Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.838

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.838
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Neuentscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

Die Klägerin, geb. am 16.12.1992, ist togoische Staatsangehörige und besitzt einen bis 2019 gültigen togoischen Reisepass. In ihrem Heimatland legte sie im Jahr 2009 das Abitur ab. Darüber wurde ihr als vorläufiges Abiturzeugnis eine „Attestation de diplȏme baccalauréat d`enseignement du troisième degré (i. F. „Attestation“) ausgestellt. Anschließend studierte sie von 2009 bis 2012 ohne Abschluss Kommunikationswissenschaften - Fachrichtung Journalismus an der Universität Lomé. Ihre Abiturnoten in den einzelnen Fächern ergeben sich aus einem „relevé de notes“ vom 18.07.2009.

Am 13.12.2013 stellte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Lomé zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen H.K.G, geboren am 26.01.1955. Nachdem die Eheleute dann jedoch am 18.02.2014 standesamtlich in Lomé geheiratet hatten, erteilte die Deutsche Botschaft der Klägerin am 02.07.2014 ein vom 13.07.2014 bis 10.10.2014 gültiges Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehemann.

Am 18.07.2014 reiste die Klägerin erstmals im Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG. Dabei gab sie u. a. an, sie wolle sich eine Arbeit suchen, um das Familieneinkommen zu verbessern. Das Ausländeramt befürwortete intern den Antrag am 25.07.2014 und bestellte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei.

Der elektronische Aufenthaltstitel wurde der Klägerin jedoch nicht ausgehändigt. Denn am 14.08.2014 informierte das Frauenhaus B. die Beklagte darüber, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe, nachdem er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Am 16.08.2014 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde mit, für ihn sei die Ehe seit dem 11.08.2014 gescheitert, weil die Klägerin seither nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei.

Am 09.09.2014 ließ die Klägerin durch den Betreiber des Hotels, in dem sie seit 01.08.2014 auf Teilzeitbasis tätig war, einen Antrag auf Zulassung der Beschäftigung einer Ausländerin als Frühstücksdame vorlegen. Die Beklagte sah darin einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 AufenthG.

Am 11.09.2014 verweigerte die Bundesagentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung.

Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2014 zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Am 16.09.2014 stellte sie der Klägerin eine bis 15.12.2014 gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus.

Am 15.10.2014 beantragte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung gemäß § 16 Abs. 1 a AufenthG. Am 28.10.2014 legten ihre Verfahrensbevollmächtigten Nachweise über den Krankenversicherungsschutz und über ein Sperrkonto bei der Sparkasse ... vor. Zu der ebenfalls beigebrachten „Attestation“ des zuständigen togoischen Ministeriums vom 27.07.2009 teilte das International Office der Universität B. der Ausländerbehörde am 12.11.2014 telefonisch mit, mit einem togoischen Abiturzeugnis könne zwar ein fachgebundenes Studium im Bundesgebiet aufgenommen werden, bei dem übermittelten Dokument, das die einzelnen Noten nicht aufführe, handle es sich aber noch nicht um ein endgültiges Zeugnis. Deshalb müsse zunächst geklärt werden, warum das offizielle Zeugnis noch nicht ausgestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 14 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit, zu verlassen (Ziff. 2) und drohte der Klägerin, falls sie der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung in die Republik Togo oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziff. 3). Die Wirkungen einer Abschiebung befristete die Beklagte auf ein Jahr (Ziff. 4).

Zur Begründung führte die Behörde u. a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung scheitere daran, dass die Klägerin keine Berechtigung zum Hochschulzugang vorgelegt habe und nicht ernsthaft zu studieren beabsichtige. Denn sie habe sich nicht um ein endgültiges Abiturzeugnis bemüht und außerdem erst eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung beantragt, als sich abgezeichnet habe, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht erteilt werden könne. Außerdem beeinträchtige ihr Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland und es liege ein Ausweisungsgrund vor.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 a AufenthG unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

hilfsweise:

der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 a AufenthG zu erteilen.

Ebenfalls am 09.12.2014 hat die Klägerin als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels anzuordnen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Klägerin zu unterlassen (Az. B 4 S 14.837).

