Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Aug. 2015 - B 1 S 15.413

published on 04/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Aug. 2015 - B 1 S 15.413
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Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Plangenehmigungsbescheid der Regierung von... vom... sowie die beantragte Anordnung der Einstellung und Untersagung der weiteren Bauausführung (Ziffern II. und III. des Antrags vom...) werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Anwesen ... Weg Hausnrn. ... in ... Sie begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von ... vom ... zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staats Straße ... Landesgrenze“ (Ortsumgehung ...) und die Untersagung weiterer Baumaßnahmen in diesem Bereich.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 30. August 2002 wurde der Plan für die Verlegung der Staats Straße ... nördlich von ... (Ortsumgehung ...) festgestellt. Die Bahnstrecke ...– ...war zu diesem Zeitpunkt stillgelegt. Im Zuge des Neubaus der Staats Straße St ... wurden die Bahngleise an zwei Stellen unterbrochen, zum einen durch die Dammschüttung des die Bahnlinie kreuzenden ... wegs, zum anderen durch den Einschnitt der Staats Straße St ... Die erforderlichen Brückenbauwerke für einen später eventuell wieder aufzunehmenden Bahnbetrieb (Brücke über die Bahnlinie – ...weg - und Eisenbahnbrücke über die Staats Straße St ... im Bereich des Einschnitts) wurden in den damaligen Plänen optional dargestellt. Im Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2002 ist für die Ortsumgehung ... unter Punkt V Nr. 6.1 ausgeführt: „Sollte der Schienenverkehr auf der Strecke ... wieder aufgenommen werden, sind die hierfür erforderlichen Überführungsbauwerke für die Kreuzung der Staats Straße ... sowie für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „...weg“ (BV-Nr. ...) umgehend zu errichten.“

Unter Punkt VII Nr. 10.1 wird ausgeführt: „Sobald die Bahnlinie wieder in Betrieb genommen wird, hat der Straßenbaulastträger auf seine Kosten das Brückenbauwerk zu errichten. Analoges gilt für die – durch den Staatsstraßenneubau erforderlich gewordene – Verlegung eines Bauwerkes im Zuge des öffentlichen Feld- und Waldweges, des sogenannten „...weges“ über die Bahnlinie.“

Mit Schreiben vom 16. August 2012 teilte die ... Netz AG dem Staatlichen Bauamt ...mit, dass durch die Verkehrsminister der Tschechischen Republik und des Freistaats Bayern die Reaktivierung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs zwischen ... eingeleitet werde. Die Inbetriebnahme solle zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 erfolgen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. August 2002 habe bei Wiederinbetriebnahme der Bahnlinie der Straßenbaulastträger auf seine Kosten das damals beim Bau der Umgehungsstraße eingesparte Brückenbauwerk zu errichten. Aufgrund des Planfeststellungsbescheids vom 30. August 2002 bestehe für die beiden Brückenbauwerke Baurecht; diese könnten daher nicht Bestandteil eines durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sein.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 beantragte das Staatliche Bauamt ... gemäß Art. 38 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.V.m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), das Plangenehmigungsverfahren für die beiden Brückenbauwerke durchzuführen. Als Bauwerk 1 solle eine Brücke über die Staats Straße St ... bei Bahn-Kilometer 33,9 + 22 mit einer lichten Weite von 13,5 m und als Bauwerk 2 eine Brücke über die Bahn bei Bahn-Kilometer 34,0 + 77 mit einer lichten Weite von 8 m erstellt werden. Die öffentlich-rechtlichen Auswirkungen sämtlicher im Rahmen des Bauvorhabens durchzuführender Maßnahmen seien umfassend behandelt worden. Bauerlaubnisvereinbarungen lägen bei. Die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange mit den entsprechenden Stellungnahmen der Vorhabensträger seien den Planunterlagen beigefügt. Als Unterlage 17 des Genehmigungsentwurfs ist eine erschütterungstechnische sowie eine schalltechnische Untersuchung zur Reaktivierung der Bahnstrecke im Abschnitt ... der ... + Partner Ingenieure AG, ..., beigefügt. Danach sei keine wesentliche Änderung der Immissionssituation im Zusammenhang mit der Reaktivierung der Bahnstrecke gegeben. Zur Eisenbahnüberführung bei Bahn-km 33,922 wird ausgeführt, es handele sich zwar um einen erheblichen baulichen Eingriff. Da sich im Umkreis von über 100 m keine Bebauung befinde, werde sich die Immissionssituation für kein Gebäude wesentlich ändern. Schallschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 beteiligte die Regierung von ... die Träger öffentlicher Belange.

