Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836

published on 06/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurteilung vom 21. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 umfasst.

1. Die im Jahr ... geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet am ...-Gymnasium ... Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Ihre Ernennung zur Oberstudienrätin erfolgte mit Wirkung vom 1. August 2005. In der periodischen Beurteilung vom 8. Juni 2011 (Beurteilungszeitraum 13.7.2006-31.12.2010) erhielt sie das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Im Schuljahr 2014/2015 (1.8.2014-31.7.2015) war die Klägerin vom Dienst freigestellt (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - KMS - vom 30.12.2013).

2. Im Jahr 2014 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung 2014 vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum in ihrem Fall 1.1.2011-21.7.2014) basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az. II.5-5 P 4010.2-6.60 919, KWMBl 2011, S. 306 ff.; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung, die ihr am 25. Juli 2014 eröffnet wurde, erhielt die Klägerin unter Nr. 5 das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses hieß es, Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin überträfen die Anforderungen. Unter Nr. 1 der Beurteilung sind Tätigkeitsgebiet und Aufgaben der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den unterrichteten Fächern und Klassen und dem Arbeitszeitumfang der Klägerin sind darin verschiedene Sonderfunktionen (Fachbetreuung Geschichte und Sozialkunde; Betreuung von Referendaren in Geschichte und Sozialkunde) sowie zahlreiche Zusatztätigkeiten genannt. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale (Nr. 2 der Beurteilung) sind in der rechten Spalte jeweils mit „UB“ bewertet. In der linken Spalte, die der Beschreibung der merkmalspezifischen Kriterien dient, sind in kursiver Schrift jeweils die Kriterien wiederholt, die in der Anlage C zu den Beurteilungsrichtlinien genannt sind. Eine auf die Leistung und Befähigung der Klägerin bezogene Würdigung bzw. Subsumtion ist in der Beurteilung nicht enthalten. Unter Nr. 3 (Ergänzende Bemerkungen) heißt es, die Klägerin gestalte das schulische Leben verantwortungsbewusst, mit dem Schwerpunkt politische Bildung und Geschichte, mit. Im Rahmen dessen habe sie z. B. die Bundestagsausstellung und den Lernort „Der Landtag sind wir“ organisiert. Sie habe Zeitzeugen und Politiker zu Veranstaltungen eingeladen und, auch für Kolleginnen und Kollegen der Nachbarschule, schulinterne Lehrerfortbildungen (auch in Form einer Studienfahrt) durchgeführt. Im Wettbewerb „Earsinn“ (BR 2) habe ihre 6. Klasse einen beachtlichen 3. Platz belegt. Unter Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: In Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde.

Mit Schreiben vom 10. August 2014 erhob die Klägerin Einwände gegen die dienstliche Beurteilung 2014. Im Fach Sozialkunde habe es keinen Unterrichtsbesuch seitens der Schulleitung gegeben. Der Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch sei unter ungünstigen Umständen erfolgt, weil in der betreffenden Stunde nur Schülerreferate gehalten worden seien. Ihr enormes Engagement gehe über den Bereich der eigenen Schule hinaus, wie ihre zahlreichen Aktivitäten im Beurteilungszeitraum zeigten. Da ihr in der dienstlichen Beurteilung die Eignung als Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde attestiert werde, werde ihr damit faktisch bescheinigt, eine Leistung zu erbringen, die die Anforderungen besonders gut erfülle und die Vergabe des Prädikats „BG“ rechtfertige.

