Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2018 - Au 2 K 18.90

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2018 - Au 2 K 18.90
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Tenor

I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Die am ... 1971 geborene Klägerin ist seit dem 16. April 1994 verheiratet und hat zwei Kinder, eine am ... 1994 geborene Tochter und einen am ... 1998 geborenen Sohn.

In der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 16. September 1997 war die Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Lehramtsanwärterin für Grundschulen beschäftigt. Nach Ablegen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und Aushändigung bzw. Zustellung des Prüfungszeugnisses endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 16. September 1997. Im Hinblick auf das Prüfungsergebnis konnte die Klägerin zum Einstellungstermin 1997 nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden und wurde auf die beim Staatsministerium geführte Warteliste für Lehramtsbewerber aufgenommen. Ein angebotener Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 29. Juli 1998 wurde seitens der Klägerin nicht angenommen.

Für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 beantragte die Klägerin Urlaub ohne Dienstbezüge (sog. familienpolitische Beurlaubung) und lehnte das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrags für das Schuljahr 1998/1999 ab.

Am 13. September 1999 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.

Vom 13. September 1999 bis 27. November 2001 wurde der Klägerin entsprechend ihres Antrags vom 27. April 1999 Erziehungsurlaub gewährt (vgl. Bescheid der Regierung von ... vom 13.9.1999).

In der Zeit vom 28. November 2001 bis 31. August 2003 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2001 im Anschluss an den Erziehungsurlaub nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG eine familienpolitische Beurlaubung (vgl. Bescheid vom 30.3.2001) gewährt. Eine weitere familienpolitische Beurlaubung erfolgte vom 1. September 2003 bis 29. Februar 2004 (ursprünglich bis 31.7.2004, dann auf Antrag der Klägerin vom 28.1.2004 geändert bis 29.2.2004).

Unter dem 28. Januar 2004 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2004 eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung von sieben Wochenstunden, die ihr antragsgemäß mit Bescheid vom 10. März 2004 gewährt wurde.

In der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. August 2004 und vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2005 (vgl. Bescheid der Beklagten vom 3.5.2004) wurde die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin antragsgemäß gemäß Art. 80b Abs. 2 BayBG auf 16 Unterrichtsstunden ermäßigt.

Vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 wurde der Klägerin eine familienpolitische Beurlaubung (vgl. Bescheid vom 18.3.2005) gemäß Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG gewährt. Weitere familienpolitische Beurlaubungen in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 (vgl. Bescheid vom 4.4.2006), vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 (vgl. Bescheid vom 8.5.2007), vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 (vgl. Bescheid vom 5.2.2008), vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 (vgl. Bescheid vom 14.5.2009), vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 (vgl. Bescheid vom 25.2.2010) und vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 (vgl. Bescheid vom 13.4.2011) wurden ebenfalls gemäß Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG bzw. nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG antragsgemäß gewährt.

Mit Anträgen vom 21. März 2012, 19. Februar 2013 und 7. März 2014 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013, vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 und vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 familienpolitische Teilzeitbeschäftigungen von jeweils 15 Wochenstunden, die ihr mit Bescheiden vom 18. April 2012, vom 28. März 2013 und vom 25. März 2014 gewährt wurden.

Die Probezeitbeurteilung für die Klägerin vom 11. November 2014 enthält die Feststellung „Frau ... ist beruflich voll belastbar.“

