Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Jan. 2018 - Au 4 K 17.1683

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Jan. 2018 - Au 4 K 17.1683
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Tenor

I. Die Klage wird angewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer wandmontierten Werbeanlage.

Mit Datum vom 9. November 2015 beantragte die Klägerin beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: ...str., ...). Die Werbeanlage soll an der Außenwand eines ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes montiert werden. Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 lehnte der beigeladene Markt ... die Erteilung seines Einvernehmens unter Hinweis auf seine Werbeanlagensatzung ab, nach der Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 hörte das Landratsamt ... die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an.

Nach einem Aktenvermerk teilte die Klägerin dem Landratsamt am 21. März 2017 telefonisch mit, weiter Interesse an der Werbeanlage zu haben.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 lehnte der Beigeladene die Erteilung seines Einvernehmens erneut ab.

In der Folge holte das Landratsamt ... Stellungnahmen der Polizeiinspektion ... ein. Diese gingen mit E-Mails vom 12. Juni 2017 sowie vom 28. September 2017 beim Landratsamt ein.

Am 9. Oktober 2017 erließ das Landratsamt einen ablehnenden Bescheid. Die Erteilung der Baugenehmigung werde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfe die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch baulichen Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Dies sei hier der Fall. Im weiteren Verlauf der ...straße zum geplanten Standort befinde sich ein ...-Markt. Auf der gegenüberliegenden Seite der geplanten Werbeanlage befinde sich das ...museum und im gleichen Gebäude bzw. diesem angehängt befinde sich der Bauhof, die Feuerwehr ... sowie die BRK Bereitschaft. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort münde (ortsauswärts) von rechts die Straße „Im ...“ und (ortsauswärts) von links die Straße ... in die ...straße. Der Geh- und Radweg auf der linken Fahrbahnseite (ortsauswärts) ende bereits vor der Einmündung des .... Wie die Polizeiinspektion ... mitteile, müssten Fußgänger oder auf dem Gehweg radelnde Kinder, welche auf dieser Seite ortsauswärts unterwegs seien, in unmittelbarer Nähe zur geplanten Werbeanlage die Fahrbahn wechseln. Zudem querten die Besucher des Heimatmuseums auf unmittelbarer Höhe der geplanten Werbeanlage die Fahrbahn. Hinzu komme die Ausfahrt der Feuerwehr und der Bauhoffahrzeuge. Die Kombination aus querenden Fußgängern und Radfahrern sowie die Ausfahrt der Feuerwehr und Bauhoffahrzeuge im Kreuzungsbereich verlange die ganze Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Eine Werbeanlage in unmittelbarer Nähe, die planmäßig die Aufmerksamkeit auf sich lenken wolle, sei der verkehrserforderlichen Aufmerksamkeit abträglich. Durch die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall mit querenden Fußgängern bzw. Radfahrern oder auch mit aus der Straße Im ... einbiegenden Radfahrern zu rechnen. Auch die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h bis zur Höhe des Grundstücks ... unterstreiche dies, denn nach § 45 Abs. 1 Ziffer c) StVO könnten Tempo-30-Zonen in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf ausgewiesen werden. Insgesamt komme die örtliche Polizeidienststelle zum Ergebnis, dass eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege. Dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt vollumfänglich an.

Die Klägerin ließ am 10. November 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung,, ..., zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Errichtung der Werbeanlage gefährde nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO. Die Werbefläche solle innerorts an einem großflächigen Gebäude errichtet werden. Das Gebäude selbst befinde sich in einer Tempo-30-Zone. Die vor dem Gebäude verlaufende ...straße sei vollkommen gerade.

