Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 14 ZB 13.1022

bei uns veröffentlicht am18.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 17 K 12.848, 14.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 238,97 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die seiner an Multipler Sklerose erkrankten Ehefrau im Rahmen der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener verordneten Präparate Epa metidranso und Sevinorm mit Urteil vom 14. März 2013 abgewiesen. Die Präparate seien unabhängig davon, ob sie isoliert oder im Gesamtzusammenhang der Ernährungstherapie betrachtet würden, keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn (§ 18 Satz 1 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007 - BayBhV a. F.). Letztlich könne dahinstehen, ob eine isolierte Betrachtung oder eine Gesamtbetrachtung der verabreichten Präparate vorzunehmen sei und auch, ob eine Einordnung unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff veranlasst sei. Denn jedenfalls sei die Behandlung mit dieser Ernährungstherapie unter Verabreichung der streitgegenständlichen Präparate keine medizinisch notwendige Heilbehandlung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 BayBhV (a. F.). Für lediglich nützliche Behandlungen habe der Beihilfeberechtigte selbst aufzukommen.

Hiergegen wendet der Kläger in erster Linie ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Arzneimitteleigenschaft der im Rahmen der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener verordneten Präparate verneint. Die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung ergebe sich bereits mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 - 4 S 3040/07 - (n. v.); dieser habe dort im Gegensatz zum Verwaltungsgericht aufgrund der Dosierhöhe und der ärztlichen Verordnung einen Unterschied der im Rahmen der Ernährungstherapie verwendeten Präparate zu Nahrungsergänzungs- oder Lebensmitteln gesehen und die Arzneimitteleigenschaft bejaht. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte oder das Verwaltungsgericht zur Frage der Arzneimitteleigenschaft bzw. der wissenschaftlichen Anerkennung kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten eingeholt hätten. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts seien auch deutlich nachweisbare Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentiert; zudem habe Herr Dr. med. Hebener mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ausgeführt, dass die MS-Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener sich als wirksam erwiesen habe.

Durch dieses Vorbringen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Behandlung mit der Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener unter Verabreichung der streitgegenständlichen Präparate sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 BayBhV a. F., wurde nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Auf die Ausführungen des Klägers zur Arzneimitteleigenschaft der Präparate, die insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 Bezug nehmen, kommt es nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der vorliegend maßgeblichen bis 31.12.2010 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Das Verwaltungsgericht hat - entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 -14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff/54) - hierzu ausgeführt (UA S. 10 f.), dass dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall sei. Der Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener fehle unstreitig die wissenschaftliche Anerkennung. Sie werde von der herrschenden oder zumindest überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der Multiplen Sklerose nicht als wirksam und geeignet angesehen; dies zeige u. a. ein Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 29. Juli 2005. Hiergegen wendet der Kläger letztlich nur ein, es seien auch deutlich nachweisbare Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentiert und außerdem habe Herr Dr. med. Hebener mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ausgeführt, dass die MS-Therapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener sich als wirksam erwiesen habe. Hiermit hat er aber nicht im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Zum einen werden schon keine Fundstellen benannt, die die behaupteten nachweisbaren Erfolge dieser Behandlungstherapie dokumentieren sollen. Zum anderen reichen weder einzelne Dokumentationen noch das von Herrn Dr. med. Hebener verfasste Schreiben vom 21. Mai 2008 als Beleg für eine wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode aus. Denn um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 -14 BV 08.1982 - juris Rn. 55 m. w. N.). Auch soweit der Kläger rügt, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hätte hierzu ein (amts- oder vertrauensärztliches) Gutachten einholen müssen und insoweit den Ermittlungsumfang bzw. sinngemäß die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, genügen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (UA S. 11), die streitgegenständliche Ernährungstherapie sei nicht neu, sondern werde schon seit mehreren Jahren angewandt, wobei nachweisbare Erfolge nicht dokumentiert seien. Nachdem in der Antragsbegründung, wie oben ausgeführt, keine substantiierten Ausführungen enthalten sind, die die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Anerkennung auch nur ansatzweise belegen könnten, erschließt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht weiter hätte aufklären müssen und wie ein Gutachten die oben definierte (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung ersetzen könnte.

Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend auch keine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit der wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801) in Frage kommt (UA S. 12 f.), legt der Kläger nichts dar. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass es wirksame schulmedizinisch wissenschaftlich belegte Therapien zur Behandlung (nicht Heilung) der Multiplen Sklerose gibt (vgl. OLG Koblenz, U. v. 17.2.2006 - 10 U 664/05 - VersR 2007, 680 unter Bezugnahme auf ärztliche Stellungnahmen).

2. Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger in diesem Zusammenhang ausschließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009 - 4 S 3040/07 - (n. v.) Ausführungen zur von ihm für falsch erachteten Verneinung der Arzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Präparate durch das Verwaltungsgericht macht. Die Frage der Arzneimitteleigenschaft der Präparate ist jedoch im Hinblick auf die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der medizinischen Notwendigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV a. F., nicht entscheidungserheblich.

Kosten:§ 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 14 ZB 13.1022

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 14 ZB 13.1022 zitiert 6 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.1838 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2016 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Beihilfe; Regeneresen-Ther

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.