Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 11 ZB 15.30054

published on 12/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 11 ZB 15.30054
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ukrainischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Volkszugehörigkeit aus Charkov. Er stellte am 30. November 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Januar 2012 erklärte der Kläger, eine „mafiöse“ Gruppe, geleitet bzw. unterstützt von einem Polizisten, habe ihm sein Unternehmen weggenommen. Zu diesem Zweck hätten sie ihn massiv verfolgt. Der ukrainische Staat habe ihn nicht geschützt. Er sei ausgereist, bevor im Dezember 2011 eine Gerichtsverhandlung gegen den besagten Polizisten habe stattfinden sollen. In der Ukraine lebten noch seine Ehefrau, die er zweimal geheiratet habe und die erneut die Scheidung eingereicht habe, eine Tochter aus dieser Ehe sowie eine Schwester.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung unter Fristsetzung in die Ukraine an. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer Gefahr ausgesetzt sei. Die von ihm behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Personen, die ihn verfolgt hätten, nicht benennen und den Hintergrund der behaupteten Verfolgung nicht schildern können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man von ihm die ganze Zeit Geld verlangt habe, wenn man doch gerade sein Geschäft habe kaufen wollen. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Allein die Tatsache, dass es ein Verfahren gegen den Polizisten gegeben habe, widerspreche der Behauptung des Klägers, dass der ukrainische Staat ihn nicht schütze.

Die vom Kläger gegen den Bescheid sowie auf Stattgabe der vom Bundesamt abgelehnten Anträge erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 15. Januar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger sich in vielfältiger Weise gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, legt er keinen Zulassungsgrund dar, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegeben ist, vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG. Soweit Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Der - tatsächlichen - Frage, ob in der Ukraine eine kostenfreie psychiatrische Behandlung für finanziell nicht leistungsfähige Patienten gewährleistet ist, kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist hier, ebenso wie die Frage, ob der Kläger sich finanzielle Mittel für eine etwaige notwendige Behandlung in der Ukraine durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch die Hilfe seiner (früheren) Ehefrau, seiner Schwester oder seiner Tochter beschaffen kann, nicht entscheidungserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 12) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches Abschiebungshindernis kann sich daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris; BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). Hierfür ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U. v. 20.7.1999 - 9 C 2.99 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen hier rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 13). Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 eine Bescheinigung des Klinikums Nürnberg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Juli 2014, vorgelegt, aus der sich ergab, dass sich der Kläger seit dem 20. Mai 2014 wegen einer depressiven Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter Behandlung befand. Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 reichte er einen vorläufigen Arztbrief dieser Klinik vom 5. August 2014 nach, aus dem sich ergab, dass der Kläger dort in der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 7. August 2014 wegen einer ambulant nicht beherrschbaren depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode stationär behandelt werden musste. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht hierzu fest, dass diese Bescheinigungen keine Aussage darüber treffen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle; außerdem seien keine Aussagen zur Behandlungsbedürftigkeit (Medikation und Therapie) und zu den Folgen eines Abbruchs der ambulanten Behandlung gemacht worden. Aus dem vorläufigen Arztbrief vom 5. August 2014 ergebe sich, dass der Kläger von der Behandlung profitiert habe und dass bei Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe.

Auf die vorgelegten Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21. Februar 2014, 11. September 2014 und 8. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht abgestellt, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurden. Wie der Facharzt für Allgemeinmedizin die psychische Erkrankung des Klägers diagnostizieren können will und zu der Aussage kommt, der Kläger bräuchte neben den regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen „in der psychiatrischen Institutsambulanz“ zusätzliche psychotherapeutische Betreuung in seiner Praxis, ist nicht nachvollziehbar.