In Richtung ...-Markt verlaufe ein Fußgängerweg. Radelnde Kinder bis zum Alter von 12 Jahren dürften diesen Fußweg auch als Radweg benutzen. Zwischen dem Markendiscounter sowie dem ...-Markt befänden sich insgesamt sechs Häuser. Bereits aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Fußgängerverkehr auf dem Gehweg der ...straße sehr überschaubar sei. Der Einwand des Beklagten, Fußgänger oder Radfahrer müssten im Bereich der geplanten Werbefläche die Fahrbahnseite wechseln, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Einwand, dass Besucher wegen des gegenüberliegenden Heimatmuseums im Bereich der Werbetafel die Straße überqueren müssten, stehe nicht entgegen. Die ...straße sei in diesem Bereich sowohl ortsauswärts wie ortseinwärts weithin überschaubar. Da die Fahrzeuge im Bereich der Werbetafel die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduzieren müssten und überdies die Besucherzahl des Heimatmuseums eher gering sein dürfte, könne keine Verkehrsgefährdung erkannt werden. Die im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. In dieser Entscheidung habe die Werbefläche in der unmittelbaren Umgebung eines stark befahrenen Autobahnzubringers errichtet werden sollen. Weiter hätten dort eingeschränkte Sichtverhältnisse vorgelegen, bedingt durch eine Kurvensituation und eine Senke auf Höhe der Einfahrt zu einem Gewerbetrieb, weiter wegen der Einmündung eines Fuß- und Radwegs in den Zugbringer zur Bundesstraße gegenüber dem geplanten Standort. Hierdurch sei eine schwierige, komplexe Verkehrssituation hervorgerufen worden, die eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern erfordere. Hingegen herrsche am beantragten Standort weder eine enorme Verkehrsbelastung, noch würden erhebliche Geschwindigkeiten gefahren. Die Straße verlaufe schnurgerade, und sowohl Autofahrer als auch Fußgänger und Fahrradfahrer hätten ungehinderte Sicht auf einen weiten Verlauf der Straße. Hinzu komme, dass die Werbetafel lediglich für die ortsauswärtsfahrenden Kraftfahrer erkennbar sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017,

die Klage abzuweisen.

Auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid werde verwiesen. Im Übrigen sei auszuführen, dass nicht die Anwohner der ...straße, sondern die der Verbindungs Straße, die in Richtung der Märkte ... oder ... unterwegs seien, im Bereich der Werbeanlage die Fahrbahn überqueren müssten. Die Verkehrsgefährdung werde nicht ausschließlich auf die Besucher des Heimatmuseums zurückgeführt. Innerorts könne nie eine Verkehrsgefährdung angenommen werden, wenn dies nur bei enormer Verkehrsbelastung und erheblichen Geschwindigkeiten möglich sei. Zudem unterstreiche die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die verkehrserforderliche Aufmerksamkeit. Auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO für eine Tempo 30-Zone werde verwiesen. An dem Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs ändere nichts, dass die Werbetafel nur ortsauswärts zu sehen sei.

Am 12. Dezember 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 legte der Beigeladene ein Luftbild mit den in Bebauungsplänen in der Umgebung festgesetzten Gebietsarten sowie den tatsächlichen Nutzungen der umgebenden Gebäude vor.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 bekräftigte der Beklagte, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliege. Nach den Geschwindigkeitsüberwachungen aus dem Jahr 2017 passierten pro Stunde durchschnittlich 163 Fahrzeuge die ...straße. Damit handle es sich bei der ...straße nicht um eine unbedeutende Gemeinde Straße, sondern diese sei stark frequentiert. Zudem befänden sich gegenüber der beantragten Werbeanlage die Ausfahrt der Berg- und Wasserwacht sowie der Feuerwehr. Ferner befinde sich im ... eine Schulbushaltestelle. Die Schulkinder aus den angrenzenden Wohngebieten müssten in unmittelbarer Nähe zur geplanten Werbeanlage die Fahrbahn überqueren um den Schulbus zu erreichen. Schließlich befänden sich die Ausfahrten der Gebäude ... und ... direkt an der ...straße. Die Pkws müssten von den Stellplätzen rückwärts auf die ...straße einfahren. Dies verdeutliche, dass eine komplexe Verkehrssituation vorliege. Von allen Verkehrsteilnehmern sei erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich.