Mit Schreiben vom 5. September 2014 erhoben die Antragsteller Einwendungen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Für die zwei Brückenbauwerke dürfe kein gesondertes vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu werde auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von ihren Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 3. September 2014 vorgetragenen Einwendungen verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass die Grundstücke der Antragsteller mit drei Mehrfamilienhäusern (Mietobjekte) im Jahr 1992 bebaut worden seien. Damals sei die Strecke nur noch von zwei kleinen Güterzügen befahren worden, die Einstellung des Bahnbetriebs sei absehbar gewesen. Es handele sich um ein reines Wohngebiet. Die Antragsteller sollten für den Bau bzw. die Reaktivierung der Bahnstrecke nach dem vorliegenden Grunderwerbsverzeichnis von dem Grundstück Fl.-Nr. ..., Gemarkung ..., 8 qm² dauerhaft und 760 qm² vorübergehend zur Verfügung stellen. Der Planfeststellungsbeschluss habe daher enteignungsrechtliche Vorwirkung. Es liege ein Verstoß gegen § 18b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vor. Die Abspaltung eines wesentlichen Teils der beabsichtigten Strecke ... betreffend die zwei Brückenbauwerke sei unzulässig. Diese hätten Teil des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssen. Es sei gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Planung, das umfassende Planbewältigungsgebot und das Klarstellungsgebot verstoßen worden. Es sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8 ff. UVPG durchgeführt worden. Im Bereich der stillgelegten Strecke befänden sich eine Vielzahl seltener Tiere und Pflanzen, die Bahnstrecke grenze an das FFH2000-Gebiet Nr. 5838-371 an. Die Planungen des Eisenbahnbundesamtes seien unvollständig, es fehle ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG. Die Linienführung genüge nicht dem planerischen Abwägungsgebot. Die Fahrgastpotentialabschätzung aus dem Jahr 2010 sei überholt und inhaltlich fehlerhaft. Die Finanzierung sei nicht gesichert. Durch das geplante bahninterne Mobilfunksystem bestehe eine Gesundheitsgefährdung durch Elektrosmog. Zwar sei Ziffer 5.2 des Erläuterungsberichts zu entnehmen, dass die von dem Schienen Weg ausgehenden Verkehrsgeräusche die nach der 16. BImschV zulässigen Grenzwerte tagsüber um mindestens 13 dB/A und nachts um mindestens 5 dB/A unterschreiten würden, jedoch würden diese Werte bestritten. Die Gebäude der Antragteller befänden sich nur ca. 5 bis 10 m von der geplanten Bahntrasse entfernt. Es seien bislang keine konkreten Untersuchungen zur Lärmbelastung und zu den zu befürchtenden Erschütterungen im Bereich der benachbarten Bebauung angestellt worden. Die Gefahren durch die bei km 29,9 kreuzende Hauptferngasleitung seien nicht berücksichtigt worden. Die Grundstücke der Antragsteller würden völlig entwertet. Die Antragsteller seien in wirtschaftlicher Hinsicht zwingend auf die Mieteinnahmen angewiesen. Andere Planungsvarianten seien nicht geprüft worden.

