Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991

published on 26/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 armenische Staatsangehörige mit armenischer Volks- und armenisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie seien im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und beantragten am 06.05.2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Am 06.05.2015 wurden den Klägern zu 1 und 2 gegen Unterschrift in ihrer Sprache wichtige Hinweise, insbesondere über ihre Mitwirkungspflichten, erteilt. Sie wurden darüber belehrt, dass sie jeden Wechsel ihrer Anschrift u.a. dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen haben.

Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 26.03.2015 wurde den Klägern als Wohnsitz die dezentrale Unterkunft für Asylbewerber in der in zugewiesen.

Im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger zu 1 an, er habe für 4 Jahre 9 Monate in Belgien gelebt, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Der Kläger zu 1 verneinte im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich die Frage, ob er neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten (Bl. 71 d.A.). Die Klägerin zu 2 gab als Aufenthaltszeitraum in Belgien „fast 5 Jahre“ an, bevor sie nach Deutschland weitergereist sei. Sie verneinte anlässlich der Erstbefragung ebenfalls ausdrücklich die Frage, ob sie neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten (Bl. 79 d.A.). Anlässlich der Zweitbefragung schilderten die Kläger zu 1 und 2 u.a. Probleme, die sie in Belgien gehabt hätten. In der Zeit von 20.04.2015 bis 23.04.2015 war der Kläger zu 1 stationär im Klinikum Bamberg untergebracht (Diagnose: paranoide Schizophrenie; Medikation: Zyprexa 5 mg [Generikum: Olanzapin]).

Nachdem das Bundesamt ein Dublin-Verfahren eingeleitet hatte, lehnte es mit Bescheid vom 06.10.2015 die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Belgien an. Für die Möglichkeit der Überstellung nach Belgien war ein Zeitraum bis zum 30.12.2015 vermerkt. Gegen den Dublin-Bescheid ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage erheben (Az. B 1 K 15.50271). Eine Überstellung der Kläger nach Belgien unter ärztlicher und polizeilicher Begleitung wurde behördlicherseits für den 02.12.2015 konkret vorbereitet, die Bundespolizei wurde entsprechend verständigt und es wurden Laissez-passer-Dokumente erstellt.

Am 10.11.2015 teilte die damalige Bevollmächtigte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, dass sich die Kläger bis zum 31.12.2015 im Kirchenasyl befänden. Die vorgesehene Landabschiebung wurde daraufhin storniert.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid teilweise auf, im Übrigen wurde der Bescheid mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 01.02.2016 aufgehoben.

Am 14.02.2017 wandte sich das Bundesamt wegen der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots an die vormals Bevollmächtigten der Kläger und gab die Möglichkeit zur Äußerung. Von dort erhielt das Bundesamt am 17.02.2017 die Mitteilung, dass das Mandatsverhältnis nicht weiter fortbestehe und die Mandanten nicht weiter vertreten würden. Am 20.02.2017 wandte sich das Bundesamt an die Kläger persönlich und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Das Schreiben war an die Anschrift der Kläger in der in gerichtet und kam als unzustellbar beim Bundesamt in Rücklauf, weil die Adressaten unter der angegebenen Anschrift nicht hätten ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 07.03.2017 lehnt das Bundesamt die Anträge (Zweitanträge) der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Armenien abgeschoben. Die Kläger könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Darin wird u.a. erläutert, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen und keine Abschiebungsverbote gegeben seien, insbesondere kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers zu 1. Unter Berücksichtigung der Auskunftslage (wird ausführlich erläutert) und der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr in das Heimatland alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch in Armenien behandelbar, etwaige erforderliche Medikamente stünden zumindest als Substitute zur Verfügung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ärztliche Behandlung des Klägers zu 1 in Armenien nicht finanzierbar wäre, zumal dem bisherigen Sachvortrag auch zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger zu 1 bereits vor seiner Ausreise aus Armenien erkrankt gewesen sei.

Der Bescheid vom 07.03.2017 sollte den Klägern unter der dem Bundesamt bekannten Anschrift in der in zugestellt werden. Auch in diesem Fall kam die Sendung beim Bundesamt als unzustellbar in Rücklauf, weil die Adressaten unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln waren. Als Tag des erfolglosen Zustellversuchs ist der 09.03.2017 vermerkt. Mit Vermerk vom 07.04.2017 stellte das Bundesamt fest, dass lt. Visa keine aktuelle Adresse bekannt sei und die Zustellung des Bescheids nach § 10 Abs. 2 AsylG an die zuletzt bekannte Adresse mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt. Am 21.04.2017 teilte das Bundesamt dem Landratsamt – Ausländerbehörde – mit, dass der Bescheid vom 07.03.2017 bestandskräftig geworden sei. Es wurde gebeten, nach Vollzug der Abschiebungsandrohung dem Bundesamt das Vollzugsdatum mitzuteilen.

In einem Vermerk des Bundesamts vom 19.05.2017 ist u.a. festgehalten, dass an diesem Tag eine neue Anschrift der Kläger erfasst worden sei ( in ). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids habe dem Bundesamt keine aktuelle Adresse der Kläger vorgelegen, somit erfolge nur eine nochmalige Zustellung (Kopie) des Bescheids an die neue Adresse aufgrund einer Bitte der Ausländerbehörde. Mit Anschreiben vom 19.05.2017 wurde den Klägern der Bescheid des Bundesamts als „KOPIE“ nochmals für ihre Unterlagen übermittelt.

Am 26.05.2017 ließen die Kläger durch ihren aktuellen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2017 erheben sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen (Az. B 1 S 17.31990).

Zur Begründung wird ausführlich gerügt der Ablauf des Verfahrens nach § 71a AsylG. Ferner wird eingehend erläutert, dass zugunsten des Klägers zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei.

