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Tenor
I. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger jeweils vom 16. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für den Erwerb sog. Sozialtickets.
1. Die Beklagte bietet seit Juli 2014 bestimmten einkommensschwachen Personen, die im Stadtgebiet wohnen, als freiwillige Leistung die Ausgabe von Berechtigungsscheinen zum Erwerb verbilligter Monatsfahrkarten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in zwei Tarifzonen (Sozialtickets) an. Die Berechtigungsscheine müssen bei der Beklagten beantragt werden. Ergibt die Prüfung durch die Beklagte, dass die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, werden den Antragstellern jeweils sechs Berechtigungsscheine (für sechs Monate) zugesandt; diese berechtigen zum Erwerb von Monatskarten der betreffenden Ticketart (Monatskarte Senioren, Ausbildungsverkehr oder Jedermann) zum einheitlichen Preis von 25,-- € an einer der Fahrkartenverkaufsstellen.
Nach einem Informationsblatt und dem Internetauftritt der Beklagten (http://www.armutspraevention.augsburg.de) sind folgende Personenkreise berechtigt:
„... Leistungsempfänger/innen von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die nicht in Einrichtungen (z.B. Alters- bzw. Pflegeheimen) leben sowie die zu deren Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen
... Empfänger/innen von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), die nicht in Einrichtungen (z.B. Alters- bzw. Pflegeheimen) leben, sowie die zu deren Haushalt gehörenden, wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Lebenspartner/innen und minderjährigen Kinder.
... Leistungsempfänger/innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die zu deren Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.“
Die betreffende Internetseite der Beklagten weist außerdem folgenden Hinweis auf:
„Wichtig: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld - Jobcenter ...) gehören derzeit nicht zum berechtigten Personenkreis.“
2. Die Kläger, die allesamt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – (sog. „Hartz IV-Leistungen“) beziehen, haben jeweils bei der Beklagten die Ausstellung von Berechtigungsscheinen beantragt. Diese Anträge lehnte die Beklagte jeweils mit der Begründung ab, dass Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht bezugsberechtigt seien.
3. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Berechtigungsscheinen richten sich die Klagen. Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf Gewährung eines Sozialtickets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung führen sie im Wesentlich aus, dass der Ausschluss von Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) eine Diskriminierung darstelle.
4. Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Ziel der Einführung des Sozialtickets durch Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 30. Januar 2014 sei es, besonders bedürftigen Bevölkerungsschichten die Teilhabe an einem durch Mobilität bestimmten Leben zu erleichtern. Der Stadtrat habe sich damals aus verschiedenen sachlichen Erwägungen heraus bewusst für die nunmehr bezugsberechtigten Personenkreise entschieden.
Ein Kriterium sei sicherlich gewesen, dass im kommunalaufsichtlich genehmigten Haushalt für das Jahr 2014 Mittel in Höhe von 500.000,- € für das Sozialticket zur Verfügung gestellt worden seien. Nach damaligen Schätzungen sei man davon ausgegangen, dass bei einer Ausweitung der Bezugsberechtigung auch auf Leistungsempfänger nach dem SGB II und einer Nutzung durch lediglich 20 v.H. der Berechtigten Mehrkosten von 900.000,- € zzgl. Verwaltungskosten zu erwarten gewesen wären. Dies sei zwar nicht der ausschlaggebende sachliche Grund für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Transferleistungsempfängern, doch sei die Begrenzung des Haushaltsansatzes der Beklagten für die freiwillige soziale Leistung des Sozialtickets grundsätzlich anzuerkennen. Insoweit werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2004, Az. AN 4 K 03.00002, verwiesen
Berechtigt zum Erwerb eines Sozialtickets seien u.a. Empfänger von Grundsicherung nach Kap. 3 und 4 des SGB XII, d.h. Personen, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht (mehr) in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen selbst zu beschaffen. Für diese Personen sei eine Rückkehr in das Berufsleben in aller Regel nicht möglich. Zudem seien sie in den meisten Fällen aufgrund ihres Alters bzw. aufgrund ihrer Gesundheit nicht mobil und oftmals auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen.
lm Gegensatz dazu seien Empfänger von SGB Il-Transferleistungen erwerbsfähig und damit im Regelfall deutlich mobiler als SGB XII-Leistungsempfänger. Auf die regelmäßige Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs seien diese oftmals nicht angewiesen, zumal ihnen die Benutzung kostengünstigerer Verkehrsmittel, wie z.B. Fahrräder zumutbar sei. Die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen bekämen SGB II-Leistungsempfänger üblicherweise auf Antrag ersetzt.
