Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1838

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.1838

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Februar 2016

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1335

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Beihilfe; Regeneresen-Therapie; allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Heilmethode (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Beihilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ... 1942 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des Beklagten und begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Präparate „Nebennierenrinde - Rezeptur nach D.“ und „Hypophyse total - Rezeptur nach D.“.

Mit Beihilfeantrag vom 14. Oktober 2015 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für die Mittel „Nebennierenrinde - Rezeptur nach D.“ in Höhe von 680 Euro und „Hypophyse total - Rezeptur nach D.“ in Höhe von 1.020 Euro geltend. Dem Antrag beigefügt ist ein Rezept von ..., Praxis für Ganzheitsmedizin und Naturheilverfahren, Heilpraktiker, ..., vom 1. Oktober 2015 für „Regeneresen Nebennierenrinde (20 Amp.)“ und „Regeneresen Hypophyse (20 Amp.)“ sowie eine an diesen adressierte Rechnung der ..., ..., vom 12. Oktober 2015 für die vorgenannten Mittel.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Erstattung der Aufwendungen hierfür ab.

Hiergegen legte der Kläger am 1. November 2015 Widerspruch ein und trug vor, aus welchen medizinischen Gründen ihm die streitgegenständlichen Präparate verschrieben worden seien.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015, zugestellt am 18. November 2015, zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., aus, dass nach Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 5 BayBhV i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 Aufwendungen für eine Regeneresen-Therapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Ferner sei die Apothekenrechnung nicht an den Kläger persönlich adressiert gewesen.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 ließ der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Für ihn ist sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2015 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe in Höhe von weiteren 1.190 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein Schreiben von ..., Praxis für Ganzheitsmedizin und Naturheilverfahren, Heilpraktiker, ..., vom 3. Dezember 2015 an den ... Krankversicherungsverein a. G. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit vielen Jahren Schmerzpatient und bei ihm ein extrem niedriger Cortisol-Spiegel festgestellt worden sei, was auf eine chronische Nebennierenrindenschwäche hindeute. Zudem habe eine Untersuchung einen niedrigen ACTH-Spiegel ergeben, was auf eine zusätzliche Insuffizienz hindeute und ebenfalls die chronischen Schmerzen erkläre. Den Rechnungsbetrag für die streitgegenständlichen Präparate habe der Kläger überwiesen.

Der Beklagte trat unter dem 29. Dezember 2015 der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den gesetzlichen Ausschluss sowie auf eine Darstellung im Online-Lexikon Wikipedia verwiesen, wonach Regeneresen ab 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen seien. Ihre Wirkung sei umstritten gewesen bzw. wissenschaftlich nicht bewiesen. Eine Doppelblindstudie habe keinen Wirksamkeitsnachweis im wissenschaftlichen Sinne erbringen können. Im Übrigen sei die Rechnung nicht auf den Kläger ausgestellt. Es würde aber nur Beihilfe gewährt für Aufwendungen, die durch Belege nachgewiesen seien. Ferner erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsätzen vom 16. und 17. Februar 2016 erklärte der Kläger ebenfalls den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er führte ergänzend aus, dass bestritten werde, dass es sich bei der bei ihm durchgeführten Therapie um die von der Erstattung ausgeschlossene Regeneresen-Therapie handle. Nach telefonischer Auskunft der Fa. ... Pharma würde diese seit 2012 nur noch die Wirkstoffe an Apotheken verkaufen, die jene individuell verarbeiteten. Demnach handle es sich bei diesen Rezepturen nicht mehr um das gleiche Produkt, wie es vor 2012 unter dem Begriff „Regeneresen“ hergestellt und vertrieben worden sei. Im Übrigen habe beim Kläger die Behandlung zu einer vollständigen Beseitigung der Beschwerden geführt.

Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2016, dass das Rezept ausdrücklich von „Regeneresen“ spreche und damit davon auszugehen sei, dass im Falle des Klägers die Regeneresen-Therapie auch angewandt worden sei. Im Übrigen sei das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, weil es sich hier um Wahrnehmungen bzw. Vorgänge im eigenen Verantwortungsbereich handle.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Präparate „Nebennierenrinde - Rezeptur nach D.“ und „Hypophyse total - Rezeptur nach D.“. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV sind Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind, nicht beihilfefähig (Ausschluss). Hierunter fällt auch die sog. Regeneresen-Therapie.

Regeneresen wurden als „Arzneimittel der D. Pharma GmbH & Co. KG mit dem Wirkstoff Ribonucleinsäuren-Natriumsalz aus Organen vom Rind und aus Hefe“ vertrieben und „sind seit dem Jahr 2012 in Deutschland nicht mehr im Handel“ (siehe Glossar der Internetseite der D. Pharma GmbH & Co. KG, http://www.d...de...; vgl. auch VG Regensburg, U. v. 7.1.2015 - RO 8 K 14.1696 - juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Ausschluss der Regeneresen-Therapie im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 nicht beschränkt auf die Anwendung der seit 2012 nicht mehr zugelassenen Präparate nach der Methode des Prof. Dr. H. D., sondern bezieht sich in weitem Sinne auch auf vergleichbare Therapieansätze mit vergleichbaren Folgepräparaten (VG Regensburg, a. a. O. Rn. 15). Folglich kommt es auch nicht weiter darauf an, ob es sich bei dem für den Kläger hergestellten Rezepturen um exakt das gleiche Mittel handelt, wie es vor 2012 unter dem Begriff „Regeneresen“ hergestellt und vertrieben worden ist, oder lediglich um vergleichbare Präparate, wovon nach dem vom Kläger eingereichten Rezept jedenfalls auszugehen ist.

Ungeachtet dessen fehlt es mangels einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Regeneresen-Therapie zumindest an der medizinischen Notwendigkeit der hierfür erfolgten Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die medizinische Notwendigkeit regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall anzunehmen (U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff.). Insofern reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr muss einer Behandlungsmethode, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 13.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Regeneresen-Therapie liegen nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenseite keine Anhaltspunkte vor. Es ist daher auch im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handelt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 14 ZB 15.372 - juris Rn. 6 f.; VG Regensburg, a. a. O. Rn. 16; VG Köln, U. v. 24.1.2006 - 7 K 6804/03 - juris Rn. 45 ff. m. w. N.).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 1.190,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1838

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1838 zitiert 10 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

RO 8 K 14.1696

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7.1.2015

8. Kammer (Einzelrichter)

Sachgebiets-Nr: 1335

Hauptpunkte: Beihilfe; nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt; NeyChon; NeyAthos

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesamt für Finanzen Dienststelle R., B.-str. ..., R.

- Beklagter -

beteiligt:

Regierung der O. als Vertreter des öffentlichen Interesses, Postfach, R.

wegen Beihilfe (NeyChon, NeyAthos)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richter am Verwaltungsgericht Habler als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigte Kläger erstrebt Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos.

Mit Antrag vom 30.7.2014 machte der Kläger Aufwendungen für die am 26.5.2014 und am 25.7.2014 verordneten Präparate NeyChon und NeyAthos in Höhe von jeweils 106,50 € geltend. Diesbezüglich lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., mit Bescheid vom 29.8.2014 - auf den Bezug genommen wird - Beihilfeleistungen ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2014 zurück. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2!) seien Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Um solche handele es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.10.2014 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handele es sich um medizinisch notwendige Arzneimittel und nicht um von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Regeneresen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 29.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 11.9.2014 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der mit Antrag vom 30.7.2014 geltend gemachten Aufwendungen für die Präparate NeyChon und NeyArthros Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Präparate NeyChon und NeyAthos. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. vom 29.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.9.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass diese Präparate gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen sind.