Mit Wirkung vom 16. November 2014 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Unter dem 5. März 2015 beantragte die Klägerin zunächst für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung von 15 Wochenstunden, die ihr mit Bescheid vom 16. April 2015 gemäß Art. 89 BayBG gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 änderte die Klägerin diesen Antrag ab und beantragte familienpolitische Beurlaubung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016. Auf diesem Antrag konstatierte die Schulamtsdirektorin ... am 24. Juli 2015: „Aus gesundheitlichen Gründen dringend empfohlen“. Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 wurde der Klägerin daraufhin antragsgemäß vom 1. August 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016 Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß Art. 89 BayBG (familienpolitische Beurlaubung) gewährt.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 bat die Schulamtsdirektorin ... um Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Dabei gab sie an, dass die Klägerin am 22. Juli 2015 bei ihr angerufen und sehr aufgelöst gewirkt habe. Die Klägerin habe gefragt, ob zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Beurlaubung möglich wäre. Sie käme nach jedem Unterrichtstag vollkommen erschöpft zu Hause an, müsse sich mehrere Stunden hinlegen und würde immer wieder in Tränen ausbrechen. Nach den Ferien sei ihre Erholung nach wenigen Tagen bereits wieder aufgebraucht. Die Beratung durch eine Heilpraktikerin und eine Psychologin habe jeweils ergeben, dass sie eine längere Auszeit nehmen müsse. Bereits vor ihrer Beurlaubung sei ein ähnliches Krankheitsbild nach wenigen Wochen Klassenführung erschienen; dieses Mal habe sie knappe drei Jahre durchhalten können. Sie selbst müsse sich im Klaren werden, ob sie dem Beruf auf Dauer gewachsen sei.

Unter dem 4. September 2015 beauftragte die Regierung von ... nach entsprechender Mittelung an die Klägerin die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Das amtsärztliche Gutachten von Medizinaloberrat Dr. ... wurde unter dem 18. Januar 2016 erstellt. Der Amtsarzt kommt zusammengefasst bei seiner Diagnose einer erheblichen seelischen Erkrankung der Klägerin mit ausgeprägter Erschöpfungs- und Überforderungssymptomatik im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit nicht – auch nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – in der Lage sei, mit Schülern zu arbeiten bzw. in Folge der Erkrankung eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit bestehe. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Die Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt sei ungewiss. Es sei wahrscheinlich, dass nach Abschluss einer adäquaten umfassenden fachärztlichen Therapie zumindest eine Teildienstfähigkeit wieder erlangt werden könne. Die Prognose im Hinblick auf den Wiedereintritt in den Schuldienst als Lehrerin werde jedoch sowohl vom behandelnden Psychotherapeuten als auch vom fachpsychiatrischen externen Gutachter sehr ungünstig gestellt. Nach Abschluss einer adäquaten umfassenden fachärztlichen Therapie bestehe mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit eine Verwendungsmöglichkeit in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Der therapeutische Zeitrahmen sei voraussichtlich mit etwa einem Jahr anzusetzen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 teilte die Regierung von ... mit, dass beabsichtigt sei, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und gab ihr Gelegenheit innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 – der Klägerin mit PZU am 12. Februar 2016 zugestellt – teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich sei, da sie die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfülle. Das Schreiben vom 2. Februar 2016 sei daher gegenstandslos. Gemäß § 32 BeamtStG sei die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG werde Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet habe. Wie das Landesamt für Finanzen mitgeteilt habe, erfülle die Klägerin die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht, da ihre berücksichtigungsfähige Dienstzeit nur 4 Jahre 98,42 Tage betrage. Daher könne eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfolgen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG seien Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig seien und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand ende. Sofern die Klägerin hiergegen Einwendungen habe, könnten diese innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens erhoben werden. In dem Schreiben vom 10. Februar 2016 wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Beantragung der Mitwirkung des jeweils zuständigen Personalrats (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3 BayPVG) sowie der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) bestehe. Bei Schwerbehinderten werde die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gehört, sofern die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises innerhalb der Monatsfrist erfolge.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 ließ die Klägerin gegen die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Einwendungen erheben. Es sei bereits fraglich, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit des § 26 Abs. 1 BeamtStG vorlägen. Doch selbst wenn Dienstunfähigkeit gegeben sein sollte, sei jedenfalls die versorgungsrechtliche Wartezeit nach § 32 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG erfüllt. Die Klägerin habe von Februar 2004 bis Juli 2005 sowie von August 2012 bis Juli 2015 Dienst geleistet und unter Berücksichtigung des abgeleisteten Referendariats von August 1995 bis Juli 1997 damit die fünfjährige Wartezeit erfüllt. Diesbezüglich sei auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2012 (Az. 6 B 1390.12) verwiesen, wonach im Hinblick auf die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren auch solche Zeiten voll zu berücksichtigen seien, in welchen der Beamte teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Es sei allein die Zeitspanne des Dienstverhältnisses maßgeblich.

