Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 15.162

published on 19/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 15.162
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.162

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 221

Hauptpunkte:

Meisterprüfung;

Täuschung;

Verhältnismäßigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Meisterprüfung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen des Teiles I seiner Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk.

1. Der 1991 geborene Kläger wurde mit Schreiben des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer für ... vom 18. Januar 2012 zur Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt: Energie- und Gebäudetechnik, zugelassen. Teil II dieser Prüfung bestand er am 17. Juli 2013; Teil III und IV der Meisterprüfung wurden bislang nicht erfolgreich abgelegt (nicht bestanden am 4.12.2013 bzw. 12.3.2014).

Teil I der Meisterprüfung umfasst zwei Prüfungsbereiche: Ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie eine Situationsaufgabe.

Mit Schreiben des Meisterprüfungsausschusses vom 27. Mai 2013 erfolgte u. a. die Einladung zu Teil I der Meisterprüfung; die Situationsaufgabe war danach für den 21. Juni 2013 vorgesehen und umfasste die Aufgaben „Kommunikations- und Sicherheitstechnik“ sowie „Systemelektronik“. Die Einladung beinhaltete zudem, dass dem Kläger die Prüfungsnummer 1 zugeteilt worden sei und dass nachstehende Gegenstände mitzubringen seien: Personalausweis, benötigte und zugelassene Hilfsmittel gemäß Anlage, Notebook, Drucker (kein Multifunktionsgerät, Kopierer, Scanner), Software: Word, Excel, DDS, KWP, TK-Anlage, Logosoft, ETS4 (Software Stand: 1.1.2013), Merten Produktdatenbank sowie Schnittstellen-, Verlängerungskabel bzw. Mehrfachstecker. Ferner enthielt die Einladung - ebenso wie die Anlage „Aufstellung der zugelassenen und benötigten Hilfsmittel“ - folgende Hinweise: „Das Mitbringen und der Gebrauch von technischen Kommunikationsmitteln (Handy, Internet, Funkgeräte, Netzwerkverbindungen, USB-Sticks, WLAN-Sticks, Bluetooth etc.) ist nicht erlaubt. Drucker sind mit Kabel an das Notebook anzuschließen, WLAN muss ausgeschaltet werden.“ Jeder Prüfling sei für den einwandfreien Zustand seines Notebooks sowie die Funktion der verschiedenen Programme selbst verantwortlich. Es dürften nur prüfungsrelevante Programme auf dem Notebook installiert sein (s. S. 11 der Behördenakten). Der Einladung beigefügt war ferner ein Auszug aus der Meisterprüfungsverfahrensordnung, der u. a. § 8 Abs. 1 MPVerfVO anführte; danach können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen, wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren. Ausweislich einer weiteren Anlage zur Einladung erfolgte die Ausführung der Situationsaufgabe in vier Gruppen. Der Kläger war dabei im Rahmen der ersten Prüfungsgruppe wie folgt eingeteilt: Kommunikations- und Sicherheitstechnik: Antennentechnik 8.00 bis 10.00 Uhr sowie TK-Anlage, Datentechnik 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr; Systemelektronik: KNX/EIB auf Notebook 13.30 bis 15.30 Uhr sowie SPS auf Notebook 16.00 Uhr bis 18.00).

Die Situationsaufgabe - Systemelektronik: Automatisierungstechnik (SPS) enthält auf dem Deckblatt (s. Anl. 1a der Behördenakten - Anlagen zum Verwaltungsakt) folgende Prüferanmerkung: Als Lösung wurde die Programmierung von Prüfling Nr. 51 abgegeben. Zudem ist ein handschriftlicher Vermerk des Klägers angebracht, dass ihm beim Speichern ein Fehler unterlaufen sei, er habe Projekt auf Projekt gespeichert, „da unten falscher Name“; dies sei mit dem Lehrer abgeklärt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger mit, dass bei der Korrektur der Prüfungsaufgaben „Situationsaufgaben System- elektronik“ bei ihm und anderen Prüfungsteilnehmern identische Inhalte festgestellt worden seien. Gemäß § 8 der Meisterprüfungsverfahrensordnung gelte in schwerwiegenden Fällen der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begehe. Die endgültige Entscheidung treffe der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