Zur Begründung lässt sie vortragen, die speziellen Voraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung lägen vor. Die vorgelegte Bescheinigung könne als Nachweis der Hochschulreife anerkannt werden. Denn die ...-Universität E.-N. habe die Klägerin am 05.02.2015 zum Sommersemester 2015 aufgrund ihrer Bewerbung für den Studiengang Theater- und Medienwissenschaft mit Abschluss B. A. zu einem Deutschkurs zugelassen. Das hätte die Hochschule nicht getan, wenn die Bescheinigung von vornherein nicht ausreichen würde. Außerdem bemühe sich ihre Schwester in Togo weiter, eine endgültige Bescheinigung zu beschaffen. Die Klägerin beabsichtige ernsthaft, in Deutschland zu studieren. Deshalb arbeite sie intensiv daran, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und habe bereits bei einem Privatsender in München ein Praktikum absolviert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das vorgelegte Abiturzeugnis zu einem Studium in Deutschland berechtige. Daran ändere auch die Zulassung der Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs an der ... im Sommersemester 2015 nichts. Außerdem beabsichtige die Klägerin nicht, ernsthaft zu studieren.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.03.2015, die Gerichtsakte, auch im Verfahren B 4 S 14.837, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO ist unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung auszusprechen, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, die Sache aber nicht spruchreif ist.

a) Die Klägerin erfüllt die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung.

Gemäß § 16 Abs. 1 a Satz 1 AufenthG kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit sollen Ausländer, die voraussichtlich die Bedingungen für eine Studienzulassung erfüllen, in die Lage versetzt werden, sich im Bundesgebiet für einen Studienplatz zu bewerben. Erforderlich ist dazu, dass eine begründete Aussicht besteht, dass der Ausländer aufgrund seiner Qualifikationsnachweise und Schulabschlüsse und ggf. nach Erwerb weiterer Qualifikationsvoraussetzungen z. B. von Deutschkenntnissen zum Studium zugelassen wird. Bestehen erhebliche Zweifel an der Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen, kann die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 16 Rn. 22).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht die begründete Aussicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildungsnachweise und nach erfolgreicher Absolvierung des verpflichtenden dreimonatigen Deutschkurses für internationale Studienbewerber zum Wintersemester 2015/2016 zu dem von ihr angestrebten Studium der Theater- und Medienwissenschaft - Abschluss Bachelor an der ... Universität E.-N. zugelassen werden wird.

Die von der Beklagten geäußerten erheblichen Zweifel, ob das von der Klägerin vorgelegte Abiturzeugnis ihr die Berechtigung für das Studium an einer deutschen Hochschule vermittelt, teilt das Gericht nicht. Die Bedenken beruhen im Wesentlichen auf einem Telefonat eines Mitarbeiters der Beklagten mit dem International Office der Universität B. am 12.11.2014. Laut dem darüber gefertigten Vermerk erklärte der mit Fragen der Hochschulzulassung befasste Mitarbeiter, den die Beklagte im ausländerrechtlichen Verfahren um eine Stellungnahme gebeten hatte (Hailbronner, a. a. O. § 16 AufenthG Rn. 10), mit der vorgelegten „Attestation“ könne kein Studium aufgenommen werden, weil es sich dabei um ein vorläufiges Zeugnis handle, das u. a. die einzelnen Noten nicht aufführe. Darauf gestützt kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht abgelehnt werden. Zwar hat die Klägerin, obwohl sie sich nach eigenen Angaben mit Hilfe ihrer in Togo lebenden Schwester weiterhin darum bemüht hat, immer noch kein endgültiges Abiturzeugnis beschaffen können. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eine Notenliste über ihre schriftlichen Prüfungen in Kopie vorgelegt, so dass der Einwand,...die „Attestation“ reiche für eine Zulassung nicht aus, weil sie die einzelnen Noten nicht aufliste, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus war die „Attestation“ der Klägerin bereits von der Universität Lomé als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden. Zu ihren Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass die ... die Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2015 zum Deutschkurs im Sommersemester 2015 zugelassen und zu einem Einstufungstest am 08.04.2015 nach ... geladen hat. Damit hat sie die Klägerin zwar noch nicht zum Studiengang Theater- und Medienwissenschaft zugelassen. Das Schreiben lässt aber erkennen, dass jedenfalls die ..., an der die Klägerin studieren will, eine Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz in dem angestrebten Studiengang nicht deshalb ablehnen wird, weil die vorgelegten Vorbildungsnachweise offensichtlich nicht ausreichen. Außerdem geht auch die ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen davon aus, dass eine „Attestation“ als Nachweis der Hochschulreife anerkannt werden kann.

