Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Apr. 2018 - B 5 K 17.69

published on 18/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Apr. 2018 - B 5 K 17.69
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter zusätzlicher Berücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 3. Juli 1978 bis zum 25. Februar 1979 beim Postamt L. geleisteten Zeiten.

Der am … 1958 geborene Kläger besuchte nach Beendigung der Volksschule das Gymnasium, das er im Juni 1978 erfolgreich mit dem Abitur abschloss. Vom … 1978 bis … 1979 war er bei der Deutschen Bundespost, Postamt (V) in L. als Arbeiter angestellt. Zum … 1979 wurde der Kläger als Postinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Postdienst eingestellt (Bl. 28 f. d. Beiakte). Nach Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Prüfung für den gehobenen Postdienst wurde der Kläger zum … 1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zum Postinspektor z.A. ernannt (Bl. 56 f. d. Beiakte). Mit Wirkung zum … 1985 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Bl. 72 f. d. Beiakte).

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 19. September 2016 mit Ablauf des Monats September 2016 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt (Bl. 234 f. d. Beiakte). Er stand zuletzt als Beamter im Dienste der Beklagten, Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung fest (Bl. 252 ff. d. Beiakte). Auf der Grundlage der Begründung des Beamtenverhältnisses zum … 1979 wurden Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 (Endstufe) und ein Ruhegehaltssatz von 67,45 v.H. nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) festgesetzt. Die Zeit vom … 1978 bis … 1979 habe nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Berücksichtigungsfähig seien nur Vordienstzeiten, während der der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt habe, die im inneren Zusammenhang mit der Ernennung gestanden habe. Der Zusammenhang müsse in funktioneller Hinsicht bestanden haben. Funktionell liege dieser Zusammenhang vor, wenn die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt habe, die Grund für die Ernennung gewesen seien.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2016 Widerspruch (Bl. 267 d. Beiakte) und beantragte die Neuberechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Anerkennung der Vordienstzeit vom … 1978 bis … 1979 bei der Deutschen Bundespost als ruhegehaltsfähig nach § 10 BeamtVG. Die aus dieser Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen seien für seinen späteren Einsatz in den Stellenleitungen der Betriebsabteilungen der Deutschen Bundespost überaus förderlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 270 ff. d. Beiakte). Nach § 10 BeamtVG sollen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese zu seiner Ernennung geführt hat. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden bzw. später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Entgegen der Angaben des Klägers, dass seine vom … 1978 bis … 1979 bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit für seine spätere Tätigkeit förderlich gewesen sei, habe diese Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt. Daher sei diese Tätigkeit auch nicht bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden.

Stehe die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen, so könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend seien. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden seien, träten demgegenüber zurück und hätten für die spätere Ernennung in das Beamtenverhältnis nicht mehr die für die Anerkennung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schriftsatz vom 24. März 2017 beantragen.

Die Beklagte unter Abänderung des Bescheids … der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2017 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 beim Postamt L. geleisteten Zeiten neu festzusetzen.

Direkt im Anschluss an das Bestehen des Abiturs im Juni 1978 habe der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag geschlossen und seine Tätigkeit am Postamt in L. am … 1978 aufgenommen. Am … 1979 sei er in das Beamtenverhältnis und am … 1985 zum Beamten auf Lebenszeit berufen worden.

