Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 9 ZB 14.1409

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung G. Sie wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 17. Juli 2012, mit dem sie verpflichtet wurde, sämtliche Öffnungen in der westlichen Grenzwand des Anbaus zum Grundstück FlNr. .../... des Beigeladenen zu schließen und die Wand als Brandwand herzustellen. Sie ist der Auffassung, die Grenzwand ihres Anwesens sei nicht als Brandwand auszugestalten, da bereits die Grenzwand des Beigeladenen als Brandwand ausgestaltet sei. Abgesehen davon sei die Fensteröffnung schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus vorhanden gewesen und genieße Bestandschutz. Gleiches gelte für die Abluftöffnung, die schon keine Öffnung einer Brandwand darstelle und im Übrigen zum Zeitpunkt der Ausstattung des Anbaus mit einer Gastherme bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftig gewesen sei. Zuständig sei damals der Kaminkehrermeister gewesen, der die Genehmigung hierfür erteilt habe. Sämtliche Vorkehrungen bezüglich der Betriebssicherheit der Gastherme einschließlich des Abluftrohres würden eingehalten und regelmäßig durch den Kaminkehrer überprüft. Die Anlage sei betriebssicher; sämtliche Vorkehrungen gegen Brandüberschläge seien getroffen worden. Abgesehen davon habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Schließlich sei die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht führt aus, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. Art. 28 BayBO rechtfertige die angefochtene Verfügung, weil die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung der grenznahen Wand nicht bestandsgeschützt seien, gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden verstießen und auch keine Gründe für die Zulassung einer Abweichung vorlägen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, als Rechtsgrundlage für die Forderung, sämtliche Öffnungen der Grenzwand des Anbaus zu schließen und die Wand als Brandwand herzustellen, käme allenfalls Art. 54 Abs. 4 BayBO in Betracht, weil der Anbau Bestandsschutz genieße, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nicht auf den Bestandsschutz des Anbaus ankommt, sondern darauf, ob die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung Bestandsschutz genießen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint, weil die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung zu keinem Zeitpunkt formell genehmigt oder materiell rechtmäßig waren.

aa) Vom Verwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass die Fensteröffnung zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in den genehmigten Bauvorlagen keine Fensteröffnungen in der Grenzwand dargestellt seien und dass auch bei der bauaufsichtlichen Schlussabnahme am 12. Juli 1970 kein Fenster festgestellt worden sei. Soweit im Bericht über die Ortseinsicht vom 15. November 1966 ein Fenster erwähnt worden sei, könnten daraus keine Schlüsse in Bezug auf die Frage der Legalität bzw. des Bestandsschutzes des Badfensters gezogen werden, weil diese Kontrolle vor Einreichung und Genehmigung des Bauantrags erfolgt sei. Abgesehen davon sei ein etwaiger Bestandschutz mit dem Einbau von Kunststofffenstern statt Glasbausteinen ohnehin erloschen. Auch das Einverständnis des damaligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. .../... mit der Anbringung eines Fensters lasse nicht auf eine Baugenehmigung für das Badfenster schließen, zumal das Einverständnis vom Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks und nicht vom Eigentümer des an die grenznahe Wand angrenzenden Grundstücks erklärt worden sei. Deshalb sei die Fensteröffnung formell rechtswidrig. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernsthaft zweifelhaft. Das Zulassungsvorbringen, diese Ausführungen seien „nicht geeignet, die These eines fehlenden Bestandsschutzes zu untermauern“, zumal der Baukontrolleur das Fenster zeichnerisch „in den Bauakten aus den 60-er Jahren festgehalten“ habe und das Fenster über Jahrzehnte weder vom Beklagten, noch vom Beigeladenen beanstandet worden sei, geht fehlt. Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass das in die Brandwand ihres Gebäudes eingebaute Fenster bauaufsichtlich genehmigt wurde (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - BauR 2004,657 = juris Rn. 5 m. w. N.). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. „Thesen“ zum fehlenden formellen Bestandsschutz konnte und musste das Verwaltungsgericht deshalb weder aufstellen noch untermauern. Dass das Fenster „Gegenstand des früheren Baugenehmigungsverfahrens war“, ist nachweislich falsch. Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens ist das vom Bauherrn zur Genehmigung beantragte Vorhaben, wie er es im Bauantrag und in den Bauvorlagen beschreibt und darstellt. In der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Plan für den Neubau eines Anbaus an das Wohnhaus“ vom November 1966 ist die westliche Außenwand des Anbaus durchgängig geschlossen dargestellt, also ohne Fenster. Die etwaige Feststellung eines planwidrig eingebauten Fensters durch einen Baukontrolleur und die (behauptete) langjährige Duldung desselben ersetzen keine Baugenehmigung und können deshalb auch keine formelle Legalität herbeiführen. Dies gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die Durchdringung der Grenzwand mit einem Abluftrohr sei zum Zeitpunkt der Ausstattung des Anbaus mit einer Gastherme - also etwa 1984 - nicht genehmigungsbedürftig im Sinne der Bayerischen Bauordnung gewesen und könne daher gar nicht formell rechtswidrig sein. Ob der Einbau des Abluftrohrs genehmigungsbedürftig war (Anm.: Abweichungen oder Befreiungen von technischen Bauvorschriften oder zwingenden baurechtlichen Vorschriften bedurften und bedürfen stets der bauaufsichtlichen Zulassung; vgl. Art. 72 BayBO 1982, Art. 63 BayBO 2008), ist ohne Belang. Formeller Bestandsschutz lässt sich nur aus der förmlichen Zulassung der betreffenden Anlage herleiten, nicht aus dem Fehlen einer Genehmigungspflicht. Die Bescheinigung eines Kaminkehrers ist keine bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung, die Öffnungen in Brandwänden legalisieren könnte, schon weil ein Kaminkehrer keine zur Erteilung einer Baugenehmigung oder Abweichung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Klägerin hat damit eine formelle Genehmigung nicht dargelegt.

