Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2015 - Au 4 K 15.869

published on 16/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2015 - Au 4 K 15.869
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Gründe

Aktenzeichen: Au 4 K 15.869

Gericht: VG Augsburg

Urteil

16. Dezember 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 990

Hauptpunkte: Doppelseitige Werbeanlage auf Monofuß; Überschreitung einer faktischen Baugrenze (bejaht); Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, bejaht wegen Unfallhäufungsstelle und schlechter Einsehbarkeit an einem Überweg für Fußgänger und Fahrradfahrer

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Errichtung einer Werbeanlage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die geplante Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage.

Mit Datum vom 26. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete, doppelseitige Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (... 33 /... Straße 75). Die Werbetafel des Typs „City-Star-Board“ hat Ausmaße von ca. 3,89 m x 2,87 m (Breite x Höhe) und soll auf einem 2,50 m hohen Monofuß errichtet werden. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

Mit Datum vom 6. Februar 2015 nahm das Amt für Tiefbau und Verkehr der Beklagten Stellung. Im entsprechenden Formblatt war angekreuzt, dass das Vorhaben abzulehnen sei. Zur Begründung wurde angegeben, die geplante Anlage befinde sich direkt im Bereich der Lichtsignalanlage ... Straße /..., einem Bereich, der von Verkehrsteilnehmern die volle Aufmerksamkeit erfordere. Darüber hinaus sei von Westen her kommend eine Wegweisungsbeschilderung vorhanden. Bei dieser Kreuzung handele es sich zudem um eine Unfallhäufungsstelle, bei der zusätzliche Ablenkungen nicht akzeptiert werden könnten.

In den Akten befindet sich ferner ein Vermerk über eine jährliche Sitzung der Unfallkommission am 4. Dezember 2014, wobei Unfallhäufungen aus den Jahren 2009 bis 2011 betrachtet wurden. Thematisiert wurden unter anderem Linksabbiegeunfälle im Bereich „... /... Straße“.

Ferner findet sich eine Gesprächsnotiz der Beklagten in den Akten, wonach die Lage der beantragten Werbeanlage nach Rücksprache mit der Polizei dahingehend beurteilt werde, dass die Anlage auch unbeleuchtet abzulehnen sei, da aufgrund der nachgewiesenen erheblichen Unfallzahlen an dieser Kreuzung keine weitere Verschlechterung der Situation durch Ablenkung in Form einer zusätzlichen großflächigen Werbetafel stattfinden dürfe. Die Aufmerksamkeit, die für Linksabbieger aus der ... Straße erforderlich sei, werde durch die Werbeanlage negativ beeinflusst. Sowohl die Polizei als auch das Verkehrsamt der Beklagten lehnten die Anlage aus diesen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werde eine faktische Baugrenze überschritten, die durch das Hauptgebäude ... Straße 33 nach Norden definiert werde. Das Vorhaben trete wesentlich von der maßgebenden Bebauung hervor und füge sich folglich nicht bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ferner sei das Vorhaben auch wegen der festgestellten Unfallhäufungsstelle nicht akzeptabel.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 trat die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Versagungsgründen im Einzelnen entgegen.

Daraufhin wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten mit Datum vom 17. April 2015 aus straßenverkehrlicher Sicht „nach nochmaliger Ortseinsicht und Abstimmung mit der Polizei“ eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass auch die Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage abgelehnt werde.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Baugenehmigungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreite das Vorhaben eine faktische Baugrenze. Auch aus verkehrsrechtlichen Gründen sei die Anlage abzulehnen. Die Anlage befinde sich direkt im Bereich der Lichtsignalanlage ... Straße /..., der von den Verkehrsteilnehmern die volle Aufmerksamkeit erfordere. Von Westen her sei zusätzlich eine Wegweisungsbeschilderung vorhanden. Es handele sich um eine Unfallhäufigkeitsstelle, bei der zusätzliche Ablenkungen nicht akzeptiert werden könnten.