Am 17. Juli 2013 erfolgte die Anhörung des Klägers wegen des Verdachts auf Unterschleif in der Situationsaufgabe „Systemelektronik - Teilautomatisierungstechnik“. Ausweislich des Protokolls des Meisterprüfungsausschusses (s. Bl. 18 ff. der Behördenakten) erklärte der Kläger, dass er sich zusammen mit den Prüflingen ..., ..., ... (Prüfungsnr. ...) und Kirsch in einer Lerngruppe auf die Prüfung vorbereitet habe. Im Rahmen der Schulung sei das sog. „Fischprogramm“ - eine Ablaufsteuerung mit Schrittschaltwerk ähnlich der Prüfungsaufgabe - programmiert worden. „Er habe das identische Notebook wie Prüfling ...“. Der Rechner sei von einem Bekannten installiert worden, dieser habe die Installation auf den zweiten Rechner gespiegelt. Die Notebooks hätten damit die „gleichen“ Rechner-, Usernamen und Passwörter. Der Kläger habe in der Mittagspause das Notebook von Herrn ... ohne dessen Wissen aus dem Kofferraum genommen und das von diesem am Vormittag programmierte Programm auf seinen Rechner kopiert. In der Prüfung habe er dann dieses Programm als Grundlage verwendet und entsprechend umgearbeitet. Beim Abspeichern und Brennen auf CD sei aus ihm unerklärlichen Gründen das Programm gelöscht worden. Dies habe er der Prüfungsaufsicht gemeldet und dann ein noch vorhandenes Programm auf CD gebrannt und abgegeben. Die CD enthalte nicht das seitens des Klägers während der Prüfung erstellte Programm, sondern ein anderes. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung die Anerkennung und entsprechende Bewertung seiner Arbeit mit den programmierten Ein- und Ausgängen sowie die Anwendung der Folgefehlerregelung gefordert. Laut Anmerkung des Meisterprüfungsausschusses ist das seitens des Klägers abgegebene Programm einschließlich des Logfiles identisch mit dem am Vormittag abgegebenen Programm des Prüflings ... und entspricht der Aufgabenstellung vom Vormittag.

Ausweislich des Bewertungsblattes (s. Anl. 2 der Behördenakten - Anlagen zum Verwaltungsakt) erzielte der Kläger im Meisterprüfungsprojekt 66,900 und im Fachgespräch 18,000 Punkte. Die Situationsaufgaben wurden wie folgt bewertet: KOM 46,273 Punkte (TK-Anlage 54,5 und Antennentechnik 38,0) sowie SYS EIB/KNX 100,000 Punkte und SYS AUTOM 0 Punkte. Das Bewertungsblatt beinhaltet folgende Bemerkungen: Gemäß Beschluss werde Teil I insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet. Es könne im Meisterprüfungsprojekt keine Anrechnung erfolgen, da das Fachgespräch mit unter 30 Punkten bewertet worden sei. Im Prüfungsbereich Situationsaufgabe sei das Ergebnis unter 50 Punkten und könne ebenfalls nicht angerechnet werden. Daraus folge, dass Teil I komplett zu wiederholen sei. Der Kläger habe gegenüber dem Ausschuss bei der Anhörung die Verwendung von Daten seines Prüfungskollegen (...) zugegeben (Kopie der Datei vom unbeaufsichtigten Rechner von Prüfling Nr. ...). Beide Rechner seien gemeinsam im Auto deponiert gewesen. Der Kläger habe gewusst, dass die Prüfung geteilt am Vor- und Nachmittag stattfinde. Beide Rechner seien komplett identisch (Typ, Programme, Computerkennung sowie Kennwörter).