bb) Die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung stehen mit materiellem Recht nicht in Einklang; sie genießen auch keinen materiell-rechtlichen Bestandsschutz.

(1) Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass die grenznahe Wand des 1966 errichteten Anbaus gem. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO i. d. F. vom 1. August 1962 als äußere Brandwand zu errichten war und als solche aufrechtzuerhalten ist (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 2008), begegnet keinen Bedenken, weil diese Wand weniger als 2,50 m von der Grenze entfernt errichtet wurde und ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden nicht gesichert ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück bereits eine Brandwand errichtet worden sei, daran nichts, weil unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO (ebs. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1962) jede freistehende Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden ist und nicht nur die des Nachbarn.

(2) Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt hat, dass in dieser äußeren Brandwand Öffnungen schon im Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus unzulässig waren und es bis heute sind und dass deshalb ein Fenster in der Brandwand verboten sei, ist die Klägerin dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr diesbezügliches Vorbringen, in früheren Fassungen der BayBO seien Öffnungen von Brandwänden „nicht generell“ untersagt gewesen, entspricht dem Darlegungsgebot in Bezug auf die Fensteröffnung nicht einmal ansatzweise. Der Hinweis der Klägerin auf § 6 der Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung (DVBayBO v. 26.1.1976, GVBl S. 33) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, weil sich aus dieser Bestimmung nichts zur Zulässigkeit von Fenstern, überhaupt zu Öffnungen in Brandwänden ergibt und im Übrigen hier auch keine aneinandergereihten Wohnhäuser oder Trennwände i. S. d. § 6 Abs. 1 DVBayBO 1972 vorliegen (vgl. Art. 30 BayBO 1962; Art. 27 BayBO 2008).

(3) Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die materielle Rechtslage hinsichtlich des Abluftrohrs ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

Das Vorbringen, eine Brandwand müsse nicht zwingend als Mauerwerk ausgeführt werden, auch eine feststehende Verglasung könne die Kriterien erfüllen, ist verfehlt, weil ein offenes Abluftrohr der Forderung widerspricht, dass Brandwände durchgehend sein müssen (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayBO) und demgemäß gerade keine Öffnungen aufweisen dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO). Davon abgesehen hat die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Abluftrohr aus einem nichtbrennbaren Baustoff besteht.

Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, die Rohrdurchdringung sei nach Art. 32 Abs. 4 BayBO1962 zulässig gewesen, kann der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach ihrer eigenen Einlassung die Gastherme mit Abluftrohr erst nachträglich in den Anbau eingebaut worden ist und die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen wurde, es deute alles darauf hin, dass das Abluftrohr frühestens 1984 eingebaut worden ist, weil als Baujahr der Gastherme in den Bescheinigungen des Kaminkehrermeisters 1984 angegeben ist.

Auch die im Zeitpunkt des Einbaus geltende Bestimmung in Art. 29 Abs. 7 BayBO (i. d. F.d. Bek. v. 2.7.1982, GVBl S. 419) ließ die gegenständliche Rohrdurchdringung nicht zu, weil das Abluftrohr - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist -jedenfalls über keine feuerbeständige Absperrvorrichtung verfügt (vgl. § 6 Abs. 1 DVBayBO 1982). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Rohrleitung gegenüber der Brandwand so abgedichtet wurde, dass Feuer und Rauch nicht in benachbarte Brandabschnitte gelangen können. Zwar wurde von der Klägerin behauptet, dass sämtliche Vorkehrungen bezüglich der Betriebssicherheit der Gastherme einschließlich des Rohres eingehalten wurden und dies regelmäßig durch den Kaminkehrermeister überprüft werde. Diese Einlassung ist jedoch im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht ausreichend, zumal sie sich hauptsächlich auf die Betriebssicherheit der Gastherme bezieht. Auch die vorgelegten Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters lassen nicht erkennen, dass irgendwelche Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen worden sind. Die Bescheinigungen dokumentieren lediglich ein ordnungsgemäßes Abgasverhalten der Gastherme sowie die Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO scheide aus. Die Ausführungen hierzu im Bescheid vom 17. Juli 2012 - insbesondere zur Bedeutung und zum Zweck brandschutzrechtlicher Vorschriften sowie zu den öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen, auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden.

