Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Jan. 2017 - Au 4 K 16.389

published on 11/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Jan. 2017 - Au 4 K 16.389
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er verpflichtet wurde, diverse Fenster an einem Gebäude an der südlichen Grundstücksgrenze auszubauen und diese Wandöffnungen in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen.

Der Kläger ist Miteigentümer zu ¼ des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Auf seinen Antrag hin genehmigte ihm der Beklagte am 27. November 2013 eine Nutzungsänderung des Erdgeschosses auf diesem Grundstück vom Verkauf hin zu einer Gaststätte. Zurzeit befindet sich dort eine Gaststätte, deren Inhaber der Kläger ist. Auf dem Bauantrag zur Nutzungsänderung vom 1. Juli 2013 ist der Kläger als Bauherr und Grundstückseigentümer vermerkt.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 zeigte der nunmehr verstorbene frühere Eigentümer des südlich der Fl.Nr. ... gelegenen Grundstücks gegenüber dem Landratsamt ... an, dass sein Nachbar zu seinem Grundstück hin drei Fenster eingebaut habe und zwei Lichtöffnungen mit Fenstern versehen habe. Dies sei ohne Baugenehmigung durch den Beklagten und ohne seine schriftliche Zustimmung geschehen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, adressiert an den Kläger, teilte der Beklagte mit, dass durch den Baugenehmigungsbescheid vom 27. November 2013 keine Genehmigung zum Ein- bzw. Umbau von Fenstern in die südliche Grenzwand erteilt worden sei. Die Umbaumaßnahmen würden den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung widersprechen. Nur Fenster, die im Rahmen von früheren Genehmigungen eingebaut worden seien und bereits bestehen würden, würden Bestandsschutz genießen und könnten vorerst bestehen bleiben. Sobald jedoch in die Grenzwand eingegriffen werde, entfalle der Bestandsschutz und die Maßnahmen seien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auszuführen. Dem Kläger werde eine Frist bis spätestens 1. Juli 2015 gesetzt, die eingebauten Fenster zurückzubauen und durch Mauerwerk zu ersetzen.

Am 21. Mai 2015 fand eine Vorsprache des Klägers im Landratsamt ... statt. Ausweislich der vorliegenden Aktennotiz äußerte er, dass nur eine Fensteröffnung neu sei, alle anderen seien Bestand. Es sei nur ein Fenster ausgetauscht worden. Der Kläger bat um Überprüfung, ob eine Genehmigung der vorherigen Fenster vorliege.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 nahm das Staatsarchiv ... zur Anfrage des Beklagten Stellung. Danach lasse sich trotz intensiver Durchsicht der verwahrten Bauplanungsverzeichnisse kein Baugenehmigungsakt ermitteln.

Am 2. Dezember 2015 fand eine Vorsprache des Bruders des Klägers beim Beklagten statt. Dabei räumte der Beklagte Zeit bis Weihnachten für eine Einigung mit dem Nachbarn ein, danach werde die Anordnung des Rückbaus erfolgen.