b) Bei der von der Beklagten deshalb zu treffenden Ermessensentscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung nach § 16 Abs. 1 a AufenthG erteilt wird, sind das öffentliche Interesse daran, dass der Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung nicht zu sachfremden Zwecken, etwa zur Verlängerung eines nicht mehr möglichen Aufenthalts aus anderen Gründen oder zur Ausübung einer Beschäftigung, genutzt wird, und das Interesse der Klägerin, sich in Deutschland um ihre Bewerbung zu kümmern und den für ein Studium zwingend vorgeschriebenen Deutschkurs an der Universität absolvieren zu können, gegeneinander abzuwägen. Dabei wird zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, dass sie sich jedenfalls seit der Antragstellung am 15.10.2014 auf ihre Studienbewerbung konzentriert und sich ernsthaft darum bemüht hat, insbesondere auch die hochschulrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zu schaffen, um so bald als möglich studieren zu können. Sie hat die erforderlichen Bewerbungsanträge gestellt und ihre Deutschkenntnisse durch einen VHS-Kurs weiter verbessert, damit ihre Bewerbung nicht an mangelnden Deutschkenntnissen scheitert.

c) Die Klägerin erfüllt auch die in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen.

aa) Die Klägerin hat nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist und verfügt über einen bis 2019 gültigen Reisepass. Damit liegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor.

bb) Außerdem gefährdet oder beeinträchtigt ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).

Das öffentliche Interesse daran, dass die Einreisevorschriften eingehalten werden, wird zwar...beeinträchtigt, wenn ein Ausländer mit einem Visum einreist, das ihn nur zu einem bestimmten Aufenthaltszweck berechtigt, während er mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt von vornherein einen abweichenden Aufenthaltszweck verfolgt, für den andere Erteilungsvoraussetzungen gelten (VG Berlin, U. v. 26.04.2005 - 22 V 23.04 - juris Rn. 16). Das Visum, das die Klägerin bei ihrer Einreise am 18.07.2014 besaß, entsprach jedoch dem Aufenthaltszweck, den sie zu diesem Zeitpunkt verfolgte. Denn die Klägerin wollte in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann leben und hatte nicht von vornherein vor, allein deshalb ins Bundesgebiet einzureisen, um dort eine Beschäftigung auszuüben oder zu studieren.

Zwar lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach der Einreise am 18.07.2014 nur bis zum 11.08.2014 zusammen und stellte dann bereits Anfang September einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Mitte Oktober einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung. Da die Klägerin in Togo bereits mehrere Semester studiert hat, läge grundsätzlich die Annahme nicht fern, dass sie die Ehe nur eingegangen ist, um ein Visum zu erhalten, das es ihr erlaubt, nach Deutschland einzureisen, um dann hier ihre eigentlichen Ziele weiterzuverfolgen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Deutsche Botschaft in Lomé erst nach aufwändiger Prüfung unter Einschaltung eines einheimischen Vertrauensanwaltes, der zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich bei der Ehe der Klägerin nicht um eine bloße Scheinehe handelt, mit Zustimmung der Beklagten das beantragte Visum erteilt hat. Außerdem hat die Klägerin durch ihre glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen die Einreisevorschriften widerlegt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass ihr Ehemann, so lange sie sich in Togo aufhielten, damit einverstanden war, dass sie auch in Deutschland studiert. Er hat von ihr verlangt, dass sie nicht ein weiteres Jahr in Togo bleibt, um den Bachelor zu erwerben, sondern so bald als möglich zusammen mit ihm nach Deutschland ausreist. Sie hat sich dem in der vermeintlichen Gewissheit gefügt, sich als Ehefrau eines Deutschen nicht nur in Deutschland aufhalten zu dürfen, sondern auch ein Studium beginnen zu können. Nachdem sie aber seit dem 18.07.2014 erst einmal in Deutschland war, wollte ihr Ehemann davon nichts mehr wissen, sondern verlangte von ihr, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Das führte zur endgültigen Trennung der Eheleute schon nach wenigen Wochen, was die Klägerin keineswegs von vornherein erwartet oder gar angestrebt hatte. Sie war zunächst eine Zeitlang erwerbstätig, um wenigstens einen Teil der zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Geldmittel selbst zu verdienen, und bemühte sich dann um die Aufnahme eines Studiums. Damit verfolgte sie erst seit diesem Zeitpunkt einen neuen Aufenthaltszweck und hat deshalb bei ihrer Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug am 18.07.2014 nicht gegen die Einreisevorschriften verstoßen.

cc) Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Denn die Klägerin, die nicht aufgrund eines durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels ins Bundesgebiet eingereist ist, hat sich nicht gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 95 Abs. 6 AufenthG strafbar gemacht und damit auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierten Ausweisungsgrunds verwirklicht.

d) Anders als die Beklagte angenommen hat, verfügt die Klägerin jedoch nicht über das für die am 15.10.2014 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erforderliche Visum und darf den beantragten Aufenthaltstitel auch nicht im Bundesgebiet einholen. Deshalb hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob von der Erfüllung der Visumpflicht abgesehen werden kann, weil es ihr nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG).