Im Einzelnen wird ausgeführt, es sei unzutreffend, dass den Klägern effektiv eine Gelegenheit gegeben worden sei, die Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstünden, geltend zu machen. Es habe weder eine persönliche Anhörung der Kläger stattgefunden noch seien die Kläger aufgefordert worden, die Wiederaufnahmegründe schriftlich vorzubringen. Die von der Beklagten in Bezug genommene Zweitbefragung zum Dublin-Verfahren könne nicht als persönliche Anhörung angesehen werden. Die Kläger seien hierbei gerade nicht im Hinblick auf etwaige Wiederaufnahmegründe und (Nach-)Fluchtgründe befragt worden. Die Verfahrensbestimmungen für die Ablehnung eines Zweitantrages nach § 71a AsylG seien nicht erfüllt. Eine effektive Anhörung zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrages sei nicht erfolgt, wie dies jedoch gesetzlich vorgeschrieben sei. Es sei des Weiteren nicht davon auszugehen, dass in Belgien ein Asylverfahren erfolglos im Sinne des § 71a AsylG abgeschlossen worden sei. Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden könne, liege nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wieder aufgenommen werden könne und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führe. Die Behandlung als Zweitantrag sei hier rechtswidrig, weil dies ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetze. Ein solches liege nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dessen Rechtsordnung in der Weise wieder aufgenommen werden könne, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrages stattfinde. Der angegriffene Bescheid enthalte keine Feststellungen dahingehend, dass für die Kläger keine Möglichkeit bestünde, das in Belgien eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrages wie ein Erstverfahren weiterzubetreiben. Das Bundesamt stelle lediglich lapidar fest, dass Belgien mitgeteilt habe, dass das Verfahren auf internationalen Schutz erfolglos abgeschlossen wäre. Ob ein Verfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen sei, sei eine Frage der rechtlichen Bewertung und könne einen dieser Rechtsfrage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ersetzen. Konkrete Tatsachen, die die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung zulassen würden, seien gerade nicht festgestellt worden.

Ferner bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, weil diese nicht einmal entscheiden könne, ob Wiederaufnahmegründe vorlägen, wenn nicht bekannt sei, welche Gründe die Kläger in ihrem Erstverfahren in Schweden (gemeint: Belgien) vorgebracht hätten. Damit seien konkrete Feststellungen zum dortigen Vorbringen nicht getroffen worden. Ferner habe das Bundesamt auch nicht die Akten über das Verfahren in Schweden (gemeint: Belgien) beigezogen. Es sei deshalb schon nicht ersichtlich, auf welche Tatsachengrundlage das Bundesamt seine Entscheidung stütze. Eine richtige Beurteilung möglicher Wiederaufnahmegründe ohne Kenntnis über das Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens im anderen Mitgliedsstaat sei nicht möglich.

Ferner bestehe bezüglich des Klägers zu 1 mit Blick auf Armenien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da ihm im Falle seiner Abschiebung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Beim Kläger zu 1 seien fachpsychiatrisch jedenfalls zwei schwerwiegende Diagnosen gesichert. Es bestünden eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und eine anhaltende posttraumatische Veränderung der Persönlichkeit. Dies führe in Erregungszuständen zu Erstickungsanfällen.

Der Kläger zu 1 habe sich bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum Bamberg vom 20.04.2015 bis 23.04.2015 befunden und sei seit 06.05.2015 in ambulanter Psychotherapie bei einem Facharzt für Neurologie bzw. Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger zu 1 verfüge in Armenien über keinerlei soziale und familiäre Bindungen. Die Krankheiten des Klägers zu 1 stellten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar (wird näher erläutert). Eine Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers zu 1 sei in Armenien nicht möglich. Die psychiatrische Erkrankung sei auf traumatische Erlebnisse in Armenien zurückzuführen. Deshalb sei davon auszugehen, dass bei seiner Rückkehr eine Retraumatisierung eintrete. Ferner ergebe sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis hier aus der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers zu 1, die auf der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit beruhe. In Armenien bestehe kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem, eine kostenlose medizinische Versorgung gebe es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt. Mittellose Patienten würden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen könnten. In solchen Fällen erfolge dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie. Es sei daher mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 eine kostenlose Behandlung in Armenien nicht zur Verfügung stehe. Die notwendige Medikation sei für den Kläger höchstwahrscheinlich nicht zu erlangen. Er könne in Armenien nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen, wäre vielmehr auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Gefahr für den Kläger zu 1 sei auch erheblich. Es bestehe eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit. Fachpsychiatrisch sei festgestellt worden, dass der Kläger zu 1 im Falle der Unterbrechung der Behandlung und Rückkehr nach Armenien die Gefahr laufe, selbstgefährdende Handlungen bis hin zu Suizidhandlungen vorzunehmen. Es sei mithin in einem solchen Fall mit einer zunehmenden Verschlimmerung zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gefahr nicht ausschließlich aus der Abschiebung als solcher ergebe, sondern es sich zumindest auch um eine Gefahr handele, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sei.

Vorgelegt wurde der endgültige Entlassbrief des Klinikums Bamberg bezüglich des Aufenthalts vom 22.04.2015 bis 23.04.2015 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie (F20.0). Ferner wurde ein Bericht des Klinikums Bamberg für einen stationären Aufenthalt vom 20.04.2015 bis 21.04.2015 mit derselben Diagnose vorgelegt. Schließlich wurden Atteste des behandelnden Facharztes vom 09.03.2016 und 23.05.2017 vorgelegt. Danach leide der Kläger zu 1 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (F20.0) und einer anhaltenden traumatischen Veränderung der Persönlichkeit (F62.0). Als internistische Begleiterkrankung sei ein Asthma bronchiale bekannt, das in Erregungszuständen zu Erstickungsanfällen führe. Im Vordergrund stünden aber die genannten psychiatrischen Leiden. Der Kläger zu 1 werde wegen der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Olanzapin 10 mg behandelt. Neben weiteren Ausführungen wird in dem Attest bestätigt, dass eine Rückführung in das Heimatland Armenien in Bezug auf die Krankheitsentwicklung ohnehin eine Katastrophe wäre, da dort die Möglichkeit einer intensiven psychiatrischen Behandlung mit intensiven psychiatrischen Gesprächen und einer adäquaten neuroleptischen Therapie nicht möglich sei. Als behandelnder Nervenarzt empfehle der Facharzt der Behörde auf jeden Fall, der Familie des Klägers zu 1 einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Man müsse sich nur überlegen, was es im Übrigen für die an der Grenze zur Schulpflicht stehenden Kinder der Familie bedeute, in ihrem kurzen Leben mehrfach und wiederholt Länder und Sprachen zu wechseln, was ihrer Entwicklung äußerst abträglich sei und beim ältesten Sohn der Familie schon zu erheblichen Störungen der Sozialisation geführt habe. Auch bei den Kindern würde eine Rückführung nach Belgien oder gar Armenien einen erheblichen Schaden verursachen. Auf die weiteren Ausführungen in den Attesten wird Bezug genommen, darin wird u.a. erwähnt, dass im Augenblick (09.03.2016) der Kläger zu 1 durch die medikamentöse Therapie stabil sei, sein Denken sei sowohl formal als auch inhaltlich geordnet. Er sei krankheitseinsichtig und in der Lage, seine Angelegenheiten vollumfänglich zu regeln, er sei geschäftsfähig. In dem Attest vom 09.03.2016 wird weiter ausgeführt, dass auch eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) angenommen werden müsse. Letzteres sei wohl durch eine traumatische Lebenssituation im vormaligen Gastland Belgien zu erklären.