Am 5. Februar 2016 erließ der Beklagte den angegriffenen Bescheid. Darin wurde angeordnet, dass der Kläger verpflichtet sei, alle Öffnungen der südlichen Giebelwand des Gebäudes auf der Grundstückswestseite auszubauen und diese Wandöffnungen in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen. Betroffen seien ein Fenster im Erdgeschoss, zwei Fenster im ersten Obergeschoss, ein Fenster im zweiten Obergeschoss und ein Lüftungsschlitz im dritten Obergeschoss (Ziffer 1). Er wurde zudem verpflichtet, die beiden neu eingebauten Fenster im zweiten Obergeschoss an der südlichen Traufseite des Gebäudes auszubauen und diese Wandöffnungen in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen (Ziffer 2). Darüber hinaus wurde er verpflichtet, die beiden neu eingebauten Fenster im zweiten Obergeschoss an der südöstlichen Traufseite des Gebäudes auszubauen und diese Wandöffnungen in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides ordnete der Beklagte an, dass für den Fall, dass der Kläger den Verpflichtungen der Nrn.1, 2 und/oder 3 des Bescheides innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR für jede nicht verschlossene/zurückgebaute Wandöffnung zur Zahlung fällig werde. In der Begründung des Bescheides stützt sich der Beklagte auf Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Bei einer Änderung des Gebäudes aufgrund eines Einbaus von Fenstern und des Umbaus von Glasbausteinen zu Fenstern seien die brandschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere, dass Gebäudeabschlusswände als öffnungslose Brandwände gemäß Art. 28 BayBO auszubilden seien, einzuhalten. Dies gelte grundsätzlich auch für die Nutzung des Gebäudes, ohne dass Änderungen vorgenommen seien, also auch für aktuell vorhandene, gegebenenfalls nicht vom Kläger veränderte oder eingebaute Fenster bzw. Wandöffnungen. Anstelle von Brandwänden seien als Gebäudeabschlusswand bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO zulässig. Öffnungen seien auch in solchen, hochfeuerhemmend auszuführenden Wänden unzulässig, Art. 28 Abs. 11 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 BayBO. Die vorgefundene Ausführung als öffenbare Fenster bzw. Lüftungsschlitz im obersten Dachgeschoss entspreche nicht einer hochfeuerhemmenden Wand. Ein Einschreiten des Landratsamts sei aufgrund eines Verstoßes gegen sicherheitsrechtliche Vorschriften über Brandwände notwendig. Brandwände würden sowohl dem Kläger als auch den Nachbargrundstücken dienen und diese vor Brandausbreitung schützen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Nachbar fordere den Schutz ein und auch der Beklagte sehe aufgrund der vorhandenen engen Bebauung aus öffentlicher Sicht die Notwendigkeit der Herstellung von entsprechenden Wänden, um die Sicherheit für die Nachbarschaft zu gewährleisten. Das Gebäude des Klägers sei nämlich auch an anderen Grundstücksgrenzen mit Gebäuden auf Nachbargrundstücken zusammengebaut, so dass sich ein denkbarer Brand auch möglicherweise auf weitere Nachbargrundstücke ausbreiten könne. Die Anordnung sei auch angemessen. Sie erstrecke sich zudem auf die vom Kläger gegebenenfalls nicht veränderten Wandöffnungen. Denn auch für diese seien keine Genehmigungen vorgelegt worden bzw. auffindbar. Es sei ermessensfehlerhaft, sich nur auf einzelne Fenster in der Außenwand zu beschränken, die eventuell in letzter Zeit eingebaut bzw. geändert worden seien. Grundsätzlich seien keine Wandöffnungen in diesen Gebäudeabschlusswänden zulässig, unabhängig von einer kürzlich vorgenommenen Änderung. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.

Ausweislich einer Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger der Bescheid am 11. Februar 2016 zugestellt.

Am 11. März 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016, zugestellt am 11. Februar 2016, aufzuheben.