Nach § 1 SGB XII sei Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehöre sicherlich die Erleichterung von Mobilität. Nach § 1 SGB II sei Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken. Allein diese Unterscheidung in den Aufgaben dieser beiden Transferleistungen zeige, dass eine Differenzierung zwischen den beiden Gruppen von Leistungsempfängern möglich und auch gewollt sei. Während bei der Gruppe der SGB XII-Leistungsempfänger eine Rückkehr in die Erwerbsfähigkeit bzw. das Leben ohne Sozialhilfe im Regelfall nicht möglich sei, solle die Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger unterstützt werden, ein Leben unabhängig von der Grundsicherung führen zu können.
Auch eine Differenzierung zwischen SGB II-Leistungsempfängern und Wohngeldempfängern sei sachlich gerechtfertigt. Wohngeldempfänger seien meist berufstätig, aber aufgrund nicht ausreichenden Einkommens nicht in der Lage, die Miete für angemessenen Wohnraum für sich und ihre Familien zu zahlen. Aufgrund der Berufstätigkeit müssten Wohngeldempfänger jedoch täglich unterwegs sein und seien deshalb auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oftmals besonders angewiesen.
Auch die Einbeziehung von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei sachlich gerechtfertigt. Viele dieser Leistungsempfänger erhielten lediglich ein sog. Taschengeld, das deutlich niedriger ist als der übliche Regelsatz. Von diesen Leistungen sei eine regelmäßige Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht finanzierbar. Auch auf andere kostengünstige Verkehrsmittel wie Fahrräder oder auch auf ein Netzwerk von Verwandten oder Bekannten, die Besorgungen miterledigen könnten, könnten diese Personen nicht zurückgreifen. Zudem lebten Asylbewerber häufig in nicht zentral gelegenen Gemeinschaftsunterkünften. lm Hinblick auf eine Integration in ihrer neuen Heimat dürften Asylbewerber aber nicht von einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.
Da bei der Auswahl der zum Erwerb des Sozialtickets berechtigten Personengruppen sachliche Differenzierungsgründe vorgelegen hätten, sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ersichtlich.
Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagte weiter mit, dass grundsätzlich eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB II für die Zukunft beabsichtigt sei. Vorher sei jedoch eine Evaluierung der bisherigen Nutzung des Sozialtickets erforderlich. Diese solle bis Juni 2015 erfolgen. Erst nach dieser Auswertung könne von der Verwaltung beurteilt werden, welche Mittel für eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises zur Verfügung gestellt werden müssten.
Aus diesem Grund sei im Haushaltsplan für das Jahr 2015 zunächst weiterhin eine Summe von 500.000,- € für das Sozialticket eingeplant. Nach der Evaluierung der bisherigen Inanspruchnahme des Sozialtickets solle im Stadtrat über die Erweiterung des Sozialtickets neu beraten und abgestimmt werden. Möglicherweise sei eine Änderung des Personenkreises schon im Laufe des Jahres 2015 denkbar. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Mittel aus den Jahren 2014 und 2015 nicht vollständig vom derzeit nutzungsberechtigten Personenkreis aufgebraucht würden. Bei Betrachtung der bisher ausgewerteten Zahlen sei dies nicht unrealistisch.
Bevor das Sozialticket in seiner jetzigen Form beschlossen worden sei, habe die Beklagte zusammen mit dem ... (...) die Einführung eines neuen Sozialtarifs durch den ... geplant und vorbereitet. Die Einführung eines Sozialtarifs bedürfe einer langen Vorbereitung und Abstimmung mit den im ...-Verbund befindlichen Landkreisen ..., ... und .... Da die politischen Gremien der Beklagten die Einführung des Sozialtickets jedoch schon vor Abschluss dieser Abstimmung auf den Weg hatten bringen wollen, habe man sich für die derzeitige Form des Sozialtickets als freiwilligen Zuschuss entschieden. Parallel dazu werde von der Beklagten sowie dem ..., wie ursprünglich geplant, die Neueinführung eines Sozialtarifs durch den ... vorbereitet.