Unter dem 4. März 2016 wurde der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von ... und unter dem 9. März 2016 die Bezirksvertrauensperson der schwer behinderten Menschen bei der Regierung von ... antragsgemäß beteiligt. Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von ... mit, dass, sollte die gesetzlich vorgegebene Wartezeit von 5 Jahren nach nochmaliger Prüfung de facto nicht erfüllt sein, die Personalvertretung der vorgesehenen Entlassung zustimme. Unter dem 22. März 2016 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwer behinderten Menschen bei der Regierung von ... der geplanten Entlassung zu.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 wurde die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2016 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Klägerin sei dienstunfähig. Dies ergebe sich aus der amtsärztlichen Feststellung vom 28. Januar 2016, aus den dort genannten privatärztlichen Unterlagen sowie aus den eigenen Einlassungen der Klägerin, wonach der Dienst im Schuljahr 2015/2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe angetreten werden können. Nach den amtsärztlichen Äußerungen sei auch eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht gegeben. Ebenfalls sei eine anderweitige Dienstleistung derzeit nicht möglich. Nach dem amtsärztlichen Bericht könne die Klägerin „organisatorische Maßnahmen“ adäquat planen. Eine solche Tätigkeit gebe es jedoch nicht. Das Ganze könnte zudem nur mit wenig Zeitdruck und geringem, geordneten Publikumsverkehr geschehen. Dies wäre auch erst nach einer umfassenden fachärztlichen Therapie möglich. Ob und wann dies der Fall sei, sei derzeit vollkommen vage. Der therapeutische Zeitrahmen sei voraussichtlich mit einem Jahr anzusetzen. Des Weiteren sei hier eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG nicht möglich. Eine solche sei nach § 32 BeamtStG nur möglich, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sei. Da keine Dienstbeschädigung vorliege müsse der Beamte/die Beamtin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Dies sei aber nicht der Fall, sodass die gesetzliche Folge zwingend die Entlassung sei. Die Berechnung der hier relevanten Dienstzeit richte sich nach Art. 14 ff. BayBeamtVG. Die Anrechnung von Teilzeiten erfolge nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG. Die Zeiten würden zwar grundsätzlich berücksichtigt, aber nur zu dem Teil, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Die gesetzliche Regelung sei insoweit eindeutig und es bleibe auch kein Raum für eine ergänzende europarechtliche Auslegung. Im Übrigen seien auch nach europarechtlichen Vorschriften ungleiche Beschäftigungsbedingungen insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trage. Dazu gehörten das Entgelt und auch das Ruhegehalt. Derzeitige Leistungen seien entsprechend dem zeitlichen Verhältnis zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren. Ob bei Teilzeiten hinsichtlich der Wartezeit eine volle oder anteilige Anrechnung erfolge, könne zwar kontrovers erörtert werden. Letztendlich obliege dies der Entscheidung des Gesetzgebers, der sich hier nur für eine anteilige Anrechnung entschieden habe.

Der gegen den Bescheid vom 22. März 2016 erhobene Widerspruch der Klägerin vom 11. April 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. Mai 2016 – der Klagepartei zugegangen am 6. Juni 2016 – zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016, bei Gericht am 17. Juni 2016 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben. Für sie ist beantragt,

den Bescheid vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wird unter dem 11. August 2016 dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nicht vorlägen, da die Klägerin nicht dauernd dienstunfähig sei, und außerdem eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme, da die Klägerin ungeachtet der Frage der in Vollzeit umgerechneten Wartezeit jedenfalls im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt habe.

Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BayBeamtVG bestimme, dass für die Gewährung eines Ruhegehalts jedenfalls Voraussetzung sei, dass eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet werde. Aus der Vorschrift selbst gehe jedoch nicht hervor, inwieweit eine Teilzeitbeschäftigung voll oder nur anteilig auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sei. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG bestimme, dass die Dienstzeit nur berücksichtigt werde, soweit sie ruhegehaltsfähig sei. Aus dem Wortlaut könne geschlossen werden, dass grundsätzlich eine entsprechend Art. 24 BayBeamtVG ruhegehaltsfähige Teilzeitbeschäftigung auch auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sei. Demgegenüber gehe aus dem Wortlaut „soweit“ nicht eindeutig hervor, ob diesbezüglich Bezug genommen werde auf die generelle Ruhegehaltsfähigkeit der Teilzeitbeschäftigung oder aber auf die anteilige Berechnungsformel. Der Wortlaut der Vorschrift sei daher einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung des Wortlauts durch den Beklagten verstoße jedoch schon gegen das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 (Az. C-395/08 und C-396/08) unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, wonach der pro-rata-temporis-Grundsatz nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts gelte, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe.

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten erfordere, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt würden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet würden, als hätte dieser eine Vollzeitstelle. Dabei spiele keine Rolle, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Sachverhalt handle, d.h. die Grundsätze seien auch auf die Klägerin als Beamtin anwendbar. Der EuGH habe mit anderen Worten festgestellt, dass zwar die Höhe der Versorgung grundsätzlich vom pro-rata-temporis-Grundsatz und damit vom Umfang der unmittelbar geleisteten Arbeit abhänge, nicht hingegen gelte dieser Grundsatz für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe, da dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhänge, die der Arbeitnehmer erworben habe.

Unter dem 5. Oktober 2016 ist für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund des amtsärztlichen Berichts vom 28. Januar 2010 für die Regierung von ... kein Zweifel daran bestehe, dass die Klägerin dienstunfähig sei. Außerdem habe die Klägerin die erforderliche Mindestwartezeit nicht erfüllt, so dass eine Versetzung in den Ruhestand nicht habe erfolgen können. In Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG sei eine Mindestwartezeit festgelegt. Der Beamte müsse also in einem bestimmten Umfang eine Dienstleistung erbringen, um in den Genuss einer Mindestversorgung zu kommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber bei Festlegen dieser Relation nur auf die zeitlicher Dauer abstellen können solle und nicht ebenso auf den Umfang der Arbeitszeit. Es sei ein großer Unterschied, ob ein Beamter fünf Jahre lang mit Vollzeit oder gemäß Art. 89 BayBG mit acht Stunden pro Woche (1/5 der Arbeitszeit) teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Deshalb sei die Regelung des Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG auch bei der Berechnung der Mindestdienstzeit anzuwenden.

Mit Beschluss vom 23. November 2016 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil die Beteiligten dies beantragt und sich einvernehmlich auf die Durchführung einer Mediation durch Güterichter verständigt hatten. Unter dem 17. Januar 2018 wurde das zwischenzeitlich statistisch erledigte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Am 22. März 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der Bescheid der Regierung von ... vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der verfügten Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung sind Beamte u.a. dann zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet (Nr. 3) bzw., wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist (Nr. 2). Dementsprechend bestimmt § 32 BeamtStG, dass die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraussetzt. Diese ist erfüllt, wenn der Beamte aufgrund der von ihm zurückgelegten Dienstzeit ein Ruhegehalt beanspruchen kann. Die Dauer der versorgungsrechtlichen Wartezeit als Möglichkeit bzw. zwingende Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand bzw. Beanspruchung eines Ruhegehalts hängt von der näheren Ausgestaltung durch das jeweilige Landesrecht ab. Für Bayerische Landesbeamte – wie hier – bestimmt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird nach Satz 2 des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.

Die Klägerin hat vorliegend die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt, sodass die Entlassungsverfügung rechtswidrig ist. Ob bei der Klägerin als weitere Voraussetzung der Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, kann demzufolge offen bleiben.

