Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 523/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer.
3Der 1988 geborene Kläger erwarb im Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 absolvierte er den Grundwehrdienst und war nach Abschluss der Grundausbildung als Sanitätssoldat eingesetzt. Im Rahmen seiner Grundausbildung erhielt er u.a. eine Schießausbildung an diversen Waffen und schloss mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung "Sicherungs- und Wachsoldat" ab. Nach einem freiwilligen Krankenpflegepraktikum bewarb er sich im Dezember 2008 für die Übernahme in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere zum 1. Juli 2009, um Medizin zu studieren. Die Verpflichtungszeit sollte 17 Jahre betragen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 teilte das Personalamt der Bundeswehr mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. Juli 2009 als Sanitätsoffiziersanwärter einzustellen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen; weiter sei beabsichtigt, ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule zu beurlauben. Unter dem 12. Mai 2009 verpflichtete der Kläger sich, 18 Jahre Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Zum 1. Juli 2009 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätsoffiziersanwärter ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf fünf Jahre - beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit Ablauf des 30. Juni 2013 - festgesetzt.
4Unter dem 22. Juli 2009 beurlaubte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge ab dem 1. Oktober 2009 (Beginn des Wintersemesters 2009/2010) zum Studium der Medizin und teilte ihm mit, dass er während der Beurlaubungszeit Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsgeld, unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Beihilfe habe. Zugleich wurde er unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 SG darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden sei, die hierdurch entstandenen Kosten u.a. dann erstatten müsse, wenn er auf seinen Antrag entlassen werde.
5In der Folgezeit wurde der Kläger nacheinander zum Fahnenjunker, zum Fähnrich, zum Oberfähnrich und zum Leutnant ernannt. Studienbegleitend absolvierte er die Offiziersausbildung an der Sanitätsakademie in München, im Rahmen derer er auch an Schusswaffen (weiter) ausgebildet wurde.
6Unter dem 15. Januar 2014 beantragte der Kläger, der nunmehr im 9. Semester Medizin studierte, die Zuweisung eines Zweitstudiums (Zahnmedizin), um die erforderliche Doppelapprobation für die von ihm anvisierte Facharztausbildung für Mund-, Kiefer‑, und Gesichtschirurgie zu erhalten. Im Falle der Genehmigung wäre die Dienstzeit auf insgesamt 23 Jahre festzusetzen gewesen.
7Unter dem 27. Januar 2014 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass seine Dienstzeit aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 12. Mai 2009 nunmehr auf 18 Jahre festgesetzt werde; die Dienstzeit werde mit Ablauf des 30. Juni 2026 enden.
8Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 wurde der klägerische Antrag auf Zuweisung eines Zweitstudiums abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gewünschte Weiterbildung setze eine Doppelapprobation als Arzt und Zahnarzt voraus, ein Zweitstudium sei für Sanitätsoffiziersanwärter jedoch nicht per se zulässig. Eine grundsätzlich mögliche Ausnahmegenehmigung habe nicht erteilt werden können, da der Kläger sich im Leistungsvergleich nicht durchgesetzt habe.
9Unter dem 15. Oktober 2014 erklärte der Kläger, gemäß Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst zu verweigern.
10Mit Schreiben vom 14. November 2014 führte der Leiter des Sanitätszentrums Aachen gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Ausbildung wenig Kontakt zu Waffen und Waffensystemen gehabt, eine Schießausbildung habe so gut wie nicht stattgefunden. Aufgrund der entsprechenden Werbung der Bundeswehr und seiner bisherigen positiven Erfahrungen habe der Kläger sich als Sanitätsoffiziersanwärter beworben. Er kenne ihn erst seit kurzer Zeit persönlich, allerdings seien in mehreren Gesprächen deutlich bestehende Gewissenskonflikte zu Tage getreten. In der Zusammenschau der Biografie sowie der Erläuterung der Entscheidungsgründe könne der bestehende Gewissenskonflikt vollumfänglich nachvollzogen werden. Dieser zeige sich auch daran, dass er den Antrag noch vor Beendigung des Studiums (im 11. von 12 Fachsemestern) gestellt habe.
11Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger unter dem 29. Oktober 2014 u.a. aus, die Entscheidung für eine Kriegsdienstverweigerung sei für ihn ein langer und schmerzhafter Prozess gewesen. Nach Gesprächen mit den für ihn wichtigen Menschen habe er sich eingestehen müssen, dass er den Beruf des Soldaten nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Sein Gewissen habe sich als eine Art innere Instanz über die Jahre (weiter-)entwickelt. Neben sozialen Interaktionen hätten auch die gesellschaftlichen Normen zu seiner Verfestigung beigetragen. Hinzu komme seiner Meinung nach ein gewisses Ur-Gefühl, das besage, wie er sich ethisch und moralisch korrekt verhalte. Eine bestimmte Zeit könne man wohl versuchen, Entscheidungen, die man gegen dieses Gefühl getroffen habe, zu rechtfertigen. Auf lange Sicht sei dies jedoch Selbstbetrug. Eine wesentliche Grundlage seines Gewissens seien die Erziehung und die Wertvermittlung durch die Familie gewesen. Seine Eltern hätten Wert auf eine gewaltfreie Erziehung gelegt, so sei es ihm beispielsweise nicht erlaubt gewesen, mit Spielzeugpistolen zu spielen. Insbesondere sein Vater und dessen Eltern hätten seine religiöse Erziehung geprägt. Er identifiziere sich mit den christlichen Wertvorstellungen. Während seines Auslandsaufenthalts in der 11. Klasse sei der Vater eines Klassenkameraden erschossen worden. In diesem Zusammenhang habe er erkannt, dass er niemals in einer Familie eine solche Verzweiflung auslösen wolle. Daher habe für ihn auch festgestanden, dass er sich eine Zivildienststelle suchen werde.
12Um Zeit und Geld für die berufliche Orientierung zu haben, habe er sich letztlich doch gegen den Zivildienst und für die Bundeswehr entschieden. Dabei sei ihm auch das Gefühl der Kameradschaft reizvoll erschienen. Während der Grundausbildung als Sanitätssoldat habe er dann zunehmend sein Talent und seine Leidenschaft für die Medizin entdeckt. Den militärischen Aspekt der Grundausbildung habe er sportlich gesehen und als notwendiges Übel hingenommen. Zu dieser Zeit habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, welche realen Ziele die Bundeswehr mit der Ausbildung verfolgt. Dann habe er erfahren, dass man auch bei der Bundeswehr Medizin studieren könne. Dass sein Abiturdurchschnitt in den nächsten Jahren kein ziviles Studium der Medizin ermöglichen würde, habe seine Bereitschaft, seine Bedenken in den Hintergrund zu drängen, erhöht. Damals habe er es auch vermieden, nach Hause zu fahren, da er sich nicht mit seinen Eltern über die Verpflichtung und die damit einhergehende Möglichkeit eines militärischen Einsatzes habe auseinandersetzen wollen. Erst im Rahmen des Auswahlverfahrens sei er über die Möglichkeit von späteren Auslandseinsätzen informiert worden. Bis dahin seien seine Vorstellungen vom Arzt bei der Bundeswehr von seinem begrenzten Erleben im Koblenzer Bundeswehrkrankenhaus geprägt gewesen. Die tatsächlichen Tätigkeitsbereiche eines Arztes bei der Bundeswehr seien nebulös gewesen. Daher habe er sich auch nicht damit auseinandergesetzt, als Arzt einmal zur Waffe greifen zu müssen. Ferner habe er sich zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Eindruck beruhigt, dass der Afghanistan-Einsatz der dortigen Bevölkerung zugutekomme. Die Vorfreude auf das Medizinstudium habe letztlich die Bedenken überwogen. Allerdings sei das ungute Gefühl, nicht die richtige Entscheidung getroffen zu haben, geblieben.
13Seine Verpflichtung empfinde er retrospektiv als unreife, planlose und durch Zeitdruck sowie Bequemlichkeit verursachte Kurzschlusshandlung. Aufgrund des zeitaufwändigen Medizinstudiums mit Famulaturen, seines Einsatzes für die Fachschaft und des Studentenjobs habe er keine Zeit gehabt, sich mit seinem Gewissen auseinanderzusetzen. Da die Ärzte in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz erzählt hätten, dass sie nicht in Militäreinsätze geschickt würden, sowie aufgrund seines handwerklichen Geschicks sei ihm dieses Fachgebiet als Ausweg aus seiner Gewissensnot erschienen.
14Während des Studiums und des zunehmenden Patientenkontakts sei ihm klar geworden, welche moralischen Anforderungen an einen Arzt zu stellen seien. Mit der Zeit habe er erkannt, wie sehr der Dienst an der Waffe gegen diese Werte verstoße. Bei den Pflicht-Schießterminen habe er sich jedes Mal nach dem Sinn dieser Ausbildung gefragt. Er habe sich wiederkehrend die Frage gestellt, ob er mit der Konfliktsituation, auf der einen Seite Leben zu retten und auf der anderen Seite Menschen zu töten, leben könne. Seine innere Überzeugung, nicht töten zu sollen, sei so stark, dass er im Ernstfall zu einer Gefahr für seine Kameraden und sich selbst werden könne.
