Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. März 2016 - B 1 K 15.132

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. März 2016 - B 1 K 15.132
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der Anwesen …, … und … in … Sie wenden sich gegen den Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 26. November 2014 zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staatsstraße 2179 „S. - Landesgrenze“ (Ortsumgehung …*).

Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 30. August 2002 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße 2179 nördlich von … (Ortsumgehung …*) festgestellt. Die Bahnstrecke Selb/Plößberg - Asch war zu diesem Zeitpunkt stillgelegt. Im Zuge des Neubaus der Staatsstraße St 2179 wurden die Bahngleise an zwei Stellen unterbrochen, zum einen durch die Dammschüttung des die Bahnlinie kreuzenden …wegs, zum anderen durch den Einschnitt der Staatsstraße St 2179. Die erforderlichen Brückenbauwerke für einen später eventuell wieder aufzunehmenden Bahnbetrieb (Brücke über die Bahnlinie - …weg - und Eisenbahnbrücke über die Staatsstraße St 2179 im Bereich des Einschnitts) wurden in den damaligen Plänen optional dargestellt. Im Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2002 ist für die Ortsumgehung … unter Punkt V Nr. 6.1 ausgeführt: „Sollte der Schienenverkehr auf der Strecke Hof - Selb/Plößberg - Asch - Cheb (Eger) wieder aufgenommen werden, sind die hierfür erforderlichen Überführungsbauwerke für die Kreuzung der Staatsstraße 2179 sowie für den öffentlichen Feld- und Waldweg „…weg“ (BV-Nr. 23) umgehend zu errichten.“

Unter Punkt VII Nr. 10.1 wird ausgeführt: „Sobald die Bahnlinie wieder in Betrieb genommen wird, hat der Straßenbaulastträger auf seine Kosten das Brückenbauwerk zu errichten. Analoges gilt für die - durch den Staatsstraßenneubau erforderlich gewordene - Verlegung eines Bauwerkes im Zuge des öffentlichen Feld- und Waldweges, des sogenannten „…weges“ über die Bahnlinie.“

Mit Schreiben vom 16. August 2012 teilte die DB Netz AG dem Staatlichen Bauamt Bayreuth mit, dass durch die Verkehrsminister der Tschechischen Republik und des Freistaats Bayern die Reaktivierung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs zwischen Hof - Selb/Plößberg - Asch/Eger eingeleitet werde. Die Inbetriebnahme solle zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 erfolgen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. August 2002 habe bei Wiederinbetriebnahme der Bahnlinie der Straßenbaulastträger auf seine Kosten das damals beim Bau der Umgehungsstraße eingesparte Brückenbauwerk zu errichten. Es bestehe für die beiden Brückenbauwerke Baurecht; diese könnten daher nicht Bestandteil eines durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sein.

Das Staatliche Bauamt beantragte mit Schreiben vom 30. Mai 2014 gemäß Art. 38 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.V.m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), das Plangenehmigungsverfahren für die beiden Brückenbauwerke durchzuführen. Als Bauwerk 1 solle eine Brücke über die Staatsstraße St 2179 bei Bahn-Kilometer 33,9 + 22 und als Bauwerk 2 eine Brücke über die Bahn bei Bahn-Kilometer 34,0 + 77 erstellt werden. Die öffentlich-rechtlichen Auswirkungen sämtlicher im Rahmen des Bauvorhabens durchzuführender Maßnahmen seien umfassend behandelt worden. Bauerlaubnisvereinbarungen lägen bei. Die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange mit den entsprechenden Stellungnahmen der Vorhabensträger seien den Planunterlagen beigefügt. Als Unterlage 17 war eine erschütterungstechnische sowie eine schalltechnische Untersuchung zur Reaktivierung der Bahnstrecke im Abschnitt AschSelb/Plößberg beigefügt. Danach sei keine wesentliche Änderung der Immissionssituation im Zusammenhang mit der Reaktivierung der Bahnstrecke gegeben. Zur Eisenbahnüberführung bei Bahnkm 33,922 wird ausgeführt, es handele sich zwar um einen erheblichen baulichen Eingriff. Da sich im Umkreis von über 100 m keine Bebauung befinde, werde sich die Immissionssituation für kein Gebäude wesentlich ändern. Schallschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 beteiligte die Regierung von Oberfranken die Träger öffentlicher Belange.