Zu berücksichtigen seien nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Liegen solche Zeiten vor, so stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsbehörde, diese Vordienstzeiten auch als ruhegehaltsfähige Zeiten zu berücksichtigen. Dies sei für die Beschäftigung des Klägers beim Postamt L. der Fall. Es bestehe sowohl ein zeitlicher, als auch ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers beim Postamt L. und seiner anschließenden Beamtendienstzeit. Insbesondere sei ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben gegeben. Der Personalakte sei zu entnehmen, dass sich der Kläger seit dem … 1978 im Postdienst befinde (Bl. 10 d. Beiakte). Zudem habe der Kläger ausweislich der Einstellungsmitteilung vom 21. Februar 1979 „die erste Ausbildung im praktischen Postdienst (…) beim Postamt L.“ erhalten (Bl. 28 d. Beiakte) und damit dort, wo er zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Die aus der Tätigkeit als Arbeiter im Postamt L. in der Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 gewonnenen Erfahrungen seien für den späteren Einsatz des Klägers in den Stellenleitungen der Betriebsabteilungen der DBP überaus förderlich gewesen. Jedenfalls hätten sie seine Dienstausübung erleichtert und verbessert. In zeitlicher Hinsicht sei der erforderliche Zusammenhang zu bejahen, da die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen sei. Darüber hinaus habe der Kläger das Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit nur so deuten können, dass auch die hier streitige Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 berücksichtigt werde. Denn bereits am 3. Juli 2003 habe der Kläger sein 25-jähriges Dienstjubiläum begangen (Bl. 163 d. Beiakte). Daraus ergebe sich, dass für die Berechnung der 25-jährigen Dienstzeit von einem Dienstbeginn am … 1978 ausgegangen worden sei. Der Kläger habe im Hinblick auf diese Berechnung der Dienstzeit auch darauf vertrauen dürfen, dass diese 25 Jahre auch bei der Berechnung des Ruhegehalts voll berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 beantragte für die Beklagte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

die Klage abzuweisen.

Der Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Unrecht mache der Kläger geltend, seine im Zeitraum vom … 1978 bis … 1979 wahrgenommene Arbeitertätigkeit (Bl. 17, 31 d. Beiakte) beim Postamt L. müsse nach § 10 BeamtVG berücksichtigt werden. Hinsichtlich § 10 BeamtVG werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - verwiesen. Der Kläger sei im gehobenen Dienst verbeamtet worden (Bl. 32, 56 d. Beiakte). Mangels funktionellen Zusammenhangs habe die dem einfachen Dienst entsprechende Arbeitertätigkeit nicht zur Ernennung im gehobenen Dienst führen können. Die Ernennung sei jedenfalls nicht wesentlich auf die beim Postamt B. G. (gemeint wohl: L.) erworbenen Fähigkeiten und gemachten Erfahrungen zurückzuführen. Die Arbeitertätigkeit sei keine Bedingung für die Verbeamtung gewesen. Im Gegenteil käme ihr bestenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Kläger habe selbst angegeben, im Ladedienst zu arbeiten (Bl. 6, 8 d. Beiakte). Dabei handele es sich um einen sehr kleinen Ausschnitt des Postbetriebs. Die dort gewonnenen Erfahrungen hätten für den gehobenen Dienst nicht wesentlich sein können, der zum einen ein viel größeres Aufgabenspektrum umfasse und zum anderen wesentlich höherwertiger sei. Richtig sei die Behauptung des Klägers, dass er innerhalb des Vorbereitungsdienstes seine erste Ausbildung im praktischen Postdienst erhalten habe (Bl. 28 d. Beiakte) und in der Folgezeit bei Betriebsdienststellen beschäftigt gewesen sei. Allerdings sei die Entscheidung über die Verbeamtung zu diesen Zeiträumen bereits gefallen und abgeschlossen gewesen. Allein der Ursachenzusammenhang bis zur Verbeamtung könne relevant sein, wie sich aus dem in § 10 Satz 1 BeamtVG geregelten Erfordernis „sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat“ ergebe. Späteren Entwicklungen habe für diese Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommen können. Unerheblich sei auch, ob die rechtshängigen Arbeiterzeiten beim Besoldungsdienstalter und bei der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt worden seien. Das Besoldungsdienstalter sei in § 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt und die Jubiläumsdienstzeit in der Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen, mithin in eigenständigen Gesetzen. Da die in § 10 BeamtVG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, sei auch der Ermessensbereich nicht eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers, dass ein funktioneller und förderlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 BeamtVG gegeben sei. Dieser funktionelle Zusammenhang bestehe, weil die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen sei und der späteren Laufbahn des Klägers förderlich gewesen sei. Die praktischen Erfahrungen seien förderlich für die Laufbahn gewesen, da sie Folgendes umfasste: die Vordienstzeit in der Paketumschlagstelle L. sei für die spätere Tätigkeit als Sachbearbeiter mit Personalverantwortung (Sachbearbeiter Personaleinsatz und Vertreter des Stellenvorstehers) in den einzelnen Stellenleitungen förderlich gewesen. Der Kläger habe Einblicke in das unmittelbare Betriebsgeschehen, die Dienstplangestaltung, die Zeitwirtschaft, in die Mitarbeiterführung und deren Auswirkung auf die Produktionsabläufe (inklusive Akzeptanz und Ablehnung) erhalten. Die Kenntnisse und Erfahrungen über anfallende Verkehrsmengen im Brief- und Paketdienst und die zu ergreifenden Maßnahmen zu deren Bewältigung, über vorliegende Transportrelationen über Schiene und Straße sowie Besonderheiten bei der Auswahl/Fertigung von Transportbahnposten haben die spätere Tätigkeit in der Straßenpost/Kursstelle des PA(V) L. außerordentlich erleichtert. Insofern sei der geforderte funktionale Zusammenhang gegeben. Entsprechend sei diese Vortätigkeit auch Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen, da sich nur so der Kläger ein genaues Bild seiner späteren beruflichen Tätigkeit, des Arbeitsumfeldes und der anfallenden Aufgaben/Herausforderungen habe machen können. Darüber hinaus liege auch ein enger zeitlicher Zusammenhang vor, da direkt im Anschluss an die privatrechtliche Tätigkeit vom … 1978 bis … 1979 sich das Beamtenverhältnis auf Widerruf angeschlossen habe (ab … 1979). Aus dieser Nahtlosigkeit dränge sich der Schluss auf, dass die privatrechtliche Tätigkeit als Bewährungszeit für die Verbeamtung anzusehen sei und daher zur Ernennung des Klägers geführt habe.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 8. November 2017, dass der Kläger in der Paketumschlagstelle bzw. im Ladedienst L. als Arbeiter entsprechend dem einfachen Dienst tätig gewesen sei. Dies bedeute, dass er körperliche Ladetätigkeiten wahrgenommen habe. Dabei habe er höchstens teilweise Einblicke in das unmittelbare Betriebsgeschehen erhalten, aber nicht in Dienstplangestaltung, Zeitwirtschaft, Mitarbeiterführung, Auswirkungen auf Produktionsabläufe, Verkehrsmengen, zu ergreifende Maßnahmen, Transportrelationen, Auswahl/Fertigung von Transportbahnposten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass letztere Tätigkeiten zwei Laufbahnen höher als die fragliche Arbeitertätigkeit wahrzunehmen gewesen seien. Es sei unerheblich, ob die Arbeitertätigkeit für die Entscheidung des Klägers zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst relevant gewesen sei. Dies genüge bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Da nur der Dienstherr ernennen könne, könne die Tätigkeit nur dann zur Ernennung geführt haben, wenn sie für den Dienstherrn eine Bedingung für die Ernennung dargestellt hätte. Das könne aber ausgeschlossen werden, weil der Kläger alle für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben habe und die Deutsche Bundespost für den Vorbereitungsdienst überwiegend Beamte eingestellt habe, die bislang nichts mit der Post zu tun gehabt haben.