Auf Bitte des Verwaltungsgerichts übermittelte die Beklagte auch die einschlägigen Niederschriften über Sitzungen der städtischen Gremien – soweit diese bereits erstellt waren.
5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte über sämtliche nach § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Streitsachen auch in Abwesenheit von zwei Klägern verhandeln und entscheiden, weil die Ladungen den Hinweis nach § 102 Abs. 1 VwGO enthielten.
Die Bescheidungsklagen sind statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht der Sozialrechtsweg (§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eröffnet ist. Denn Streitgegenstand sind keine Forderungen nach den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Gesetzen, sondern freiwillige, gesetzlich nicht geregelte Leistungen der Beklagten zur Verbesserung der Mobilität einkommensschwacher Menschen.
Die Klagen sind auch begründet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV); sie sind deshalb aufzuheben. Nachdem auf die Gewährung des Sozialtickets kein Rechtsanspruch (im engeren Sinn), sondern insoweit lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann die Beklagte nur – wie klägerseits auch beantragt – zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Eine unmittelbare gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen zum Erwerb verbilligter Monatskarten, wie sie von den Klägern begehrt werden, gibt es nicht. Rechtliche Grundlage der Gewährung von Sozialtickets sind daher (nur) die mit Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 30. Januar 2014beschlossenen „Richtlinien“ zur Einführung eines Sozialtickets, wie sie auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht sind, in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV.
1.1 Die Beklagte ist nicht normativ verpflichtet, ein System zur Förderung der Mobilität bedürftiger Bürger im Rahmen des Personennahverkehrs einzuführen, sie ist aber dazu berechtigt. Nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) gehört auch die öffentliche Wohlfahrtspflege zu den Aufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Das eingeführte Sozialticket dient der Förderung der Teilhabe einkommensschwacher Menschen und damit der Wohlfahrtspflege. Die Beklagte macht deshalb grundsätzlich von ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) Gebrauch, wenn sie Sozialtickets einführt.
1.2 Die Gewährung von Sozialtickets ist, da hierdurch nicht in Rechtspositionen eingegriffen wird, ausschließlich Teil der leistenden Verwaltung (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 21/90 – BVerwGE 90, 112). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass als rechtliche Grundlage für den Erlass von (begünstigenden) Verwaltungsakten im Bereich der leistenden Verwaltung (Subventionswesen) keine differenzierten normativen Regelungen erforderlich sind; vielmehr sind insoweit im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) untergesetzliche Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), die die näheren Einzelheiten (z.B. tatbestandliche Voraussetzungen der Leistung, Verfahren) bestimmen und denen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt, ausreichend. Entscheidungen aufgrund solcher Richtlinien stehen regelmäßig unter Haushaltsvorbehalt, d. h. setzen die Verfügbarkeit bereitgestellter Haushaltsmittel voraus, und sind dem Grunde nach Ermessensentscheidungen. Das Ermessen der Bewilligungsbehörde ist jedoch entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch die gleichmäßige Anwendung der Richtlinien in der Praxis gebunden (Selbstbindung der Verwaltung).
Die verwaltungsgerichtliche Prüfung von Verwaltungsakten, die auf der Grundlage derartiger Förderrichtlinien erlassen werden, beschränkt sich daher auf eine Ermessenskontrolle i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, bei der die Richtlinie selbst keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies etwa bei Rechtsnormen der Fall ist, unterliegt. Allerdings ist ein Verwaltungsakt auch dann als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren, wenn er zwar richtlinienkonform ist, d.h. dem durch die Richtlinie vorgegebenen Verteilungsprogramm entspricht, das Verteilungsprogramm seinerseits aber mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und damit nicht frei von Willkür ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45).
1.3 Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für die freiwillige Leistung „Sozialticket“ einen weiten Ermessensspielraum, muss aber – ebenso wie der Gesetzgeber beim Erlass von (Leistungs-)Gesetzen – den Gleichheitssatz beachten (vgl. z. B. BVerfGE, B.v. 2.2.1999 – 1 BvL 8/97 – BVerfGE 100, 195). Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von potentiell Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 7.12.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240 und B.v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00 – BVerfGE 110, 412 m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49).
1.4 Allerdings schließt der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung aus. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der „Andersbehandlung“ angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07 – BVerfGE 124, 199 und B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49). Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung einer anderen Behandlung umso strenger sein müssen, je intensiver sich die Ungleichbehandlung auswirkt.