Die Klägerin ließ am 18. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 3. Juni 2015, Az. ..., zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines doppelseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück ... Straße ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. ... in ... nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine einheitliche zurückgesetzte Bebauung, die zu der Annahme führen könnte, es liege eine faktische Baugrenze vor, sei nicht vorhanden. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche sei der Rahmen hinsichtlich der prägenden bzw. beeinflussenden Bebauung enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung. Im vorliegenden Fall befinde sich auf dem Baugrundstück ein Gebäude, das in nördlicher Richtung eine Rücklage zum Gehsteig von ca. 5 m bis 10 m aufweise. Östlich hieran schließe die ... Straße an. Weiter östlich folge sodann das Gebäude ... Straße 68, dessen nördliche Außenwand exakt auf gleicher Höhe wie der geplanten Werbeanlage befindlich sei. In diesem Bereich sei direkt an der Straße bereits eine Werbetafel im Euroformat vorhanden, die ca. 35 m weiter nördlich des beantragten Vorhabens, direkt am Gehsteig des ... anschließe. Weiter östlich folgten zunächst unbebaute Grundstücke. In westlicher Richtung grenze an das Baugrundstück das flächenmäßig sehr große Grundstück Fl.Nr. ... an, das zunächst über eine Breite von mehr als 60 m unbebaut sei und dann mit dem Gebäude des ... bebaut sei. Dieses sei nicht parallel zum in südwestlicher Richtung verlaufenden ..., sondern streng in Richtung Norden ausgerichtet und weise zum ... hin - bedingt durch Anbauten und einen zum Gebäude um 45 Grad verschwenkten Baukörper - eine äußerst heterogene Bautiefe auf. Die Umgebung werde damit durch die vorhandenen Freiflächen entscheidend geprägt. Eine Bauflucht sei nicht erkennbar. Soweit die Umgebung bebaut sei, sei ebenfalls keine einheitliche Bauflucht erkennbar. Damit könne von einer faktischen Baugrenze keine Rede sein. Es handele sich vielmehr um eine ausgesprochen heterogene Bebauung, sowohl was das Maß der baulichen Nutzung angehe als auch was die vorhandenen Bautiefen und die Ausrichtung zum Straßenkörper hin angehe. Ein maßstabbildender Rahmen aus dem die geplante Werbeanlage hinausfallen könne, sei nicht vorhanden.

Selbst dann, wenn das Vorhaben ohne Vorbild wäre müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung einfüge, da es nicht zu zusätzlichen Spannungen führe. Da sich die Umgebung als intensiv genutztes Gewerbegebiet darstelle, in der die Errichtung einer Werbeanlage ohne weiteres planungsrechtlich zulässig sei, könne von einer wesentlichen Verschlechterung der städtebaulichen Situation, die durch eine völlig ungeordnete und uneinheitliche Bebauung geprägt sei, keine Rede sein.

Mit dem Vorhaben trete auch keine Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs ein. Eine Werbeanlage wie die vorliegende ziele nicht darauf ab, die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers länger zu fesseln. Bei der Werbebotschaft einer Fremdwerbeanlage handele es sich regelmäßig um eine reine Suggestiv- bzw. Erinnerungswerbung, die über die unbewusste Wahrnehmung der Werbebotschaft hinaus in der Regel kein Ablenkungspotential darstelle. Hier bestehe ein Unterschied im Vergleich zur Werbung an der Stätte der Leistung. Fremdwerbung solle lediglich bei Gelegenheit der Vorbeifahrt - im wahrsten Sinne des Wortes am Rande - wahrgenommen werden. Der Betrachter einer Fremdwerbetafel könne sich nach Passieren einer Verkehrspassage in der Regel an ein im Unterbewusstsein wahrgenommenes Motiv bzw. ein Markenkennzeichen erinnern, nicht aber daran, eine Werbetafel oder ein Plakat gesehen zu haben. Dies habe die Konsumforschung schon mehrfach erwiesen. Die Entscheidung, die mit der Aufnahme der Werbebotschaft einhergehe, solle dann fallen, wenn ein Kauf anstehe Auswahl den Betrachter angesichts der Ausfall sozusagen vor dem Verkaufsregal beim Anblick der beworbenen Marke ein „kenn ich“ durch den Kopf gehe bzw. ein positiv besetztes Imagebild, das durch das Plakat transportiert werde. Für die Teilnehmer am Straßenverkehr bedeute dies, dass Fremdwerbung in aller Regel überhaupt nicht darauf abziele, dass sich der Verkehrsteilnehmer während der Vorbeifahrt inhaltlich mit ihr beschäftige. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer habe sich mittlerweile an Plakatwerbung der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt.

