Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 B 26/14

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2014 - 2 L 1325/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.2.2014, ergänzt durch den Schriftsatz vom 24.3.2014, Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint

BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14 ff..

Diesem Prüfungsmaßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt überzeugend ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden kann, durch die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verletzt ist.

Zutreffend hat der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zum Beförderungstermin Oktober 2013 in Betracht zu ziehenden Beamten an den Ergebnissen der aktuellen, im Hinblick auf das Beförderungsverfahren erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen ausgerichtet, die den Beurteilungszeitraum vom 16.10.2010 bis zum 31.7.2013 umfassen. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner entscheidend darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in ihren aktuellen anlassbezogenen dienstlichen Beurteilungen und der Beigeladene zu 2. in seiner fiktiven Laufbahnnachzeichnung zum Stichtag 31.7.2013 jeweils mit der Gesamtnote „gut - 7 Punkte“ dienstlich beurteilt worden sind, während der Antragsteller aktuell „nur“ mit der Gesamtnote „gut - 6 Punkte“ eingestuft worden ist. Da die höhere Punktzahl auch bei gleicher Gesamtnote einen auswahlerheblichen Qualifikationsvorsprung zum Ausdruck bringt

siehe den zu einem vergleichbaren Notensystem im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ergangenen Beschluss des Senats vom 9.8.2011 - 1 B 306/11 -, m.w.N.,

hat der Antragsgegner den Beigeladenen zu Recht den Vorzug vor dem Antragsteller eingeräumt.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für seine Behauptung, dass seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 nicht genügend berücksichtigt worden sei. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass gemäß § 9 Abs. 3 SLVO bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist. Ebenso ist in Ziffer 1.1 Absatz 2 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.12.2008 - in Folgenden: Beurteilungsrichtlinie - festgelegt, dass bei der Beurteilung von behinderten Beamtinnen und Beamten die Behinderung zu berücksichtigen ist. Fallbezogen besteht zunächst kein Zweifel, dass den Beurteilern die Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen ist. Zwar ist im Beurteilungsbogen nur die Schwerbehinderung als solche, nicht aber der Grad der Behinderung vermerkt. Gesehen werden muss aber, dass der Antragsteller dem Erstbeurteiler bereits seit dem 1.11.2004 unterstellt ist und sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 als auch in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011, die noch vor der Umressortierung der Abteilung zum Antragsgegner im Mai 2012 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr unter Beteiligung des Erstbeurteilers - als Erstbeurteiler - erstellt wurden, die Schwerbehinderung des Antragstellers und auch der Grad der Behinderung von 60 zutreffend angegeben sind. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass das Vorzimmer des Zweitbeurteilers nach Erstellung des Beurteilungsentwurfs den zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich im Urlaub befindlichen Antragsteller telefonisch auf die Möglichkeit der - vom Antragsteller abgelehnten - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen hat,

siehe hierzu Ziffer 4.1 Absatz 2 der Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung vom 19.12.2005, wonach in jedem Beurteilungsverfahren vor Erstellung der Beurteilung mit Einverständnis der oder des schwerbehinderten Beschäftigen ein Gespräch zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Zweitbeurteiler zwecks Klärung des Umfangs der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit stattfindet,

dass auch der Zweitbeurteiler über die Schwerbehinderung des Antragstellers informiert war. Steht daher das Wissen der Beurteiler um die Schwerbehinderung des Antragstellers außer Zweifel, muss davon ausgegangen werden, dass die Beurteiler gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Schwerbehinderung des Antragstellers in dem für sie erkennbaren Umfang bei der Erstellung der aktuellen Anlassbeurteilung berücksichtigt haben. Hierzu hat der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung bei der Definition der Belastbarkeit des Antragstellers und der Würdigung des Umfangs der von ihm erbrachten Arbeitsleistung Berücksichtigung gefunden habe; insoweit sei eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung nicht bewertet worden. Damit ist offenkundig den normativen Anforderungen in § 9 Abs. 3 SLVO und Ziffer 1.1 Absatz 2 der Beurteilungsrichtlinie in materieller Hinsicht Genüge getan worden. Soweit in Ziffer 5 des Beurteilungsbogens unter „Gesamturteil“ nicht dargelegt wurde, dass § 9 Abs. 3 SLVO (§ 41 Abs. 3 SLVO a.F.) beachtet wurde, handelt es sich um eine - jederzeit korrigierbare - formale Unvollständigkeit der Beurteilung, die die für das vorliegende Verfahren allein entscheidende inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht in Frage stellt.