aa) Die Klägerin ist als togoische Staatsangehörige, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten will, visumpflichtig (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

bb) Welches nationale Visum erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der nunmehr im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353/362 = NVwZ 2011, 871/874 jew. Rn. 20). Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 15.10.2014 deutlich gemacht, dass sie nach dem Ende der familiären Lebensgemeinschaft nunmehr (nur noch) eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung begehrt. Deshalb ist für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis eine Einreise mit einem Visum zur Studienbewerbung erforderlich. Die Klägerin ist jedoch mit einem Visum zum Familiennachzug und damit nicht mit dem erforderlichen Sichtvermerk eingereist.

cc) Das Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greift ein, weil die Klägerin den Aufenthaltstitel nicht gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV im Bundesgebiet einholen darf.

Die Beklagte hat allerdings in dem Antrag vom 15.10.2014 lediglich eine Erweiterung des vor Ablauf des Visums gestellten Antrags vom 25.07.2014 gesehen und ging deshalb davon aus, die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis § 39 Nr. 1 AufentV im Bundesgebiet einholen. ...Der Antrag im Verwaltungsverfahren und der Klageantrag sprechen jedoch dafür, dass es sich beim Antrag vom 15.10.2014 um einen neuen Antrag handelt, der die beiden durch die tatsächliche Entwicklung überholten Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 18 Abs. 2 AufenthG ersetzt hat. Da für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 39 Nr. 1 AufenthV damit auf den Zeitpunkt des 15.10.2014 abzustellen ist und das Visum der Klägerin bereits mit Ablauf des 10.10.2014 erloschen war, greift § 39 Nr. 1 AufenthV nicht zugunsten der Klägerin ein.

dd) Von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum zur Studienbewerbung kann jedoch abgesehen werden, wenn es der Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Besondere Umstände des Einzelfalls, die es nicht zumutbar erscheinen lassen, das Visumverfahren nachzuholen, liegen deshalb vor, weil sich die Klägerin insofern in einer Sondersituation befindet, als sie im Vergleich zu anderen ausländischen Studienbewerbern ihre Bewerbung um einen Studienplatz so weit vorangetrieben hat, dass sie von der ..., an der sie studieren will, zu einem Deutschkurs zugelassen wurde, der für ausländische Studienbewerber obligatorisch ist. Hätte sie das Visumverfahren nachzuholen, könnte sie diesen Kurs nicht besuchen und ihr Studium in absehbarer Zeit nicht beginnen. Zudem hätte die von der Klägerin ursprünglich angestrebte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, für die sie das Visumerfordernis erfüllte, ihr ohne Weiteres die Bewerbung um ein Studium ermöglicht, so dass ein Visum speziell für diesen Zweck zunächst nicht erforderlich erschien.

Deshalb steht es im Ermessen der Beklagten, ob sie von der Nachholung des Visumverfahrens absieht.

Einzubeziehen hat die Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, dass das Visumverfahren als gesetzlicher Regelfall dem legitimen Zweck dient, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass Ausnahmen davon prinzipiell eng auszulegen sind (BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135/137, st. Rspr.). Sie hat deshalb zu prüfen, ob hier ohne Schaden für das gesetzgeberische Ziel der Steuerung der Zuwanderung davon abgewichen werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 5 AufenthG, Rn. 129). Dabei kann sie sich allerdings nicht darauf berufen, vom Visumerfordernis könne schon aus generalpräventiven Gründen nicht abgesehen werden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, Ausländern, die durch eine unerlaubte Einreise vollendete Tatsachen geschaffen hätten, werde gestattet, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353/370 = NVwZ 2011, 871/876 jew. Rn.34). Denn die Klägerin hat bei ihrer Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug nicht gegen die Einreisevorschriften verstoßen. Weiter hat die Beklagte zu berücksichtigen, ob ein erneutes Visumverfahren erforderlich ist, obwohl im Heimatland der Klägerin kaum mehr umfangreiche Prüfungen notwendig sein werden. Schließlich hat die Beklagte auch zu prüfen, ob die Klägerin ein grundrechtlich geschütztes privates Interesse hat, sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 10 CS 13.1448 - juris Rn. 11).

e) Damit ist der Bescheid vom 26.11.2014, auch soweit die Klägerin darin zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung angedroht wurde, aufzuheben und Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 15.10.2014 erneut zu entscheiden.

2. Als unterliegender Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO,§ 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.
published on 11/01/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
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published on 28/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 der 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufe
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.