15Während der Prüfungsvorbereitung habe er sich oft nicht richtig konzentrieren können. Er habe seine Entscheidung zunehmend bereut und sei letztlich zu dem Schluss gelangt, dass er die Konsequenzen ziehen und den Kriegsdienst verweigern müsse. Seine bisherigen Erfahrungen ließen ihn deutlich an dem geforderten Vertrauen in die Entscheidungsfähigkeit von politisch und militärisch verantwortlichen zweifeln. Wenn er weiterhin Soldat bliebe, müsse er sein Gewissen und sein "Ich" verleugnen. Das Risiko eines Bundeswehreinsatzes erscheine ihm aufgrund des veränderten Aufgabenspektrums besonders hoch. Zu dieser Erkenntnis sei er verstärkt durch Erzählungen und Vorträge anderer Sanitätsoffiziere, die über ihre Erlebnisse bei Auslandseinsätzen berichtet hätten, verstärkt worden. Er gehöre zu den Menschen, die die Veränderungen in der politischen Entwicklung besonders intensiv verfolgten. Ständig täten sich neue Krisenherde auf, wobei viele militärische Einsätze nicht die erhoffte Wirkung gebracht hätten. Die Konfrontation mit den weltweiten Krisenherden und die damit verbundene Forderung nach einem größeren Engagement der Bundeswehr habe ihm vor Augen geführt, dass ein bewaffneter Einsatz nur eine Frage der Zeit sei und er als Sanitäter und bewaffneter Soldat ein Teil davon sein könnte. Nun sei ihm auch bewusst geworden, dass seine damalige Entscheidung von den ihm nahestehenden Personen mitgetragen werden müsse, was er zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung nicht bedacht habe. Er wisse jetzt, dass er mit seiner Verpflichtung gegen seine eigentliche Überzeugung gehandelt und seitdem versucht habe, sein Gewissen zu betrügen.
16Unter dem 17. November 2014 nahm das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr Stellung. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Kläger sei im Rahmen seiner Offiziersausbildung auch an der Waffe ausgebildet worden. In Anbetracht der Tatsache, dass er zunächst freiwillig Wehrdienstleistender gewesen sei und sich anschließend freiwillig verpflichtet habe sowie des Einsatzes in der höchsten Kommandobehörde des zentralen Sanitätsdienstes während des Grundwehrdienstes sei davon auszugehen, dass sowohl die Aufgaben des Dienstherrn im allgemeinen wie auch die Vielfältigkeit in Bezug auf die mögliche Verwendung als Sanitätsoffizier hinlänglich bekannt gewesen seien. Für Sanitätsoffiziere bestehe keine gesetzliche Verpflichtung und auch keinen Befehl zum Gebrauch von Schusswaffen. Allerdings liege nahe, dass der Kläger sich bereits vor seiner Bewerbung mit der Wirkung von Waffen auseinandergesetzt habe, da er im Rahmen seiner Bewerbung berichtet habe, seinen Großvater auf die Jagd zu begleiten. Bei der Eignungsfeststellung in der Offiziersbewerberprüfzentrale (OPZ) sei er ferner darüber belehrt worden, dass auch ein Sanitätsoffizier in die Lage kommen könne, zum Eigen- und Patientenschutz Waffen einsetzen zu müssen. Auch habe er im Rahmen der Grundausbildung und des Offizierslehrgangs die zu erfüllenden Schießübungen mit Erfolg absolviert, wobei ihm im Dezember 2008 sogar die Schützenschnur in Gold verliehen worden sei. Weder zum Zeitpunkt dieser Ausbildung noch während der späteren Schießübungen habe ein Konflikt mit dem Gebrauch von Schusswaffen festgestellt werden können.
17Seit seiner Einstellung im Januar 2008 und der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere im Sanitätsdienst habe sich der Dienst für Sanitätsoffiziere nicht grundlegend geändert. Vielmehr seien bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung die Auslandseinsätze der Bundeswehr hinlänglich bekannt gewesen. Insbesondere der ISAF-Einsatz in Afghanistan seit dem Jahr 2001 sei in den Medien sehr präsent. Aufgrund des Bildungsstands des Klägers sei zu erwarten, dass er diese Berichterstattung intensiv verfolgt habe. Ein einschneidendes Schlüsselerlebnis sei nicht festzustellen. Darüber hinaus habe der Kläger bereits im Rahmen seines Krankenpflegepraktikums Gelegenheit gehabt, sein bisheriges Berufsbild bestätigt zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei eine Umkehr aus Gewissensgründen "nicht wirklich glaubhaft".
18Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit einer Abiturnote von 1,9 im Falle einer zivilen Bewerbung um einen Studienplatz für Humanmedizin nicht mit einer direkten Studienplatzzuweisung habe rechnen können. Ferner sei er in den Genuss diverser finanzieller Vorteile gekommen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ein Jahr vor Ende des Studiums lasse ernsthafte Zweifel an dem behaupteten Gewissenskonflikt aufkommen, insbesondere da der Kläger noch im Januar 2014 einen Antrag auf die Zusage eines Zweitstudiums gestellt und in diesem Rahmen eine Weiterverpflichtungserklärung über eine Mindestdienstzeit von 23 Jahren abgegeben habe.
19Unter dem 21. Januar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht habe beschieden werden können, da seine Begründung noch diverse Fragen aufwerfe.
20Unter dem 29. Januar 2015 ergänzte der Kläger unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Fragen seine Antragsbegründung. Hinsichtlich der Problematik, ob er sich nicht vor seiner Verpflichtung Gedanken über das Berufsbild des Berufssoldaten gemacht habe, führte er u.a. aus, dass er seine Entscheidung nur auf Basis der damals vorhandenen Kenntnisse habe treffen können. Nach dem Abitur sei er orientierungslos gewesen und habe nach einem strukturierten weiteren Lebensweg gesucht. Obwohl er tief in seinem Inneren stets Zweifel gehabt habe, hätten die vermeintlichen Vorteile überwogen. Die Auseinandersetzung mit den Konsequenzen der Verpflichtung habe er auf die Zeit nach dem Studium verschoben. Ein ausführliches Beratungsgespräch habe er nicht erhalten, insbesondere habe er keinen Kontakt zu Personen gehabt, die für längere Zeit im Auslandseinsatz gewesen seien. Daher sei ihm die Vielfalt der möglichen Einsätze auch nicht hinlänglich bekannt gewesen. Hätte er damals schon seinen späteren Kenntnisstand gehabt, hätte er sich niemals verpflichtet. Erst nach seiner Verpflichtung habe er im Rahmen eines Pflegepraktikums in der Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie gearbeitet und dabei u.a. Patienten betreut, die mit Kriegsverletzungen (Verbrennungen/Granatsplitterverletzungen) aus dem Einsatz heimgekehrt seien.
21Hinsichtlich seiner Erfahrungen beim Umgang mit Waffen führte er u.a. aus, er habe zuletzt im Juni 2014 an einer Schießübung teilgenommen, wobei er sich erhofft habe, dass dies die Stattgabe seines Antrags auf ein Zweitstudium begünstigen könne. Zudem sei die Teilnahme an den Schießübungen zum Erwerb von Creditpoints erforderlich gewesen. Er habe stets die Hoffnung gehabt, durch die Wahl eines bestimmten Facharztes einem Auslandseinsatz entgehen zu können. Er trage weder das Leistungsabzeichen noch die Schützenschnur an der Uniform. Am 8. Dezember 2014 habe er einen Antrag auf Befreiung vom Dienst an der Waffe gestellt.
22Bezüglich der Frage, ob seine Verpflichtung nicht von Beginn an in Widerspruch zu seiner Erziehung gestanden habe, erläuterte er, dass ihm eine Ausbildung bei der Bundeswehr im Alter von 19 Jahren als schnellster Weg in die persönliche und finanzielle Unabhängigkeit erschienen sei. Heute wisse er, dass es sich hierbei auch um einen Akt der Rebellion gehandelt habe. Der tatsächliche Einsatz von Waffen sei ihm immer unvorstellbar erschienen.
23Auf den Vorhalt des sog. Karfreitagsgefechts im Jahr 2010 erwiderte der Kläger, dass er sich nach seiner Verpflichtung im Jahr 2009 vollständig seinem Studium zugewendet habe. Erst mit zunehmender Sicherheit im Studium habe er sich vermehrt mit der Entwicklung internationaler Militäreinsätze auseinander gesetzt. Er habe das Ereignis 2010 mit Schrecken verfolgt und sei entsetzt gewesen, dass auch Angehörige der Sanität in Situationen kommen könnten, in denen der Einsatz von Waffen unumgänglich werde. Dieses Ereignis sei für ihn ein Grund mehr gewesen, seine Haltung zu überdenken. Hierdurch sei ihm aufgefallen, dass er bisher davon ausgegangen sei, sich als Arzt im Feldlager um seine Patienten kümmern zu können. Zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung habe er auch nicht gewusst, dass frisch ausgebildete Ärzte erneut militärische Grundlagen erlernten. Er habe sich die Entscheidung, einen KDV-Antrag zu stellen, nicht leicht gemacht, da er grundsätzlich zuverlässig sei und zu seinen Entscheidungen und Zusagen stehen wolle. Er sei froh, dass seine Bewerbung für die Zweitausbildung abgelehnt worden sei, da somit verhindert wurde, dass er sich noch weiter "hineinreite".
24Zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung sei er davon ausgegangen, kurativ tätig zu sein und nie in die Lage zu kommen, die im Rahmen der Schießausbildung erworbenen Fähigkeiten einsetzen zu müssen. Dass er u.U. mit rausfahren und zur Waffe greifen müsse, sei ihm nicht bewusst gewesen. Die Art der Auslandeinsätze habe sich in den letzten fünf Jahren jedoch erheblich in diese Richtung verändert. Ihm sei schon klar gewesen, dass er eventuell an einem Auslandseinsatz teilnehmen müsse, jedoch sei ihm nicht bewusst gewesen, was das tatsächlich bedeute. Er habe inzwischen viele Dokumentationen über den Afghanistan-Einsatz gesehen, in denen u.a. Heimkehrer mit Posttraumatischer Belastungsstörung und Bundeswehrärzte, die bewaffnet die Quick Reaction Force oder Patrouillen begleitet hätten, gezeigt worden seien. Aus persönlichen Erzählungen wisse er, dass es sich hierbei nicht um abstrakte oder seltene Vorkommnisse handle.
25Auf den Hinweis, dass er bereits im Rahmen der Einstellung als Offiziersanwärter darauf hingewiesen worden sei, dass auch Sanitätsoffiziere u.U. Gebrauch von Schusswaffen machen müssten, führt er aus, dass in dieser Situation wohl jeder Bewerber alles unterschreibe, was ihm vorgelegt werde. Die Belehrung sei zu diesem Zeitpunkt viel zu theoretisch und unwirklich gewesen. Hätte man ihn damals näher mit den Folgen eines Auslandseinsatzes konfrontiert, hätte er sich hiervon einen differenzierteren Eindruck verschaffen können.
26Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 wurde der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Wahrheit der gemachten Angaben. Diese seien unkonkret und oberflächlich. Im Rahmen der Einstellung der Offiziersanwärter würde insbesondere die charakterliche Reife überprüft, sodass im Falle der Einstellung davon ausgegangen werden könne, dass diese vorliege. Der Sinn des Schießtrainings dürfe sich jedem Soldaten innerhalb weniger Wochen erschließen. Dass durch Schusswaffengebrauch Menschen getötet werden könnten, sei ebenfalls bekannt und hätte dem Kläger nicht erst im Laufe des Studiums auffallen dürfen. Spätestens nach dem Karfreitagsgefecht 2010 wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit seiner Berufswahl auseinandersetzt. Auch vor dem Hintergrund der geschilderten Gespräche und Erfahrungen im Rahmen des Pflegepraktikums im Jahr 2009 erschließe sich der späte Zeitpunkt des Antrags nicht.
27Hiergegen erhob der Kläger unter dem 3. März 2015 Widerspruch. Er habe seine Gewissensentscheidung plausibel dargelegt und sämtliche Fragen beantwortet. Zur Ergänzung fügte er neben weiteren eigenen Ausführungen, die im Wesentlichen die vorherigen Erläuterungen wiederholten, eine Stellungnahme seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin sowie des katholischen Militärpfarramtes Aachen vom 25. Februar 2015 bei, in denen der Gewissenswandel aus Sicht der betreffenden Personen geschildert wurde.
28Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als unbegründet zurückgewiesen.
29Der Kläger hat am 18. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung seines Antrags berücksichtige seine Ausführungen nicht, sondern bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen. Ferner habe die Beklagte den Beschleunigungsgrundsatz verletzt, da Anträge infolge einer Erkrankung der beiden zuständigen Sachbearbeiter teilweise über zwei Monate überhaupt nicht bearbeitet worden seien. In der mündlichen Verhandlung ergänzt er, er habe im Laufe des (zivilen) Studiums gemerkt, dass das, was er als Mediziner und Soldat mache, nicht richtig sei und dass er diesen Konflikt kommunizieren müsse. Während des Wehrdienstes, den er zunächst als Abenteuer und Gelegenheit, neue Leute kennenzulernen, angesehen habe, habe er festgestellt, dass die Medizin seine Berufung sei. Vor seiner Verpflichtung habe er eine Pro- und Contra-Liste erstellt, auf der jedoch ‑ im Nachhinein für ihn völlig unverständlich - das Schießen auf andere Menschen nicht berücksichtigt worden sei. Soweit ihm der Antrag auf Genehmigung eines Zweitstudiums vorgehalten werde, sei auch ihm mittlerweile bewusst, dass es sich hierbei nur um eine scheinbare Lösung seines Problems gehandelt hätte. Er habe diesen Antrag gestellt, weil Kollegen ihm gesagt hätten, dass ein Auslandseinsatz bei einer derart speziellen Ausbildung wie der zum Facharzt für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie unwahrscheinlicher sei. Hinsichtlich des Vorhalts, dass er auf die Jagd gehe, müsse man wissen, dass er seinen Jagdschein bereits im Jahr 2007 auf Wunsch und auf Kosten seines Großvaters gemacht habe, um diesen zur Jagd begleiten zu können. Ein prägender Impuls sei der Tod seiner Großmutter 2013 gewesen. Diesen habe er zum Anlass genommen, sich mit den Briefen der anderen Großmutter - insbesondere mit den darin enthaltenen Schilderungen des Krieges - auseinanderzusetzen. Im Sommer 2014 habe er sich auch mit seinem Großvater über dessen Kriegserlebnisse und die damit verbundenen Schuldgefühle unterhalten. Während des 10. Semesters sei u.a. Medizinethik gelehrt worden, wobei er erneut gesehen habe, dass er ein Doppelleben führe. Auch habe er zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung ein anderes Bild von der Tätigkeit bei der Bundeswehr gehabt; er habe gedacht, er warte in Sicherheit auf die verwundeten Kameraden, um diese anschließend zu versorgen. Tatsächlich würden die Ärzte und Sanitäter jedoch auch auf Patrouille geschickt. Aus Erzählungen wisse er, dass man für diesen Fall angehalten werde, gezielt auf den Kopf eines Angreifers zu schießen. Im Rahmen eines Semestertreffens im späteren Verlauf seines Studiums habe er sich mit einer Truppenärztin unterhalten, die berichtet habe, dass sie im Falle eines Angriffs so schnell wie möglich weggefahren seien; Einheimische würden andere Personen vor die Fahrzeuge stoßen, um im Nachhinein Schadenersatzforderungen zu stellen. Sie habe auch berichtet, dass man sich im Angriffsfall verschanzen und die amerikanischen Streitkräfte verständigen müsse, damit diese die betreffende Gegend bombardierten.
30Der Kläger beantragt,
31die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
37Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
38Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere kein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung unter Verweis auf die freiwillige Verpflichtung des betreffenden Soldaten für den Sanitätsdienst der Bundeswehr davon ausgegangen war, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen kein Rechtsschutzinteresse für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen sei, hat es diese Rechtsprechung aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass auch für die freiwillig dienenden Angehörigen des (waffenlosen) Sanitätsdienstes die Rechtsposition als anerkannter Kriegsdienstverwieger nicht nutzlos sei, und die Betroffenen mithin nicht auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden dürften.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 - 6 C 11/11 -, BVerwGE 142, 48, juris Rn. 20 ff., und - 6 C 31/11 -, juris Rn. 11 ff.
40Die Klage ist jedoch unbegründet.
41Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; die diesbezügliche Ablehnung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
42Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und ist als Zeitsoldat gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen.
43Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach Würdigung aller Umstände kann die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
44Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960 -1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45, juris Rn. 30.
46Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss.
47Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. November 2015 - 10 K 759/14 -, juris Rn. 34 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. November 2014 - 1 K 3143/13 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 1 K 13.898 ‑, juris Rn. 29, jeweils m.w.N.
48Handelt es sich um Personen, die - wie der Kläger - aufgrund ihres Antrags in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten eingetreten sind und schon mehrere Jahre in diesem Dienstverhältnis Wehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, kann von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nur bei einer „Umkehr“ der früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe ausgegangen werden. Eine solche Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1991 - 6 B 9/91 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10/87 - BVerwGE 81, 294, juris Rn. 13.
50Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Vielmehr gilt der Maßstab eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit bzw. der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann. Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG. Kann sich das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muss dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Betroffenen gehen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17/14 -, juris Rn. 6 ff., und Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, BVerwGE 41, 53, juris, Rn. 17.
52Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht keine innere „Umkehr“ beim Kläger feststellen.
53Bereits die Schilderung des Klägers, er habe sich überstürzt und unwissend für den Dienst bei der Bundeswehr verpflichtet, ist nicht glaubhaft. Dies steht zunächst in Widerspruch zur Stellungnahme seiner Mutter vom 2. März 2015, die ausführt, er habe nie leichtfertige Entscheidungen getroffen, und passt auch nicht zum weiteren Vortrag des Klägers, wonach er sich doch bereits zum Zeitpunkt der Verpflichtung bestimmte Gedanken gemacht bzw. Zweifel gehegt habe. Vor seiner Verpflichtung hat er sogar eine Pro- und Contra-Liste angelegt, was zeigt, dass er durchaus reflektiert an die Sache herangegangen ist. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich auch nicht, wieso der Kläger, der über einen hohen Bildungsstand verfügt und sich nach eigenen Angaben intensiv mit dem politischen Geschehen auseinandersetzt, nicht spätestes die Gelegenheit während seines ersten Pflegepraktikums (vor seiner Verpflichtung) genutzt hat, um Patienten und Ärzte im Bundeswehrkrankenhaus aufzusuchen und sich die tatsächlichen Verhältnisse während eines Auslandseinsatzes schildern zu lassen. Bei seinem Eintritt in die Bundeswehr im Jahr 2009 befand sich diese bereits seit mehreren Jahren in Auslandseinsätzen, so etwa seit dem Jahr 2001 im ISAF-Einsatz in Afghanistan. Gerade bei dem Bildungshintergrund des Klägers, der auch in der mündlichen Verhandlung einen bedachten und reflektierten Eindruck hinterlassen hat, ist daher davon auszugehen, dass er sich schon beim Eintritt in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit vertieft mit der Rolle von Sanitätsoffizieren und auch mit ihrem Einsatz im Rahmen von Auslandsmissionen hätte auseinandersetzen können. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann auch bereits von einem 20-jährigen erwartet werden.
54Vgl. zur geistigen Reife auch: VG München, Urteil vom 13. Juni 2013 - M 15 K 13.572 -, juris Rn. 40.
55Dass der Kläger - wie von ihm sinngemäß dargestellt - gleichsam unwissend und angezogen durch die Werbung der Bundeswehr sowie seine positiven Erfahrungen in den militärischen Dienst hineingeraten sein will, ohne vorher seine (mögliche) Rolle als Sanitätsoffizier zu reflektieren, erscheint nach alledem nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als er sich im Dezember 2009 verpflichtet hat, 17 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Dass eine Person mit dem Bildungshintergrund, der Persönlichkeit und der Intelligenz des Klägers sich angesichts der Bedeutung und Tragweite einer solchen Erklärung nicht intensiv mit seinen künftigen Aufgaben als Sanitätsoffizier auseinandersetzt und dabei nicht auch in Rechnung stellt, möglicherweise im Ausland eingesetzt und damit weitergehenden Gefahren ausgesetzt zu werden als bei einer Verwendung an einem deutschen Standort, erscheint geradezu abwegig. Zudem hat der Kläger mehrfach sein Pflichtbewusstsein und seine Zuverlässigkeit betont und herausgestellt, dass er sich mit den Konsequenzen des eigenen Tuns befasse. Dass sich eine Person mit solchen Eigenschaften bei einer derart gravierenden Entscheidung wie dem Eintritt in die Bundeswehr als Zeitsoldat mit langer Verpflichtungszeit nicht eingehend mit den Inhalten des künftigen Berufs auseinandersetzt, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dass er möglicherweise erst im Laufe seiner Tätigkeit als Soldat die exakte Bedeutung eines Auslandseinsatzes erfasst hat, begründet vor diesem Hintergrund keine nachvollziehbare Gewissensentscheidung. Auch die Ausbildung an der Waffe in der dem Studium vorangegangenen Grundausbildung hätte ihm - unabhängig von der Qualität und Tiefe dieser Ausbildung - bereits im Jahre 2008 grundsätzlich vor Augen führen können und müssen, dass er als Sanitätsoffizier durchaus in eine Lage geraten kann, in der er über den Einsatz der Schusswaffe entscheiden muss. Insofern kann die von ihm bekundete "Blauäugigkeit", mit der er die Ausbildung bei der Bundeswehr begonnen haben will, nicht nachvollzogen werden.
