Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - M 5 E 15.3937

published on 28/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - M 5 E 15.3937
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Gericht

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Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Rektorin der Grundschule ... mit der Beigeladenen zu besetzen (kommissarisch oder endgültig), bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin ist seit dem 1. August 2014 Rektorin (Besoldungsgruppe A 13 + Z) der Grundschule N. und bereits seit dem 1. August 2013 mit dieser Funktion betraut. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 wurde der Antragstellerin das Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ zuerkannt. Die vorangegangene dienstliche Beurteilung aus 2012 als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) enthielt im Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“.

Die Beigeladene steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und ist an der Grundschule S. tätig. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2014 wurde der Beigeladenen das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“ zuerkannt, in der vorangegangenen Beurteilung aus dem Jahr 2012 wurde sie in derselben Besoldungsgruppe mit dem Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ beurteilt.

Mit Ausschreibung vom .... Februar 2015 wurde im ... die Funktionsstelle einer Rektorin an der Grundschule S. (Besoldungsgruppe A 13 + Z) ausgeschrieben. Ausweislich der eingefügten Hinweise sollte das Auswahlverfahren in der Regel nach dem Leistungsprinzip erfolgen. Soweit sich für eine Funktionsstelle sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber bewerben würden, würden Versetzungsbewerber dann grundsätzlich vorrangig berücksichtigt, wenn die Versetzung aus dienstlichen Gründen geboten sei oder (zwingende) private Gründe für die Versetzung vorlägen. Ansonsten erfolge die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung auch der Versetzungsbewerber nach dem Leistungsprinzip.

Mit Besetzungsvermerk vom 2. März 2015 entschied sich der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Diese Auswahlentscheidung wurde vom Gericht mit Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 5 E 15.1358) aufgehoben. Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung aufgehoben und über die Stellenbesetzung neu entschieden werde.

Mit Auswahlvermerk vom 24. Juni 2015 entschied sich der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle an die Beigeladene zu übertragen. Die Antragstellerin befände sich zwar in einem höheren Amt, verfüge jedoch in der aktuellen dienstlichen Beurteilung über ein niedrigeres Gesamturteil. Da beiden Bewerberinnen gleichermaßen Kompetenz, Engagement und Erfahrung bescheinigt worden wären, seien Personalauswahlgespräche durchgeführt worden. In diesen habe die Beigeladene überzeugt, weil sie eine empathische und teamorientierte Persönlichkeit sei. Ihre Vorstellungen über die Aufgaben einer Schulleitung und deren Umsetzung zeugten von einer guten Wahrnehmung, einer klaren Analysefähigkeit, vorausschauender Planung und Innovationskraft. Die Antragstellerin habe sich als engagierte und erfahrene Lehrerpersönlichkeit präsentieren können, die jedoch im Bereich des Konfliktmanagements nicht habe überzeugen können. Ein zwischen ihr und ihrer ständigen Stellvertreterin bestehender Konflikt habe nicht durch eine Mediation gelöst werden können. Sie habe sich ferner noch keinerlei Gedanken dazu gemacht, wie sie einer solchen Problematik begegnen könne; eine begleitende Mediation könne sie sich nicht vorstellen. Es erscheine wenig sinnvoll, die Antragstellerin mit einer neuen Aufgabe zu betrauen, bevor sie nicht im Bereich Konfliktmanagement erweiterte Kompetenzen aufweisen könne. Obwohl sie bereits seit zwei Jahren die Aufgaben einer Schulleiterin ausübe, sei es ihr nicht gelungen, sich zu den weiteren Themenbereichen in einer Form zu äußern, die eine Überlegenheit gegenüber ihrer Mitbewerberin erkennen ließen.

Der Bezirkspersonalrat stimmte der Übertragung der Stelle an die Beigeladene mit Schreiben vom .... August 2015 zu.

Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 17. August 2015 unter Hinweis auf die „Superkriterien“ mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen.

Dagegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom .... August 2015 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom .... September 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem folgenden Inhalt beantragt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stelle der Rektorin der Grundschule S. bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht (kommissarisch oder endgültig) mit einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen.