Mit Plangenehmigungsbeschluss vom 26. November 2014 der Regierung von ... wurde der Plan für die Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staats Straße ...(Ortsumgehung ...) und die teilweise Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges im Gebiet der Stadt ...,Landkreis ... i. ... gemäß Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG genehmigt. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG seien gegeben. Rechte anderer im Sinn von Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG würden durch die Errichtung der beiden Brückenbauwerke und die Anpassung des öffentlichen Feld- und Waldweges nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt. Für den erforderlichen Grunderwerb bzw. die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken lägen entsprechende Einverständniserklärungen der Grundstückseigentümer und notarielle Beurkundungen vor. Schützenswerte Rechtspositionen von Grundstücksnachbarn lägen nicht vor. Bei der Eisenbahnbrücke über die Staats Straße ... bei Bahn-Kilometer 33,922 befinde sich im Umkreis von über 100 m keine Bebauung, so dass sich die Immissionssituation für kein Gebäude wesentlich ändern werde und keine Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete selbst im Bereich des Bahnhofs... am Tag und in der Nacht unterschritten würden. In den übrigen Streckenbereichen werde keine wesentliche Änderung im Sinne der 16.BlmSchV angenommen. Daher bestehe auch kein Anlass, im vorliegenden Verfahren gesonderte Lärmberechnungen zu veranlassen. Das im eisenbahnrechtlichen Verfahren erstellte erschütterungstechnische Gutachten komme zum gleichen Ergebnis. Die Situation durch den Neubau der Eisenbahnüberführung werde sich aufgrund der Entfernung von über 100 m für kein Gebäude wesentlich ändern. Durch die beiden Brückenbauwerke verändere sich die Immissionssituation insgesamt nicht. Rechte anderer würden somit nicht beeinträchtigt. Das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange sei hergestellt worden. Eine Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitserprüfung bestehe nicht. Die beantragten Brückenbauwerke seien unter Berücksichtigung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich. Im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 30. August 2002 seien die beiden Bauwerke optional dargestellt worden. Die Schaffung von Baurecht sei damals nicht gewollt worden. Diese wäre zum damaligen Zeitpunkt wegen der stillgelegten Bahnstrecke mangels Erforderlichkeit auch abzulehnen gewesen. Die beiden Brückenbauwerke seien nicht Bestandteil des eisenbahnrechtlichen Verfahrens, da das Eisenbahnbundesamt in den Bauwerken keine Zusammenhangsmaßnahme mit der Reaktivierung der Bahnlinie ... – ... sehe, sondern eine Folgemaßnahme der straßenrechtlichen Planfeststellung aus dem Jahr 2002. Alternativen, die sich als vorzugswürdiger aufdrängen würden, seien nicht ersichtlich.

Überwiegende öffentliche Belange rechtfertigten den Sofortvollzug. Es handle sich um eine besonders dringliche Maßnahme, da die Wiederinbetriebnahme der Bahnlinie als ein grenzüberschreitendes Projekt für Dezember 2015 vorgesehen sei. Hierfür müssten mehrere Bauprojekte ineinander greifen. Neben der Ertüchtigung der Eisenbahninfrastruktur in beiden Ländern seien die beiden genehmigten Brücken als Folge des Baus der Ortsumgehung von ... zu erstellen. Damit die ... Netz AG die Gleiskörper mit allen Anlagen herstellen könne, müssten die Brücken im September/Oktober 2015 errichtet sein. Hierfür sei eine Ausschreibung im Januar 2015 Voraussetzung. Diese sei wiederum nur möglich, wenn vollziehbares Baurecht vorliege. Sollte die Strecke nicht bis Dezember 2015 durchgehend befahrbar sein, sei zu befürchten, dass die in Aussicht gestellte EU-Förderung für die tschechische Seite entfalle. Die Errichtung der beiden Brückenbauwerke sei aufgrund der Gegebenheiten erforderlich. Die Erforderlichkeit sei bereits im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 30.09.2002 festgestellt worden. Der Trassenverlauf sei durch technische Zwangspunkte weitestgehend vorgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer hätten Bauerlaubnisse erteilt. Nach Abwägung der betroffenen Interessen wiege das Interesse an der sofortigen Vollziehung schwerer als das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Auf die weiteren Ausführungen im Plangenehmigungsbeschluss wird Bezug genommen. Dieser wurde dem Antragsteller zu 2 am 5. Februar 2015 zugestellt.

