Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Nov. 2017 - B 5 K 16.278

published on 07/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Nov. 2017 - B 5 K 16.278
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die ihm am 22. Januar 2015 eröffnete dienstliche Beurteilung mit Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014.

Der am geborene Kläger steht als Lehrer an der Mittelschule im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde er in die Besoldungsgruppe A 12z befördert. In der periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010) erhielt der Kläger das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).

Im Jahr 2014 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, KWMBl 2011, S. 306 ff.; im Folgenden Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung erhielt der Kläger unter Nr. 5 das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“ (VE). Zur Begründung des Gesamtergebnisses heißt es: „Insgesamt eine Leistung, welche die Anforderungen in vielen Beurteilungsmerkmalen übersteigt.“

Unter Nr. 1 der Beurteilung sind Tätigkeitsgebiet und Aufgaben des Klägers im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den jeweiligen Klassenleitungen und Unterricht in anderen Fächern und Jahrgangsstufen ist der Arbeitsumfang des Klägers genannt. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale (Nr. 2 der Beurteilung) sind in der rechten Spalte zweimal mit „VE“ sowie sechsmal mit „UB“ bewertet. In der linken Spalte, die der Beschreibung der merkmalspezifischen Kriterien dient, sind in kursiver Schrift jeweils die Kriterien wiederholt, die in der Anlage C zu den Beurteilungsrichtlinien genannt sind. Eine auf die Leistung und Befähigung des Klägers bezogene Würdigung bzw. Subsumtion ist hinsichtlich der Einzelmerkmale in der Beurteilung nicht enthalten. Unter Nr. 3 (Ergänzende Bemerkungen) heißt es, der Kläger sei Referent auf schulübergreifenden Informationsveranstaltungen zu den M-Klassen und wirke in vielen Veranstaltungen mit seinen Musikgruppen mit. In der Begründung des Gesamtergebnisses unter Nr. 5 heißt es u.a.: „Leistung, welche die Anforderungen in vielen Beurteilungsmerkmalen übersteigt.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 an das staatliche Schulamt in erhob der Kläger Einwände gegen die dienstliche Beurteilung 2014. Unter Berücksichtigung von Art. 59 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) ergebe sich vorliegend nicht, dass das hier ermittelte Gesamtergebnis mit „VE“ zutreffend ermittelt sei. Zwar sei bekannt, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion gemessenen Bedeutung in einer Gesamtschau zu beurteilen und zu gewichten seien, daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Bewertungen der einzelnen Merkmale hier zu einem anderen Resultat führen als „UB“. Dies ergebe sich auch aus der Begründung zum Gesamtergebnis, wenn dort stehe „insgesamt eine Leistung, welche die Anforderungen in vielen Beurteilungsmerkmalen übersteigt“. Die verbale Begründung unter Punkt 5 stimme nicht mit dem Prädikat „VE“ überein. Soweit einzelne Kriterien ein besonderes Gewicht haben, so sei dies dann gleichgewichtig auf 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 zu werten. Die übrigen Beurteilungskriterien von 2.1.4 - 2.2.3, alle „UB“, seien bei der Bildung des Gesamturteils anscheinend nicht berücksichtigt worden.

Es sei darauf hinzuweisen, dass keine Unterrichtsbesuche und Mitarbeitergespräche durch den Erstbeurteiler, Herrn Schulamtsdirektor , stattgefunden und dass die Unterrichtsbesuche durch den Rektor mit nachfolgendem Gespräch niemals eine Mängelrüge oder Verbesserungsnotwendigkeiten aufgezeigt hätten, so dass Veränderungen und Verbesserungen weder angemahnt gewesen seien noch sich dem Kläger aufgedrängt hätten. Die Herabstufung zwischen der dienstlichen Beurteilung im Jahr 2010 und der vorliegenden Beurteilung im Jahr 2014 sei ausschließlich auf die neue Einstufung aufgrund der erst zum 1. Januar 2011 wirkenden funktionslosen Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12z zurückzuführen. Nur weil sich seit der letzten periodischen Beurteilung eine Veränderung des eingenommenen Amtes ergebe, sei eine automatische Herabstufung ohne Würdigung der Leistung und Befähigung an sich jedoch nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 wandte sich der Kläger an Herrn , Regierung von ..., in seiner Funktion als Gruppenvertreter der Volksschullehrer im Bezirkspersonalrat von Oberfranken, mit der Bitte um Nachfrage, warum seine fristgemäßen, auf dem Dienst Weg beim Schulleiter abgegebenen Einwendungen gegen seine am 22. Januar 2015 eröffnete dienstliche Beurteilung nicht bearbeitet werden.