56Des Weiteren deckt sich die sinngemäße Behauptung des Klägers, er habe im Rahmen eines Wandlungsprozesses seine Gewissensnot erkannt, nicht mit dem äußeren Geschehensablauf.
57Es ist nicht erklärlich, wieso der Kläger, dessen Gewissenskonflikt bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Eingang in sein dienstliches Leben gefunden hat, seinen KDV-Antrag nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat.
58Ausweislich seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er das sog. Karfreitagsgefecht im Jahr 2010 verfolgt und dieses Geschehen als einen der Gründe für seinen Gesinnungswandel genannt. Wenn dieses Ereignis jedoch einer der wesentlichen äußeren Beweggründe für seinen inneren Wandel gewesen sein soll, hätte es nahe gelegen, dieses Ereignis nicht erst auf Vorhalt, sondern bereits im Rahmen der sehr ausführlichen Antragsbegründung zu nennen. Ferner führte der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass im Nachgang geführte Gespräche ihn in seiner Entscheidung bestärkt hätten. Wenn diese Gespräche kurz nach dem Karfreitagsgefecht im Jahr 2010 stattgefunden haben sollten, ist nicht erklärlich, wieso der Kläger seinen KDV-Antrag erst im Jahr 2014 - nachdem er beabsichtigt hatte, sich im Falle der Zweitausbildung noch länger zu verpflichten - gestellt hat. Sollten dieses Gespräche erst kurz vor Stellung des Antrags stattgefunden haben, erschließt sich auch diese Vorgehensweise nicht, da der Kläger spätestens nach diesem (auch nach eigenen Angaben) aufrüttelnden Ereignis Anlass gehabt hätte, schnellstmöglich weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Verwendung im Auslandseinsatz einzuholen.
59Soweit der Kläger meint, die veränderte Rolle von Sanitätsoffizieren in Auslandseinsätzen - dort werden sie auch für militärische Aufgaben wie z.B. Wachdienste bei Patrouillen eingesetzt - sei ihm zuvor nicht bewusst gewesen und insbesondere auch nicht Gegenstand der Berichterstattung in den Medien gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Spätestens im Zusammenhang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse für Klagen von Sanitätsoffizieren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Jahre 2012 sind die betreffenden Gegebenheiten Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen und sogar in allgemeinen Zeitschriften (u.a. "Der Spiegel", "Bundeswehr: Chirurg an der Panzerfaust", Heft 9/2012, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-84162306.html) thematisiert worden. Spätestens dies hätte dem Kläger Anlass geben können, den Kriegsdienst zu verweigern, zumal davon ausgegangen werden darf, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Kreisen des Klägers (sowohl im Rahmen der Semestertreffen im Soldatenkreis als auch durch die Kommilitonen) eingängig diskutiert wurde. Warum er nicht schon anlässlich der entsprechenden Berichterstattung die Konsequenzen zog, sondern zunächst weiter seine Ausbildung auf Kosten der Beklagten betrieben hat, erschließt sich nicht.
60Auch wenn der Kläger seine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr möglicherweise anders einordnen würde als früher, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) als Arzt, so würde dies für sich genommen lediglich einen bloßen (unbeachtlichen) Motivirrtum und keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründen.
61Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.833 -, juris Rn 35, m.w.N..
62Soweit der Kläger meint, er habe während des Studiums weitestgehend verdrängt, Angehöriger der Bundeswehr zu sein, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Einer Person mit dem Bildungshintergrund und der Persönlichkeit des Klägers, die zudem monatlich ein auskömmliches Ausbildungsgeld von der Bundeswehr erhält sowie auf soldatenversorgungsrechtliche Leistungen im Krankheitsfall zurückgreifen kann, wird unter normalen Umständen ständig bewusst sein, dass sie der Bundeswehr angehört und diese die Ausbildung in der Erwartung ermöglicht und finanziert, dass der Betroffene die langjährige Dienstleistungspflicht, die er eingegangen ist, auch erfüllt. Warum dies gerade im Falle des Klägers anders sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr hat er selbst geschildert, dass seine Bundeswehrzugehörigkeit gerade zu Beginn des Studiums und auch im späteren Verlauf - insbesondere während der Veranstaltung zur Medizinethik - häufig unter den Kommilitonen thematisiert worden sei.
63Besondere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Gewissenskonflikts bestehen schließlich aufgrund des Antrags auf Genehmigung eines Zweitstudiums aus Januar 2014 und der damit einhergehenden Bereitschaft, sich für insgesamt 23 Jahre zu verpflichten. Auch wenn der Kläger schildert, er habe gehofft, auf diese Weise einem Auslandseinsatz zu entgehen, hätte dies - unterstellt, der von ihm geschilderte Gesinnungswandel, der auf ersten Zweifeln zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung beruhte und sich spätesten seit Ostern 2010 verschärft haben müsste, sei wahr - irrelevant sein müssen, da die grundsätzliche Gewissensproblematik blieb. Angesichts des Bildungsstands des Klägers und der von ihm geschilderten (jahrelangen) Selbstreflektion sowie der Auseinandersetzung mit seinem Umfeld und der bereits "enttäuschten Erwartungen" an die Bundeswehr muss man davon ausgehen, dass ihm bewusst war, dass er selbst als Facharzt in die Verlegenheit kommen könnte, Waffen einsetzen zu müssen. Wenn der geschilderte Gewissenskonflikt tatsächlich bestünde, dürfte man erwarten, dass der Kläger jeden Einsatz von Waffen, ungeachtet der Wahrscheinlichkeit, ablehnt und nicht in Erwägung zieht, sich für noch längere Zeit dieser Problematik auszusetzen.
64Es kommt hinzu, dass der Kläger zur Begründung seines Antrags wesentlich auf die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen und die angeblich veränderte, einem "normalen" Soldaten stark angenäherte Rolle der Sanitätsoffiziere bei solchen Einsätzen abhebt. In diesem Zusammenhand schilderte er auch die während seiner Pflegepraktika bzw. Famulaturen gemachten Erfahrungen mit verletzten Rückkehrern. Soweit danach die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen und die vielfältige Rolle der Sanitätsoffiziere hierbei einen erheblichen Teil des klägerischen Vorbringens bildet, kann damit auch deshalb keine die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und des § 1 KDVG erfüllende Gewissensentscheidung begründet werden, weil durch diese Bestimmungen eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen nicht geschützt ist. Eine an den Charakter von Auslandseinsätzen anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung stellt keine absolute Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dar, die allein durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG erfasst wird.
65Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. November 2015 - 10 K 759/14 -, juris Rn. 60 f.; VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.833 -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 08. November 1993 - 6 B 48/93 -, juris Rn. 2.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 10 Abs. 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 523/15
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 523/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.
(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er
- 1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder - 2.
- a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, - b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und - c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist Oberstabsarzt und Soldat auf Zeit. Die Beteiligten streiten um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
- 2
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Der Kläger wurde noch als Schüler mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst (nunmehr: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) vom 17. Februar 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Juni 1993 leistete er Zivildienst im Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes. In der Zeit von 1995 bis 2001 absolvierte er ein Studium der Humanmedizin. Im November 2001 bestand er die Ärztliche Prüfung, im Oktober 2003 wurde er als Arzt approbiert. Von 2001 bis zum Frühjahr 2006 war er als Arzt in einem Klinikum tätig.
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Unter dem 22. September 2005 erklärte der Kläger gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr sein Einverständnis, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden und verpflichtete sich, sechs Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Schreiben vom 23. September 2005 bekundete er gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, "nach Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten".
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Nach Absolvierung einer Eignungsübung wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2006 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsarzt ernannt. Er wurde - unterbrochen durch Auslandseinsätze von Anfang Juni bis Mitte Juli 2007 in Kunduz/Afghanistan und von Ende September bis Anfang November 2008 in Prizren/Kosovo - im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz verwandt. Am 15. Oktober 2008 wurde er zum Oberstabsarzt befördert.
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Unter dem 15. Juni 2009 stellte der Kläger gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Koblenz einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Unter demselben Datum beantragte er bei dem Personalamt der Bundeswehr, ihn nach § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu entlassen.
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Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Anerkennungsantrag des Klägers mit der Begründung als unzulässig ab, dass Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 zurück. Mit seinem Entlassungsbegehren blieb der Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem Personalamt der Bundeswehr und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erfolglos.
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Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers ist Gegenstand seiner am 17. Februar 2010 erhobenen Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger geltend gemacht, seine Erklärung vom 23. September 2005 sei als Verzicht auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 17. Februar 1993 unwirksam, da sie nicht als actus contrarius eines Anerkennungsbegehrens formuliert sei. Er hat ferner darauf angetragen, im Einzelnen bezeichnete Zeugen aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr zum Beweis der von ihm behaupteten infanteristischen Ausbildung, Bewaffnung und Verwendung von Sanitätssoldaten - insbesondere im Hinblick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr - zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen würden als wahr unterstellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Ihr fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Rechtsschutzinteresse, da er die Auffassung vertrete, sein Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei wegen Formmangels mit der Folge unwirksam, dass die Anerkennung fortgelte und es der begehrten erneuten Anerkennung nicht bedürfe. Dies könne indes dahinstehen, da die Klage auch deshalb unzulässig sei, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts freiwillig in der Bundeswehr dienende Sanitätssoldaten kein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten. Da der Sanitätsdienst kein Kriegsdienst mit der Waffe sei, könne den aktiven Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die sich in diesem waffenlosen Dienst befänden, zugemutet werden, zunächst ihre Entlassung aus dem freiwillig eingegangenen Dienstverhältnis zu betreiben und erst dann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Die von dem Kläger zur Situation der Sanitätssoldaten im Auslandseinsatz aufgestellten Behauptungen verdeutlichten allenfalls eine Verschärfung der Einsatzbedingungen, nicht aber eine Änderung der Rolle des Sanitätsdienstes. Der Waffeneinsatz dürfe und müsse sich an der Bedrohungsintensität ausrichten.
