Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Nov. 2017 - B 5 K 16.278
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die dienstliche periodische Beurteilung 2014 vom 5. Januar 2015 in der geänderten Fassung vom 16. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine neue dienstliche Beurteilung 2014 zu erstellen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Nov. 2017 - B 5 K 16.278
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurteilung vom
1. Die im Jahr ... geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet am ...-Gymnasium ... Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Ihre Ernennung zur Oberstudienrätin erfolgte mit Wirkung vom 1. August 2005. In der periodischen Beurteilung vom 8. Juni 2011 (Beurteilungszeitraum 13.7.2006-31.12.2010) erhielt sie das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Im Schuljahr 2014/2015 (1.8.2014-31.7.2015) war die Klägerin vom Dienst freigestellt (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - KMS - vom 30.12.2013).
2. Im Jahr 2014 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung 2014 vom
Mit Schreiben vom
Der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragte) wies die Einwendungen nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleiterin vom
3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:
Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum
Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die dienstliche Beurteilung verstoße gegen das Leistungsprinzip und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Nach der Beurteilungsrichtlinie sei auf die Einzelmerkmale jeweils einzeln einzugehen. Dies setze denknotwendig als ersten Schritt die Benennung der beurteilungsrelevanten Tatsachen voraus. In der streitgegenständlichen Beurteilung seien jedoch keine Tatsachen genannt, sondern lediglich die in der Beurteilungsrichtlinie exemplarisch genannten Einzelkriterien ohne jede Subsumtion wiederholt worden. Nach verfassungskonformer Auslegung der Beurteilungsrichtlinie seien sowohl eine Beschreibung als auch eine sprachliche Bewertung durch Angaben von Tatsachen zu den Kriterien der Einzelmerkmale erforderlich. Bei einem anderweitigen Verständnis der Beurteilungsrichtlinie, das sich offenbar bayernweit durchgesetzt habe, wäre diese verfassungswidrig. Wenn eine dienstliche Beurteilung schon bei einer fehlerhaften Sachverhaltsangabe rechtswidrig sei, müsse dies erst recht gelten, wenn es gänzlich an einer Sachverhaltsangabe fehle. Nur bei einer sprachlichen Beschreibung und Bewertung der Einzelmerkmale könne sich ein Gericht in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein schlüssiges Bild über den Leistungsstand des jeweiligen Beamten machen und dieses in Relation zum Leistungsstand anderer Beamten setzen. Die erstmalige Einführung von Sachverhaltsangaben zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Prozess, etwa in einem Konkurrentenstreit, sei nicht möglich. Eine gerichtliche Schlüssigkeitskontrolle der dienstlichen Beurteilung könne weder im Beurteilungsrechtsstreit noch im Konkurrentenstreit stattfinden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsschreiben verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten seien bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung eingehalten worden. Den neuen Vorgaben entsprechend sei in der Beurteilung keine schriftliche verbale Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt. Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Einzelmerkmale der Beurteilung jeweils einzeln einzugehen sei, bedeute dies lediglich, dass zu jedem der Einzelmerkmale eine Bewertung abzugeben sei. Die Erläuterung der jeweiligen Bewertung und die Benennung der zugrunde liegenden Tatsachen erfolgten mündlich im Rahmen des Eröffnungsgesprächs. Die entfallene schriftliche verbale Begründung ändere nichts daran, dass die Bewertungen auf die Beobachtungen der Dienstvorgesetzten sowie der von ihr im Vorfeld der Beurteilungserstellung herangezogenen Personen gestützt seien. Die Beurteilungsrichtlinien verstießen weder gegen den Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch gegen das Leistungsprinzip. Ihre verfassungskonforme Auslegung erfordere keine schriftliche Begründung in der Beurteilung selbst. Vielmehr sei die schriftliche Darlegung von Gründen im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ausreichend. Die Änderung der Beurteilungsrichtlinien sei aufgrund der Erfahrung erfolgt, dass sich Einwendungen in früheren Beurteilungsrunden zu einem großen Teil nicht gegen die Bewertung der Leistungen, sondern gegen einzelne wertende und von der beurteilten Lehrkraft als verletzend oder abqualifizierend empfundene Formulierungen gerichtet hätten. Angesichts der geringen Zahl an Konkurrentenklagen erscheine es unverhältnismäßig, sämtliche Beurteilungen so detailliert schriftlich zu begründen, dass eine gerichtliche Nachprüfung ohne weiteren Vortrag möglich sei. Eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung der Beurteilungen sei nach wie vor möglich. Neben dem Eröffnungsgespräch komme ein erhebliches Gewicht den Erkenntnissen der Schulleitung aus den Unterrichtsbesuchen zu, die mit den Lehrkräften nachbesprochen würden. Es treffe daher nicht zu, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen erstmals im Rahmen eines Gerichtsverfahrens offengelegt würden.
Die Klägerseite erwiderte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg verletze es den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn dienstliche Beurteilungen lediglich Punktwerte enthielten, für deren Vergabe jegliche Begründung fehle. In Konkurrentenstreitigkeiten werde die Aufgabe des Gerichts auf den mathematischen Vergleich der vergebenen Noten reduziert. Eine Heilung möglicher Fehler in einer mündlichen Verhandlung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Häufig seien in einer Konkurrentensituation die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Konkurrenten nicht personenidentisch. Eine dienststellenübergreifende Beurteilung mit dem Ziel, individuelle Unterschiede im Prüfungsmaßstab der unmittelbaren Dienstvorgesetzten auszugleichen, sei nur in einem bayernweiten Verfahren möglich. Dieses Verfahren verfehle jedoch dann seinen Zweck, wenn den Beamten durch formalistisch gehandhabte Beurteilungsrichtlinien die Plausibilitätskontrolle genommen werde.
Hierzu führte die Beklagtenseite aus, bei den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg handele es sich um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen Auffassung, der sich andere Oberverwaltungsgerichte nicht angeschlossen hätten. Im Übrigen sei vorliegend, anders als im Fall des VGH Baden-Württemberg, keineswegs die erstmalige schriftliche Begründung der Bewertungen in der Klageerwiderung erfolgt. Die Klägerin habe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das nach den Beurteilungsrichtlinien Teil der Beurteilungsverfahrens sei, eine schriftliche Begründung erhalten, die den Anforderungen auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg genüge. Zudem sei bei der Klägerin schon im Beurteilungstext selbst die Bewertung in deutlich mehr Einzelmerkmalen als in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall erfolgt. Es fänden sich eine vergleichsweise detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Textausführungen, die das Bild abrundeten. Die Einzelbewertungen zeichneten ein sehr homogenes Bild und könnten das Gesamtergebnis in jeder denkbaren Form der Gewichtung tragen. Für diesen Fall regele das die Beurteilungsrichtlinien ergänzende Schreiben des Kultusministeriums (KMS) vom 6. November 2013, dass nur dann eine nähere Begründung des Gesamturteils erforderlich sei, wenn sich dieses nicht unmittelbar schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe. Unter Nr. 5 des Beurteilungsformulars solle nicht gerade doch wieder eine Beschreibung der zuvor in den Einzelmerkmalen bewerteten Leistungen der Lehrkraft mit Worten erfolgen, sondern lediglich transparent gemacht werden, in welcher Weise der Beurteilende auf der Grundlage der Bewertungen in den Einzelmerkmalen das Gesamturteil gebildet habe.