In der Klagebegründung des Bevollmächtigten des Klägers vom 31. März 2016 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass der Bescheid des Beklagten aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft und rechtswidrig sei. So sei zunächst festzustellen, dass sich der Bescheid des Landratsamtes ... ausschließlich gegen den Kläger richte und diesen verpflichte, die unter Ziffern 1 bis 3 des Bescheides bezeichneten Fenster in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen. Der Beklagte habe den Bescheid jedoch nicht an sämtliche nach materiellem Recht verpflichteten Personen gerichtet. Auch sei dem Bescheid im Rahmen der Begründung nicht zu entnehmen, dass er sich an eine Personenmehrheit bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft richte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Februar 2009 sei jedoch über das streitgegenständliche Anwesen ... in ..., Fl.Nr. ... ein notarieller Kaufvertrag zwischen Herrn ... sowie dem Kläger und seinen Brüdern ..., ... und ... geschlossen worden. Auch seien der Kläger sowie seine Brüder insoweit allesamt als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch von ... eingetragen. Insofern hätte der Bescheid des Beklagten gegen sämtliche Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens gerichtet werden müssen. Damit erweise er sich als nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus als materiell rechtsfehlerhaft. Hinzu komme, dass bereits vor Mai 1951 mehrere Fenster vorhanden gewesen seien. Es handele sich dabei um zwei schmale Glasbausteinfenster knapp unter der Dachrinne des Haupthauses im ersten Obergeschoss, ein großes Glasbausteinfenster zwischen Haupthaus und Zwischenhaus, zwei Fenster im ersten Obergeschoss des Zwischenhauses, ein Glasbaufenster im Erdgeschoss des Zwischenhauses im Raum links von der großen Garage sowie zwei Dachgaupen im Dachgeschoss des Haupthauses. Dies könne der Zeuge ... bestätigen. Sämtliche weiteren im Bescheid des Beklagten bezeichneten Fenster seien bis spätestens August 2009 in die entsprechenden Wände eingebaut worden. Vor zwei Jahren sei mit Genehmigung der Nachbarn das kleine Fenster, Erdgeschoss links, der südlichen Giebelwand eingebaut worden. Insoweit könne von fehlender Nachbarzustimmung nicht ausgegangen werden. Als Beweis ist der Zeuge ... benannt. Nach alledem sei davon auszugehen, dass - soweit keine ausdrückliche Zustimmung der Nachbarn vorliege - sämtliche Nachbarn des streitgegenständlichen Anwesens seit zumindest 6 ½ Jahren Kenntnis von den im Haus des streitgegenständlichen Anwesens befindlichen Fenstern gehabt hätten. Auch sei davon auszugehen, dass der Beklagte seit der gleichen Zeit positive Kenntnis von den im Anwesen des streitgegenständlichen Grundstückes befindlichen Fenstern gehabt habe. Bei dieser Sachlage erweise sich die Ermessensausübung des Beklagten im angefochtenen Bescheid als ermessensfehlerhaft. Die im streitgegenständlichen Anwesen verbauten Fenster seien sowohl seitens der Nachbarn als auch seitens des Beklagten faktisch über einen langen Zeitraum geduldet worden. Diese Umstände seien im Bescheid des Beklagten gerade nicht erwogen worden, weshalb eine Ermessensfehlerhaftigkeit vorliege. Der Beklagte sei gehalten gewesen, die genannten Umstände in die Prüfung einzustellen, ob eine nachträgliche Genehmigung der Fenster trotz fehlender Nachbarzustimmung in Betracht komme. Bei alledem sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen der Gründe des angefochtenen Bescheides geprüft habe, ob tatsächlich für die Nachbarn spürbare Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Aus den Schreiben des Nachbarn ... gehe hervor, dass dieser den Fenstern zustimmen würde, falls diverse Genehmigungen für das Anwesen des Herrn ... durch den Kläger erteilt würden. Dadurch zeige sich, dass auch aus Sicht des Nachbarn ... keine spürbare Beeinträchtigung durch die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift hervorgerufen werde, wenn in den vorgelegten Schreiben unter gewissen Voraussetzungen angeboten werde, seinerseits die Fenster zu genehmigen.

Mit Schreiben vom 25. April 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage vom 11. März 2016 abzuweisen.

