Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 ZB 16.1586

published on 16/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 ZB 16.1586
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Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.069,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger steht im Dienst der beklagten D. T. AG (DTAG) und ist seit dem 28. Juni 2004 zur Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter der Stadt B. abgeordnet gewesen und später gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG mit seiner Zustimmung zugewiesen worden. Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 war er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II eingesetzt; diese Tätigkeit ist mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höher bewertet.

Während seiner Abordnung bzw. Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit ist der Kläger zunächst nicht dienstlich beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung vom 2./18. September 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 war der Kläger mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben in vollem Umfang“ beurteilt worden. Diese Beurteilung wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 aufgehoben, weil das Beurteilungssystem nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. In der dienstlichen Beurteilung vom 5./6. März 2015 wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ mit der Ausprägung „++“ beurteilt. Mit Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 teilte die DTAG dem Kläger mit, dass nur Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „gut Basis“ bewertet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 hob die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 5./6. März 2015 auf, weil das nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das beim Verwaltungsgericht anhängige, auf eine Aufhebung der Beurteilung und Neuverbescheidung gerichtete Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 3. Februar 2016 nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen eingestellt (B 5 K 15.631).

Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 wandte sich der Kläger an die DTAG und beantragte u.a., ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2005, hilfsweise zum 31. Dezember der jeweiligen Folgejahre bis zum 31. Dezember 2011 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Am 31. Dezember 2014 erhob er eine hierauf gerichtete Klage (B 5 K 14.888).

Mit Beschluss vom 24. November 2015 - B 5 E 15.488 - gab das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist; im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde dem Kläger das Amt eines Technischen Postbetriebsinspektors übertragen und er mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz t eingewiesen.

Mit Urteil vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger im Wege des Schadensersatzes begehre, so gestellt zu werden, als ob er zum 31. Dezember 2005 bzw. hilfsweise zum Ende der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 oder 2010 befördert worden wäre, habe die Klage keinen Erfolg, weil derartige Ansprüche verjährt seien. Bezogen auf den 31. Dezember 2011 stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hingegen zu. Die Beklagte habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Hinblick auf dessen leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mehrfach verletzt. So habe sie für den Kläger in der Vergangenheit keine dienstlichen Beurteilungen erstellt, sondern Beförderungsstellen nach Ableistung von Mindestwartezeiten vergeben. Eine solche Beförderungspraxis verstoße gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsatz der Bestenauslese. Darüber hinaus habe es die Beklagte in früheren Beförderungsrunden unterlassen, Konkurrentenmitteilungen an den Kläger zu versenden. Das Verhalten der Beklagten sei jedenfalls fahrlässig gewesen, wodurch beim Kläger ein Schaden verursacht worden sei. Die Beklagte habe für die Vergabe der Beförderungsstellen aufgrund des mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kriteriums des allgemeinen Dienstalters von vornherein keinen rechtmäßigen Weg eingeschlagen und demgemäß keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt. Zudem liege eine Verschränkung von Rechtsfehlern vor. Es sei somit davon auszugehen, dass der Kläger spätestens ab der Beförderungsrunde 2009 die reelle Chance auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 gehabt habe. Hierfür spreche, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem höherwertigen Dienstposten im Bereich A 9/A 10 und damit deutlich über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) tätig gewesen sei. Der Kläger habe es auch nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als ob er bereits zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Die Beklagte hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieser findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 9). Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 15; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ab dem 31. Dezember 2011 zusteht.