Mit einem am 4. März 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht ... Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließen die Antragsteller zunächst Klage gegen den Plangenehmigungsbeschluss erheben (Az. B 1 K 15.132).

In der Klagebegründung vom 10. Juni 2015 wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 3. September 2014 wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens am 16. Januar 2015 ein Erörterungstermin zur Erörterung der Einwendungen stattgefunden habe. Am 31. März 2015 sei mit der Einrichtung der Baustelle und dem Bau der Bahnstrecke und der zwei Brückenbauwerke begonnen worden. Man wende sich erneut gegen die unzulässige Aufspaltung der Bauvorhaben „Strecke“ und „Brückenbauwerke“. Es liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 VwVfG vor. Es sei nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Die beiden Brückenbauwerke seien unstreitig Teil der Bahnstrecke. Es werde darüber hinaus auch bezweifelt, ob der alte Bahndamm den Belastungen des geplanten Schienenverkehrs gewachsen sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juni 2015, eingegangen bei Gericht am 11. Juni 2015, beantragen die Antragsteller,

I. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Plangenehmigungsbescheid der Regierung von ... vom ... wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung des Plangenehmigungsbescheids der Regierung von ... vom ... aufzuheben,

II. dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten betreffend die Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staats Straße ... – ... und betreffend die teilweise Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges auf dem Gebiet der Stadt Selb sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des plangenehmigten Vorhabens zu unterlassen,

III. dem Antragsgegner einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung sei nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden. Eine besondere Dringlichkeit der Maßnahme sei nicht ersichtlich bzw. nicht ausreichend dargelegt. Allein die Wiederinbetriebnahme der Bahnlinie als grenzüberschreitendes Projekt bzw. die beabsichtigte Inbetriebnahme im September 2015 rechtfertige nicht den Sofortvollzug. Für das Bauvorhaben bestehe kein vordringlicher Bedarf. Es sei nicht in dem Bundesschienenwegeausbaugesetz enthalten. Auch der Hinweis, dass die in Aussicht gestellte EU-Förderung für die tschechische Seite möglicherweise entfalle, rechtfertige den Sofortvollzug nicht. Der Entfall von Fördermitteln auf tschechischer Seite sei kein zu berücksichtigender Belang. Die Plangenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten, insbesondere ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG und ihrem Recht auf ausreichenden Lärmschutz und Schutz vor Erschütterungen (Art. 2 GG). Die Antragsteller seien antragsbefugt, obwohl sie nicht Direktanlieger der streitgegenständlichen Brückenbauwerke und des teilverlegten öffentlichen Feld- und Waldweges seien. Diese beiden Brückenbauwerke und der öffentliche Feld- und Wald Weg könnten nicht gesondert betrachtet werden, sondern stellten einen Teil des Gesamtbauvorhabens Neubau/wesentliche Änderung der Bahnstrecke dar. Die Antragsteller seien daher als benachbarte Eigentümer und wegen der erheblichen Lärmbelästigungen massiv betroffen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung werde hingewiesen. Diese könne Dritte in ihren Rechten dann verletzen, wenn sie den Rechtschutz faktisch unmöglich mache oder dazu führe, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden könne. Da durch die unterschiedliche Betrachtung der beiden Brückenbauwerke und der Bahnstrecke der Verlauf der Strecke in den Folgeabschnitten präjudiziert werde, müssten die Antragsteller, die durch den Folgeabschnitt der Strecke betroffen seien, die Möglichkeit erhalten, Rechtschutz bereits gegen den plangenehmigten Abschnitt (die beiden Brückenbauwerke) in Anspruch zu nehmen. Zur weiteren Begründung werde auf die Ausführungen im Klageschriftsatz vom 10. Juni 2015 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 beantragte die Regierung von ... für den Antragsgegner den Antrag und die Hilfsanträge abzulehnen.

