Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Juni 2016 - 8 A 14.40011

published on 07/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Juni 2016 - 8 A 14.40011
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 9 B 49.16, 12/07/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 19. Februar 2014 zur Verlegung bzw. zum Ausbau (Neutrassierung) der Bundesstraße B 289 im Bereich der Stadt M. (Landkreis H.) mit einer Gesamtlänge des Bau- bzw. Ausbaubereichs von ca. 1,8 km.

Die Verlegung der Ortsumgehung von M. im Zuge der B 289 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ... enthalten. Der westlich des Anschlusses an die K. Straße gelegene Planfeststellungsbereich, der insbesondere die Erneuerung und Vergrößerung einer Bahnunterführung und eine Neutrassierung (Weitung des Kurvenradius) im Bereich der bereits bestehenden B 289 betrifft, ist nicht Bestandteil des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen. Die Bedarfsplangrenze verläuft etwa 85 m östlich der Eisenbahnbrücke der Bahnlinie B. - ...

Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führt, ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. 276/1, 276/2, 276/3 und 278/1 der Gemarkung P. (Grundstücksfläche insgesamt 42.465 m²). Von diesen Grundstücken sollen für das Vorhaben im Bereich der geplanten Neutrassierung westlich des Anschlusses an die K. Straße 12.037 m² dauerhaft und 9.292 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden.

Laut von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegter Unterlagen (Mehrfachantrag 2014) nutzte deren landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Jahr 2013 insgesamt 48,06 ha und im Jahr 2014 44,97 ha Fläche landwirtschaftlich. Für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 wird hiernach ein betrieblicher Verlust von 29.132,40 € und ein steuerlicher Verlust von 19.107,56 € ausgewiesen. Die Eigenfläche des Betriebs beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf 17 ha.

Die Klägerin trägt vor, für den Planfeststellungsbeschluss fehle es an der Planrechtfertigung. Im maßgeblichen Abschnitt sei das Vorhaben nicht im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen enthalten. Die bestehende Trasse genüge den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Insbesondere sei die Prüfung der Nullvariante im maßgeblichen Abschnitt unterblieben. Die Klägerin sehe ihren landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens als existenzgefährdet an. Der Betrieb büße 5,07% an landwirtschaftlicher Betriebsfläche, 2,2% davon vorübergehend, ein. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei auch die Vernässungsgefahr für Grundstücke der Klägerin. Die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen am Straßenkörper seien defizitär.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2014 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Februar 2014 festzustellen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wurde von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 19. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Dem auf §§ 17 ff. FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG gestützten Planfeststellungsbeschluss fehlt es entgegen klägerischer Auffassung nicht an der Planrechtfertigung.

1.1.1 Hinsichtlich des Abschnitts zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ..., der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i. d. F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - 5. FStrAbÄndG - BGBl I S. 2574) enthalten ist, ergibt sich die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die auch die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung bindet (vgl. nur BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 31; B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies wird auch von Klägerseite nicht ernsthaft infrage gestellt.

1.1.2 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist jedoch auch bezogen auf den nicht im Fernstraßenbedarfsplan enthaltenen Ausbauabschnitt westlich des Anschlusses an die K. Straße, für dessen Realisierung die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen werden sollen, erfüllt, weil sich das Vorhaben auch insoweit als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. zu den Anforderungen an die Planrechtfertigung nur BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris Rn. 47).

Hierbei wird die Planrechtfertigung für den Ausbauabschnitt westlich des Anschlusses an die K. Straße nicht bereits dadurch infrage gestellt, dass dieser Ausbauabschnitt nicht im Fernstraßenbedarfsplan verzeichnet ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine positive Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG kann nach Maßgabe der konkreten Umstände deshalb auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. nur BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt zumal dann, wenn eine nicht im Bedarfsplan enthaltene Planung - wie hier - einen vergleichsweise geringen Umfang hat. In einem solchen Fall ist die Nichterwähnung im Fernstraßenbedarfsplan mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG, wonach einzelne Verbesserungsmaßnahmen unberührt bleiben und auf die Ausführung von Bedarfsplanmaßnahmen abzustimmen sind, regelmäßig nicht einmal ein Indiz für einen fehlenden Bedarf (vgl. BVerwG, B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5).

