Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 A 2085/16 HGW

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die fristlose Entlassung aus dem Dienst.

2

Der Kläger wurde zum 1. Januar 2015 gemäß § 8 i. V. m. § 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr eingestellt. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte zum 8. Januar 2015. Bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit stand der Kläger im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Obergefreiter bei der 4. Panzergrenadierbataillon 411 in Viereck. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2014 auf vier Jahre festgesetzt, beginnend ab dem Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 8. Januar 2015, unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 7. Januar 2015, und somit einem Dienstzeitende am 31. Dezember 2018.

3

Mit Eröffnung der Einplanungsentscheidung im Schreiben vom 18. August 2014 wurde ein Eröffnungsvermerk mit Belehrung an den Kläger übermittelt und von diesem unterzeichnet. Dieser enthielt u. a. die folgende Passage:

4

Ich wurde darüber belehrt, dass jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) einer Einstellung in die Bundeswehr entgegensteht. Bei Verstößen nach Dienstantritt können diese Handlungen zu einer fristlosen Entlassung führen.

5

Am 19. Oktober 2015 wurden bei einer Durchsuchung der Sachen des Klägers durch dessen Disziplinarvorgesetzten OL M. 2,2 Gramm brutto eines weißen Pulvers sowie eine leere Tüte mit einem abgebildeten Hanfblatt darauf in dessen Portemonnaie gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung des Pkws des Klägers ebenfalls durch OL M. wurden eine weitere leere Tüte mit Anhaftungen sowie eine leere CD-Hülle mit Anhaftungen gefunden. Herr OL M. zeigte diese Funde am 19. Oktober 2015 um 15:43 Uhr bei der Polizeiinspektion A. an, die dazu eine Strafanzeige fertigte.

6

OL M. als Disziplinarvorgesetzter des Klägers vernahm diesen unter Hinzuziehung von OSF Me. als Protokollführer noch am selben Tag zu den Funden. Ausweislich des von OSL Me. gefertigten und von dem Kläger selbst gelesenen und mit seiner Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolls, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, äußerte sich der Kläger u. a. wie folgt:

7

Er sei selber überrascht gewesen, als das Tütchen gefunden wurde. Er habe in die Durchsuchung eingewilligt. Hätte er gewusst, dass er etwas dabei habe, hätte er die Durchsuchung ja nicht zugelassen. Am Wochenende sei er mit einem Kumpel feiern gewesen. Dabei wären sie bei einem weiteren Kumpel gewesen, den er nicht gekannt habe. Dort habe seine Jacke im Flur gehangen. Als jemand zur Tankstelle gefahren sei, um Bier zu holen, habe derjenige wahrscheinlich die Jacke des Klägers angezogen und das volle wie auch das leere Tütchen in sein Portemonnaie gesteckt. Mit seinem Pkw sei er an dem betreffenden Wochenende nicht gefahren. Der Schlüssel läge bei seiner Mutter und sein bester Kumpel könne ihn sich holen. Wer sonst noch in dem Auto gesessen oder mitgefahren sei, wisse er nicht.

8

Auf das in dem Auto gefundene, durchsichtige Tütchen mit Resten angesprochen, beantwortete der Kläger die Frage „Warum nahmen Sie das Tütchen und schütteten den restlichen Inhalt auf den Parkplatz?“ mit „Das war bloß ein Krümel. Ich habe das getan, um vielleicht noch irgendwas zu retten.

9

Im Rahmen der Vernehmung äußerte der Kläger, er habe während seiner Lehrzeit Drogen konsumiert, nicht jedoch während seiner Zeit als Soldat. Ein Drogentest würde dies zeigen.

10

Ein durch die Sanitätsstaffel Viereck am 19. Oktober 2015 durchgeführter Urintest konnte keinen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Kläger nachweisen.

11

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 informierte das Kriminalkommissariat A. die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg darüber, dass es sich bei dem gefundenen Pulver laut eines Schnelltestes um Amphetamin / Metamphetamin handele. Wegen der geringen Menge und aus Kostengründen sei auf eine Bestimmung der Substanz beim LKA verzichtet worden. Auf die Vorladung sei der Beschuldigte nicht erschienen, er liege aber mehrfach im Inpol ein und sei als BTM-Konsument bekannt.

