unter dem 1. August 2006 hingewiesen hatte, nach Besoldungsgruppe A 9 /A10 bewertet.

Die dem Kläger am 2. September 2012 eröffnete dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 - 31.5.2012) hob die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 auf und führte aus, dass sie die Beförderungsrunde 2012 nach gerichtlichen Entscheidungen, wonach das Beurteilungssystem nicht rechtssicher ausgestaltet sei, beendet habe. Eventuell ergangene Konkurrentenmitteilungen seien gegenstandslos. Die dem Kläger am 10. März 2015 übermittelte dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.6.2011 - 31.10.2013; Gesamturteil „Rundum zufriedenstellend“ in der Ausprägung „++“) hob die Beklagte auf (Widerspruchsbescheid vom 7.1.2016). Daraufhin nahm der Kläger die gegen die Beurteilung erhobene Klage zurück (B 5 K 15.631; Einstellungsbeschluss vom 3.2.2016).

Unter dem 26. Juni 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn in der aktuellen Beförderungsrunde nicht habe befördern können. Er werde auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ nach A 9_vz mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend ++“ geführt. Für die Beförderung nach A 9_vz stünden 169 Planstellen auf der 637 Beförderungsbewerber umfassenden Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur mit mindestens „Gut Basis“ bewertete Bewerber befördert werden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 15.7.2015). Auf Antrag des Klägers gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. November 2015 (B 5 E 15.488) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Klägers vom 15. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden sei; im Übrigen lehnte es den Antrag ab.

2. Bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2014 und vom 25. August 2014 hatte der Kläger Widerspruch zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen der Beförderungsrunden 2005 bis 2011 erhoben und begründet. Die letzten dienstlichen Beurteilungen seien - nach Aufhebung der Beurteilung 2012 - in den Jahren 2003 und 2010 erfolgt, so dass eine rechtswidrige, siebenjährige Beurteilungslücke (2003 - 2010) bestehe. Die Beklagte habe nach Wartezeit befördert und verkannt, dass der Kläger sich auch im Status der Abordnung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten habe bewähren können und bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen gewesen sei. Zudem habe die Beklagte ihre Informationspflichten gegenüber unterlegenen Konkurrenten verletzt, indem sie diese nicht vor Vornahme von Beförderungen unterrichte habe. Eine flächendeckende Unterrichtung sei erst im Dezember 2011 betreffend die Beförderungsrunde 2012 erfolgt. Die Rechtsverfolgung sei durch die Verletzung des Informationsanspruchs erschwert worden.

3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 31. Dezember 2014, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2005, hilfsweise zum 31. Dezember 2006, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2007, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2008, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2009, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2010, höchst hilfsweise zum 31. Dezember 2011 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre und