Die Klägerin ist mit Wirkung vom 11. September 1995 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, mit Wirkung vom 13. September 1999 in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 16. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. Sie hat in der Zeit vom 11. September 1995 bis 15. September 1997, vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2005 und vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mehr als sechs Jahren zurückgelegt. Der Umstand, dass sie in der Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2005 und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 nicht die volle Pflichtstundenzahl (28 bzw. 29 bzw. 28,5 Stunden) geleistet hat, sondern im Umfang von 7 bzw. 16 bzw. 15 Stunden teilzeitbeschäftigt war, steht dem nicht entgegen. Eine anteilige Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit kommt bei der Frage, ob die versorgungsrechtliche (Mindest-)Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist allein die Zeitspanne des Dienstverhältnisses maßgebend, so dass der Zeitraum, in dem die Klägerin teilzeitbeschäftigt war, voll zu berücksichtigen ist. Die Einschränkung „soweit sie ruhegehaltfähig ist“ bezieht sich auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit dem Grunde und nicht dem Umfang nach. Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG findet insoweit keine Anwendung.

Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen bereits aus der erforderlichen Auslegung der insoweit auslegungsbedürftigen und auch auslegungsfähigen Bestimmung des Art. 11 BayBeamtVG. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht eindeutig. Die Formulierung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG „Die Dienstzeit wird … nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist“ lässt sich vom Wortlaut her sowohl dahin verstehen, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sind, als auch dahin, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, voll zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Regelung in Art. 11 BayBeamtVG bedarf folglich der Auslegung und der Ermittlung des Anwendungs- und Wirkungsbereichs nach Inhalt, Zweck und Ausmaß.

Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt. Dem dient die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift (grammatikalische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien (historische Auslegung). Diese Methoden schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.6.2010 – Vf. 15-VII-09 – VerfGH 63,71; E.v. 12.3.2007 – Vf. 8-VII-06 – VerfGH 60, 52).

Die Festsetzung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit dient dem Ziel, bei der Versorgung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem erdienten Gehalt und der Dauer der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit herzustellen (BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 2 C 18.07 – BVerwGE 133, 143; U.v. 23.2.2012 – 2 C 76.10 – BVerwGE 142, 59; B.v. 26.3.2012 – 2 B 26.11 – juris Rn. 20; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Bundesbeamtenversorgungsgesetz, Stand November 2017, § 4 BeamtVG Rn. 13). Dieses Ziel folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, hier des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, B.v. 28.5.2008 – 2 BvL 11/07 – BVerfGE 121, 205; BVerwG, B.v. 27.9.2007 – 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 – BVerwGE 129, 272). Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der aktiven Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, U.v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 – BVerfGE 105, 73; U.v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258). Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlich verankerten Stellenwert. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147; U.v. 19.2.2009 a.a.O.). So ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird u.a. durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt, wobei bei deren Festlegung dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, der das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes darstellt (BVerfG, B.v. 10.12.1985 – 2 BvL 18/83 – BVerfGE 71, 255; BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 26.07 – BVerwGE 133, 25). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2008 a.a.O.) und bei vorzeitiger Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch Dienstunfähigkeit die Beamtenversorgungsgesetze eine vergleichsweise hohe Mindestversorgung bieten. Dieses Mindestruhegehalt soll nur erreicht werden können, wenn eine gewisse Mindestdienstleistung stattgefunden hat (Wittmer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, Stand Februar 2018, § 4 BeamtVG Rn. 54).