Der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragte) wies die Einwendungen nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleiterin vom 11. September 2014 mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die durchgeführten Unterrichtsbesuche (einmal im Fach Deutsch und zweimal im Fach Geschichte) erfüllten die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Beim Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch habe die Schulleiterin angeboten, in einer anderen Stunde zu kommen, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Der Unterrichtsbesuch sei durchaus repräsentativ, weil die Klägerin einen gewichtigen Teil der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit darauf verwende, Referate vortragen zu lassen. Die Schulleiterin teile die Selbsteinschätzung der Klägerin bezüglich ihres enormen schulischen und außerschulischen Engagements nur bedingt und stelle hierbei ein „selektives Verhalten“ der Klägerin fest. Da es auf die Qualität des dienstlichen Handelns, nicht dessen Quantität ankomme, sei die Vergabe des Prädikats „UB“ von Wohlwollen getragen. Aus der der Klägerin zugesprochenen Verwendungseignung folge keine zwingende Vergabe des Prädikats „BG“.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die dienstliche Beurteilung verstoße gegen das Leistungsprinzip und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Nach der Beurteilungsrichtlinie sei auf die Einzelmerkmale jeweils einzeln einzugehen. Dies setze denknotwendig als ersten Schritt die Benennung der beurteilungsrelevanten Tatsachen voraus. In der streitgegenständlichen Beurteilung seien jedoch keine Tatsachen genannt, sondern lediglich die in der Beurteilungsrichtlinie exemplarisch genannten Einzelkriterien ohne jede Subsumtion wiederholt worden. Nach verfassungskonformer Auslegung der Beurteilungsrichtlinie seien sowohl eine Beschreibung als auch eine sprachliche Bewertung durch Angaben von Tatsachen zu den Kriterien der Einzelmerkmale erforderlich. Bei einem anderweitigen Verständnis der Beurteilungsrichtlinie, das sich offenbar bayernweit durchgesetzt habe, wäre diese verfassungswidrig. Wenn eine dienstliche Beurteilung schon bei einer fehlerhaften Sachverhaltsangabe rechtswidrig sei, müsse dies erst recht gelten, wenn es gänzlich an einer Sachverhaltsangabe fehle. Nur bei einer sprachlichen Beschreibung und Bewertung der Einzelmerkmale könne sich ein Gericht in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein schlüssiges Bild über den Leistungsstand des jeweiligen Beamten machen und dieses in Relation zum Leistungsstand anderer Beamten setzen. Die erstmalige Einführung von Sachverhaltsangaben zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Prozess, etwa in einem Konkurrentenstreit, sei nicht möglich. Eine gerichtliche Schlüssigkeitskontrolle der dienstlichen Beurteilung könne weder im Beurteilungsrechtsstreit noch im Konkurrentenstreit stattfinden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsschreiben verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten seien bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung eingehalten worden. Den neuen Vorgaben entsprechend sei in der Beurteilung keine schriftliche verbale Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt. Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Einzelmerkmale der Beurteilung jeweils einzeln einzugehen sei, bedeute dies lediglich, dass zu jedem der Einzelmerkmale eine Bewertung abzugeben sei. Die Erläuterung der jeweiligen Bewertung und die Benennung der zugrunde liegenden Tatsachen erfolgten mündlich im Rahmen des Eröffnungsgesprächs. Die entfallene schriftliche verbale Begründung ändere nichts daran, dass die Bewertungen auf die Beobachtungen der Dienstvorgesetzten sowie der von ihr im Vorfeld der Beurteilungserstellung herangezogenen Personen gestützt seien. Die Beurteilungsrichtlinien verstießen weder gegen den Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch gegen das Leistungsprinzip. Ihre verfassungskonforme Auslegung erfordere keine schriftliche Begründung in der Beurteilung selbst. Vielmehr sei die schriftliche Darlegung von Gründen im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ausreichend. Die Änderung der Beurteilungsrichtlinien sei aufgrund der Erfahrung erfolgt, dass sich Einwendungen in früheren Beurteilungsrunden zu einem großen Teil nicht gegen die Bewertung der Leistungen, sondern gegen einzelne wertende und von der beurteilten Lehrkraft als verletzend oder abqualifizierend empfundene Formulierungen gerichtet hätten. Angesichts der geringen Zahl an Konkurrentenklagen erscheine es unverhältnismäßig, sämtliche Beurteilungen so detailliert schriftlich zu begründen, dass eine gerichtliche Nachprüfung ohne weiteren Vortrag möglich sei. Eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung der Beurteilungen sei nach wie vor möglich. Neben dem Eröffnungsgespräch komme ein erhebliches Gewicht den Erkenntnissen der Schulleitung aus den Unterrichtsbesuchen zu, die mit den Lehrkräften nachbesprochen würden. Es treffe daher nicht zu, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen erstmals im Rahmen eines Gerichtsverfahrens offengelegt würden.

