Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2015 - B 5 E 15.488

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2015 - B 5 E 15.488
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 15. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Beamter im Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin bei der Deutschen Telekom AG. Er wurde im Jahr 2003 in den Betrieb Vivento versetzt und ab Juni 2004 zunächst an die Bundesagentur für Arbeit /ARGE /Jobcenter abgeordnet. Später wurde ihm seine jetzige Tätigkeit als Arbeitsvermittler beim Jobcenter ... zugewiesen. Dieser Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe A 9 /A10 bewertet.

Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.10.2013 wurde der Antragsteller mit dem Gesamturteil „Rundum zufriedenstellend“ in der Ausprägung „++“ bewertet. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Mai 2015 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Diesbezüglich betreibt der Antragsteller ein Verwaltungsstreitverfahren in Form einer Untätigkeitsklage, welches unter dem Aktenzeichen B 5 K 15.631 geführt wird.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der aktuellen Beförderungsrunde nicht habe befördert werden können. Er werde auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ nach A 9_vz mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend ++“ geführt. Für die Beförderung nach A 9_vz stünden insgesamt 169 Planstellen auf der 637 Beförderungsbewerber umfassenden Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur Bewerber befördert werden, die mit mindestens „Gut Basis“ bewertet worden seien. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 9. Juli 2015 zu.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Juli 2015 ließ der Antragsteller gegen die Ablehnungsmitteilung Widerspruch erheben.

Mit Telefax vom gleichen Tag beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zunächst,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9 Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ zu befördern, die mit dem Gesamturteil „gut Basis“ und „gut +“ bewertet wurden, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Ämterstabilität, wonach eine Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, welcher sich zumindest aus der Rechtswidrigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung ergebe. Diese sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Erkenntnisse der Beurteiler nicht den gesamten Beurteilungszeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2013 abdeckten. Weiter sei die gegenüber seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit des Antragstellers unzureichend bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Es hätte ein hinreichender Aufschlag sowohl bei den Einzelmerkmalen als auch bei der Gesamtnote erfolgen müssen. Eine entsprechende Auseinandersetzung damit sei nicht erfolgt. Weiter sei zu prüfen, inwieweit bei den Beurteilungen der Konkurrenten gleiche Maßstäbe angelegt worden seien und eine entsprechende Kompatibilität herbeigeführt worden sei. Auf die Begründung des gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruchs werde verwiesen. Darin macht der Antragsteller u. a. geltend, die beim Jobcenter erstellten Beurteilungsbeiträge seien mit dem bei der Telekom geltenden Beurteilungssystem nicht kompatibel, da dort im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs andere Kriterien maßgebend seien. Das Beurteilungssystem sei aufgrund verschiedener Notenskalen bei den Einzelmerkmalen bzw. beim Gesamturteil nicht nachvollziehbar und intransparent. Darüber hinaus erschließe sich die Bildung der Planstellenlisten für die Aufteilung der verfügbaren Planstellen auf die einzelnen Betriebe des Konzerns Deutsche Telekom AG nicht. Da zumindest offen sei, wie eine rechtmäßige Auswahlentscheidung ausfallen würde und die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheine, sei ein Anordnungsanspruch gegeben.