2. die Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen: Die Beklagte habe den Kläger nie über Beförderungen unterrichtet. Er habe weder Konkurrentenmitteilungen erhalten, noch Grund zur Nachfrage gehabt, weil er auf ein rechtmäßiges Handeln der Beklagten vertraut habe. Dieses Vertrauen sei erstmals im Frühjahr 2013 enttäuscht worden, als er von der Aufhebung der Beförderungsrunde 2012 erfahren habe. Nach anwaltlicher Beratung habe er Widerspruch erhoben. Grundlage für den Schadensersatzanspruch sei eine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Aufgrund der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit gehöre er zum berechtigten Personenkreis. Die Beklagte haben ihn fehlerhaft nicht mitberücksichtigt, weil er - angeblich - keinen höherwertigen Dienstposten inne gehabt habe. Abzustellen sei auf den bei der Bundesagentur für Arbeit innegehabten Dienstposten. Unabhängig davon stelle die Wertigkeit des bekleideten Dienstpostens kein rechtmäßiges Kriterium dar. Zudem habe die Beklagte damals höherwertige Dienstposten nicht nach dem Leistungsprinzip vergeben, sondern teilweise allein nach Wartezeit befördert; das verletze den Grundsatz der Bestenauslese. Die Rechtsverletzungen seien für die Nichtbeförderung kausal. Die Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs sei nicht mehr möglich, weil dem Dienstherrn mehrfach verschränkte Rechtsfehler vorzuwerfen seien und dieser keine rechtmäßige Handlungsalternative aufzeigen könne. Fehler seien nicht nur bei der Auswahlentscheidung, sondern auch auf Beurteilungsebene erfolgt. Die Beklagte habe den Kläger bis zum Jahr 2011 überhaupt nicht mehr beurteilt. Es greife eine Beweislastumkehr. Es reiche aus, wenn der Kläger aufzeige, dass eine Beförderung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden, weil keine Konkurrentenmitteilungen erfolgt seien. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der Kläger habe bis heute keine Kenntnisse über den Ablauf der Beförderungsrunden und die Gründe für seine Nichtberücksichtigung.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 führte die Beklagte aus, nach der bis 2012 geltenden Richtlinie sei Voraussetzung für eine Beförderung gewesen, dass der einem Beamten förmlich übertragene Regelarbeitsplatz eine mindestens dem Beförderungsamt entsprechende Beamtenbewertung tragen müsse. Im Zeitpunkt seiner Versetzung zu Vivento im Jahr 2003 habe er ein Statusamt nach A 8 innegehabt. Der ihm dort übertragene Dienstposten sei ebenfalls nach A 8 bewertet. Mangels Übertragung eines höherwertigen Postens habe man ihn in keine Beförderungsliste aufnehmen müssen. Dass der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit später möglicherweise eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe, sei unter Geltung der Beförderungsrichtlinie unbeachtlich, weil man ihm diese Tätigkeit nicht förmlich übertragen habe. Der Kläger sei bis zum Jahr 2003 in den vollen Dienstbetrieb bei der Beklagten eingebunden gewesen und habe sich von der Beförderungsrichtlinie Kenntnis verschaffen können. Zudem hätte er auch über seine Betreuungsdienststelle jederzeit Informationen über die Beförderungssituation einholen können. Sein Begehren gehe schon durch Zeitablauf ins Leere, weil er erstmals im Jahr 2014 Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung für die Jahre 2005 bis 2011 geltend gemacht habe.

Mit Schriftsätzen vom 17. März 2015 und vom 12. Mai 2016 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend vor, die Beklagte habe entgegen ihrer Dokumentationspflicht keine Auswahlvorgänge vorgelegt. Dem Kläger sei ein höherwertiger Dienstposten übertragen gewesen. Es habe aber ständiger Praxis der Beklagten entsprochen, im Rahmen der Abordnung übertragene höherwertige Dienstposten - soweit überhaupt bekannt - bei Beförderungsentscheidungen nicht zu berücksichtigen. Dieses Verfahren verletze die Bewerbungsverfahrensansprüche des Klägers und löse Schadensersatzansprüche aus, die auch nicht verwirkt seien. Der Kläger sei seit seiner Abordnung nicht mehr in den Dienstbetrieb der Beklagten eingebunden gewesen. Die Verschaffung von Informationen über die Beförderung von Konkurrenten sei eine Bringschuld der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und trug vor, der Kläger sei in einem extremen Ausmaß untätig geblieben. Ihm habe nicht verborgen bleiben können, wie sich Beförderungssituation und -verfahren bei der Beklagten darstellten. Es sei ihm zumutbar gewesen, von seiner Personalstelle die notwendigen Informationen einzuholen. Der Kläger habe nicht einmal anlässlich der „Turbulenzen“ der Beförderungsaktion 2011/2012 bei der Beklagten wegen der Beförderung nachgefragt, sondern erst im März 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten mittels eines Widerspruchs.

Mit Schriftsätzen vom 18. April 2016 und vom 12. Mai 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

a) Soweit der Kläger begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er zum 31. Dezember 2005 bzw. hilfsweise zum Ende des Jahres 2006, 2007, 2008, 2009 oder 2010 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger für einen der genannten Zeiträume überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu steht, weil die Beklagte insoweit zu Recht mit Schriftsatz vom 5. März 2015 jedenfalls sinngemäß die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Auf die Verjährung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche finden, weil spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung (BVerwG U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472/1476). Nach dem seit der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (BVerwG U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472/1476; BayVGH B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1855 - juris Rn. 19).

