Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1472

published on 13/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1472
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung eines doppelseitig hinterleuchteten Premium-Billboard-Plakatwechslers für bis zu fünf Poster je Seite auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * (*) im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Der Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die an Werbung Betreibende vermietet werden.

Mit Formblatt vom 1. April 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Errichtung eines doppelseitig hinterleuchteten Premium-Billboards auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung *.

Die Zustimmung des Eigentümers zur Anbringung der Werbeanlage liegt vor.

Für das in Aussicht genommene Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Es befindet sich jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Beklagten. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Polizeiinspektion * hat zum Bauvorhaben unter dem 14. April 2016 Stellung genommen. Mit der doppelseitigen Werbeanlage bestehe kein Einverständnis. Die Werbeanlage solle unmittelbar neben der Lichtzeichenanlage angebracht werden. Hier werde eine Ablenkung des Individualverkehrs befürchtet. In der Einmündung herrsche starker Abbiegeverkehr in das Industriegebiet und zu den Vergnügungsstätten. Direkt neben der Fahrbahn, zwischen Lichtzeichenanlage und geplanter Werbeanlage verlaufe ein sehr stark befahrener Rad- und Gehweg. Die Querung der * weise eine hohe Fußgängerfrequenz durch die Firma * auf.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2016 ab.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 BauNVO zulässig sei. Nachdem im unbeplanten Bereich östlich der beiden umrahmenden Bebauungspläne sowohl gewerbliche als auch industrielle Nutzungen vorhanden seien, sei von einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO auszugehen. In einem solchen sei die Werbeanlage nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig. Die Werbeanlage gefährde jedoch am geplanten Standort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Art. 14 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO), da sie nicht in einen verkehrlich ruhigen Bereich einwirke. Zwar sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Kraftfahrer mittlerweile an Plakatwerbung an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt sei. In belebten Geschäftsstraßen oder Ortsdurchfahrten werde der Kraftfahrer Werbeanlagen in der Regel nur nebenbei und unbewusst wahrnehmen, es sei denn, eine Anlage erwecke seine Aufmerksamkeit gerade durch ihre besondere Anbringungsart. Eine Werbeanlage könne eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirken, wenn sie für den vorbeifahrenden Kraftfahrer in einer Blickrichtung angebracht sei, in der sie für die Verkehrssituation wichtige Aspekte überlagere. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, dass die geplante Werbeanlage eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO darstelle. Die von Nordwesten nach Südosten verlaufende * stelle mit der *straße und * Straße im Westen und der *- und *-Straße im Osten einerseits eine innerstädtische Verbindung zwischen den westlichen und östlichen Stadtteilen *s und andererseits über die * Straße im Nordwesten und die * Straße im Nordosten eine Verbindung zwischen den Autobahnkreuzen *-West und *-Ost dar. Über die *-, *- und *straße würden Großbetriebe angedient. Dies führe zu einer hohen Verkehrsfrequenz von ca. 24.700 Kraftfahrzeugen am Tag, mit einem erheblichen Schwerlastanteil von 6%. Die hohe Zahl der Kraftfahrzeuge habe dazu geführt, dass der Fahrradverkehr auf die beidseitig der Straße befindlichen Gehwege habe verlagert werden müssen. Die hohe Verkehrsbelastung und die starke Frequentierung des * Park-Geländes sowohl durch die die dortigen Parkplätze nutzenden Beschäftigten der umliegenden Betriebe und Vergnügungsstätten mit dem entsprechenden Abbiegeverkehr von und zur * habe dazu geführt, dass östlich der Zufahrt zum * Park eine Lichtsignalanlage installiert worden sei, die den Verkehr aller Art (Fußgänger, Radfahrer und Kfz-Verkehr) regle. Der geplante Standort für die Premium-Billboard-Werbeanlage wirke auf beide Signalanlagen im Bereich der Einmündung ein. Der Standort für die Werbeanlage sei unter werbetechnischen Gesichtspunkten so gewählt worden, dass gezielt und bewusst die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Einmündung der Zufahrt vom Gewerbegebiet * Park in die * auf die Werbeanlage gelenkt werden solle. Gerade der Standort der Werbeanlage solle diese so weit wie möglich in das Blickfeld möglichst vieler Verkehrsteilnehmer rücken. Zusammen mit der Anzahl der Fahrzeuge sei deshalb davon auszugehen, dass es sich nicht um einen verkehrlich ruhigen Bereich handle, der von den Verkehrsteilnehmern keine besondere Aufmerksamkeit verlange. Wegen der Vielzahl von Sicht- und Verkehrsbeziehungen vor Ort und der ablenkenden Wirkung der Werbeanlage durch den bewusst gewählten Standort unmittelbar neben der Lichtzeichenanlage, die Errichtungsweise quer zur Fahrbahn, ihre Auffälligkeit durch die Beleuchtung bei Dunkelheit und den getakteten Plakatwechsel sei die Werbeanlage im Hinblick auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs äußerst problematisch. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 Klage erhoben und zunächst beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Premium-Billboard-Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft,, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die Klage werde zunächst als Untätigkeitsklage erhoben, da die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht verbeschieden habe.

Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 10. November 2016 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 die Klage umgestellt und beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Premium-Billboard-Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft,, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage vom 19. Oktober 2016 sei zu diesem Zeitpunkt als Untätigkeitsklage gerechtfertigt gewesen. Der Ablehnungsbescheid vom 10. November 2016 sei rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben. Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Die konkrete Örtlichkeit um das Vorhabengrundstück gebe keinen Anlass, von einer konkreten Verkehrsgefährdung durch das Hinzutreten der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage auszugehen. Überdies liege am Vorhabenstandort auch kein Unfallschwerpunkt vor, so dass aus diesen Gründen eine konkrete Verkehrsgefährdung nicht zu besorgen sei. Des Weiteren zeige sich die Örtlichkeit auch hinsichtlich ihrer Verkehrsführung als innerorts normal bis einfach. Eine komplexe Verkehrssituation liege nicht vor.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Das Gericht hat am 11. April 2017 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die hierbei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift wird verwiesen. Im nichtöffentlichen Augenscheinstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung.

1. Zutreffend hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2016 festgestellt, dass die hinterleuchtete zweiseitige Werbeanlage nicht gegen Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) verstößt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden.

2. Dem Vorhaben steht jedoch die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf.

Die vorbezeichnete Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs.

Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris).

Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.12.2015 - Au 4 K 15.869 - juris).

Bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin ist mit einer solchen hinreichenden, bloßen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu rechnen.

Nach den Erkenntnissen des Ortsaugenscheins vom 11. April 2017 soll die Werbeanlage unmittelbar in einem Kreuzungsbereich auf Höhe einer Lichtzeichenanlage angebracht werden. Bei der, in deren Verlauf die Werbeanlage platziert werden soll, handelt es sich im streitgegenständlichen Bereich um eine vierspurig ausgeführte Straße, die ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist. Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, handelt es sich um eine maßgebliche Verbindungsachse zwischen *-West und *-Ost. Hinzu kommt das erhebliche Verkehrsaufkommen durch den in unmittelbarer Nähe des Standortes liegenden gewerblichen Großbetrieb der *. Hier findet insbesondere in den Morgen- und Abendstunden intensiver Verkehr durch die in den dortigen Betrieben Beschäftigen statt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass beidseits der * ein stark frequentierter Radweg verläuft, der insbesondere auf der östlichen Seite die Zufahrt zum * Park am unmittelbaren Standort der Werbeanlage quert. Dies erfordert die erhöhte Aufmerksamkeit des jeweiligen Kfz-Führers. Weiter tritt hinzu, dass auch an den Wochenenden der entsprechende Bereich erhebliche eine Verkehrsbelastung aufweist, da mehrere Vergnügungsstätten (beispielsweise *) sich in unmittelbarer Nähe befinden. Auch die Polizeiinspektion * hat in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2016 darauf hingewiesen, dass an der Einmündung ein starker Abbiegeverkehr in das Industriegebiet (Gewerbepark *) und zu den unmittelbar anliegenden Vergnügungsstätten bestehe.

Das Gericht ist der Auffassung, dass das Aufstellen der Werbeanlage in geringem Abstand und auf unmittelbarer Höhe der vorhandenen Lichtzeichenanlage mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verkehrsgefährdung führt. Es ist damit zu rechnen, dass die Ablenkung durch die Anlage derart extensiv ist, dass ein Schadenseintritt und eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nahe liegen. Dies insbesondere auf Grund der komplexen Verkehrssituation im unmittelbaren Kreuzungsbereich durch die vierspurige Verkehrsführung, die beiden parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radwege und den querenden Fußgängerverkehr. Beim Ablenkungseffekt durch die Werbeanlage tritt hinzu, dass es sich bei der geplanten Ausführung um eine beidseitig hinterleuchtete Anlage handeln soll, die häufig wechselnde Motive zeigt. Damit geht von der Anlage auch zu Nachtzeiten ein erhebliches Ablenkungspotential aus. Die Auffälligkeit der Anlage wird durch den häufigen Wechsel der gezeigten Motive (5 Stück je Ansichtsfläche) noch unterstrichen.

Gerade die Komplexität und das hohe Verkehrsaufkommen im streitgegenständlichen Bereich durch Kfz-, Radfahr- und Fußgängerverkehr verlangt vorliegend nach den beim Ortsaugenschein gewonnenen Erkenntnissen die gesamte Aufmerksamkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers. Die Errichtung der beantragten Außenwerbeanlage auf unmittelbarer Höhe der Lichtzeichenanlage lässt befürchten, dass diese Anlage, zumal sie hinterleuchtet ist, die Verkehrsteilnehmer von kritischen Verkehrssituationen und der Lichtzeichenanlage - und zwar gerade unmittelbar im Kreuzungsbereich bzw. kurz davor - ablenkt.

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist auf Grund der Beleuchtung der Werbeanlage und der häufigen Plakatwechselfrequenz zu erwarten, dass der Reiz, den die Lichtzeichenlage dem Verkehrsteilnehmer senden soll, stark beeinträchtigt und abgeschwächt wird.

Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es nicht erforderlich, dass der Konzentration erfordernde Verkehrsbereich bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Frage aus, dass eine Art Erprobungsphase, ob sich bei einer Genehmigung einer derartigen Werbeanlage, wie sie die Klägerin plant, Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verbiete (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris).

Nach allem hat die Beklagte die Erteilung einer Genehmigung für die streitgegenständliche Werbeanlage im angefochtenen Bescheid vom 10. November 2016 zu Recht versagt. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Baugenehmigung.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/12/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 4 K 15.869 Gericht: VG Augsburg Urteil 16. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Doppelseitige Werbeanlage auf Monofuß; Überschreitung einer faktischen Baugrenze (bej
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.