Abgesehen davon hat die Klägerin keinen von der Regel unterscheidbaren, atypischen Sonderfall dargestellt, der von den dem Schutz besonders wichtiger Güter dienenden und deshalb eng auszulegenden Brandschutzvorschriften eine Abweichung nach Art. 63 BayBO rechtfertigen könnte.

c) Ebenso wenig vermag die Auffassung der Klägerin, die Anordnung des Landratsamts sei ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig und unzumutbar sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

aa) Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit mit der Argumentation angreift, dass auf dem Nachbargrundstück eine Brandwand vorhanden und in einer Kommentierung der Bayerischen Bauordnung von 1981 ausgeführt sei, eine Brandwand sei nicht erforderlich, wenn bei einem der beteiligten Nachbarn eine Brandwand vorhanden sei, vermag ihr Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Die zum Beleg der klägerischen Behauptung aus Mang-Simon entlehnte und aus dem Zusammenhang gezogene Kommentarstelle (BayBO, Stand Februar 1981, Art. 31 Rn. 7 - zu Art. 31 der BayBO i. d. F. v. 1.10.1974) betrifft den Fall, dass das zu errichtende Gebäude zwar einen Abstand von 2,50 m zur Grenze einhält, aber das - bestehende - Nachbargebäude nicht mindestens 5 m entfernt liegt. Der klägerische Anbau wahrte und wahrt aber keinen Abstand von 2,50 m zur Grenze, weshalb sich die Klägerin auf diese Kommentierung nicht berufen kann. Hier bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz: „Wird ein Gebäude an der Nachbargrenze errichtet oder innerhalb eines Abstands von 2,50 m errichtet [aufgestockt, erweitert, u.s.w.], dann ist eine Brandwand herzustellen, die nach Art. 32 öffnungslos sein muss“ (vgl. Mang-Simon, a. a. O., ebd.).

Ebenso wenig vermag die Behauptung, aufgrund der Brandwand des Nachbarn sei die Gefahr eines Brandüberschlags gebannt, die Maßnahme unverhältnismäßig erscheinen lassen und zur Zulassung der Berufung führen. Die Klägerin hat nämlich mit der Wanddurchdringung für ein Abluftrohr und dem Einbau eines Fensters - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt worden ist - gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, die bei Grenzwänden auch dann die Ausführung als Brandwand fordern, wenn bereits die Grenzwand des Nachbarn als Brandwand ausgestaltet ist. Angesichts des seit jeher eindeutigen Gesetzeswortlauts zur Errichtung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwände, wenn zur Grenze ein Abstand von 2,50 m oder ein Gebäudeabstand von 5 m unterschritten wird und dem damit verfolgten Zweck, eine brandschutztechnische Abschottung zu schaffen, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf, kann keine Rede davon sein, dass eine derartige Anforderung unverhältnismäßig sein soll.

Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass das Fenster und das Abluftrohr „aus einer betrachterüblichen Perspektive vom Nachbargrundstück aus nicht wahrnehmbar“ sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die behauptete fehlende Wahrnehmbarkeit auf den auch dem Nachbarschutz dienenden ausreichenden Brandschutz auswirken soll.

bb) Der Einwand der Klägerin, die Verfügung sei unzumutbar, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Öffnung der Brandwand zum Einbau eines Fensters und zur Anbringung des Abluftrohrs jedenfalls im Widerspruch zur materiellen Rechtslage. Insofern gilt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Maßnahmen nichts anderes als bei der Durchführung von Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung. Denn eine etwaige Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO), hier also der Bestimmungen über den Brandschutz; für die Einhaltung der für das Bauvorhaben geltenden baurechtlichen Vorschriften ist demnach auch ohne Genehmigungserfordernis allein der Bauherr verantwortlich.

Ernstliche Zweifel können auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass die Belüftung der Gastherme und des Badezimmers „nicht über Dach geführt werden“ könne, weil die umgebende Bebauung deutlich höher sei. Diese nicht weiter belegte Behauptung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Zum einen erschließt es sich nicht, aus welchem Grund die Höhe der benachbarten Gebäude für die Entlüftung irgendeine Rolle spielen soll, zumal die bisherige Entlüftung auf deut-lich niedrigerem Niveau in einen schmalen Spalt von lediglich 50 cm zwischen den Außenwänden erfolgt. Zum anderen ist es unverständlich, warum der Anbau nach dem geforderten Rückbau nicht mehr nutzbar sei. Immerhin wurde der Anbau ohne Genehmigung für eine Fensteröffnung und ohne einen Abluftrohrdurchbruch der Brandwand errichtet und laut Einlassung der Klägerin danach etwa 18 Jahre ohne Gastherme genutzt.

cc) Schließlich führt auch die Einlassung nicht zur Berufungszulassung, entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Ermessensfehler aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass im Nachbarobjekt Dachliegefenster vorhanden seien, genügt das Vorbringen zur Begründung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 9 ZB 14.1409

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 9 ZB 14.1409 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Jan. 2017 - Au 4 K 16.389

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.