12

Auf die Eröffnung, dass seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG geprüft werde, ausgehändigt im Entwurf am 11. Mai 2016, nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Stellung. In diesem wiederholte er, dass die gefundenen Betäubungsmittel nicht ihm gehört hätten, sondern ihm durch Dritte zugeführt worden seien. Mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst erklärte er sich ausdrücklich nicht einverstanden. Die zur Beantragung der Entlassung angehörte Vertrauensperson, OSG B., gab an, dass er den Kläger als überaus pflichtbewussten, ehrlichen und leistungswilligen Soldaten einschätzen würde. Dieses Bild würde im Kameradenkreis bestätigt. Der Besitz von Betäubungsmitteln stelle eine Verletzung der Dienstpflichten des Soldaten dar, die disziplinar geahndet werden müsse. Er halte die Entlassung für überzogen; vielleicht sei eine hohe Disziplinarbuße hier ausreichend, um dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Zu dem Antrag des Disziplinarvorgesetzten des Klägers auf dessen vorzeitige Entlassung vom 24. Mai 2016 nahmen sowohl der Rechtsberater als auch der Personalstabsoffizier Stellung, dies jeweils befürwortend.

13

Mit Bescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016, ausgehändigt am 21. Juni 2016, wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe entgegen der ihm bekannten Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 503, wonach der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldatinnen und Soldaten im und außer Dienst verboten ist, in seiner Geldbörse ein Tütchen mit 2,2 Gramm brutto Amphetamin oder Metamphetamin mit sich geführt. Dadurch habe er die Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), sowie diejenige, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG), schuldhaft verletzt. Die aufgeführten Dienstpflichtverletzungen seien schwerwiegende Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG. Das weitere Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit würde darüber hinaus die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Der Kläger habe durch den Besitz, der sich als strafbare Handlung im Sinne von §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz darstelle, einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie Zuverlässigkeit offenbart. In Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung der seitens des Klägers vorgebrachten Entlastungsgründe sowie unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit, halte die Beklagte zur Abwehr der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG für geboten.

14

Gegen den ihm am 21. Juni 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass er sich nie bewusst gewesen sei, Betäubungsmittel bei sich geführt zu haben. Er habe schließlich freiwillig in die Durchsuchung und die Durchführung eines Urintestes eingewilligt. Im Übrigen habe er stets gewissenhaft seine Pflicht erfüllt.

15

Mit Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Die Erklärung des Klägers, er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in sein Portemonnaie gekommen seien, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch im Auto sei ein Plastiktütchen mit Anhaftungen gefunden worden. Zudem sei der Kläger bei der Polizei als BTM-Konsument bekannt. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Durch sein Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Schließlich sei auch eine einfache Disziplinarmaßnahme hier nicht ausreichend, da eine solche und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nebeneinander stünden. Während letztere die berufliche Integrität von Soldaten erhalten solle, würden Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG in erster Linie dem Schutz der Bundeswehr dienen.

16

Am 14. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren begründet.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Entlassungsverfügung der 1. Panzerdivision Kommandeur, Oldenburg, vom 16. Juni 2016, , zu dem Aktenzeichen16-02-11/TgbNr. 559/16 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides ergänzt diese dahingehend, dass der Entlassungsbescheid auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, er sei stets ein vorbildlicher Soldat gewesen, rechtmäßig sei. Eine entsprechende Prüfung habe bei Erlass des Bescheides stattgefunden und zu keinem anderen Ergebnis geführt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.04.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

24

Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

25

Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gehört worden.

26

Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt.

27

Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt, denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 21. Juni 2016 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. Dezember 2018 geendet hätte.

28

Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

29

Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, am 19. Oktober 2015 in Besitz von 2,2 Gramm brutto Amphetamin / Metamphetamin gewesen zu sein. Es steht nach der Auswertung des Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst.

30

Dass der dem Kläger zur Last gelegte Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich vorgelegen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den tatsächlichen Umständen, die auch durch die Erläuterungen des Klägers nicht anders zu werten sind. Bei den Erklärungen des Klägers über die Gründe für vorhandene Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Auto handelt es sich um Schutzbehauptungen. Der Vortrag, ein unbekannter Freund eines Freundes habe Betäubungsmittel nicht nur versehentlich in die ihm fremde Jacke des Klägers, sondern direkt in dessen Portemonnaie gesteckt, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand Betäubungsmittel in ein ihm fremdes, ebenfalls in einer fremden Jacke gefundenes Portemonnaie legen sollte. Insbesondere kann dieses gerade nicht im Moment eines etwaigen Erwerbs durch die fremde Person erfolgt sein, da neben der Tüte mit Betäubungsmitteln auch eine weitere Tüte, diese jedoch leer, aber mit einem Aufkleber eines Hanfblattes versehen, im Portemonnaie des Klägers vorhanden war. Das Verstauen sowohl von Betäubungsmitteln als auch einer diese ehemals enthaltenden Tüte in einem fremden Portemonnaie ist so unter keinen Umständen nachvollziehbar.