aa) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, indem sie für den Kläger im Jahr 2011 - wie auch in den Vorjahren - keine dienstliche Beurteilung erstellt hat, weshalb es schon an einer Grundlage für die Vergabe von Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte es unterlassen, dem Kläger eine Konkurrentenmitteilung zuzusenden. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen - wie bei der DTAG - eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird („Massenbeförderung“), hat der Dienstherr nämlich die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten (BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - juris Rn 15).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, es liege für die Beförderungsrunde 2011 keine Pflichtverletzung vor, weil nicht bekannt sei, ob der Kläger die notwendige Erprobungszeit auf einem höherwertigen Posten absolviert habe und ob der Posten des Klägers tatsächlich mit A 9/A 10 bewertet gewesen sei. Schon aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Vivento vom 18. September 2006 ergibt sich, dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach A 9/A 10 zugeordnet ist. Auch der - später aufgehobenen - dienstlichen Beurteilung der Beklagten vom 5./6. März 2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II beim Jobcenter der Stadt B. eingesetzt und diese Tätigkeit mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höherwertig als sein damaliges Statusamt nach A 8 bewertet ist. Dies ergibt sich auch aus den der Beklagten bekannten Stellungnahmen des Jobcenters vom 23. Januar 2014 und vom 30. April 2015. In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2015 gibt die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst an, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach A 9/A 10 bewertet ist. Warum die Beklagte dies nunmehr in ihrem Zulassungsantrag in Frage stellt, ist nicht nachvollziehbar. Da der Kläger diesen Posten bereits seit dem Jahr 2005 „erfolgreich ausübt“, ist auch davon auszugehen, dass er die notwendige Erprobungszeit auf dem höherwertigen Posten absolviert und sich insoweit bewährt hat.

bb) Die von der Beklagten begangenen Rechtsverstöße sind auf schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten zurückzuführen.

cc) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass er nicht schon im Jahr 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden ist.

dd) Die aufgezeigten Rechtsverletzungen sind kausal für den Schaden des Klägers. Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetischer Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Beamte ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 42 f.; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 27). Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs umso schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 43). In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 45).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest ab dem Jahr 2011 reelle Beförderungschancen gehabt hätte und nicht, wie die Beklagte meint, „ein unterdurchschnittliches Leistungsergebnis“ bei ihm festgestellt worden ist. Das ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30. April 2015, wonach der Kläger, der seinerzeit im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 war, seit der Zuweisung zum Jobcenter (2005) die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (A 9/A 10) und damit eine höherwertige Tätigkeit ausübe und dabei gute Arbeitsleistungen erziele. Der Kläger übertreffe die Anforderungen eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes deutlich und weise darüber hinaus zusätzliche Kompetenzen auf (zum Beispiel in den Bereichen „Problemlösung“ oder „persönliche Beratung“). Im Bereich der Belastbarkeit sei der Kläger immer wieder mit der Vertretung von Kollegen gefordert worden, so dass er sich hier ebenfalls am oberen Rand bewege. Der Kläger übertreffe bei einer objektiven Betrachtung (auf Ebene des mittleren Dienstes) die Anforderungen bei weitem. Nach der Stellungnahme des Jobcenters vom 23. Januar 2014 sei es jedoch bei Anwendung der in der Bundesagentur für Arbeit geltenden (strengeren) „Ledi-Kriterien“ nicht möglich, einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der deutlich über den Anforderungen liege, wie es anscheinend für eine Beförderungsauswahl bei der Telekom erforderlich sei. Insoweit seien die Beurteilungssysteme der DTAG und der Bundesagentur nicht kompatibel. Für eine reelle Beförderungschance des Klägers jedenfalls im Jahr 2011 spricht schon die Tatsache, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem Dienstposten eingesetzt worden war, dessen Wertigkeit über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) lag, womit zugleich die erfolgreiche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten feststeht. Aus den Personalakten oder den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was - bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beförderungsverfahrens - der Möglichkeit einer Beförderung des Klägers bereits ab dem Jahr 2011 entgegenstünde (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 56).

ee) Dem Schadensersatzanspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Unterlässt der Dienstherr - wie hier - die erforderliche Konkurrentenmitteilung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben (BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 58). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger im Jahr 2011 durch eine Kurz-Info vom 18. Februar 2011 über den Beförderungstermin 1. September 2011 informiert worden sein sollte, wie die Beklagte vorträgt. Abgesehen davon wendet der Kläger ein, diese Information seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit mangels Intranetzugangs zur DTAG nicht bekommen zu haben.

ff) Der Schadensersatzanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Zur Frage des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. § 195, § 199 Abs. 1 BGB) legt der Zulassungsantrag schon nichts dar.