Gemessen daran begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den Anspruch des Klägers, Schadensersatz wegen einer Nichtbeförderung zum 31. Dezember 2005 zu erhalten, mit dem 1. Januar 2006 und endete am 31. Dezember 2008. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger, wie sich aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 1. August 2006 zweifelsfrei ergibt, auch hinreichende Kenntnis von dem Umstand, dass er tatsächlich einen höherwertigen Dienstposten inne hatte und dass diese Tatsache auch dienstrechtliche Konsequenzen haben könnte. Gründe für eine vorherige Ablaufhemmung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehren würden, sich auf die Verjährung zu berufen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1855 - juris Rn. 19; VGH BW U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918.13 - juris Rn. 21). Vorliegend hat der Kläger aber erst mit Widerspruch vom 10. März 2014 den Schadensersatzanspruch bei der Beklagten geltend gemacht und mit seinem am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Dementsprechend sind auch die jeweils hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 verjährt, weil die Verjährungsfrist bereits vor Widerspruchserhebung, d. h. für das letztgenannte Jahr am 31. Dezember 2013 geendet hatte.

b) Soweit der Kläger begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er zum 31. Dezember 2011 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung bzw. verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361/363; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 21). Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt; der Schadensersatzanspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt.

aa) Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Hinblick auf dessen leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mehrfach, so beispielsweise in der Beförderungsrunde des Jahres 2009 (Zuweisung der Beförderungsstellen zum 1. März 2009) verletzt.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger - auch ohne dessen eigenes Tätigwerden - von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren hätte einbeziehen müssen (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 25; B. v. 24.11.2015 - 1 B 884/15 - juris Rn. 39).

Ferner fällt ins Gewicht, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahl von Bewerbern für öffentliche Ämter nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Leistungsvergleich hat anhand aussagekräftiger, d. h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen stattzufinden. Weil Dienst- und Lebensalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten zählen, ist deren Berücksichtigung nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Richtlinien, die Beförderungen von einem Mindestdienstalter abhängig machen und somit gewisse Wartezeiten implizieren, sind nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie zu einer sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes führen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wartezeit eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt ermöglicht; Wartezeiten dürfen mithin nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1687; BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147/150 f.; OVG NRW U. v. 22.6.2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 27). Zudem ist der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet, einem bei der Vergabe von Beförderungsstellen unterlegenen Beamten rechtzeitig über Ergebnis und Begründung der Auswahlentscheidung zu informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (BVerfG B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102/112; BVerwG U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 29).

Gemessen daran hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zumindest in zweifacher Hinsicht verletzt. Sie hat für den Kläger keine dienstliche Beurteilung erstellt, so dass es schon in der Vergangenheit an einer Grundlage für die Vergabe der streitigen Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes gefehlt hat. Die Beklagte hat vielmehr ausweislich der von ihr vorgelegten Akten und des unwidersprochen gebliebenen Sachvortrags der Klägerseite Beförderungsstellen nach Ableistung von Mindestwartezeiten vergeben. Eine solche Beförderungspraxis verstößt aber gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsatz der Bestenauslese (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW U. v. 22.6. 2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61).

Darüber hinaus hat die Beklagte es in früheren Beförderungsrunden ausweislich der vorgelegten Personalakte und nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag des Klägers auch unterlassen, Konkurrentenmitteilungen an den Kläger zu versenden. Einer solchen Mitteilung hätte es im Übrigen selbst bei dem von der Beklagten praktizierten Wartezeitensystem bedurft, weil der Beginn und etwaige Unterbrechungen der Wartezeit der Beförderungsaspiranten und demzufolge ihr Ranglistenplatz durchaus umstritten sein können (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 37).

bb) Das Verhalten der Beklagten bzw. der für sie handelnden Mitarbeiter war auch jedenfalls fahrlässig. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts, d. h. der Dienstherr hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die für Auswahlentscheidungen Verantwortlichen haben mithin die Sach- und Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Sie haben in diesem Rahmen die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten und sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1687 f.; BVerwG U. v. 26.1.2012, BVerwGE 141, 361/371 f.; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 38 ff.).