Im vorliegenden Fall befänden sich zwischen der Lichtzeichenanlage und dem Baugrundstück noch die Abbiegespur vom ... in die ... Straße und der Gehsteig. Die Lichtzeichenanlage befinde sich im Bereich der Geradeausspuren. Damit befinde sich die Werbeanlage sehr deutlich außerhalb der Sichtachse zur Lichtzeichenanlage, nämlich mindestens 8 m bis 10 m von dieser abgerückt. Dadurch sei ausgeschlossen, dass Lichtzeichen überblendet oder sonst wie beeinflusst würden.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben sei wegen Verletzung einer faktischen Baugrenze planungsrechtlich unzulässig. Der konkrete Standort werde hauptsächlich durch die Gebäude ... Straße 75 und ... 39 sowie von der Verkehrsader ... geprägt. Diesen Gebäuden, zwischen denen sich ein größeres unbebautes Grundstück befinde, sei gemeinsam, da sie sich vom Straßenrand des stark befahrenen ... mindestens ca. 10 m in Rücklage zum Gehsteig befänden. Hierdurch ergebe sich eine Baugrenze. Da die ... Straße eine Zäsur darstelle, sei das von der Klägerin in Bezug genommene Grundstück ... Straße 68 nicht mehr in die maßgebliche Umgebungsbebauung miteinzubeziehen. Das Vorhaben sei auch geeignet, bodenrechtliche Spannungen und eine negative Vorbildwirkung zu erzeugen. Die Bebauung vom ... aus betrachtet stelle sich als zurückhaltend und abstandswahrend im Hinblick auf die stark befahrene Verkehrsader dar. Eine Monofuß-Werbeanlage würde dieses einheitliche Bild zerstören und Unruhe in die diskrete Bebauung bringen. Schließlich komme der streitgegenständlichen Anlage negative Vorbildwirkung zu. Auch sei das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Außerdem würde das Vorhaben gegen Art. 14 BayBO verstoßen, da Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt seien. Die Kreuzung sei, wie aus den Akten ersichtlich, eine Unfallhäufungsstelle. Eine Ablenkung durch eine Werbeanlage könne nicht akzeptiert werden. Der ... sei an der betreffenden Stelle vierspurig. Zwischen der geplanten Werbeanlage und den beiden Geradeausspuren sowie der unfallträchtigen Linksabbiegespur liege die extra abgehende Rechtsabbiegespur, so dass insbesondere die Geradeausfahrer und Linksabbieger durch die Werbeanlage zu einer Blickausrichtung nach rechts und damit weg vom unfallträchtigen Kreuzungspunkt verleitet würden. Durch die geplante Beleuchtung würde der Ablenkungseffekt noch verstärkt. Eine Gefahr sei jedoch auch ohne Beleuchtung gegeben. Die notwendige erhöhte Aufmerksamkeit aufgrund der Lichtsignalanlage, insbesondere der Fußgänger- und Fahrradampel, lasse sich nicht vereinbaren mit der Blickabwendung des Verkehrsteilnehmers Richtung Werbeanlage, auch wenn dies zwar kurzzeitig, aber in unmittelbarer Nähe zur Lichtsignalanlage erfolge.

Die von der Klägerin in Bezug genommene vorhandene Werbeanlage im südöstlichen Teil der Kreuzung sei nicht genehmigt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege daher nicht vor. Außerdem liege diese Werbeanlage außerhalb der maßgeblichen unmittelbaren Umgebungsbebauung.

Am 11. August 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 nahm die Klägerin weiter Stellung. Der Augenschein habe gezeigt, dass keine faktische Baugrenze vorhanden sei. Hierfür reiche es nicht aus, wenn auf einem der benachbarten Grundstücke die Bebauung zurückgesetzt sei. Eine faktische Baugrenze liege auch dann nicht vor, wenn die Bebauung in der näheren Umgebung überwiegend oder sogar insgesamt mehr oder weniger hinter die Straßenbegrenzungslinie zurücktrete. Vielmehr müssten die tatsächlichen Verhältnisse planersetzend sein und müsse die Bebauung insofern eine gewisse Homogenität erkennen lassen. Eine Linie, die keine Planmäßigkeit erkennen lasse, gewissermaßen im Zickzack verlaufe, stelle keine faktische Baugrenze im Rechtssinne dar. Im vorliegenden Fall sei die Umgebung entscheidend durch die westlich an das Baugrundstück angrenzende Parkanlage und das Klinikgebäude geprägt, das zweifellos mit dem Gebäude ... Straße 75 keine einheitlich zurückversetzte Bebauung mit planersetzendem Charakter bilde. Auf dem Grundstück ... Straße 68 befinde sich ein Wirtshaus, dessen nördliche Giebelwand sich auf gleicher Höhe wie die beantragte Werbeanlage befinde. Die Werbeanlage wirke sich auch optisch auf dieses aus. Auch Richtung Norden liege angesichts der heterogenen Bebauung keine faktische Baugrenze vor.