Von einer größeren Intensität ist auszugehen, wenn nicht verhaltens-, sondern personenbezogene Merkmale oder die Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer Personengruppe zur Differenzierung herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 – BVerfGE 88, 93). In diesen Fällen ist ein strenger Maßstab an die Rechtfertigung der Andersbehandlung anzulegen.
Verfahrensökonomische Gründe können als Rechtfertigung einer differenzierten Behandlung verschiedener Personengruppen nur dann in Betracht kommen, wenn „Massenerscheinungen“ geregelt werden und bei einer Gleichbehandlung „erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten“ (BVerfGE, B.v. 2.2.1999 – 1 BvL 8/97 – BVerfGE 100,195 m.w.N.).
Rein fiskalische Erwägungen können allerdings nicht als zureichende Differenzierungsgründe angesehen werden. Der Leistungsgeber kann zwar (im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit) frei bestimmen, in welchem Umfang er finanzielle Mittel zur Erbringung freiwilliger Leistungen ein- und im Haushaltsplan ansetzen möchte. Bei der Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel kann eine Personengruppe jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Begrenztheit der Mittel außen vor gelassen werden, wenn keine anderen tragfähigen Sachgründe für die Differenzierung gegeben sind. Ausgaben zu vermeiden, ist zwar ein legitimer Zweck; dieser vermag jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden, muss der Leistungsgeber finanzpolitischen Belangen ggf. durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240).
2. Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, kann die Versagung des Sozialtickets gegenüber den Klägern nicht gerechtfertigt werden. Der Ausschluss der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach § 19 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) aus dem Katalog der Leistungsberechtigten ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV nicht vereinbar.
2.1 Nach dem Vortrag der Beklagten dient die Einführung des Sozialtickets der Förderung der Teilhabe „besonders bedürftiger Bevölkerungsschichten“ an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der besonderen Bedürftigkeit derjenige, die in den Genuss der freiwilligen Leistung kommen sollen, ist nach dem zugrundeliegenden Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 30. Januar 2014 der Bezug bestimmter öffentlicher (Sozial-)Leistungen.
Betrachtet man die einzelnen Personengruppen, deren „Mitglieder“ die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmt hat, ergibt sich in Bezug auf deren wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) folgendes Bild:
• Leistungsempfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§§ 41 ff. SGB XII) sind Personen, die die Regelarbeitszeitgrenze (derzeit 65 Jahre + 2 Monate) erreicht oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten (z.B. Personen, die die Regelarbeitszeitgrenze noch nicht erreicht haben und nur vorübergehend erwerbsgemindert sind).
Der notwendige Lebensunterhalt (mit Ausnahme der erforderlichen Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung – diese werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt (§ 35 SGB XII) – sowie weiterer Sonderbedarfe) bemisst sich bei der Grundsicherung im Alter wie auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt im Übrigen nach pauschalen abgestuften Regelbedarfssätzen, die nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz) ermittelt und fortgeschrieben werden. Derzeit beträgt der Regelbedarf für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist und einen eigenen Haushalt führt (Regelbedarfsstufe 1), 391,00 €.
Zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs haben die Leistungsberechtigten vorrangig ihr Einkommen nach näheren Bestimmungen in §§ 82 ff. SGB XII sowie grundsätzlich ihr gesamtes verwertbares Vermögen – soweit es sich nicht um sog. Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 SGB XII handelt – einzusetzen.
• Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 des Wohngeldgesetzes – WoGG). Die Höhe des Wohngeldes ist nach § 4 WoGG abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), den (angemessenen) Kosten der Unterkunft (Miete oder Belastung nach §§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen. Da bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (und auch beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) die (angemessenen) Unterkunftskosten in vollem Umfang berücksichtigt werden, sind Empfänger der genannten Transferleistungen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 WoGG). Wohngeldbezug wird deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn ein (regelmäßig wohl geringfügig) über dem jeweils maßgeblichen Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (und dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) liegendes Einkommen vorhanden ist. Im Unterschied zu den genannten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und denen nach dem Zweiten Buch setzt die Gewährung von Wohngeld grundsätzlich nicht den vorherigen Vermögenseinsatz voraus – ausgenommen bei missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG (vgl. z.B. BVerwG, U.v.18.4.2013 – 5 C 21/12 – NVwZ-RR 2013, 719 und juris).
