Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 A 2085/16 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die fristlose Entlassung aus dem Dienst.
- 2
Der Kläger wurde zum 1. Januar 2015 gemäß § 8 i. V. m. § 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr eingestellt. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte zum 8. Januar 2015. Bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit stand der Kläger im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Obergefreiter bei der 4. Panzergrenadierbataillon 411 in Viereck. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2014 auf vier Jahre festgesetzt, beginnend ab dem Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 8. Januar 2015, unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 7. Januar 2015, und somit einem Dienstzeitende am 31. Dezember 2018.
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Mit Eröffnung der Einplanungsentscheidung im Schreiben vom 18. August 2014 wurde ein Eröffnungsvermerk mit Belehrung an den Kläger übermittelt und von diesem unterzeichnet. Dieser enthielt u. a. die folgende Passage:
- 4
„Ich wurde darüber belehrt, dass jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) einer Einstellung in die Bundeswehr entgegensteht. Bei Verstößen nach Dienstantritt können diese Handlungen zu einer fristlosen Entlassung führen.“
- 5
Am 19. Oktober 2015 wurden bei einer Durchsuchung der Sachen des Klägers durch dessen Disziplinarvorgesetzten OL M. 2,2 Gramm brutto eines weißen Pulvers sowie eine leere Tüte mit einem abgebildeten Hanfblatt darauf in dessen Portemonnaie gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung des Pkws des Klägers ebenfalls durch OL M. wurden eine weitere leere Tüte mit Anhaftungen sowie eine leere CD-Hülle mit Anhaftungen gefunden. Herr OL M. zeigte diese Funde am 19. Oktober 2015 um 15:43 Uhr bei der Polizeiinspektion A. an, die dazu eine Strafanzeige fertigte.
- 6
OL M. als Disziplinarvorgesetzter des Klägers vernahm diesen unter Hinzuziehung von OSF Me. als Protokollführer noch am selben Tag zu den Funden. Ausweislich des von OSL Me. gefertigten und von dem Kläger selbst gelesenen und mit seiner Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolls, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, äußerte sich der Kläger u. a. wie folgt:
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Er sei selber überrascht gewesen, als das Tütchen gefunden wurde. Er habe in die Durchsuchung eingewilligt. Hätte er gewusst, dass er etwas dabei habe, hätte er die Durchsuchung ja nicht zugelassen. Am Wochenende sei er mit einem Kumpel feiern gewesen. Dabei wären sie bei einem weiteren Kumpel gewesen, den er nicht gekannt habe. Dort habe seine Jacke im Flur gehangen. Als jemand zur Tankstelle gefahren sei, um Bier zu holen, habe derjenige wahrscheinlich die Jacke des Klägers angezogen und das volle wie auch das leere Tütchen in sein Portemonnaie gesteckt. Mit seinem Pkw sei er an dem betreffenden Wochenende nicht gefahren. Der Schlüssel läge bei seiner Mutter und sein bester Kumpel könne ihn sich holen. Wer sonst noch in dem Auto gesessen oder mitgefahren sei, wisse er nicht.
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Auf das in dem Auto gefundene, durchsichtige Tütchen mit Resten angesprochen, beantwortete der Kläger die Frage „Warum nahmen Sie das Tütchen und schütteten den restlichen Inhalt auf den Parkplatz?“ mit „Das war bloß ein Krümel. Ich habe das getan, um vielleicht noch irgendwas zu retten.“
- 9
Im Rahmen der Vernehmung äußerte der Kläger, er habe während seiner Lehrzeit Drogen konsumiert, nicht jedoch während seiner Zeit als Soldat. Ein Drogentest würde dies zeigen.
- 10
Ein durch die Sanitätsstaffel Viereck am 19. Oktober 2015 durchgeführter Urintest konnte keinen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Kläger nachweisen.
- 11
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 informierte das Kriminalkommissariat A. die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg darüber, dass es sich bei dem gefundenen Pulver laut eines Schnelltestes um Amphetamin / Metamphetamin handele. Wegen der geringen Menge und aus Kostengründen sei auf eine Bestimmung der Substanz beim LKA verzichtet worden. Auf die Vorladung sei der Beschuldigte nicht erschienen, er liege aber mehrfach im Inpol ein und sei als BTM-Konsument bekannt.
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Auf die Eröffnung, dass seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG geprüft werde, ausgehändigt im Entwurf am 11. Mai 2016, nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Stellung. In diesem wiederholte er, dass die gefundenen Betäubungsmittel nicht ihm gehört hätten, sondern ihm durch Dritte zugeführt worden seien. Mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst erklärte er sich ausdrücklich nicht einverstanden. Die zur Beantragung der Entlassung angehörte Vertrauensperson, OSG B., gab an, dass er den Kläger als überaus pflichtbewussten, ehrlichen und leistungswilligen Soldaten einschätzen würde. Dieses Bild würde im Kameradenkreis bestätigt. Der Besitz von Betäubungsmitteln stelle eine Verletzung der Dienstpflichten des Soldaten dar, die disziplinar geahndet werden müsse. Er halte die Entlassung für überzogen; vielleicht sei eine hohe Disziplinarbuße hier ausreichend, um dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Zu dem Antrag des Disziplinarvorgesetzten des Klägers auf dessen vorzeitige Entlassung vom 24. Mai 2016 nahmen sowohl der Rechtsberater als auch der Personalstabsoffizier Stellung, dies jeweils befürwortend.