31

Gestützt wird diese Überzeugung durch das Auffinden von Anhaftungen von Betäubungsmitteln im Auto des Klägers, von welchem der Kläger vorträgt, es das ganze Wochenende über selbst nicht genutzt zu haben. Zum einen ist es mehr als unwahrscheinlich, dass eine fremde Person neben dem Portemonnaie des Klägers zusätzlich weitere Betäubungsmittel in dessen Kraftfahrzeug platziert hat. Zum anderen ist diesbezüglich der klägerische Vortrag bereits widersprüchlich. Versichert der Kläger zwar, von dem Vorhandensein der Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Fahrzeug keine Kenntnis gehabt zu haben, lässt sich dem Protokoll der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten jedoch entnehmen, dass der Kläger während der Durchsuchung ein Tütchen aus dem Auto entnahm und den Inhalt auf den Parkplatz schüttete. Dies hätte er jedenfalls nicht tun können, wenn er von dem Vorhandensein des Tütchens nichts gewusst hätte.

32

Aufgrund des nach alledem feststehenden Besitzes von Betäubungsmitteln hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt in ihm auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG), wenn der Soldat – wie der Kläger – über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist (so BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199, juris-Rn. 14 m. w. N.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91, BVerwGE 91, 62; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 18 f.).

33

Der Kläger hat die festgestellte Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 18. August 2014 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass „jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) zu einer fristlosen Entlassung führen [kann].

34

Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, juris-Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. September 2008 – 1 B 670/08, juris-Rn. 44 f., und v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 21 f., Letzterer m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 23 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden, wozu auch der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten – wie der Antragsteller – die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

35

Das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis außerdem ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (VG Augsburg, Beschl. v. 13. Juli 2015 – Au 2 S 15.435, juris-Rn. 28). Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen des Besitzes von Betäubungsmitteln einen solchen sogar innerhalb militärischer Anlagen innehaben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

36

Sind – wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. August 2012 – 1 A 2084/07, juris-Rn. 143 ff. m. w. N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 62). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

38

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 A 2085/16 HGW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 A 2085/16 HGW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 A 2085/16 HGW zitiert 15 §§.

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(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller stand vom 2. April 2013 bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter bei der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... in ... im Dienst der Antragsgegnerin.

Bei Dienstantritt wurde der Antragsteller gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 gegen Unterschrift über die Folgen eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln belehrt. Die Belehrung enthält den Hinweis, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen und bei Soldaten auf Zeit ein Betäubungsmittelmissbrauch in der ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung führt.

Mit Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 23. Januar 2015, ausgehändigt am 28. Januar 2015, wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem weiteren Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und übernommen habe. Da die Kräutermischungen den Wirkstoff AKB-48 F, ein synthetisches Cannabinoid, enthalten hätten, habe er vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben. Die Kräutermischungen habe sich der Antragsteller an seine Adresse innerhalb der ...-Kaserne in ... senden lassen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten ernstlich verletzt. Das Verhalten stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr ergebe sich aus der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung als typisches Teilstück einer Folge von Neigungen zur Disziplinlosigkeit betrachtet werde, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe sei eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen. Der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen als Soldat auf Zeit gröblich missbraucht. Zwar bedeute die fristlose Entlassung eine persönliche Härte. Der Beseitigung einer Gefahr für die militärische Ordnung komme aber letztlich größeres Gewicht zu, weil die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Interesse aller liege und die Gründe für die Entlassung selbst verschuldet seien. Aufgrund des Dienstvergehens und der damit verbundenen Verletzung der militärischen Ordnung könne von einer fristlosen Entlassung nicht abgesehen werden. Die Absicht des Kompaniechefs, die fristlose Entlassung zu beantragen, sei dem Antragsteller am 3. November 2014 bekanntgegeben worden. Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller erklärt, dass er keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle und er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend der Angaben des Antragstellers nicht durchgeführt worden.

Über die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Februar 2015 hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Am 11. März 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27. Februar 2015 anzuordnen.