Der Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer für ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2013 mit, dass er die abgelegte Teilprüfung (Teil I - Praktische Prüfung) nicht bestanden habe. Laut Beschluss des Meisterprüfungsausschusses vom 17. Juli 2013 seien seine Leistungen in Teil I mit der Note „nicht bestanden“ bewertet worden. Bei der Wiederholung der Prüfung müsse der Kläger diesen Teil nochmals komplett ablegen; gemäß § 8 Abs. 3 MPVerfVO - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße - gelte in schwerwiegenden Fällen der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 13. August 2013 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde mit Schreiben seines nunmehrigen Bevollmächtigten vom 1. April 2014 im Wesentlichen ausgeführt, die Handwerkskammer habe zu Unrecht einen Unterschleif angenommen und die Situationsaufgabe nicht gewertet. Tatsächlich habe der Kläger weder Unterschleif begangen noch unzulässige Hilfsmittel benutzt. Ein Unterschleif liege nur dann vor, wenn sich ein Prüfling einen Vorteil bei einem Leistungsnachweis gegenüber den Mitprüflingen verschaffen wolle, indem er unerlaubte Hilfsmittel einsetze. Im Prüfungsfach SPS-Steuerung, bei dem es um die Ausarbeitung eines Steuerungsprogramms ginge, seien zwei Gruppen gebildet worden. Die erste Gruppe habe die Prüfung am Vormittag des 21. Juni 2013, die zweite Gruppe, zu der der Kläger gehört habe, am Nachmittag geschrieben. Die Aufgabenstellung sei praktisch identisch gewesen, ohne dass dies der Kläger vorher gewusst habe. In der Mittagspause habe sich der Kläger von einem Prüfling der Vormittagsgruppe dessen Lösung beschafft und auf seinem PC gespeichert. Als er dann festgestellt habe, dass seine Aufgabe mehr oder weniger mit der des Prüflings aus der Vormittagsgruppe identisch sei, habe er die bereits abgespeicherte Lösung aus Gründen der „Arbeitsvereinfachung“ in seine Aufgabe hineinkopiert und die Lösung den Änderungen der für die Nachmittagsgruppe leicht modifizierten Aufgabenstellung angepasst. Am Ende der Prüfungszeit habe der Kläger das Programm auf eine CD gebrannt, wobei ihm beim Speichern ein Fehler unterlaufen und seine Arbeit mit dem Programm vom Vormittag überschrieben worden sei. Der Kläger habe dies sogleich bemerkt und einem Prüfer den Sachverhalt geschildert. Der Prüfer habe dem Kläger vorgeschlagen, einen entsprechenden Vermerk auf der Prüfung anzubringen, was der Kläger auch getan habe. Bei dem geschilderten Vorgehen des Klägers handle es um eine effiziente Form der Aufgabenlösung. Nachdem er erkannt habe, dass die Prüfungsaufgaben weitgehend identisch seien, habe er zur Vereinfachung die auf seinem PC gespeicherten Informationen transferiert und umgesetzt. Ob und welches Hilfsmittel für den Wissenstransfer Verwendung finde sei unerheblich. Eine „eigenständige“ wissenschaftliche Leistung, wie bei einer Dissertation oder ähnlichem, müsse der Kläger nicht erbringen, sondern er müsse lediglich die gestellte Aufgabe aufgrund angeeigneten Wissens lösen. Die Form der Wissensaneignung stehe ihm frei. Wenn der Aufgabensteller keine Vorsorge treffe, dass die Prüflinge sich über Aufgaben und Ergebnisse austauschen können, könne dies nicht dem Prüfling angelastet werden. Die Aufgabe müsse daher inhaltlich bewertet werden. Sofern die vom Kläger abgegebene Lösung der Situationsaufgaben dazu führe, dass diese als bestanden anzusehen seien, sei die Gesamtbeurteilung des Teiles I dahingehend abzuändern, dass der Kläger aufgrund des Nichtbestehens des Fachgesprächs allenfalls noch den Prüfungsteil Projektarbeit einschließlich Fachgespräch zu wiederholen habe.

Die Handwerkskammer für ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, die beantragte Weitergabe an einen anderen Meisterprüfungsausschuss sei nicht nötig. Das Nichtbestehen des Teiles I ergebe sich auch daraus, dass das Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sei (§ 3 Abs. 4 der Elektrotechnikermeisterverordnung). Der Prüfling könne auf Antrag von Prüfungsbereichen befreit werden, wenn darin die Leistung mit mehr als 50 Punkten bewertet worden sei; dies sei in keinem Bereich der Fall.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom 5. Januar 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Dieser richte sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, im Teilbereich Automatisierungstechnik der Situationsaufgabe „Systemelektronik“, 0 Punkte wegen einer Täuschungshandlung zu vergeben. Der festgestellte Sachverhalt werde nicht bestritten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Sachverhalt als Täuschungshandlung zu werten und zu sanktionieren, sei nicht zu beanstanden.

2. Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird - unter Abänderung des Bescheides des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für ... vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 5. Januar 2015 - verpflichtet, das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide beruhten auf einer fehlerhaften Bewertung der Situationsaufgaben. Der Kläger könne daher die Neubewertung sowie eine erneute Entscheidung über das Gesamtergebnis in Teil I beanspruchen. Bei der geschilderten Aufgabenlösung des Klägers handle es sich weder um eine Täuschung noch um einen Unterschleif. Es dürfte unstreitig sein, dass sich der Kläger die Prüfungsaufgaben und deren Lösungen der Vormittagsgruppe in der Mittagspause beschaffen habe dürfen. Es sei allein das - leicht vorhersehbare - Risiko des Beklagten, wenn er praktisch gleichartige Prüfungsaufgaben nur leicht zeitlich versetzt stelle, dass sich die Prüflinge des späteren Termins die Aufgabe „beschafften“. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass jeder Prüfling generell bestrebt sei, sich über die zu erwartenden Prüfungsaufgaben umfassende Informationen zu beschaffen. Der Kläger habe weder ein unerlaubtes Hilfsmittel verwendet noch eine sonstige Täuschungshandlung vorgenommen. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Mitprüflinge des Klägers ebenfalls die Ergebnisse der Prüflinge aus der Vormittagsgruppe gehabt und in gleicher Weise davon Gebrauch gemacht hätten. Der Fehler, der dem Kläger unterlaufen sei, liege ausschließlich in dem Umstand, dass er beim Abspeichern auf CD aufgrund einer falschen Tastatureingabe seine Arbeit mit dem Programm vom Vormittag überschrieben habe. Aufgrund der gleichgelagerten Prüfungsaufgabe habe dies auf deren Lösung - bis auf kleinere Abweichungen - keine Auswirkung. Der Meisterprüfungsausschuss hätte dies deshalb auch überhaupt nicht bemerkt, wenn nicht zudem der Name des Vormittagsprüflings mit übertragen worden wäre bzw. der Kläger den aufsichtsführenden Prüfer darauf hingewiesen hätte. Die Situationsaufgabe bestehe aus vier Aufgaben; dabei handle es sich um selbstständige Prüfungsbereiche, die inhaltlich selbstständig zu beurteilen seien und lediglich für die Bewertung in einem Block zusammengefasst würden. Der Vorwurf des Unterschleifs betreffe nur die Situationsaufgabe „SYS AUTOM“, selbst wenn diese wegen des angeblichen Unterschleifs nicht zu bewerten gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Lösung der beiden am Vormittag bearbeiteten Situationsaufgaben sowie auf die Aufgabe „SYS EIB/KNX“. Der Beklagte habe bisher keine Bewertung vorgelegt, aus der entnommen werden könne, bei welchem Punktwert für die Situationsaufgabe Teil I bestanden wäre.

