Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2014 - W 1 K 13.605

published on 25/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2014 - W 1 K 13.605
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung 2011 und begehrt, erneut beurteilt zu werden.

Der Kläger, Jahrgang 1963, steht seit dem 1. August 2000 im Dienste der Beklagten als technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst. Er nimmt die Aufgaben der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft wahr.

Am 26. November 2012 wurde dem Kläger die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. November 2011 eröffnet. Die Beurteilung lautet im Gesamturteil auf 9 Punkte. Die Beurteilung war unterzeichnet von Herrn berufsmäßigen Stadtrat K. als Beurteiler sowie vom Vorsitzenden der Beurteilungskommission, Herrn S. Als unmittelbarer Vorgesetzter hatte Herr Dr. D. mitgezeichnet. In der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums (1.12.2003 bis 30.11.2007) hatte der Kläger ein Gesamturteil von 11 Punkten erhalten.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser wurde von der Beklagten als Einwendung behandelt und mit Bescheid vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen.

Auf den (erneuten) Widerspruch des Klägers vom 11. März 2013 wurde die dienstliche Beurteilung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 dahingehend ergänzt, dass zur Bildung des Gesamturteils folgende ergänzende Bemerkung eingefügt wurde:

„Ausschlaggebend waren die kennzeichnenden Schwächen und Mängel vor allem im Bereich der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit.“

Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Am 17. Juli 2013 erhob der Kläger bei Gericht Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zu den in einer dienstlichen Beurteilung unabdingbaren Erwägungen keine Ausführungen gemacht habe. Diese Pflicht werde auch mit der durch den Widerspruchsbescheid eingefügten Ergänzung nicht erfüllt. Im Übrigen seien die „kennzeichnenden Schwächen“ in den Punktzahlen der Beurteilung nicht zu erkennen. Die Ergänzung helfe somit nicht, die Beurteilung nachzuvollziehen, sie verstärke vielmehr den Eindruck der Willkürlichkeit. Die Beurteiler hätten den Kläger objektiv nicht sachgerecht beurteilen können, da sie nur kurze Zeit (Herr Ki. sogar weniger als sechs Monate) Vorgesetzte des Klägers gewesen seien und damit tatsächlich keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität seiner Tätigkeiten hätten gewinnen können. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 sei unzutreffend festgestellt worden, dass bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs der langjährige stellvertretende Amtsleiter und spätere kommissarische Leiter des Fachbereichs mitgewirkt habe. Diese Behauptung werde im Widerspruchsbescheid nicht wiederholt. In diesem Bescheid stammten die Informationen aus nicht nachvollziehbaren diffusen Quellen. Weder Herr Ki. als Fachabteilungsleiter noch Herr Dr. D. als Fachbereichsleiter hätten Kenntnis über Umfang und Qualität der aufgezählten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum gehabt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger keine Geodaten digital bearbeitet habe und dass er „in den letzten Jahren“ keine Internetseiten redaktionell bearbeitet habe. Der Kläger habe weit mehr als 200 Seiten des Internetauftritts der Beklagten eigenverantwortlich gestaltet. Vor allem die wasserwirtschaftlichen Seiten seien bis zu dieser Feststellung ausschließlich vom Kläger erstellt und betreut worden. Im Widerspruch dazu habe Herr Ki. vom Kläger wenige Tage nach dem Schreiben des Herrn Dr. D. die Aktualisierung diverser wasserwirtschaftlicher Seiten des Internetauftritts verlangt. Sämtliche geographische Daten der Beklagten im Tätigkeitsbereich zum Thema Hochwasser, Wasserschutzgebiete, Altlasten etc. seien vom Kläger ermittelt und gepflegt worden. Diese würden bei Sonderaufgaben wie z. B. der Ermittlung aller prüfpflichtigen Heizöltanks im neu festgesetzten Wasserschutzgebiet angewendet. Sie seien somit Grundlage der durch die Beklagte im Rahmen einer Pflichtaufgabe durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum mindestens zwei Jahre lang offizieller Internetbeauftragter des Referats II gewesen. Dem Fachbereichsleiter sowie dem Fachabteilungsleiter seien lediglich seine Stellungnahmen zu Bauvorhaben bekannt. Dem Fachabteilungsleiter seien zudem die Gutachten in wasserrechtlichen Verfahren bekannt. Die komplexen Verfahren im Immissionsschutzrecht würden beide ebenso wenig kennen wie beispielsweise die Störfallinspektionen gemäß § 16 der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Störfallverordnung). Eine Bewertung dieser Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Insbesondere durch die Erfüllung vieler rechtlich und technisch komplexer Sonderaufgaben (E-Government, Internet, geographisches Informationssystem etc.) sowie die anerkannten sehr guten Fachkenntnisse in wasserwirtschaftlichen Fragen sei eine über dem Durchschnitt liegende Gesamtbeurteilung angemessen. Im Beurteilungsgespräch hätten die Beurteiler von einer guten, mindestens durchschnittlichen Leistung gesprochen. Der Durchschnittswert bei der Beklagten liege bei elf Punkten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrates der Beklagten habe am 12. Oktober 2011 neue Regelungen für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten beschlossen. Die Regelungen seien in Form einer Dienstvereinbarung erlassen worden, die mit Wirkung zum 1. November 2011 in Kraft getreten sei. Die neuen Regelungen seien den städtischen Mitarbeitern mit Rundschreiben vom 24. Oktober 2011 bekanntgegeben und in das Intranet eingestellt worden. Nach Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung gelte eine 16-Punkteskala. Nach Nr. 3.7.5 der Dienstvereinbarung werde unter Verweis auf Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Bayer.LlbGstungslaufbahngesetzes (LlbG) die Darstellung und Begründung der Gewichtung der ergänzenden Bemerkungen verlangt, wenn insoweit erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils plausibel mache und diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht sei. Dem Kläger sei die dienstliche Beurteilung am 26. November 2012 durch den Leiter des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz eröffnet worden. Dabei sei auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers anwesend gewesen. Alle Beurteilungsmerkmale seien im Einzelnen ausführlich dargelegt und das Gesamturteil erläutert worden. Die Ergänzung der dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 sei aufgrund einer erneuten Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 24. April 2013 erfolgt. Die Beklagte habe damit insbesondere die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe hinreichend dargelegt. Es sei allgemein anerkannt, sich auf die Angabe eines - auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden - Werturteils zu beschränken, ohne diesem zugrundeliegende Einzelumstände oder Tatsachen in der Beurteilung selber anführen zu müssen. Die tatsächlichen Grundlagen müssten weder in die dienstliche Beurteilung aufgenommen noch vom Beurteiler im Nachhinein zur Begründung angegeben werden. Soweit der Kläger aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012 eine Pflicht des Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung ableite, übersehe er, dass nach bayerischem Laufbahnrecht die Bewertung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten erfolge. Eine verbale Beschreibung sei nicht vorgesehen. Der Kläger sei in der Lage, die Bedeutung der Punktwerte zu ermitteln. Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung enthalte als Orientierungshilfe für die Verwendung der 16-Punkteskala eine verbale Beschreibung. Die Beurteilung sei in sich schlüssig und plausibel. Die Beurteilungsmerkmale seien differenziert mit Punktwerten von 8 bis 11 bewertet worden. Der Mittelwert der 13 bewerteten Einzelmerkmale betrage 9,54 Punkte und das Gesamturteil habe, wie durch die ergänzende Bemerkung zum Ausdruck gebracht werde, vor allem aufgrund der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit 9 Punkte ergeben. Der Einwand, die Beurteiler hätten keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität der Tätigkeiten des Klägers, sei nicht zutreffend. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten sich im Zusammenhang mit der Anpassung der Stellenbeschreibung im Frühjahr 2011 ausführlich mit der Arbeitssituation und den Inhalten der Tätigkeit „vor Ort“ auseinandergesetzt. Die Stellenbeschreibung 2011 unterscheide sich von der vorherigen Stellenbeschreibung 2006 dadurch, dass die Aufgabe „Informationstechnik“ entfallen und aus diesem Grund der hierauf entfallende Zeitanteil den Tätigkeiten „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“, „Vollzugsaufgaben“ und „Schnittstellenfunktion“ zugeschlagen worden sei. Den Beurteilern seien die Anforderungen an den Kläger als Inhaber der Stelle „SB Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft“ hinreichend bekannt. Der Kläger habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich im Beurteilungszeitraum der offizielle Internetbeauftragte des Umwelt- und Kommunalreferats gewesen sei. Die Internettätigkeiten, also das Erstellen und Aktualisieren von Internetseiten, seien auch keine Sonderaufgaben von besonderem Gewicht i. S. d. Nr. 3.7.1 der Dienstvereinbarung. Diese Tätigkeiten ließen sich unter den Punkt „Vollzugsaufgaben, insbesondere fachlicher Vollzug des Umgangs mit Wasser gefährdenden Stoffen einschließlich der dazugehörigen Überwachung“ in der Aufgabenbeschreibung subsumieren. Der Kläger könne nicht schlüssig und substantiiert darlegen, dass die Beurteiler keine oder nur rudimentäre Erkenntnisquellen gehabt hätten. Sein zur Begründung angeführtes Schreiben vom 11. Januar 2012 sei nicht relevant, weil dieses Einzelvorkommnis sich nach dem Beurteilungsstichtag und somit außerhalb des Beurteilungszeitraums ereignet habe. Die Beurteiler verfügten über ausreichende Kenntnisse zu den an einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst zu stellenden status- und laufbahnrechtlichen Anforderungen. Sie verfügten über unmittelbare eigene dienstliche Tatsachenfeststellungen sowie eigene Wahrnehmungen und Eindrücke. Ihnen seien Tatsachenfeststellungen Dritter oder Werturteile Dritter bekannt, die sie hätten bewerten und bei der Beurteilung berücksichtigen können. In der Beurteilungsrunde 2011 seien von den Beurteilern im Fachbereich Klima und Umweltschutz weitere Beamte der gleichen oder einer anderen Fachlaufbahn beurteilt worden. Die Forderung des Klägers nach einer Beurteilung mit mindestens 11 Punkten sei abwegig. Die Beklagte habe auch keinen Durchschnittswert der Beurteilungsrunde veröffentlicht. In der Beurteilungsrunde 2011 seien erstmals die Beamten beurteilt worden, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Die im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilungsrunde zugrunde liegende Datenmenge sei daher nicht identisch mit den Ergebnissen der aktuellen Runde mit der Folge, dass Erkenntnisse nur eingeschränkt möglich seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, die gleiche Beurteilung wie bei der vorangegangenen Beurteilung zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 in der Gestalt des Einwendungsbescheides der Beklagten vom 19. Februar 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