Die Klägerbevollmächtigten erwiderten, die vom Beklagten angegebenen Gerichtsentscheidungen überzeugten nicht und gingen nicht auf die Situation einer Konkurrentenklage ein. Das Gericht sei im Rahmen eines Konkurrentenstreits deutlich besser in der Lage, die Leistungen und Leistungsunterschiede zwischen den Beteiligten zu erkennen, wenn neben der rein nummerischen Notenvergabe in Einzelmerkmalen eine textliche Beschreibung und Bewertung der erbrachten Leistungen eingefügt werde. Nur dies entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur klaren und gerichtlich nachvollziehbaren Abfassung dienstlicher Beurteilungen.
Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagtenseite mit, dass die bereits mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 eröffnete periodische Beurteilung der Klägerin, verbunden mit einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums, gemäß dem KMS vom 6. November 2013 erfolgt sei. Die Verkürzung sei wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres der Klägerin erfolgt. Zur Vermeidung differierender Beurteilungsmaßstäbe und zur Wahrung der Chancengleichheit würden die Schulleiter bis spätestens 31. Oktober 2014 zur Vorlage einer Namensliste der zu beurteilenden Lehrkräfte mit Angabe der beabsichtigten Gesamturteile sowie einer Übersicht über die Häufigkeit der beabsichtigten Prädikate gebeten. Die Erstellung dieser Liste sei im Laufe des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 als Ergebnis des vierjährigen Beurteilungsprozesses erfolgt. Daher sei auch bei einer um ein halbes Jahr vorgezogenen Eröffnung der Beurteilung, wie im Fall der Klägerin, das Prädikat das Ergebnis eines langfristigen Prozesses, der das gesamte Kollegium mit einbeziehe und daher wohlabgestimmt sei.
4. In der mündlichen Verhandlung am
Gründe
1. Die nach Durchführung des Einwendungsverfahrens zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom
Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die im Jahr 2011 erlassenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 6. November 2013 (VI.1 - 5 P 5010.2 - 6b.1353333). An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte, die keine verbale Beschreibung der Beurteilungsmerkmale mehr vorsehen, stehen mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht im Einklang (dazu a). Sie wurden im Streitfall eingehalten (dazu b). Die periodische Beurteilung der Klägerin ist auch im Übrigen sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (dazu c).
a) Die im Jahr 2011 erlassenen Beurteilungsrichtlinien sind in der vom Beklagten vorgenommenen zutreffenden Auslegung (dazu aa) mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu bb).
aa) Die neuen Beurteilungsrichtlinien sind dahingehend auszulegen, dass im Unterschied zu den vorausgehenden Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.4.2005, KWMBl I 2005, S. 132) keine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mehr erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen A. 2.2 und A. 2.3.2.1 der Beurteilungsrichtlinien. Soweit nach A. 2.2 auf die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienenden Einzelmerkmale jeweils einzugehen ist, bedeutet dies, dass für jedes der Einzelmerkmale eine gesonderte Bewertung in Form eines Einzelprädikats zu vergeben ist, nicht aber, dass jeweils eine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale durch Angabe beurteilungsrelevanter Tatsachen erfolgt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von A. 2.3.2.1 Satz 4, wonach eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale nicht vorzunehmen ist. Insoweit ist zwischen der - selbstverständlich (weiterhin) gebotenen - individuellen Beurteilung der Einzelmerkmale anhand der im Beurteilungsformblatt beispielhaft genannten Kriterien einerseits und deren verbaler Ausformulierung andererseits zu unterscheiden, die in den jetzigen Beurteilungsrichtlinien durch die Vergabe von Einzelprädikaten ersetzt wird. Insoweit liegen die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte auf einer Linie mit anderen Beurteilungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Landes- oder Bundesbeamten, die ebenfalls keine verbale Begründung der Einzelmerkmale vorsehen.
bb) Die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien, wonach keine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale erfolgt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) insoweit keine individuelle verbale Begründung bzw. Erläuterung gebieten (vgl. OVG LSA, B. v. 26.9.2013 - 1 M 89/13 - ZBR 2014, 61; OVG NW, B. v. 25.8.2014 - 6 A 1297/13 - juris; OVG Saarl, B. v. 4.4.2014 - 1 B 26/14 - juris; OVG Hamburg, B. v. 29.7.2013 - 1 Bs 145/13 - ZBR 2013, 388). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er seine Aussage zu Einzelmerkmalen und Gesamturteil stützt und wie er die Beurteilung inhaltlich gestaltet (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245/246 f. = BayVBl 1981, 54), wobei unterschiedliche Beurteilungssysteme seit jeher als zulässig angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1994 - 2 B 5.94 - juris). Dies umfasst auch das hier etablierte System mit sieben Leistungsmerkmalen und drei Eignungs- bzw. Befähigungsmerkmalen, die jeweils gesondert bewertet werden und in ein abschließendes Gesamtergebnis münden.