3. Die Regierung von ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 21. Juni 2013 am Prüfungsteil „Situationsaufgabe“ teilgenommen und sei wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten vom Meisterprüfungsausschuss zum Gespräch am 17. Juli 2013 geladen worden. Hierbei habe der Kläger eingeräumt, sich Prüfungsdaten eines Prüfungskollegen auf seinen Rechner geladen und die Prüfungsaufgabe mit diesen fremden Daten bearbeitet zu haben. Da seine Bearbeitung aufgrund eines Speicherfehlers verloren gegangen sei, habe er die Bearbeitung des Prüfungskollegen als eigene Bearbeitung abgegeben. Diese Einlassung des Klägers decke sich mit den Erkenntnissen des Meisterprüfungsausschusses. In seiner Sitzung vom 17. Juli 2013 habe der Meisterprüfungsausschuss dieses Verhalten als Täuschungshandlung gewertet mit der Folge, dass die Situationsaufgabe „System-elektronik Prüfungsteil Automatisierungstechnik“ als nicht bestanden gewertet worden sei. Da der Kläger auch das Fachgespräch nicht bestanden habe (unter 30 Punkte), sei beschlossen worden, dass Teil I insgesamt nicht bestanden sei. Im Klageverfahren sei kein neuer Sachverhalt vorgetragen worden, daher werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Unabhängig von der Frage, ob es dem Kläger „leicht gemacht wurde“, eine Täuschungshandlung zu begehen, bleibe die Nutzung von (Teil-)Leistungen Dritter eine unzulässige Täuschungshandlung. Der Kläger habe im Übrigen - aufgrund seines eigenen Fehlers beim Speichern - tatsächlich keine eigene Leistung abgegeben. Daran ändere auch der Hinweis des Prüflings, dass es sich um eine Fremdleistung handle, die er sich zu Eigen mache, nichts. Auch die Behauptung, andere Prüfungsteilnehmer hätten sich ebenso die Daten der Vormittagsgruppe besorgt, ändere nicht den Täuschungscharakter. Es handle sich um eine Behauptung, die als Schutzbehauptung zu werten sei; zudem verändere dieser Vortrag - selbst bei Wahrunterstellung - nicht den Unrechtscharakter der Vorgehensweise des Klägers.

4. Das Gericht wies mit Schreiben vom 20. April 2015 darauf hin, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein dürfte. Der Kläger ließ hierzu vortragen, es sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung gegeben. Sei die Bewertung der Situationsaufgabe als „nicht bestanden“ aufzuheben, könnte sich die Wiederholungsprüfung auf das Fachgespräch beschränken, sofern sowohl das Meisterprüfungsprojekt als auch die Situationsaufgabe mit mindestens ausreichenden Leistungen (50 Punkte) bewertet würden.

Der Beklagte führte hierzu aus, der Kläger habe im Meisterprüfungsprojekt 66,900 Punkte erreicht, im Fachgespräch hingegen nur 18 Punkte, was rechnerisch zwar zu einer Gesamtbewertung „Meisterprüfungsprojekt“ von 54,680 Punkten führe, aber wegen der 30 Punkteregel insgesamt als nicht bestanden zu werten sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens des Teiles I der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für ... vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 5. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Die Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit Blick auf die streitgegenständliche Täuschungshandlung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unter Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt, der das Nichtbestehen des Teiles I der streitgegenständlichen Meisterprüfung beinhaltet.