Die Klägerseite erwiderte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg verletze es den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn dienstliche Beurteilungen lediglich Punktwerte enthielten, für deren Vergabe jegliche Begründung fehle. In Konkurrentenstreitigkeiten werde die Aufgabe des Gerichts auf den mathematischen Vergleich der vergebenen Noten reduziert. Eine Heilung möglicher Fehler in einer mündlichen Verhandlung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Häufig seien in einer Konkurrentensituation die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Konkurrenten nicht personenidentisch. Eine dienststellenübergreifende Beurteilung mit dem Ziel, individuelle Unterschiede im Prüfungsmaßstab der unmittelbaren Dienstvorgesetzten auszugleichen, sei nur in einem bayernweiten Verfahren möglich. Dieses Verfahren verfehle jedoch dann seinen Zweck, wenn den Beamten durch formalistisch gehandhabte Beurteilungsrichtlinien die Plausibilitätskontrolle genommen werde.

Hierzu führte die Beklagtenseite aus, bei den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg handele es sich um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen Auffassung, der sich andere Oberverwaltungsgerichte nicht angeschlossen hätten. Im Übrigen sei vorliegend, anders als im Fall des VGH Baden-Württemberg, keineswegs die erstmalige schriftliche Begründung der Bewertungen in der Klageerwiderung erfolgt. Die Klägerin habe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das nach den Beurteilungsrichtlinien Teil der Beurteilungsverfahrens sei, eine schriftliche Begründung erhalten, die den Anforderungen auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg genüge. Zudem sei bei der Klägerin schon im Beurteilungstext selbst die Bewertung in deutlich mehr Einzelmerkmalen als in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall erfolgt. Es fänden sich eine vergleichsweise detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Textausführungen, die das Bild abrundeten. Die Einzelbewertungen zeichneten ein sehr homogenes Bild und könnten das Gesamtergebnis in jeder denkbaren Form der Gewichtung tragen. Für diesen Fall regele das die Beurteilungsrichtlinien ergänzende Schreiben des Kultusministeriums (KMS) vom 6. November 2013, dass nur dann eine nähere Begründung des Gesamturteils erforderlich sei, wenn sich dieses nicht unmittelbar schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe. Unter Nr. 5 des Beurteilungsformulars solle nicht gerade doch wieder eine Beschreibung der zuvor in den Einzelmerkmalen bewerteten Leistungen der Lehrkraft mit Worten erfolgen, sondern lediglich transparent gemacht werden, in welcher Weise der Beurteilende auf der Grundlage der Bewertungen in den Einzelmerkmalen das Gesamturteil gebildet habe.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten, die vom Beklagten angegebenen Gerichtsentscheidungen überzeugten nicht und gingen nicht auf die Situation einer Konkurrentenklage ein. Das Gericht sei im Rahmen eines Konkurrentenstreits deutlich besser in der Lage, die Leistungen und Leistungsunterschiede zwischen den Beteiligten zu erkennen, wenn neben der rein nummerischen Notenvergabe in Einzelmerkmalen eine textliche Beschreibung und Bewertung der erbrachten Leistungen eingefügt werde. Nur dies entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur klaren und gerichtlich nachvollziehbaren Abfassung dienstlicher Beurteilungen.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagtenseite mit, dass die bereits mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 eröffnete periodische Beurteilung der Klägerin, verbunden mit einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums, gemäß dem KMS vom 6. November 2013 erfolgt sei. Die Verkürzung sei wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres der Klägerin erfolgt. Zur Vermeidung differierender Beurteilungsmaßstäbe und zur Wahrung der Chancengleichheit würden die Schulleiter bis spätestens 31. Oktober 2014 zur Vorlage einer Namensliste der zu beurteilenden Lehrkräfte mit Angabe der beabsichtigten Gesamturteile sowie einer Übersicht über die Häufigkeit der beabsichtigten Prädikate gebeten. Die Erstellung dieser Liste sei im Laufe des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 als Ergebnis des vierjährigen Beurteilungsprozesses erfolgt. Daher sei auch bei einer um ein halbes Jahr vorgezogenen Eröffnung der Beurteilung, wie im Fall der Klägerin, das Prädikat das Ergebnis eines langfristigen Prozesses, der das gesamte Kollegium mit einbeziehe und daher wohlabgestimmt sei.

4. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2015 wurde die Schulleiterin des Herder-Gymnasiums ..., Frau Oberstudiendirektorin (OStDin) ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung der Klägerin als Zeugin vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Der Ministerialbeauftragte sowie eine Vertreterin des Kultusministeriums wurden beigezogen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nahmen, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die nach Durchführung des Einwendungsverfahrens zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014) sowie das - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Einwendungsschreiben des Ministerialbeauftragten vom 22. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die im Jahr 2011 erlassenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 6. November 2013 (VI.1 - 5 P 5010.2 - 6b.1353333). An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte, die keine verbale Beschreibung der Beurteilungsmerkmale mehr vorsehen, stehen mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht im Einklang (dazu a). Sie wurden im Streitfall eingehalten (dazu b). Die periodische Beurteilung der Klägerin ist auch im Übrigen sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (dazu c).

a) Die im Jahr 2011 erlassenen Beurteilungsrichtlinien sind in der vom Beklagten vorgenommenen zutreffenden Auslegung (dazu aa) mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu bb).

aa) Die neuen Beurteilungsrichtlinien sind dahingehend auszulegen, dass im Unterschied zu den vorausgehenden Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.4.2005, KWMBl I 2005, S. 132) keine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mehr erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen A. 2.2 und A. 2.3.2.1 der Beurteilungsrichtlinien. Soweit nach A. 2.2 auf die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienenden Einzelmerkmale jeweils einzugehen ist, bedeutet dies, dass für jedes der Einzelmerkmale eine gesonderte Bewertung in Form eines Einzelprädikats zu vergeben ist, nicht aber, dass jeweils eine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale durch Angabe beurteilungsrelevanter Tatsachen erfolgt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von A. 2.3.2.1 Satz 4, wonach eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale nicht vorzunehmen ist. Insoweit ist zwischen der - selbstverständlich (weiterhin) gebotenen - individuellen Beurteilung der Einzelmerkmale anhand der im Beurteilungsformblatt beispielhaft genannten Kriterien einerseits und deren verbaler Ausformulierung andererseits zu unterscheiden, die in den jetzigen Beurteilungsrichtlinien durch die Vergabe von Einzelprädikaten ersetzt wird. Insoweit liegen die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte auf einer Linie mit anderen Beurteilungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Landes- oder Bundesbeamten, die ebenfalls keine verbale Begründung der Einzelmerkmale vorsehen.

bb) Die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien, wonach keine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale erfolgt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) insoweit keine individuelle verbale Begründung bzw. Erläuterung gebieten (vgl. OVG LSA, B. v. 26.9.2013 - 1 M 89/13 - ZBR 2014, 61; OVG NW, B. v. 25.8.2014 - 6 A 1297/13 - juris; OVG Saarl, B. v. 4.4.2014 - 1 B 26/14 - juris; OVG Hamburg, B. v. 29.7.2013 - 1 Bs 145/13 - ZBR 2013, 388). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er seine Aussage zu Einzelmerkmalen und Gesamturteil stützt und wie er die Beurteilung inhaltlich gestaltet (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245/246 f. = BayVBl 1981, 54), wobei unterschiedliche Beurteilungssysteme seit jeher als zulässig angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1994 - 2 B 5.94 - juris). Dies umfasst auch das hier etablierte System mit sieben Leistungsmerkmalen und drei Eignungs- bzw. Befähigungsmerkmalen, die jeweils gesondert bewertet werden und in ein abschließendes Gesamtergebnis münden.