Soweit sich die Klägerseite demgegenüber auf die abweichende Judikatur des VGH Baden-Württemberg beruft (VGH BW, B. v. 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - VBlBW 2011, 278;
b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall eingehalten und korrekt angewandt.
aa) Die Klägerin hat in jedem der Einzelmerkmale das Prädikat „UB“ (= Leistung, die die Anforderungen übersteigt; Stufe 3 auf der siebenstufigen Bewertungsskala nach A. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien) erhalten. Eine Beschreibung und durch Tatsachenangaben untermauerte sprachliche Bewertung der - im Beurteilungsformular durch die kursiv vorgedruckten Kriterien erläuterten - Einzelmerkmale erfolgte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und entsprechend den technischen Vorgaben im Beurteilungsformular nicht. Die Zeugin hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Formblatt kursiv gesetzten generell-abstrakten Kriterien um eine exemplarische Aufzählung handelt (Sitzungsniederschrift S. 4). Neben den Einzelprädikaten zu den vorformulierten Beurteilungsmerkmalen in Nr. 2 des Formulars bietet das Beurteilungsformular an verschiedenen Stellen Gelegenheit zur individuellen Formulierung und Gestaltung, die bei der Klägerin - etwa bei der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung in Nr. 1 sowie bei den ergänzenden Bemerkungen in Nr. 3 - zur Abrundung des Bildes genutzt worden sind.
bb) Auch das - ebenfalls mit „UB“ bewertete - Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich die Begründung des Gesamturteils auf den Satz, dass Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin die Anforderungen übertreffen. Eine nähere Erläuterung war jedoch angesichts des einheitlichen und in sich schlüssigen Bildes der Einzelmerkmale nicht geboten (vgl. zum Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Einzelmerkmalen auch BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277). In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Im KMS vom 6. November 2013 (S. 17) heißt es dazu, wenn sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe, so genüge es, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form (also nicht als Kürzel) angeführt werde. Insoweit stellen die Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte eine - aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 64 LlbG zulässige - Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG dar, wo es generell heißt, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a. - Pressemitteilung Nr. 74/2015) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - anders als die Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Entbehrlich ist eine solche Begründung jedoch dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier. Angesichts der homogenen Bewertungen der Einzelmerkmale mit „UB“ ergibt sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ geradezu zwangsläufig, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Auf die von der Klägerseite schriftsätzlich thematisierte Frage einer Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung im weiteren Verfahren (Nachbesprechung der Unterrichtsbesuche, Beurteilungseröffnungsgespräch, Einwendungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder gerichtliches Verfahren) kommt es nach alledem nicht an.
c) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - keinen Anlass zu Bedenken.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der periodischen Beurteilung der Klägerin wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres ein um knapp ein halbes Jahr verkürzter Beurteilungszeitraum zugrunde liegt (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014 anstatt 1.1.2011-31.12.2014) und dass die Beurteilung der Klägerin dementsprechend früher erstellt und eröffnet wurde. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums und das in diesem Fall anzuwendende Prozedere sind im KMS vom 6. November 2013 im Einzelnen vorgesehen (vgl. dort S. 9 oben) und können auch in anderen Sonderfällen, etwa wegen eines Ruhestandseintritts des Beurteilers, zum Tragen kommen. Im Übrigen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nicht als punktuelles Ereignis, sondern als Prozess begreife (Sitzungsniederschrift S. 4). Auch hatte sie nach ihren Angaben im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, d. h. im Juli 2014, ihre Unterrichtsbesuche bei den zu beurteilenden Lehrkräften bereits weitgehend abgeschlossen, da im Oktober 2014 die statistische Vorabmeldung über die insgesamt zu vergebenden Prädikate an den Ministerialbeauftragten zu erfolgen hatte (Sitzungsniederschrift S. 4). Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung der Klägerin mit den periodischen Beurteilungen ihrer Kollegen ist damit gewährleistet.
bb) Die Schulleiterin konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. 4.1.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen, wobei bei Gymnasien darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in allen unterrichteten Fächern, verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen, durchgeführt werden (A. 4.1.2). Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Unterrichtsbesuche, bei denen vorliegend unstreitig auch der stellvertretende Schulleiter einbezogen war, hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Zum Einwand der Klägerin, es habe keinen Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde gegeben, hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Fächern Geschichte und Sozialkunde um eng kooperierende Fächer handelt und dass das Unterrichtsthema in der von ihr besuchten Geschichtsstunde in der Oberstufe sowohl geschichtliche als auch sozialkundliche Bezüge aufgewiesen hat (Sitzungsniederschrift S. 3). Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen und die schriftlichen Stellungnahmen der Fachbetreuer, hat die Beurteilerin in ihrer Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt. Zu den Feedbackgesprächen bei den Unterrichtsbesuchen hat die Zeugin nach ihren Angaben ebenfalls Aufzeichnungen angefertigt (Sitzungsniederschrift S. 4). Dies genügt den Beurteilungsrichtlinien, wonach der wesentliche Gesprächsinhalt bei der Nachbereitung der Unterrichtsbesuche zu dokumentieren ist (A. 4.1.2 am Ende). Ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Protokoll, wie von der Klägerseite befürwortet, ist weder in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben noch aus sonstigen Gründen für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung erforderlich.
cc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Soweit die Klägerin auf ihr enormes schulisches und außerschulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die umfassende Aufzählung der (Zusatz-)Tätigkeiten der Klägerin ist bereits im Einwendungsverfahren entsprechend ihrem Wunsch erfolgt. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Verwendungseignung lässt sich kein Fehler der periodischen Beurteilung herleiten. In Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: in Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde. Hierbei hat sich die Zeugin nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung an die Vorgaben gehalten, wonach die Erteilung der Verwendungseignung von einer bestimmten Fachnote im 1. Staatsexamen sowie einer mindestens mit „UB“ versehenen periodischen Beurteilung abhängig ist (Sitzungsniederschrift S. 3). Soweit die Klägerseite schriftsätzlich vorgetragen hat, aus der Verwendungseignung müsse die Vergabe des Prädikats „BG“ folgen, findet dies in den Beurteilungsrichtlinien keine Stütze.
dd) Auch im Übrigen sind keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder sonstige Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ersichtlich. Die Beurteilung wurde gemäß den Beurteilungsrichtlinien von der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellt (A. 4.6.1). Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen hat der Ministerialbeauftragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen, nachdem er eine Stellungnahme der Schulleiterin eingeholt hat (A. 4.9). In der mündlichen Verhandlung hat der Ministerialbeauftragte auch zu der - von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen - Zweitschau der dienstlichen Beurteilungen und der Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Stellung genommen (Sitzungsniederschrift S. 6). Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien die Lehrkraft eine Kopie der Stellungnahme des Beurteilenden erhält, wenn den Einwendungen nicht entsprochen wird (A. 4.10), lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, ob diese Aushändigung erfolgt ist. Die Beurteilerin hat hierzu in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie gehe davon aus, dass der Klägerin ihre Stellungnahme vom 11. September 2014 bekannt sei (Sitzungsniederschrift S. 4). Die Klägerseite hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, so dass die Berufung trotz der diesbezüglichen Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen war.