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 des genannten Gesetzes bezeichneten Ausländer, denen allesamt gemein ist, dass sie entweder (noch) kein gesichertes Bleiberecht im Bundesgebiet haben oder (vollziehbar) ausreisepflichtig sind. Je nach Ort der Unterbringung können die Leistungen als Sach- und/oder Geldleistungen gewährt werden. Die Höhe der (Geld-)Leistungen entspricht nicht dem Niveau der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern ist geringer. Einkommen und Vermögen sind einzusetzen.
Demgegenüber stellt sich die wirtschaftliche Situation der von der Inanspruchnahme des Sozialtickets ausgeschlossenen Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch wie folgt dar:
• Arbeitslosengeld II erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann (§ 7 Abs. 1,§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1,§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (Hilfe zum Lebensunterhalt) haben.
Der notwendige Lebensunterhalt (mit Ausnahme der erforderlichen Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung – diese werden nach § 22 SGB II zusätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese angemessen ist – sowie weiterer Sonderbedarfe nach §§ 21 und 28 SBG II) bemisst sich wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gemäß § 20 SGB II nach pauschalen abgestuften Regelbedarfssätzen, die nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz) ermittelt und fortgeschrieben werden. Derzeit beträgt der Regelbedarf für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist und einen eigenen Haushalt führt (Regelbedarfsstufe 1) 391,00 €. Der Leistungsumfang beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld entspricht damit dem Niveau der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).
Zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs haben die Leistungsberechtigten vorrangig ihr Einkommen nach näheren Bestimmungen in §§ 11 bis 13 SGB II sowie grundsätzlich ihr gesamtes verwertbares Vermögen – soweit es sich nicht um sog. Schonvermögen i.S.d. § 12 SGB II handelt – einzusetzen. Es bestehen geringfügige Unterschiede zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch insoweit, als ein anderer Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) sowie eine höhere Freigrenze in Bezug auf das verwertbare Vermögen gilt.
2.2 Ein Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) mit der von Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ergibt, dass insoweit keine, allenfalls marginale Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen sind im Wesentlichen gleichermaßen bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können, bedürfte es daher weiterer tragfähiger Sachgründe.
Dies gilt umso mehr, als die Leistungen für die Betroffenen durchaus ins Gewicht fallen – für viele Empfänger von Arbeitslosengeld II (bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres) sogar in stärkerem Maße als für Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein Empfänger von „Hartz IV-Leistungen“ unter 63 Jahren würde sich durch das Sozialticket einen Betrag von 34,40 € monatlich (Preis für Jedermannsmonatskarte 59,40 € abzüglich 25,00 €) und damit 8,8 % des Regelsatzes eines Alleinstehenden ersparen. Dagegen hat ein Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach Erreichen der Altersgrenze) lediglich einen Preisvorteil von 12,70 € gegenüber der regulären Seniorenmonatskarte, die 37,70 € kostet (und die Vollendung des 63. Lebensjahres voraussetzt), und spart damit nur 3,25 % des Regelsatzes ein.
Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, von sich aus nach geeigneten Rechtfertigungsgründen zu suchen. Denn streitgegenständlich sind Ermessensentscheidungen der Beklagten, die nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegen. Insbesondere darf das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten als „Richtlinien- und Leistungsgeberin“ setzen. Es kann daher nur überprüfen, ob die Gründe, die die Beklagte erwogen hat, geeignet sind, die Andersbehandlung von „Hartz IV-Empfängern“ gegenüber Sozialhilfeempfängern zu rechtfertigen. Dabei ist zuvörderst zu ermitteln, welche Motive den Stadtrat der Beklagten als dem maßgeblichen Entscheidungsgremium (Art. 29 und 30 Abs. 1 und Abs. 1 GO) dazu veranlasst haben, die Gruppe der Empfänger von Transferleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aus dem Kreis der Begünstigten, d.h. derjenigen, die ein Sozialticket erhalten können, auszuschließen. Darüber hinaus ist auch das sonstige Vorbringen der Beklagten in der Begründung der angefochtenen Bescheide und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den Blick zu nehmen.