Die Kläger beantragen,

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2017, bekanntgegeben am 22.05.2017, wird aufgehoben.

Hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf Armenien bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Hauptsacheklage sei zu spät erhoben worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:sei nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft. Auf entsprechende gerichtliche Entscheidungen werde hingewiesen.

Mit Beschluss vom 04.07.2017 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bereits mit Beschluss vom 09.06.2017 hat das Gericht die Anträge der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO angelehnt (Az. B 1 S 17.31990). Die Klagen seien wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

Am 03.07.2017 ließen die Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Az. B 1 S 17.32447), über den am 26.07.2017 entschieden wurde.

In jenem Verfahren ließen die Kläger geltend machen, es sei nicht zutreffend, dass die unter dem 26.05.2017 eingereichte Klage unzulässig sei, weil die einwöchige Klagefrist versäumt worden wäre. Die einwöchige Klagefrist sei hier nicht in Gang gesetzt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:. Der streitgegenständliche Bescheid habe in der Rechtsbehelfsbelehrung:folgenden Passus enthalten:

„Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein.“

Zwar müsse eine Belehrung über das Formerfordernis nicht zwingend erfolgen, doch sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung:nicht nur dann unrichtig sei, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthalte, es sei vielmehr von einer Unrichtigkeit auch dann auszugehen, wenn die Belehrung geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die hier verwandte Rechtsbehelfsbelehrung:weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Es könne der Eindruck erweckt werden, die Klage gegen den Bescheid müsse bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden und der Betroffene habe selbst für die Schriftform zu sorgen. Es werden diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen genannt, die diese Auffassung vertreten würden. Es sei davon auszugehen, dass das Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden werde, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben werde. Teilweise werde allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung:selbst bei einer Lesart des Begriffes „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte. Dies treffe insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung:angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 i.V.m. mit dem Hilfsverb „müssen“ jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lasse, wer es sei, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen habe. Wenn indessen daraus gefolgert werde, damit sei die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde, greife dies zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lasse, reiche für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheides auslösen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung:nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richte und sie deshalb trotz der insgesamt passivischen Formulierung erkennbar beschreibe, was dieser (in der kurzen Frist von einer Woche) zu tun bzw. zu unterlassen habe, um wirksam Klage zu erheben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräume, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, ließen sich der Rechtsbehelfsbelehrung:nicht entnehmen. Damit liege die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung:ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspreche und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lasse. Jedenfalls sei die verwandte Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klageerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es sei durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgehe, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe indes im Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere den Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liege nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühle, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheue, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden seien und deshalb von der Klageerhebung absehe.

Überdies sei der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache auch deshalb irreführend, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genüge, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber – etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe – noch hinreichend verständlich zu erkennen gebe, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage sei schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit die Kläger über Deutschkenntnisse verfügten und ob sie tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts nicht fristgerecht erhoben hätten. Es sei ausreichend, wenn der unrichtige Inhalt der Belehrung generell geeignet sei, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung seien nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift mache den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob dem Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbefehle tatsächlich unbekannt gewesen seien und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs gewesen seien. Das diene der Rechtsmittelklarheit. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpfe, gebe die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klagen haben keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind (Nr. 1); sie erweisen sich darüber hinaus bereits als unzulässig (Nr. 2).

1. Die Klagen sind in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese können damit nicht beanspruchen, dass der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben wird. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass (hilfsweise) zu ihren Gunsten das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird.

a) Das Bundesamt hat zu Recht entschieden, dass die in Deutschland angebrachten Asylanträge als Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylG unzulässig sind.

§ 71a Abs. 1 AsylG hat zur Voraussetzung, dass der Ausländer in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ein weiteres Asylverfahren (Zweitantragsverfahren) ist in diesem Falle nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies kommt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vor allem in Betracht, wenn sich die dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat bzw. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund durch den Betroffenen gestellt werden, § 51 Abs. 3 VwVfG.