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Der Kläger begehrt mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verpflichten. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es über die Klage durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Soldatenrecht zuständige zweite Kammer und nicht durch die für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständige siebte Kammer entschieden habe. Einen weiteren Verfahrensfehler habe das Verwaltungsgericht dadurch begangen, dass es sein Klagebegehren nicht vollständig erfasst und beschieden habe. Dieses sei in interessengerechter Auslegung nach § 88 VwGO auch ohne entsprechende Bezeichnung mit dem Hauptantrag auf die Feststellung des Fortbestehens seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und lediglich hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zu seiner erneuten Anerkennung gerichtet gewesen. In materieller Hinsicht verkenne die von dem Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge Sanitätssoldaten, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zustehe, schon von ihrem Ansatz her den Schutzumfang des Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG. Unabhängig hiervon sei die Einstufung des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls unter der Geltung der von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Bedingungen im Rahmen der Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht haltbar. Darüber hinaus führe die Verweisung auf eine vorrangig zu betreibende Dienstentlassung nach § 55 Abs. 3 SG zu einer Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Beklagte tritt der Revision mit Ausführungen zu Ausbildung und Bewaffnung des Sanitätspersonals sowie zu seiner Verwendung im Auslandseinsatz entgegen. Sie sieht keinen Anlass, die Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenlos aufzugeben.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar greifen die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht durch (1.). Jedoch trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu, Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr hätten generell kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (2.). Im Fall des Klägers kann ein solches Rechtsschutzbedürfnis auch nicht unter Verweis auf eine Fortgeltung seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Jahr 1993 verneint werden (3.). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da es an tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil haften die von dem Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht an. Weder kann eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts festgestellt werden (a) noch hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren falsch ausgelegt und teilweise unbeschieden gelassen (b).
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a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei der Entscheidung über die von ihm anhängig gemachte Klage mit der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan für das Soldatenrecht zuständigen zweiten Kammer im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, rechtfertigt nicht die Aufhebung des Urteils.
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Zwar spricht Überwiegendes - insbesondere die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 31.11 - dafür, dass auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Verfahren auch dann, wenn sie von Berufs- und Zeitsoldaten betrieben werden, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts der Zuständigkeit der siebten Kammer für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuzuordnen sind. Jedoch rechtfertigt allein die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans nicht die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <333>; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 176.93 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 S. 2, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - juris Rn. 11, insoweit in BVerwGE 115, 32 und Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 nicht abgedruckt). Die Besetzungsrüge ist vielmehr nur begründet, wenn und soweit in der unrichtigen Anwendung des Geschäftsverteilungsplans zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, weil das Gericht seine Zuständigkeit auf Grund von willkürlichen Erwägungen angenommen hat. Dass sich die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts auf Grund einer willkürlichen Überdehnung des in dem nicht revisiblen Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Begriffs des Soldatenrechts zu einer Entscheidung in dem Verfahren berufen gesehen hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Näher liegt die Annahme, dass die Kammer sich deshalb für zuständig erachtet hat, weil sie neben dem Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch mit dessen - zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen und mit Urteil vom selben Tag entschiedenen - Begehren auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit befasst war.
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Unabhängig hiervon nimmt der Senat die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 31.11 zum Anlass, die Sache im Rahmen der auszusprechenden Zurückverweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO der nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständigen Kammer zu überantworten.
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b) Fehl geht auch die Rüge der fehlerhaften Auslegung und teilweisen Nichtbescheidung des Klagebegehrens.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Klageschrift vom 10. Februar 2010 beantragt, den Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 14. Juli 2009 über die Ablehnung seines Anerkennungsantrags vom 15. Juni 2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 aufzuheben und seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festzustellen. Bei sachgemäßer Auslegung dieses Klagebegehrens nach § 88 VwGO musste das Verwaltungsgericht das Fortbestehen der durch den Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 17. Februar 1993 ausgesprochenen Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht prüfen.
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Zwar war der gestellte Antrag insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, als er entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Feststellung, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zu der von dem Kläger erstrebten - erneuten - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtet war. Richtige Klageart ist nämlich nach geltendem Recht die Verpflichtungsklage; sie schließt die Anfechtung der vorangegangenen, ablehnenden Verwaltungsentscheidung mit ein und zugleich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage aus (Urteil vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265 <268 ff.> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 249 S. 95 ff.).
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Demgegenüber lässt sich ein auf das Fortbestehen der Anerkennungsentscheidung vom 17. Februar 1993 bezogenes eigenständiges Klagebegehren dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageantrag und der umfänglichen Klageschrift vom 10. Februar 2010 auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt für die von dem Kläger im Nachhinein reklamierte Stufung in einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Das schriftliche Klagevorbringen beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Ablehnung des neuerlichen Anerkennungsantrags des Klägers durch die Bescheide des Bundesamts vom 14. Juli 2009 und vom 4. Februar 2010. Eine Ungültigkeit seiner Erklärung vom 23. September 2005, die Voraussetzung für ein Fortwirken der ersten Anerkennung wäre, hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Er hat anwaltlich vertreten gleichwohl an seiner in der Klageschrift enthaltenen Antragstellung festgehalten.
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2. Das angefochtene Urteil verstößt jedoch gegen Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Unrecht verneint und dadurch die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.
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Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest, derzufolge Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen ist (a). Auch für die freiwillig dienenden Angehörigen eines waffenlosen Sanitätsdienstes ist die Rechtsposition nicht nutzlos, die sie durch einen Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zu gewinnen trachten. Sie müssen sie deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr erreichen können (b). Eine Rechtfertigung dafür, die im Sanitätsdienst tätigen Berufs- und Zeitsoldaten von der Möglichkeit auszunehmen, jederzeit ein Anerkennungsverfahren durchlaufen zu können, kann nicht in deren freiwilliger Dienstverpflichtung gefunden werden (c). Ebenso wenig können die Betroffenen auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden (d).
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a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben Berufs- und Zeitsoldaten, die sich auf Grund freiwilliger Verpflichtung im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befinden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht als Sanitäter Dienst leisten müssen, unterliegen dagegen im Hinblick auf die Geltendmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keinen Einschränkungen.
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Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung an die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (BVerfGE 69, 1 <24 f., 54 ff.>) angelegte Unterscheidung zwischen dem erst geltend gemachten und dem bereits förmlich festgestellten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG angeknüpft. Während der volle Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts unter Berücksichtigung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen Dienstes in der Bundeswehr umfasse, lasse sich aus dem lediglich geltend gemachten Grundrecht nur eine vorläufige Sicherung seines Kernbereichs in dem Sinne ableiten, dass zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen Dienst ausgeschlossen sei.
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Ein den Kernbereich der grundrechtlichen Gewährleistung nicht berührender waffenloser Dienst sei ein solcher, der objektiv keine Tätigkeiten umfasse, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden. Dies gelte insbesondere für den Sanitätsdienst. Auch wenn Sanitätssoldaten an Handfeuerwaffen wie Pistolen und Gewehren ausgebildet würden, werde ihr Dienst wegen der besonderen völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe.
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Da das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließe, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hätten Wehrpflichtige, die sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beriefen, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange sie auf Grund ihrer Wehrpflicht zu irgendeinem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden könnten. Dagegen sei ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens zu verneinen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nicht in Betracht komme, die betroffenen Wehrpflichtigen den Schutz des Grundrechts also nicht benötigten. Dies sei auch dann der Fall, wenn und solange sie nicht auf Grund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst - insbesondere Sanitätsdienst - leisteten, ihre gesetzliche Wehrpflicht also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst überlagert werde, der als waffenloser Dienst vor Tätigkeiten schütze, die den Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührten. Die Betroffenen, die sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben hätten, hätten es - wenn ihnen ihr Gewissen auch die Leistung dieses Dienstes verbiete - selbst in der Hand, ihr freiwillig eingegangenes Dienstverhältnis mit einem Entlassungsantrag nach dem Soldatendienstrecht vorzeitig zu beenden. Werde nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis die gesetzliche Wehrpflicht der Betroffenen wieder aktuell, hätten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einem auf § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis werde stattzugeben sein, wenn dadurch die Möglichkeit geschaffen werden solle, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragen zu können. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 <63 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
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Soweit nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen freiwillig dienenden Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für das jederzeitige und unmittelbare Durchlaufen eines auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichteten Verfahrens abzusprechen ist, hält der Senat an ihnen nicht fest. Die den Grundsätzen insoweit zu Grunde liegenden Annahmen haben sich als nicht tragfähig erwiesen.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess - und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren - ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.> = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 9 S. 19 f. und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann (vgl. dazu: Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: September 2011, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.), kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung in Betracht. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3 bzw. S. 5).
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Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die am Ende eines erfolgreich durchlaufenen Anerkennungsverfahrens steht, ist für die Berufs- und Zeitsoldaten im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht in dem beschriebenen Sinne offensichtlich ohne jeglichen Nutzen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die betroffenen Soldaten in Gestalt des Sanitätsdienstes einen waffenlosen Dienst versehen und deshalb dauerhaft in dem Kernbereich ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind, weil sie vor dem Zwang bewahrt werden, entgegen den Geboten ihres Gewissens in einer Kriegshandlung einen anderen töten bzw. Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - BVerfGE 28, 243 <262> und vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 - BVerfGE 32, 40 <46>, Urteile vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <163 f.> und vom 24. April 1985 a.a.O. S. 54, 56, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 <358>). Denn mit einer Sicherung des bloßen Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG müssen sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht begnügen.