1.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl. 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 nicht zu beanstanden.

2.1

Die Beklagte hat die einschlägigen Beurteilungsvorschriften nicht unzutreffend angewendet. Diese Beurteilungsvorschriften sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Maßgeblich ist vorliegend die Rechtslage ab 1. Januar 2011, denn die angefochtene dienstliche Beurteilung wurde zum Beurteilungsstichtag 30. November 2011 erstellt und dem Kläger - in der ursprünglichen Fassung - am 26. November 2012 eröffnet. Die gesetzliche Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist daher das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG, GVBl. 2010 S. 410, 571) vom 5. August 2010. Das LlbG enthält in Art. 54 ff. Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, an denen die angefochtene Beurteilung zu messen ist. Ergänzend dazu hat die Beklagte am 12. Oktober 2011 eine Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Würzburg (DV-Beamtenbeurteilung) abgeschlossen, die am 1. November 2011 im Kraft getreten ist. Anhaltspunkte für Verstöße der Dienstvereinbarung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 54 ff. Leistungslaufbahngesetz, liegen nicht vor.

Die Beurteilungsvorschriften wurden im vorliegenden Fall auch zutreffend angewendet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz vor. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Der Vergleichsmaßstab der dienstlichen Beurteilung ist damit die fachliche Leistung des Beamten in seinem jeweiligen Statusamt, gemessen an der innegehabten Funktion (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 2.4.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315/316; vgl. auch Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 58 LlbG Rn. 6 ff). Danach verbietet sich ein Leistungsvergleich zwischen Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen, Fachlaufbahnen oder fachlicher Schwerpunkte, auch wenn diese derselben Funktionsebene angehören. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG geht insoweit vom Vergleichsmaßstab des Statusamtes aus (dies verkennt Zängl a. a. O. Rn. 6). Zwar stellt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch die Funktionsebene einen zulässigen Vergleichsmaßstab dar (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 17), der Bayerische Landesgesetzgeber hat sich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG jedoch für den Vergleichsmaßstab des Statusamtes entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers kein direkter Leistungsvergleich mit anderen Beamten vorgenommen worden sei, weil der Kläger der einzige Beamte der Besoldungsgruppe A11 seiner Laufbahn und seines fachlichen Schwerpunktes bei der Beklagten sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