Nach diesen Maßstäben kann der Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2017 rechtlich nicht beanstandet werden. Die Kläger haben in Belgien, einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, ihr Asylverfahren erfolglos durchgeführt (vgl. aa)) und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor (vgl. bb)). Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen keine Rechtsfehler vor, die zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen (vgl. cc)).

aa) Das Asylverfahren der Kläger wurde in Belgien erfolglos durchgeführt. Schon nach Lage der Akten deutet alles klar darauf hin, dass die Kläger ihr Asylverfahren in Belgien erfolglos durchlaufen haben. So hat das Königreich Belgien im Dublin-Verfahren mitgeteilt, dass sich seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der (weiteren) Asylanträge der Kläger aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ergebe (Bl. 115/117 d.A.). Diese Norm kommt aber nur dann zum Zug, wenn der Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist. Für einen Abschluss der Asylverfahren in Belgien spricht weiter, dass die Kläger nach ihrem bereits ca. 2,5-jährigen Aufenthalt in Belgien die Aufforderung erhalten haben, das Land zu verlassen („order de quitter la territoire“ – Bl. 93/94 d.A.). Auch der von der Klägerseite im Rahmen der Erstanhörung vorgetragene (zeitliche) Zusammenhang dahin, dass sie, nachdem sie keine staatliche Unterstützung in Belgien mehr erhalten hätten, für ca. drei Jahre für einen (reichen) Mann gearbeitet hätten (Bl. 75, 83 d.A.), spricht dafür, dass die Asylverfahren der Kläger in Belgien erfolglos abgeschlossen waren – die Einreise nach Belgien soll im Jahr 2010 erfolgt sein, die Aufforderung, das Land zu verlassen hatten die Kläger sodann im Jahr 2012 erhalten und im weiteren haben die Kläger zu 1 und 2 für ca. drei Jahre bis zur Ausreise nach Deutschland im Jahr 2015 für eine Privatperson in Belgien gearbeitet, nachdem ihnen Leistungen für Asylbewerber offenbar im Jahr 2012 in Belgien aufgrund des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens nicht mehr gezahlt worden waren.

Die Angaben, die die Klägerin zu 2 anlässlich der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt hat, bestätigen deutlich den Befund, dass die Asylverfahren der Kläger in Belgien erfolglos abgeschlossen waren. Sie hat ausgeführt, dass sie in Belgien zu den Gründen ihrer Ausreise aus Armenien mündlich angehört worden seien. Die Asylanträge seien negativ verbeschieden worden und sie hätten mit der Hilfe eines Rechtsanwalts dagegen geklagt. Dies sei erfolglos verlaufen. Die negative Verbescheidung der Asylanträge und die entsprechende (erfolglose) Klage seien bereits vor 2012 erfolgt, nämlich bevor sie die Aufforderung erhalten hätten, das Land zu verlassen. Nach dieser Aufforderung hätten sie wiederum Klage erhoben, die ebenfalls erfolglos geblieben sei. Die Klägerin zu 2 hat auch auf Nachfrage deutlich bestätigt, dass beide (Klage-)Verfahren in Belgien abgeschlossen und für die Familie der Kläger negativ ausgegangen seien. Nach dem Abschluss dieser beiden Verfahren hätten sie sich wegen der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1 erneut an die belgische Behörde gewandt. In diesem dritten Verfahren sei es jedoch nur noch um Frage der Auswirkung der Krankheiten auf das Bleiberecht in Belgien gegangen. Den Abschluss dieses dritten Verfahrens hätten sie nicht mehr abgewartet, sondern seien vorher nach Deutschland ausgereist. Damit bestätigen die Angaben der Klägerin zu 2 den bereits aus den Akten zu gewinnenden Befund, dass das Asylverfahren der Kläger in Belgien, mithin das Verfahren, in dem es um die Prüfung ging, ob die Kläger mit Blick auf ihr Herkunftsland Armenien die Zuerkennung internationalen Schutzes beanspruchen können, abgeschlossen war. Soweit es um die Frage weitere Frage geht (ging), ob krankheitsbedingte Gründe einer Rückkehr nach Armenien entgegenstehen, betrifft (betraf) dies nicht die Thematik des internationalen Schutzes, sondern die Frage, ob ggf. Abschiebungsverbote vorliegen.

bb) In der vorliegenden Sache hat das Bundesamt zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, die Asylanträge vielmehr als unzulässig abzulehnen sind.

Die Kläger zu 1 und 2 haben gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich angegeben und nach Rückübersetzung gegen Unterschrift bestätigt, dass sie keine neuen Gründe und Beweismittel haben, die nicht in dem früheren Verfahren in Belgien geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen würden (Bl. 71, 79 d.A.). Es liegen mithin keine Gründe vor, die ein Wiederaufgreifen im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG rechtfertigen könnten. Wenn aber der Ausländer selbst gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt, dass er über keinerlei neue Gründe verfügt, sondern vielmehr seine gesamte Fluchtgeschichte bereits in dem abgeschlossenen Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat gewürdigt wurde, so bedurfte es von Seiten des Bundesamts auch keiner weiteren Ermittlungen, die lediglich ins Blaue hinein hätten erfolgen und die die Sache in keiner Weise hätten befördert können. Insbesondere war mangels jeglicher neuer Gründe bzw. Beweismittel ein Abgleich der in Belgien vorgetragenen Gründe mit den in Deutschland vorgebrachten (neuen) Gründen [solche wurden eben verneint] weder veranlasst noch möglich.

cc) Unter den gegebenen Umständen kann schließlich nicht beanstandet werden, dass das Bundesamt vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die Kläger zu 1 und 2 nicht zu einer (weiteren) persönlichen Anhörung geladen hat. Wenn die Kläger zu 1 und 2 selbst angeben, über keine neuen Gründe und Beweismittel zu verfügen, die nicht bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Belgien gewesen sind (vgl. die Ausführungen unter bb)), so erscheint das Absehen von einer (weiteren) Anhörung nach der Erstbefragung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft; § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG erlaubt der Behörde, von einer Anhörung im Ermessenswege abzusehen, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist.