REGENERESEN® war ein „Arzneimittel der D. Pharma GmbH & Co. KG mit dem Wirkstoff Ribonucleinsäuren-Natriumsalz aus Organen vom Rind und aus Hefe. Seit dem Jahr 2012 in Deutschland nicht mehr im Handel“ (so Glossar der Internetseite der D. Pharma GmbH & Co. KG). „Regeneresen waren in der Alternati. V. m.edizin Präparate, die tierische Ribonukleinsäuren und Ribonukleinsäuren aus Hefe enthalten. Sie sind ab 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen und wurden deshalb aus dem Handel gezogen. Sie wurden im Schwerpunkt bei degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, Erkrankungen des Nervensystems und der Sinnesorgane, Störungen des Immunsystems und allen Erkrankungen, die mit einer primären Störung der Proteinsynthese in Verbindung gebracht werden. Ihre Wirkung war umstritten bzw. wissenschaftlich nicht bewiesen. Auch bestimmte mögliche Nebenwirkungen sind umstritten. Die sog. RNS-Therapie geht auf den deutschen Chemiker H. D. zurück. Ihre Anwender glauben, dass spätestens ab einem bestimmten Lebensalter bzw. generell bei erkrankten Organen die Anzahl der organspezifischen, nicht kodierenden RNA’s, welche die Proteinbiosynthese modulieren und steuern sollen, nicht mehr ausreicht und diese durch Gabe von Rinder- und Hefe-RNA substituiert werden kann“ (siehe Wikipedia).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Begriff Regeneresen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) nicht beschränkt auf die seit 2012 nicht mehr zugelassenen Präparate nach der Methode des Prof. Dr. H. D., sondern bezieht sich in weitem Sinne auch auf alle vergleichbaren Folgepräparate mit vergleichbarem Therapieansatz. Nach Angaben der Arzneimittel-GmbH v. ... im Internet (Forum 04/2003 Chondron-Die neue Nahrung für Gelenke) kann die körpereigene Hyaluronsäuresynthese mit NeyArthros und NeyChondrin stimuliert werden. Das Arzneimittel NeyChondrin zählt zu den Zellulartherapeutika und Organhydrolysaten i. S. d. Arzneimittelrichtlinie Abschnitt F Nr. 17.1 Buchstabe m und ist von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen (LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2002 Az. L 16 KR 39/01). Eine wissenschaftliche Anerkennung fehlt bisher (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.3.1995 Az. 6 A 3871/93). Entsprechendes gilt für die hier streitgegenständlichen Präparate NeyChon Nr. 68 D7 und NeyAthos Nr. 43 D7 der vitOrgan Arzneimittel GmbH. NeyAthos Nr. 43 D7 enthält nach dem Packungsaufdruck „Extractum lyophilisatum ex articul. lysat. bovis fetal (40%) et cartilago lysat. bovis fetal (40%) et synovia lysat. bovis fetal (20%). Dil D7 aquos“, NeyChon Nr. 68 D7 „Extractum lyophilisatum ex thym. lysat. bovis fetal (10%) et hypophys. lysat. suis juv. (5%) et diencephal. lysat. bovis fetal (5%) et medull. spinal. lysat. bovis fetal (3%) et gland. suprarenal. lysat. suis juv. (5%) et testes lysat. bovis juv. (1%) et hepar lysat. bovis fetal. et juv. (1:1) (8%) et pancreas lysat. bovis juv. (10%) et muscul. lysat. bovis fetal. (10%) et columna vertebral lysat. bovis fetal. (20%) et articul. lysat. bovis fetal. (5%) et ren lysat. bovis fetal. et juv. (1:1) (3%) et placenta lysat. bovis mat. et nucleus pulp. lysat. bovis fetal. (5%). Dil D7 aquos“.

Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts -die streitgegenständlichen Präparate nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ansehen wollte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV fehlen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 149,10 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 238,97 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die seiner an Multipler Sklerose erkrankten Ehefrau im Rahmen der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener verordneten Präparate Epa metidranso und Sevinorm mit Urteil vom 14. März 2013 abgewiesen. Die Präparate seien unabhängig davon, ob sie isoliert oder im Gesamtzusammenhang der Ernährungstherapie betrachtet würden, keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn (§ 18 Satz 1 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007 - BayBhV a. F.). Letztlich könne dahinstehen, ob eine isolierte Betrachtung oder eine Gesamtbetrachtung der verabreichten Präparate vorzunehmen sei und auch, ob eine Einordnung unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff veranlasst sei. Denn jedenfalls sei die Behandlung mit dieser Ernährungstherapie unter Verabreichung der streitgegenständlichen Präparate keine medizinisch notwendige Heilbehandlung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 BayBhV (a. F.). Für lediglich nützliche Behandlungen habe der Beihilfeberechtigte selbst aufzukommen.

Hiergegen wendet der Kläger in erster Linie ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Arzneimitteleigenschaft der im Rahmen der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener verordneten Präparate verneint. Die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung ergebe sich bereits mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 - 4 S 3040/07 - (n. v.); dieser habe dort im Gegensatz zum Verwaltungsgericht aufgrund der Dosierhöhe und der ärztlichen Verordnung einen Unterschied der im Rahmen der Ernährungstherapie verwendeten Präparate zu Nahrungsergänzungs- oder Lebensmitteln gesehen und die Arzneimitteleigenschaft bejaht. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte oder das Verwaltungsgericht zur Frage der Arzneimitteleigenschaft bzw. der wissenschaftlichen Anerkennung kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten eingeholt hätten. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts seien auch deutlich nachweisbare Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentiert; zudem habe Herr Dr. med. Hebener mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ausgeführt, dass die MS-Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener sich als wirksam erwiesen habe.

Durch dieses Vorbringen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Behandlung mit der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener unter Verabreichung der streitgegenständlichen Präparate sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 BayBhV a. F., wurde nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Auf die Ausführungen des Klägers zur Arzneimitteleigenschaft der Präparate, die insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 Bezug nehmen, kommt es nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der vorliegend maßgeblichen bis 31.12.2010 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Das Verwaltungsgericht hat - entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 -14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff/54) - hierzu ausgeführt (UA S. 10 f.), dass dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall sei. Der Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener fehle unstreitig die wissenschaftliche Anerkennung. Sie werde von der herrschenden oder zumindest überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der Multiplen Sklerose nicht als wirksam und geeignet angesehen; dies zeige u. a. ein Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 29. Juli 2005. Hiergegen wendet der Kläger letztlich nur ein, es seien auch deutlich nachweisbare Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentiert und außerdem habe Herr Dr. med. Hebener mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ausgeführt, dass die MS-Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener sich als wirksam erwiesen habe. Hiermit hat er aber nicht im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Zum einen werden schon keine Fundstellen benannt, die die behaupteten nachweisbaren Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentieren sollen. Zum anderen reichen weder einzelne Dokumentationen noch das von Herrn Dr. med. Hebener verfasste Schreiben vom 21. Mai 2008 als Beleg für eine wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode aus. Denn um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 -14 BV 08.1982 - juris Rn. 55 m. w. N.). Auch soweit der Kläger rügt, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hätte hierzu ein (amts- oder vertrauensärztliches) Gutachten einholen müssen und insoweit den Ermittlungsumfang bzw. sinngemäß die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, genügen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (UA S. 11), die streitgegenständliche Ernährungstherapie sei nicht neu, sondern werde schon seit mehreren Jahren angewandt, wobei nachweisbare Erfolge nicht dokumentiert seien. Nachdem in der Antragsbegründung, wie oben ausgeführt, keine substantiierten Ausführungen enthalten sind, die die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Anerkennung auch nur ansatzweise belegen könnten, erschließt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht weiter hätte aufklären müssen und wie ein Gutachten die oben definierte (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung ersetzen könnte.

Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend auch keine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit der wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801) in Frage kommt (UA S. 12 f.), legt der Kläger nichts dar. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass es wirksame schulmedizinisch wissenschaftlich belegte Therapien zur Behandlung (nicht Heilung) der Multiplen Sklerose gibt (vgl. OLG Koblenz, U. v. 17.2.2006 - 10 U 664/05 - VersR 2007, 680 unter Bezugnahme auf ärztliche Stellungnahmen).

2. Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger in diesem Zusammenhang ausschließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 - 4 S 3040/07 - (n. v.) Ausführungen zur von ihm für falsch erachteten Verneinung der Arzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Präparate durch das Verwaltungsgericht macht. Die Frage der Arzneimitteleigenschaft der Präparate ist jedoch im Hinblick auf die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der medizinischen Notwendigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV a. F., nicht entscheidungserheblich.

Kosten:§ 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers auf Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos als unbegründet abgewiesen. Die Präparate seien gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Präparate nicht als Regeneresen ansehen könnte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 und auch heute geltenden Fassung) fehlen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, bei den Präparaten handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um Regeneresen. Dieser Begriff beziehe sich nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff für Arzneimittel der Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co KG mit RNS aus Organen vom Rind sowie Hefe. Schon aus Gründen des Markenschutzes verbiete sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe diesen Begriff als Synonym für sämtliche Zellulartherapeutika und Organhydrolysate verwenden wollen. Abgesehen davon könne man Regeneresen kaum unter den Begriff Zellulartherapeutika und Organhydrolysate fassen. Zum anderen handele es sich hier um homöopathische Arzneimittel, die in der Roten Liste 2014 unter der Rubrik 87.1, also bei den registrierten Homöopathika, und nicht unter der Rubrik 87.2 C bei den Organpräparaten (und damit den Organhydrolysaten) aufgeführt seien. Vorliegend fehle es auch nicht an der medizinischen Notwendigkeit dieser Präparate. Beim Kläger liege eine deutliche Lateralisation beider Kniescheiben bei Schwäche des medialen Muskelanteils vor und eine dadurch bedingte Verschiebung der Kniescheibe zum äußeren Rand der Kniegelenke, was zu einer Schmerzhaftigkeit hinter der Kniescheibe mit Knorpelreiben bei Belastung führe. Entsprechend habe der Arzt dem Kläger eine Therapie verordnet, die neben anderen Maßnahmen die Verabreichung von Injektionen an den Kniegelenken mit den streitgegenständlichen Präparaten zum Schutz und zur Regeneration des einsetzenden Knorpeldefekts beinhalte. Nach einem vom Amtsgericht Dachau eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. November 2010 handele es sich bei solchen Präparaten um homöopathische Mittel, für die generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere und insofern einige Erfahrungsberichte dafür sprächen, dass diese geeignet sein könnten, Arthrose-Schmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gebe. Entgegen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sei jedenfalls zwischenzeitlich von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Präparate auszugehen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither geändert; insbesondere sei hier auf eine Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (Seifert J., Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42 : 43 bis 45 (2002), zu verweisen, die eindeutig die Wirksamkeit des dort untersuchten Präparats gezeigt habe.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung, es fehle mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.), nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 unter Übermittlung des o. g. (vollständigen) Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angehört.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr gilt folgendes: Einer Behandlungsmethode muss, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 14.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts sowie der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - (juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt).

Wie der dem Kläger übermittelten ungekürzten Fassung dieses Urteils zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von Ney-Präparaten der vorliegenden Art verneint. Dem Urteil ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wissenschaftliche Anerkennung solcher Präparate (noch) nicht vorlag, aber der Behandlungsmethode die Aussicht, dass sie in Zukunft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, nicht abgesprochen werden konnte. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie - vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Vielmehr fehlt es insoweit weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Annahme auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Dachau erstelltes Gutachten des Dr. med. S***, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, vom 29. November 2010 und auf die dort angeführte Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter jedoch auf Seite 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von J. Seifert aus dem Jahre 2002. Die rein wissenschaftliche Datenlage spreche daher nicht für die Anwendung dieser Medikamente. Nach alledem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 geändert und hierbei insbesondere auf die o. g. Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verweist. Wie oben ausgeführt hat der Gutachter Dr. med. S*** diese Studie in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung der streitgegenständlichen Präparate spreche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.