Die Antragsgegnerin nahm mit Telefax vom 23. Juli 2015 zu dem Antrag Stellung und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Beförderung stehe ihm nicht zu. Die vom Antragsteller als nicht nachvollziehbar gerügte Verteilung der Planstellen auf „Unterlisten“ sei Ausfluss der nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationshoheit des Dienstherrn und rechtfertige sich aus der großen Anzahl von Beamten in Vivento, welche in einer Vielzahl unterschiedlicher Bereiche tätig seien. Die Beförderungsentscheidung sei auf Grundlage des neuen Beförderungs- und Beurteilungssystems der Deutschen Telekom AG mit den entsprechenden Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien erfolgt, welches nach Maßgabe der Erkenntnisse aus zurückliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu aufgestellt worden und zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung gebilligt worden sei. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei durch die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erfolgt, welche sich aus Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien ergäben. Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung gingen ins Leere. So lägen zwei Stellungnahmen des Jobcenters vor, die den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckten. Da die Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis sei, verbleibe den Beurteilern ein entsprechender Beurteilungsspielraum, so dass keine arithmetisch-mathematischen Verfahren zur Anwendung kämen. Die Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit sei sowohl bei Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil berücksichtigt worden. Vorliegend sei keine derart eklatante Höherwertigkeit gegeben, dass der Antragsteller zwingend mit „Gut Basis“ zu beurteilen sei.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 führte der Antragstellerbevollmächtigte aus, es fehle an einer Dokumentation, wer die finale Auswahlentscheidung zu welchem Zeitpunkt getroffen habe. Die Aufteilung der Planstellen auf verschiedene Beförderungslisten bei Vivento sei willkürlich erfolgt. Hinsichtlich der Beurteilerzuständigkeit ergebe sich aus den vorgelegten Beurteilungsrichtlinien nicht, wann diese von wem unterzeichnet worden seien. Die Anlage 2 hierzu sei nicht vollständig, so dass sich die Beurteilerzuständigkeit nicht daraus ergebe. Es seien verschiedene Versionen der Beurteilungsrichtlinien vorhanden, zwischen denen durchaus Unterschiede bestünden, insbesondere hinsichtlich der Beurteilerzuständigkeit in Anlage 2. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stamme vom 5./6. März 2015; zu diesem Zeitpunkt hätten die vorgelegten Beurteilungsrichtlinien vom 19. Juni 2015 noch gar nicht existiert. Die Stellungnahmen des Jobcenters basierten auf dem sog. Leistungs- und Entwicklungsdialog der Bundesagentur für Arbeit, für welchen es eigene Maßstäbe und Formblätter gebe. Ausführungen zu einem Transfer auf die bei der Deutschen Telekom geltenden Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien lasse die Beurteilung des Antragstellers vermissen. Weiter fehle es an einem hinreichenden Aufschlag aufgrund der Höherwertigkeit der vom Antragsteller wahrgenommen Aufgaben. Mit weiteren Schriftsätzen führte der Antragstellerbevollmächtigte aus, die Beurteilung des Antragstellers nehme zu wenig Bezug auf sein Statusamt. Nach dem Leitfaden für Führungskräfte in Anlage 4 der Beurteilungsrichtlinien hätten diese bei ihrer Stellungnahme das Statusamt unberücksichtigt zu lassen. Demgegenüber stelle Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien für die Beurteiler sowohl auf das statusrechtliche Amt als auch auf die konkrete Tätigkeit ab, wobei das Verhältnis des Maßes der Berücksichtigung bei der Beurteilung offenbleibe. Es bestehe weiter die Notwendigkeit, dass die Beurteiler der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch entsprechend umfangreiche Würdigung der