Bestätigt wird die rechtliche Tragfähigkeit der behördlichen Vorgehensweise unabhängig von diesen Erwägungen auch dadurch, dass der Gesetzgeber – um dem Beschleunigungsgedanken im Zweitantragsverfahren stärker zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen – im Rahmen der Novellierung des Asylgesetztes von August 2016 insbesondere Änderungen im Bereich des hier ebenfalls einschlägigen § 29 AsylG realisiert hat. Das VG Ansbach weist in diesem Kontext zutreffend darauf hin (B.v. 11.1.2017 – AN 2 S 16.32491; s. auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 21.4.2017 – 6 L 554/16.A u.a. – juris), dass nach § 29 Abs. 2 AsylG eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nunmehr in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b bis Nr. 4 AsylG erforderlich ist (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber für eine hier einschlägige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für diesen Fall gibt das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit jedenfalls seit der Novellierung nicht mehr zwingend notwendig, wobei nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG auch schon bisher unter der dort genannten Voraussetzung – diese liegt im Falle der Kläger wie oben dargelegt vor – nach rechtlich einwandfreier Ermessensbetätigung von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Mit der Einführung der novellierten Verfahrensvorschrift wird ersichtlich ein Verfahrensgleichlauf für Folgeantragsteller und Zweitantragsteller eingeführt. Vorliegend wurden die Kläger zu 1 und 2 jedoch ohnehin persönlich dazu befragt, ob sie neue Gründe und Beweismittel hätten, die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen, was sie jedoch (siehe oben) klar verneint haben (vgl. zum Ganzen BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 71a AsylG, Rn. 3 ff. m.w.N.).

b) Des Weiteren hat es das Bundesamt ohne Rechtsfehler abgelehnt, zu Gunsten der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festzustellen.

Aus der Erkrankung des Klägers zu 1 ergibt sich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Das Bundesamt hat in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Falle seiner Rückkehr oder Rückführung in sein Heimatland zutreffend angenommen, dass dem Kläger zu 1 keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).

In der Sache selbst schließt sich das Gericht in diesem Punkt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen das Folgende auszuführen:

Bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Grundsatz kein anderer Maßstab anzulegen als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab verankerte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - „dort“ - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).

In der vorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und dies grundsätzlich kostenfrei erfolgt (IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2014, S. 16). An medizinisch-sozialen Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gibt es beispielsweise das „Stress Centre“, das medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich implementiert. In diesem Zentrum wird die Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome und die Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme bzw. in ambulanter Umgebung angeboten (IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2014, S. 18). Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen können grundsätzlich von jedem praktizierenden Arzt verschrieben werden. In der Praxis wird der Patient jedoch an eine Spezialeinrichtung überwiesen, die eine Untersuchung vornimmt und entsprechende Medikamente verschreibt. In Eriwan ist dies z.B. die Psychiatrische Klinik Avan. In ländlichen Regionen ist auch denkbar, dass ein nicht spezialisierter Arzt entsprechende Medikamente verschreibt, insbesondere wenn es (auch) einen neurologischen Aspekt gibt. Für die beim Kläger zu 1 diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sind Medikamente in Armenien verfügbar. Erhältlich ist beispielsweise das Präparat „Solian“, das etwa bei akuten und chronischen schizophrenen Störungen, produktiven Zuständen mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen u.dgl. eingesetzt wird (vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 02.04.2014, Gz. RK 516.80 E – Schizophrenie, siehe zu den Anwendungsgebieten des Präparats http://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Solian-200mg-8425012.html).

Ebenfalls verfügbar ist in Armenien das Medikament Seroquel (vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 02.04.2014, Gz. RK 516.80 E – Schizophrenie), das auf dem Wirkstoff Quetiapin basiert. Dabei handelt es sich ebenso wie bei dem Präparat Olanzapin, das dem Kläger zu 1 in Deutschland verabreicht wird, um ein atypisches Neuroleptikum. Dieses wird zur Behandlung psychischer Störungen wie der hier vorliegenden paranoiden Schizophrenie eingesetzt. Auch eine weitere Quelle älteren Datums berichtet davon, dass in Armenien die wichtigsten Psychopharmaka in den psychiatrischen Institutionen zur Verfügung stehen, was durch die WHO und den Europarat bestätigt wurde. Es wird eine „essential drug list“ geführt, die Präparate enthält, die immer verfügbar sein sollten (Bundesamt für Migration der Schweiz vom 04.02.2012, Focus Armenien - Psychiatrische und psychologische Versorgung, S. 11).

Psychiatrische und psychologische Betreuung erhält man in Armenien in staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern (Medizinische Zentren für Psychiatrie), in „sozial-psycho-neurologischen Zentren“ und in psychiatrischen Abteilungen regionaler Polikliniken. Insgesamt gibt es elf psychiatrische Krankenhäuser, fünf von ihnen bieten auch ambulante Behandlung an. Das Angebot an psychologischer und psychiatrischer Versorgung ist in der Hauptstadt Eriwan grösser als in den Provinzen. Die psychiatrischen Zentren in Eriwan sind jedoch allen armenischen Bürger zugänglich (Bundesamt für Migration der Schweiz, Focus Armenien - Psychiatrische und psychologische Versorgung vom 04.02.2012, S. 6).

Auch in einer weiteren Auskunft von IOM/ZIRF vom 29.06.2016 (Az. ZC136/29.06.2016), die in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurde, wird bestätigt, dass eine paranoide Schizophrenie mit ambulanter und medikamentöser Therapienotwendigkeit in Armenien behandelbar ist. Es wird auf das Republican Psychiatric Center in Eriwan verwiesen sowie darauf, dass einschlägige Medikation verfügbar ist (ausdrücklich genannt wird das Präparat Clozapin, das kostengünstig unter dem Namen Azaleptine erhältlich ist). Nach den Ausführungen des behandelnden Facharztes benötigt der Kläger zu 1 eine dauerhafte Behandlung mit Olanzapin oder einem artverwandten Medikament (Arztbericht vom 27.02.2017). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Präparate zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie in Armenien ebenso verfügbar sind wie in Deutschland. Soweit in einem weiteren Attest als internistische Begleiterscheinung ein Asthma bronchiale genannt wird, das in Erregungszuständen auftrete und zu Erstickungsanfällen führe, ist festzustellen, dass in Armenien auch Medikamente zur Behandlung dieses Krankheitsbildes erhältlich sind (vgl. die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Auskunft von IOM/ZIRF vom 07.01.2013 (Az. ZC1/ 07.01.2013)).