Mit Schriftsatz ihre Bevollmächtigten vom 16. Januar 2018 trug die Klägerin weiter vor, die beim Ortstermin aufgenommenen Fotos dokumentierten, dass keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hervorgerufen würde. Der Straßenverlauf im Bereich der geplanten Anlage sei gerade, die beiden Einmündungen so gestaltet, dass der Einbiegevorgang in die ...straße im Wesentlichen ohne Ablenkung oder Beeinträchtigung durch die Tafel durchgeführt werden könne, und die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h sei geeignet, eventuelle Gefahrensituationen zu vermeiden. Aus dem vom Beigeladenen vorgelegten Luftbild ergebe sich, dass das Vorhabengrundstück einem faktischen Mischgebiet zuzuordnen sei. Auch könne allein die vom Beklagten herangezogene Frequentierung der ...straße keine Verkehrsgefährdung hervorrufen. Dies gelte auch für Geschwindkeitsüberschreitungen, die sich ohnehin in moderatem Rahmen bewegten. Die ...straße sei auch kein Unfallschwerpunkt. Bei ansonsten unproblematischen Verkehrsverhältnissen, wie sie hier vorlägen, sei nur im Ausnahmefall von einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auszugehen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Er ergebe sich auch nicht aus der Schulbushaltestelle, welche nicht im Sichtfeld der Werbetafel liege. Die Mehrheit der Schüler werde wie bisher die Straße westlich der geplanten Tafel die vollkommen gerade Straße von Gehweg zu Gehweg überqueren. Drei Häuser weiter (...straße) sei ebenfalls eine Werbeanlage errichtet, von der offenbar bisher keine Ablenkung ausgehe; dies und die baurechtliche Zulässigkeit müssten daher auch für die beantragte Anlage gelten.

Am 31. Januar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich deren Verlaufs wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich der Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der von der Klägerin beantragten Werbetafel steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen Prüfprogramms des Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte der Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 2 ZB 16.1288 – Rn. 4; B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730 – juris Rn. 16) bereits dann – konkret – gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei – wie hier – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die geplante verfahrensgegenständliche Werbeanlage eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Im Rahmen der erforderlichen prognostischen Einschätzung kommt Stellungnahmen der zuständigen polizeilichen Dienststellen – hier: der Polizeiinspektion ... – eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 2 ZB 16.1288 – Rn. 5). Derartige Stellungnahmen sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend; sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft (VG Augsburg, U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris Rn. 41). Die Polizeiinspektion ... hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit insbesondere deshalb angenommen, weil es im Bereich der geplanten Werbeanlage zu vermehrten Querungen der ...straße durch Fußgänger sowie zu Ausfahrten von Feuerwehr- und Bauhoffahrzeugen komme; diese verkehrliche Situation erfordere die ganze Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, welcher die geplante Werbeanlage abträglich sei (vgl. Bl. 16 und Bl. 27 des Behördenakts). Diese – vom zuständigen Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung wiederholte – Beurteilung hält die Kammer bei eigener Würdigung der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse für zutreffend. Eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird namentlich durch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse belegt.

Insbesondere angesichts des völlig geraden Verlaufs der ...straße und des im Vergleich zur umgebenden Bebauung südlich der ...straße vorspringenden Gebäudes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll – gerade dies soll offenbar der Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Werbeanlage zu Gute kommen –, wäre die geplante Anlage bereits von weitem aus Richtung Westen sichtbar. Insofern kommt es – was die Ablenkungswirkung der Anlage und darauf beruhende negative Folgen für die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer angeht – nicht allein auf den Bereich unmittelbar in Höhe der Werbeanlage an. Vielmehr ist mindestens auf die verkehrliche Situation ab der Einmündung der Straße „Im ...“ von Süden her abzustellen.

Maßgeblich zu berücksichtigen ist damit die Einmündungs- und Querungssituation im Bereich des von Norden in die ...straße einmündenden .... Dort befindet sich eine nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung gerade morgens stark frequentierte Schulbushaltestelle (insgesamt ca. 160 Schüler). Um zu dieser Schulbushaltestelle zu gelangen, müssen insbesondere die Schüler, die aus der westlich gelegenen Ortsmitte und aus den südlich der ...straße gelegenen Wohngebieten kommen, die ...straße an der Einmündung des ... überqueren. Auf der nördlichen Seite der ...straße befindet sich in Richtung Westen kein Gehweg. Selbst der südlich der ...straße verlaufende Gehweg ist schmal und bietet Fußgängern wenig Platz. Ein Fußgängerüberweg oder eine sonstige Querungshilfe ist nicht vorhanden, obwohl die ...straße jedenfalls für den Bereich des Beigeladenen eine – wie auch die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen – beachtliche Verkehrsbedeutung hat, stellt sie doch – gerade auch für Touristen und Ausflügler – die Verbindung zum überörtlichen und überregionalen Verkehr sicher, namentlich zur östlich verlaufenden Bundesstraße .... Erneut handelt es sich insoweit um einen Umstand, den sich die Klägerin offenbar durch die Anbringung der Werbeanlage zu Nutze machen möchte, so dass damit eine Ablenkungswirkung der Verkehrsteilnehmer auf der ...straße korrespondiert.

