Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833

published on 19/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am ... 1986 geborene Klägerin hat sich als Soldatin auf Zeit für 17 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2006 als Sanitätsoffizier-Anwärterin in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit einberufen und den Teilstreitkräften Luftwaffe mit Studienrichtung Medizin zugeordnet. Ab 1. Oktober 2006 wurde sie zum Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland beurlaubt. Während des Studiums absolvierte sie in den Semesterferien verschiedene militärische Lehrgänge an der Sanitätsakademie der Bundeswehr, welche sie am 28. September 2007 mit der Note „gut und bestanden“ ablegte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2009 wurde sie zum Leutnant und mit Wirkung zum 26. Oktober 2012 zum Stabsarzt (BesGr. A 13) ernannt. Laut Vermerk über ein Personalgespräch vom 1. Juni 2012 wurde einvernehmlich die Verwendungsplanung mit einer Verwendung im Fachgebiet Urologie erstellt. Demgemäß sollte die Klägerin nach dem Abschluss des Studiums an den Dienstort ihrer klinischen Erstverwendung versetzt und bis zur Einsteuerung in die „Postuniversitäre modulare Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr“ (PumA) an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in einer noch festzulegenden regionalen Sanitätseinrichtung eingesetzt werden. Nach Abschluss der PumA war für 24 weitere Monate eine in verschiedene Abschnitte gegliederte Weiterbildung bzw. Verwendung vorgesehen. Die Klägerin stimmte der Planung zu und zeichnete den Gesprächsvermerk am 20. Juni 2012 gegen.

Den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung legte die Klägerin am 20. August 2008, den zweiten Abschnitt am 26. Oktober 2012 ab. Die Approbation zur Ärztin erhielt sie am 6. November 2012.

Am 7. August 2013 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen und begründete am 13. September 2013 dies im Wesentlichen wie folgt:

Den größten Teil ihr Dienstzeit habe sie in Freistellung zum Studium der Humanmedizin verbracht, so dass es nur selten Gelegenheiten gegeben habe, bei denen sie sich wirklich intensiv mit dem Thema Krieg und den Folgen beschäftigen habe müssen. Trotzdem habe sie immer wieder einzelne Ausschnitte und Situationen erlebt, die sich im letzten Jahr des Studiums so sehr verdichtet und zu einem äußerst bedrückenden Zustand verbunden hätten, dass sie bereits bei dem bloßen Gedanken an einen späteren Einsatz als Soldatin an der Waffe schweren seelischen Schaden erlitten habe.

Der Dienstantritt 2006 sei freiwillig erfolgt. Allerdings sei ihr inzwischen klar geworden, dass sie damals mit 19 Jahren nicht reif genug gewesen sei und auch nicht genug Erfahrungen besessen habe, um die Konsequenzen des Dienstes an der Waffe wirklich zu erfassen. Aufgrund diverser Erfahrungen sei sie weitergereift und denke nun über vieles anders als zu jener Zeit. Der Grundstein zu dieser Entscheidung sei schon in ihrer Erziehung, hauptsächlich durch die von der Mutter vermittelten religiösen Werte, gelegt worden. Ihre Erziehung sei geprägt gewesen von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen. Der Verzicht auf Gewalt zur Lösung von Konflikten sei oberstes Gebot gewesen. Ihr Vater, 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr, stamme aus einer Familie, in der die Offizierslaufbahn Tradition gewesen sei. Er habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund dieser Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen. Die Kameraden ihres Vaters habe sie als verantwortungsvolle und kultivierte Männer erlebt, bei denen Kameradschaft, sportliche Herausforderung und Verantwortung gegenüber Mitmenschen im Vordergrund gestanden hätten. Sie hingegen sei auf Kollegen mit latent rassistischer, zynischer und geradezu menschenverachtender Gesinnung gestoßen. Die Ausbildung an sich sei auch bei den Sanitätern hauptsächlich auf das Töten von Menschen ausgerichtet, da aufgrund der Einsatzbedingungen keine klare Grenze mehr zwischen Sanitätsdienst und kämpfender Truppe bestünde.