Unter dem 17. November 2017 replizierte der Bevollmächtigte des Klägers, dass es richtig sei, dass der Aufgabenbereich des Klägers aus körperlichen Ladetätigkeiten bestanden habe, aber der Kläger als interessierter Mitarbeiter trotzdem die Möglichkeit gehabt habe, tiefer hinter die Kulissen des Postbetriebes zu schauen. Das PA(V) L. sei seinerzeit ein Amt der Gruppe B, also eine Organisationseinheit mit überschaubaren Verhältnissen gewesen. Im Gegensatz zu großen Organisationseinheiten hätten sich viele Mitarbeiter, Gruppenführer, Aufsicht und andere Vorgesetzte untereinander gekannt und auch über die Laufbahngruppen hinweg. Auftretende Fragen zu betrieblichen organisatorischen Abläufen seien bereitwillig und umfassend beantwortet worden. Es habe ein familiäre Atmosphäre vorgeherrscht. Somit habe jemand, dessen Ziel es gewesen sei, bei der Post eine feste Anstellung zu finden, gerade bei einer längeren und ununterbrochenen Beschäftigungszeit sich einen guten Überblick über das Betriebsgeschehen und die Organisationsstruktur verschaffen können. Die Erfahrungen der umfangreichen Betriebskenntnisse hätten einen soliden und wertvollen Grundstock für die spätere Laufbahn des Klägers im gehobenen Postdienst gebildet. Sie seien für den weiteren Postdienst von größtem Nutzen und sehr förderlich gewesen. Ebenso hätten diese die Einarbeitungszeit in das Betriebsgeschehen verkürzt und seien eine große Hilfe bei den im Betriebsalltag zu treffenden Entscheidungen gewesen. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Postens hätten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kaum in dieser Tiefe und Praxisnähe erworben werden können. Auch aus Sicht der Dienststellen sei es überaus förderlich, Mitarbeiter und Führungskräfte mit umfassenden Betriebskenntnissen in den Stellenleitungen zu haben. Dies zeige auch die Tatsache, dass die Post den Verwendungsaufstieg überaus gefördert habe. Viele Kollegen des Klägers in diesem Programm hätten sich nicht nur durch überdurchschnittliche Intelligenz, sondern vor allem durch ihr hervorragendes Fachwissen im betrieblichen Bereich und Einsatzbereitschaft ausgezeichnet. Dass die Post zur damaligen Zeit überwiegend Bewerber eingestellt haben solle, die bislang nichts mit der Post zu tun gehabt haben, könne nicht nachvollzogen werden, da etliche Kollegen des Ausbildungsabschnitts des Klägers aus einer „Postfamilie“ stammten und Ferienarbeit bei der Post geleistet hätten. Bei der Einstellung spielten auch Kriterien wie Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit und Loyalität eine große Rolle, die gerade bei geeigneten Bewerbern aus dem Postbereich besonders vermutet worden seien, vor allem wenn sich die Bewerber im Vorfeld durch Verhalten oder Einsatz bewährt haben.