2.3 Hinsichtlich der Erforschung des (politischen) Willens des Stadtrats kann im Wesentlichen nur auf die Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 30. Januar 2014 zurückgegriffen werden, die dem Gericht auszugsweise in Ablichtung vorgelegt wurde. Die vorgelegten Niederschriften über die Sitzungen des Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschusses vom 24. April 2013 und vom 16. Oktober 2013 sind hinsichtlich der Frage des berechtigten Personenkreises unergiebig. Eine (insoweit möglicherweise ergiebigere) Niederschrift über die Sitzung des Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschusses vom 15. Januar 2014 wurde nach Angabe der Beklagten noch nicht erstellt und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.
2.3.1 Betrachtet man die Redebeiträge der Stadtratsmitglieder, die sich gegen die Einbeziehung der „Hartz IV-Empfänger“ in den Kreis der Leistungsberechtigten ausgesprochen haben, so spricht vieles dafür, dass insoweit im Wesentlichen fiskalische Erwägungen maßgeblich waren. Nachdem einerseits, wie wiederholt hervorgehoben wurde, der im Haushalt 2014 angesetzte Betrag von 500.000,00 € nicht überschritten werden sollte, andererseits aber nach einer Schätzung der Verwaltung der Beklagten bei einer umfassenden Leistungsberechtigung („Alternative 3: Sozial-Ticket für SGB XII + Wohngeld + Asyl + SGB II (ca. 20.000 Personen)“) und einer Inanspruchnahmequote von 20 % aller Berechtigten (Sach-)Kosten von jährlich etwa 1.000.000,00 € und Personalkosten von 210.000,00 € zu erwarten waren, sah sich das Gremium vor die Entscheidung gestellt, entweder den Preisvorteil des Sozialtickets gegenüber den regulären Monatskarten zu marginalisieren oder den Berechtigtenkreis zu reduzieren. Für letzteres hat sich der Stadtrat der Beklagten dann – allein zu Lasten der Gruppe „SGB II“ – entschieden. Wie oben unter 1.4 bereits dargelegt, können jedoch fiskalische Interessen den Ausschluss einer Personengruppe von einer Begünstigung nicht rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Gruppe im Wesentlichen mit einer anderen (begünstigten) Personengruppe vergleichbar ist. Letzteres trifft vorliegend zu.
Andere tragfähige Sachgründe für eine differenzierte Behandlung der genannten Transferleistungsempfänger lassen sich in den Redebeiträgen, so wie sie in der Niederschrift wiedergegeben sind, allenfalls ansatzweise finden:
- Soweit ein Differenzierungsgrund darin gesehen wird, dass die „Hartz IV-Berechtigten … bereits in der Hartz IV-Zahlung einen 25 €-Mobilitätszuschuss“ bekämen (Seite 32 der Sitzungsniederschrift), ist dies nur die „halbe Wahrheit“, denn dies trifft gleichermaßen auf die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu. Die Regelbedarfe enthalten in allen Fällen einen Anteil „Verkehr“ als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgabe (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz).
Soweit vorgebracht wurde, dass eine Begünstigung der Gruppe der Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deshalb gerechtfertigt sei, weil diese Personen „stabil keine Chance mehr hätten, ins System zurückzukommen“ (Seite 33 der Sitzungsniederschrift), kann dies nicht überzeugen. Wenn damit die „Rückkehr“ in eine (den Lebensunterhalt sicherstellende) Erwerbstätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) gemeint gewesen sein sollte, dann trifft die Aussage, dass dieser Weg für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung abgeschnitten sei, zu. Bei Personen, die die Alterszeitgrenze erreicht haben, liegt dies jedoch in der Natur der Sache. Andererseits sinken die Chancen von Langzeitarbeitslosen, die „Hartz IV-Leistungen“ beziehen, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen zu können, mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit rapid ab. Insoweit erscheint eine Differenzierung der beiden Personengruppen nicht sachgerecht, zumal auf die aktuelle Bedürftigkeit und nicht auf eine (oftmals allenfalls vage) Chance, der Arbeitslosigkeit entkommen zu können, abzustellen sein wird. Für den Langzeitarbeitslosen ändert der Hinweis auf die Möglichkeit, irgendwann wieder in „Lohn und Brot“ gelangen zu können, nichts an seiner aktuellen wirtschaftlichen Misere, die sich nicht von der eines Empfängers von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung unterscheidet.