Er führt hierzu aus, dass die Entlassung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es sei bereits fraglich, ob er die Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Jedenfalls sei seine Schuld nicht erwiesen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld jeder als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gewähre dem Beschuldigten das subjektive Recht, dass jegliche Maßnahme, die eine Schuld voraussetze, bis zu deren Nachweis in einem ordnungsgemäßen Verfahren in der dafür vorgeschriebenen Form unterbleibe; es dürfe also niemand einer Straftat beschuldigt, bezichtigt oder entsprechend behandelt werden, bevor seine Schuld nicht gerichtlich festgestellt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Strafverfolgungsorgane sowie Verwaltungsbehörden stets auch die Möglichkeit eines künftigen Freispruchs zu berücksichtigen. Die Gerichte müssten bei ihrer ergebnisoffenen Entscheidungsfindung aufgeschlossen für die Argumente der Verteidigung sein. Von einem gesicherten Sachverhalt könne also nicht ausgegangen werden.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Einstellung enthalte keinerlei Schuldfeststellung. Die Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a StPO und die Tatsache der sodann erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft allein genügten für den Nachweis der Tat vor Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 17 Abs. 2 Satz 2 SG außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbiete den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung. Ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege jedoch nicht vor. Ein außerdienstliches Fehlverhalten verletze diese Bestimmung ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe androhe. Vorliegend sei er strafrechtlich nicht verurteilt, so dass das Verhalten nicht disziplinarwürdig sei. Da kein Dienstvergehen vorliege, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. April 2015 gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Für sie ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antrag sei unbegründet, da der Entlassungsbescheid vom 23. Januar 2015 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 SG verletzt, da er mehrfach unerlaubt Betäubungsmittel bezogen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht zum treuen Dienst verstoßen. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liege bereits in dem Besitz zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen werde hierdurch die nach § 17 Abs. 1 und 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Dienst als Soldat erfordere. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2013 über die strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen des unerlaubten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln unter Hinweis auf ZDV 10/5 Nr. 404 belehrt worden. Zudem stehe die Straftat eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG im Raum. Der Antragsteller habe die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft und vorsätzlich begangen. Dies stehe nach § 145 Abs. 2 WDO aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 3. November 2014 bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedürfe. Nach § 145 Abs. 2 WDO seien die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung des Disziplinarvorgesetzten der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 sei festgehalten, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 von jeweils nicht näher feststellbaren Orten dienstpflichtwidrig über die Onlineplattform „Bo...de“ insgesamt 21 Gramm der das synthetische Cannabinoid AKB-48 F enthaltenden Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ bestellt und die bestellte Ware jeweils in die ...-Kaserne in ... habe liefern lassen, obwohl er nicht gleichzeitig im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitten gewesen sei. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Damit stehe im vorliegenden Verfahren bindend fest, dass er ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO i. V. m. § 23 Abs. 1 SG eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen habe. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstrecke sich auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d. h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Dass in der Disziplinarentscheidung in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle, den Antragsteller zu entlassen, keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, stehe der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liege auch dann vor, wenn lediglich eine „materielle Einstellung“ vorliege, d. h. wenn - wie vorliegend - trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei.

Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere den Bereich der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich schädige, dass der Betreffende als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Randbereichsverletzungen seien zudem geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Dabei sei anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang könne schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Es müsse grundsätzlich mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn der Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit einer fristlosen Entlassung entgegen getreten werde. Dabei sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mehrfach eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln über das Internet erworben habe. Daneben sei auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Vorliegend hätten zumindest die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Bundeswehrverwaltung von dem Dienstvergehen des Antragstellers Kenntnis erlangt. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe unter anderem auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Staat befänden, nicht stattzufinden habe. Nur so könne von vorneherein der Gefahr begegnet werden, dass Rekruten, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientierten, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach und zudem innerhalb militärischer Liegenschaften durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben hätten, in ihrem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, der Schutz neuer Rekruten vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Das Vorbringen zur Unschuldsvermutung erweise sich vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers als unbegründet. Die über die Entlassung entscheidende personalbearbeitende Stelle sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt befugt, die vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts selbst und unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu bewerten. Zu beachten sei, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 153a StPO abgesehen habe. Demnach habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher die Anklage gerechtfertigt hätte. Die Staatsanwaltschaft ... habe jedoch eine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage in Höhe 250,00 EUR verfügt, weil diese nach deren Ansicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung lediglich nicht entgegenstehe. Diese Bewertung sei für die unzweifelhaft begangenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch unerheblich.