Was die Bestimmtheit des Bescheides angehe, so sei als Adressat des Bescheides der Bauherr der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme und Miteigentümer des Baugrundstücks ausgewählt worden. Dieser habe am 5. Juli 2013 die Baugenehmigung zum Umbau der erdgeschossigen Verkaufsräumlichkeiten hin zu einer Gaststätte beantragt. Damit sei er unzweifelhaft Bauherr der damaligen Baumaßnahmen gewesen, die das gesamte Erdgeschoss betroffen hätten. Sowohl aus dieser Bauherreneigenschaft heraus, als auch aus einer fehlenden Rüge von Seiten der Familie des Klägers, dass der Kläger nicht alleiniger Bauherr der gegenständlichen Baumaßnahmen sei, sei das Landratsamt ... davon ausgegangen, dass der Kläger als Bauherr und damit als Verhaltensstörer als alleiniger korrekter Adressat des Bescheides zu qualifizieren sei. Eine Genehmigung der Nachbarn für das kleine Fenster im Erdgeschoss links bei der südlichen Giebelwand liege aufgrund der vorliegenden schriftlichen Anzeige vom April 2015 gerade nicht vor. Der Beklagte habe auch nicht seit zumindest 6 ½ Jahren Kenntnis von den im Haus befindlichen Fenstern. Kenntnis erlangt habe das Landratsamt definitiv erst im Jahr 2015 aufgrund der Anzeige von Herrn ... als südlicher Grundstücksnachbar. Zuvor habe das Landratsamt nichts vom Einbau der Fenster gewusst. Da die Baugenehmigung keine Veränderung der Außenwände im streitgegenständlichen Bereich beinhaltete, sei dies im Rahmen der stichprobenartigen Baukontrollen nicht zu prüfen. Eine Duldung über einen langen Zeitraum liege damit keinesfalls vor. Das Landratsamt habe keine drei Wochen nach Eingang der Anzeige den Bauherrn zur Beseitigung der Missstände aufgefordert. Eine nachträgliche Genehmigung sei grundsätzlich nicht in Frage gekommen, da zum einen die Vorschrift über Brandwände (Art. 28 BayBO) nachbarschützenden Charakter habe, der betroffene Nachbar den Verstoß angezeigt und damit seine Ablehnung zum Ausdruck gebracht habe. Zum anderen bestehe auch ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass eine Brandübertragung zwischen den Gebäuden verhindert werde. Es komme nicht auf eine spürbare Beeinträchtigung eines Nachbarn an. Eine Genehmigung oder Legalisierung der Wandöffnungen sei nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Nachbarn, Herrn ..., z. B. durch Übernahme des Brandwandabstands nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayBO möglich (gewesen). Da ein Einvernehmen aufgrund der Äußerungen von Herrn ... anlässlich seiner Vorsprachen im Landratsamt nicht im Bereich des Möglichen gelegen habe, sei auf entsprechende theoretische Hinweise einer Legalisierung verzichtet worden. Es bleibe anzumerken, dass - sollten Wandöffnungen bereits 1951 bestanden haben - diese bereits seinerzeit nicht zulässig gewesen seien und auch bisher keine bauaufsichtliche Genehmigung dazu erteilt worden sei oder vorgelegt werden konnte. Im Interesse eines wirksamen Brandschutzes habe daher die Schließung aller streitgegenständlichen Wandöffnungen angeordnet werden müssen. Aufgrund der persönlichen Situation zwischen den Nachbarn habe auch keine entsprechende Lösungsmöglichkeit in Aussicht gestellt werden können.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass Herr ... vor einigen Monaten verstorben sei, weshalb die nachträgliche Genehmigung an der Anzeige des betroffenen Nachbarn und seiner ablehnenden Haltung zur nachträglichen Genehmigung nicht zu einem Scheitern führen dürfe.

Am 30. August 2016 fand ein gerichtlicher Augenscheinstermin statt. Nach Anregung des Berichterstatters stimmten die Beteiligten darüber überein, dass dem Gericht bis spätestens 15. Oktober 2016 mitgeteilt werde, ob eine Einigung zu einer rechtlich gesicherten Übernahme des wohl nötigen Brandschutzabstandes von 5 m mit dem Rechtsnachfolger des Nachbarn möglich sei.