Ergänzend ist zu bemerken, dass sich der Kläger zu 1 bei der hier grundsätzlich zu bejahenden Behandelbarkeit der vorliegenden Krankheiten auf den in seinem Herkunftsland maßgeblichen Behandlungsstandard verweisen lassen muss. Es ist vor dem Hintergrund, dass Medikamente für psychische Erkrankungen der hier vorliegenden Art in Armenien erhältlich sind (siehe oben), nicht zu erwarten, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1 in sein Heimatland die Krankheit nicht so weit eingedämmt bzw. unter Kontrolle gebracht werden kann, dass eine solche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eintreten wird, die zu einem Erreichen der Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt.

Dabei ist prognostisch davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 die erforderliche medizinische Behandlung und Medikation in Armenien auch zugänglich sein wird. Nach der o.g. Auskunft von IOM/ZIRF vom 29.06.2016 wird die Behandlung der paranoiden Schizophrenie in Armenien vom Staat übernommen. Der Patient muss sich dazu mit einem Ausweis und einer Epikrise in dem Republikanischen Psychiatrischen Zentrum anmelden. Daraufhin wird er, wenn notwendig, für eine Behandlung und kostenlose Medikamente registriert werden. Außerdem kann sich der Kläger zu 1 bei der Agentur für Medizinische und Soziale Expertise für einen Invaliditätsgrad anmelden und so eine kostenlose Behandlung wie Invaliditätsrente erhalten. Auch andere Quellen berichten davon, dass bestimmte Personengruppen wie etwa Behinderte der 1. und 2. Gruppe in lokalen Polykliniken kostenfreie Medikamente erhalten bzw. als Behinderte der 3. Gruppe eine Erstattung in Höhe von 50% der anfallenden Kosten in Anspruch nehmen können (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2015, S. 1/2). Sollte der Kläger zu 1 ggf. phasenweise bzw. in gewissem Umfang arbeitsfähig sein, ist er auf den Einsatz seiner Arbeitskraft zu verweisen. Gänzlich ausgeschlossen erscheint jedwede berufliche Tätigkeit keineswegs, denn nach dem Vortrag der Kläger zu 1 und 2 soll die Erkrankung bereits in Belgien bestanden haben – so hat die Klägerin zu 2 etwa anlässlich der mündlichen Verhandlung davon berichtet, sie hätten krankheitsbedingt einmal einen bleiberechtlichen Status für ein Jahr erhalten – und gleichwohl sei es ihnen möglich gewesen, für ca. drei Jahre für einen (reichen) Mann gearbeitet zu haben. Das Problem sei nach der Darstellung des Klägers zu 1 vor allem gewesen, dass dieser Mann zu wenig Lohn bezahlt habe (Bl. 75, 83 d.A.). Jedenfalls ist die Klägerin zu 2 im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu verweisen; die Kläger zu 3 und 4 sind nicht mehr in einem Alter, in dem sie die ständige Betreuung durch ihre Mutter benötigen, vielmehr kann auch der Kläger zu 1 unterstützend tätig werden bzw. die Kinder können (in allernächster Zukunft) einen Kindergarten bzw. die Schule besuchen.

Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2017 (Gz. 508-516.80/3 ARM) ausgeführt wird, dass in Armenien viele Medikamente in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden, jedoch nicht immer alle Präparate vorhanden seien, wird ebenfalls erläutert, dass importierte Medikamente dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland seien (S. 19 des Lageberichts). Sollte es demnach einmal vorkommen, dass trotz Registrierung des Klägers zu 1 für seine kostenlose Behandlung und Medikation (s. oben) sich einmal ein Engpass in Bezug auf die Verfügbarkeit des benötigten armenischen Präparats ergibt, so kann der Kläger zu 1 vor-übergehend auf überall erhältlich importierte Arzneimittel ausweichen. Frei zugänglichen Quellen im Internet (z.B. www.medikamente-per-klick.de) ist zu entnehmen, dass das Medikament Olanzapin 10 mg bereits in Deutschland zu einem Preis von ca. 1,00 EUR pro Tablette angeboten wird (70 Tabletten zu 69,65 EUR). Es zeigt sich deutlich, dass der Kläger zu 1 keine Medikamente benötigt, die bereits in Deutschland als besonders hochpreisig einzustufen wären. In Armenien sind aber gerade importierte Medikamente billiger als in Deutschland (vgl. S. 19 des Lageberichts).

Sollten sonst (Zu-)Zahlungen zu Medikamenten oder sonstigen medizinischen Leistungen zu erbringen sind, gelten die oben gemachten Ausführungen zum Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin zu 2 und ggf. des Klägers zu 1 entsprechend. Schließlich ist einzubeziehen, dass die Familie der Kläger im Falle ihrer Rückkehr keineswegs auf sich alleine gestellt sein wird, sondern über Verwandtschaft in Armenien verfügt. Die Klägerin zu 2 hat anlässlich der mündlichen Verhandlung von ihrer in Armenien lebenden Mutter berichtet sowie einer Tante und Cousinen der Mutter; ihr Ehemann habe Geschwister in Armenien. Die Klägerin zu 2 hat darauf hingewiesen, dass seit ca. einem Jahr und auch aktuell kein Kontakt mit den Verwandten bestehe, doch ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Kontakt im Falle der Rückkehr der Kläger – gerade in Bezug auf die nahen Angehörigen wie die genannte Mutter der Klägerin zu 2 und die Geschwister des Klägers zu 1 – wieder hergestellt werden kann und auf diese Weise auch die im Rahmen der familiären bzw. verwandtschaftlichen Verbundenheit übliche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann, insbesondere zur besseren Bewältigung gewisser, mit jeder Abschiebung gleichsam unvermeidlich einhergehender Anfangsschwierigkeiten. Erforderlichenfalls kann von staatlicher Seite vorübergehender Wohnraum für drei Monate zur Verfügung gestellt werden (vgl. vgl. IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2015, S. 2).

2. Die Klagen sind im Übrigen wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

a) Der Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2017 sollte den Klägern unter derjenigen Anschrift zugestellt werden, die dem Bundesamt zuletzt mitgeteilt worden war. Eine anderweitige Zuweisung als diejenige vom 26.03.2015, mit der den Klägern als Wohnsitz die dezentrale Unterkunft für Asylbewerber in der in zugewiesen wurde, war dem Bundesamt nicht bekannt. Die frühere Bevollmächtigte hatte, als sie den Umstand des Kirchenasyls mitteilte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kirchenasyl (nur) bis zum 31.12.2015 andauern sollte, was insofern schlüssig erschien, als damit gerade die Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien – die entsprechende Frist lief bis zum 30.12.2015 – zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch unmöglich gemacht wurde.