Im Weiteren kann der Antragsteller der über ihn erstellten aktuellen Anlassbeurteilung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Durchführung der baufachlichen Prüfung im Rahmen des „Investitionspakt, Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ und seine Ausbildung zum Diplom-Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, die unstreitig erst nachträglich unter Ziffer II 1 und 3 in die dienstliche Beurteilung aufgenommen worden sind, außer Acht gelassen worden seien. Was zunächst die Durchführung baufachlicher Prüfungen betrifft, so ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorlegten Schreiben des Erstbeurteilers vom 11.8.2009 (Blatt 100 Gerichtsakte), dass dieser baufachliche Prüfungen durch den Antragsteller in Bezug auf konkret angegebene Einzelmaßnahmen selbst angeordnet hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner – unwidersprochen - vorgetragen, dass der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit dem Antragsteller die Ergebnisse der jeweiligen baufachlichen Prüfungen erörtert hat. War demnach dem Erstbeurteiler die Durchführung baufachlicher Prüfungen durch den Antragsteller definitiv bekannt, spricht nichts dafür, dass er die Wahrnehmung dieser Dienstaufgaben bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers außer Acht gelassen hat. Den Umstand, dass dieser Tätigkeitsbereich erst nachträglich in die Beurteilung aufgenommen wurde, hat der Antragsgegner nachvollziehbar damit erläutert, dass die baufachlichen Prüfungen in dem auf Seite 2 der Beurteilung unter „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ genannten Komplex „fachliche und fördertechnische Bearbeitung des Städtebauteilprogramms „Investitionspakt Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ verortet worden seien. Eine eigenständige Aufführung der baufachlichen Prüfungen unter der Rubrik „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ war nicht geboten, da dort nur die Schwerpunkte der dienstlichen Verwendung des Beamten stichwortartig zu bezeichnen sind. In Bezug auf die Ausbildung des Antragstellers als Diplom-Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten hat der Antragsgegner dargelegt, dass diese Ausbildung dem Erstbeurteiler bekannt gewesen sei, die Bewertung von Grundstücken als Sachverständiger aber - wie vom Antragsteller eingeräumt wird - nicht zu dessen Dienstaufgaben gehört und dieser eine solche gutachterliche Tätigkeit auch nicht erbracht habe. Vielmehr sei es Aufgabe des Antragstellers gewesen, im Zuge der Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit im Falle eines fehlenden Verkehrswertgutachtens ein solches nachzufordern. Daher sei diese Ausbildung gemäß Ziffer 6 Satz 2 – gemeint ist Ziffer 7 Satz 2 - der Beurteilungsrichtlinie nur auf den besonderen Wunsch des Antragstellers in die Beurteilung aufgenommen worden. Soweit der Antragsteller hierzu noch geltend macht, dass seine Fachkenntnisse ihm geholfen hätten, die im Rahmen der Städtebauförderung vorgelegten Verkehrswertgutachten zu beurteilen, ist nichts dafür ersichtlich, dass die geschäftsmäßige Bearbeitung der von dritter Seite erstellten Verkehrswertgutachten durch den Antragsteller bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen wurde.

Im Weiteren kann der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Anlassbeurteilung einwenden, dass die Bewertungen in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil nicht schriftlich begründet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26.6.1980

BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 (248 ff.)

hervorgehoben, dass sich dienstliche Beurteilungen auf reine Werturteile beschränken dürfen, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Sie gehen vielmehr auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen zurück und sind daher einer beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung geben dem Beurteiler allerdings Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung beantragen. In diesem Verwaltungsverfahren hat der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Hierzu ist auch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren noch Raum. Entscheidend ist, dass am Ende das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird.

Auch in seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 31.1.1994 – 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 Rdnr. 4

ausdrücklich betont, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene zusammenfassende Werturteile – sei es das Gesamturteil, seien es die Wertungen zu Einzelmerkmalen – allein durch eine Punktzahl oder das Ankreuzen eines Kästchens zum Ausdruck gebracht werden. Anderes gilt danach nur dann, wenn entweder in den Vorschriften der Laufbahnverordnung oder in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die deutlich strengere Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen stellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Entscheidungen vom 29.11.2010 – 4 S 2416/10 -, vom 31.7.2012 – 4 S 575/12 – und vom 25.9.2012 – 4 S 660/11 -, alle Juris,