Soweit sich die Klägerseite demgegenüber auf die abweichende Judikatur des VGH Baden-Württemberg beruft (VGH BW, B. v. 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - VBlBW 2011, 278; U. v. 31.7.2002 - 4 S 575/12 - juris; U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris; U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris), folgt das Gericht dieser Rechtsprechung, die im Übrigen auf anderen tatsächlichen und (landes-)rechtlichen Rahmenbedingungen beruht, für die im Streit stehenden Beurteilungsrichtlinien nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das - unter anderem im Revisionsverfahren zur zitierten Entscheidung des VGH (VGH BW, U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris) - klargestellt hat, dass dienstliche Beurteilungen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung erstellt werden dürfen. Nach dieser Rechtsprechung, zu der es im hiesigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht keinen Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung gibt (Pressemitteilung Nr. 74/2015 zu BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a.), müssen dienstliche Beurteilungen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden, wie wenn dies etwa im Ankreuzverfahren geschieht. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind, ist im Streitfall erfüllt. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand eines Systems mit sieben Bewertungsstufen vor (A. 2.3.2.1), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert wird (A. 2.3.2.2). Die Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (A. 2.2), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind. Dies gilt nicht nur für Beurteilungsrechtsstreitigkeiten, sondern gegebenenfalls auch für Konkurrentenstreitverfahren.

b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall eingehalten und korrekt angewandt.

aa) Die Klägerin hat in jedem der Einzelmerkmale das Prädikat „UB“ (= Leistung, die die Anforderungen übersteigt; Stufe 3 auf der siebenstufigen Bewertungsskala nach A. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien) erhalten. Eine Beschreibung und durch Tatsachenangaben untermauerte sprachliche Bewertung der - im Beurteilungsformular durch die kursiv vorgedruckten Kriterien erläuterten - Einzelmerkmale erfolgte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und entsprechend den technischen Vorgaben im Beurteilungsformular nicht. Die Zeugin hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Formblatt kursiv gesetzten generell-abstrakten Kriterien um eine exemplarische Aufzählung handelt (Sitzungsniederschrift S. 4). Neben den Einzelprädikaten zu den vorformulierten Beurteilungsmerkmalen in Nr. 2 des Formulars bietet das Beurteilungsformular an verschiedenen Stellen Gelegenheit zur individuellen Formulierung und Gestaltung, die bei der Klägerin - etwa bei der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung in Nr. 1 sowie bei den ergänzenden Bemerkungen in Nr. 3 - zur Abrundung des Bildes genutzt worden sind.

bb) Auch das - ebenfalls mit „UB“ bewertete - Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich die Begründung des Gesamturteils auf den Satz, dass Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin die Anforderungen übertreffen. Eine nähere Erläuterung war jedoch angesichts des einheitlichen und in sich schlüssigen Bildes der Einzelmerkmale nicht geboten (vgl. zum Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Einzelmerkmalen auch BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277). In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Im KMS vom 6. November 2013 (S. 17) heißt es dazu, wenn sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe, so genüge es, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form (also nicht als Kürzel) angeführt werde. Insoweit stellen die Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte eine - aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 64 LlbG zulässige - Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG dar, wo es generell heißt, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a. - Pressemitteilung Nr. 74/2015) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - anders als die Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Entbehrlich ist eine solche Begründung jedoch dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier. Angesichts der homogenen Bewertungen der Einzelmerkmale mit „UB“ ergibt sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ geradezu zwangsläufig, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Auf die von der Klägerseite schriftsätzlich thematisierte Frage einer Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung im weiteren Verfahren (Nachbesprechung der Unterrichtsbesuche, Beurteilungseröffnungsgespräch, Einwendungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder gerichtliches Verfahren) kommt es nach alledem nicht an.

c) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - keinen Anlass zu Bedenken.

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der periodischen Beurteilung der Klägerin wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres ein um knapp ein halbes Jahr verkürzter Beurteilungszeitraum zugrunde liegt (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014 anstatt 1.1.2011-31.12.2014) und dass die Beurteilung der Klägerin dementsprechend früher erstellt und eröffnet wurde. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums und das in diesem Fall anzuwendende Prozedere sind im KMS vom 6. November 2013 im Einzelnen vorgesehen (vgl. dort S. 9 oben) und können auch in anderen Sonderfällen, etwa wegen eines Ruhestandseintritts des Beurteilers, zum Tragen kommen. Im Übrigen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nicht als punktuelles Ereignis, sondern als Prozess begreife (Sitzungsniederschrift S. 4). Auch hatte sie nach ihren Angaben im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, d. h. im Juli 2014, ihre Unterrichtsbesuche bei den zu beurteilenden Lehrkräften bereits weitgehend abgeschlossen, da im Oktober 2014 die statistische Vorabmeldung über die insgesamt zu vergebenden Prädikate an den Ministerialbeauftragten zu erfolgen hatte (Sitzungsniederschrift S. 4). Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung der Klägerin mit den periodischen Beurteilungen ihrer Kollegen ist damit gewährleistet.