Gründe
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Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die Klägerin ist Sozialamtfrau und bei einer Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gerichtshilfe tätig. Sie wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 2. März 2001 bis zum 1. Juli 2007. Sie hat im Klageverfahren beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Leistungsbeurteilung mit der Bestnote (150 Punkte) und in der Befähigungsbewertung bei dem Einzelmerkmal Kooperationsfähigkeit den Ausprägungsgrad A zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubeurteilung zu verpflichten. Ihre Klage hat hinsichtlich ihres Hilfsbegehrens in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hielt die Beurteilung für fehlerhaft, weil sie dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien im Beurteilungszeitraum nicht Rechnung getragen habe. Da dies auf unterschiedliche Weise geschehen könne, sei nicht feststellbar, dass der dem Beklagten insoweit zustehende Beurteilungsspielraum für den gesamten Zeitraum unterschiedslos in dem von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Sinne auf Null reduziert wäre.
- 3
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1. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 3). Für die Frage, ob ein Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Andernfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. An der Darlegung des Beruhens fehlt es hier, weil sämtliche Verfahrensrügen an der Argumentation des Berufungsgerichts vorbei gehen.
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Die Klägerin geht bei ihrem Beschwerdevortrag davon aus, dass sie eine Neubeurteilung im Sinne ihres Hauptantrages erhalten müsse, insoweit sei der Beurteilungsspielraum des Beklagten auf Null reduziert. Das Berufungsgericht hat aber eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Beklagten auf Null verneint, weil es ihm bereits bei der Vorfrage, wie er dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien (und der zuständigen Beurteiler) im Beurteilungszeitraum Rechnung tragen wolle, einen Beurteilungsspielraum zuerkannt und hierzu zwei unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt hat: Der Beklagte könne zum einen der zum Stichtag 1. Juli 2007 zu erstellenden Neubeurteilung lediglich den - an sich vorgeschriebenen - Beurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde legen. Wolle er aber den Beurteilungszeitraum vom 2. März 2001 bis zum 1. Juli 2007 beibehalten und damit in der neuen Beurteilung auch die Zeiträume, die an sich von den in den Jahren 2003 und 2005 zu erstellenden (versäumten) Regelbeurteilungen hätten abgedeckt werden müssen, erfassen, müssten die unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien mit dem Wechsel der Beurteilerzuständigkeiten für die beiden Zeiträume in der Neubeurteilung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
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Hiervon ausgehend gilt für die Verfahrensrügen im Einzelnen:
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a) Die Rüge der Klägerin, der angegriffene Beschluss sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.
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Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil oder Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen kann. Dies ist zwar nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom 20. Oktober 2006 - BVerwG 2 B 64.06 - juris Rn. 6).
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Hieran gemessen ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts mit Gründen versehen. Aus ihm erschließt sich, warum das Berufungsgericht den Hauptantrag für (derzeit) nicht begründet hält. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht dies bereits darauf, dass der Beklagte dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien (und der zuständigen Beurteiler) im Beurteilungszeitraum auf unterschiedliche Weise Rechnung tragen könne. Seine Darlegungen lassen die Gründe erkennen, die insoweit für die rechtliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen auf das Wesentliche zu beschränken (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 110 f. = NVwZ 2003, 224 <226>). Zu anderen Rechtsfragen musste sich das Berufungsgericht dementsprechend nicht mehr verhalten.
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b) Die Klägerin rügt weiter, in dem Verfahren würden sich eine Reihe von Fragen stellen, die das Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht beantwortet habe; das Berufungsgericht unterlasse verfahrensfehlerhaft eine weitere Sachaufklärung und die Herbeiführung der Spruchreife des Verfahrens. Ihr Beschwerdevorbringen zeigt aber weder einen Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO noch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO auf.
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aa) Ihre Fragen sind teilweise unter Zugrundelegung der dargestellten Auffassung des Berufungsgerichts derzeit weder beantwortbar noch bedürfen sie einer weiteren Aufklärung, weil zunächst der Beklagte entscheiden müsste, ob er nur eine Beurteilung für den letzten Regelbeurteilungszeitraum oder ob - und wie - er eine Beurteilung für den gesamten Zeitraum erstellen will. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. So setzen etwa die Ausführungen der Klägerin dazu, dass ihr bei Erstellung der unterbliebenen Regelbeurteilungen 2003 und 2005 spätestens 2005 die Höchstbewertung zuerkannt worden wäre und sie deshalb nun die Höchstnote erhalten müsse, voraus, dass nur eine einheitliche Beurteilung für den gesamten Zeitraum erstellt werden dürfe.
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Unabhängig davon gibt es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass - nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien - den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Beurteilungsrichtlinien sollen eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein; Beurteilungen sind aber gleichwohl keine mathematische Wissenschaft (zum Verbot der Arithmetisierung: Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 <131> = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3 S. 3 f. m.w.N.). Dementsprechend ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. Urteile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <358> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 S. 2 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12).
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bb) Soweit die Beschwerde meint, für die Klägerin könne unter Geltung der derzeitigen Beurteilungsrichtlinien keine rechtmäßige Beurteilung mehr erstellt werden und hierzu in der Beschwerde ihre Argumente wiederholt, zu denen sich das Berufungsgericht aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft nicht verhalten habe, ist auch damit ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Der Überzeugungsgrundsatz kann aber nur verletzt sein, wenn das Gericht tatsächliche Umstände nicht in den Blick genommen hat, auf die es nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Grundsatz verlangt nicht, dass das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung Umstände einbezieht, die nach seiner Rechtsauffassung für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 f.; Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).
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Auch der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das Gericht dessen gesamtes Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteils- oder Beschlussgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 209 f. bzw. S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).
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Gemessen an diesen Grundsätzen musste sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht dazu verhalten, ob für die Klägerin keine rechtmäßige Beurteilung mehr erstellt werden könne, weil die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten vermeintlichen "irreparablen" Fehler sich auf den Zeitraum bis 2005 beziehen, der nach Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht unbedingt Gegenstand der neuen Beurteilung sein muss. Im Übrigen gehen die Ausführungen in der Beschwerde von mehreren unzutreffenden rechtlichen Prämissen aus:
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Unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind, nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung im Beurteilungszeitraum durch eine dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann.
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Auch wenn Beurteilungsrichtlinien eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen sollen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, für alle Beamten derselben Laufbahn einen einheitlichen (Erst-)Beurteiler zu bestimmen oder einen gemeinsamen Zweitbeurteiler vorzusehen. Wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will, obliegt ihm. Dies kann durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien, aber auch durch regelmäßige Beurteilerbesprechungen- und -schulungen geschehen; denkbar sind auch Anlassbeurteilungen mit gleichen Vorgaben für Auswahlentscheidungen, etwa wenn eine Konkurrenzsituation mit Bewerbern verschiedener Dienstherren besteht.