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Auf den Kernbereich des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, welche Dienstpflichten Soldaten in der Übergangszeit zwischen der Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfüllen müssen. Da einerseits der Kernbereich des Grundrechts durch den Waffendienst im Frieden nicht berührt wird und andererseits auch der Einrichtung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt, ist es den Betroffenen in Friedenszeiten zumutbar, den bisher geleisteten Dienst für die Dauer des mit möglichster Beschleunigung zu führenden Anerkennungsverfahrens fortzusetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 a.a.O. S. 262 und vom 12. Oktober 1971 a.a.O. S. 45 ff.). Im Spannungs- und Verteidigungsfall bleibt jedenfalls die Heranziehung zu einem waffenlosen Dienst zulässig, bis endgültig feststeht, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 56 f.).
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Jenseits der durch das Anerkennungsverfahren bedingten zeitlichen Übergangsphase geht bei einem für den jeweiligen Antragsteller erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung indes über den beschriebenen Kernbereich hinaus. Dies gibt das Grundgesetz durch die in Art. 12a Abs. 2 GG erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, allgemein zu erkennen (vgl. im Hinblick auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung bereits im Frieden: BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 a.a.O. S. 164, Beschluss vom 11. Juli 1989 a.a.O.). Speziell der Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG kann - hieran hält der Senat fest - entnommen werden, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Recht hat, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestimmt das einfache Recht in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entlassen sind. Dies entspricht der Regelung, die § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige trifft.
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Sind mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer derartige, über die bloße Sicherung des Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Gewährleistungen verbunden, muss den Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes wie allen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden werden, diese Rechtsposition jederzeit und unmittelbar durch das Durchlaufen des für die Anerkennung erforderlichen Verfahrens zu erreichen.
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c) Dem Sanitätspersonal im Status von Berufs- und Zeitsoldaten ein beachtliches Bedürfnis hierfür abzusprechen, kann entgegen der bisherigen Einschätzung des Senats nicht durch die Erwägung gerechtfertigt werden, dass die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SG eingegangene freiwillige Dienstverpflichtung der Betroffenen deren Wehrpflicht überlagere und diese sich hierdurch des durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Rechts zur Ableistung eines Ersatzdienstes außerhalb der Bundeswehr begeben hätten.
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Denn zum einen ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung ausweislich der einfachgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG nicht an die gesetzliche Wehrpflicht gekoppelt. Zum anderen ist mit den Begriffen des Überlagerns und des Sich-Begebens im Ergebnis die Annahme verbunden, die Betroffenen verzichteten bei Abgabe ihrer Dienstverpflichtung mit Wirkung für die gesamte Dauer ihres jahrelangen Dienstes unwiderruflich darauf, das Recht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in seinem vollen Gewährleistungsgehalt wahrzunehmen. Ein derartiger Verzicht erfasste mithin nicht nur bereits getroffene, sondern auch erst im Laufe der Jahre entstehende Gewissensentscheidungen. Ein solcher Gehalt kann der von den Betroffenen abgegebenen Dienstverpflichtung rechtlich und tatsächlich keinesfalls zukommen.
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d) Entgegen der bisherigen Annahme des Senats stellt für die Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch die Möglichkeit, unter Verweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis auf der Grundlage der Härtefallklauseln der § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG zu betreiben und im Erfolgsfall gegebenenfalls in das Anerkennungsverfahren überzuwechseln, keine Alternative dar, die das unmittelbare Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens als überflüssig erscheinen lassen könnte.
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Hierfür spricht bereits, dass der Entlassungsgrund der persönlichen Härte eines Verbleibens im Dienst einer Inanspruchnahme durch sämtliche Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr und nicht nur durch diejenigen des Sanitätsdienstes offen steht, ohne dass indes allgemein das Dienstentlassungsverfahren als vorrangig gegenüber einem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begriffen und die damit verbundene zusätzliche Verfahrenslast als hinnehmbar erachtet würde.
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Hinzu kommt, dass das von dem Senat bisher befürwortete Verhältnis von Anerkennungsverfahren und Dienstentlassungsverfahren in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht angelegt ist. Vielmehr hat das Kriegsdienstverweigerungsgesetz in allen seinen bisherigen Fassungen die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Stellen außerhalb der Wehrverwaltung bzw. ihrer Weisungsbefugnis überantwortet. Zudem hat bei einer Kriegsdienstverweigerung von Berufs- oder Zeitsoldaten das von diesen Stellen durchzuführende Anerkennungsverfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Dienstentlassungsverfahren voranzugehen. Dies ergibt sich aus den bereits genannten Vorschriften der § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, die die Entlassung aus dem Dienst als Rechtsfolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgestalten.
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Diese im Sinne des Gesetzes liegende Zuständigkeitsverteilung und Entscheidungsabfolge ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Kriegsdienstverweigerung, derzufolge zunächst die Wehrverwaltung über einen Antrag von freiwillig dienenden Sanitätssoldaten auf Dienstentlassung wegen besonderer Härte zu entscheiden hat, bevor diese gegebenenfalls ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreiben können, praktisch abgeändert bzw. umgekehrt worden. Hierdurch wird in jedem Fall die Beschleunigungsmaxime, der das Anerkennungsverfahren unterliegt, in vermeidbarer Weise eingeschränkt. Es kann darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe kommen. Denn es ist einerseits grundsätzlich möglich, dass ein Betroffener im Hinblick auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen, später jedoch nicht anerkannt wird. Dann stellt sich die Frage einer Aufhebung der Entlassungsverfügung nach §§ 48, 49 VwVfG. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sanitätssoldat, der tatsächlich eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat, in dem für die Feststellung dieser Entscheidung nicht geschaffenen Dienstentlassungsverfahren scheitert und mit ihr dann über eine lange Zeit kein Gehör mehr findet.
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3. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sich schließlich nicht deshalb nach § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar, weil davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger wegen einer nach wie vor gegebenen Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids vom 17. Februar 1993 bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist und deshalb für die Klage, mit der er seine erneute Anerkennung erstrebt, kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Denn auf seine erstmalige Anerkennung hat der Kläger durch die unter dem 23. September 2005 abgegebene Erklärung verzichtet, aus Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten.
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Der Senat hat den Gehalt der Erklärung des Klägers vom 23. September 2005 nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, obwohl es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung handelt. Die Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO, die das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bindet, bezieht sich nicht auf Tatsachen, die für das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen - hier in Gestalt des Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Klage - erheblich sind. Über das Vorliegen dieser Tatsachen hat vielmehr das Revisionsgericht von Amts wegen zu entscheiden.
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Die Erklärung des Klägers vom 23. September 2005 kann objektiv nur als Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 17. Februar 1993 verstanden werden. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts unterliegt in Anbetracht der Vorschriften des § 7 Abs. 2 WPflG und des § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG keinen Bedenken. Der Kläger hatte ein erkennbares Interesse daran, den Verzicht auszusprechen, da er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer einen Entlassungsgrund erfüllte und deshalb nicht die für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erforderliche Eignung besaß. Die Ausräumung dieses Berufungshindernisses war nur in der Form des Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer möglich.
Tatbestand
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Der Kläger ist Stabsarzt und Soldat auf Zeit. Er begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
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Der Kläger trat nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Sanitätsdienst der Bundeswehr ein. Er wurde am 6. Juli 2000 als Sanitätssoldat und Unteroffiziersanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und mit Wirkung zum 1. Februar 2001 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen. Die Dienstzeit des Klägers soll am 30. Juni 2018 enden. Ab dem Wintersemester 2001/2002 wurde der Kläger zum Studium der Humanmedizin vom Dienst freigestellt. Nach erfolgreichem Studienabschluss erhielt er am 3. Juli 2008 die Approbation als Arzt. Mit Wirkung zum 14. Juli 2008 wurde er zum Stabsarzt ernannt und ab September 2008 in dem Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. verwandt. Seit März 2010 ist der Kläger als Truppenarzt in das Sanitätszentrum L. abkommandiert.
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Unter dem 18. Januar 2010 stellte der Kläger gegenüber dem Kreiswehrersatzamt K. einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einen Tag später beantragte er bei dem Personalamt der Bundeswehr, ihn nach § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu entlassen.
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Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst (nunmehr: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) den Anerkennungsantrag des Klägers mit der Begründung als unzulässig ab, dass Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 zurück. Mit seinem Entlassungsbegehren ist der Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem Personalamt der Bundeswehr und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht K. erfolglos geblieben.
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Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf angetragen, im Einzelnen bezeichnete Zeugen aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie aus dem Bundesministerium der Verteidigung zum Beweis der von ihm behaupteten infanteristischen Ausbildung, Bewaffnung und Verwendung von Sanitätssoldaten - insbesondere im Hinblick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr - zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, es komme auf die Beweiserhebung aus Rechtsgründen nicht an.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die aktiven Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in dem waffenlosen Sanitätsdienst befänden, ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens erst dann gegeben, wenn nach einer vorrangig zu betreibenden Entlassung aus dem Dienst die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell werde. Auf die von dem Kläger behaupteten Veränderungen der Einsatzbedingungen von Sanitätssoldaten komme es insoweit nicht an. Er sei auf absehbare Zeit in dem Kernbereich des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung geschützt, da er im Rahmen seiner Verwendung als Truppenarzt in dem Sanitätszentrum L. nicht Gefahr laufe, Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden.
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Der Kläger begehrt mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verpflichten. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf die von ihm konkret wahrgenommene dienstliche Funktion abgestellt und zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen habe, dass die freiwillige Verpflichtung zur Dienstleistung als Sanitätssoldat die direkte Inanspruchnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung ausschließe. Er erhebt ferner die Gehörs- und die Aufklärungsrüge.