Zwar kann der Kläger grundsätzlich geltend machen, einen auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gestützten allgemeinen Prüfungsanspruch auf volle Durchführung der Prüfung des Teiles I der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk zu haben. Den vier Prüfungsteilen der Meisterprüfung kommt - entgegen dem Grundsatz, dass Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine Regelungsqualität besitzen - aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. § 45 Abs. 3 der Handwerksordnung - HwO; BVerwG, U. v. 23.5.2012 - 6 C 8/11 - NJW 2012, 2901; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 816; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 1003). Die Meisterprüfung ist in mehrere selbstständige Teile untergliedert, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerken vom 17.12.2001, BGBl I S. 4154, geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 26.10.2011, BGBl I S. 2145, Meisterprüfungsverfahrensordnung - MPVerfVO; § 1 Satz 1 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 26.10.2011, BGBl I S. 2149, Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO; § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk vom 17.6.2002, BGBl I S. 2331, Elektrotechnikermeisterverordnung - ElektroTechMstrV). Zudem sieht die Prüfungsordnung vor, dass - wie vorliegend erfolgt - über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung ein gesonderter Bescheid ergeht, so dass ein anfechtbarer Verwaltungsakt gegeben ist (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO; BVerwG, B. v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - DVBl 2003, 871; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 816).

Jedoch fehlt für eine Klage, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde, das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG; U. v. 19.10.1982 - BvL 34/80, 1 BvL 55/80 - BVerfGE 61, 126; BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3/86 - BVerwGE 78, 85; BayVGH, B. v. 23.12.2008 - 7 ZB 08.2545 - juris; VG München, U. v. 27.11.2006 - M 3 K 05.5992 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorbem. § 40 Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall, soweit die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Regelung, dass der Kläger Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat, angegriffen wird. Denn Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teiles I ist gemäß § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. Diese Vorschrift sieht in Ergänzung zu § 20 MPVerfVO vor, dass auch im Fachgespräch, das mit dem Meisterprüfungsprojekt einen Prüfungsbereich des Teiles I bildet (§ 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV), der vorgenannte Mindestpunktwert zu erreichen ist; die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensordnung bleiben unberührt (§ 8 Abs. 1 ElektroTechMstrV). Nach § 20 Abs. 1 MPVerfVO ist für die Bewertung der Prüfungsleistungen (in allen Teilen der Meisterprüfung) u. a. in den Prüfungsbereichen ein 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden. Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird dann auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt; dabei bedeuten unter 67 bis 50 Punkte die Note „ausreichend“ (§ 20 Abs. 3 MPVerfVO). Die Einzelheiten der Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen in den zwei Prüfungsbereichen des Teiles I regelt § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV; danach werden Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet; hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 ElektroTechMstrV). Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet (§ 3 Abs. 3 Satz 4 ElektroTechMstrV).

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt also allein aus der erzielten Gesamtbewertung im Prüfungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV (Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch) nicht das Bestehen dieses Bereiches. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der vorgenannten Regelungen, dass insgesamt ausreichende Prüfungsleistungen und zudem auch im Fachgespräch mindestens 30 Punkte erforderlich sind. Diese Mindestvoraussetzung findet sich im Übrigen auch in der Regelungssystematik für das Bestehen des Teiles II der Meisterprüfung; gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 ElektroTechMstrV ist hierfür ebenfalls eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung notwendig. Die Prüfung des Teiles II umfasst verschiedene Prüfungsfächer, nach Satz 3 dieser Vorschrift ist auch diese Prüfung nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.

Der Kläger erzielte im Fachgespräch lediglich 18 Punkte (s. Bl. 52 der Behördenakten), dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Demnach hat er bereits deshalb Teil I der Prüfung - unabhängig von einer Täuschungshandlung - nicht bestanden, so dass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, soweit der Kläger nunmehr geltend macht, die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Regelung, dass bei der Wiederholung der Prüfung Teil I nochmals komplett abzulegen ist, stehe ggf. einem Antrag auf Befreiung in einem der Prüfungsbereiche entgegen. Denn mit dem Verpflichtungsantrag bringt er zum Ausdruck, dass er insoweit ein mögliches zweites Streitverfahren vermeiden möchte, das sich bei Ablehnung eines Befreiungsantrages aufgrund des vorgenannten Verwaltungsaktes ergeben könnte (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO). Dies ist unter dem Aspekt der Prozessökonomie ein berechtigter Grund für ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.2013 - 1 WB 30/12 - BVerwGE 145, 326).

3. Die Klage ist jedoch - bzw. wäre, soweit sie unzulässig ist - unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht Teil I der Meisterprüfung des Klägers im Elektrotechnikerhandwerk als „nicht bestanden“ bewertet und verfügt, dass bei einer Wiederholung der Prüfung dieser Teil nochmals komplett abzulegen ist.

a) Gegenstand der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren ist der angefochtene Bescheid vom 5. August 2013. Maßgeblich im Rahmen der Überprüfung dieses Bescheids ist dabei (nur) das angefochtene Prüfungsergebnis, d. h. vorliegend die Situationsaufgabe - Systemelektronik: Automatisierungstechnik.