Wie im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in überzeugender Weise ausgeführt, ist das Ausbauvorhaben westlich des Anschlusses an die K. Straße zur Steigerung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung erheblicher Unfallrisiken vernünftigerweise geboten und insoweit planerisch gerechtfertigt. Wie von der Planfeststellungsbehörde im Einzelnen dargelegt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 44 f. und S. 110 f.), ist der derzeitige Streckenzustand im Ausbaubereich westlich des Anschlusses an die K. Straße unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit defizitär. So bestehen im Bereich der bestehenden Eisenbahnüberführung einerseits unzureichende Sichtverhältnisse und andererseits eine beschränkte Durchfahrtshöhe (3,70 m). Der derzeit gegebene Kurvenradius ist eng (ca. 100 m) und die Trassierung der Strecke insoweit unbefriedigend. Darüber hinaus fehlt es im Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße nach G. in die B 289 an einem Linksabbiegestreifen. Insbesondere von den genannten erheblichen Defiziten hat sich der Senat im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins auch selbst einen Eindruck verschafft (vgl. Niederschrift vom 5.8.2015, insbesondere S. 5 f.).

Nach der verfahrensgegenständlichen Planfeststellung ist im maßgeblichen Bereich die Errichtung eines neuen, engpassfreien Brückenbauwerks und eine Trassenführung mit einem Kurvenradius von 200 m vorgesehen. Diese Planung entspricht, wie die Beklagtenseite gut nachvollziehbar dargelegt hat, dem Stand der Technik (Mindestradius für Kurven nach der Verwaltungsvorschrift RAS-L: 180 m) und wird den Anforderungen an die Verkehrssicherheit in vollem Umfang gerecht. Dessen ungeachtet wurde der Flächenverbrauch für das Ausbauvorhaben im Rahmen des Möglichen begrenzt (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 111). Hinzu kommt, dass der Ausbau, namentlich die Steigerung der Durchfahrtshöhe im Bereich der im maßgeblichen Streckenabschnitt gelegenen Eisenbahnüberführung, dem weiteren legitimen Planungsziel dient, auch dem Schwerlastverkehr im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Benutzung der B 289 zu ermöglichen und auf diese Weise das nachgeordnete Straßennetz und mehrere Ortsdurchfahrten vom Schwerlastverkehr zu entlasten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.).

Die im vorliegenden Zusammenhang gestellten klägerischen Beweisanträge waren sämtlich abzulehnen. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienstelle zum örtlichen Unfallgeschehen (B 289 im Abschnitt ..., Station ... bis ...) beizuziehen, liegt - soweit der Antrag nicht ohnedies als bloßer Beweisermittlungsantrag auszulegen ist - eine Beweisbedürftigkeit nicht vor, weil sich dem Senat nach fachplanungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu nur BVerwG, U. v.26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m. w. N.) eine diesbezügliche weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auf der Grundlage von Aufzeichnungen der Straßenverwaltung (Bayerisches Straßeninformationssystem BAYSIS), die sich auch aus den Unfallmitteilungen der einzelnen Polizeidienststellen speisen, das nicht unerhebliche Verkehrsunfallgeschehen im maßgeblichen Bereich (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Fehler in der Datenbasis hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Für diesbezügliche Defizite ist auch nichts ersichtlich. Dessen ungeachtet käme es auf die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienstelle auch nicht entscheidungstragend an, weil sich aus den Defiziten der bestehenden Streckenführung der Straße unabhängig vom konkreten Unfallgeschehen in der Vergangenheit jedenfalls für die Zukunft erhebliche Verkehrsunfallrisiken ergeben, deren Beseitigung den Straßenausbau in der planfestgestellten Form rechtfertigen.

Soweit die Klägerin weiter beantragt hat, in Bezug auf die Sicherheit und Ungefährlichkeit der bestehenden Straßenführung ein Sachverständigengutachten einzuholen, handelt es sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren. Die Klägerin tritt den gut nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu den Sicherheitsdefiziten der bestehenden Straßenführung ohne hinreichende fachliche Auseinandersetzung lediglich mit einer unsubstanziierten Behauptung entgegen. Dem vom Beweisantragsteller zu beachtenden Substanziierungsgebot (vgl. hierzu nur BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46/12 - juris Rn. 6 m. w. N.) wird dies nicht gerecht. Darüber hinaus besteht auch keine Beweisbedürftigkeit, weil sich dem Senat nach fachplanungsrechtlichen Maßstäben eine diesbezügliche weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich ausführlich, fachlich fundiert und gut nachvollziehbar mit der Verkehrssicherheit im maßgeblichen örtlichen Bereich auseinander (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 43 ff. und S. 110 f.). Diesbezügliche Defizite sind für den Senat nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin weiter beantragt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die Verkehrsströme auf der in die B 289 einmündenden „Privat- bzw. Ortsstraße“ (Gemeindeverbindungsstraße nach G.) so gering und vernachlässigbar seien, dass sie auch und gerade unter Sicherheitsaspekten keine Ausdehnung der Ausbaustraße in nordwestlicher Richtung über das Ende der im Bedarfsplan vorgesehenen Ausbaustrecke hinaus erforderlich machten bzw. rechtfertigen könnten, bezieht sich die Klägerin auf eine Rechts- und planerische Wertungsfrage, die dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist. Darüber hinaus nimmt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Planrechtfertigung die Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich der B 289 und (nur) in diesem Zusammenhang auch die Steigerung der Verkehrssicherheit im Einmündungs- bzw. im Verknüpfungsbereich mit der Gemeindeverbindungsstraße nach G. in den Blick (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 44 f.). Insoweit kommt es auf die Verkehrsströme auf der Gemeindeverbindungsstraße nach G. selbst auch in tatsächlicher Hinsicht vorliegend nicht ausschlaggebend an. Vor diesem Hintergrund bleibt es auch ohne entscheidungstragende Bedeutung, dass eine Eisenbahnbrücke im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße nach G. nach Angabe der Klägerin nur eine Durchfahrtshöhe von 3,20 m aufweist.