- 13
Mit Bescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016, ausgehändigt am 21. Juni 2016, wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe entgegen der ihm bekannten Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 503, wonach der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldatinnen und Soldaten im und außer Dienst verboten ist, in seiner Geldbörse ein Tütchen mit 2,2 Gramm brutto Amphetamin oder Metamphetamin mit sich geführt. Dadurch habe er die Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), sowie diejenige, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG), schuldhaft verletzt. Die aufgeführten Dienstpflichtverletzungen seien schwerwiegende Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG. Das weitere Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit würde darüber hinaus die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Der Kläger habe durch den Besitz, der sich als strafbare Handlung im Sinne von §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz darstelle, einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie Zuverlässigkeit offenbart. In Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung der seitens des Klägers vorgebrachten Entlastungsgründe sowie unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit, halte die Beklagte zur Abwehr der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG für geboten.
- 14
Gegen den ihm am 21. Juni 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass er sich nie bewusst gewesen sei, Betäubungsmittel bei sich geführt zu haben. Er habe schließlich freiwillig in die Durchsuchung und die Durchführung eines Urintestes eingewilligt. Im Übrigen habe er stets gewissenhaft seine Pflicht erfüllt.
- 15
Mit Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Die Erklärung des Klägers, er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in sein Portemonnaie gekommen seien, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch im Auto sei ein Plastiktütchen mit Anhaftungen gefunden worden. Zudem sei der Kläger bei der Polizei als BTM-Konsument bekannt. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Durch sein Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Schließlich sei auch eine einfache Disziplinarmaßnahme hier nicht ausreichend, da eine solche und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nebeneinander stünden. Während letztere die berufliche Integrität von Soldaten erhalten solle, würden Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG in erster Linie dem Schutz der Bundeswehr dienen.
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Am 14. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren begründet.
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Der Kläger beantragt,
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die Entlassungsverfügung der 1. Panzerdivision Kommandeur, Oldenburg, vom 16. Juni 2016, , zu dem Aktenzeichen16-02-11/TgbNr. 559/16 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 21
Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides ergänzt diese dahingehend, dass der Entlassungsbescheid auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, er sei stets ein vorbildlicher Soldat gewesen, rechtmäßig sei. Eine entsprechende Prüfung habe bei Erlass des Bescheides stattgefunden und zu keinem anderen Ergebnis geführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.04.2017 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- 24
Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
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Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gehört worden.
- 26
Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt.
- 27
Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt, denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 21. Juni 2016 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. Dezember 2018 geendet hätte.
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Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
- 29
Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, am 19. Oktober 2015 in Besitz von 2,2 Gramm brutto Amphetamin / Metamphetamin gewesen zu sein. Es steht nach der Auswertung des Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst.
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Dass der dem Kläger zur Last gelegte Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich vorgelegen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den tatsächlichen Umständen, die auch durch die Erläuterungen des Klägers nicht anders zu werten sind. Bei den Erklärungen des Klägers über die Gründe für vorhandene Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Auto handelt es sich um Schutzbehauptungen. Der Vortrag, ein unbekannter Freund eines Freundes habe Betäubungsmittel nicht nur versehentlich in die ihm fremde Jacke des Klägers, sondern direkt in dessen Portemonnaie gesteckt, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand Betäubungsmittel in ein ihm fremdes, ebenfalls in einer fremden Jacke gefundenes Portemonnaie legen sollte. Insbesondere kann dieses gerade nicht im Moment eines etwaigen Erwerbs durch die fremde Person erfolgt sein, da neben der Tüte mit Betäubungsmitteln auch eine weitere Tüte, diese jedoch leer, aber mit einem Aufkleber eines Hanfblattes versehen, im Portemonnaie des Klägers vorhanden war. Das Verstauen sowohl von Betäubungsmitteln als auch einer diese ehemals enthaltenden Tüte in einem fremden Portemonnaie ist so unter keinen Umständen nachvollziehbar.
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Gestützt wird diese Überzeugung durch das Auffinden von Anhaftungen von Betäubungsmitteln im Auto des Klägers, von welchem der Kläger vorträgt, es das ganze Wochenende über selbst nicht genutzt zu haben. Zum einen ist es mehr als unwahrscheinlich, dass eine fremde Person neben dem Portemonnaie des Klägers zusätzlich weitere Betäubungsmittel in dessen Kraftfahrzeug platziert hat. Zum anderen ist diesbezüglich der klägerische Vortrag bereits widersprüchlich. Versichert der Kläger zwar, von dem Vorhandensein der Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Fahrzeug keine Kenntnis gehabt zu haben, lässt sich dem Protokoll der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten jedoch entnehmen, dass der Kläger während der Durchsuchung ein Tütchen aus dem Auto entnahm und den Inhalt auf den Parkplatz schüttete. Dies hätte er jedenfalls nicht tun können, wenn er von dem Vorhandensein des Tütchens nichts gewusst hätte.
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Aufgrund des nach alledem feststehenden Besitzes von Betäubungsmitteln hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt in ihm auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG), wenn der Soldat – wie der Kläger – über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist (so BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199, juris-Rn. 14 m. w. N.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91, BVerwGE 91, 62; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 18 f.).
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Der Kläger hat die festgestellte Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 18. August 2014 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass „jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) zu einer fristlosen Entlassung führen [kann].“
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Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, juris-Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. September 2008 – 1 B 670/08, juris-Rn. 44 f., und v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 21 f., Letzterer m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 23 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden, wozu auch der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten – wie der Antragsteller – die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.
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Das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis außerdem ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (VG Augsburg, Beschl. v. 13. Juli 2015 – Au 2 S 15.435, juris-Rn. 28). Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen des Besitzes von Betäubungsmitteln einen solchen sogar innerhalb militärischer Anlagen innehaben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.
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Sind – wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. August 2012 – 1 A 2084/07, juris-Rn. 143 ff. m. w. N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 62). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
- 38
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.
(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
- 1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, - 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, - 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
- 1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, - 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, - 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.