auf die sich der Antragsteller beruft, für nicht überzeugend erachtet

OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 – 1 A 370/13 -; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2013 – 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388 (389), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.9.2013 – 1 M 89/13 -, DÖD 2014, 21.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die in der Beurteilungsrichtlinie und im Beurteilungsbogen enthaltenen Vorgaben für eine Begründung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils nicht erfüllt sind. Hierauf kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf auch die Gesamtnote keiner Begründung dahin, in welcher Weise die Einzelmerkmale gewichtet worden sind. Ziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinie bestimmt, dass für die Bildung der Gesamtnote fünf Einstufungen zu verwenden sind, denen jeweils bestimmte Punktzahlen zugeordnet sind. Gemäß Ziffer 6.3 der Beurteilungsrichtlinie ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Beurteilungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung zu bilden und zusätzlich in Punkten festzusetzen. Dabei kommt bei der Festsetzung des Punktwertes die ausschließliche Bildung des arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale insoweit nicht in Betracht, als der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Rechnung zu tragen ist. Diese Ausführungen gebieten es nicht, die in die Gesamtnote eingeflossene Gewichtung der Einzelmerkmale im Beurteilungsbogen zu begründen. Vielmehr kann eine Plausibilisierung der Gesamtnote auch nachträglich erfolgen. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, die Gesamtnote sei allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet worden, ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in den Einzelbewertungen 2 x 7 Punkte, 7 x 6 Punkte und 7 x 5 Punkte erhalten hat, schon rechnerisch nicht in dem Sinne belegt, dass die Gesamtbewertung das exakte arithmetische Mittel der Einzelbewertungen darstellte. Dass Anzahl und Höhe der Einzelbewertungen rechnerisch einen Mittelwert zwischen 5 und 6 Punkten ergeben, erlaubt nicht schon den Schluss, der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, die Gesamtbewertung rechnerisch - und zwar letztlich mittels Aufrundens - zu ermitteln. Vielmehr wird die dem Antragsteller zuerkannte Gesamtnote ohne weiteres von den Bewertungen der Beurteilungsmerkmale getragen, gegen deren Plausibilität - ausgenommen das noch zu erörternde Merkmal „Verhalten gegenüber Bürgern“ - keine substantiierten Einwände vorgebracht sind.

Ein Begründungserfordernis kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass seiner Ansicht nach die streitgegenständliche Anlassbeurteilung in der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen gegenüber den Vorbeurteilungen deutlich abfalle und es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung hierfür fehle. Denn auch im Falle einer gegenüber der früheren Beurteilung schlechteren Bewertung der dienstlichen Leistungen ist eine schriftliche Begründung der Beurteilung nicht geboten, vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die in der Beurteilung enthaltenen allgemeinen und pauschal formulierten Werturteile durch nachträgliche Darlegungen zu erläutern und dadurch plausibel zu machen. Ungeachtet dessen gibt das Vorbringen des Antragstellers zu dem Hinweis Anlass, dass er sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 und in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 als auch in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung im Gesamturteil mit der zweithöchsten von jeweils insgesamt fünf Wertungsstufen eingestuft wurde. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 wie auch in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 in vier Einzelmerkmalen die Höchstnote und in der streitigen Anlassbeurteilung in keinem Einzelmerkmal die höchste Wertungsstufe erhalten hat. Zu beachten ist aber, dass von den Beigeladenen zu 1), 3) und 4) – die Beurteilung des Beigeladenen zu 2) wurde lediglich im Gesamturteil nachgezeichnet - nur ein Beamter, nämlich der Beigeladene zu 4), in lediglich einem Einzelmerkmal mit der Spitzennote ausgezeichnet und diese Benotung mit einer besonderen Fallkonstellation begründet worden ist. Zu sehen ist weiter, dass in dem der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Notensystem der zweithöchsten Wertungsstufe „gut“ insgesamt drei Punktzahlen, nämlich 7 bis 5 Punkte, zugeordnet sind, die in diesem Notenfeld genauere Differenzierungen bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ermöglichen. Demgegenüber sah das den Vorbeurteilungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr zugrunde liegende Beurteilungssystem derartige Abstufungen in den Einzelbewertungen nicht vor. Demzufolge beruht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende aktuelle Anlassbeurteilung nicht nur auf einem anderen Beurteilungszeitraum und einem anderen Kreis zu vergleichender Beamter, sondern auch auf einem anderen Beurteilungssystem und damit auf einem gänzlich anderen – schärferen - Beurteilungsmaßstab. Von daher weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass die anlassbezogene aktuelle Beurteilung mit den Vorbeurteilungen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr nicht schematisch vergleichbar ist. Im Übrigen ist mit Blick auf den vom Antragsteller behaupteten Notenabfall darauf hinzuweisen, dass er in der aktuellen Anlassbeurteilung in zwei Einzelmerkmalen, nämlich im schriftlichen und mündlichen Ausdrucksvermögen, um eine ganze Wertungsstufe besser als in den Vorbeurteilungen beurteilt worden ist.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen, es sei bei verschiedenen Maßnahmen aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten zu Konflikten gekommen, wobei sich die Vorgesetzten über seine Einwände hinweggesetzt, ihm teilweise Anweisungen erteilt und ihn (in zwei Fällen) von den betreffenden Aufgaben entbunden hätten, vermag der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände gegen seine anlassbezogene Beurteilung zu erheben. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen in der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten nicht ungewöhnlich sind und bei schwierigen Rechtsfragen sogar häufiger vorkommen. Daher lässt der Umstand, dass es in den vom Antragsteller beschriebenen Einzelfällen, die nach den einleuchtenden Angaben des Antragsgegners nur einen geringen Teil der in dem fast dreijährigen Beurteilungszeitraum bearbeiteten Dienstaufgaben ausmachten, zu Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten gekommen ist und die Vorgesetzten die von ihnen als richtig erachtete Rechtsauffassung kraft ihrer Stellung als Dienst- oder Fachvorgesetzte durchgesetzt haben, nicht die Feststellung zu, dass die Beurteiler - wie zu betonen ist: unter Verletzung ihrer Dienstpflichten - den Antragsteller nicht sachlich und gerecht beurteilt haben. Auch kann auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischen ihm und den Beurteilern, etwa aufgrund von verifizierbaren Aversionen oder ernst zu nehmenden unsachlichen oder ehrverletzenden Äußerungen der Beurteiler, zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist

Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2014, Rdnr. 467.

Soweit der Antragsteller von „Mobbing-Verdacht“, andauerndem unkollegialen Verhalten der Abteilungs- und Referatsleitung sowie weiterer Kollegen des höheren Dienstes spricht und außerdem vorträgt, er sei „teilweise gemieden, nicht mehr gegrüßt etc.“ worden, ist sein Vorbringen ohne jede Substanz geblieben. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Beurteiler konkret in derartige Vorkommnisse verwickelt gewesen seien. Dass gerade diese ihn als „Investitionsverhinderer“ bezeichnet hätten, behauptet der Antragsteller selbst nicht definitiv. Da der Antragsgegner einer solchen Titulierung des Antragstellers generell entgegengetreten ist, kommt es auf die Bewertung dieses Ausdrucks nicht an. Ebenfalls nicht weiter führt der Hinweis des Antragstellers auf seine erfolglose Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten im Referat C/5. Seiner Behauptung, die Referatsleiterin habe sich bereits für ihn entschieden, hat der Antragsgegner dahingehend widersprochen, dass die Referatsleiterin den Antragsteller lediglich als grundsätzlich für die Stelle geeignet erachtet und ihm empfohlen habe, sich zu bewerben. Abgesehen davon lässt die vom Antragssteller wiedergegebene Aussage des Abteilungsleiters, dieser beabsichtige nicht, den Antragsteller zu versetzen, um damit im Referat C/1 zur Personalnot beizutragen, nicht erkennen, dass der Antragsteller aus unsachlichen Gründen am beruflichen Fortkommen gehindert worden ist. Schließlich lässt auch seine Behauptung, er habe sich am 23.12.2010 schriftlich bei der Abteilungsleiterin A beschwert und um sofortige Versetzung aus der Abteilung C gebeten, am 10.2.2011 sei ein „Schlichtungsgespräch“ zwischen ihm und der Abteilungs- beziehungsweise Referatsleitung mit einer neutralen Person vereinbart worden, wozu es aber wegen fehlenden Interesses seitens des Abteilungs- und Referatsleiters nicht mehr gekommen sei, es als sehr fernliegend erscheinen, dass der Antragsteller in der aktuellen Anlassbeurteilung nicht sachgerecht beurteilt worden ist. Zu beachten ist, dass diese Vorkommnisse zeitlich vor der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 lagen, an der, wie bereits dargelegt, der Abteilungsleiter des Klägers ebenfalls als Erstbeurteiler beteiligt war und die der Kläger anerkannt hat. Es erscheint aber völlig unrealistisch, dass der Erstbeurteiler die Vorgänge um den Versetzungsantrag des Antragstellers und das fehlgeschlagene Schlichtungsgespräch bei der – zeitnahen – Regelbeurteilung vom 6.12.2011 ausgeblendet und mehr als eineinhalb Jahre später bei der im August 2013 errichteten streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zum Anlass genommen haben soll, den Antragsteller schlechter zu beurteilen als es der gerechten Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen entsprochen hat.

Im Weiteren weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ mit gut (5 Punkte) gegen ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Beurteilern spricht.

Schließlich führen auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beurteilung des Merkmals „Verhalten gegenüber Bürgern“ nicht weiter. Selbst wenn dieses Merkmal wegen eines fehlenden Kontakts „nach außen“ nicht hätte beurteilt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser Einzelbewertung zu einer für die Auswahlentscheidung erheblichen Anhebung des Gesamturteils führen könnte.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 B 26/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 B 26/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 B 26/14 zitiert 7 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2013 - 1 M 89/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist beg
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurtei

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.