Der Kläger hat seinen Anspruch auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 21). Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten.

Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Zwischen dem von der Beklagten genannten Stichtag der Beförderungsrunde 2011 (1.9.2011) und der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bei der Beklagten am 10. März 2014 lag ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren. Damit war zwar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO deutlich überschritten. Diese bildet jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nicht den ausschlaggebenden Anhaltspunkt für die Frage der Erfüllung des Zeitmoments. Denn anders als ein Widerspruch gegen eine belastende oder leistungsverweigernde Maßnahme des Dienstherrn ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung im Wege der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens an prozessuale Rechtsbehelfsfristen nicht gebunden. In materieller Hinsicht greift lediglich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese trägt dem Interesse des Dienstherrn an Rechtssicherheit bereits weitgehend Rechnung. Das Institut der Verwirkung darf nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 69). Auch handelt es sich bei einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, bei dem Aspekte des Vertrauensschutzes Dritter in den Hintergrund treten. Damit unterscheidet sich die vorliegende, zum Sekundärrechtsschutz gehörende Fallgruppe von den Fällen der zum Primärrechtsschutz zählenden Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten, in denen das Vertrauen des Ernannten auf die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung in die Abwägung einzubeziehen ist und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO insofern zur zeitlichen Orientierung dienen kann (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 71).

Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall an Umständen, angesichts derer die späte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als treuwidrig zu bewerten wäre. Aufgrund der bloßen Untätigkeit des Klägers durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, er werde mit Blick auf die Beförderungsrunde 2011 keine Rechte mehr geltend machen. Er ist nicht unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Denn seine Untätigkeit kann ihm nicht subjektiv zugerechnet werden. Der Kläger ist von der Beklagten über das Beförderungsgeschehen gemessen an den für den Dienstherrn bestehenden rechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend informiert worden. Insbesondere hat er weder eine dienstliche Beurteilung noch eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare einzelfallbezogene Ablehnungsmitteilung erhalten. Ihm oblag es auch nicht, sich durch eigene Initiative die noch fehlenden Informationen zu verschaffen (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 73).

Die von der Beklagten angeführte Konzernrichtlinie vom 1. März 2010 sowie die Kurz-Info über den Beförderungstermin vom 18.2.2011 sind weder von ihrem Informationsgehalt noch in ihrer Wirkung, den Empfänger zu einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Auswahlentscheidung zu veranlassen, vergleichbar mit einer Konkurrentenmitteilung. Insofern hatte der Kläger gerade keine Kenntnis aller relevanten Tatsachen. Abgesehen davon waren dem Kläger nach eigenem Bekunden die von der Beklagten angegebenen Informationen nicht bekannt, weil er seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur über keinen Intranetzugang der DTAG mehr verfügte. Aus dem Beamtenverhältnis folgt auch keine Obliegenheit des Beamten, Daten zu einem konkreten Auswahlverfahren einzuholen, wenn der Dienstherr ohne Stellenausschreibung von sich aus diejenigen Beamten in den Blick nimmt, die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Abweichendes ergibt sich nicht mit Blick auf die große Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 75, 76). Schließlich ist der Kläger durch das an ihn gerichtete Schreiben der Vivento vom 18. September 2006 dahingehend informiert worden, dass dienstrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sei und es hieran bei „Transfermitarbeitern in Vivento“ (wie dem Kläger) fehle. Eine „nur vorübergehende“ Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schließe eine Beförderung aus. Insofern sei die vom Kläger ausgeübte höherwertige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit „keine Grundlage für eine Beförderung“. Der Kläger ist damit von der Beklagten in den Glauben versetzt worden, bei ihm als „Transfermitarbeiter in Vivento“ komme eine Beförderung nicht in Betracht. Bei einer solchen - später auch nicht richtig gestellten - Fehlinformation kann dem Kläger kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Schwierigkeit durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 m.N.d. Rspr.).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beklagte nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.