2.2

Das Beurteilungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der rechtskundige berufsmäßige Stadtrat K. ist gemäß Ziffer 2.1 DV-Beamtenbeurteilung vom 12. Oktober 2011 als Leiter des Umwelt- und Kommunalreferats der Beklagten für die Beurteilung zuständig gewesen. Auf ihn wurde mit der genannten Vorschrift der Dienstvereinbarung die an sich nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG dem Oberbürgermeister als Behördenleiter zustehende Beurteilungszuständigkeit in zulässiger Weise auf der Grundlage des Art. 60 Abs. 1 Satz 7 LlbG delegiert.

Der Beurteiler hat auch die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß beteiligt. Nach Ziffer 2.3 DV-Beamtenbeurteilung der Beklagten muss der Beurteiler den oder die unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten beteiligen. Diese verfassen Beurteilungsentwürfe als Grundlage des Beurteilungsvorschlags. Zwar wurde die streitgegenständliche Beurteilung vom Fachbereichsleiter Dr. D. als unmittelbarem Vorgesetzten mitgezeichnet. Die Mitzeichnung der Beurteilung kann jedoch die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungsverfahren nicht ersetzen, weil dessen persönliche Kenntnisse und Eindrücke von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten gerade vor der Erstellung der Beurteilung ins Verfahren einfließen sollen und nicht lediglich nachträglich, denn ist erst einmal das Gesamturteil durch den Beurteiler festgelegt, haben Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten weniger Gewicht (BayVGH, B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 9).

Bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d. h. hier auf den 30. November 2011 abzustellen (vgl. VG Ansbach, U. v. 17.4.2012 - AN 1 K 11.01596 - juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in die Fachabteilung Wasser und Bodenschutzrecht eingegliedert, der unmittelbare Vorgesetzte war somit der Fachabteilungsleiter Ki. Vor der genannten Eingliederung in die Fachabteilung war der Kläger jedoch unmittelbar dem Leiter des Fachbereichs nachgeordnet. Damit war Herr Ki. im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (1.12.2007 - 30.11.2011) nicht der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. In einem solchen Fall ist bzw. sind auch der bzw. die frühere(n) unmittelbare(n) Vorgesetzte(n) im Beurteilungszeitraum an der Erstellung der Beurteilung zu beteiligen, weil nur auf diese Weise ein aussagekräftiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum gewonnen werden kann. Die Funktion des Fachbereichsleiters wurde nach dem Weggang des früheren Fachbereichsleiters im Jahr 2007 bis zur Bestellung des Herrn Dr. D. zum Fachbereichsleiter im August 2010 vom stellvertretenden Fachbereichsleiter S. wahrgenommen. Dieser war somit bis zur Bestellung von Dr. D. der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Danach war Dr. D. bis zur Eingliederung des Klägers in die Fachabteilung zur Mitte des Jahres 2011 dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Diese früheren unmittelbaren Vorgesetzten waren somit im Beurteilungsverfahren zu beteiligen.