Mit Schreiben vom 9. April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 12. April 2016, legte der Kläger Klage ein. Er wende sich wegen der Nichtbearbeitung seines Einspruchs an das Gericht.

Der Rektor der Grund- und Mittelschule , Herr , teilte mit Schreiben vom 30. April 2016 mit, dass der fristgerecht bei der Schulleitung abgegebene Einspruch des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung unverzüglich an das staatliche Schulamt im Landkreis weitergeleitet worden sei. Eine Stellungnahme der Schulleitung zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilung sei von Seiten des Schulamtes nicht eingefordert worden, so dass die Schulleitung der Mittelschule seit der Weiterleitung an das Staatliche Schulamt im Landkreis nicht mehr offiziell mit den Einwendungen befasst sei. Laut einer E-Mail von Schulrätin vom Staatlichen Schulamt im Landkreis (vom 28. April 2016) an den Rektor der Mittelschule , Herrn , habe der damalige Schulamtsdirektor, , den Einspruch des Klägers mit einer Stellungnahme am 30. März 2015 an den Leitenden Regierungsschuldirektor , Regierung von ..., geschickt.

Der Schulamtsdirektor a.D. nahm am 30. März 2015 dahingehend Stellung, dass der Kläger zum 1. Januar 2011 in die Besoldungsgruppe A 12z befördert worden sei und insofern für die dienstliche Beurteilung 2014 eine neue Einstufung notwendig gewesen sei. Diese sei ergebnisoffen erfolgt. Dabei seien die Bewertungsstufen in den einzelnen Bereichen mit den Leistungen der Vergleichsgruppe (Lehrer in A 12z) verglichen und entsprechende Konsequenzen gezogen worden. Ein Teil der Bewertungsstufen sei gleich geblieben, ein anderer Teil sei aufgrund des Vergleichs neu eingestuft worden. In der Definition der Beurteilungsstufe „UB“ werde auch gefordert, „… dass die Lehrkraft das Schulleben verantwortungsbewusst mitgestalte…“. Der Kläger gestalte den Informationsabend über die M-Klassen mit und wirke bei Konzerten der Schule mit seiner Gitarrengruppe mit. Auch das sei im Hinblick auf die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe zu gewichten. Der Einstufung auf „VE“ sei vom Schulleiter akzeptiert worden. Das Gesamtprädikat „VE“ stehe für eine Lehrkraft, „die über ein reiches Fachwissen verfüge, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitze und schwierige Aufgaben verlässlich und zielstrebig erfülle“. Insofern entspreche das Prädikat „VE“ der Leistung des Klägers in der Vergleichsgruppe der Lehrkräfte in A 12z.

Nach Überprüfung und Würdigung der Einwendungen des Klägers und der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes hob die Regierung von ... am 16. September 2016 unter Berücksichtigung der Beschreibung im Gesamtprädikat das Teilprädikat 2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ auf „UB“ an. Damit verbunden war eine Veränderung des Gesamtprädikates von „VE“ auf „UB“ – „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“. Die geänderte dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 4. Oktober 2016 erneut eröffnet.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 stellte der Kläger klar, dass die zwischenzeitlich erfolgte Veränderung der dienstlichen Beurteilung 2014 nicht zu einer Erledigung des Klageverfahrens führe.