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Das Ausscheiden eines Beurteilers aus dem aktiven Dienst führt nicht dazu, dass einem Beamten für die Vergangenheit keine Beurteilung mehr erstellt werden kann. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht (mehr) befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. Beschluss vom 20. August 2004 - BVerwG 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Dies ist aber kein Hinderungsgrund für die (Neu-)Erstellung einer Beurteilung. Grundsätzlich sind Beurteilungen - auch im Falle ihrer Aufhebung - bei der Verhinderung der seinerzeitigen Beurteiler vom nunmehr an deren Stelle getretenen Amtsinhaber oder demjenigen, den die jeweiligen Beurteilungsbestimmungen ersatzweise vorsehen, zu erstellen (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 ff. = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 34 f.
). Der danach zuständige Beurteiler kann sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Hierzu ist er in bestimmten Fällen sogar verpflichtet, etwa wenn der Beamte ihm nicht oder nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums unterstellt war. Dann hat er einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten einzuholen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 35).
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2. Soweit sich dem Beschwerdevorbringen der Klägerin sinngemäß auch Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu den aus ihrer Ansicht "irreparablen" Fehlern im Beurteilungsverfahren und deren Rechtsfolgen entnehmen lassen, können auch diese nicht zur Revisionszulassung führen. Insofern verweist die Beschwerde selbst darauf, dass sich das Berufungsgericht zu den sich aus ihrer Sicht grundsätzlich stellenden Fragen nicht verhalte. Dies brauchte es nach dem Vorstehenden auch nicht, weil sie für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren. Für das von der Beschwerde angestrebte Revisionsverfahren würde das Gleiche gelten.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 14.1102
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1310
Hauptpunkte:
Untätigkeitsklage;
dienstliche Beurteilung;
Beurteilungsverfahren;
Tatsachengrundlagen des Erstbeurteilers;
Beurteilungsbeitrag;
Änderung der Bewertungsskala;
wesentliche Verschlechterung;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Alte Heerstr. 81, 53757 St. Augustin,
- Beklagte -
wegen Beamtenrechts (dienstl. Beurteilung)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter Z., den ehrenamtlichen Richter B. ohne weitere mündliche Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2013.
Der Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) am Ausbildungszentrum Infanterie der Bundeswehr (frühere Infanterieschule) in ... im Dienste der Beklagten. Er hat einen Dienstposten als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der genannten Behörde inne.
Am
In der dienstlichen Beurteilung vom
II.
Mit am 21. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben (damaliges Aktenzeichen: W 1 K 14.156).
Auf richterlichen Hinweis ließ der Kläger außerdem am
Die Infanterieschule ... half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am
Mit Beschluss vom 26. März 2014
III.
Mit Schriftsatz vom
Widersprüchlich seien insbesondere die folgenden Beurteilungsmerkmale:
- Arbeitsgüte
Der Prüfbericht der Materialprüfung vom
- Arbeitsmenge
Die Begründung der Gesamtbewertung stimme mit der Bewertung nicht überein. Nach der Begründung habe der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen. Nach der Bewertung entspreche dies aber nur einer Leistungserwartung in vollem Umfang (Normalleistung 3). Dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Der Kläger habe in den letzten zehn Jahren keinen einzigen Termin versäumt oder nicht zeitgerecht bearbeitet. Bei der vorangegangenen Beurteilung habe dies noch übertreffende Leistungserwartungen dargestellt, jetzt hingegen nur noch die Normalleistung. Auch dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Unerklärlicherweise werde behauptet, die Belastbarkeit sei defizitär. Der Kläger habe nur eine Mitarbeiterin, Frau Ki. und einen Mitarbeiter, der am Asperger Syndrom leide. Die Erkrankung habe sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert, was für den Kläger in der täglichen Arbeit offensichtlich sei. Dieser zweite Mitarbeiter sei kaum tatsächlich für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten einsetzbar. Seine Arbeit werde vom Kläger miterledigt. Zusätzlich orientiere sich der erkrankte Mitarbeiter intensiv und emotional belastend am Kläger. Der Kläger trage aus mitmenschlichen Gründen diese Last und gleiche durch sein Wesen und Verhalten die personelle Situation und die arbeitsmäßig zusätzliche Belastung bereits seit dem 1. Juni 2000, d. h. seit über 14 Jahren aus. Während dies früher noch in der Beurteilung positiv bewertet worden sei, finde es darin nun keinen positiven Ausdruck mehr.
- Arbeitsweise
Auch hier habe sich der Kläger angeblich im Punkt Eigenständigkeit verschlechtert, obwohl die Vorschriftenstelle seit Jahren in gleicher bewährter Weise und unangefochten vom Kläger eigenständig geführt worden sei. Dies bestätige der oben genannte Prüfbericht. Auch bei dieser Verschlechterung sei kein Hinweis an den Kläger erfolgt. Das Gleiche gelte für die Einzelmerkmale Initiative, Zuverlässigkeit, wirtschaftliches Handeln, Bereitschaft zur Teamarbeit und Dienstleistungsorientierung. Anlässlich des Jahreswechsels hätten der Major und Infanteriechef L. und der Hauptfeldwebel Kr. dem Kläger alles Gute gewünscht und sich ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedankt. Auch der Stabsfeldwebel H. habe für die Unterstützung im letzten Jahr gedankt. Diese Dankeskarten - die dem Gericht vorliegen - sprächen gegen die strittige dienstliche Beurteilung.
- Sozialverhalten
Auch dieses solle lediglich der Norm entsprechen. Dem gegenüber sei das Engagement des Klägers für den am Asperger Syndrom erkrankten Mitarbeiter keineswegs der zu erwartende Normalfall und werde dennoch weder gesehen noch anerkannt oder gewürdigt. Im Normalfall müsste sich der Kläger auf gesunde Mitarbeiter verlassen können. In vergleichbaren Einrichtungen der Bundeswehr bestehe die Abteilung aus drei bis vier normal belastbaren Mitarbeitern. Hier habe der Kläger nicht nur damit zu kämpfen, dass er nur eine einzige Mitarbeiterin habe, sondern auch damit, dass der genannte Mitarbeiter mehr Belastung als Hilfe sei. Diese Belastung sei auch außerhalb des Arbeitsbereichs im Kontakt zu den Entleihern von Dienstvorschriften deutlich spürbar. Der Kläger müsse auch hier nach innen und außen ausgleichen, was mit einem vorgeschädigten Menschen schwieriger sei. Es sei dem Einsatz des Klägers zu verdanken, dass der Dienst trotzdem laufe.