Denn der betroffene Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5.93 - NVwZ-RR 1994, 582). Das Verwaltungsgericht ist also aufgrund der Anfechtung des Prüfungsergebnisses wegen der angeblich fehlerhaften Bewertung nur einzelner Prüfungsarbeiten nicht gehalten, von sich aus die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen - nicht beanstandeten - Einzelnoten zugrunde liegen, zu überprüfen. Zu dieser Prüfung ist es auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, wenn dazu kein konkreter Anlass besteht; dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist hier demnach allein die vom Kläger beanstandete Situationsaufgabe - Systemelektronik: Automatisierungstechnik und die aus der streitgegenständlichen Täuschungshandlung resultierende Folge.

b) Die Meisterprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 HWO. Nach § 45 Abs. 2 HWO ist durch die Meisterprüfung festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Der Prüfling hat in vier selbstständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt (§ 45 Abs. 3 HWO). Bei der Prüfung in Teil I können Schwerpunkte gebildet werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 HWO). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO wird die Meisterprüfung durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO); der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, für diese sind Stellvertreter zu berufen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HwO). Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 HWO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen; die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln (§ 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 HWO).

Das Prüfungsverfahren richtet sich vorliegend nach der Meisterprüfungsverfahrensordnung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MPVerfVO wirken alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses bei Entscheidungen über die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt mit. Mit der Einladung zur Prüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind (§ 13 Satz 2 MPVerfVO).

Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht bzw. unterstützt oder unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen; der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 MPVerfVO). Gemäß § 8 Abs. 2 MPVerfVO können mit der Aufsicht beauftragte Personen nur eine vorläufige Entscheidung i. S. d. Absatzes 1 treffen; die endgültige Entscheidung trifft der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Als Sanktion sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerf-VO in schwerwiegenden Fällen vor, dass der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden gilt. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO).

Die Vorschrift des § 18 MPVerfVO regelt u. a. die Durchführung der Situationsaufgabe. Danach soll der Vorsitzende (grundsätzlich) mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe beauftragen; der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 MPVerfVO). Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Abs. 1 MPVerfVO dokumentieren die nach Abs. 1 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 18 Abs. 3 MPVerfVO). Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO werden die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst.

Gemäß § 22 MPVerfVO können die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung dreimal wiederholt werden; der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden (§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 MPVerfVO).

Die streitgegenständliche Prüfung beurteilt sich ferner nach der Elektrotechnikermeisterverordnung. Danach umfasst Teil I der Prüfung folgende Prüfungsbereiche: ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie eine Situationsaufgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroTechMstrV). Die Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ElektroTechMstrV). In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden können (§ 6 Abs. 1 ElektroTechMstrV). Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird nach § 6 Abs. 2 ElektroTechMstrV aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

c) Rechtliche Grundlage der Entscheidung über die Täuschungshandlung des Klägers ist § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO. Danach trifft der Meisterprüfungsausschuss die endgültige Entscheidung nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.

aa) Der streitgegenständliche Bescheid beruht auf einer hinreichenden normativen Grundlage. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 HWO als Ermächtigungsgrundlage für die Meisterprüfungsverfahrensordnung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - BVerfGE 84, 59; BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412, m. w. N.). Die Regelungen des § 8 MPVerfVO bewegen sich innerhalb des von der Ermächtigung vorgegebenen Rahmens, insbesondere erweist sich auch Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift bei genereller Betrachtung als verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B. v. 20.2.1984 - 7 B 109.83 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196 S. 186).

Denn der Grundsatz der Chancengleichheit, der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht, ist verletzt, wenn ein Prüfling sich durch eine Täuschungshandlung einen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschafft. Zudem wird der Zweck der Prüfung, die tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings zu bewerten, verfehlt, wenn der Prüfling die Leistung nicht selbstständig oder nur unter Zuhilfenahme unzulässiger Hilfsmittel erbringt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 228). Es entspricht daher allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen, Täuschungshandlungen eines Prüflings, zu denen auch schon der Versuch einer Täuschung gehört (Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 229), zu sanktionieren. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass nur in schwerwiegenden Fällen der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden gilt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO; BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 7 CE 07.1886 - juris).

bb) Die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Entscheidung des Beklagten vom 17. Juli 2013 begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere erfolgte eine Anhörung des Klägers, der hierbei einräumte, in der Mittagspause das Notebook eines anderen Prüflings (Prüfungsnummer ...) ohne dessen Wissen aus dem Kofferraum genommen und das von diesem am Vormittag programmierte Programm auf seinen Rechner kopiert zu haben. Zugleich gab er an, er habe in der Prüfung dann dieses Programm als Grundlage verwendet und entsprechend umgearbeitet; das vom Kläger bearbeitete Programm sei dann beim „Abspeichern und Brennen auf CD“ gelöscht worden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO; Bl. 18 ff. der Behördenakten); der Prüfungshergang ist insoweit unstreitig. Im Anschluss an den Beschluss des Meisterprüfungsausschusses vom 17. Juli 2013, der auch im vorgenannten Bewertungsblatt dokumentiert ist, wurde dem Kläger der Bescheid vom 5. August 2013 erteilt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO). Ein Protokoll zur Beschlussfassung bzw. eine Niederschrift zu Teil I der Prüfung findet sich in den Behördenakten zwar nicht, allein deshalb kann aber vorliegend nicht die Aufhebung des Bescheides beansprucht werden (vgl. § 23 MPVerfVO; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 494; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 46 Rn. 21; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.4.2015, § 46 Rn. 31). Die Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses nach Einlegung des Widerspruches kann demnach insoweit dahinstehen (Bl. 76 ff. der Behördenakten).