Ein Punkt, der die Gewissensentscheidung angestoßen habe, sei der Umgang ihres Vaters mit seinen Einsätzen im Kosovo und in Afghanistan. Über die Mission zur Aufdeckung ethnisch motivierter Gräueltaten, an der er beteiligt gewesen sei, spreche er mit niemandem aus der Familie. Er sei mit dem Leben in der Heimat nach seiner Pensionierung nicht wirklich zu Recht gekommen und habe als Zivilist eine Stelle bei der NATO in ... angetreten, wo er nun seit sieben Jahren arbeiten würde. Ein einschneidendes Erlebnis sei es gewesen, als sie eine CD mit einem Vortrag ihres Vaters über den KFOR-Einsatz gefunden habe. Darin hätten sich Fotos von dem Einsatz befunden; diese Erlebnisse müssten bei jedem Menschen eine nicht zu vermeidende Verrohung und Abstumpfung auslösen.

Das zweite Ereignis habe sie während ihrer Famulatur in der Anästhesie im Bundeswehrkrankenhaus 2009 erlebt. Sie habe einen im Einsatz durch friendly fire schwerst verwundeten Soldaten kennengelernt und erfahren, dass er vorher semiprofessioneller Triathlet gewesen, jetzt aber an Sport nicht mehr zu denken sei. Sie habe Wut angesichts ihrer Hilflosigkeit gefühlt. Ihr sei zum ersten Mal bewusst geworden, dass eine Waffe nicht nur töte, wenn sie gegen den Feind gerichtet werde. Es reiche vollkommen, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort sei. Dies habe sie bei ihrer Grundausbildung verdrängen können, da man immer gewusst hätte, dass sich im Gewehr nur Platzpatronen befänden bzw. man nur auf Pappscheiben geschossen habe.

Obwohl sie diese Erlebnisse schwer belastet hätten, habe sie keine Entscheidung treffen können, da seinerzeit die Verweigerung des Kriegsdienstes für Sanitätsoffiziere nicht möglich gewesen sei. Währenddessen hätten sich die Eindrücke über Krieg gehäuft, u. a. weil ihr Vater noch in Afghanistan gewesen sei bzw. ihre damalige Chefin jedes Jahr ins Ausland gegangen sei und davon berichtet habe. Der Konflikt sei schließlich so weit gegangen, dass sie ihre Lieblingssportart, eine asiatische Selbstverteidigung, aufgegeben habe.

Im letzten Studienjahr sei die Einplanung erfolgt. Zugleich habe die Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen begonnen mit einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation. Die Angst vor der Dienstzeit sei so groß gewesen, dass sie zeitweise nichts mehr habe essen können und wegen Alpträumen nie mehr als zwei bis drei Stunden geschlafen habe. Nach einem nur knapp überlebten Suizidversuch kurz nach dem Examen hätte sie sich dem Gewissenskonflikt gestellt. Während der PumA sei sie täglich mit dem Krieg konfrontiert worden und hätte erkannt, dass sie ihren Dienst nicht mehr fortsetzen könne, da sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, einen Menschen durch Waffen zu verletzen oder zu töten. Im Ernstfall müsste sie durch Befehlsverweigerung ihre Kameraden gefährden. Ihr sei schmerzlich bewusst geworden, dass man mit der Waffe in der Hand nicht einmal eine Verletzungsabsicht haben müsse, denn Unfälle würden immer wieder vorkommen, auch in Friedensmissionen oder im Verteidigungskrieg. Als Ärztin sehe sie ihre Aufgabe in der Heilung von Menschen, weshalb sie später jeden Menschen unabhängig von äußeren Kriterien wie etwa Herkunft, Religion, etc. nach bestem Wissen und Gewissen behandeln werde.