- Führungsverhalten
Die Beurteilung vermittle den Eindruck, dass der 52 Jahre alte Kläger unbedingt im Bereich der Note 3 mit Tendenz nach unten gehalten werden solle. Habe man ihm bei der letzten Beurteilung noch Hoffnungen gemacht, dass er aufsteigen könne, so sei mit dieser Beurteilung wohl absolut beabsichtigt, ihm jede Möglichkeit für einen weiteren Aufstieg auf jeden Fall zu nehmen.
Hinsichtlich des Zustandekommens der Beurteilung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zu den wenigen Verwaltungsbeamten in der Infanterieschule gehöre. Es seien dort zurzeit nur fünf Zivilbeamte im mittleren nichttechnischen Dienst eingesetzt. Der Kläger gehöre damit zu einer kleinen Minderheit, deren Tätigkeit eventuell als weit weniger wichtig gewertet werde als die Tätigkeit der Soldaten. Auch die meisten Verwaltungsposten seien mit Soldaten und nicht mit Zivilbeamten besetzt. Die Leistungen des Klägers würden deshalb als nachrangig gesehen und damit automatisch nicht gewürdigt. Auch der abschließend unterzeichnende Beurteiler, Oberstleutnant Sch., sei Soldat. Mit ihm habe der Kläger im Beurteilungszeitraum jedoch nie dienstlich zu tun gehabt und sei mit ihm auch nie in Kontakt gestanden. Dagegen sei der Leiter der Unterstützungsgruppe, Major R., während des gesamten Beurteilungszeitraums der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es sei nicht zu erkennen, dass der direkte Vorgesetzte maßgeblich an der Erstellung der periodischen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Im Einzelnen und im Gesamturteil sei die periodische Beurteilung weder hinsichtlich ihrer Erstellung noch hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung, eröffnet am
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Maßgeblich sei nicht die Selbsteinschätzung des Klägers, sondern allein das Werturteil des Vorgesetzten. Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, lägen nicht vor. Die Leistungsbeurteilung habe sich im Vergleich zu der vorangegangenen Beurteilung nicht verschlechtert. In der vorangegangenen Beurteilung sei der Kläger auf einer Skala von A bis F mit „D“ („entspricht den Leistungserwartungen“) beurteilt worden. Die aktuelle Bewertungsskala sei um eine Notenstufe, die Spitzennote S („übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Maße“) ergänzt worden und reiche bis zur Notenstufe 6 („erfüllt die Leistungserwartungen nicht einmal ansatzweise“). Die nunmehr vom Kläger erzielte Beurteilungsnote 3 („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“) entspreche daher nach dem vorangegangenen Beurteilungssystem der Note C („entspricht den Leistungserwartungen“), so dass sich der Kläger im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung sogar verbessert habe. Daher widerspreche der Prüfbericht auch nicht der Leistungsbewertung des Klägers, auch wenn der Bericht keine Aussage über Beurteilungsnoten treffe. Vielmehr stehe die Beurteilungsnote erst mit dem Ergebnis der Beurteilungskonferenzen fest, in der die Beamten einer Besoldungsgruppe innerhalb der Behörde miteinander verglichen worden seien. Die Beurteilungsnote stelle das Ergebnis der Leistungsbewertung im Vergleich zu einem anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe dar. Auch das Berichterstattergespräch, in dem Major R. die Arbeit des Klägers nicht bemängelt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Begründung der Gesamtbewertung bescheinige dem Kläger gleichermaßen, dass an seinen Leistungen nichts Wesentliches zu bemängeln sei. Der Kläger erfülle im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsstufe die Leistungserwartungen in vollem Umfang, nicht jedoch in überdurchschnittlichem Maße. Nach erneuter Rücksprache mit dem Beurteiler und dem Berichterstatter sei nach dem Ergebnis der Beurteilungskonferenz im Vergleich zu anderen Beamten eine Bewertung, die ein überwiegendes Übertreffen der Leistungserwartungen bescheinige, nicht zu vergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers stimme auch im Hinblick auf den Arbeitsumfang die Bewertung mit der Begründung überein. Unter Arbeitsumfang sei dabei die qualitative Umsetzung des quantitativ anfallenden Umfangs zu verstehen. Dass der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen habe, widerspreche keinesfalls der Benotung mit 3. Die beachtliche Arbeitsmenge beziehe sich lediglich auf die quantitativ vorhandene Arbeit. Wie diese dann qualitativ umgesetzt werde, ergebe sich aus der Benotung. Es sei richtig, dass der Kläger für seinen am Asperger Syndrom leidenden Kollegen eine wichtige Bezugsperson darstelle. Allerdings führe dies nicht dazu, dass der Kläger die Arbeit seines Kollegen gänzlich miterledigen müsse. Vielmehr seien das Arbeitsfeld der beiden Beamten fachlich eher eng begrenzt und die einzelnen Arbeitsschritte detailliert vorgegeben. Ein überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis lasse sich hieraus ebenfalls nicht ableiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass Oberstleutnant Sch. den durch Major R. erstellten Beurteilungsentwurf übernommen habe, da der ursprüngliche Berichterstatter zum Zeitpunkt der Ausfertigung nicht mehr greifbar gewesen sei.
IV.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014
In der mündlichen Verhandlung vom
Herr Sch. hat im Wesentlichen angegeben, dass der bisherige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Major R., nach dem Ende des Beurteilungszeitraums mit Ablauf des
Herr K. hat (zusammengefasst) ausgeführt, er sei in seiner damaligen Funktion als Dezernatsleiter der Wehrbereichsverwaltung Süd noch über den Zeitpunkt der Auflösung dieser Behörde zum
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt, an einem unter dem
In einer dienstlichen Erklärung vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
1.
Die Klage ist abweichend von § 126 Abs. 2 BBG als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum
2.1
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62
Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere § 21 Satz 1 BBG und § 50 BLV, und die Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).
2.2
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
2.2.1
Im streitgegenständlichen Beurteilungsverfahren hat die Beklagte zu Recht die Beurteilungsrichtlinien vom
2.2.2
Der tatsächliche Ablauf des Beurteilungsverfahrens, wie er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BLV schreibt die Erstellung der Beurteilung durch in der Regel zwei Beurteiler vor. Dem entsprechend ist nach den Beurteilungsvorschriften zunächst ein Beurteilungsentwurf des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers einzuholen (Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Sodann wird auf der Ebene der personalbearbeitenden Dienststelle, hier der Wehrbereichsverwaltung Süd, durch den Beurteiler das Gesamturteil festgelegt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien); hierfür ist grundsätzlich der Leiter der personalbearbeitenden Dienststelle zuständig (Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), dieser kann die Beurteilungszuständigkeit jedoch - wie hier geschehen - delegieren (Nr. 16 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien). Auf der Grundlage des so festgelegten Gesamturteils wird sodann die Beurteilung durch den Erstbeurteiler gefertigt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien) und durch den Beurteiler unterzeichnet (Nr. 15 der Beurteilungsrichtlinien).