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Die Beklagte tritt der Revision mit Ausführungen zu Ausbildung und Bewaffnung des Sanitätspersonals sowie zu seiner Verwendung im Auslandseinsatz entgegen. Sie sieht keinen Anlass, die Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenlos aufzugeben.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil es auf der unzutreffenden Annahme beruht, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf das weitere Revisionsvorbringen des Klägers kommt es nicht an. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da es an tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer maßgeblich unter Verweis auf die freiwillige Verpflichtung des Klägers für den Sanitätsdienst der Bundeswehr verneint hat.
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Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest, derzufolge Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen ist (1.). Auch für die freiwillig dienenden Angehörigen eines waffenlosen Sanitätsdienstes ist die Rechtsposition nicht nutzlos, die sie durch einen Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zu gewinnen trachten. Sie müssen sie deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr erreichen können (2.). Eine Rechtfertigung dafür, die im Sanitätsdienst tätigen Berufs- und Zeitsoldaten von der Möglichkeit auszunehmen, jederzeit ein Anerkennungsverfahren durchlaufen zu können, kann nicht in deren freiwilliger Dienstverpflichtung gefunden werden (3.). Ebenso wenig können die Betroffenen auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden (4.).
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1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben Berufs- und Zeitsoldaten, die sich auf Grund freiwilliger Verpflichtung im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befinden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht als Sanitäter Dienst leisten müssen, unterliegen dagegen im Hinblick auf die Geltendmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keinen Einschränkungen.
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Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung an die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (BVerfGE 69, 1 <24 f., 54 ff.>) angelegte Unterscheidung zwischen dem erst geltend gemachten und dem bereits förmlich festgestellten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG angeknüpft. Während der volle Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts unter Berücksichtigung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen Dienstes in der Bundeswehr umfasse, lasse sich aus dem lediglich geltend gemachten Grundrecht nur eine vorläufige Sicherung seines Kernbereichs in dem Sinne ableiten, dass zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen Dienst ausgeschlossen sei.
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Ein den Kernbereich der grundrechtlichen Gewährleistung nicht berührender waffenloser Dienst sei ein solcher, der objektiv keine Tätigkeiten umfasse, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden. Dies gelte insbesondere für den Sanitätsdienst. Auch wenn Sanitätssoldaten an Handfeuerwaffen wie Pistolen und Gewehren ausgebildet würden, werde ihr Dienst wegen der besonderen völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe.
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Da das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließe, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hätten Wehrpflichtige, die sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beriefen, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange sie auf Grund ihrer Wehrpflicht zu irgendeinem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden könnten. Dagegen sei ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens zu verneinen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nicht in Betracht komme, die betroffenen Wehrpflichtigen den Schutz des Grundrechts also nicht benötigten. Dies sei auch dann der Fall, wenn und solange sie nicht auf Grund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst - insbesondere Sanitätsdienst - leisteten, ihre gesetzliche Wehrpflicht also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst überlagert werde, der als waffenloser Dienst vor Tätigkeiten schütze, die den Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührten. Die Betroffenen, die sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben hätten, hätten es - wenn ihnen ihr Gewissen auch die Leistung dieses Dienstes verbiete - selbst in der Hand, ihr freiwillig eingegangenes Dienstverhältnis mit einem Entlassungsantrag nach dem Soldatendienstrecht vorzeitig zu beenden. Werde nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis die gesetzliche Wehrpflicht der Betroffenen wieder aktuell, hätten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einem auf § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis werde stattzugeben sein, wenn dadurch die Möglichkeit geschaffen werden solle, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragen zu können. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 <63 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
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Soweit nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen freiwillig dienenden Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für das jederzeitige und unmittelbare Durchlaufen eines auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichteten Verfahrens abzusprechen ist, hält der Senat an ihnen nicht fest. Die den Grundsätzen insoweit zu Grunde liegenden Annahmen haben sich als nicht tragfähig erwiesen.
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2. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess - und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren - ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.> = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 9 S. 19 f. und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann (vgl. dazu: Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: September 2011, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.), kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung in Betracht. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3 bzw. S. 5).
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Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die am Ende eines erfolgreich durchlaufenen Anerkennungsverfahrens steht, ist für die Berufs- und Zeitsoldaten im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht in dem beschriebenen Sinne offensichtlich ohne jeglichen Nutzen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die betroffenen Soldaten in Gestalt des Sanitätsdienstes einen waffenlosen Dienst versehen und deshalb dauerhaft in dem Kernbereich ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind, weil sie vor dem Zwang bewahrt werden, entgegen den Geboten ihres Gewissens in einer Kriegshandlung einen anderen töten bzw. Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - BVerfGE 28, 243 <262> und vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 - BVerfGE 32, 40 <46>, Urteile vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <163 f.> und vom 24. April 1985 a.a.O. S. 54, 56, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 <358>). Denn mit einer Sicherung des bloßen Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG müssen sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht begnügen.
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Auf den Kernbereich des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, welche Dienstpflichten Soldaten in der Übergangszeit zwischen der Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfüllen müssen. Da einerseits der Kernbereich des Grundrechts durch den Waffendienst im Frieden nicht berührt wird und andererseits auch der Einrichtung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt, ist es den Betroffenen in Friedenszeiten zumutbar, den bisher geleisteten Dienst für die Dauer des mit möglichster Beschleunigung zu führenden Anerkennungsverfahrens fortzusetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 a.a.O. S. 262 und vom 12. Oktober 1971 a.a.O. S. 45 ff.). Im Spannungs- und Verteidigungsfall bleibt jedenfalls die Heranziehung zu einem waffenlosen Dienst zulässig, bis endgültig feststeht, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 56 f.).
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Jenseits der durch das Anerkennungsverfahren bedingten zeitlichen Übergangsphase geht bei einem für den jeweiligen Antragsteller erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung indes über den beschriebenen Kernbereich hinaus. Dies gibt das Grundgesetz durch die in Art. 12a Abs. 2 GG erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, allgemein zu erkennen (vgl. im Hinblick auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung bereits im Frieden: BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 a.a.O. S. 164, Beschluss vom 11. Juli 1989 a.a.O.). Speziell der Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG kann - hieran hält der Senat fest - entnommen werden, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Recht hat, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestimmt das einfache Recht in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entlassen sind. Dies entspricht der Regelung, die § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige trifft.
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Sind mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer derartige, über die bloße Sicherung des Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Gewährleistungen verbunden, muss den Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes wie allen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden werden, diese Rechtsposition jederzeit und unmittelbar durch das Durchlaufen des für die Anerkennung erforderlichen Verfahrens zu erreichen.
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3. Dem Sanitätspersonal im Status von Berufs- und Zeitsoldaten ein beachtliches Bedürfnis hierfür abzusprechen, kann entgegen der bisherigen Einschätzung des Senats nicht durch die Erwägung gerechtfertigt werden, dass die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SG eingegangene freiwillige Dienstverpflichtung der Betroffenen deren Wehrpflicht überlagere und diese sich hierdurch des durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Rechts zur Ableistung eines Ersatzdienstes außerhalb der Bundeswehr begeben hätten.
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Denn zum einen ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung ausweislich der einfachgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG nicht an die gesetzliche Wehrpflicht gekoppelt. Zum anderen ist mit den Begriffen des Überlagerns und des Sich-Begebens im Ergebnis die Annahme verbunden, die Betroffenen verzichteten bei Abgabe ihrer Dienstverpflichtung mit Wirkung für die gesamte Dauer ihres jahrelangen Dienstes unwiderruflich darauf, das Recht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in seinem vollen Gewährleistungsgehalt wahrzunehmen. Ein derartiger Verzicht erfasste mithin nicht nur bereits getroffene, sondern auch erst im Laufe der Jahre entstehende Gewissensentscheidungen. Ein solcher Gehalt kann der von den Betroffenen abgegebenen Dienstverpflichtung rechtlich und tatsächlich keinesfalls zukommen.
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4. Entgegen der bisherigen Annahme des Senats stellt für die Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch die Möglichkeit, unter Verweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis auf der Grundlage der Härtefallklauseln der § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG zu betreiben und im Erfolgsfall gegebenenfalls in das Anerkennungsverfahren überzuwechseln, keine Alternative dar, die das unmittelbare Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens als überflüssig erscheinen lassen könnte.
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Hierfür spricht bereits, dass der Entlassungsgrund der persönlichen Härte eines Verbleibens im Dienst einer Inanspruchnahme durch sämtliche Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr und nicht nur durch diejenigen des Sanitätsdienstes offen steht, ohne dass indes allgemein das Dienstentlassungsverfahren als vorrangig gegenüber einem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begriffen und die damit verbundene zusätzliche Verfahrenslast als hinnehmbar erachtet würde.
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Hinzu kommt, dass das von dem Senat bisher befürwortete Verhältnis von Anerkennungsverfahren und Dienstentlassungsverfahren in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht angelegt ist. Vielmehr hat das Kriegsdienstverweigerungsgesetz in allen seinen bisherigen Fassungen die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Stellen außerhalb der Wehrverwaltung bzw. ihrer Weisungsbefugnis überantwortet. Zudem hat bei einer Kriegsdienstverweigerung von Berufs- oder Zeitsoldaten das von diesen Stellen durchzuführende Anerkennungsverfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Dienstentlassungsverfahren voranzugehen. Dies ergibt sich aus den bereits genannten Vorschriften der § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, die die Entlassung aus dem Dienst als Rechtsfolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgestalten.
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Diese im Sinne des Gesetzes liegende Zuständigkeitsverteilung und Entscheidungsabfolge ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Kriegsdienstverweigerung, derzufolge zunächst die Wehrverwaltung über einen Antrag von freiwillig dienenden Sanitätssoldaten auf Dienstentlassung wegen besonderer Härte zu entscheiden hat, bevor diese gegebenenfalls ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreiben können, praktisch abgeändert bzw. umgekehrt worden. Hierdurch wird in jedem Fall die Beschleunigungsmaxime, der das Anerkennungsverfahren unterliegt, in vermeidbarer Weise eingeschränkt. Es kann darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe kommen. Denn es ist einerseits grundsätzlich möglich, dass ein Betroffener im Hinblick auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen, später jedoch nicht anerkannt wird. Dann stellt sich die Frage einer Aufhebung der Entlassungsverfügung nach §§ 48, 49 VwVfG. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sanitätssoldat, der tatsächlich eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat, in dem für die Feststellung dieser Entscheidung nicht geschaffenen Dienstentlassungsverfahren scheitert und mit ihr dann über eine lange Zeit kein Gehör mehr findet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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I
- 1
-
Die Klägerin ist Stabsärztin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 2
-
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) - jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG und § 135 Satz 3 VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 3
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1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Darlegungen der Klägerin lassen sich die Merkmale einer solchen Abweichung nicht entnehmen.