Lediglich klarstellend ist - mit Blick auf den zuletzt zitierten klägerischen Beweisantrag zur einmündenden „Privat- bzw. Ortsstraße“ (Gemeindeverbindungsstraße nach G.) - in straßenrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 7.6.2016, S. 5) eingeräumte fehlende Widmung des Grundstücks FlNr. 278/2 der Gemarkung P. im Bereich der bestehenden Gemeindeverbindungsstraße nach G. die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses für die auszubauende Bundesstraße nicht zu berühren vermag. Einen bezogen auf das planfestgestellte Vorhaben relevanten rechtlichen Gesichtspunkt hat auch die Klägerseite nicht aufgezeigt.

Schließlich war auch der Antrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die Ausdehnung des Ausbaus der B 289 über das Ende der im Bedarfsplan eindeutig als im vordringlichen Ausbaubedarf stehenden Strecke hinaus unwirtschaftlich sei, weil nur dadurch Kosten für die Verlagerung in der Kreuzung der B 289 mit der Bahnlinie entstünden, abzulehnen. Der Antrag bezieht sich auf eine Rechts- und planerische Wertungsfrage, die dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist. Die wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) stellt einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 98 f.). Dessen ungeachtet fehlt dem Vortrag der Unwirtschaftlichkeit vorliegend auch eine hinreichende, dem Substanziierungsgebot genügende tatsächliche Begründung. Dass durch den von der Klägerin abgelehnten Ausbauabschnitt Kosten entstehen, ist im Übrigen selbstverständlich. Dies macht das Vorhaben nicht per se unwirtschaftlich.

1.2 Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene fachplanerische Alternativenprüfung leidet entgegen klägerischer Auffassung nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ausbaubereichs westlich des Anschlusses an die K. Straße als auch hinsichtlich des Neubaubereichs zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ...

Insbesondere ist das Ausscheiden der Nullvariante für den Ausbaubereich westlich des Anschlusses an die K. Straße (außerhalb des Fernstraßenbedarfsplans), für den die verfahrensgegenständlichen klägerischen Grundstücke herangezogen werden sollen, bedenkenfrei erfolgt. Die von Klägerseite favorisierte Nullvariante würde insbesondere die gebotene Beseitigung der unter Ziff. 1.1.2 aufgezeigten Sicherheitsdefizite der bestehenden Streckenführung bzw. der derzeitigen Situation im Bereich der bestehenden Eisenbahnüberführung nicht ermöglichen und insoweit den planerischen Zielen nicht gerecht werden.

Beim (im Fernstraßenbedarfsplan enthaltenen) planfestgestellten Neubaubereich zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ... handelt es sich im Verhältnis zu bereits realisierten Straßenbaumaßnahmen, namentlich die bereits errichtete sog. s... Entlastungsstraße, um einen relativ kleinräumigen Lückenschluss. Bei diesem Lückenschluss ist die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Trassenführung durch die bereits bestehenden Anschlüsse sowie zudem durch die bestehende Bundesautobahn A 9 mit der Talbrücke M. weitgehend festgelegt. Defizite bei der Alternativenprüfung sind insoweit auch hinsichtlich der Trassenführung nicht erkennbar. Die Nullvariante hinsichtlich des Neubaubereichs wurde - unbeschadet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für den Neubau - von der Planfeststellungsbehörde im Übrigen auch dahingehend nachvollziehbar ausgeschieden, als für diesen Fall die defizitäre Situation in der Ortsdurchfahrt M. wegen der vorhandenen Bebauung im Wesentlichen unverändert bleiben müsste (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50). Für rechtserhebliche Mängel der fachplanerischen Alternativenprüfung ist hiernach insgesamt nichts ersichtlich.