- Soweit zur Begründung der Andersbehandlung ausgeführt wurde, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Falle der Erwerbstätigkeit (sog. Aufstocker) ein Freibetrag von 100,00 € berücksichtigt werde (Seite 33 der Sitzungsniederschrift), wird übersehen, dass nach § 82 Abs. 3 SGB XII auch bei Empfängern von Sozialhilfe ein Erwerbseinkommen teilweise nicht auf die Hilfe angerechnet wird. Zwar mögen die in § 82 SGB XII sowie in § 11b SGB II enthaltenen „Hinzuverdienstregelungen“ in Bezug auf das freizulassende Erwerbseinkommen zu unterschiedlichen Freibeträgen führen, doch ist nicht ersichtlich und von der Beklagten im Einzelnen auch nicht dargelegt, dass diese Unterschiede so gewichtig wären, dass sie eine Ungleichbehandlung der beiden Personenkreise in Bezug auf die Berechtigung zur Nutzung des Sozialtickets rechtfertigen könnten. Dies gilt umso mehr, als eine eventuelle „Hinzuverdienstprivilegierung“ nicht bei allen „Hartz IV-Empfängern“ zu Buche schlägt, sondern lediglich für die „Untergruppe“ der Aufstocker relevant ist.
- Weiter erscheinen auch eventuelle verwaltungspraktische Problem, zu denen die Einbeziehung der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in die Sozialticket-Förderung führen könnte, nicht durchgreifend. Zwar wurde in der genannten Stadtratssitzung ausgeführt, dass im Bereich der „SGB II-Leistungen“ häufiger Veränderungen in Bezug auf die Hilfeempfänger („Zu- und Abgang“) einträten; auch sei im Sozialamt eine „cleverere EDV“ vorhanden die eine „einfachere Abwicklung“ des Förderprogramms (nur hinsichtlich von Sozialhilfeempfängern) ermögliche (Seite 33 der Sitzungsniederschrift). Dies kann nach Überzeugung der Kammer eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld könnten ihre Bezugsberechtigung durch Vorlage des betreffenden aktuellen Leistungsbescheids des Jobcenters nachweisen (vgl. dazu VG Aachen, U.v. 28.11.2007 – 8 K 2082/05 – juris zur Befreiung von Sozialleistungsempfängern von der Rundfunkgebührenpflicht); dies wird von der Beklagten bei Anträgen auf „Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (Arbeitslosengeld II), § 34 SGB XII (Sozialhilfe), bzw. § 6b BKGG i.V.m. § 28 SGB II (Wohngeld, Kinderzuschlag)“ auch so praktiziert, wie sich aus dem betreffenden Antragsformular ergibt (herunterzuladen unter http://www.armutspraevention.....de). Dass es Veränderungen im Personenkreis der „Hartz IV-Empfänger“ geben kann und wird, ist jedenfalls kein Grund, diese Personengruppe von der Berechtigung zum Bezug des Sozialtickets auszunehmen, da Veränderungen auch bei den Mitgliedern anderer (begünstigter) Personengruppen eintreten können. Im Übrigen zeigt die Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt München sowie die der Stadt Nürnberg, wo auch Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Sozialtickets erhalten, dass solche verwaltungspraktische Probleme lösbar sind.
- Schließlich ist auch der wiederholt von einzelnen Stadtratsmitgliedern geäußerte Hinweis auf eine beabsichtigte „Evaluierung“ im Zusammenhang mit den Beratungen zum Haushalt 2015 nur vor dem Hintergrund der im Jahr 2014 zur Verfügung stehenden auf 500.000,00 € begrenzten Haushaltsmittel zu erklären. Ein solches „Vertrösten“ der Personengruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld auf mögliche „bessere Zeiten“, das seinen Grund ausschließlich im aktuellen Haushaltsansatz hat, rechtfertigt, wie oben jedoch unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits dargelegt wurde, die Ungleichbehandlung der genannten Personengruppe jedenfalls nicht.
2.3.2 Ein tragfähiger Differenzierungsgesichtspunkt kann weder der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide – diese verweisen nur auf die „Förderrichtlinien“ – noch dem Vortrag der Beklagten im Klageverfahren entnommen werden.