Dieses gesetzgeberische Ziel der Ableistung einer Mindestdienstleistung, das mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist (vgl. Wittmer a.a.O.), mag vom Wortlaut her betrachtet den Eindruck erwecken, dass die tatsächliche Dienstleistung gemeint ist und nicht die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit, d.h., dass es auf die tatsächlich im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit abgeleistete Zeit in der Form der reinen Arbeitszeit ankommt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 4 BeamtVG Rn. 28; Wittmer, a.a.O., § 4 BeamtVG Rn. 59). Eine solche Annahme würde jedoch neben der Tatsache, dass die Feststellung der abgeleisteten reinen Arbeitszeit in der Praxis wohl an erhebliche Grenzen stoßen dürfte und sich der Begriff „Dienstzeit“ nicht ohne weiteres in (tatsächlich abgeleistete) „Dienststunden“ umdeuten lässt, dem Charakter des Ruhegehalts widersprechen. Die Versorgung der Beamten und Richter ist durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gesichert. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Zeit des Versorgungsbezugs. Alimentation ist die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 2 C 20.03 – Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8; B.v. 11.12.2008 – 2 C 121.07 – BVerwGE 132, 299). Eine Berechnung der Dienstzeit im Sinne einer Addition der Zeit der tatsächlichen Dienstleistung nach Stunden, Minuten oder gar Sekunden würde diesem Prinzip zuwiderlaufen. Da der Begriff der „Dienstzeit“ der Berücksichtigung von Zeiten, während derer der Beamte keinen Dienst geleistet hat, weil er z.B. durch Krankheit an der tatsächlichen Diensterfüllung gehindert war, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nur nicht entgegen steht, sondern nach dem Sinn und Zweck nur so verstanden werden kann, ist maßgebend nicht der konkrete zeitliche Umfang der tatsächlichen Dienstleistung, sondern die Zeit, während der das aktive Beamtenverhältnis rechtlich bestand und als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen ist (vgl. Wittmer, a.a.O., § 4 BeamtVG Rn. 59; BayVGH, B.v. 18.7.1997 – 3 CS 96.2244 – juris Rn. 57).

Unter abgeleisteter Dienstzeit im Sinn von Art. 11 BayBeamtVG ist damit grundsätzlich die nach Jahren, Monaten und vollen Tagen festzustellende Zeit zu verstehen, in der dem Beamtem ein Amt übertragen war, soweit diese Zeit ruhegehaltsfähig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2). Die enge Verbindung der Wartezeit mit den Zeiten, die insbesondere nach Art. 14 BayBeamtVG ruhegehaltsfähig sind, spricht zudem für das Verständnis, dass „abgeleistet“ diejenige Dienstzeit ist, die der Beamte in einem Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Rahmen einer gleichstehenden Dienstzeit (Art. 14 Abs. 4 BayBeamtVG) zurückgelegt hat. Auch im Fall einer Teilzeitbeschäftigung beträgt daher die Wartezeit nicht mehr als 5 Jahre. Mit Ablauf der Wartezeit ist die Versorgungsanwartschaft ohne Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigung bzw. den Umfang der Dienstleistung entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Während Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG im Rahmen der allgemeinen Ruhegehaltsberechnung eine bloße Berechnungsregel für deren Höhe darstellt, normiert Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG eine Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 4 BeamtVG Rn. 29). Die „Umrechnung“ der Teilzeitbeschäftigung bei der Ruhegehaltsberechnung nach dem Zeitfaktor ändert nichts daran, dass die gesamte Dauer der Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach ruhegehaltsfähig ist. Dies folgt insbesondere aus dem Lebensarbeitsprinzip. Das Lebenszeitprinzip findet seinen Sinn darin, dass der Beamte ein hohes Maß an Unabhängigkeit benötigt, die erst die Beachtung von Recht und Gesetz gewährleistet und damit zur Garantie des Rechtsstaats beiträgt (§ 1 BeamtStG). Solange die Wartezeit bei Lebenszeitbeamten nicht erfüllt ist und der Beamte deshalb nicht in den Ruhestand versetzt werden kann, ist diese Funktion nicht gewährleistet. Mit dem Lebenszeitprinzip soll dem Beamten die persönliche Unabhängigkeit gegeben werden, die für eine rein sachorientierte Dienstleistung notwendig ist. Gerade zu diesem Zweck gewährt das Lebenszeitprinzip eine rechtliche aber auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit durch ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) in Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip. Eine aus der „Umrechnung“ der Teilzeitbeschäftigung sich ergebende u.U. erhebliche Verlängerung der Zeiten einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beamten würde den Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und des Alimentationsprinzips, die gemeinsam letztlich garantieren, dass eine verlässliche Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Beamten durch eine unparteiische, unbestechliche und am Gemeinwohl orientierte Amtsführung erfolgt, konterkarieren.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch die systematische Auslegung. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG steht im Zweiten Teil „Versorgungsbezüge“ im Abschnitt 1 „Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“ und dort im Unterabschnitt 1 „Anspruchsvoraussetzungen“. Art. 11 BayBeamtVG regelt – wie der Normüberschrift zu entnehmen ist – in Abs. 1 und Abs. 2 das Entstehen des Anspruchs und in Abs. 3 die Berechnung des Ruhegehalts. Die der Anspruchsvoraussetzung folgende Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG beinhaltet dagegen (lediglich) eine Regelung für die Berechnung.