Mit Schreiben vom 30. August 2013 gab Oberstabsarzt Dr. ... vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung der erfolgreich absolvierten militärischen Ausbildungsabschnitte und des Fehlens jeglicher Hinweise auf einen Gewissenskonflikt dränge sich der Verdacht auf, dass sich die Klägerin nach einer langjährigen und kostenintensiven Ausbildung ihrer Dienstpflicht zu entziehen versuche. Der Sanitätsdienst sei bezüglich seines Auftrags und Charakters ein waffenloser Dienst, der die Verwendung von Waffen im Sinne der Genfer Konvention nur zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens der anvertrauten Patienten zulasse. Die militärische Grundausbildung vom 1. Juli bis 30. September 2006 habe eine Schießausbildung mit Gefechtsmunition eingeschlossen, deren Wertungsprüfungen von der Klägerin vollumfänglich erfüllt worden seien. Sie habe während der Beurlaubung zum Studium verschiedene Schießübungen absolviert. Das Studium sei absolut planmäßig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Die militärischen Lehrgänge habe sie mit der Note „gut“ abgeschlossen (Offiziersprüfung 2007) und sei laut Beurteilungsvermerken zur Famulatur in den Einzelmerkmalen „Einsatzbereitschaft“ und „Zusammenarbeit/Teamfähigkeit“ mit „entspricht sehr deutlich den Anforderungen“ beurteilt worden. Schließlich habe sie wunschgemäß für den ersten klinischen Verwendungsabschnitt im Fachgebiet Urologie eingesetzt werden und an das Studium der Humanmedizin anrechenbare Weiterbildungsabschnitte erwerben können.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 ergänzte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten die Begründung ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Bl. 32 - 37 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 26. November 2013 hat die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, weil die Klägerin nicht zu überzeugen vermochte, dass sie in eine schwerwiegende Gewissensnot gerate, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Bei einer Soldatin auf Zeit, die zunächst ohne erkennbaren Gewissenskonflikt über mehrere Jahre ihren Dienst geleistet habe, könne eine schwerwiegende Gewissensnot regelmäßig nur nach einem einschneidenden Schlüsselerlebnis oder einem längeren intensiven Wandlungsprozess angenommen werden. Wer sich freiwillig als Soldatin auf Zeit verpflichte, müsse sich auch der sich hieraus ergebenden Pflichten bewusst sein. Hierzu gehöre, im Gefahren- oder Bedrohungsfall gezielt auf Menschen zu schießen und diese ggf. zu töten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ihr Vater 38 Jahre bei der Bundeswehr gedient habe, müsste ihr der Waffengebrauch bewusst gewesen sein. Ferner hätte sich die Klägerin als Sanitätskraft und nie als Teil der kämpfenden Truppe beworben. Seit der Einstellung hätten sich die Einsatz- und Verwendungsoptionen für Sanitätsoffiziere nicht grundlegend geändert. Schließlich bleibe offen, warum nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt der Weg aus der Bundeswehr gesucht, sondern der Antrag erst nach Abschluss des Studiums gestellt worden sei.

Hiergegen ließ die Klägerin am 30. Dezember 2013 Widerspruch einlegen und trug unter dem 11. Mai 2014 zur Begründung ergänzend vor, dass sie wegen der Belastung durch ihr Dienstverhältnis schwere gesundheitliche und psychische Schäden davongetragen habe. Hinzu komme ein Umstand, den sie bislang wegen Vertraulichkeit nicht habe anführen wollen. Nun habe aber aufgrund der ewigen Verzögerungen einer der wichtigsten Menschen in ihrem Leben einen solchen Schaden erlitten, dass sie eine Berücksichtigung des Umstands für unabdingbar halte. Ihr Verlobter leide seit seiner Adoleszenz an einer psychischen Erkrankung, wegen der er auch schon stationär behandelt habe werden müssen. Er habe zwar in den letzten zehn Jahren eine stabile Phase erreicht, allerdings hätte sich der Zustand Anfang des Jahres destabilisiert und er habe sich wegen eines Suizidversuchs in längerer stationärer Behandlung befunden. Ihre eigene Erfahrung mit dem Tod sei nicht halb so beängstigend gewesen, wie miterleben zu müssen, dass das Leben eines geliebten Menschen auf dem Spiel stehe. Von der Belastung durch den Umgang mit traumatisierten Soldaten brauche sie gar nicht zu reden. Die Geschichten und Lebensumstände dieser Menschen würden ihr jedes Mal das Herz brechen. Sie könne mit fester Entschlossenheit mitteilen, dass sie nicht aufgeben und jede zur Verfügung stehende Möglichkeit mit allen Konsequenzen durchführen werde, bis ihr das ihr zustehende Recht auf Verweigerung des Kriegsdiensts gewährt werden würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in der Begründung ihres Widerspruchs im Kern nichts Neues angeführt. Wenn die Klägerin ernstlich in einer Gewissensnot gewesen wäre, hätte sie schon früher reagieren können. Auch mit Blick auf die zeitliche Verzögerung bei der Widerspruchsbegründung hätten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nicht ausgeräumt werden können.