bb) Die Schulleiterin konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. 4.1.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen, wobei bei Gymnasien darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in allen unterrichteten Fächern, verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen, durchgeführt werden (A. 4.1.2). Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Unterrichtsbesuche, bei denen vorliegend unstreitig auch der stellvertretende Schulleiter einbezogen war, hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Zum Einwand der Klägerin, es habe keinen Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde gegeben, hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Fächern Geschichte und Sozialkunde um eng kooperierende Fächer handelt und dass das Unterrichtsthema in der von ihr besuchten Geschichtsstunde in der Oberstufe sowohl geschichtliche als auch sozialkundliche Bezüge aufgewiesen hat (Sitzungsniederschrift S. 3). Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen und die schriftlichen Stellungnahmen der Fachbetreuer, hat die Beurteilerin in ihrer Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt. Zu den Feedbackgesprächen bei den Unterrichtsbesuchen hat die Zeugin nach ihren Angaben ebenfalls Aufzeichnungen angefertigt (Sitzungsniederschrift S. 4). Dies genügt den Beurteilungsrichtlinien, wonach der wesentliche Gesprächsinhalt bei der Nachbereitung der Unterrichtsbesuche zu dokumentieren ist (A. 4.1.2 am Ende). Ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Protokoll, wie von der Klägerseite befürwortet, ist weder in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben noch aus sonstigen Gründen für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung erforderlich.

cc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Soweit die Klägerin auf ihr enormes schulisches und außerschulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die umfassende Aufzählung der (Zusatz-)Tätigkeiten der Klägerin ist bereits im Einwendungsverfahren entsprechend ihrem Wunsch erfolgt. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Verwendungseignung lässt sich kein Fehler der periodischen Beurteilung herleiten. In Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: in Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde. Hierbei hat sich die Zeugin nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung an die Vorgaben gehalten, wonach die Erteilung der Verwendungseignung von einer bestimmten Fachnote im 1. Staatsexamen sowie einer mindestens mit „UB“ versehenen periodischen Beurteilung abhängig ist (Sitzungsniederschrift S. 3). Soweit die Klägerseite schriftsätzlich vorgetragen hat, aus der Verwendungseignung müsse die Vergabe des Prädikats „BG“ folgen, findet dies in den Beurteilungsrichtlinien keine Stütze.

dd) Auch im Übrigen sind keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder sonstige Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ersichtlich. Die Beurteilung wurde gemäß den Beurteilungsrichtlinien von der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellt (A. 4.6.1). Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen hat der Ministerialbeauftragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen, nachdem er eine Stellungnahme der Schulleiterin eingeholt hat (A. 4.9). In der mündlichen Verhandlung hat der Ministerialbeauftragte auch zu der - von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen - Zweitschau der dienstlichen Beurteilungen und der Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Stellung genommen (Sitzungsniederschrift S. 6). Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien die Lehrkraft eine Kopie der Stellungnahme des Beurteilenden erhält, wenn den Einwendungen nicht entsprochen wird (A. 4.10), lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, ob diese Aushändigung erfolgt ist. Die Beurteilerin hat hierzu in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie gehe davon aus, dass der Klägerin ihre Stellungnahme vom 11. September 2014 bekannt sei (Sitzungsniederschrift S. 4). Die Klägerseite hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, so dass die Berufung trotz der diesbezüglichen Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
published on 25/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung
published on 06/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelas
published on 04/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2014 - 2 L 1325/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die ni
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sich
published on 07/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die ihm am 22. Januar
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.