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 5. September 2014 Einwendungen gegen das Vorhaben. Für die zwei Brückenbauwerke dürfe kein gesondertes vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von ihren Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 3. September 2014 vorgetragenen Einwendungen werde verwiesen. In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, dass die Grundstücke der Kläger mit … bebaut worden seien. Damals sei die Einstellung des Bahnbetriebs absehbar gewesen. Es handele sich um ein reines Wohngebiet. Die Kläger sollten für den Bau bzw. die Reaktivierung der Bahnstrecke Grundeigentum dauerhaft bzw. vorübergehend zur Verfügung stellen. Der Planfeststellungsbeschluss habe daher enteignungsrechtliche Vorwirkung. Es liege ein Verstoß gegen § 18b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vor. Die Abspaltung eines wesentlichen Teils der beabsichtigten Strecke Selb - Asch betreffend die zwei Brückenbauwerke sei unzulässig. Diese hätten Teil des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssen. Es sei gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Planung, das umfassende Planbewältigungsgebot und das Klarstellungsgebot verstoßen worden. Es sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8 ff. UVPG durchgeführt worden. Im Bereich der stillgelegten Strecke befänden sich eine Vielzahl seltener Tiere und Pflanzen, die Bahnstrecke grenze an das FFH2000-Gebiet Nr. 5838-371 an. Es fehle ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG. Die Linienführung genüge nicht dem planerischen Abwägungsgebot. Die Fahrgastpotentialabschätzung aus dem Jahr 2010 sei überholt und inhaltlich fehlerhaft. Die Finanzierung sei nicht gesichert. Durch das geplante bahninterne Mobilfunksystem bestehe eine Gesundheitsgefährdung durch Elektrosmog. Die im Erläuterungsbericht genannten Werte zu den von dem Schienenweg ausgehenden Verkehrsgeräuschen würden bestritten. Es seien bislang keine konkreten Untersuchungen zur Lärmbelastung und zu den zu befürchtenden Erschütterungen im Bereich der benachbarten Bebauung angestellt worden. Die Gefahren durch die kreuzende Hauptferngasleitung seien nicht berücksichtigt worden. Die Grundstücke der Kläger würden völlig entwertet. Die Kläger seien in wirtschaftlicher Hinsicht zwingend auf die Mieteinnahmen angewiesen. Andere Planungsvarianten seien nicht geprüft worden.

Mit Plangenehmigungsbeschluss vom 26. November 2014 der Regierung von Oberfranken wurde der Plan für die Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staatsstraße 2179 „Selb-Landesgrenze“ (Ortsumgehung …*) und die teilweise Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges im Gebiet der Stadt Selb, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge gemäß Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG genehmigt. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG seien gegeben. Rechte anderer im Sinn von Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG würden durch die Errichtung der beiden Brückenbauwerke und die Anpassung des öffentlichen Feld- und Waldweges nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt. Für den erforderlichen Grunderwerb bzw. die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken lägen entsprechende Einverständniserklärungen der Grundstückseigentümer und notarielle Beurkundungen vor. Schützenswerte Rechtspositionen von Grundstücksnachbarn lägen nicht vor. Die im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete selbst im Bereich des Bahnhofs …am Tag und in der Nacht unterschritten würden. In den übrigen Streckenbereichen werde keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BlmSchV angenommen. Daher bestehe auch kein Anlass, im vorliegenden Verfahren gesonderte Lärmberechnungen zu veranlassen. Das im eisenbahnrechtlichen Verfahren erstellte erschütterungstechnische Gutachten komme zum gleichen Ergebnis. Durch die beiden Brückenbauwerke verändere sich die Immissionssituation insgesamt nicht. Rechte anderer würden somit nicht beeinträchtigt. Die beantragten Brückenbauwerke seien unter Berücksichtigung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich. Sie seien nicht Bestandteil des eisenbahnrechtlichen Verfahrens, da das Eisenbahnbundesamt in den Bauwerken keine Zusammenhangsmaßnahme mit der Reaktivierung der Bahnlinie Selb - Asch sehe, sondern eine Folgemaßnahme der straßenrechtlichen Planfeststellung aus dem Jahr 2002. Alternativen, die sich als vorzugswürdiger aufdrängen würden, seien nicht ersichtlich. Es folgten Ausführungen zum Sofortvollzug.