Dieses Verfahren wurde nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Personen im Falle des Klägers sowie nach dem Ergebnis der weiteren vom Gericht durchgeführten Ermittlungen auch eingehalten.
Oberstleutnant Sch. hat ausgesagt, dass nach Abschluss des Beurteilungszeitraums durch den damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Major R., ein Beurteilungsentwurf erstellt worden sei. Nach der Wegkommandierung von Major R. habe Oberstleutnant Sch. diesen Beurteilungsentwurf als nunmehriger unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers unverändert übernommen und über den Dienststellenleiter an die personalbearbeitende Dienststelle weitergeleitet. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nach der vollen Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der Aussage von Oberstleutnant Sch. der von Major R. gefertigte Beurteilungsentwurf nachträglich abgeändert worden wäre. Die Angabe zum Unterstellungszeitraum unter Nr. 8 des Beurteilungsvordrucks - dort ist angegeben, dass der Kläger dem für die Beurteilung zuständigen Berichterstatter seit 26. Mai 2009 unterstellt sei - deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um den ursprünglichen Beurteilungsentwurf von Major R. handelte, denn Oberstleutnant Sch. wurde erst im Jahr 2013 unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers. Auch die E-Mail-Nachricht des Regierungsamtmannes B. vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an Oberstleutnant Sch. vom 20. Juni 2014 ist nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Herr B. hat hierzu in seiner dienstlichen Erklärung vom 30. November 2015 plausibel und glaubhaft erklärt, dass der vom Kläger in der genannten E-Mail-Nachricht beanstandete Absatz, der durch eine wenige Minuten später versendete E-Mail zurückgenommen wurde, durch die Übernahme einer früheren E-Mail-Nachricht in einem anderen Verfahren als Vorlage in diese E-Mail-Nachricht gelangt ist. Der fragliche Absatz deutet somit nicht darauf hin, dass der ursprüngliche Beurteilungsentwurf von Major R. nachträglich zum Nachteil des Klägers geändert worden wäre.
Das so beschriebene Beurteilungsverfahren auf der Ebene des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers stimmt mit den Beurteilungsvorschriften und den Grundsätzen der Rechtsprechung überein. Zwar kam Major R., der sich nach Aussage der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung noch im aktiven Dienst befindet, als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers im Beurteilungszeitraum grundsätzlich vorrangig vor Oberstleutnant Sch. als Erstbeurteiler in Betracht. Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18). Major R. wurde jedoch an eine andere Dienststelle kommandiert, weshalb seine Heranziehung als Erstbeurteiler nicht mehr in Betracht kam (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass Major R. einen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, der vom nunmehr zuständigen Erstbeurteiler Oberstleutnant Sch. unverändert übernommen wurde. Beurteilungsbeiträge von früher für die Beurteilung zuständigen Personen stellen aussagekräftige Tatsachengrundlagen für den Beurteiler dar, die dieser bei der Abfassung der Beurteilung zumindest zu berücksichtigen hat (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 22;
Zum weiteren Ablauf des Beurteilungsverfahrens hat Leitender Regierungsdirektor K. von der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd angegeben, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - wie in allen Beurteilungsverfahren innerhalb der Laufbahn und Besoldungsgruppe des Klägers im fraglichen Beurteilungszeitraum - nach interner Abstimmung innerhalb der Wehrbereichsverwaltung durch eine telefonische Abstimmung mit dem Erstbeurteiler festgelegt worden sei. Eine telefonische Abstimmung sei für ausreichend erachtet worden, da sich auf der Ebene des Beurteilers keine Abweichung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil ergeben habe. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine Beurteilungskonferenz, wie sie nach Aussage von Herrn K. in den Fällen durchgeführt worden sei, in denen die Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil abgewichen sei, war im vorliegenden Falle nicht erforderlich, weil der Beurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers gefolgt ist. Leitender Regierungsdirektor K. als zuständiger Beurteiler durfte sich auch voll auf die Beurteilungsbeiträge der Erstbeurteiler verlassen, da er die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kannte (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).
Auch das Verfahren der Festlegung des Gesamturteils auf der Beurteilerebene und der anschließenden Bewertung der Einzelmerkmale ist von den Beurteilungsvorschriften gedeckt (vgl. zum BayLlbG BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris).
2.2.3
Hinsichtlich des angewendeten Beurteilungsmaßstabes ergeben sich keine Bedenken. Das beschriebene Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bei allen zu beurteilenden Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe (vgl. Nr. 18 der Beurteilungsrichtlinien). Die angelegten Richtwerte entsprechen den Vorgaben in § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 BLV i. V. m. Nr. 17 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien und wurden nach Aussage von Leitendem Regierungsdirektor K. nicht als starre Quote, sondern als Richtwerte angewendet, d. h. es waren Abweichungen nach oben und unten im Einzelfalle möglich.
2.2.4
Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wirft als solches keine Erinnerungen auf. Zum einen erfolgte eine schriftliche Begründung des Gesamturteils unter Ziffer 5 der Leistungsbeurteilung (Teil A der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung), womit den Anforderungen an das Begründungserfordernis insbesondere bei im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen Rechnung getragen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14). Es besteht auch Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, der abschließenden Begründung und dem vergebenen Gesamturteil (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris).
2.3
Die Einwendungen des Klägers führen nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung.
2.3.1
Ein unrichtiger Sachverhalt wurde der Beurteilung nicht dadurch zugrunde gelegt, dass Oberstleutnant Sch. in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren eine unzutreffende Funktionsbezeichnung verwendet hat. In der Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung, auf die es hier allein ankommt, ist die Funktion des Klägers im Beurteilungszeitraum zutreffend als „Vorschriftenverwalter“ angegeben. Äußerungen der Beurteiler außerhalb der dienstlichen Beurteilung - zumal solche, die zeitlich nach deren endgültiger Erstellung liegen -, können nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen.