Ausweislich der vorgelegten Einwendungen zur dienstlichen periodischen Beurteilung vom Februar 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die ausschließlich durch die Verhinderung einer Beförderungssituation motivierte Herabstufung in den Beurteilungsmerkmalen vornehmlich auch der Beurteilungen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 (im Vergleich zu Beurteilung 2010) insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Für das Beurteilungsmerkmal 2.1.1 räume dies die Regierung von ... mit Schreiben vom 19. September 2016 als Stellungnahme auf die Einwendungen ein und verweise darauf, dass unter Berücksichtigung der Beschreibung im Gesamtprädikat das Teilprädikat 2.1.1 auf UB angehoben worden sei. Allerdings sei damit nicht begründbar, weshalb die weiteren Teilprädikate 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ und 2.1.3 „erzieherisches Wirken“ nicht ebenfalls angehoben worden seien.

Hinsichtlich des Teilprädikats 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ komme unter Bezugnahme auf die Umschreibung des Kriteriums und die Begründung des Gesamtprädikats die Bewertung „UB“ für den Unterrichtserfolg nicht dem nahe, was sich aus dem Gesamtprädikat ergebe. Auch werde in dieser in zwei Bewertungen in Bezug auf den Unterrichtserfolg das Wort sehr bemüht. Zumindest die Bewertung „BG“, eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt, sei angezeigt und erforderlich.

Auch bezüglich der Teilprädikatsleistung 2.1.3 „erzieherisches Wirken“ sei unter Berücksichtigung der dortigen Kriterien sowie der Begründung des Gesamtergebnisses die Bewertung „VE“ nicht ausreichend. Die Begründung des Gesamtprädikats gipfele in der Beschreibung, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Potenzial in einem hohen Maß ausschöpften und sehr positive Ergebnisse erzielten, was genau den Erfolg des erzieherischen Wirkens beschreibe. Es herrsche eine hervorragende Lern- und Erziehungsatmosphäre, die es ermögliche, dass die Schülerinnen und Schüler von sich aus ihr Potenzial in hohem Maße ausschöpften. Auf Basis dieser das Teilprädikat 2.1.3 „erzieherisches Wirken“ beschreibenden Kriterien im Gesamtprädikat lediglich das Prädikat „VE“ für die Ziffer 2.1.3 zu vergeben, sei nicht übereinstimmend.

Die Anhebung der Teilprädikate 2.1.2 und 2.1.3 um jeweils eine Stufe sei bisher wohl deshalb nicht erfolgt, da sonst die Beförderungskriterien erfüllt wären. Sowohl im Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung und unter Punkt 3 (ergänzende Bemerkungen) als auch in der Stellungnahme des Schulamtes zu den Einwendungen werden die schulischen und außerschulischen Kompetenzen, sei es musikalischer Art oder als alleiniger Referent für Informationsabende für die Mittlere-Reife-Klassen, besonders betont.

Für den Beklagten erwiderte die Regierung von ... mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 und verwies zunächst auf die ausführliche Stellungnahme des Sachgebiets Schulpersonalrecht und machte diese vollumfänglich zu ihrem Vortrag.

In der Sache könne dem Kläger schon insoweit nicht beigepflichtet werden, als er von einer „Herabstufung“ bei der Beurteilung im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung spreche. Der von dieser erfasste Zeitraum ende mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Damals habe der Kläger ein niedrigeres Amt inne gehabt als heute, nämlich das eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 12. Zum Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage sei der Kläger erst im Januar 2011 befördert worden. Das heiße, dass der Kläger bei der Beurteilung von 2014 in eine andere Vergleichsgruppe einzuordnen gewesen sei, als bei der von 2010, nämlich die der Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, und dementsprechend bei der Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen gewesen sei als bei der vorangegangenen Beurteilung.

Die Regierung räume, auch hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals 2.1.1, nicht ein, dass die vom Kläger so genannte Herabstufung durch die Verhinderung einer Beförderungssituation motiviert gewesen sei. Die Regierung habe kein Interesse, eine weitere Beförderung des Klägers zu verhindern. Der Beklagte habe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler, Schulamtsdirektor a.D. , in dieser Weise motiviert gewesen sei.