Mit einem am 4. März 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten beantragten die Kläger:

Der Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 26. November 2014, Az. 32-4354.30.-2/2014, wird aufgehoben.

In der Klagebegründung vom 10. Juni 2015 wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 3. September 2014 wiederholt und ergänzend vertieft. Man wende sich erneut gegen die unzulässige Aufspaltung der Bauvorhaben „Strecke“ und „Brückenbauwerke“. Es liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 VwVfG vor. Es sei nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Die beiden Brückenbauwerke seien unstreitig Teil der Bahnstrecke. Es werde darüber hinaus auch bezweifelt, ob der alte Bahndamm den Belastungen des geplanten Schienenverkehrs gewachsen sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 beantragen die Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Verfahren B 1 S 15.413).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 die Akten vor und trug im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beantragung der Antragsablehnung vor, dass das Eisenbahnbundesamt mit Beschluss vom 19. Juni 2015 das eisenbahnrechtliche Verfahren entschieden habe. Dort sei im Tenor die sofortige Vollziehung des Beschluss angeordnet worden unter Hinweis auf § 18 e Abs. 2 Satz 1 AEG. Die Kläger seien nur mittelbar Betroffene und nicht in ihren Rechten verletzt aufgrund der Entfernung von mehr als … m zum Eisenbahnbrückenbauwerk und von … m zur Brücke des …wegs. Aus der erschütterungstechnischen und schalltechnischen Untersuchung, die Bestandteil der Plangenehmigungsunterlagen sei, ergebe sich, dass sich die Immissionssituation für kein Gebäude wesentlich ändern werde. Die Kläger seien nicht durch die beiden Brückenbauwerke betroffen, sondern dadurch, dass die reaktivierte Strecke direkt an ihren Grundstücken vorbeiführe. Diese Auswirkungen seien jedoch im bahnrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Es treffe nicht zu, dass anstelle des Plangenehmigungsverfahrens ein anderes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Wahl der falschen Verfahrensart könne nicht selbstständig angefochten werden. Wenn die Brückenbauwerke Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung wären, würde die Beurteilung des Lärms nicht zu Gunsten der Kläger verlaufen. Eine Umgehungsabsicht durch Aufsplittung von Verfahren in mehrere kleine Verfahren liege nicht vor. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im bahnrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müsse, könne nicht beantwortet werden. Eine internationale Umweltprüfung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Juni 2015, Seite 97, werde das Grundstück der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich im Baugenehmigungsbescheid an die Kläger vom 5. Juni 1992 die bestandskräftige Auflage finde, dass Einwirkungen aus dem Eisenbahnbetrieb entschädigungslos zu dulden seien.

Mit Beschluss des Gerichts vom 4. August 2015 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 zurückgewiesen (Verfahren 8 CS 15.2026). Das Vorbringen der Kläger sei nicht geeignet, eine Verletzung in eigenen Rechten zu begründen. Insbesondere werde durch § 78 VwVfG keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition eingeräumt. Eine mögliche Rechtsverletzung beurteile sich ausschließlich nach dem anzuwendenden materiellen Recht (wird weiter ausgeführt).

Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 22 A 15.40025 die Klage der Kläger gegen die eisenbahnrechtliche Planfeststellung abgewiesen. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Die Regierung von Oberfranken erklärte unter dem 17. November 2015 ihr Einverständnis, die Kläger ließen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Februar 2016 mitteilen, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid kein Einverständnis bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtssowie die Behördenakten, auch des Verfahrens B 1 S 15.413, verwiesen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit kann trotz fehlenden Einverständnisses der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Das Einverständnis aller Beteiligten ist - anders als im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO - nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Den Klägern fehlt bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage gegen den die Plangenehmigung nach Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG ist, dass die Kläger geltend machen können, durch die angegriffene Entscheidung in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Geltendmachung ideeller, wirtschaftlicher oder ähnlicher Interessen reicht nicht aus. Notwendig zur Annahme einer Klagebefugnis ist vielmehr, dass durch den angegriffenen Verwaltungsakt die Möglichkeit besteht, dass unmittelbar-tatsächlich in geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.

Die Kläger haben weder im Hinblick auf einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht oder sonstige Rechtspositionen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargetan (hierzu a) noch können sie sich auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen (hierzu b).

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG U.v. 27. Oktober 2000 -4 A 18/99 -; BayVGH B.v. 2. Juni 2008 - 8 AS 08.40008 -, U.v. 24. September 2008, - 8 A 07.40048 -; alle juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, Rn. 70 ff. zu § 75 m.w.N.) ist ein unmittelbar in seinem Eigentumsrecht durch einen Planfeststellungsbeschluss Betroffener immer klagebefugt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angegriffenen Beschlusses. In einem solchen Fall kann ein Kläger grundsätzlich auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, geltend machen; er ist nicht darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen. Er ist auch dann klagebefugt, wenn sein betroffenes Grundstück zwar nicht im Planungsgebiet liegt, jedoch aller Voraussicht nach durch die Weiterführung der Trasse betroffen wird, weil die Planfeststellung insoweit bereits „Zwangspunkte“ setzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rn. 112 zu § 42 m.w.N.). Wenn jedoch eine unmittelbare Inanspruchnahme des Grundeigentums nicht erfolgt, steht kein umfassendes Rügerecht zu. Ein nicht enteignend Betroffener einer planfestgestellten Maßnahme kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, U.v. 24. November 2010 - 9 A 13/09 -; U.v. 10. Oktober 2012 - 9 A 20/11, - juris).

Die Kläger tragen nicht vor, durch die vorliegende Plangenehmigung der Brückenbauwerke unmittelbar in ihren Eigentumsrechten an den Grundstücken … betroffen zu sein. Ihre Grundstücke werden weder durch die Errichtung der Brückenbauwerke in Anspruch genommen noch machen sie sonstige rechtlich relevante Beeinträchtigungen geltend. Eine mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte - soweit es die im Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von Oberfranken festgestellten Brückenbauwerke betrifft - ist somit nicht erkennbar. Vielmehr rügen die Kläger allein die Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. bringen Abwägungsmängel vor, die das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren betreffen.