2.3.2
Soweit der Kläger sich auf seine dienstliche Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums beruft, vermag dies ebenfalls keine Mängel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene Beurteilung (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33;
Soweit der Kläger die geltend gemachten Verschlechterungen auf das Anlegen einer gegenüber dem vorherigen Beurteilungszeitraum modifizierten Bewertungsskala zurückführt, vermag das Gericht dem schon im gedanklichen Ansatz nicht zu folgen. Die im vorhergehenden Beurteilungszeitraum angewendete Bewertungsskala enthielt sechs Bewertungsstufen, wobei die Spitzenbewertung mit A (übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße), die schlechteste Bewertung mit F (entspricht nicht den Leistungserwartungen) gekennzeichnet wurde. Die Bewertung C wurde verbal umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen“ bzw. - im Gesamturteil - „übertrifft die Anforderungen“, die an den Kläger im Gesamturteil vergebene Bewertungsstufe D wurde umschrieben mit „entspricht den Leistungserwartungen“ bzw. „entspricht den Anforderungen“. Demgegenüber wurde im hier streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum bereits die neue Bewertungsskala nach den Beurteilungsrichtlinien vom 1. Januar 2012 zugrunde gelegt, die nunmehr sieben Bewertungsstufen vorsieht. Die Spitzenbewertung ist mit S gekennzeichnet und wird umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“ bzw. (im Gesamturteil) „übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“. Sodann folgen sechs weitere Bewertungsstufen absteigend von 1 bis 6, wobei die Bewertungsstufe 3 umschrieben wird mit „erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“ bzw. im Gesamturteil mit „die Anforderungen werden … in vollem Umfang erfüllt“ und mit der Zusatzbezeichnung „Normalleistung“ belegt ist. Die Bewertungsstufe 4 ist dem gegenüber umschrieben mit „erfüllt im Allgemeinen die Leistungserwartungen mit Defiziten“ bzw. „… erfüllt im Allgemeinen die Anforderungen mit Defiziten“. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in der neuen Beurteilungsskala die Spitzennote S der früheren Spitzennote A entspreche, die frühere Bewertungsstufe B sei hingegen nunmehr aufgeteilt worden in die Notenstufen 1 und 2, die Bewertungsstufe (neu) 3 werde als gleichwertig mit C (alt) angesehen. Dass die so beschriebene praktische Anwendung der Beurteilungsrichtlinien möglicher Weise gegenüber dem Wortlaut der verbalen Umschreibungen Spannungen aufweist, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Beurteilungen rechtswidrig sind. Da es sich insoweit nicht um Beurteilungsvorschriften (mit rechtlicher Außenwirkung), sondern um verwaltungsinterne Richtlinien handelt, ist für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen vielmehr deren praktische Handhabung in der Mehrzahl der Fälle maßgeblich; nur vor diesem Hintergrund wäre aufgrund der eingetretenen Selbstbindung des Beurteilers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einzelfalle denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris). Derartiges wurde hier jedoch nicht dargetan.
Demnach stellt die dem Kläger in der streitgegenständlichen Beurteilung bescheinigte Normalleistung mit der vergebenen Bewertungsstufe 3 im Gesamturteil sogar eine Verbesserung gegenüber dem vorher vergebenen Gesamturteil D dar. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der mit 3 bewerteten Einzelmerkmale. Soweit dem gegenüber Einzelmerkmale - anstatt wie vorher mit D - nunmehr mit 4 bewertet wurden (schriftlicher Ausdruck, mündlicher Ausdruck und Belastbarkeit), stellt dies eine Verschlechterung um nur eine Bewertungsstufe dar, weshalb schon keine begründungsbedürftige wesentliche Verschlechterung vorliegt. Im Übrigen geht die Begründung der Gesamtbewertung gerade auf diese Einzelmerkmale ein und macht die Bewertung damit plausibel.
2.3.3
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den rechtlichen Rahmen bzw. die anzuwendenden Beurteilungsvorschriften darin erkennen will, dass die Ergebnisse der Prüfberichte zu den in seinem Arbeitsbereich durchgeführten Überprüfungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Derartige Prüfberichte stellen Erkenntnisquellen dar, die vom Beurteiler im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, was nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch geschehen ist. Eine Bindung der Beurteiler dergestalt, dass ein positives Ergebnis eines Prüfberichtes zu einer besseren Beurteilung führen müsste, besteht jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Prüfberichten um punktuelle Betrachtungen, wohingegen die dienstliche Beurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogen ist und daher naturgemäß neben positiven auch neutrale oder gar negative Beobachtungen des Beurteilers berücksichtigen muss.
2.3.4
Soweit der Kläger sein Engagement beim Umgang mit dem am Asperger-Syndrom leidenden Mitarbeiter in der Kartenstelle nicht hinreichend gewürdigt sieht, vermag dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Das Sozialverhalten wurde mit 3 bewertet, d. h. es wurde dem Kläger hier bestätigt, dass er die Leistungserwartungen insoweit in vollem Umfang erfüllt. Die Beklagte stellt damit den Einsatz des Klägers für den Kollegen mit Behinderung nicht in Abrede, sondern belegt ihn vielmehr mit einer in der Grundtendenz positiven Bewertung. Das Verhalten des Klägers in dieser - menschlich sicher anspruchsvollen - Situation dürfte sich vor dem Hintergrund der Beamtenpflicht zur kollegialen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme (vgl. Battis, BBG, § 61 Rn. 11 f.) auch noch nicht als derart herausragend darstellen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Dienstherr hätte mit der vergebenen Bewertung seinen Beurteilungsspielraum überschritten.
2.3.5
Schließlich vermag das Gericht auch keinen den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzenden Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die streitbefangene Beurteilung zwar in der Leistungsbeurteilung unter den Einzelmerkmalen 4.1 und 4.2 sowie in der Befähigungsbeurteilung unter Ziffer 5 eine Bewertung des Führungsverhaltens bzw. der Führungsfähigkeit des Klägers enthält, obwohl die Beklagte nach ihren Einlassungen davon ausgeht, dass er keine Führungsaufgaben wahrnehme. Zwar mag die vom Kläger vorgelegte Dienstanweisung vom 16. Dezember 1999 für ein hierarchisches Unterstellungsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Vorschriftenverwalterin C sowie dem Kartenverwalter D andererseits sprechen, ebenso die dort getroffene Feststellung, dass der Kläger für den Dienstbetrieb in der Vorschriften- und Kartenstelle verantwortlich sei. Auch die Tätigkeitsbeschreibung der streitgegenständlichen Beurteilung („Herr ... [der Kläger] ist als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der … eingesetzt und leitet die Vorschriften- und Kartenstelle“) steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur oben genannten Einlassung der Beklagten. Indes hat sich die Bewertung des Führungsverhaltens mit der Bewertungsstufe 3 sowie der Führungsfähigkeit mit der Bewertungsstufe C („ausgeprägt“) nicht zulasten des Klägers auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ausgewirkt. Allein aus dem Umstand, dass er möglicher Weise Führungsaufgaben wahrnimmt, kann der Kläger keine Pflicht der Beklagten ableiten, ihn besser als geschehen zu beurteilen.
3.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.