Im Übrigen seien dienstliche Beurteilungen das Produkt eines höchstpersönlichen Aktes wertender Erkenntnis durch den Beurteiler. Somit entspreche es dem Wesen der dienstlichen Beurteilung, dass dem Beurteiler bei der Abfassung ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Regierung als überprüfende Behörde habe zwar grundsätzlich eine eigene Beurteilungsbefugnis, die von der des Erstbeurteilers unabhängig sei. Von dieser mache sie aber nur zurückhaltend Gebrauch; denn sie müsse die Abänderung von Beurteilungsprädikaten damit rechtfertigen können, dass sie ausreichend eigene Erkenntnisse von den Leistungen des Beurteilten habe, um die Beurteilungsbefugnis abweichend von der des Erstbeurteilers verantwortlich ausüben zu können.

Die Regierung habe das – im Benehmen mit dem Erstbeurteiler – insoweit getan, als ihr die dienstliche Beurteilung in ihrer ersten Fassung in der Zusammenschau der Begründung des Gesamtprädikats, der Einzelprädikate, insbesondere des Einzelprädikats Nr. 2.1.1., und des Gesamtprädikats in sich nicht schlüssig erschienen sei. Zu weiteren Eingriffen in die Beurteilung sehe sie sich als überprüfende Stelle nicht veranlasst. Die Verantwortung für die Beurteilung läge primär bei der Ausgangsbehörde, dem Staatlichen Schulamt, das – auch wenn der Erstbeurteiler selbst inzwischen in den Ruhestand getreten sei – dem Kläger und dem Schulleiter, der einen Beurteilungsentwurf verfasst habe, näher und mit Besonderheiten der Schullandschaft im Landkreis besser vertraut sei als die Regierung.

Die Vergabe des sehr positiven Gesamturteils „UB“ passe in der streitgegenständlichen Beurteilung schlüssig mit seiner Begründung zusammen; in das Gesamtsystem der Beurteilung fügten sich auch die Einzelprädikate schlüssig ein.

Zum Einzelkriterium 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ beanspruche der Kläger für sich eine Bewertung mit „zumindest BG“. Unter Bezugnahme auf die Bewertungsvorgaben der Beurteilungsrichtlinie zum Unterrichtserfolg (Abschnitt A Ziff. 2.2.1 Nr. 2) bezögen sich in der Begründung des Gesamturteils insbesondere die Sätze 2 und 3 auf dieses Einzelkriterium. Eine scharfe Abgrenzung zu Einzelkriterium 2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ als die wohl wesentliche von der Lehrkraft beeinflussbare Ursache für den Unterrichtserfolg sei nicht möglich. Die Begründung des Gesamturteils passe zu einer „Leistung, die die Anforderung übersteige“ in dem fraglichen Einzelkriterium. Die Verwendung des Wortes „sehr“ – im Übrigen nicht nur bezogen auf die Leistung des Lehrers, sondern auf das auch von den Schüler mitbeeinflusste Ergebnis seiner Bemühungen – stelle die Vergabe des Einzelprädikats „UB“ nicht in Frage. Eine positive, ergebnisreiche Lern- und Arbeitsatmosphäre und positive Ergebnisse der Schüler dürfe man auch von einer mit „VE“ („Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“) beurteilten Lehrkraft erwarten. Das zweimalige „sehr“ als Zusatz zu „positiv“ mache den Unterschied, führe aber, in der Gesamtschau mit dem potentiell ambivalenten Attribut „in hohem Maße“ nicht dazu, dass die Beurteilung nur bei Vergabe des Einzelprädikats „BG“ („Leistung, die die Anforderung besonders gut erfüllt“) schlüssig wäre. An dem Gesagten zeige sich, dass bei kleinlicher Betrachtung jedes einzelnen Wortes in der Beurteilungsbegründung die Gefahr von Wortklauberei nicht völlig ausgeschlossen sei.

Die Beschreibung des Einzelkriteriums 2.1.3 „Erzieherisches Wirken“ in der Beurteilungsrichtlinie (Abschnitt A Ziff. 2.2.1 Nr. 3) zugrunde gelegt seien die vom Kläger gegen seine Beurteilung in diesem Einzelkriterium benannten Ausführungen in der Begründung des Gesamtprädikats nicht spezifisch auf sein erzieherisches Wirken bezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 beantragte der Kläger,

die dienstliche periodische Beurteilung 2014 vom 5. Januar 2015 in der geänderten Fassung vom 16. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine neue dienstliche Beurteilung 2014 zu erstellen.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 wurde der frühere Rektor der Schule, Herr Rektor i.R. , der frühere Schulamtsdirektor, Herr Schulamtsdirektor a.D. sowie der Leiter des Sachgebietes 40.2 Grund- und Mittelschulen – Organisation/Personal – der Regierung von ..., Herr L. Regierungsschuldirektor jeweils zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers als Zeugen vernommen. Auf die Zeugeneinvernahmen wird verwiesen.

Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 5. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 in der Form der geänderten Fassung vom 16. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlBG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/246; BayVGH, B.v. 29.1.1997 – 3 B 95.1662; U.v. 22.5.1985 – 3 B 94 A.1993). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen und ob diese Richtlinien eingehalten sind (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69.81 – BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245/247).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die im Jahr 2011 erlassenen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180) gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az. II.5-5 P 4010.2) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (IV.5 – 5 P 7010.2.2 – 4 b. 34962).

An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Die periodische Beurteilung des Klägers begegnet weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig.

Auch steht die Beurteilung in Einklang mit den oben bezeichneten Beurteilungsrichtlinien, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Kläger selbst nicht in Frage stellt. Bedenken an der Vereinbarkeit der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien mit höherrangigem Recht bestehen nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Verzichts auf eine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale (VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 – B 5 K 14.836 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

Die angefochtene periodische Beurteilung ist formell rechtmäßig. Sie wurde durch die fachliche Leitung des Schulamtes, Schulamtsdirektor Herrn , als dem gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Abschnitt A Ziff. 4.6.2. der o.g. Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteiler auf Vorschlag des früheren Schulleiters, Herrn , erstellt. Auch der vierjährige Beurteilungszeitraum entspricht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien (A. Ziff. 4.2.1).

Auch materiell-rechtlich unterliegt die angefochtene periodische dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfrahmens des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.

Das mit „UB“ bewertete Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. Ziff. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 15.14 u.a. – juris Rn. 27 ff.) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung – anders als die Einzelbewertungen – in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Bewertungssstufe - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 32). Ergibt sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale, so genügt es demzufolge, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form angeführt wird.

Nach A. Ziff. 2.3.3 der Beurteilungsrichtlinien haben Unterricht und Erziehung als Hauptaufgaben einer Lehrkraft bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung. Ausgangspunkt der Bildung eines Gesamturteils sind daher hauptsächlich die Einzelwertungen der Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“. Dennoch kann hiervon abgewichen werden.

In der streitgegenständlichen Beurteilung wurde keine ausdrückliche Gewichtung hinsichtlich bestimmter Einzelmerkmale und Einzelwertungen vorgenommen. Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen dennoch das Gesamtergebnis und das Gesamturteil stimmt mit den Einzelbewertungen in dem Sinne überein, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Die hierfür wesentlichen Gründe wurden gemäß den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien (A. Ziff. 2.3.3) dargelegt. Auch wenn sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechend Rechtsgrundlage verbietet (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28), so ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers nahezu homogen, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ fast aufdrängt, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Die Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „UB“ nach A. Ziff. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien und stützt zudem die positive, in vielen Merkmalen die allgemeinen Anforderungen übersteigende Leistung des Klägers, die sich aus den Einzelbewertungen ergibt. Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil besteht Schlüssigkeit. Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen tragen das Gesamturteil. Das vergebene Gesamturteil rechtfertigt sich aus dem allein dem Dienstherrn zu erkannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Findung des Werturteils ist keinem Beweis zugänglich (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249 f.).