Das Eisenbahnbundesamt habe mit Beschluss vom 19. Juni 2015 das eisenbahnrechtliche Verfahren entschieden. Dort sei im Tenor die sofortige Vollziehung des Beschluss angeordnet worden unter Hinweis auf § 18 e Abs. 2 Satz 1 AEG, wonach es sich um ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs handele. Dessen Vollziehbarkeit liefe leer, wenn über die beiden Brückenbauwerke, ohne die eine Wiederinbetriebnahme nicht möglich sei, ein langwieriger Rechtstreit geführt werden müsse. Die Interessen der Antragsteller, die keine in ihrem Grundeigentum Betroffene seien, müssten dem gegenüber zurücktreten. Dies gelte umso mehr, als sie von der Eisenbahnbrücke etwa 400 m entfernt wohnten. Das Interesse an der Vollziehung der Plangenehmigung überwiege das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung, zumal sie als Drittbetroffene voraussichtlich allenfalls einen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz haben könnten, der ohne weiteres nachträglich errichtet werden könne. Der Bau der beiden Brückenbauwerke sei weit fortgeschritten. Bei einer Baueinstellung oder Unterbrechung zum jetzigen Zeitpunkt würde das gesamte Reaktivierungsvorhaben verzögert und drohe zu scheitern. Die Antragsteller seien nur mittelbar Betroffene. Sie seien aufgrund der Entfernung von mehr als 400 m zum Eisenbahnbrückenbauwerk und von 550 m zur Brücke des ...wegs durch die Plangenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die tatsächlich betroffenen Grundeigentümer hätten ihr Eigentum vorliegend freiwillig zur Verfügung gestellt. Die dauerhafte bzw. zeitweilige Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragsteller betreffe das eisenbahnrechtliche Verfahren, für das die Regierung von ... lediglich Anhörungsbehörde sei. Aus der erschütterungstechnischen und schalltechnischen Untersuchung, die Bestandteil der Plangenehmigungsunterlagen sei, ergebe sich, dass sich die Immissionssituation für kein Gebäude wesentlich ändern werde. Die derzeitige Vergabe des Betriebs der Strecke an die Vogtlandbahn liege weit unter dem der Berechnung zugrunde gelegtem Betriebsprogramm. Die Antragsteller seien nicht durch die beiden Brückenbauwerke betroffen, sondern dadurch, dass die reaktivierte Strecke direkt an ihren Grundstücken vorbeiführe. Diese Auswirkungen seien jedoch im bahnrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Es treffe nicht zu, dass anstelle des Plangenehmigungsverfahrens ein anderes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Wahl der falschen Verfahrensart könne nicht selbstständig angefochten werden. Wenn die Brückenbauwerke Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung wären, würde die Beurteilung des Lärms nicht zu Gunsten der Antragsteller verlaufen. Eine Umgehungsabsicht durch Aufsplittung von Verfahren in mehrere kleine Verfahren liege nicht vor. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im bahnrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müsse, könne nicht beantwortet werden. Eine internationale Umweltprüfung sei nicht in Erwägung gezogen worden.

Unter dem 8. Juli 2015 teilte die Regierung von ... mit, dass ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Juni 2015, Seite 97, das Grundstück der Antragsteller nicht mehr in Anspruch genommen werde.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 wandten sich die Bevollmächtigten der Antragsteller insbesondere gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Juni 2015. Dieser sei rechtswidrig, insbesondere sei der Sofortvollzug nicht hinreichend begründet worden. Es sei keine besondere Dringlichkeit für das vorliegende Verfahren ersichtlich, da erwartet werden könne, dass vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage der Antragsteller gegen diesen Beschluss hergestellt werde. Des Weiteren vertieften und ergänzten sie ihre bisher gemachten Ausführungen. Es treffe zwar zu, dass die enteignungsgleiche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nunmehr entfalle, da das Grundstück der Antragsteller nicht mehr in Anspruch genommen werde. Dies sei jedoch unerheblich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage und den zu Unrecht angeordneten Sofortvollzug.