Auch eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs trete nicht ein. Die Unfälle beträfen vornehmlich den Linksabbiegerverkehr aus der ... Straße in den .... Diese Verkehrsteilnehmer verfügten jedoch über eine eigene ampelgeregelte Abbiegespur. Im Zeitpunkt des Abbiegens befinde sich die geplante Werbeanlage nicht nur weit außerhalb von deren Sichtfeld, sondern diese Verkehrsteilnehmer könnten bei der Einfahrt in die Kreuzung aus Richtung Nordwesten kommend die in Richtung Südwesten und Nordosten ausgerichtete Werbeflächen überhaupt nicht wahrnehmen. Allenfalls die Seitenansicht der Werbeanlage sei wahrnehmbar, welche aber kein Ablenkungspotential darstelle. Die Werbeanlage trete insgesamt erst in den Blick, wenn sich die Verkehrsteilnehmer bereits orientiert und sich in die richtige Spur eingeordnet hätten.

Mit Schreiben vom 8. bzw. 16. September 2015 wiederholten und vertieften die Parteien nochmals ihre Ausführungen zur maßgebenden Umgebungsbebauung und zu einer Verkehrsgefährdung.

Die Klägerin erklärte sich beim Ortstermin, die Beklagte im Schreiben vom 8. September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Bauvorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO; unten 1.). Das Bauvorhaben verstößt ferner gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO; unten 2.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1.Im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich muss sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies ist wegen der Überschreitung einer faktischen Baugrenze durch die beantragte Werbeanlage nicht der Fall.

Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Dabei ist der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (vgl. nur BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Nicht mehr in den maßgeblichen Bebauungszusammenhang einzubeziehen ist danach die von der Klägerin angeführte Bebauung östlich der ... Straße. Ob einer Straße bezüglich des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs trennende Wirkung zukommt, ist - wie letztlich die Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB überhaupt - im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Anerkannt ist insoweit beispielsweise ein Abstellen auf die Funktion der Straße, ihren Ausbauzustand und ihre Breite (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.967 - juris Rn. 11 und 13). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt der ... Straße trennende Wirkung zu.

Die Gesamtsituation des Vorhabengrundstücks und insbesondere des geplanten Standorts der Werbeanlage ist zunächst von der großräumigen und stark befahrenen Kreuzung zwischen ... und ... Straße geprägt. Der Durchmesser des Kreuzungsbereichs liegt, selbst wenn nur die dort mehrspurigen Fahrbahnen berücksichtigt werden, bei ca. 50 Metern. Schon deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich der jeweilige Bebauungszusammenhang nicht über die einzelnen Achsen der Kreuzung (Straßenzüge) hinaus erstreckt. Die ... Straße selbst weist auf Höhe des geplanten Standorts ebenfalls allein mit ihren Fahrbahnen eine Breite von über 20 Metern auf. Auf Höhe der bestehenden Bebauung auf dem Vorhabengrundstück liegt die Breite immer noch bei über 15 Metern. Werden die Gehsteige hinzugezählt, ergeben sich entsprechend höhere Werte. Ferner weist die ... Straße im fraglichen Bereich der geplanten Anlage drei Fahrspuren stadtauswärts (je eine für Linksabbieger, Geradeausfahrer und Rechtsabbieger) sowie eine - breite - Fahrspur stadteinwärts auf. Hinzu kommt jedenfalls auf Höhe der geplanten Anlage das Ende der Rechtsabbiegerspur aus dem ... stadteinwärts. Schließlich dient die ... Straße an dieser Stelle als Verbindung zum Zentrum der Beklagten, insbesondere auch vom mehrspurig um die Innenstadt herumführenden .... Entsprechende Beschilderungen befinden sich an der Kreuzung für Verkehrsteilnehmer aus allen drei in Betracht kommenden Richtungen (Westen, Norden, Osten). Maßgeblich abzustellen ist daher auf den Bereich südlich des ... und westlich der ... Straße.

In Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Danach fügt sich die beantragte Werbeanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil eine faktische Baugrenze besteht, die gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschritten werden darf. Die Anlage soll in unmittelbarem Anschluss an den südlichen Geh- und Radweg des ... errichtet werden. Damit wird bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen verlassen.

Auf dem Vorhabengrundstück selbst ist die Bebauung vom ... (einschließlich des zugehörigen Geh- und Radwegs) um mehrere Meter zurückversetzt. Westlich schließt sich das ausgreifende Grundstück FlNr. ... mit zunächst einer Grünfläche bzw. parkähnlichen Nutzung an, die zu dem darauffolgenden, ebenfalls auf diesem Grundstück errichteten ... gehört. Dessen Gebäude weist zwar hinsichtlich seiner äußeren Form und Ausrichtung vermutlich bewusste architektonische Besonderheiten auf (kreuzähnliche Form, strenge Nord-Süd-Ausrichtung, Nordende mit um 45 Grad gedrehtem quadratförmigem Obergeschoss). Auch dieses Gebäude ist jedoch klar vom ... zurückversetzt. Der weiter westlich folgenden Bebauung kommt angesichts der erheblichen Entfernung zum Vorhabengrundstück (ca. 150 Meter und mehr) keine prägende Wirkung mehr zu; ohnehin ist auch bei dieser Bebauung eine Rückversetzung festzustellen. Auf die sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindlichen, näher zum ... gelegen Garagen käme es nicht an, weil insoweit lediglich auf die Hauptanlagen abzustellen ist (OVG NRW, U.v. 29.7.2003 - 10 B 1057/03 - BauR 2004, 314 - juris Rn. 10).

Zwar verlangt die Feststellung einer faktischen Baugrenze hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung und die hieraus zu folgernde Baugrenze - mit der Folge einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche - dürfen kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (vgl. jüngst VG Augsburg, U.v. 29.10.2015 - Au 5 K 15.351 - UA Rn. 39 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.3.2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 45 und auf VG München, U.v. 18.6.2015 - M 11 K 14.1181 - juris Rn. 30). Ähnliches ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wonach die tatsächlichen Verhältnisse planersetzend sein müssen und die Bebauung insofern eine gewisse Homogenität erkennen lassen muss.

Von einer lediglich zufälligen Konstellation ohne städtebaulichen Aussagewert oder planersetzenden Charakter kann hier jedoch keine Rede sein. Die Bebauung ist südlich des ... in der gesamten maßgeblichen näheren Umgebung und sogar darüber hinaus von dieser Straße etliche Meter zurückversetzt. Ein „Zufallsprodukt“ liegt nicht vor. Vielmehr stellt eine von einer derart ausgebauten und stark befahrenen Straße zurückversetzte Bebauung ein wesentliches und prägendes Element dar, dem auch eine eigene städtebauliche Aussage zukommt. Würde der fragliche Bereich mit einem Bebauungsplan überplant, würde es sich geradezu aufdrängen, die durchweg vorhandene Zurückversetzung mittels einer Baugrenze planerisch festzuschreiben. Dass sich zwischen dem Gebäude ... 33 /... Straße 75 auf dem Vorhabengrundstück und dem ... zunächst keine Bebauung, sondern eine Grünanlage befindet, spricht nicht gegen die erforderliche (gewisse) Homogenität, sondern belegt in besonderem Maße das dort faktisch herrschende Prinzip, dass bauliche Anlagen nicht direkt an den ... stoßen.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach der überbaubaren Grundstücksfläche - wegen harmonischer Beziehung zur vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.1986 - 4 B 7/86 u. a. - NVwZ 1986, 740- juris Rn. 4) - ist vorliegend nicht ersichtlich, da die Werbeanlage frontal unmittelbar an der vorderen Grundstücksgrenze mit unmittelbarer Ausrichtung der Werbetafel auf den ... (West-Ost-Richtung) und insbesondere den bisher von Bebauung freien Bereich errichtet werden soll. Als erstes Vorhaben dieser Art im maßgeblichen Bereich außerhalb der faktischen Baugrenze würde die Anlage die ihr vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringen und damit „Unruhe“ entstehen lassen (BVerwG, B.v. 23.7.1993 - 4 B 59/93 - juris Rn. 4).