Hiergegen ließ die Klägerin am 4. Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin führt zur Begründung aus, sie habe bei der Antragstellung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Gewissenskonflikt um einen kontinuierlichen Prozess über eine längere Zeit gehandelt habe. Sie habe die den Wandlungsprozess auslösenden Schlüsselerlebnisse beschrieben und dargestellt. Dieser Wandlungsprozess stelle sich als glaubwürdig und nachvollziehbar dar. Die ergänzenden Fragen seien am 29. Oktober 2013 umfassend beantwortet worden. Die Ablehnungsbescheide seien lediglich formelhaft mit entsprechenden Textbausteinen begründet. Der wahre Grund der Ablehnung liege darin, dass im Jahr 2012 deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt worden seien, was zu einer sehr viel strengeren und mit der Handhabung in den vorvergangenen Jahren nicht mehr vergleichbaren Entscheidungspraxis bei der Beklagten geführt habe.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

In beiden Bescheiden sei das klägerische Vorbringen wiedergegeben und einzelfallbezogen gewürdigt worden. Die Klägerin vermöge nicht zu überzeugen, dass sie in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste. Ihre Gesinnungsumkehr aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Sie sei aufgrund eigener und freiwilliger Bewerbung am 1. Juli 2006 als Sanitätsoffiziersanwärterin bei der Bundeswehr eingestellt worden. Es müsse aufgrund des familiären Hintergrunds der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie im Vorfeld umfassend über die Aufgaben in der Bundeswehr informiert gewesen sei. Sie habe auch wissen müssen, was der Dienst bei der Bundeswehr neben „Kameradschaft“, „sportlicher Herausforderung“ und „Verantwortung gegenüber Menschen“ bedeuten würde. Darüber hinaus werde der Aufgabenbereich bereits in der Grundausbildung und anschließend in weiteren Informationsveranstaltungen vermittelt. Es überzeuge auch nicht, dass sich die Klägerin bei den Schießübungen auf Pappscheiben keine Gedanken gemacht haben wolle, da die Silhouette von Menschen darauf deutlich erkennbar sei. Soweit sich die Klägerin auf ein Ereignis während ihrer Famulatur im Bundeswehrkrankenhaus bzw. auf den Suizidversuch und den Eintritt eines endgültigen Gewissenskonflikts im Jahr 2012 berufe, hätte sie bereits damals einen Antrag stellen müssen. Schließlich sei die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden und habe sich somit auch rein äußerlich erkennbar mit der Bundeswehr und ihrem Beruf identifiziert. Soweit die Klägerin schwerwiegende gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen anführe, lasse dies nicht zwangsläufig auf einen Gewissensnotstand mit der Waffe schließen.

Am 18. Februar 2015 legte die Beklagte den „Leitfaden Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ sowie das „Handbuch über die Einsatzgrundsätze der Sanitätsstaffel Einsatz, Stand Juli 20122 des Sanitätsamts der Bundeswehr vor, welche das Aufgabenspektrum des Sanitätspersonals festlegten. Danach halte der Sanitätsdienst der Bundeswehr sowohl konzeptionell als auch einsatztaktisch daran fest, dass Sanitätssoldaten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des „Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten“ eingesetzt würden. Ferner werde auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hinsichtlich des rechtlichen Status des Sanitätspersonals der Bundeswehr in Afghanistan vom 9. April 2010 verwiesen (BT-Drs. 17/1338).

Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die vorgelegten Richtlinien nicht mehr der Realität entsprächen, weil nach den Berichten von aus dem Einsatz zurückkehrenden Sanitätern und Ärzten diese an zwei von drei Tagen im Einsatz auf Fahrzeugen bewaffnet mitfahren und genauso eingesetzt werden würden, wie alle anderen Soldaten auch, d. h. sie müssten schießen, wenn sie angegriffen werden würden.

Am 19. März 2015 fand mündliche Verhandlung statt, bei der die Klägerin als Partei einvernommen wurde zu der Frage, welche Beweg- und Gewissensgründe für die von ihr begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin ausschlaggebend gewesen waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin dargelegten Beweggründe sind nicht geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Auch hat sie bei ihrer Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gewissensnot wegen des Dienstes an der Waffe nicht zu entkräften vermocht. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12,45) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (Az. 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“. Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Betroffenen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein aufgrund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53).

Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände, auch aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei gewonnen hat, hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Sie hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr ausgeführten Beweggründe für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer konnten die von der Beklagten angeführten Zweifel an einer inneren Umkehr im Sinne der Rechtsprechung nicht ausräumen.

Die Klägerin hat ihre innere Umkehr nicht mit einem „Schlüsselerlebnis“ begründet, sondern auf einen längeren Wandlungsprozess zurückgeführt. Insofern hat sie aber dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermitteln können, dass sie aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses aus Gewissensgründen nicht mehr zum Dienst an der Waffe in der Lage sei. Die von ihr angeführten Beweggründe sind nicht geeignet, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen.

Gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe spricht zum einen der von der Klägerin gewählte Zeitpunkt zur Einreichung ihres Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Abschluss ihres Studiums. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb sie gerade zum Zeitpunkt nach Erlangen der ärztlichen Approbation bzw. während der postuniversitären modularen Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr (PumA) und damit nach dem Ende ihres Medizinstudiums den inneren Wandlungsprozess mit dem Ergebnis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe abgeschlossen hat. Insofern erscheint es vielmehr nicht unwahrscheinlich, dass sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Versetzung in die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer freiwilligen Verpflichtung ihre mehrjährige Ausbildung absolvierte, ohne dass sie einen Konflikt mit ihrem Gewissen empfunden bzw. dies gegenüber Dritten bekundet hätte. Dies stellt ein starkes Indiz gegen die Annahme dar, sie habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294/295). Insofern fällt auf, dass die vorgetragene Entwicklung hin zu einer Gewissensentscheidung parallel zur beruflichen Ausbildungssituation verlief. Erst zu dem Zeitpunkt, als das Studium abgeschlossen war und sich somit Perspektiven für eine Berufsausübung außerhalb der Bundeswehr aufgetan haben, will die Klägerin zu einer endgültigen Gewissenentscheidung gelangt sein (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 38; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 62; VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 24). Insofern ist es wenig überzeugend, dass die Klägerin zu keinem früheren Zeitpunkt, wo nach ihrem Bekunden ein gewisses Umdenken eingesetzt habe, ihre Gewissensprobleme zum Ausdruck gebracht hat. Selbst das Personalgespräch am 1. Juni 2012, bei dem die weitere Verwendungsplanung besprochen und einvernehmlich geregelt wurde, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihre Gewissensnot zumindest anzudeuten. Schließlich ist die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden, womit sie auch nach außen hin zu erkennen gegeben hat, sich mit dem Dienst in der Bundeswehr zu identifizieren.

In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Erklärungen der Klägerin zu sehen. So gab sie an, sich mit der Zuspitzung des Afghanistankonflikts und der Fokussierung der Ausbildung auf Kampfeinsätze auch beim Sanitätspersonal nicht mehr habe vorstellen können, an einem solchen Einsatz teilzunehmen. Insofern erscheint es nicht fernliegend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Versetzung in den Sanitätsdienst der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Kriegsdienst schlechthin ablehnt, da sie sich zunächst mit ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst zu einem Tun bereitgefunden hat, das auch ihre Teilnahme an militärischen Auseinandersetzungen bedeuten kann. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) in der Erfüllung eines Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums, und dass sie sich insoweit in ihren Motiven, die sie zu dieser Berufswahl bewogen haben, getäuscht sieht, weil sie sich über die tatsächliche Tätigkeit einer Soldatin im Sanitätsdienst bei ihrer Bewerbung andere Vorstellungen gemacht hat, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