Die Regierung von ... trug unter dem 28. Juli 2015 noch vor, dass sich im Baugenehmigungsbescheid an die Antragsteller vom 5. Juni 1992 die bestandskräftige Auflage finde, dass Einwirkungen aus dem Eisenbahnbetrieb entschädigungslos zu dulden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die Behördenakten, auch des Klageverfahrens B 1 K 15.132, verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung).

II.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von ... vom ... ist bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt es an der Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog.

Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage wieder herstellen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich des Hauptsacheverfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, d.h. die Antragsteller müssen insbesondere antragsbefugt sein. Nur wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Antragstellern auch eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zusteht, hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 - 3 CS 12.444 -).

Eine Antragsbefugnis der Antragsteller beurteilt sich daher danach, ob sie hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsakts im Hauptsachverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt sind.

Die Antragsteller werden weder durch die vorliegende Plangenehmigung der Brückenbauwerke noch durch die eisenbahnrechtliche Planfeststellung unmittelbar in ihren Eigentumsrechten an den Grundstücken ... Weg ... betroffen. Wie dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Juni 2015 zu entnehmen ist, werden die Grundstücke der Antragsteller weder zeitweise noch dauerhaft für den Bau der Eisenbahnlinie in Anspruch genommen. Die Antragsteller bringen im Wesentlichen vor, dass ihrer Ansicht nach die Plangenehmigung für die beiden Brückenbauwerke nicht „isoliert“ im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens durch die Regierung von ... hätte erteilt werden dürfen, sondern diese Bauwerke einen Teil des Gesamtvorhabens der Reaktivierung der Bahnstrecke ... – ... darstellen und demnach in dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren mitbehandelt hätten werden müssen. Insofern sind sie der Auffassung, dass sie wegen der getrennten Planfeststellung in ihren Rechten verletzt seien, infolgedessen alle Einwendungen, die die eisenbahnrechtliche Planfeststellung betreffen, auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten und aufgrund der dort ihrer Ansicht nach gegebenen Verfahrens- und Abwägungsmängel auch eine Rechtsverletzung im vorliegenden straßenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren vorliege. Damit machen sie aber keine subjektive Rechtsverletzung geltend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG U.v. 27. Oktober 2000 -4 A 18/99 -; BayVGH B.v. 2. Juni 2008 - 8 AS 08.40008 -, U.v. 24. September 2008, - 8 A 07.40048 -; alle juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, Rn. 70 ff. zu § 75 m.w.N.) ist ein unmittelbar in seinem Eigentumsrecht durch einen Planfeststellungsbeschluss Betroffener immer klagebefugt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angegriffenen Beschlusses. In einem solchen Fall kann ein Kläger bzw. Antragsteller grundsätzlich auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, geltend machen; er ist nicht darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen. Er ist auch dann klagebefugt, wenn sein betroffenes Grundstück zwar nicht im Planungsgebiet liegt, jedoch aller Voraussicht nach durch die Weiterführung der Trasse betroffen wird, weil die Planfeststellung insoweit bereits „Zwangspunkte“ setzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rn. 112 zu § 42 m.w.N.).

Wenn jedoch eine unmittelbare Inanspruchnahme des Grundeigentums nicht erfolgt, steht kein umfassendes Rügerecht zu. Ein nicht enteignend Betroffener einer planfestgestellten Maßnahme kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, U.v. 24. November 2010 – 9 A 13/09 -; U.v. 10. Oktober 2012 – 9 A 20/11, - juris).