Auch wenn sich der Entstehungsgeschichte der Bestimmung des Art. 11 BayBeamtVG und den Gesetzesmaterialien insoweit keine eindeutigen Hinweise entnehmen lassen, kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bundesgesetzgeber durch die mit Wirkung vom 11. Januar 2017 in Kraft getretene Ergänzung von Satz 2 des § 4 Abs. 1 BeamtVG eine Klarstellung vorgenommen hat. Nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 411/16, S. 38) trägt die jetzige bundesrechtliche Regelung unionsrechtlichen Anforderungen (nämlich § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 87/81/EG des Rates vom 15.12.1997) Rechnung und dient damit der Rechtsklarheit. Da die landesrechtliche Regelung des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG nahezu wortgleich mit der versorgungsrechtlichen Regelung des Bundes übereinstimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bayerische Gesetzgeber gleichwohl bewusst und gewollt eine andere Regelung hat treffen wollen. Es liegt vielmehr nahe anzunehmen, dass er eine Klarstellung bislang lediglich nicht für erforderlich gehalten hat bzw. hält.

Die sich hieraus ergebende Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit durch die Klägerin folgt aber auch aus einer europarechtskonformen Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG. Da der Wortlaut dieser Vorschrift – wie oben dargelegt – nicht eindeutig ist, muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das nationale Recht europarechtskonform ausgelegt werden. Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Recht so interpretiert wird, dass seine Anwendung nicht zu einem dem europäischen Unionsrecht widersprechenden Ergebnis führt. Eine Vorlage an den EuGH ist dann entbehrlich. Den hierfür maßgeblichen unionsrechtlichen Maßstab bildet die Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (im Folgenden: RL 97/81).

Durch diese Richtlinie wurde die im Jahr 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für ihre Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 RL 97/81). Der Anhang zu dieser Richtlinie (im Folgenden: Anhang RL 97/81) ist Bestandteil der Richtlinie und beansprucht deshalb wie diese selbst gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung mit der Folge, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch die unmittelbare Anwendung des Regelungsgehalts im innerstaatlichen Recht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 2 C 27.09 – NVwZ 2011, 296; U.v. 25.3.2010 – 2 C 72.08 – BVerwGE 136, 165; OVG NW, B.v. 8.6.2012 – 6 B 390/12 – DÖD 2012, 225).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt das Gebot europarechtskonformer Auslegung bei versäumter oder unzureichender Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV, die in einer Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen, und der sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Obliegenheit, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Das Gebot der europarechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte. Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so den Vorgaben von Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht nicht nur die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen Bestimmungen, sondern das gesamte nationale Recht so auslegt, dass seine Anwendung nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2007 – 20 F 1.06 u.a. – BVerwGE 127, 282; B.v.13.12.2006 – 6 C 23.05 – juris).

Die Bestimmungen von RL 97/81 einschließlich Anhang bzw. Rahmenvereinbarung sind im vorliegenden Fall in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Gemäß § 2 Nr. 1 Anhang RL 97/81 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auf Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Klägerin fällt als (zumeist) in Teilzeit beschäftigte Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 3 Nr. 1 Anhang RL 97/81 Teilzeitbeschäftigter im Sinne der Richtlinie (nur) ein Arbeitnehmer ist. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist ohne Belang, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird. Aus diesem Grund fallen Beamte, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter den Begriff des Arbeitnehmers (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-393/10 – NZA 2012, 313; BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65; U.v. 25.3.2010 – 2 C 72.08 – ZBR 2011, 98; OVG NW, B.v. 27.6.2014 – 3 A 125/14 – juris Rn. 18).