Mit Schreiben vom 31. August 2016 übermittelte der Klägerbevollmächtigte Fotokopien von denjenigen Fenstern, die von der Straße aus nicht sichtbar sind.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass keine Einigung zur Übernahme des Brandschutzabstandes mit dem Rechtsnachfolger des Nachbarn habe erzielt werden können.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 legte der Beklagte auf Anforderung des Gerichts den Brandschutznachweis zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Gebäudes von Verkauf zu einer Gaststätte vor.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte.

Gründe

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016, mit dem dem Kläger auferlegt wurde, im Bescheid näher bezeichnete Fenster an der Südseite des Anwesens auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... auszubauen und die Wandöffnungen in Form einer hochfeuerhemmenden Wand zu verschließen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayBO. Demnach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift gehört auch die Möglichkeit, Anordnungen zum Brandschutz zu erlassen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes kann z. B. die Entfernung von Glasbausteinen oder Fenstern und die (Wieder-)Herstellung einer geschlossenen Brandwand angeordnet werden (VG Würzburg, U.v. 15.5.2014 - W 5 K 12.728 - juris Rn. 29 m. w. N.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 54 Rn. 52 m. w. N.).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO sind an Stelle von Brandwänden in den Fällen von Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig. Zudem dürfen nach Art. 28 Abs. 11 BayBO i. V. m. Abs. 8 Satz 1 BayBO hochfeuerhemmende Wände keine Öffnungen haben.

Das Gebäude auf Fl.Nr. ... grenzt direkt an die südliche Fl.Nr. ... an. Damit befinden sich alle streitgegenständlichen Fenster unmittelbar bzw. extrem nahe an der Grundstücksgrenze. Eine etwaige Übernahme von Brandschutzabständen durch den südlichen Grundstücksnachbarn, die nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO möglich wäre (vgl. Molodovsky/Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand August 2016, Art. 28 Rn. 45), liegt nicht vor. Das Gebäude des Klägers entspricht auch jedenfalls nicht mehr der Gebäudeklasse 4, sondern einer der Gebäudeklassen 1-3, da nach den vorgelegten Nutzungsunterlagen die Höhe der Fußbodenoberkante des Dachgeschosses unter 7 m über der Geländeoberfläche beträgt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Demnach sind Öffnungen in dieser Gebäudeabschlusswand unzulässig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Nachbarn durch die eingebauten Fenster beeinträchtigt fühlen oder nicht, da Brandwände mehrere Zielrichtungen haben. Im Kern geht es bei Brandwänden neben dem Nachbarschutz nämlich auch darum zu verhindern, dass eine großflächige Brandausbreitung erfolgt (vgl. Paliga in Spannowsky-/Manssen Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.7.2016, Art. 28 Rn. 1).

Die vorhandenen Fensteröffnungen sind nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden und damit auch nicht bestandsgeschützt. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, nachzuweisen, dass die in die hochfeuerhemmenden Wände eingebauten Fenster bauaufsichtlich genehmigt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - BauR 2004,657 = juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 9 ZB 14.1409 - juris Rn. 8 m. w. N.). Diesen Nachweis konnte der Kläger allein mit Zeugenangeboten, dass die Fenster immer schon dagewesen seien, nicht erbringen. Zwar hat sich in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Bauantragsunterlagen zur Nutzungsänderung des EG von Verkauf zu einer Gaststätte ergeben, dass wohl im OG zwei Glasbausteine an der südöstlichen Giebelseite eingebaut waren. Diese waren damit von der Baugenehmigung erfasst. Allerdings wurden diese Glasbausteine ausgebaut und durch Kunststofffenster ersetzt. Insoweit liegt eine baugenehmigungspflichtige Veränderung vor, die den Bestandsschutz enden lässt (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 9 ZB 14.1409 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U.v. 15.5.2014 - W 5 K 12.728 - juris Rn. 33; vgl. auch Bachmann, Bestandsschutz und Brandschutz, NJW-Spezial 2015, 364, S. 364). Im Übrigen ist lediglich nachweisbar, dass das Gebäude 1911 als Kaufhaus erbaut worden ist (Bl. 19 Verfahrensakte). Im Staatsarchiv konnten keine Genehmigungsunterlagen im Hinblick auf die Fenster ermittelt werden (Bl. 19 Verfahrensakte). Die betroffenen Fenster an der Südseite tauchen auch nicht in den Unterlagen zur Nutzungsänderung bezüglich der Gaststätte auf und waren daher auch nicht ihr Gegenstand. Die etwaige Feststellung von planwidrig eingebauten Fenstern durch einen Baukontrolleur im Zuge möglicher früherer Begehungen des Grundstücks und die (behauptete) langjährige Duldung desselben durch den Beklagten ersetzen keine Baugenehmigung und können deshalb auch keine formelle Legalität herbeiführen (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 9 ZB 14.1409 - juris Rn. 8).