cc) Vorliegend hat der Kläger eine Täuschungshandlung begangen. Die Verwendung des Programmes eines Mitprüflings im Rahmen der Bearbeitung der Situationsaufgabe - Systemelektronik: Automatisierungstechnik seitens des Klägers ist unstrittig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dieses Programm während der Mittagspause mittels eines USB-Sticks auf seinen Laptop übertragen zu haben. Der vom Kläger während der Prüfung verwendete Laptop hatte damit einen unzulässigen Inhalt. Als Hilfsmittel war entsprechend der vorgenannten Mitteilung im Rahmen der Ladung ein Notebook zugelassen, das nur die angeführten prüfungsrelevanten Softwareprogramme beinhaltete. Die zugelassenen Hilfsmittel wurden hier mit der Ladung zur Prüfung auch hinreichend klar und konkret bezeichnet. Das fertig erstellte Programm des Ablaufs einer Autowaschanlage eines Mitprüflings war ein Hilfsmittel und, da es als solches nicht zugelassen war, ein unerlaubtes Hilfsmittel (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.1.2007 - Au 3 K 06.1306, nachfolgend BayVGH, B. v. 11.3.2008 - 7 ZB 07.612 - beide juris), dessen Verwendung der Kläger eingeräumt hat. Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand einer Täuschungshandlung erfüllt, da der Kläger ein unerlaubtes Hilfsmittel benutzte (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO). Der Kläger handelte auch vorsätzlich, nach seiner Einlassung hat er bewusst und gezielt das Programm eines Mitprüflings auf seinen Laptop übertragen und dieses anschließend im Rahmen der Bearbeitung der gegenständlichen Prüfungsaufgabe verwendet.

Der Einwand des Klägers, den USB-Stick lediglich während der Pause, nicht aber während der Prüfung - also kein unerlaubtes Hilfsmittel - verwendet zu haben, greift demnach nicht durch. Zumal nach der Rechtsprechung für eine Täuschungshandlung grundsätzlich bereits der Besitz oder das Mitführen eines zu Täuschungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels, wie das erstellte Ablaufprogramm auf dem Notebook, im Prüfungsraum ausreicht (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2008 - 7 ZB 07.612 - juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 230 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel generell zu Täuschungszwecken geeignet ist, kommt es nicht darauf an, dass dieses für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt förderlich sein konnte oder ob sich das Verhalten des Prüflings als ein untauglicher Versuch darstellt (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2008 a. a. O. unter Verweis auf Niehues/Fischer a. a. O.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 394).

Der Beklagte ist vorliegend zu Recht von einem schwerwiegenden Fall ausgegangen. Die daraus resultierende Folge nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO, dass Teil I der Meisterprüfung als nicht bestanden gilt, ist unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände auch verhältnismäßig. Maßstäbe für die Beurteilung der Schwere der Täuschung bzw. des Unterschleifs sind der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, B. v. 7.12.1976 - 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 7 CE 07.1886 - juris m. w. N.; B. v. 6.4.1981 - 3 B 80 A.1519 - BayVBl 1981, 688; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 240). Nach den Darlegungen des Klägers ist Gegenstand der Situationsaufgabe die Ausarbeitung eines Steuerungsprogramms. Der Vertreter des Beklagten führte hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass jeweils ein Programm für den Ablauf einer Autowaschanlage zu erstellen war. Die Kopie des Programms eines Mitprüflings kann hier demnach die Chancengleichheit in gravierendem Maße beeinträchtigen; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Themenbereich auf die Ausarbeitung eines Steuerungsprogramms begrenzt war. Zumal bei der Bemessung der Sanktion mitberücksichtigt werden darf, dass nicht allein die Beseitigung der in dem Einzelfall erlangten unberechtigten Vorteile geboten ist, sondern dass die Maßnahme stets auch generalpräventive Wirkung hat. In erster Linie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar individuell in Bezug auf den Kläger als betroffenen Prüfling zu beachten. Jedoch kann dabei auch berücksichtigt werden, dass die durch Täuschungen in Frage gestellte Chancengleichheit eine auch für andere erkennbare Abschreckung gebietet (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 245).