allein am Arbeitsposten orientierten Stellungnahmen der Führungskräfte Rechnung tragen. Darüber hinaus sei in Konstellationen, in denen laufbahnfremde Aufgaben wahrgenommen würden - wie dies beim Antragsteller der Fall sei - eine Auseinandersetzung der Beurteiler hiermit erforderlich. Schließlich sei das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin intransparent, da keine Kriterien bezüglich der Vergabe der Notenstufen, der Ausprägungen sowie insbesondere bezüglich des Übergangs von einer fünfstufigen Bewertungsskala bei den Einzelmerkmalen zu einer sechsstufigen Skala beim Gesamturteil vorhanden seien. Die Auswahlentscheidung sei vorliegend nicht durch den Vorstand bzw. die Leitung des Betriebes Civil Servant Services /Social Matters (CSM) vorgenommen worden und daher rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin trug demgegenüber vor, die Zuständigkeiten seien entsprechend den geltenden Regeln eingehalten worden. Oberster Dienstvorgesetzter der Telekom-Beamten sei der Vorstand der Deutschen Telekom AG. Die Befugnis eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstandes und die Ernennungsbefugnis seien auf die Leitung der Abteilung CSM des Betriebs Civil Servants Services/Social Matters/Health & Safety (CSH - CSM) übertragen worden. Diese habe die Befugnis zur Bearbeitung allgemeiner dienst- und beamtenrechtlicher Angelegenheiten weiter delegiert. Die vom Antragsteller gerügte Aufteilung der Beamten in Vivento auf verschiedene Planstellenlisten sei aufgrund der großen Zahl an zu beurteilenden Beamten notwendig gewesen, um die Beurteilungen rechtzeitig abschließen zu können. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Beurteiler sei zu bemerken, dass die zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie insoweit als Rechtsgrundlage diene. Im Laufe der Zeit seien Aktualisierungen erforderlich geworden, um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen. So habe die Zahl der Beurteiler für eine Beurteilungsaktion solchen Ausmaßes nicht ausgereicht. Darüber hinaus sei die Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie auch wegen Personalfluktuationen aufgrund der verstärkten Inanspruchnahme des Vorruhestandes anzupassen gewesen. Der Einwand fehlender Kompatibilität der Beurteilungssysteme von Bundesagentur und Telekom mit der Rüge unzureichender Bezugnahme auf das Statusamt treffe nicht zu. Die Beamten bei der Deutschen Telekom AG seien bei einer Vielzahl von Firmen und Behörden eingesetzt, so dass die Beurteiler zahlreiche verschieden strukturierte Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Beurteilungen zu berücksichtigen hätten. Sie seien in der Lage, diese Stellungnahmen am Statusamt der Beurteilten zu spiegeln, was auch hier erfolgt sei. Die vorliegend geringfügige Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei durch Vergabe der Ausprägung „++“ hinreichend berücksichtigt worden. Schwerwiegende Systemfehler enthalte das Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin nicht. Auch der Vorwurf, das Beurteilungssystem sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Übergangs von einer fünfstufigen zu einer sechsstufigen Notenskala intransparent, sei zurückzuweisen. Durch die Rechtsprechung sei entschieden, dass hinreichende Vorgaben zur Bildung der Gesamtnote bestünden und dass es wegen des Charakters der Beurteilung als einzelfallbezogenes Werturteil insbesondere nicht zulässig sei, diese anhand schematischer Rechenformeln zu ermitteln.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 passte der Antragsteller seinen Antrag auf einen Vorschlag der Antragsgegnerin bezüglich einer Reduzierung möglicher Beiladungen dahingehend an, dass nunmehr beantragt wird,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9 Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ zu befördern, die mit dem Gesamturteil „Gut Basis“ bewertet wurden, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist.