Aus den gemeinsamen schriftlichen Stellungnahmen des Fachbereichsleiters Dr. D., des Fachabteilungsleiters Ki. sowie des stellvertretenden Fachbereichsleiters S. vom 24. April und 2. August 2013 geht hervor, dass neben Herrn Dr. D. sowohl Herr Ki. als auch Herr S. in das Beurteilungsverfahren des Klägers eingebunden waren. Nach dem Vermerk vom 24. April 2013 (Bl. 39/40 der Behördenakte) fanden im Rahmen der Übertragung der Leitung des Fachbereichs auf Dr. D. im August 2010 zahlreiche Leitungsgespräche innerhalb des Fachbereichs unter Teilnahme der Fachabteilungsleiter und des Fachbereichsleiters statt, bei denen auch die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erörtert wurden. In mehreren Gesprächen und Sitzungen, an denen der Kläger teilgenommen hat, konnte sich der Fachbereichsleiter Dr. D. einen sehr guten Einblick über die Arbeitsweise des Klägers verschaffen. Diese Einblicke sind sowohl durch interne Gespräche mit Herrn S. und Herrn Ki. in den Leitungsgesprächen als auch durch externe Gespräche mit anderen Abteilungen gestützt worden. Der Beurteilungsvorschlag mit einer Bepunktung der Einzelmerkmale, der von Herrn Ki. im Februar 2012 erstellt wurde, ist mit dem Fachbereichsleiter Dr. D. kritisch diskutiert worden. Darüber hinaus wurde Herr S. als stellvertretender Fachbereichsleiter in die Beurteilung aller Mitarbeiter einbezogen. Die tabellarische Gesamtübersicht aller zu beurteilenden Beamten im Fachbereich mit allen Einzelbewertungen wurden Ende Februar (zu ergänzen: 2012) diskutiert und abschließend beschlossen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2013 wird das Beurteilungsverfahren nochmals näher, aber im Ergebnis mit dem vorhergehenden Vermerk übereinstimmend erläutert. Aus diesen Stellungnahmen geht somit hervor, dass alle unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

2.3

Die dienstliche Beurteilung beruht auch auf hinreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlagen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Beurteilers, aus welchen Quellen er seine Erkenntnisse über Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten bezieht. Er darf dabei sowohl auf eigene Beobachtungen als auch auf Beobachtungen Dritter und Werturteile Dritter zurückgreifen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, juris Rn. 14; U. v. 16.5.1991 - 2 A 2/90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26/99 - juris Rn. 2; BayVGH U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Im vorliegenden Falle hat der Beurteiler sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Bewertung der Einzelmerkmale durch die unmittelbaren Vorgesetzten gestützt, die wiederum nach den o.g. Aktenvermerken vom 24. April und 2. August 2013 auf Entwürfen des unmittelbaren Vorgesetzten Ki. sowie entsprechenden Gesprächen beruhten. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.4

Zu Unrecht greift der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung an. Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG und Ziffer 3.7.1 DV-Beamtenbeurteilung sind in der Tätigkeitsbeschreibung die prägenden Aufgaben und übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufzuführen. Soweit der Kläger anführt, er sei im Beurteilungszeitraum Internetbeauftragter des Fachbereichs gewesen, ist diese Behauptung unbelegt geblieben. Eine förmliche Bestellung wurde nicht vorgelegt. Selbst wenn der Kläger diese Aufgabe ohne förmliche Bestellung, aber mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten wahrgenommen haben sollte, wäre damit aber noch nicht belegt, dass es sich um eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht gehandelt hätte.

Im Übrigen sind die vom Kläger angeführten Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vorbereitender bzw. unterstützender Art für die Sachbearbeitung, weshalb diese in der Beschreibung des fachlichen Aufgabengebietes zwar nicht ausdrücklich, aber stillschweigend enthalten sind. Um prägende Tätigkeiten handelt es sich dabei jedoch nicht.

Soweit der Kläger anführt, er sei außerdem als Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie in Verfahren nach der Störfallverordnung tätig geworden, ist festzustellen, dass die fachlichen Stellungnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwar zumindest teilweise von höherer Schwierigkeit und größerem Umfang als fachliche Stellungnahmen in anderen Genehmigungsverfahren gewesen sein mögen, dass diese jedoch zahlenmäßig mit nach Angaben des Klägers jährlich ca. zehn bis fünfzehn Stellungnahmen keine besonders prägenden Aufgaben darstellen, die in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt werden müssten. Es genügt daher, dass in der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt ist, der Kläger sei „im wesentlichen“ als „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“ „u. a.“ für die dort ausdrücklich aufgeführten Verfahren tätig geworden. Die in der Tätigkeitsbeschreibung enthaltene Aufzählung ist mit der Formulierung „u. a.“ ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet, so dass darunter auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren subsumiert werden können. Verfahren nach der Störfallverordnung sind hingegen ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung genannt. Soweit der Kläger inhaltlich rügt, dass diese Tätigkeiten nicht mit dem seiner Ansicht nach erforderlichen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen seien, spricht er eine der Beurteilungsermächtigung des Dienstherren unterliegende Einschätzung an, die vom Gericht nicht überprüft werden kann.