Die Antragstellerin weise aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin die bessere Qualifikation auf. Im Übrigen seien die Personalauswahlgespräche nur unzureichend dokumentiert worden und der Antragsgegner hätte auch die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen berücksichtigen müssen. Die bei der Antragstellerin vorliegenden persönlichen Gründe seien nicht gewürdigt worden.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 hat die Regierung von Oberbayern für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für eine Versetzung der Antragstellerin seien keine Gründe ersichtlich gewesen, so dass nach dem Leistungsprinzip habe entschieden werden können. Den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sei besondere Bedeutung zugekommen. Zwar seien die Beurteilungen der beiden Bewerberinnen nicht unmittelbar vergleichbar, jedoch sei von einer Kompensation und damit einem Beurteilungsgleichstand auszugehen. Auf die früheren periodischen Beurteilungen aus dem Jahre 2010 habe der Antragsgegner nicht zurückgegriffen, weil diese mittlerweile viereinhalb Jahre alt seien. Letztlich habe die Beigeladene in den Auswahlgesprächen die bessere Eignung für den Dienstposten aufweisen können.

Mit Beschluss vom 9. September 2015 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat sich bislang weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein solcher ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sogenannten Beförderungsdienstposten dann gegeben, wenn der Dienstherr durch eine nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur Versetzungs- und Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um höherwertige Dienstposten öffnet (VG München, B. v. 20.5.2014 - M 5 E 15.1358; VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 - W 1 E 14.707 - juris Rn. 22). Solche Bewerber, die sich im Vergleich zur Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle in einem niedrigeren statusmäßigen Amt befinden, sind Beförderungsbewerber. Hat der Dienstherr nun den Dienstposten sowohl für Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG vornehmen (BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 16 ff.). Durch die Übertragung des Dienstpostens auf einen Beförderungsbewerber erlangt dieser eine Position, die bei Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Mitbewerbers berücksichtigt werden kann. Denn der Beförderungsbewerber könnte einen faktischen Bewährungsvorsprung erlangen. Mit der nominellen Übertragung der Funktion wird sein Stand gestärkt und der Status quo verfestigt (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Die Verneinung eines Anordnungsgrundes widerspricht dann dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des unterlegenen Beamten berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879; B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris; B. v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3004 - juris Rn. 19).

Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Beigeladene durch den Aufgabenwechsel einen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung in der konkreten Tätigkeit als Rektorin der Grundschule S. im Vergleich zur Antragstellerin erzielen würde, der im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung, die gegebenenfalls erst aufgrund eines länger dauernden Hauptsacheverfahrens durchzuführen wäre, zugunsten der Beigeladenen berücksichtigt würde. Demgegenüber verkürzt eine einstweilige Anordnung diese Zeit und führt eine schnellere - der maßgeblichen Ausgangssituation zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung gerecht werdende - Klärung der Rechtslage herbei (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2006, a. a. O.).

3. Ein Anordnungsanspruch steht der Antragstellerin überdies zu.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung rechtlich zu beanstanden.

Vorliegend genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.; BayVGH, B. v. 24.11.2006 - 3 CE 06.2680, DÖD 2007, 108). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a.a.O; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen; sog. Binnendifferenzierung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 36; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442 - juris).

Zwar wurde mit Wirkung vom 1. August 2013 Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 des Gesetzes Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) geändert, indem Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt wurden. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.

Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771, Günther, Recht im Amt 2014, 101, 106; Kathke, Recht im Amt 2013, 193, 197; kritisch zur Neuregelung mit Blick auf das Leistungsprinzip Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 16 LlbG Rn. 31; vgl. auch dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/1-023-14 257/14, FMBL 2014, 260 Unterabschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren).

b) Der Antragsgegner hat die erforderliche Prüfung, ob diese Beurteilungen miteinander vergleichbar sind, in fehlerhafter Weise durchgeführt.

Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind nicht unmittelbar vergleichbar, denn die Antragstellerin hat als Rektorin in dem (zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt) höheren Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 + Z das Gesamtprädikat „UB“, die Beigeladene als Lehrerin im Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 das - im siebenstufigen Beurteilungssystem um eine Stufe bessere - Gesamtprädikat „BG“ erzielt. Da sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens (Verwendungseignung für eine Rektorenstelle, Besoldungsgruppe A 13 + Z) erfüllen, hat der Antragsgegner im Rahmen des Leistungsvergleichs zutreffend zunächst die aktuellen periodischen Beurteilungen der beiden Bewerber für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 in den Blick genommen.

Bei einem Vorsprung des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten im Prädikat um einen Punkt ist eine Kompensation oder sogar ein Überholen möglich (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris, Rn. 18; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 36; VG München, B. v. 15.6.2015 - M 5 E 15.1821), sofern dabei auf leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm zustehenden sachgerechten Ermessensausübung auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert gelegt hat (BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 3 CE 13.300 - juris Rn. 33).

Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigt, dass zwischen den Bewerberinnen nicht nur ein Statusamt liegt. Er hat nur knapp erwähnt, dass die beiden Beamtinnen sich in unterschiedlichen Ämtern befinden, ohne im Auswahlvermerk darauf einzugehen, dass zwischen den Konkurrentinnen mehrere Statusämter liegen, wie sich diese Differenz in den Beurteilungen niederschlägt und wie dies gewichtet wird.

Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt. Durch die der Antragstellerin gewährte Amtszulage gemäß Art. 27 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG wird ihr angesichts der damit einhergehenden höheren Bewertung ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, das sich von dem Grundamt (hier Rektorin nach A 13) abhebt; die Amtszulageämter bilden damit Zwischenbesoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die ein höheres Amt implizieren (vgl. OVG RhPf, NJW-RR 2001, 281 ff. m. w. N.; (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 3 CE 08.3027 - juris, Rn. 30; vgl. B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 48 und B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 47; VG München, B. v. 28.8.2006 - M 5 E 06.2324 - juris Rn. 27). Für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 + Z ist eine Beförderung, d. h. eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird (Art. 2 Abs. 2 LlbG), nötig. Dass die Ämter A 12 und A 12 + Z sowie A 13 und A 13 + Z nicht gleichwertig sind, folgt auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Höhe der einem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (vgl. B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, BVerfGE 61, 43 m. w. N.).

Im Hinblick auf Nr. 4.1.1 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. März 2011 (KWMBl. 2011, S. 63), wonach bei der Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 die Ämter der Besoldungsgruppe A 12 + AZ nicht regelmäßig zu durchlaufen sind, war es zwar nicht fehlerhaft, die Beigeladene in den Kreis der potentiellen Kandidaten einzubeziehen. Allerdings hätte der Antragsgegner dem Umstand, dass die Antragstellerin ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 + Z inne hat, die Beigeladene demgegenüber in A 12 eingruppiert ist, Gewicht beimessen und die mit dem Amt einhergehende Verantwortung würdigen müssen. Dies hat er indes ausgeblendet.

Offen bleiben kann, ob die bei angenommenem Gleichstand der Beurteilungen vorzunehmende, innere Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen (BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286, B. v. 17.5.2013 3 CE 12.2469 - juris) im Besetzungsvermerk hinreichend ausführlich durchgeführt wurde.

c) Bedenken bestehen im Übrigen hinsichtlich des Umstands, dass der Antragsgegner nach dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen Personalauswahlgespräche durchgeführt hat, bevor er die früheren dienstlichen Beurteilungen herangezogen hat.

Der Antragsgegner hätte im Falle der von ihm angenommenen Pattsituation vor der Durchführung eines Personalauswahlgespräches zunächst die beiden vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick nehmen müssen (so auch VG Ansbach, B. v. 27.8.2015 - AN 1 E 15.01003 - juris Rn. 86 ff. und VG Bayreuth, B. v. 4.12.2014 - B 5 E 14.639 - juris Rn. 33). Dies stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.2.2014 - 1 WB 35.13, vom 29.1.2013 - 1 WB 60/11, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27.09; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675, B. v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 und B. v. 8.1.2009 - 3 CE 08.2716 - alle juris).

Zwar verhalten sie sich nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand der Bewerber in ihrem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Konkurrenten „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Bei diesen ist der Dienstherr dann nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 16/02, BayVBl 2003, 693; BayVGH, B. v. 24.11.2006 - 3 CE 06.2680, juris Rn. 48). Dies wird auch durch die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners gestützt. Laut Ziffer 3.3 Abs. 2 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für kann ein Personalauswahlgespräch nicht den auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersetzen. Infolgedessen hat der Dienstherr jedoch in erster Linie die aktuellen und früheren Beurteilungen zu berücksichtigen, denn nur dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab, darüber hinaus haben sie den Vorteil von Langzeitbeobachtungen (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 46).

Nimmt man die dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 vorhergehenden Beurteilungen in den Blick, so dürfte sich für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin ergeben, wobei die Prüfung und Entscheidung allerdings zunächst dem Dienstherrn vorbehalten bleibt.

Da jedenfalls bei Einbeziehung der vorherigen periodischen Beurteilungen aus den vorhergehenden Beurteilungszeiträumen in die Auswahlentscheidung eine solche zugunsten der Antragstellerin möglich erscheint, ist der Anordnungsanspruch zu bejahen

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren maßgeblich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene tr
published on 05/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers
published on 04/12/2014 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Ofr. Schulanzeiger Nr. ... ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ... zu besetzen, so lange nich
published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
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published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Stelle des … Werkleiters/ Werkleiterin im …betrieb M. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.