Zu der bereits auf Grund der beschriebenen baulichen und verkehrlichen Verhältnisse nicht unproblematischen Querungssituation kommt wegen der Schulbushaltestelle hinzu, dass unberechenbares Verhalten von Kindern in Rechnung gestellt werden muss (vgl. § 3 Abs. 2a StVO); dies gilt insbesondere dann, wenn der Weg zur und von der Schulbushaltestelle in Gruppen – unter entsprechender gegenseitiger Ablenkung – bewältigt wird, sowie insbesondere, wenn die Abfahrt des Busses unmittelbar bevorsteht. Mit unbedachten Querungen der ...straße ist gerade dann zu rechnen. Dies erfordert in besonderem Maße, dass Autofahrer an dieser Stelle ihre Konzentration der Beurteilung der Verkehrssituation widmen; eine Ablenkung durch eine Werbeanlage ist damit nicht vereinbar.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude gegenüber der geplanten Anlage unter anderem von der Feuerwehr und von Rettungsdiensten genutzt wird. Deren Einsatzfahrzeuge werden ebenfalls an der Einmündung des ... in die ...straße einfahren; sie genießen bezüglich der Einhaltung der StVO Sonderrechte gem. § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 5a StVO, so dass für das entsprechende Geschehen im Sicht- und Wirkbereich der Werbeanlage auch insoweit die volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, namentlich der Autofahrer, erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdiensten regelmäßig ihrerseits dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen, so dass eine Beeinträchtigung dieser Aufgaben durch oder in Folge der Ablenkung einer Werbeanlage auch insoweit nicht hinzunehmen ist.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Geschwindigkeit auf der ...straße im fraglichen Bereich – bis unmittelbar vor dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage – auf 30 km/h reduziert ist. Vielmehr ist umgekehrt aus der Anordnung einer solchen, auf § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO gestützten streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung zu folgern, dass eine Gefahrenlage besteht, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Straßenverkehrsbehörde befugt, durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eine Beschränkung des fließenden Verkehrs anzuordnen (vgl. VG München, U.v. 23.6.2015 – M 23 K 13.3232 – juris Rn. 38). Insofern bestätigt die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung, dass – gerade im maßgeblichen Bereich vor der Werbeanlage – eine besondere verkehrliche Situation vorliegt, welche eine besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert. Die Notwendigkeit, von den Stellplätzen der Wohnanwesen ...straße ...und ... rückwärts unmittelbar auf die ...straße auszufahren, ist hierbei zusätzlich zu berücksichtigen.

Unerheblich ist, dass der genannte bislang keinen Unfallschwerpunkt bildet. Eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 5)

Insofern kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die vorliegende Situation sei mit derjenigen nicht vergleichbar, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Entscheidung befunden habe. Vielmehr ist eine stets eine Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls an Hand der aufgezeigten Maßstäbe zur Auslegung des Art. 14 Abs. 2 BayBO vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 2 ZB 16.1288 – Rn. 6); diese ergibt hier aus den dargestellten Gründen eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gem. Art. 14 Abs. 2 BayBO.

Die Klägerin kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass an den Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... und ... ebenfalls eine Werbetafel angebracht wurde. Zum einen befindet sich diese noch vor der hier besonders zu berücksichtigenden Querungs- und Einmündungssituation im Bereich ...straße / .... Zum anderen wurde hierzu seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Werbetafel ohne Genehmigung errichtet wurde und der Beklagte auf deren Beseitigung hinarbeite.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/12/2015 00:00

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published on 23/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.3232 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juni 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Anordnung einer Geschwindigkeitsb
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published on 05/06/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2016 wird aufgehoben und die Klagen werden insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen. III. Die Kostenentschei
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Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.