Im Übrigen überwiege auch das Allgemeininteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Neben dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei und somit die Erfolgsaussichten der Hauptsache entsprechend gering seien, überwiege auch das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, einen Soldaten auf Zeit, der seine Pflichten wiederholt verletzt habe, auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, einen Soldaten, der eklatant gegen seine Pflichten verstoßen habe, bis zum Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Dienst zu belassen. Dies entspreche auch der Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, wonach die Beschwerde gegen statusrechtliche Entscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung abzusehen. Im Falle eines Erfolges im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es der Bundeswehr versagt, Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend zu machen, da er in diesem Fall seinen Besoldungsanspruch behielte. Darüber hinaus würde der Antragsteller aufgrund seines dann schwebenden Dienstverhältnisses weder weiter ausgebildet, noch ausbildungsgerecht verwendet werden können. Dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr müsse demgegenüber zurücktreten, weil er keinen dauernden Nachteil erleiden würde, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Der Antragsteller würde im Fall des Obsiegens besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2015 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wehrbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da dieser Rechtsbehelf gemäß § 23 Abs. 6, § 3 Abs. 1 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VG Lüneburg, B. v. 2.10.2008 - 1 B 12/08 - juris Rn. 17 f.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65).

Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, also offen, verbleibt es bei einer (reinen) Interessenabwägung.

Hier haben die durch die Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der fristlosten Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Vorrang vor dessen Aussetzungsinteresse, weil sich die Entlassungsentscheidung bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller wurde über sein Recht auf Anhörung der Vertrauensperson belehrt, widersprach jedoch dessen Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 SBG). Die übrigen formellen Vorgaben für die Entlassungsentscheidung nach § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1 bis 3 SG wurden beachtet.

Die Entlassungsentscheidung, die im Wege einer „objektiv nachträglichen Prognose“ daraufhin zu überprüfen ist, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,199), zeigt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden materiellen Rechtsfehler.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll deren personelle und materielle Einsatzbereitschaft gewährleisten (BVerwG, B. v. 28.1.2013 a. a. O.).

Die Entlassung ist während der ersten vier Dienstjahre des Antragstellers erfolgt, nachdem er zum 1. April 2013 in das Dienstverhältnis auf Zeit eingetreten war (s. hierzu Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 64)

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und sich an seine Anschrift in der ...-Kaserne in ... habe senden lassen, ist nicht zu beanstanden. Dadurch hat der Antragsteller vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben und auch die ihm gemäß § 23 Abs. 1 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienst sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ernstlich verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Die Dienstpflichtverletzung steht aufgrund der vom Antragsteller nicht angegriffenen Disziplinarverfügung des Kompaniechefs der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 unanfechtbar fest. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, steht damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte fest (vgl. NdsOVG, B. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396/397). Die Rüge des Antragstellers, die Unschuldsvermutung sei in seinem Fall nicht beachtet, erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt.

Die militärische Ordnung ist regelmäßig ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186). Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zudem ist der Antragsteller bei Dienstantritt am 2. April 2013 ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen (ZDv 10/5 Nr. 404) belehrt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl mehrfach unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen bestellt hat und sich die Bestellungen in die ...-Kaserne in ... hat liefern lassen, stellt sich als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer innerhalb militärischer Liegenschaften das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelerwerbs und -besitzes nicht befolgt, verstößt in erheblichem Umfang gegen seine dienstlichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten - wie der Antragsteller - die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und vor allem Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vorne herein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich am schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmißbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten, die mehrfach unberechtigt unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen erworben haben und sich diese Mittel in die militärischen Anlagen haben senden lassen, in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG hat im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ zu erfolgen und ist gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 62 m. w. N.). Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Antragsgegnerin bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Diesen Anforderungen wird der Entlassungsbescheid gerecht. Eine entsprechende Prüfung hat stattgefunden.

Da sich damit die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und von den Erfolgsaussichten unabhängige Aspekte eine andere Entscheidung nicht erforderlich machen, hat das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung zurückzutreten.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach war für die Streitwertfestsetzung von der Hälfte des Besoldungsjahresbezuges des Antragstellers auszugehen und dieser wiederum wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. z. B. VG Bremen, B. v. 5.8.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 36).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.