2.5

Keine Rechtsfehler weist ferner die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung auf. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Bewertung der Einzelmerkmale sei verbal zu begründen, ist dies in Bezug auf das Bayer. Beamtenrecht unzutreffend. Zwar nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U. v. 31.7.2012 - 4 S 575/12 - juris Rn. 29 ff.) eine Pflicht zur verbalen Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale an. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das Bayer. Beamtenrecht nicht übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 5), denn im Leistungslaufbahngesetz wird keine derartige Pflicht statuiert. Soweit Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG klarstellt, dass verbale Erläuterungen zulässig sind, und in Ziffer 3.7.3 der Dienstvereinbarung darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zu einer solchen Begründung bestehe, wird damit gerade keine Rechtspflicht aufgestellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 20). Auch höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG, gebieten keine verbale Begründung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 14.1.2014 - 1 L 134713 - juris). Vielmehr kann die Plausibilisierung der jeweiligen Bewertung auch durch ergänzende Bemerkungen und Stellungnahmen der Beurteiler erfolgen (BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 8). Grundsätzlich ergibt sich die Plausibilisierung jedoch bereits aus der Bewertung des jeweiligen Einzelmerkmals (BayVGH, B. v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8).

Eine Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmals ist dagegen dann nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Ziffer 3.7.3 DV-Beamtenbeurteilung zwingend erforderlich, wenn diese im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums wesentlich verschlechtert wurde. Eine wesentliche Verschlechterung in diesem Sinne liegt jedoch erst bei einem Unterschied von mehr als zwei Punkten gegenüber der vorhergehenden Beurteilung vor. Im Falle des Klägers wurden fünf Einzelmerkmale um bis zu zwei Punkte gegenüber der vorherigen Beurteilung herabgestuft, nämlich die Merkmale Quantität, Qualität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit und Einsatzbereitschaft. Eine wesentliche Verschlechterung liegt damit nicht vor, so dass eine verbale Begründung nicht erforderlich war. Auch im Hinblick auf das Einzelmerkmal „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“, das in der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums mit der „mündlichen Ausdrucksfähigkeit“ ein einheitliches Einzelmerkmal dargestellt hat und dort lediglich erläuternd in zwei Einzelpunktvergaben für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit aufgeschlüsselt worden ist, in der streitgegenständlichen Beurteilung aber ein eigenständiges Einzelmerkmal darstellt, liegt keine wesentliche Verschlechterung vor. Zwar wurde die schriftliche Ausdrucksfähigkeit mit acht Punkten bewertet, wohingegen in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit insgesamt zehn Punkte vergeben wurden, die dergestalt aufgeschlüsselt waren, dass für die schriftliche Ausdrucksfähigkeit elf Punkte vergeben wurden. Hierfür wurde aber in den ergänzenden Bemerkungen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung eine Begründung gegeben, wonach kennzeichnende Schwächen des Klägers in Bezug auf diese Beurteilungsmerkmale die Beurteilung rechtfertigten. Damit wurde eine Begründung der Verschlechterung dieses Einzelmerkmales gegeben.

2.6

Keine Rechtsfehler weist ferner das Gesamturteil auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittelwert der Einzelmerkmale gebildet werden darf (st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 22, 62 m. w. N.). Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit anderen Worten muss zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil Schlüssigkeit bestehen; der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (BayVGH, a. a. O., Rn. 22); das Gesamturteil muss sich somit nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen (BayVGH a. a. O. Rn. 62; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5). Eine entsprechende Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils geht sowohl aus den ergänzenden Bemerkungen zur streitgegenständlichen Beurteilung, als auch aus den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchs- sowie im Klageverfahren und den Angaben des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung hervor. Der Dienstherr durfte insoweit seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen.

Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Ziffer 3.7.5 DV-Beamtenbeurteilung müssen die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen zur Beurteilung dargelegt werden (vgl. Zängl in Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat im Einklang mit diesen Vorgaben in den ergänzenden Bemerkungen, die der streitgegenständlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid beigefügt wurden, eine nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils gegeben, die auch eine Gewichtung verschiedener Einzelmerkmale erkennen lässt.