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.O, Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, wie sie im Ablehnungsschreiben vom 26. Juni 2015 zum Ausdruck kommt, bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, da sie die Wahrnehmung einer gegenüber dem Statusamt höherwertigen, laufbahnfremden Tätigkeit des Antragstellers sowie bestehende Unterschiede der angewandten Beurteilungssysteme nicht hinreichend berücksichtigt.

(1) Der Antragsteller ist Technischer Fernmeldehauptsekretär (Bes.Gr. A 8) und strebt eine Beförderung zum Technischen Postbetriebsinspektor (Bes.Gr. A 9) an. Diese Ämter gehören der Laufbahn des mittlerer fernmeldetechnischen Dienstes bzw. des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Postlaufbahnverordnung - PostLV) an. Beschäftigt ist der Antragsteller demgegenüber im Rahmen seiner Zuweisung zum Jobcenter ... als Arbeitsvermittler, wobei diese Tätigkeit dort nach Besoldungsgruppe A 9 /A 10 bewertet ist.

Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge eine höherwertige Beschäftigung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden muss. In seinem Beschluss vom 10. November 2015 (Az. 6 CE 15.2233) führt das Gericht aus:

„Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander […], muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- und Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- und Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.).“

Der Antragssteller übt vorliegend eine um bis zu zwei Besoldungsgruppen höher bewertete Tätigkeit aus. In seiner dienstlichen Beurteilung hat die wahrgenommene höherwertige Tätigkeit bei den Einzelmerkmalen „Praktische Arbeitsweise“ und „Allgemeine Befähigung“ sowie in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung gefunden. Bei den Einzelmerkmalen erschöpft sich dies in der Formel „Hier wird der Höherwertigkeit der Tätigkeit Rechnung getragen und die Bewertung auf ‚Gut‘ angehoben.“ In der Begründung des Gesamturteils wird die höherwertige Beschäftigung eingangs festgestellt und in der abschließenden Bewertung im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller relevanten Erkenntnisse bei der Vergabe des Prädikats „Rundum zufriedenstellend ++“ berücksichtigt. Es erscheint zumindest fraglich, inwieweit hier tatsächlich eine konkrete Auseinandersetzung der Beurteiler mit der Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit stattgefunden hat. Zwar ist der Abstand zwischen Statusamt und Wertigkeit des Dienstpostens vorliegend vergleichsweise gering, dennoch wurde durch die Beurteiler nicht hinreichend begründet, warum die Höherwertigkeit gerade bei den genannten Einzelmerkmalen und nicht auch bei den übrigen Niederschlag gefunden hat. Auch erschöpft sich die Berücksichtigung in einer mehr oder weniger pauschalen, floskelhaften Wendung ohne konkreten Bezug zur Tätigkeit des Antragstellers. Eine plausible und nachvollziehbare Beschäftigung mit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Aufgaben und die erbrachten Leistungen des Antragstellers unter Berücksichtigung des von ihm innegehabten Statusamts lässt die dienstliche Beurteilung vermissen.

(2) Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die dem Antragssteller zugewiesenen Aufgaben für ihn laufbahnfremd sind. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 18). Die Wahrnehmung einer laufbahnfremden Tätigkeit muss somit in der dienstlichen Beurteilung des Beamten Berücksichtigung finden. Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem mehr als unerheblichen Umfang berührt das Amt im statusrechtlichen Sinne. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe (VG Aachen, Urteil vom 20.02.2014 - 1 K 1813/11 - juris, Rn. 59 f. m. w. N.; VG Göttingen, B. v. 28.10.2015 - 1 B 231/15 - juris Rn. 30 f.). Vorliegend wird von den Beurteilern zwar erkannt, dass der Dienstposten des Antragstellers „höherwertig oberhalb seiner Laufbahn bewertet“ ist, die Laufbahnfremdheit dieser Tätigkeit wird jedoch nicht erwähnt. Die Aufgaben eines Arbeitsvermittlers sind von jenen des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes grundlegend wesensverschieden. Es ist daher von den Beurteilern zu erwarten, dass sie sich bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers damit auseinandersetzen, dass diesem ausschließlich Aufgaben anvertraut sind, die sich als für seine Laufbahn völlig atypisch darstellen. Aus der vorliegenden dienstlichen Beurteilung ergibt sich jedoch nicht, dass die Beurteiler dies erkannt und hinreichend in die der Beurteilung zugrunde liegenden Überlegungen einbezogen haben.