Den Klägern wurden die notwendigen Belehrungen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG) erteilt, so dass sie den Zustellversuch des Bescheids vom 07.03.2017 nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen müssen. Nachdem in der Behördenakte nicht ausdrücklich vermerkt ist, wann das Anschreiben des Bundesamts vom 07.03.2017, mit dem der Bescheid vom selben Tag zugestellt werden sollte, zur Post gegen wurde, ist davon auszugehen, dass jedenfalls am in der Akte dokumentierten Tag des erfolglosen Zustellversuchs (09.03.2017) die Zustellung als bewirkt gilt. Die Klagefrist von einer Woche nach § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG begann folglich spätestens am 10.03.2017 zu laufen und endete am 16.03.2017, so dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls seit dem 17.03.2017 bestandkräftig ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach der Beendigung des Kirchenasyls bestimmten Behörden eine neue Anschrift der Kläger möglicherweise bekannt gewesen sein mag. Die Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG bestehen vielmehr unabhängig davon, dass sich beteiligte Behörden ggf. untereinander benachrichtigen (vgl. BeckOK AuslR/ Preisner AsylG § 10 Rn. 9-12; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 10 AsylG, Rn. 8 m.w.N.), was hier jedoch ohnehin gerade nicht erfolgt ist. Die Kläger zu 1 und 2 wurden qualifiziert darüber belehrt, dass sie den genannten Stellen – Bundesamt, Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht – jeden Wohnungswechsel mitteilen müssen. Sie wurde explizit belehrt, dass dies auch dann gilt, wenn eine neue behördliche Zuweisungsentscheidung vorliegt, denn die Zuweisungsbehörden seien in der Regel andere Behörden (Bl. 11 ff. d.A., Bl. 23 ff. d.A.). Nachdem dem Bundesamt im Nachgang zur Beendigung des Kirchenasyls weder von einer anderen (öffentlichen) Stelle noch von den Klägern selbst mitgeteilt worden ist, dass sie eine andere Wohnung bezogen haben, konnte das Bundesamt Zustellungen an die Kläger unter der dieser Behörde zuletzt mitgeteilten Anschrift bewirken, mithin unter der Anschrift in .

Auch aus dem Umstand, dass sich die Notwendigkeit des Bezugs einer neuen Wohnung möglicherweise dadurch ergeben hat, dass die Kläger nach dem Verlassen des offenen Kirchenasyls, mit dem sie sich Ende des Jahres 2015 dem behördlichen Zugriff faktisch entzogen und ihre Überstellung nach Belgien vereitelt haben, nicht wieder in ihre vormalige Wohnung einziehen konnten oder wollten – aus welchen Gründen auch immer – lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn auch für diese Konstellation gelten die Vorschriften des Asylgesetzes uneingeschränkt (weiter), wenn die Kläger – wie hier – ihre Asylanträge nach der Beendigung des Kirchenasyls aufrechterhalten und eine Sachentscheidung des Bundesamts begehren. Die Kläger beanspruchen dann für sich zu Recht, dass das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen Normen durchführt. Im Gegenzug treffen jedoch auch die Kläger (weiterhin) alle ihnen kraft Gesetzes auferlegten Pflichtgen und Obliegenheiten, über die sie – wie hier – ordnungsgemäß belehrt wurden. Dazu gehört aber eben auch, dass dem Bundesamt ein Wohnungswechsel unverzüglich mitgeteilt wird.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die nach allem versäumte Klagefrist rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte der Kläger hat insoweit lediglich in seinem Klageantrag von einer Bekanntgabe am 22.05.2017 gesprochen, ohne zu thematisieren, dass den Klägern mit Anschreiben des Bundesamts vom 19.05.2017 der Bescheid nur „nochmals als KOPIE für ihre Unterlagen“ übermittelt wurde.

Mit der „nochmaligen“ Übermittlung einer „KOPIE“ für die Unterlagen der Kläger wurde jedoch die Rechtsbehelfsfrist nicht noch einmal neu eröffnet. Es liegt gerade kein neuer bzw. weiterer Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde lediglich eine Kopie des bestandskräftigen Verwaltungsakts für die Unterlagen des Betreffenden übermittelt, denn es fehlt insoweit an der von § 35 VwVfG vorausgesetzten Regelungswirkung. Selbst eine wiederholende Verfügung eröffnet nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt. Es ist in der vorliegenden Sache auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt mit der Zurverfügungstellung einer Kopie für die Unterlagen der Kläger (konkludent) ein Wiederaufgreifen abgelehnt hätte; auch in dieser Hinsicht liegt hier mangels Regelungswirkung kein weiterer Verwaltungsakt des Bundesamts vor, der zulässiger Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein könnte. Für das Vorliegen einer neuen Regelung würde beispielsweise sprechen, wenn sich tragende Erwägungen der Behörde in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidend geändert hätten, wobei es freilich auf die Erklärung der Behörde ankommt (vgl. zum Ganzen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 51, Rn. 57 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eine wiederholende Verfügung, der es an der Regelungswirkung mangelt, liegt vielmehr vor, wenn der vorangegangene Verwaltungsakt ohne erneute Sachentscheidung lediglich wiederholt wird (vgl. Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 35, Rn. 89). Nach diesen Maßstäben liegt in der hier gegebenen Konstellation kein neuer bzw. weiterer Verwaltungsakt vor, der die Rechtsbehelfsfrist neu auslöst. Das Bundesamt hat keine neue Sach- und/oder Rechtsprüfung vor der Übermittlung der Kopie vorgenommen und schon gar keine abweichenden Regelungen oder Begründunginhalte in den Bescheid aufgenommen. Auch aus der Sicht der Kläger, die sich nicht selbst an das Bundesamt gewandt und etwa um Überprüfung gebeten haben, ob ein Wiederaufgreifen in Frage kommt, ist mit der in dem Anschreiben vom 19.05.2017 verwandten Formulierung, dass die Kläger anbei „nochmals“ den Bescheid als KOPIE für ihre Unterlagen erhalten, nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt hier eine neue/weitere Regelung getroffen hätte, die die Rechtsbehelfsfrist von Neuem auslösen würde.