Auch ist es für die Kammer insgesamt schwer nachvollziehbar, dass die Klägerin die Tätigkeit einer Sanitätsoffizierin, v.a. aber die damit einhergehenden möglichen Gefahren und Risiken etwa bei Auslandseinsätzen, erst aufgrund der Begegnung mit einem durch Beschuss eigener Kräfte schwer verwundeten Soldaten im Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz richtig erfasst haben will. Hierzu gibt sie zwar an, ihr Vater, der selbst 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr stand, habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund der Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen, hätte diese aber in erster Linie mit Kameradschaft, sportlicher Herausforderung und anderen soldatischen Tugenden verbunden. Ihre Mutter hingegen scheint von Anfang an der Berufswahl reserviert gegenüber gestanden zu sein, da sie unter den häufigen Versetzungen und Abwesenheiten des Vaters gelitten habe. Es begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, dass die Klägerin zutreffend davon ausgehen konnte und davon ausgegangen ist, der Dienst auch (nur) im Sanitätsbereich der Bundeswehr könnte sich dauerhaft auf eine Tätigkeit in dem oben geschilderten Umfeld beschränken. Diese Darstellung lässt die Tätigkeit eines Sanitätssoldaten in der Bundeswehr in einem Licht erscheinen, die der einer zivilen Verwendung nahe kommen würde. Dies widerspricht sowohl der offensichtlichen Aufgabe der Bundeswehr als Verteidigungsarmee als auch im speziellen der Aufgabe und Pflicht eines Soldaten im Sanitätsdienst, der, obwohl er entsprechend den einschlägigen Einsatzgrundsätzen trotz seiner allgemein-militärischen Fähigkeiten nicht für Sicherungsaufgaben und zur Durchsetzung von Kampfaufträgen eingesetzt und eingeplant werden darf, da er entsprechend den Vorgaben des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten nicht den Rechtsstatus eines Kombattanten hat, der zum Schutz der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken sowie zum eigenen Schutz Waffengewalt einsetzen darf bzw. muss. Nach den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen sprechen rechtliche Gründe nicht dagegen, Sanitätspersonal zeitweilig auch für andere Aufgaben, beispielsweise zur Übernahme von Sicherungsaufgaben in gemeinsamen Feldlagern, einzusetzen (Leitfaden - Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr v. 31.7.2006, Kap. 3, Ziff. 301).

Überdies klammert die Vorstellung der Klägerin über den Dienst bei der Bundeswehr die sich schon lange vor 2006 verändernde Art der Auslandseinsätze, etwa 1999 durch die Teilnahme der Bundeswehr an Luftangriffen unter NATO-Führung im ehemaligen Jugoslawien oder an Kampfeinsätzen im Afghanistankonflikt, aus (vgl. VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 36; VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.123 - juris Rn. 36; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 49). Bereits damals wurde in den Medien kritisch über die zunehmende Zahl ziviler Opfer verursacht durch Kampfeinsätze der Koalitionstruppen berichtet (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 36), etwa über den bislang schwerwiegendsten Einsatz mit der größten Anzahl ziviler Opfer durch die IASF in Folge einer Bombardierung durch US-Flugzeuge im September 2009, die von deutschen Soldaten angefordert worden waren. Die Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes war und ist in der ISAF und in Deutschland umstritten (Quelle: wikipedia, Krieg in Afghanistan seit 2001).

Die Argumentation der Klägerin, im Hinblick auf die Besonderheiten des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts in Afghanistan habe bezüglich der einsatztaktischen und -technischen Verfahrensweisen eine Anpassung dergestalt stattgefunden, dass Sanitätspersonal vermehrt zum Eigenschutz etwa bei den als Sanitätsfahrzeugen verwendeten Transportpanzern eingesetzt werde (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 9.4.2010 zur Kleinen Anfrage u. a. der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/1338) und damit hinsichtlich seiner Verwendung - de facto - im Vergleich zur kämpfenden Truppe kaum mehr ein Unterschied ausgemacht werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Denn eine am Charakter bestimmter Auslandseinsätze anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603). Entsprechendes gilt, wenn die Klägerin sich in dem menschlichen Umfeld in der Bundeswehr getäuscht sieht, weil sie - anders als bei den Kameraden ihres Vaters - Kollegen mit latent rassistischer, zynischer oder geradezu menschenverachtender Gesinnung angetroffen habe.

Die Erläuterungen der Klägerin, sie sei möglicherweise noch nicht reif genug gewesen, um die vollen Konsequenzen dieses Berufes abzuschätzen, überzeugen angesichts ihrer Ausbildung (Abitur mit Gesamtnote 1,4), ihrer Hobbys (Sportschützin von 1999 bis 2003), insbesondere aber im Hinblick auf ihren familiären Hintergrund, auch in der Sache nicht.