(3) Schließlich geht aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht hervor, inwieweit die Bewertungssysteme des Jobcenters einerseits und der Deutschen Telekom andererseits kompatibel gemacht worden sind. Bei der Deutschen Telekom werden entsprechend den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien im Rahmen der dienstlichen Beurteilung die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten anhand verschiedener Einzelkriterien wie Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenz, wirtschaftliches Handeln und ggf. Führungsverhalten bewertet und schließlich im Wege einer umfassenden Würdigung in ein Gesamturteil überführt. Dabei stehen für die Einzelmerkmale je fünf Notenstufen (sehr gut, gut, rundum zufriedenstellend, teilweise bewährt, in geringem Maße bewährt) und für das Gesamturteil sechs Notenstufen (wie zuvor, zusätzlich Notenstufe hervorragend) in jeweils drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung. Die dienstliche Beurteilung beim Jobcenter (bzw. der Bundesagentur für Arbeit) erfolgt demgegenüber im Rahmen eines sogenannten „Leistungs- und Entwicklungsdialogs für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeiterbeurteilungsgespräch)“. Dieser gliedert sich in eine Leistungsbeurteilung mit den Merkmalen Arbeitsqualität und Arbeitsquantität (jeweils fünfstufige Notenskala A bis E) sowie eine Kompetenzbeurteilung, innerhalb derer die Einzelmerkmale 1. Fach-/Methodenkompetenz: Einsatz von Fachwissen /Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit /Problemlösung, 2. Sozialkommunikative Kompetenz: Kundenorientierung /Teamfähigkeit /Persönliche Beratung sowie 3. Personale Kompetenz: Belastbarkeit /Lern- und Kritikfähigkeit jeweils in ihrer Ausprägung auf einer sechsstufigen Skala zu bewerten und mit entsprechenden textlichen Erläuterungen zu versehen sind. Weiter sind ergänzende Aussagen zu Arbeitsergebnissen, Kompetenzen und relevanten Rahmenbedingungen zu treffen. Der Leistungs- und Entwicklungsdialog enthält ein Gesamturteil, mit dem auf einer fünfstufigen Skala (A bis E) beurteilt wird, inwieweit der Mitarbeiter die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Die Beurteilungssysteme von Jobcenter und Deutscher Telekom unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der verwendeten Formblätter sondern auch in den zugrunde liegenden Maßstäben. So werden Merkmale wie etwa Kundenorientierung, Teamfähigkeit und persönliche Beratung zwar im Leistungs- und Entwicklungsdialog des Jobcenters bewertet, dem Beurteilungssystem der Telekom fehlt es diesbezüglich jedoch an äquivalenten Bewertungskriterien. Ebenso spielt in der dienstlichen Beurteilung bei der Telekom wirtschaftliches Handeln eine Rolle; dieses Merkmal findet im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs indessen keine Berücksichtigung. Die Schwerpunkte und Gewichtungen beider Beurteilungssysteme sind nicht identisch. Es ist daher erforderlich, dass die Beurteiler der Deutschen Telekom die ihnen zur Verfügung stehenden Beurteilungsbeiträge des Jobcenters in Form von Leistungs- und Entwicklungsdialogen in das bei der Deutschen Telekom geltende Beurteilungssystem überführen und insoweit die zu berücksichtigen Merkmale kompatibel machen. Nur durch einen solchen Transfer der vorhandenen Bewertungen können Beurteilungsbeiträge des Jobcenters Grundlage für die dienstliche Beurteilung der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten sein. Dabei genügt es jedoch nicht, diese Kompatibilität lediglich im Rahmen des Beurteilungsprozesses gleichsam im Hintergrund vorzunehmen, vielmehr ist es erforderlich, dass die Beurteiler diese Transferleistung offenlegen und in ausreichendem Maße in der dienstlichen Beurteilung dokumentieren. Es muss jedenfalls im Ansatz erkennbar sein, inwieweit sich die Beurteiler mit den zwischen den verschiedenen Beurteilungssystemen bestehenden Divergenzen befasst und diese durch eine entsprechende Überführung der Bewertungen kompatibel gemacht haben.

cc) Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch wegen anderer vom Antragsteller gerügter Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung bzw. des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens rechtswidrig ist. Da sich die Beurteilung des Antragstellers bereits nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist, sind die weiter vorgebrachten Einwendungen nicht (mehr) entscheidungserheblich. Deren Rechtswidrigkeit schlägt auf die getroffene Auswahlentscheidung durch.

dd) Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „Gut Basis“ erhalten und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen würde. Insofern ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wobei es für die Sicherung der Möglichkeit des Antragstellers, überhaupt befördert zu werden, genügt, wenigstens eine Planstelle auf der für ihn maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten. Soweit sich sein Antrag auf die Freihaltung sämtlicher Planstellen von Konkurrenten, die mit dem Gesamturteil „Gut Basis“ bewertet worden sind, bezieht, ist er im Übrigen abzulehnen.

c) Von einer Beiladung bestimmter Konkurrenten hat das Gericht abgesehen, da derzeit völlig offen ist, wie sich die rechtlich gebotene Platzierung der Bewerber gestalten würde. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2015 zugesichert, 20 Planstellen auf der maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei
published on 27/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2015 - W 1 E 15.593 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten d
published on 18/06/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beig
published on 18/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 16/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 28/06/2016 00:00

Gründe Gericht: VG Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.888 Im Namen des Volkes Urteil vom 28.06.2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1312 Hauptpunkte: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung; Bewerbu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.