Aus der im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Klinikums am Europakanal vom 11. Februar 2015 ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger bis auf weiteres in stationärer Behandlung befindet. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme dieser Klinik vom 11. März 2015, vorgelegt mit Schriftsatz vom 24. März 2015 im Berufungszulassungsverfahren, wird dargelegt, dass sich der Kläger seit 9. Februar 2015 in stationärer Behandlung auf einer beschützenden psychiatrischen Station im Klinikum befinde. Der Kläger habe angegeben, dass er sich Mitte/Ende Januar zu erhängen versucht habe. Am 8. Februar 2015 habe er dann in Suizidabsicht Medikamente eingenommen. Bei Aufnahme sei der Kläger in der Stimmung massiv gedrückt gewesen, jedoch seien Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen verneint worden. Der Kläger habe bei Aufnahme angegeben, weiterhin sterben zu wollen und habe sich von Suizidalität nicht distanzieren können. Eine akute Eigengefährdung sei gegeben gewesen. Als Grund für die Suizidversuche habe der Kläger die extreme Angst vor der Abschiebung zurück in die Ukraine angegeben, da er Angst habe, noch am Flughafen umgebracht zu werden; darüber hinaus ängstige ihn auch die aktuelle Situation im Krisengebiet Ukraine. In der weiteren Verlaufsbeobachtung hätten die erhebliche Angst vor der Abschiebung und die damit verbundenen Zukunftsängste dominiert. Im hiesigen, reizarmen Setting könne sich der Patient glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanzieren. Der Kläger habe lediglich auf niedrigem Niveau stabilisiert werden können. Eine Verschlechterung des fragilen Zustands erscheine jederzeit möglich, vor allem wenn der Kläger keine intensive psychiatrische Begleitung bzw. Beratung erhalte. Vor allem in Krisenzeiten sei eine enge Anbindung an ein professionelles Helfersystem notwendig. Nach der Entlassung sei eine engmaschige, russischsprachige nervenärztliche Weiterversorgung unabdingbar.

Daraus ergeben sich keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse in die Ukraine. Aus der ärztlichen Einschätzung geht eindeutig hervor, dass die Suizidalität des Klägers ausschließlich auf seiner Angst vor einer Abschiebung in die Ukraine beruht.

Das stellt die Reisefähigkeit des Klägers in Frage. Eine Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit stellt ausschließlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegte (UA S. 12) - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das die Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung ggf. durch eine amtsärztliche Untersuchung zu überprüfen hat.

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) vorliegt, wie der Kläger geltend macht.

2.1 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag als nicht glaubhaft angesehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Insoweit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben und die Bedrohungslage für den Kläger falsch gewürdigt.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Das Tatsachengericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Asylbewerber vorab auf Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B. v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil alle vom Kläger angeführten (tatsächlichen und rechtlichen) Gründe geprüft und dabei ersichtlich dessen Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat daraus aber andere Schlüsse als der Kläger gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

Das Verwaltungsgericht war zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht gehalten, dem Kläger zu der (beabsichtigten) rechtlichen Bewertung des Vorbringens zur Stützung der Klage eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, über die allgemeine Pflicht des Gerichts hinaus, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, B. v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22), zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Ausführungen des Gerichts zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits im Bescheid des Bundesamts ist ausgeführt, dass seine behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten und seine Auffassung zur Entstehung des Feuers in seinem Geschäft nicht nachvollziehbar sei. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Wenn es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, die Ungereimtheiten im Klageverfahren aufzuklären und das angeblich Erlebte glaubhaft im Detail zu schildern, stellt das keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Januar 2015 den Kläger ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt; dieser hatte ausreichend Gelegenheit, die Geschehnisse, die ihn zur Ausreise bewogen, und die Personen, die ihn nach seinem Vortrag verfolgten, zu schildern. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Verfolgungsgeschichte des Klägers ausführlich befasst und in der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgern und zum Verhalten des Klägers gegenüber den Verfolgern mehrfach nachgefragt. Wenn es die Angaben des Klägers für nicht nachvollziehbar hielt und insbesondere aus heutiger Sicht keine Bedrohungslage mehr annahm, weil der ukrainische Staat versucht hat, gegen den Polizisten vorzugehen und der Polizist, der die Bande angeleitet haben soll, jedenfalls nicht mehr im Amt ist, ist das keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern nur eine andere Bewertung als die des Klägers.

2.2 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen war nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. unter Nr. 1 dieses Beschlusses dargestellten Ausmaßes droht. Gerade aus der Tatsache, dass die psychiatrische Klinik, in der der Kläger stationär aufgenommen worden war, keine entsprechende ärztliche Stellungnahme abgegeben hat und aus der Tatsache, dass eine weitere Fachärztin für Psychiatrie, bei der der Kläger in Behandlung war, bewusst kein Attest zur Vorlage bei Gericht verfasst hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht keinen ausreichenden Anlass hatte, dieser Frage weiter nachzugehen. Zu den Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin gilt das unter Nr. 1 Ausgeführte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur unentgeltlichen psychischen Behandlung in der Ukraine abgelehnt; auch hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 1 dieses Beschlusses verwiesen.

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend macht, das Anhörungsprotokoll des Bundesamt sei teilweise falsch, weil er sich mit der Dolmetscherin nicht ausreichend habe verständigen können, hat er das bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Soweit er im Tatbestand des Urteils Fehler entdeckt haben will, hätte er eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO geltend machen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.