Danach können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren als nicht unmittelbar Betroffene lediglich die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte rügen. Solche werden durch die Antragsteller – soweit es die im Plangenehmigungsbeschluss der Regierung von ... festgestellten Brückenbauwerke betrifft – nicht vorgetragen. Die Antragsteller sind vielmehr der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 78 VwVfG vorliege, d.h. dass auch die beiden Brückenbauwerke in das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren hätten einbezogen werden müssen und wegen dieses Verfahrensverstoßes die Beeinträchtigungen durch die Reaktivierung der Bahnlinie und die an ihren Grundstücken unmittelbar vorbeiführende Strecke im vorliegenden Verfahren mit zu berücksichtigen seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verfahrensvorschrift ein eigenständiges subjektives Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur die Ordnung des Verfahrensablaufs regelt, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will (BVerwG, B.v. 4. April 2012 – 9 B 95/11, Rn. 7, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens (nach dem Bundesfernstraßengesetz) einem Drittbetroffenen keine in diesem Sinn durchsetzbare Verfahrensposition einräumt. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte ausgewirkt hat (so auch: BVerwG, U.v. 15. Januar 1982 – 4 C 26/78, Rn. 25; B.v. 19. Mai 1988 – 7 B 215/87, Rn. 4). In dem Fall, dass eine einheitliche Planfeststellung (z.B. nach § 78 VwVfG oder § 18b AEG) im Raume steht, kann sich ein Kläger allenfalls dann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, wenn er geltend machen kann, mit der fehlerhaften Wahl des Verfahrens sei ihm die Möglichkeit vorenthalten worden, seine Rechte geltend zu machen (BVerwG, U.v. 18. April 1996 – 11 A 86.95; OVG Magdeburg, U.v. 10. Oktober 2013 – 2 K 98/12). Dieser Grundsatz, der in den genannten Entscheidungen zu der Konstellation aufgestellt wurde, dass aus Klägersicht zu Unrecht eine Verfahrenskonzentration im Rahmen einer einheitlichen Planfeststellung vorgenommen worden ist, ist auch vorliegend auf den Fall übertragbar, als die Antragsteller vortragen, dass eine einheitliche Planfeststellung hätte stattfinden müssen. Eine Rechtsverletzung durch die Wahl eines konkreten Verfahrens kann nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch die Möglichkeit der Geltendmachung eigener Rechte abgeschnitten wird.

Unabhängig davon, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine einheitliche Planfeststellung der vorliegend angegriffenen Brückenbauwerke und der Eisenbahnlinie gegeben sind, wird den Antragstellern das Recht, ihre Einwendungen gegen die Reaktivierung der Eisenbahnlinie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG gelten zu machen, nicht abgeschnitten. Sie haben im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Reaktivierung der Strecke geltend gemacht, im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes finden sich Ausführungen zu den von den Antragstellern gerügten Punkten. Weiterhin haben sie bereits einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Juni 2015 gestellt und beabsichtigen, eine Klage dagegen zuführen. Es ist damit nichts dafür ersichtlich, dass sie durch die getrennt geführten Planfeststellungsverfahren einen Rechtsverlust erleiden könnten. Ob die Einwendungen der Antragsteller gegen die Reaktivierung der Bahnlinie an sich hinreichend und zutreffend behandelt worden sind, bleibt einer Prüfung in jenem Verfahren vorbehalten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb im Rahmen des vorliegenden straßenrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens inzident die Rechtmäßigkeit des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geprüft werden müsste, da den Antragstellern hierfür das vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu führende Antrags- und Klageverfahren zur Verfügung steht.

Daraus folgt, dass sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung des § 78 VwVfG berufen können, da ihnen die Geltendmachung ihrer Rechte durch die gewählte Verfahrensart nicht abgeschnitten wird.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit zugleich, dass die Antragsteller die unter Ziffer II. ihres Antrags vom 10. Juni 2015 beantragten Maßnahmen nicht fordern können. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung hat sich der unter Ziffer III. gestellte Antrag auf Vorabentscheidung erledigt, der im Übrigen aus den vorstehenden Gründen auch keinen Erfolg gehabt hätte.

3. Als unterlegene Beteiligte haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO zu tragen.

4. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.1.3, 1.5 und 34.2.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind Eigen
published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.
published on 10/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau
published on 04/04/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Besch
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published on 09/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel
published on 27/08/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 AS 15.40024 und 22 AS 15.40026 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. A.6 des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 1
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Annotations

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.