- 4
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a) Die Klägerin meint (unter 1. a) der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt (die Klägerin verweist auf UA S. 11), es reiche für eine gerichtliche Bestätigung der Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, wenn nicht wahrscheinlich sei, dass eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen worden sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 S. 7) nur, was die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anbelange, auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit abgestellt und zwar dergestalt, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse. Für eine ablehnende Entscheidung reiche nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des von dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Verständnisses dagegen nicht aus.
- 5
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Mit diesem Vortrag missversteht die Klägerin sowohl das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als auch den angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Tatsächlich besteht die gerügte Divergenz nicht.
- 6
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Sowohl der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1984 (a.a.O.) als auch das angefochtene Urteil (UA S. 12) nehmen wegen der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 <58>) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein voller Beweis dafür, dass der Kriegsdienst aus durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensgründen verweigert werde, lasse sich häufig nicht führen. Deshalb müsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insoweit ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen. Könne sich jedoch das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, gehe dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Kriegsdienstverweigerers.
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Der Maßstab des dergestalt umschriebenen hohen Grades von Wahrscheinlichkeit einer Gewissensentscheidung stimmt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit demjenigen der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann, überein (Beschluss vom 25. Mai 1984 a.a.O., Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <220 f.> = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 S. 17). Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen wiederum Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG (BTDrucks 15/908 S. 10).
- 8
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Hiernach gibt es die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Maßstäbe für die Anerkennung bzw. die Ablehnung eines Rechts zur Kriegsdienstverweigerung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Entscheidung richtet sich vielmehr insgesamt danach, ob eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst - jedenfalls - mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichend sicher bejaht werden kann oder nicht. Nach ebendiesen Vorgaben und nicht nach dem von der Klägerin unterstellten reduzierten Aufklärungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 11 bis 13) ergibt, das Anerkennungsbegehren der Klägerin beurteilt.
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b) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner vor (unter 2. a) der Beschwerdebegründung, auf UA S. 17 verweisend), es habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz aufgestellt, demzufolge der Umstand, dass sich ein Kriegsdienstverweigerer wegen der zu erwartenden, auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Forderung des Dienstherrn auf Erstattung von Ausbildungskosten von der Geltendmachung einer Gewissensentscheidung auch nur vorübergehend abhalten lasse, gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung spreche. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Gegensatz hierzu in dem Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16) davon ausgegangen, dass eine Gewissensentscheidung getroffen worden sein könne und der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gleichwohl aus Gründen der zu erwartenden finanziellen Belastung gar nicht oder erst später gestellt werde.
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Auch die derart begründete Abweichung besteht bei zutreffendem Verständnis der in Rede stehenden Entscheidungen nicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin benannten Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O. Rn. 13 ff.) dargelegt, dass die in § 56 Abs. 4 SG statuierte Erstattungspflicht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, das die betroffenen Soldaten von der Grundrechtsausübung abhalte, sondern als Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs eingesetzt werde. Dies sei über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sicherzustellen, die den Dienstherrn ermächtige, auf die Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, wenn diese für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeute. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, sei als besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu werten. Denn der Betroffene befinde sich in einer Zwanglage, der er sich nicht entziehen könne, weil er zwar der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen könnte, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stelle und so im Wehrdienstverhältnis verbleibe, damit aber seinem Gewissen zuwider handeln müsste. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordere deshalb, dass der Dienstherr sich im Rahmen des von ihm nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszuübenden Ermessens für eine Reduzierung der Erstattungsforderung auf denjenigen Betrag entscheide, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass der Dienstherr ihm den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die im weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Durch diese Abschöpfung nur des erst durch die Ausbildung erworbenen finanziellen Vorteils werde sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschrecke.
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen ist, dass ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz getroffener Gewissensentscheidung wegen zu erwartender finanzieller Nachteile nicht oder mit zeitlicher Verzögerung gestellt wird. Die Gründe des in Rede stehenden Urteils zielen im Gegenteil darauf, eine durch das Zurückhalten eines Anerkennungsantrags verursachte Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch auszuschließen, dass tatsächliche finanzielle Einbußen der betroffenen Soldaten vermieden werden.
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Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil nicht tragend auf einen Erfahrungssatz mit dem von der Klägerin bezeichneten Inhalt gestützt hat. Es hat vielmehr den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen von mehreren Aspekten im Hinblick auf den langen Zeitraum von dem Eintritt der Klägerin in die Bundeswehr bis zu ihrem Entlassungsbegehren gewürdigt. Dabei stellt dieser Zeitraum seinerseits nur eines von mehreren von dem Verwaltungsgericht (UA S. 13 ff.) bezeichneten Indizien gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wandlungsprozess zu einer Entscheidung gegen jegliches Töten im Krieg dar.
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c) Erfolglos bleibt auch die dritte von der Klägerin erhobene Divergenzrüge. Mit ihrem Vortrag (unter 7. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Maxime einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen eines Kriegsdienstverweigerers nicht beachtet, bezeichnet die Klägerin keine divergierenden Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie rügt vielmehr einen ihrer Ansicht nach vorliegenden, für den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch von vornherein irrelevanten Rechtsanwendungsfehler.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
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a) Die Klägerin hält (nach 1. b) der Beschwerdebegründung) die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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"(ob) es für die Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus(reicht), wenn festgestellt wird, dass das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht wahrscheinlich sei."
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Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig ist.
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Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter 1. a) ergibt, dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und dementsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden ist (vgl. zu dieser Konstellation zuletzt: Beschluss vom 21. Mai 2014 - BVerwG 6 B 24.14 - juris Rn. 17). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es der Frage, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.
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b) Eine grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin (nach 2. b) der Beschwerdebegründung) ferner der Frage bei,
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"(ob) die Inkaufnahme einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung (ist)."
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Die Klägerin knüpft hieran als ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsam die weiteren Fragen,
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"(ob) die Bereitschaft, auf Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu verzichten und Rückzahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe in Kauf zu nehmen, als 'tragendes Indiz' für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung zu betrachten (ist)"
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und
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"(ob) die Tatsache, dass ein seine (Anerkennung als) Kriegsdienstverweigerer begehrender Soldat im Hinblick auf mit der Anerkennung verbundene finanzielle Einbußen und Rückzahlungsverpflichtungen seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag hinauszögert, Zweifel an (der) Wahrheit (seiner Angaben) i.S.v. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet)."
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Auch diesen Fragen kommt mangels Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
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Ausweislich der obigen Ausführungen (unter 1. b) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr auf § 56 Abs. 4 SG gestützte Ansprüche auf Erstattung von Ausbildungskosten derart auszugestalten hat, dass sich Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ergeben. Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen dem Verwaltungsgericht zum einen nicht gestellt haben und dieses zum anderen den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen der zahlreichen für den zu beurteilenden Einzelfall relevanten Umstände in den Blick genommen hat, so dass es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen gibt.
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c) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin (unter 6. der Beschwerdebegründung) weiter darin,
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"(ob) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kriegsdienstverweigerung von Reservisten, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, entwickelten Kriterien auf die Fälle von weiblichen Zeitsoldaten anzuwenden (sind), die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern."
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Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den von der Frage berührten Sachverhaltskomplexen bereits entwickelt hat, ohne Weiteres mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) bejahend beantwortet werden kann.
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So hat das Bundesverwaltungsgericht unter der uneingeschränkten Geltung der Wehrpflicht entschieden, dass die für den Nachweis einer Gewissensentscheidung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst anerkannten Grundsätze in Bezug auf eine Umkehr hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst (zusammenfassend etwa: Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.> = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33 S. 57 f.) auch dann gelten, wenn der Grundwehrdienst in einer Sanitätseinheit geleistet wurde (Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120 S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner geklärt, dass die genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung finden, wenn ein Zeitsoldat, der längere Zeit freiwillig Wehrdienst mit der Waffe geleistet hat, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt (Beschluss vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 9.91 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 44 S. 77 f.). Nicht mehr zweifelhaft ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Behandlung des Begehrens von Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Vergleich mit Anerkennungsanträgen von - vormals -anderen Wehrpflichtigen und von anderen Soldaten der Bundeswehr keine Besonderheiten bestehen (Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG 6 C 11.11 -BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 Rn. 31).
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d) In einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und daher ohne Grundsatzbedeutung sind schließlich alle übrigen von der Klägerin (unter 3. bis 5. der Beschwerdebegründung) bezeichneten Fragestellungen. Die Fragen, ob
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"die Begründung eines Kriegsdienstverweigerungsantragstellers, blauäugig und naiv eine Verpflichtung als Zeitsoldat eingegangen zu sein, Glaubwürdigkeitszweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn ansonsten gute Schulleistungen vorliegen und schwierige Lebensverhältnisse gemeistert wurden",
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ob
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"das Vorbringen einer KDV-Antragstellerin Zweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn sie vorträgt, sich im Alter von 18 oder 19 Jahren noch nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit mit den Aufgaben der Bundeswehr befasst zu haben",
-
ob
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"im Falle der Kriegsdienstverweigerung einer Zeitsoldatin ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Dienstantritt und Antragstellung maßgeblich gegen das Vorliegen einer geltend gemachten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (spricht)",
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und ob
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"der Umstand, dass eine Antragstellerin vorträgt, nach der Geburt ihres Kindes und der Schwangerschaft mit einem weiteren Kind und dessen Geburt für einen längeren Zeitraum so in Anspruch genommen gewesen zu sein, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre Kriegsdienstverweigerung schriftlich niederzulegen, Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben (begründet)",
-
beziehen sich handgreiflich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und sind einer fallübergreifenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.