Gemessen daran hat die Beklagte die o.g. Rechtsverstöße jedenfalls fahrlässig begangen. Denn die für die Auswahlentscheidungen verantwortlichen Mitarbeiter hätten bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, dass Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen sind und dass die Vergabe von Beförderungsstellen anhand des Kriteriums des allgemeinen Dienstalters nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht. Denn diese Punkte waren frühzeitig in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147/151; OVG NRW, U. v. 22.6.2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61; OVG NRW, U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 42 f.). Zudem war in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers mitteilen muss (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178/1179; BVerwG U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW, U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 44).

Darüber hinaus war der Beklagten spätestens seit dem Schreiben des Klägers vom 1. August 2006 auch bekannt, dass der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit seit dem 21. Januar 2005 mit höherwertigen Aufgaben betraut war. Sie hat allerdings weder nähere Informationen eingeholt noch diesen Umstand zum Anlass genommen, den Kläger nachfolgend in die anstehenden Beförderungsrunden einzubeziehen. Zudem setzt sich auch die auf das oben genannten Schreiben ergangene Antwort der Beklagten vom 18. September 2008 mit dem Anliegen des Klägers nicht sachgerecht auseinander.

cc) Durch den Umstand, dass er nicht schon früher in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert wurde, ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden.

dd) Die oben dargelegten Rechtsverletzungen sind auch ursächlich für den Schaden des Klägers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung begründet, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der Nichtbeförderung. Insoweit hat das Gericht den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1688 f.; BVerwG U. v. 26.1. 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361/372; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 47 ff.).

Angesichts der oben dargestellten erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten und des sich daraus ergebenden Fehlers kann eine mit Blick auf das Ergebnis hinreichend sichere Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs allerdings nicht mehr erfolgen. Es kann (hypothetisch) weder festgestellt werden, dass der Kläger bei einer unterstellt rechtmäßigen Auswahlentscheidung voraussichtlich zum Zuge gekommen wäre, noch dass es ausgeschlossen erscheint, dass er sich in der Konkurrenz durchgesetzt hätte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Darlegung und Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden desto schwieriger ist, je fehlerhafter das Auswahlverfahren - sei es aufgrund einer Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler, sei es durch das Fehlen einer vom Dienstherrn verfolgten rechtmäßigen Handlungsalternative - im konkreten Fall gewesen ist. In solchen Fällen kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361/373; OVG NRW U. v. 2.2.2015 - 1 A 596/12 - juris, Rn. 51; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - Juris Rn. 50).

Gemessen daran, ist vorliegend der Prognosemaßstab anzuwenden, wonach der Beamte bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung (nur) zumindest eine reelle Beförderungschance gehabt haben muss. Denn die Beklagte hat für die Vergabe der Beförderungsstellen von vornherein keinen rechtmäßigen Weg eingeschlagen und demgemäß keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt. Zudem liegt eine Verschränkung von Rechtsfehlern vor. Die Beklagte hat ihre Vergabeentscheidung nämlich nicht an dem Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet, sondern an dem mit Art. 33 Abs. 2 GG als Hauptkriterium nicht zu vereinbarenden Kriterium des allgemeinen Dienstalters.

Infolgedessen hat die Beklagte - auch für den Kläger - in der Folge darauf verzichtet, dienstliche Beurteilungen bzw. Beurteilungssurrogate zu erstellen, die Grundlage für Beförderungsentscheidungen am Maßstab des Leistungsgrundsatzes hätten sein können. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Beklagte die aus dem Fehlen von Beurteilungen resultierende Lücke anderweitig hätte schließen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist damit nicht möglich, hinreichend belastbare Feststellungen über den Kausalverlauf bei einem hypothetisch am Leistungsgrundsatz ausgerichteten rechtmäßigen Beförderungsverfahren der Beklagten zu treffen (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 55). Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger - spätestens ab der Beförderungsrunde 2009 - die erforderliche reelle Chance auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 hatte.