Der sachliche Geltungsbereich der RL 97/81 mit Anhang ist ebenfalls eröffnet. Zu den „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zählen u.a. die finanziellen Bedingungen wie solche, die die von einem öffentlichen Dienstherrn an einen Beamten gezahlten Versorgungsbezüge betreffen. Erfasst werden hiervon auch die Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. die Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit (vgl. hierzu EuGH, U.v. 1.3.2012 – O´Brien, C-393/10 – NZA 2012, 313; U.v. 10.6.2010 – Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 – Slg. 2010, I-5119; OVG NW, U.v. 23.2.2011 – 3 A 750/10 – juris Rn. 59 ff.). Der EuGH hat Fragen der betrieblichen Altersversorgung, denen auch die Beamtenversorgung strukturell zuzurechnen ist, ausdrücklich dem sachlichen Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zugeordnet (EuGH, U.v. 10.6.2010 – Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 – Slg. 2010, I-5119). Die vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbare Richtlinie soll zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 – Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 – Slg. 2010, I-5119). Im Einklang mit diesem Ziel bestimmt § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, nicht schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Gemessen an § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 entspricht die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayBeamtVG, die hinsichtlich der Berechnung der Dienstzeit, die für den Zugang zum Altersversorgungssystem erforderlich ist, zwischen Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten unterscheidet, nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Im vorliegenden Falle würde bei einer solchen Auslegung ein vollzeitbeschäftigter Beamter gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nach fünf Jahren der Beschäftigung im Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) die (Mindest-)Versorgung erhalten, ein teilzeitbeschäftigter Beamter wegen der nur verhältnismäßigen Anrechnung seiner Dienstzeit gemäß Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG aber erst entsprechend später. Dies stellt eine Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 dar. Diese unterschiedliche Behandlung ist auch nicht im Sinne des § 4 Nr. 1 letzter Halbsatz Anhang RL 97/81 aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Unter objektiven Gründen sind dabei Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 2 C 27.09 – NVwZ 2011, 296 m.w.N.)

Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O.; U.v. 10.6.2010 – Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 – a.a.O.). Für das Vorliegen von objektiven (Rechtfertigungs-)Gründen wurde weder etwas vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte auf die geringere Arbeitsleistung eines Teilzeitbeschäftigten hinweist sowie darauf, dass die Höhe der Versorgung ein Mindestmaß an tatsächlicher Dienstleistung erfordere, wird die Ungleichbehandlung jedoch gerade mit dem geringeren Beschäftigungsumfang des Teilzeitbeschäftigten begründet. Der differierende Umfang der tatsächlichen Dienstleistung rechtfertigt hingegen lediglich eine Ungleichbehandlung „pro rata temporis“, soweit dies angemessen ist (vgl. § 4 Nr. 2 Anhang RL 97/81), d.h. eine Reduzierung der Gegenleistung im Verhältnis zur Arbeitszeit, aber keinen völligen Ausschluss der Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 72.08 – BVerwGE 136, 165; U.v. 26.3.2009 – 2 C 12.08 – NVwZ-RR 2009, 608).

Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 – Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 – a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.6.2012 – 6 B 390/12 – DÖD 2012, 225). Bei der Bestimmung der versorgungsrechtlichen Wartezeit im Sinne des § 32 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sind daher Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Teilzeitbeschäftigte erreichen vielmehr die versorgungsrechtlich notwendige Mindestdienstzeit im Sinne des § 32 BeamtVG bzw. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG unter den gleichen Voraussetzungen wie Vollzeitbeschäftigte, d.h., der „pro-rata-temporis“-Grundsatz darf bei der Bestimmung der versorgungsrechtlichen (Mindest-)Wartezeit nicht zur Anwendung kommen. Der Anspruch auf Gewährung der (Mindest-)Versorgung hängt folglich ausschließlich von der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsbzw. Dienstverhältnisses als solchem, nicht aber vom Umfang der während der Dauer des Beschäftigungsbzw. Dienstverhältnisses geleisteten Tätigkeit ab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsv
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Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.