Soweit (zunächst) die Bewertung des vom Kläger zur gegenständlichen Prüfungsaufgabe abgegebenen Programms begehrt wurde, scheitert dies bereits daran, dass vorliegend keine eigene bewertbare Prüfungsleistung des Klägers vorhanden ist. Der Vertreter des Beklagten stellte hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals klar, dass der Kläger eine CD mit dem von Prüfling Nr. ... entwickelten Programm abgegeben hat; dies deckt sich mit der vorgenannten Feststellung des Prüfers, der vermerkte, dass als Lösung „die Programmierung von Prüfling Nr. ... abgegeben“ wurde (s. Anl. 1a der Behördenakte - Anlagen zum Verwaltungsakt) und steht auch in Einklang mit der Einlassung des Klägers. Es ist aber Grundvoraussetzung einer Prüfungsleistung, dass der Prüfling die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich und unverfälscht erbringt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - NVwZ-RR 2005, 254). Aus diesem Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und dem Zweck der Prüfung, die wahren Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln, folgt, dass vorgetäuschte bzw. erschlichene Leistungen nicht dazu beitragen können, den Prüfungserfolg zu rechtfertigen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 223, 228 f.)

Der Einwand des Klägers, dass sämtliche Mitprüflinge auch von den Ergebnissen der Vormittagsgruppe Gebrauch gemacht hätten, greift ebenfalls nicht durch. Denn grundsätzlich besteht kein Zusammenhang zwischen der festgestellten Täuschung des Klägers und den Bewertungen der Leistungen anderer Prüflinge (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 223). Zudem handelt es sich insoweit um eine Behauptung bzw. Vermutung, die der Kläger erst im Rahmen der Verwaltungsstreitsache - nicht aber bei seiner Anhörung - vorgetragen hat; ein (hinreichender) Nachweis hierfür ist aber nicht gegeben. Auch Tatsachen, welche eine gewisse Anzahl unechter erschlichener Leistungen möglich erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zumal der Umstand, dass Examensnoten anderer Prüfungskandidaten rechtswidrig zustande gekommen sind, das Prüfungsverfahren des Klägers nicht fehlerhaft machen und ein erneutes Prüfungsverfahren für den Kläger deshalb nicht rechtfertigen würde (BVerwG, B. v. 30.10.1984 - 7 B 111/84 - juris; B. v. 6.4.1984 - 7 C 26.84 /7 B 56.84). Soweit der Kläger geltend macht, es sei das Risiko des Beklagten, dass sich die Prüflinge des späteren Termins die Aufgabe „beschaffen“, führt dies nach den vorgenannten Maßgaben zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zumal nach der vorgenannten Mitteilung der zugelassenen Hilfsmittel bereits das Mitbringen der angeführten technischen Kommunikationsmittel, u. a. eines USB-Sticks, nicht erlaubt war.

dd) Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO gilt der streitgegenständliche Teil I der Meisterprüfung des Klägers als nicht bestanden. Die hieraus resultierende Folge ist, dass bei einer Wiederholung der Prüfung dieser Teil nochmals komplett abzulegen ist. Die diesbezügliche Verfügung des Beklagten im Bescheid vom 5. August 2013 ist also rechtlich nicht zu beanstanden; vielmehr ergibt sich diese bereits daraus, dass infolge eines schwerwiegenden Falles nicht nur ein Prüfungsbereich als nicht abgelegt, sondern Teil I der Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. Demnach besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Befreiung in einem Prüfungsbereich (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO).

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000.- EUR festgesetzt (vgl.

§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Nr. 36.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; BayVGH, B. v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil d
published on 19/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.162 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Meisterprüfung; Täuschung;
published on 29/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung.
published on 23/05/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.
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published on 19/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.162 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Meisterprüfung; Täuschung;
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Annotations

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

(1) Die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Elektrotechniker-Handwerk werden die Schwerpunkte Energie- und Gebäudetechnik, Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie Systemelektronik gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Elektro- und Sicherheitstechnik,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Elektro- und SicherheitstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an elektrotechnischen Anlagen unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elektrotechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Kundenanforderungen analysieren,
b)
elektrische und elektronische Schaltungen nach Funktionsvorgaben entwickeln, entwerfen und berechnen,
c)
Schaltpläne bewerten und korrigieren, Schaltungsunterlagen computergestützt erstellen,
d)
mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische und elektronische Betriebsmittel und Materialien bemessen, auswählen und Verwendungszwecken zuordnen,
e)
technische Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren;
2.
AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Material, Geräten, Personal und qualitätssichernden Aspekten planen,
b)
technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
c)
Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
d)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
e)
technische Prüfungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,
f)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;
3.
Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c)
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
d)
auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung planen,
e)
Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,
f)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
g)
Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
i)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
k)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
l)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,
m)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
n)
Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises für das Elektrotechniker-Handwerk sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:

1.
im gewählten Schwerpunkt Energie- und GebäudetechnikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie der Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen, und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
2.
im gewählten Schwerpunkt Kommunikations- und SicherheitstechnikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik sowie der Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
3.
im gewählten Schwerpunkt SystemelektronikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik sowie der Kommunikations- und Sicherheitstechnik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

1.
zur Person der Prüflings,
2.
über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
3.
über Ort und Zeit der Prüfung,
4.
über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses,
5.
über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
6.
über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren,
7.
über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
8.
über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.