Der Schulamtsdirektor konnte sich bei der Beurteilung des Klägers auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1.2). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals – über den Beurteilungszeitraum verteilt – erfolgen, wobei bei Volksschulen darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen durchgeführt werden (A. Ziff. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien). Unterrichtsbesuche werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und von der Schulrätin bzw. dem Schulrat durchgeführt (vgl. KMS vom 17.7.2012, S. 6). Der Schulrat muss als Letztverantwortlicher für die dienstliche Beurteilung Kenntnisse über den Leistungsstand der Lehrkräfte haben. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der von ihm durchgeführten Unterrichtsbesuche hat der Zeuge , früherer Rektor der Schule, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen glaubhaft und widerspruchsfrei erläutert (Sitzungsniederschrift S. 3). Der Einwand des Klägers, dass es keinen Unterrichtsbesuch durch den Zeugen , damaligen Schulamtsdirektor und Erstbeurteiler gegeben habe, greift nicht durch, da es gemäß A. Ziff. 4.6.2 der Beurteilungsrichtlinien im pflichtgemäßem Ermessen des Schulrates stand, sich durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich des Leistungsstandes und der von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorgeschlagenen Beurteilung zu verschaffen. Der Zeuge hat glaubhaft dargestellt, dass er sich die erforderliche Kenntnis durch jährlich stattfindende Gespräche mit den Schulleitern verschaffte, in deren Rahmen alle Lehrkräfte der betroffenen Schule durchgegangen wurden. In diesen Gesprächen haben die Schulleiter über ihre Beobachtungen und Unterrichtsbesuche berichtet. Perspektiven für die betreffenden Kollegen wurden erörtert. Im zweiten bzw. dritten Jahr des Beurteilungszeitraumes ging es darum, die beobachteten Leistungen mit einem Prädikat zu versehen. Hier habe häufig Einigkeit bestanden. Bei Differenzen, habe der Schulamtsdirektor selbst Unterrichtsbesuche durchgeführt. Hinsichtlich des Klägers habe aber Einigkeit zwischen dem Schulleiter und dem Schulamtsdirektor bestanden (Sitzungsniederschrift S. 4). Im weiteren Verfahren haben dann die Schulleiter ihre Beurteilungsvorschläge vorgelegt. Diese Schilderung des Beurteilungsverfahrens deckt sich mit der Schilderung durch den Zeugen (Sitzungsniederschrift S. 3).

Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen, sog. Anwaltsblätter, hat der Schulamtsdirektor als Erstbeurteiler in seiner Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt (Sitzungsniederschrift S. 4).

Zudem ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener, unmittelbarer Beobachtung auch durch Vorlage schriftlicher Arbeiten des Beamten, mündlicher oder schriftlicher Auskünfte des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten, Arbeitsplatzbeschreibungen usw. verschaffen (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249; BayVGH, U.v. 21.7.1982 – 3 B 81 A.2694 – ZBR 1982, 375). In den Beurteilungsrichtlinien kann näheres zu den Beurteilungsbeiträgen geregelt werden. Abschnitt 3, Nr. 10.1 Satz 3 VV-BeamtR sieht insoweit vor, dass unmittelbare Vorgesetzte des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt werden sollen. Dem entspricht das hier gewählte Vorgehen des Dienstherrn. Bei der von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Vorgehensweise ist auch gewährleistet, dass der für die Beurteilung Zuständige nicht lediglich den vorgelegten Beurteilungsentwurf übernimmt und unterzeichnet, sondern eine eigene Entscheidung trifft.

Auch der vom Kläger geltend gemachte Einwand fehlender Mängelanzeigen und Verbesserungsnotwendigkeiten greift nicht durch. Nach Buchstabe A. Ziff. 1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien ist zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Sie sind ggf. rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist zu dokumentieren. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung weist auf keine expliziten Mängel hin. Das gefundene Gesamturteil ist dem oberen Leistungsfeld zuzuordnen. Zudem hat der Zeuge glaubhaft dargestellt, dass sich aus seiner Sicht beim Kläger im Vergleich zum Vorzeitraum keine Verschlechterung ergeben habe, daher für ihn kein Anlass bestanden habe, auf negative Aspekte einzugehen oder ihn auf Verbesserungsnotwendigkeiten hinzuweisen. Der Zeuge zeigte ferner auf, dass aus seiner Sicht als Schulleiter die in dem streitgegenständlichen Beförderungszeitraum erfolgte Einführung des Beförderungsamtes A 12 mit Amtszulage, d.h. funktionslose Beförderungen, problematisch sei. Denn von staatlicher Seite sei kein Kriterium an die Hand gegeben worden, anhand dessen der Schulleiter die entsprechenden Amtsinhaber beurteilen sollte. Insbesondere sei weder dem Schulleiter, noch den zu Beurteilenden klar gewesen, welche Leistungen zu erbringen waren, um das frühere Prädikat zu halten (Sitzungsniederschrift, S. 2 f.).