Die Einwendung des Klägers, dass nach Ziffer 3.7.5 Abs. 3 Satz 2 DV-Beamtenbeurteilung auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistung im Beurteilungszeitraum besonders einzugehen sei, die angefochtene dienstliche Beurteilung dies aber vermissen lasse, greift nicht durch. Aus dem Wortlaut der Formulierung („im Beurteilungszeitraum“) geht hervor, dass diese signifikante Leistungsschwankungen im Beurteilungszeitraum betrifft, nicht aber im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum. Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine systematische Auslegung der betreffenden Vorschrift. Im vorhergehenden Satz wird nämlich ausgeführt, es solle auch angegeben werden, ob Umstände vorlägen, die die Beurteilung erschwert hätten und so zu einer Einschränkung deren Aussagekraft führen könnten, soweit dafür Veranlassung bestehe. Aus diesem Regelungszusammenhang ist erkennbar, dass mit der genannten Beurteilungsvorschrift der Beklagten Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums gemeint sind. Dies folgt ferner auch aus dem Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung sich stets nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum bezieht, mit anderen Worten, dass Gegenstand der Beurteilung die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum sind, ohne dass diese in Bezug zu einem vorhergehenden Beurteilungszeitraum gesetzt werden müssten oder gar eine Bindung an die Beurteilungen vorhergehender Zeiträume bestünde. Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359, juris; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Band II Teil B Rn. 237). Die angesprochenen Leistungsschwankungen können beispielsweise durch eine Erkrankung innerhalb des Beurteilungszeitraumes, aber auch durch die Übernahme zusätzlicher neuer Aufgaben oder andere Umstände auftreten. Auf solche Leistungsschwankungen soll eingegangen werden, weil die dienstliche Beurteilung keine Momentaufnahme darstellen darf, sondern sich grundsätzlich auf eine kontinuierliche bzw. wiederkehrende Beobachtung der Leistungen innerhalb des gesamten Beurteilungszeitraums stützen muss.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass keine Bindung an frühere dienstliche Beurteilungen bzw. deren Gesamturteil oder Einzelbewertungen besteht. Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen sind die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass die jeweils zu beurteilenden Leistungsmerkmale in aufeinander folgenden Beurteilungszeiträumen stets - oder weit überwiegend - gleichbleiben; Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359 = juris; Schnellenbach, Teil B Rn. 237). Eine Beurteilung ist daher - auch bei gleichbleibendem Aufgabenbereich - nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in Einzelmerkmalen bzw. im Gesamturteil schlechter ausfällt als die dienstliche Beurteilung eines vorhergehenden Beurteilungszeitraums. Verschlechterungen können sich vielmehr durch eine Veränderung der Anforderungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ergeben, beispielsweise auch aufgrund eines Wechsels der Person des Beurteilers oder der im Beurteilungsverfahren beteiligten unmittelbaren Vorgesetzten sowie durch eine Veränderung des Vergleichsmaßstabs. Eine Herabstufung bzw. Verschlechterung gegenüber einer vorhergehenden dienstlichen Beurteilung bedarf daher keiner besonderen Begründung. Vielmehr ist das Gericht nur dann zur umfassenden Nachprüfung verpflichtet, wenn die Absenkung nicht plausibel gemacht werden kann (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat zur Plausibilisierung der Herabstufung eine Änderung der qualitativen Anforderungen, d. h. einen strengeren Maßstab geltend gemacht, indem der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Schwerpunktsetzung bei der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit der Stellungnahmen in den ergänzenden Bemerkungen zur dienstlichen Beurteilung für ihn nachvollziehbar sei, da die Aufgabenstellung im Rechtsvollzug auch darin bestehe, Entscheidungen überzeugend zu begründen. Das Gesamturteil der Beurteilung sei damit für ihn nachvollziehbar. Es sei aus seiner Sicht notwendig, an alle Mitarbeiter gleiche Bewertungsmaßstäbe anzuwenden. Damit hat der Beurteiler deutlich gemacht, dass das Gesamturteil und die dazu gegebene Begründung seinen Bewertungsmaßstäben entsprächen. Ein Rechtsfehler liegt damit nicht vor.

3.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.