Unter dem 29. November 2017 bestritt die Beklagte mit Nichtwissen den klägerischen Vortrag, dass der Kläger als interessierter Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt habe, tiefer hinter die Kulissen Postbetriebs zu schauen. Die Richtigkeit dieses Vortrages sei unwahrscheinlich. Es sei richtig, dass es damals mehr Zusammenhalt unter Kolleginnen und Kollegen gegeben habe. Richtig sei allerdings auch, dass in der Deutschen Bundespost ein außerordentlich hierarchischer Geist geherrscht habe. Ganz überwiegend seien Arbeiter aus Prinzip nicht in zu treffende Entscheidungen eingebunden worden.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 als ruhegehaltfähig. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Januar 2017 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Danach sind die Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Anerkennung seiner Tätigkeit vom … 1978 bis … 1979 beim Postamt L. als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht gegeben. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers dort für seine Laufbahn förderlich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gewesen war, so hat sie nicht zu seiner Ernennung geführt, was für eine Anerkennung zusätzlich erforderlich ist.

Tätigkeiten sind nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang gestanden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur „Förderlichkeit für die Laufbahn des Beamten“ entschieden, dass die in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geforderte Förderlichkeit der Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten die Förderlichkeit der Tätigkeit für das konkrete Amt im funktionellen Sinn einschließt (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807). Eine Tätigkeit ist „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens (BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 2 C 4/01 - NVwZ-RR 2002, 667/668).

Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Angestelltenzeit des Klägers seine Dienstausübung erst ermöglicht hätte. Es mag aber sein, dass die Tätigkeit des Klägers bei Postamt L. für seine Laufbahn förderlich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gewesen ist dahingehend, dass sie für die Dienstausübung nützlich gewesen ist, die Dienstausübung jedenfalls erleichtert hat. Der Kläger erhielt die erste praktische Ausbildung im praktischen Postdienst im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes als Postinspektoranwärter im Postamt L. (Bl. 28 d. Beiakte), mithin dort wo er zuvor im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer tätig war. Die aus der Tätigkeit als Arbeiter im Postamt Lichtenfels in der Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 gewonnenen Erfahrungen mögen für den späteren Einsatz des Klägers einen wertvollen Grundstock gebildet haben. Ob diese Tätigkeit auch im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als förderlich zu qualifizieren ist, kann im Übrigen jedoch dahinstehen, denn die Angestelltenzeit des Klägers hat jedenfalls nicht zu der Ernennung des Klägers i.S.v. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geführt.

Unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die Angestelltentätigkeit des Klägers zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe, und zwar zur Ernennung zum Postinspektor z.A. am … 1982 geführt hat.

Dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, setzt voraus, dass zwischen der Tätigkeit im Arbeits- oder Angestelltenverhältnis und der Ernennung ein funktioneller Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (stRspr, siehe u.a. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8 m. w. N.). Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Indes reicht nicht jede Erleichterung der Dienstausübung durch die Vortätigkeit aus, weiterhin ist für eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erforderlich, dass die Vordiensttätigkeit - auch wenn sie von Nutzen gewesen ist - darüber hinaus ein wesentlicher Grund für die Ernennung war (BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 20.3.2012 - 5 LB 198/10 - juris Rn. 44 ff.).

Das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ verlangt eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung und dass das Kausalitätserfordernis nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.1998 - 2 C 12.97 - juris, U.v. 16.5.1961 - II C 192.58- juris; VGH BW, U.v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 9.8.2006 - 1 A 53/05 - juris Rn. 6). Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. VGH BW, U.v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs aus (vgl. OVG NRW, B.v. 9.8.2006 - 1 A 53/05 - juris Rn. 7). Die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung nach § 10 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung geführt hat, ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Angestelltentätigkeit des Klägers in der Zeit vom … 1978 bis zum … 1979 nicht als wesentlicher Grund zu seiner Ernennung zum Postinspektor z. A. und später zum Postinspektor geführt. Der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der während der streitbefangenen Vordienstzeiten ausgeübten Tätigkeit und der späteren Ernennung zum Postinspektor z. A. hat nicht bestanden. Die dem einfachen Dienst entsprechende Arbeit des Klägers im Ladedienst hat nicht zur Ernennung im gehobenen Dienst führen können, so dass die Ernennung jedenfalls nicht wesentlich auf die beim Postamt Lichtenfels im streitgegenständlichen Zeitraum erworbenen Fähigkeiten und gemachten Erfahrungen zurückzuführen sind. Der Ladedienst stellt nur einen sehr kleinen Ausschnitt des Postbetriebes dar. Der Kläger hat dabei höchstens teilweise Einblicke in das unmittelbare Betriebsgeschehen erhalten. Ein tieferer Einblick des Klägers in die Abläufe des Postbetriebes ist nicht nachgewiesen. Der gehobene Dienst umfasst jedoch ein größeres Aufgabenspektrum und ist höherwertiger.

Unerheblich ist zudem, ob die Arbeitertätigkeit für die Entscheidung des Klägers zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst relevant war. Da nur der Dienstherr ernennen kann, kann nur dann eine Tätigkeit zur Ernennung führen, wenn sie für den Dienstherrn eine Bedingung für die Ernennung dargestellt hat. Dies ist jedoch auszuschließen, da der Kläger die für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben hat.

Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. OVG NRW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 43; HessVGH, U.v. 6.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit Wirkung vom … 1979 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Postdienstes eingetreten und hat den Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Nach bestandener Laufbahnprüfung ist er zum Postinspektor z. A. ernannt worden. Die hierfür maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat er demnach im dreijährigen Vorbereitungsdienst erlangt. Seine Angestelltenzeit tritt demgegenüber als wesentlicher Grund zurück. Es ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht, dass der Kläger (auch) wegen des Umstands des voranggegangenen halbjährigen Ladedienstes im Postamt L. im Angestelltenverhältnis zum Postinspektor z. A. ernannt worden wäre.

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NRW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 44; HessVGH, U.v. 6.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris Rn. 24). Für die Behauptung, die Angestelltentätigkeit des Klägers sei für seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst mitbestimmend gewesen, finden sich in der Personalakte des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte.

Nichts anderes ergibt sich aus der Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sowie der Jubiläumsdienstzeit des Klägers. Sowohl das Besoldungsdienstalter mit seiner Regelung in § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes als auch die Jubiläumsdienstzeit mit normativer Regelung in der Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen werden in eigenständigen Normen geregelt. Die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Arbeiterzeiten im Rahmen dieser ermöglicht daher keinen Rückschluss auf die Berücksichtigungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Zeit im Rahmen der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß §§ 6 ff. BeamtVG.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Angesichts der allenfalls geringen Höhe der von der Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung einer Abwendungsbefugnis nicht angezeigt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 05/12/2011 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund
published on 28/01/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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Annotations

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.