Auch die Auswahl des Klägers als Maßnahmenadressat begegnet keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung (vgl. nur VG Regensburg, U.v. 19.10.2016 - RN 12 K 16.345 - juris Rn. 51). Wenn die Bauaufsichtsbehörde Anordnungen erlässt, muss sie die sicherheitsrechtlichen Grundsätze der Störerauswahl berücksichtigen. Grundsätzlich ist danach zunächst der sog. „Doppelstörer“ heranzuziehen, also die Person, die gleichzeitig Handlungs- und Zustandsstörer ist. Ansonsten gilt, dass der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist. (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016 - Art. 54 Rn. 110). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Kläger wendet ein, der Beklagte hätte den Bescheid an alle Miteigentümer erlassen müssen und nicht nur an ihn selbst. Dies war dem Beklagten jedoch ausweislich der Aktenlage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht bekannt und musste ihm nicht bekannt sein. Vielmehr durften davon ausgehen, dass allein der Kläger als Handlungsstörer und damit vorrangig vor den übrigen Familienmitgliedern als Zustandsstörer heranzuziehen war. Betrachtet man die vorgelegten Verfahrensakten, stellt man fest, dass auf dem Bauantrag des Klägers, der am 31. Oktober 2013 bauaufsichtlich genehmigt wurde, als Bauherr und Grundstückseigentümer allein der Kläger aufgeführt ist. Die Baugenehmigung wurde nur ihm erteilt, auch im Internet wird allein der Kläger als Betreiber des Restaurants geführt. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass allein die Vorsprache des Bruders des Klägers beim Beklagten am 2. Dezember 2015 (Bl. 25 Verfahrensakte) nicht zu einer weitergehenden Nachforschungspflicht des Beklagten im Hinblick auf weitere Störer (Handlungs- bzw. Zustandsstörer) führen musste. Damit lag der Schluss nahe, dass die Öffnungen und Fenster vom Kläger (neu) eingebaut und sämtlich von ihm genutzt werden. Denn ist der Bauaufsichtsbehörde nur ein Störer bekannt bzw. nur ein Störer ohne Weiteres festzustellen, braucht sie nicht nach weiteren Störern zu suchen, sondern kann sich an den ihr bekannten Störer halten muss folglich auch keine Ermessenserwägungen über eine Störerauswahl anstellen (BayVGH, U.v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - juris; Dirnberger, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage 2012, Rn. 220). Dies entspricht herkömmlicher sicherheitsrechtlicher Rechtsprechung, wonach eine Beurteilung grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 9; VG München, B.v. 24.10.2016 - M 17 S 16.3964/M 17 K M 17 K 16.3962 - juris Rn. 91).

Die Anordnungen erweisen sich auch im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft. Sie genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus zu erwartenden finanziellen Belastungen des Klägers für die notwendigen Baumaßnahmen. Wer ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert - und damit selbst vollendete Tatsachen schafft -, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 Nr. 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 273).

Die Androhungen von Zwangsgeldern in Nr. 4 des Bescheides sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie differenzieren außerdem klar zwischen den einzelnen Verpflichtungen und sind damit hinreichend bestimmt.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 4.2.2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die V
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.