2.Dem Vorhaben steht ferner Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen Prüfprogramms des Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 16) wird die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

In Anwendung dieser Grundsätze, der auch die Kammer namentlich in jüngerer Zeit in Bezug auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlagen gefolgt ist (VG Augsburg, U.v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 bzw. Au 4Au 4 K 15.168 - juris Rn. 34 bzw. Rn. 26; U.v. 12.8.2015 - Au 4 K 15.298 - juris Rn. 20), liegt eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO durch die streitgegenständliche Werbeanlage vor.

Nach den nachvollziehbaren von der Beklagten im Genehmigungsverfahren eingeholten - einschließlich polizeilichen (vgl. Bl. 41 des Verfahrensakts) - Stellungnahmen handelt es sich bei der vorliegenden Kreuzung ... /... Straße schon bisher um eine Unfallhäufungsstelle, so dass keine weitere Verschlechterung der Situation durch Ablenkung stattfinden dürfe. Derartige Stellungnahmen sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend; sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.8.2015 - Au 4 K 15.298 - juris Rn. 22). In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch untermauert, dass es in den Jahren 2009 - 2011 (aktuellere Zahlen lagen im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens nicht vor) zu Unfällen mit insgesamt sechs Verletzten gekommen ist (Bl. 39 des Verfahrensakts).

Ist aber eine Gefährdung des hochrangigen Rechtsgutes Gesundheit nicht „nur“ wahrscheinlich, sondern ist es bereits im Rahmen der bisherigen Situation immer wieder zu einer Verletzung dieses Rechtsguts gekommen, sind die Anforderungen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts weiter gemindert. Erst recht braucht nicht in einer Art „Probephase“ zugewartet werden, ob bei einer Veränderung der Situation (Genehmigung und Errichtung der Werbeanlage) eine weitere Verschlechterung etwa dahin gehend eintritt, dass es zu häufigeren oder gar schwerwiegenderen Unfällen kommt. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Dies gälte selbst dann, wenn es sich bisher nicht um einen Unfallschwerpunkt handelte (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 5 unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 17.4.2002 - 10 A 4188/01 - BauR 2002, 1231).

Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass sich an der in Rede stehenden Kreuzung bisher vor allem die Linksabbiegevorgänge von der ... Straße in den ... als problematisch erwiesen haben, die Werbetafel aber senkrecht zum ... ausgerichtet sein soll. Ist das Verkehrsgeschehen an einer - stark befahrenen - Kreuzung ausweislich des Unfallgeschehens in der Vergangenheit bereits derart komplex und erfordert demzufolge die volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, ist es nicht sachgerecht, bezüglich der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lediglich einige spezifische Verkehrsvorgänge herauszugreifen und zu prüfen, ob sich gerade für diese eine Erschwernis oder Verschlechterung ergibt. Bei einer derartig großen und stark befahrenen Kreuzung betrifft zwangsläufig das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers bzw. ein Verkehrsvorgang auch andere, selbst wenn sich diese Vorgänge bisher nicht gesondert als problematisch erwiesen haben.

Im Übrigen kann die streitgegenständliche Werbeanlage aufgrund ihrer Platzierung und Ausrichtung durchaus auch Relevanz für Linksabbiegevorgänge aus der ... Straße haben. So beginnt der Linksabbiegevorgang für die aus Richtung Süden kommenden Verkehrsteilnehmer auf der ... Straße bereits mit dem Einordnen in die Linksabbiegerspur, deren Beginn deutlich südlich des Standorts der Anlage liegt, so dass die Anlage während des Vorgangs noch - seitlich - in den Blick geraten kann. Auch die Geradeausfahrer aus Richtung Norden haben jedenfalls in der Mitte der Kreuzung einen schräg seitlichen Blick auf die Anlage. Gerade sie benötigen aber wegen der Linksabbieger aus Richtung Süden an dieser Stelle die volle Aufmerksamkeit. Ein Nachweis, dass die Situierung der Anlage tatsächlich zu einer Verkehrsgefährdung führt, ist dabei - wie ausgeführt - nicht erforderlich.