Hierfür spricht, dass der Kläger jahrelang ohne erkennbare Beanstandungen auf einem Dienstposten eingesetzt worden ist, dessen Wertigkeit gemäß seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Bereich A 9/A 10 und damit deutlich über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) lag. Damit steht gleichzeitig auch seine erfolgreiche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 7 Abs. 2 PostLV vom 22.6.1995 (BGBl. I, 868) in der seinerzeit gültigen Fassung von § 56 Abs. 41 Nr. 6 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12.2.2009 (BGBl. I, 284)) fest.

Aus der Personalakte oder den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was der Möglichkeit entgegenstünde, dass der Kläger bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beförderungsverfahrens ausgewählt worden wäre. Auf die für den Kläger ab dem Jahr 2011 erstellten Beurteilungen darf schon deswegen nicht abgestellt werden, weil Beurteilungen von Bewerbern, die spätere Erkenntnisse aufnehmen, bei der Betrachtung der hypothetischen Kausalität nicht einbezogen werden dürfen (BVerwG U. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - NVwZ 2014, 676/679; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 56).

ee) Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für diese Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat. Das - vorsätzliche oder fahrlässige - Unterlassen einer solchen Schadensabwendung kann dem Bewerber jedoch dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Dienstherr es - wie hier - unterlassen hat, ihn über das Ergebnis einer Auswahlentscheidung zu informieren (BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 58 f.).

ff) Der Kläger kann den somit bestehenden Schadensersatzanspruch auch in diesem Verfahren geltend machen, weil der Anspruch weder verjährt noch verwirkt ist.

Auf eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs kann sich die Beklagte nicht berufen. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Nichtbeförderung zum 31. Dezember 2011 geltend macht, begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2012 und endete am 31. Dezember 2014. Vorliegend hat der Kläger mit Widerspruch vom 10. März 2014 den Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht und mit seinem am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Verjährungsfrist Klage erhoben.

Darüber ist der vorgenannte Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt. Insoweit genügt nicht der bloße Zeitablauf, sondern es müssen Umstände hinzukommen, nach denen sich der andere Teil darauf einrichten konnte, der Berechtigte werde das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BVerwG U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33/36). Abgesehen davon, dass es zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung zum 31. Dezember 2011 bereits am Vorliegen des sog. Zeitmoments fehlt, sind auch Umstände im o.g. Sinne nicht ersichtlich, weil die Untätigkeit dem Kläger nicht subjektiv zugerechnet werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger von der Beklagten keine Informationen über die durchgeführten Beförderungsrunden und insbesondere auch keine Konkurrentenmitteilungen erhalten hatte, kann ihm - bei Anwendung der Verwirkungsgrundsätze - kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 60 ff.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und stützt sich, was den jeweiligen Kostenanteil angeht, auf folgende Erwägung: Der Kläger ist zwar mit seinem weitergehenden Antrag (Schadensersatz bereits ab dem 31.12.2005) unterlegen. Auch wenn der Kläger nur mit seinem (letzten) Hilfsantrag (Schadensersatz ab dem 31.12.2011) obsiegt hat, war im Rahmen der Entscheidung des Gerichts über die Kostenquotelung aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem bei Klageerhebung in die Zukunft gerichteten Schadensersatzanspruch obsiegt hat, weil er - abgesehen von den dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen - besoldungsrechtlich nunmehr so zu stellen ist, als ob er bereits ab dem 31. Dezember 2011 und nicht erst mit Urkunde vom 22. Februar 2016 in die Besoldungsgruppe A9 befördert worden wäre.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf und dem Kläger daher nicht zugemutet werden konnte, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben.

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

6. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.069,94 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung stützt sich, weil der Kläger Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung begehrt, auf § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2013 beschlossenen Änderungen). Demnach beträgt der Streitwert die Hälfte des Jahresbetrags der Monatsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 (3.344,99 Euro x 12 = 40.139,88 Euro).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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published on 24/11/2015 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über
published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 12.2354 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra
published on 28/06/2016 00:00

Gründe Gericht: VG Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.888 Im Namen des Volkes Urteil vom 28.06.2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1312 Hauptpunkte: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung; Bewerbu
published on 24/11/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beig
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published on 16/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 28/06/2016 00:00

Gründe Gericht: VG Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.888 Im Namen des Volkes Urteil vom 28.06.2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1312 Hauptpunkte: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung; Bewerbu
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.