1.3 Die gegen das Vorhaben in wasserwirtschaftlicher Hinsicht vorgebrachten Bedenken, namentlich die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Vernässung bzw. mangelhaften Entwässerung von deren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, vermögen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht durchzugreifen. Die in nicht hinreichend substanziierter Weise vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Versickerungs- bzw. Abflussmöglichkeit für Regenwasser, die von der Klägerin lediglich behauptet und durch keinerlei sachverständige Untersuchungen untermauert wurden, konnte der Beklagte insbesondere durch fachliche Darlegungen zu den örtlichen Abflussverhältnissen, die auch mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt worden sind, entkräften. Hinsichtlich der Expertise des Wasserwirtschaftsamts ist in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass dessen amtlichen Auskünften und Gutachten entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen bzw. bloße Behauptungen wasserwirtschaftlicher Art seitens Prozessbeteiligter - wie hier - gilt dies erst recht (vgl. nur BayVGH, B. v. 5.2.2016 - 8 ZB 15.1514 - juris Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend wurden die örtlichen hydrologischen Verhältnisse dem Senat zudem im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins, bei dem auch ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts für fachliche Erläuterungen zur Verfügung gestanden hat, nachvollziehbar erläutert.

Dessen ungeachtet hat der Beklagte sich dazu bereit erklärt, im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin zur Entwässerungssituation am Dammfuß der Ausbaustrecke der B 289 im Bereich der klägerischen Grundstücke (ohne Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke) eine Entwässerungsmulde (Mulden-Rigolen-System) sowie einen Wasserdurchlass (DN 800) zu erstellen und zu unterhalten (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 16.3.2016, S. 3, sowie das in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2016 übergebene Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H. vom 12.4.2016). Die insoweit zugunsten der Klägerin vorgesehenen zusätzlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen wurden von Beklagtenseite zudem im Rahmen des Ortsaugenscheins und unter Übergabe eines Lageplans im Einzelnen erläutert (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 5.8.2015, S. 4 f.). Dessen ungeachtet weiter fortbestehende Defizite im Bereich der Entwässerung hat auch die Klägerin nicht behauptet.

1.4 Für einen Abwägungsmangel im verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss namentlich im Hinblick auf eine Existenzgefährdung für den von der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ist nichts ersichtlich. Zum einen kommt es zulasten des Betriebs der Klägerin lediglich zu einem dauerhaften Flächenverlust von unter 3 Prozent. Zum anderen erscheint der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb der Klägerin ohnedies nicht als dazu geeignet, als nachhaltige Erwerbsquelle zu dienen. Darüber hinaus kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung ohnedies nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 18 m. w. N.). Für derartige besondere Umstände ist hier jedoch nichts ersichtlich.

1.4.1 Zulasten des Betriebs der Klägerin kommt es lediglich zu einem dauerhaften Flächenverlust in Höhe von unter 3 Prozent. Auf der Grundlage des seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Mehrfachantrags 2014, wonach sich die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahr 2013 auf 48,06 ha und im Jahr 2014 auf 44,97 ha belaufen hat, ergibt sich ein Flächenverlust von 2,67 Prozent (bezogen auf das Jahr 2014). Von der Betriebsfläche der Klägerin werden für das planfestgestellte Vorhaben nämlich lediglich 12.037 m² (1,20 ha) dauerhaft in Anspruch genommen.

Bei einem Abtretungsverlust von - wie hier - weniger als 5 Prozent der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGHE 58, 155/164 m. w. N.). Diese 5-Prozent-Grenze ist im Übrigen auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland, die der Klägerin vorliegend ungeachtet des Nichterreichens der 5-Prozent-Grenze seitens des Beklagten unterbreitet worden sind, unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Defizite in der Vorgehensweise des Beklagten, der ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten vorliegend nicht eingeholt hat, bestehen insoweit nicht. Für das Vorliegen eines Sonderfalls ist nichts ersichtlich.

1.4.2 Hinzu kommt, dass der Betrieb der Klägerin, der einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb darstellt, nicht als dazu geeignet erscheint, als hinreichend nachhaltige Erwerbsquelle zu dienen. Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 28 m. w. N.). Nach eigenen Angaben der Klägerin hat ihr Betrieb für das insoweit offen gelegte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 einen betrieblichen Verlust von 29.132,40 € und einen steuerlichen Verlust von 19.107,56 € ausgewiesen. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb der Klägerin um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein derartiger Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen die von der Behörde vorliegend angeführten Verkehrs- bzw. Verkehrssicherheitsbelange durchzusetzen. Schließlich kommt bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung ohnedies nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Für derartige besondere Umstände ist hier jedoch nichts ersichtlich.

1.4.3 Nach allem kommt es auf die seitens des Beklagten aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Einwendungen der Klägerin mit Blick auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Frage einer etwaigen Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs mindestens teilweise präkludiert sein könnten (vgl. Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG), nicht mehr an.

2. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die unterlegene Klägerin deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wir
published on 05/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
published on 08/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau
published on 28/05/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin hat eine noch von der ehemaligen Deutschen Reichsbahn der DDR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.