- Soweit geltend gemacht wird, dass „Hartz IV-Empfänger“ wegen ihrer Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung „im Regelfall deutlich mobiler“ seien, mag dies zwar oftmals im Hinblick auf das Zufußgehen zutreffen; Mobilität als Grundlage der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – deren Förderung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auch der Grund für die Einführung des Sozialtickets – ist jedoch nicht allein durch die Fähigkeit, sich einigermaßen flüssig zu Fuß fortbewegen zu können, gewährleistet. Vielmehr kommt es maßgeblich auch darauf an, dass dem Betroffenen die Möglichkeit offensteht, auch größere Entfernungen innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten in angemessener Zeit zurücklegen zu können, was regelmäßig den Einsatz eines Fahrzeugs bedingt. Nachdem „Hartz IV-Empfänger“ kaum über eigene Kraftfahrzeuge verfügen dürften, verbleibt ihnen nur die Möglichkeit der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Auch der Hinweis der Beklagten, dass den Empfängern von Arbeitslosengeld II oftmals die Benutzung von Fahrrädern vorrangig vor anderen Verkehrsmitteln als zumutbar anzusinnen sei, verfängt in dieser Pauschalität nicht. Beispielsweise dürfte es Alleinerziehenden im „ALG II-Bezug“ mit einem oder mehreren Kindern unter drei Jahren kaum zuzumuten sein, gemeinsam mit einem Kind zu jeder Jahreszeit mit dem Fahrrad etwa zum Kinderarzt oder zum Erledigen von Besorgungen des täglichen Lebens zu fahren. Dass diese Personengruppe keineswegs eine zahlenmäßig nur unbedeutende Rolle spielt, kann dem Sozialbericht der Beklagten für das Jahr 2012 (siehe dort Seite 21) entnommen werden. Danach waren 2012 23,5 % der Haushalte mit Kindern Alleinerziehendenhaushalte; von den Alleinerziehenden waren wiederum 44 % von staatlichen Transferleistungen abhängig. Dass sich zwischenzeitlich signifikante Veränderungen ergeben hätten, ist nicht anzunehmen. Andererseits gibt es auch bei den über 65-Jährigen einen nicht unerheblichen Anteil von körperlich leistungsfähigen Personen, denen die Benutzung eines Fahrrads eher zugemutet werden könnte, als manchen jüngeren Langzeitarbeitslosen.
- Weiter ist auch das Argument, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II Kosten, die ihnen für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen entstehen, üblicherweise auf Antrag erstattet bekämen, für die getroffene Andersbehandlung nicht tragfähig. Denn die Bedeutung der Mobilität, die durch das Sozialticket gefördert werden soll, erschöpft sich nicht darin, zu Bewerbungsgesprächen fahren zu können.
- Soweit in der Klageerwiderung anklingt, dass die Versagung der Begünstigung für die Personengruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II als Maßnahme zur Stärkung deren Eigenverantwortung und damit gleichsam als „Hilfe“ zur Überwindung ihrer aktuellen Situation anzusehen sei, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen.
2.4 Nachdem die Andersbehandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld im Vergleich zu Empfängern von Sozialhilfe nicht zu rechtfertigen ist, sind die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig und bereits deshalb aufzuheben. Auf die Frage, ob der Ausschluss der Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch im Vergleich zu Empfängern von Wohngeld sowie Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt, kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
Wie oben bereits dargelegt, kann das Verwaltungsgericht die Beklagte (nur) zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten.
3. Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zur erneuten Entscheidung über die klägerischen Anträge auf Ausstellung von Sozialtickets unter Beachtung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu verpflichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor
1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Tenor
1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend
Euro) festgesetzt.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbes
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller beantragte am 1. Dezemb
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Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung um Monate
auf Vollendung eines Lebensalters von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monaten
1949
3
65 Jahren und 3 Monaten
1950
4
65 Jahren und 4 Monaten
1951
5
65 Jahren und 5 Monaten
1952
6
65 Jahren und 6 Monaten
1953
7
65 Jahren und 7 Monaten
1954
8
65 Jahren und 8 Monaten
1955
9
65 Jahren und 9 Monaten
1956
10
65 Jahren und 10 Monaten
1957
11
65 Jahren und 11 Monaten
1958
12
66 Jahren
1959
14
66 Jahren und 2 Monaten
1960
16
66 Jahren und 4 Monaten
1961
18
66 Jahren und 6 Monaten
1962
20
66 Jahren und 8 Monaten
1963
22
66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964
24
67 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung um Monate
auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2,§ 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
1.
das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
2.
im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.