b. Die von den Klägern monierten Verfahrensmängel des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sind nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung im hiesigen Verfahren darzulegen. Nach Ansicht der Kläger hätte die Plangenehmigung für die beiden Brückenbauwerke nicht „isoliert“ durch die Regierung von Oberfranken erteilt werden dürfen, sondern als Teil des Gesamtvorhabens der Reaktivierung der Bahnstrecke Cheb - Selb in dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren mitbehandelt werden müssen. Insofern sind sie der Auffassung, dass wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Aufspaltung der Verfahren alle Einwendungen, die die eisenbahnrechtliche Planfeststellung betreffen, auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten und zur Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung führten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verfahrensvorschrift ein eigenständiges subjektives Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur die Ordnung des Verfahrensablaufs regelt, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will (BVerwG, B.v. 4. April 2012 - 9 B 95/11, Rn. 7, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens (nach dem Bundesfernstraßengesetz) einem Drittbetroffenen keine in diesem Sinn durchsetzbare Verfahrensposition einräumt. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte ausgewirkt hat (so auch: BVerwG, U.v. 15. Januar 1982 - 4 C 26/78, Rn. 25; B.v. 19. Mai 1988 - 7 B 215/87, Rn. 4). In dem Fall, dass eine einheitliche Planfeststellung (z.B. nach § 78 VwVfG oder § 18b AEG) im Raume steht, kann sich ein Kläger allenfalls dann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, wenn er geltend machen kann, mit der fehlerhaften Wahl des Verfahrens sei ihm die Möglichkeit vorenthalten worden, seine Rechte geltend zu machen (BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95; OVG Magdeburg, U.v. 10. Oktober 2013 - 2 K 98/12).

Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. Die Kläger hatten und haben die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen die Reaktivierung der Eisenbahnlinie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG und nunmehr im gerichtlichen Verfahren gelten zu machen. Sie haben im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Reaktivierung der Strecke vorgebracht, im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes finden sich Ausführungen zu den von den Klägern gerügten Punkten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025) ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen in jenem Verfahren auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes nicht vorliegt. Da diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, besteht für die Kläger nach wie vor die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen in jenem Verfahren weiterzuverfolgen. Der BayVGH hat in der vorzitierten Entscheidung auch ausgeführt, dass die Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung … (Neubau einer Eisenbahnüberführung und Neubau einer Straßenbrücke), die gesondert straßenrechtlich plangenehmigt wurden, nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG waren. Es handele sich bei den beiden Straßenbauwerken zwar um für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs notwendige Maßnahmen, allerdings nicht um Folgemaßnahmen nach § 18 Satz 1 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Kläger hätten die Möglichkeit, gegen die straßenrechtliche Planfeststellung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen gehabt und hätten sie auch genutzt (vgl. BayVGH, B.v. 24. September 2015 - 8 CS 15.2026). Durch die straßenrechtlich planfestgestellten Vorhaben werde keine künftige Konfliktlösung „verbaut“ und der Rechtsschutz für die Kläger nicht erschwert. Die verfahrensmäßige Trennung verstoße weder gegen den Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben, noch werde der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz unmöglich gemacht.

Daraus folgt aber zugleich, dass Einwendungen gegen das eisenbahnrechtlich planfestgestellte Vorhaben im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. Einwendungen gegen die beiden Brückenbauwerke haben die Kläger weder im Plangenehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erhoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren 8 CS 15.2026 gegen den Beschluss der Kammer vom 4. August 2015 hierzu auch ausgeführt, dass durch die Vorschrift des § 78 Abs. 1 VwVfG einem vorhabenbetroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt wird. Die Frage, inwieweit subjektive Rechte verletzt sein könnten, ist in dem jeweiligen Verfahren zu prüfen. Folglich muss ein in seinen Rechten Betroffener in dem jeweiligen Verfahren die Rechtsverletzung durch die konkrete Maßnahme dartun. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise vorgetragen, in welchen Rechtspositionen sie durch die Zulassung der Brückenbauwerke betroffen sein könnten. Die Einwendungen gegen die eisenbahnrechtliche Planfeststellung sind in dem dortigen Verfahren vorzubringen. Ein Rechtsverlust durch die getrennt zu führenden Verfahren ist nicht erkennbar. (vgl. auch BayVGH vom 24. September 2015, a.a.O., Rn. 13).

3. Die Klage wird mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abgewiesen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel
published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.
published on 10/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau
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published on 04/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Plangenehmigungsbescheid der Regierung von... vom... sowie die beantragte Anordnung der Einstellung und Untersagung der weiteren Bauausführung (Z
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Annotations

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.