Schließlich erscheint es dem Gericht wenig glaubhaft und sogar widersprüchlich, dass sich die Klägerin in ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag wiederholt auf ihre gewaltfreie Erziehung berief. Es überzeugt bereits nicht, dass die Klägerin sieben Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit ihre von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen geprägte Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 17 Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2006, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldatin auf Zeit, hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit ihre gewaltfreie Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr, und hier speziell im Bereich des Sanitätsdienstes, übereinstimmt (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 40). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schilderung ihrer Schlüsse, die sie aus den Erzählungen von Auslandserfahrungen ihrer Vorgesetzten bzw. aus dem Verarbeitungsprozess ihres Vaters bezüglich seiner Auslandseinsätze gezogen haben will. Es ist für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin das Geschehen erst nach über sieben Jahren Dienst bei der Bundeswehr und nach Ende ihres Studiums in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will.

Soweit die Klägerin dies v.a. damit erklärt, dass sie während ihres Studiums mit der Bundeswehr wenig zu tun gehabt und aufgrund des Leistungsdrucks bei der Vorbereitung auf die Examina den Konflikt verdrängt habe, legen es ihre Ausführungen nahe, dass sie sich nach dem Ende ihres Studiums und mit Beginn der PumA erstmals nach ihrer Grundausbildung (wieder) mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert sah, nachdem sich nach ihren eigenem Bekunden die äußeren Bedingungen während ihrer Studienzeit von denen im „zivilen Leben“, abgesehen von den verschiedenen militärischen Lehrgängen und Übungen in den Semesterferien, kaum unterschieden hätten. Nachdem aber - wie oben ausgeführt - der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als (Sanitäts-)Dienst in der Truppe und nicht nur in Erfüllung ihres Ausbildungsauftrags, selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603), vermag dies keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen.

Auch die von der Klägerin angeführte eigene gesundheitliche Belastung wie auch die psychische Erkrankung ihres Lebensgefährten sind nicht imstande, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Abgesehen davon, dass diese allein auf den klägerischen Angaben beruhen und durch kein ärztliches Attest o.ä. belegt sind, können diese als Reaktion auf einmalige oder fortbestehende belastende Ereignisse vielfältige auslösende Faktoren haben. Die Ursache für die von der Klägerin geschilderten Symptome kann also nicht nur auf einer Belastung des Gewissens mit einem eventuellen Einsatz der Schusswaffe gegen Menschen beruhen, sondern ebenso gut auf Prüfungsangst, der Angst vor einem möglichen Auslandseinsatz, oder auch der Erkenntnis zuzuschreiben sein, in der Bundeswehr keine berufliche Zukunft (mehr) zu sehen. Insofern gibt die Klägerin selbst an, sich in der Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen in einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation befunden zu haben, was andere, weitere Ursachen für die psychische Belastung oder Erkrankung zumindest nahe legt. In diesem Kontext sind auch die weiteren Ausführungen der Klägerin einzuordnen, wonach sie das Gefühl gehabt habe, an dem Beruf zu zerbrechen, wenn sie in der Bundeswehr verbleibe. Das gesamte soldatische Umfeld habe sie belastet, insbesondere aber auch die Erwartungshaltung ihrer Ausbilder, wonach Ärzte im Einsatz vor allem gute Soldaten sein sollen.

Schließlich vermag auch der Gesamteindruck, den das Gericht von der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, die Zweifel an deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu entkräften. Vielmehr legen die Ausführungen der Klägerin es nahe, dass sie mit der Wiedereingliederung in den Soldatendienst im Rahmen der PumA nach Abschluss ihres Studiums der Humanmedizin an einer zivilen Universität mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert wurde und erkannt hat, dass die Ausübung ihres Berufes in der Bundeswehr auch bzw. insbesondere wegen des „gesamten soldatischen Umfelds“ für sie nicht (mehr) in Frage kommt. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Klägerin angibt, aus der Bundeswehr ausscheiden zu wollen, selbst wenn ihr ein Dienst ohne Waffe zugesichert werden würde. All dies lässt erkennen, dass die Klägerin angesichts der nunmehr erfolgten Versetzung in den Sanitätsdienst der Truppe, des für sie nicht tragbaren „soldatischen Umfelds“ und der Aussicht, unter diesen Rahmenbedingungen nunmehr über Jahre hinweg ihren Dienst verrichten zu müssen, „um jeden Preis“ ihren Dienst bei der Bundeswehr beenden will. Dies begründet aber keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i. V. m. § 34 Satz 1 Wehrpflichtgesetz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 03/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
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Annotations

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).

(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.

(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.

(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.

(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.