Der Zeuge hat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass er sich ziemlich sicher sei, weil sich in Bezug auf den Kläger keine Verschlechterung ergeben hatte, für den Kläger das Prädikat „UB“ vorgeschlagen zu haben.

Eine von dem Kläger erstrebte Anhebung von Einzelkriterien, insbesondere der Einzelkriterien 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ und 2.1.3 „erzieherisches Wirken“ ist gemessen an den oben genannten Grundsätzen und dem Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht möglich.

Zudem hat der Zeuge , der die dienstliche Beurteilung des Klägers im „Einwendungsverfahren“ überprüft hat, überzeugend und für die erkennende Kammer glaubhaft plausibel machen können, warum die dienstliche Beurteilung des Klägers in dem Einzelkriterium (2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“) und dem Gesamtprädikat angehoben worden sei, die übrigen Einzelkriterien jedoch unverändert belassen wurden. Der Zeuge schilderte plausibel, dass bei der Überprüfung aufgefallen sei, dass die verbale Formulierung des Gesamtprädikats nicht mit den Bewertungen der Einzelprädikate übereingestimmt habe. Das habe vor allem für das vergebene Gesamtprädikat „VE“ gegolten. Die Gesamtschau habe ergeben, dass die Vergabe des Prädikats „UB“ angezeigt war. Aus diesem Grund sei nur das Einzelprädikat 2.1.1 auf „UB“ angehoben worden. Aus der Formulierung der Begründung der Beurteilung sei nur eine Anhebung des Einzelprädikats 2.1.1 angezeigt gewesen (Sitzungsniederschrift S. 6).

Soweit der Kläger auf sein schulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Auch setzt der Kläger mit der Meinung, die schulischen Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Lehrkräfte desselben Statusamtes setzen. Soweit der Kläger mit Blick auf seine Beurteilung aus dem Jahre 2010 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Selbst im gleichen Amt existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2013 – 2 B 134/11 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.2.2016 – W 1 K 14.1102 – juris Rn. 52).

Erst recht gilt dies, wenn die zwischenzeitliche Beförderung zu einem höherem Maßstab geführt hat – daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau ist – und sich der Vergleichsmaßstab für den Kläger hinsichtlich des Kreises der zu beurteilenden Lehrkräfte derselben Besoldungsgruppe geändert hat (vgl. A. Ziff. 2.3.1 der Beurteilungsrichtlinien). Daher greift der Einwand des Klägers, dass die erfolgte Herabstufung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2011 erfolgten funktionslosen Beförderung in A 12z erfolgt sei, nicht durch. Denn nach Buchstabe A. Ziff. 2.3.1 der Beurteilungsrichtlinien ist nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. Bei gleichbleibender Leistung bedeutet dies regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21).

Unabhängig davon, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine Begründung für die im Verhältnis zur Vorbeurteilung herabgesetzte Bewertung nicht erforderlich ist, ergibt sich in Bezug auf die nun streitgegenständliche Beurteilung in Form der geänderten Fassung vom 16. September 2016 in Bezug auf das Gesamtprädikat keine Herabstufung. Im Übrigen hat sich der Kreis der zu beurteilenden Lehrkräfte durch die Beförderung des Klägers seit der Beurteilungsrunde 2010 geändert, so dass auch der Vergleichsmaßstab für den Kläger ein anderer ist.

Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Eine Motivation der Verhinderung einer Beförderungssituation und einer deswegen erfolgten „Herabstufung“ konnte durch die Zeugeneinvernahme der Zeugen und nicht nachgewiesen werden. Zudem stellt die nunmehr streitgegenständliche, geänderte Beurteilung des Klägers mit dem Gesamtprädikat „UB“ keine Herabstufung mehr dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.1102 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1310 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; dienstl
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published on 02/12/2015 00:00

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Gründe 1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.