Der Bescheid vom 07.03.2017 ist damit bereits vor Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen.

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die dem Bescheid vom 07.03.2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO wäre. Die Kläger haben diese Problematik im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO durch ihren Bevollmächtigten ausführlich vortragen lassen. Sie wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Es wird zwar durchaus in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, der Zusatz, dass „die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss“, sei irreführend (so etwa VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris). Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht und schließt sich der in der Rechtsprechung ebenfalls stark vertretenen Auffassung an, dass eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:insoweit nicht gegeben ist (vgl. etwa VG Magdeburg, B.v. 23.6.2017 – 2 B 603/17; B.v. 23.5.2017 – 8 B 223/17; VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A, B.v. 19.5.2017 – 6 L 383.17 A – alle juris, teilweise m.w.N.; s. ferner VG Regensburg, B.v. 3.7.2017 – RO 9 S 17.33824 n.v.). Das erkennende Gericht schließt sich den zutreffenden Erwägungen an, die das VG Münster in einem Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 – 4 K 4967/16.A (juris) – zusammengestellt hat:

„Es gilt auch nicht die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Die Jahresfrist ist dann einschlägig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:des in Rede stehenden Bescheides den Passus enthält, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss.

Ebenso im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 - 6 L 1249.16 A -; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 3 K 2501/16 -; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 -; eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:demgegenüber annehmend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 - (jeweils juris).

Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 3 PKH 5. 15 -, juris, Rn. 6, vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, juris, Rn. 8, und vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 -, juris, Rn. 14.)

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung:enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Form der Klageerhebung, sie schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht aus.

Dem Verb „abfassen“ kommt im Rechtsverkehr nicht zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu. Die Erläuterung des Verbes „abfassen“ im Duden ist insofern nicht eindeutig, wenn diese anführt, dass „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ gemeint ist. Zwar weisen die zusätzlich angeführten Synonyme („anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, [gehoben] niederlegen“) oftmals einen Bezug zur Schriftlichkeit auf. Allerdings zeigt die Aufzählung der Synonyme, dass „abfassen“ als Oberbegriff sonstige „Verkörperungen“ nicht ausschließt. Unabhängig davon erscheint ein Abstellen auf Synonyme für die Definition bzw. Begriffsbestimmung des „Abfassens“ nicht geeignet, weil Synonyme Begriffe mit bloß ähnlicher oder sinnverwandter Bedeutung darstellen.

Für einen fehlenden Bezug zur Schriftform spricht ferner, dass verschiedene Gesetze (z. B. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO) „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“ verwenden, was überflüssig bzw. redundant erscheint, wenn die Schriftform dem Abfassen bereits immanent wäre. Für eine Offenheit des Begriffs „Abfassen“ für andere Formen als die Schriftform spricht ferner, dass der Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u.a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Selbst wenn jedoch die Begrifflichkeit des Abfassens einer schriftlichen Fixierung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung:nicht entnehmen, dass der Rechtssuchende „selbst“ für die Schriftform zu sorgen hat. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ überlässt es die Rechtsbehelfsbelehrung:der handelnden Person, ob der Rechtsbehelf selbst schriftlich eingelegt werden soll oder ob sie Hilfspersonen - wie den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift - in Anspruch nimmt. Denn auch ein mündlich zur Niederschrift erhobener Rechtsbehelf wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Die Klageerhebung zur Niederschrift stellt in diesem Sinne eine Unterform der Schriftlichkeit dar (Vgl. zu Letzterem Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 11.).

Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung:beschreibt danach, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss, um wirksam zu sein. Da sich die fragliche Rechtsbehelfsbelehrung:des Bundesamtes (allein) an einen ausländischen Adressatenkreis richtet, ist der Hinweis „in deutscher Sprache abgefasst“ dahin zu verstehen, dass das Erfordernis der Klageerhebung in deutscher Sprache betont bzw. verdeutlicht werden soll.

Ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A -, juris, Rn. 27.

Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist ebenfalls richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 -, juris, Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5, m.w.N.)

Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. (Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 64; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, Rn. 32.)

Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht.“

Für durchgreifend hält das Gericht insbesondere den Hinweis des VG Münster auf verschiedene andere Gesetze, die von „schriftlich abfassen“ sprechen, also das hier von Seiten des Bundesamts verwendete Verb „abfassen“ mit dem Zusatz „schriftlich“ verwenden, was jedoch überflüssig wäre, wenn die Schriftform dem Begriff des Abfassens, so wie es der Gesetzgeber eben versteht, bereits immanent wäre. Abgerundet werden die Erwägungen zu Recht durch den Hinweis des VG Münster auf eine andere gesetzliche Formulierung dahin, dass etwas „elektronisch abzufasen“ ist. Diese Überlegungen des VG Münster verfangen umso mehr, als es sich gerade (auch) um die Verwaltungsgerichtsordnung selbst handelt, die von „schriftlich abfassen“ oder „elektronisch abfassen“ spricht, so dass mit der hier verwendeten Formulierung des reinen „Abfassens“ keineswegs irrtümlich der Eindruck erweckt wird, eine Klageerhebung beim Urkundsbeamten des Gerichts, der die entsprechende Niederschrift abfasst, wäre nicht möglich.

3. Insgesamt werden die Klagen daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG abgewiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/01/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1976 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsa
published on 12/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist nach eig
published on 23/06/2017 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 und vom 17.05.2017. 2 Er ist nach eigenen Angaben am 02.09.1987 in Bissau in Guinea-Bissau gebo
published on 23/05/2017 00:00

Gründe 1 Der nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2017, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asy
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger, der sich in der Sac
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.