Ferner hat sich im Zuge des Ortstermins herausgestellt, dass die Werbeanlage für Rechtsabbieger vom ... aus Richtung Westen in die ... Straße in Richtung Süden wegen der Bepflanzungen, insbesondere Bäumen, auf dem genannten Grundstück Fl.Nr. ... erst kurz vor der Kreuzung, während des Rechtsabbiegevorgangs, (vollständig) sichtbar würde. An dieser Stelle ist jedoch die volle Aufmerksamkeit von Rechtsabbiegern nötig, weil Fußgänger und Fahrradfahrer den Rechtsabbiegestreifen aus Richtung Norden queren, hierfür jedoch keine eigene Lichtsignalregelung besteht. Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass Fahrradfahrer, aber auch Fußgänger aus Richtung Norden, denen die Lichtsignalanlage für die Querung des eigentlichen ... grünes Licht zeigt, versuchen werden, „in einem Zug“ die Kreuzung vollständig zu überqueren, einschließlich der genannten Rechtsabbiegerspur. Gerade aufgrund der Tatsache, dass sich diese Rechtsabbiegespur am Ende des Querungsvorgangs befindet und des Umstands, dass hier keine Regelung durch eine Lichtsignalanlage stattfindet, haben Autofahrer - die ausweislich der Beschilderung Radfahrern Vorfahrt zu gewähren haben - hier besonders darauf zu achten, ob sich von links ein querender Radfahrer nähert. Damit ist eine unvermittelt auf der rechten Seite in den Blick rückende Werbeanlage nicht zu vereinbaren.

Die Kammer vermag in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen der Klägerin zu der Wirkungsweise der von ihr geplanten Werbeanlage nicht zu folgen. Werbepsychologisch bzw. im Bereich der Konsumforschung mag es zutreffen, dass Verkehrsteilnehmer von Anlagen der vorliegenden Art nicht länger „gefesselt“ werden sollen, sondern dass eine vor allem unbewusste Vermittlung der Werbebotschaft bezweckt ist. Letztlich liefe dies jedoch darauf hinaus, Werbeanlagen in aller Regel keine Ablenkungswirkung zuzumessen. Dies findet jedoch so in der Rechtsprechung keine Stütze. Die Klägerin muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass sie die starke Frequentierung der Kreuzung sowie die häufigen Haltevorgänge wegen der Lichtsignalanlagen für ihre Zwecke bzw. diejenigen ihrer Kunden (Erzielung von Aufmerksamkeit; Auffallen) nutzen möchte und damit zumindest in Kauf nimmt, dass sich die Verkehrsteilnehmer nicht mehr ausschließlich auf das Geschehen an der Kreuzung konzentrieren. Es wäre daher widersprüchlich anzunehmen, die Werbeanlage ließe das Verkehrsgeschehen auf der Kreuzung praktisch völlig unberührt. Zudem zeigt die Lebenserfahrung, dass derartige Werbeanlagen durchaus immer wieder auch mit bewusst auffälligen Plakaten versehen werden und dass auch - wie im Bereich der Werbung letztlich selbstverständlich - mit überraschenden oder ungewöhnlichen Gestaltungen und Botschaften gearbeitet wird, um Aufmerksamkeit zu erzielen. Auf Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Werbeplakate hat sich die Klägerin - soweit dies überhaupt praktikabel wäre - nicht festgelegt.

Nicht von Relevanz ist schließlich die bestehende Werbetafel am südöstlichen Kreuzungsrand. Abgesehen davon, dass insoweit der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, für diese Anlage keine Baugenehmigung erteilt zu haben. Die Beklagte dürfte diesbezüglich über die Einleitung von bauaufsichtlichen Maßnahmen gerade angesichts der von ihr festgestellten Unfallhäufung zu befinden haben, zumal diese Anlage in der Tat insbesondere in den Blick von Linksabbiegern aus der ... Straße (nördliche Richtung) gerät.

Von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO ist nach allem auszugehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der Zweiseitigkeit der Werbeanlage der dort ausgewiesene Streitwert zu verdoppeln war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet no
published on 16/12/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 4 K 15.869 Gericht: VG Augsburg Urteil 16. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Doppelseitige Werbeanlage auf Monofuß; Überschreitung einer faktischen Baugrenze (bej
published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 5 K 15.351 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 29.10.2015 5. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 920
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird angewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 31/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 16/12/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 4 K 15.869 Gericht: VG Augsburg Urteil 16. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Doppelseitige Werbeanlage auf Monofuß; Überschreitung einer faktischen Baugrenze (bej
published on 13/04/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.