Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1292

published on 01/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1292
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einstweilen den Beginn einer Berufsausbildung zu gestatten.

Er reiste im Mai 2015 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 13. Januar 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, über keinerlei Ausweisdokumente zu verfügen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab. Über die hiergegen erhobene Klage (Au 1 K 17.33129) wurde noch nicht entschieden.

Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin im August 2017 einen Berufsausbildungsvertrag für eine Ausbildung als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger vor. Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf unselbständige Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung abzulehnen. Seine Bleibeperspektive werde als gering eingeschätzt. Ferner gelte seine Identität bis dato als gänzlich ungeklärt.

Mit Schreiben vom 25. August 2017 begehrt der Antragsteller deswegen einstweiligen Rechtsschutz. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt. Er habe alles getan, was in seiner Macht stehe, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsgenehmigung zu erfüllen. Er habe auch in allen Phasen des Asylverfahrens mitgewirkt. Er habe seinen Betreuer der Jugendhilfeeinrichtung beauftragt, die äthiopische Botschaft telefonisch und schriftlich zu kontaktieren. Telefonisch habe die Botschaft mitgeteilt, dass der Antragsteller nur mit persönlichem Erscheinen in Äthiopien einen Pass beantragen könne. Er bemühe sich auch weiterhin, über Freunde und Bekannte sowie die äthiopische Botschaft den Nachweis zu bekommen, dass er seine Identität richtig angegeben habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 61 AsylG zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Er sei aber in jedem Fall unbegründet. Der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht. Er könne sein Begehren nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden wäre. Er müsse vielmehr die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und damit eine Ermessensreduzierung auf Null darlegen. In der Ermessensentscheidung sei der Aspekt der ungeklärten Staatsangehörigkeit und Identität zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe seit seiner Einreise keine Dokumente, Unterlagen, Belege oder ähnliches vorgelegt, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zu entsprechen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 61 AsylG zu erteilen, war gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Erlaubnis zur – zumindest vorübergehenden – Aufnahme der Ausbildung zum Fliesenleger bei der Firma * zum 1. September 2017 begehrt wird. Das Antragsbegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers, insbesondere auch aus der Antragsbegründung. Aus dieser ergibt sich eindeutig, dass das Ziel des Antragstellers die einstweilige Genehmigung der genannten Ausbildung ist.

2. Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es liegt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits kein Anordnungsanspruch vor.

a) Grundlage der begehrten Erlaubnis oder Gestattung kann, da sich der Antragsteller noch im laufenden Asylverfahren befindet, nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt insofern eine Ausnahme und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit erlaubt werden kann. Das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2017, § 4 AufenthG Rn. 53).

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Der Antragsteller ist Asylbewerber und hält sich seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Bei der von ihm angestrebten Berufsausbildung handelt es sich zudem um eine zustimmungsfreie Beschäftigung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV).

b) Die Entscheidung über die Erlaubnis liegt jedoch im Ermessen der Behörde („kann“). Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Antragstellers nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 71).

Hiervon ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen. Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG eröffnet der Behörde mehrere Entscheidungsalternativen, die auch im Fall des Antragstellers nicht auf nur eine reduziert sind. Ein Asylbewerber hat also bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss das private Interesse des Asylbewerbers an der Aufnahme einer Beschäftigung gegen die öffentlichen Interessen abgewogen werden, die einer Beschäftigungsaufnahme durch den Ausländer entgegenstehen. Die öffentlichen Interessen müssen dabei aus den Vorgaben des Aufenthalts- und Asylrechts abgeleitet werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2017, § 61 AsylG Rn. 19 und 20).

Es ist nicht erkennbar, was im Fall des Antragstellers der Ausländerbehörde diesen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessenspielraum nehmen könnte. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Asylbewerber auch nach Ende der Wohnverpflichtung einem Erwerbstätigkeitsverbot unterliegt, da es ihm an einem Aufenthaltstitel fehlt, der ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben würde (Hailbronner, a.a.O., Rn. 8). Bei § 61 Abs. 2 AsylG handelt es sich somit dem Grundsatz nach um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, bei der nur in Ausnahmefällen die Entscheidungsmöglichkeiten auf eine einzige beschränkt sind. Auch aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift lässt sich nichts erkennen, was für die Annahme sprechen könnte, das Ermessen wäre regelmäßig auf Null reduziert. In gleicher Weise kann dem Wortlaut der Vorschrift eine solche einengende Anwendung nicht entnommen werden.

Die – angekündigte – Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ist nach alldem nicht zu beanstanden.

(1) Insbesondere darf die Antragsgegnerin die Tatsache, dass der Asylantrag des Antragstellers vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde, bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung bei Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern. Daher ist es auch zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Um Fehlanreize zu vermeiden, sind solche Erwägungen zulässigerweise in die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG miteinzubeziehen (VG Augsburg, B.v. 9.5.2017 – Au 1 K 17.75 Rn. 23; U.v. 13.6.2017 – Au 1 K 17.101; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12), sofern die Entscheidung nicht allein mit der monatlich aktualisierten Entscheidungsstatistik des Bundesamts und den sich daraus ergebenden Anerkennungsquoten begründet wird (vgl. VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris Rn. 37).

(2) Schließlich darf die Antragsgegnerin im Ermessens Weg auch berücksichtigen, dass die Identität des Antragstellers nach wie vor ungeklärt ist (VG Augsburg, U.v. 12.7.2017 – Au 6 K 17.535 – juris Rn. 32). Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen eigenen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein Identitätsdokument vorgelegt.

Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass einem Asylbewerber im laufenden Asylverfahren grundsätzlich nicht zuzumuten ist, bei seiner Botschaft einen Pass zu beantragen. Im konkreten Fall hat die Ausländerbehörde dies vom Antragsteller jedoch auch nicht verlangt.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG sind Ausländer im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer (VG Augsburg, U.v. 12.7.2017 – Au 6 K 17.535 – juris Rn. 32f.). Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller vorliegend lediglich einen Nachweis bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit. Dafür kämen z.B. auch eine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse oder ähnliche Dokumente in Betracht. Erbringt der Antragsteller die entsprechenden Nachweise nicht, darf die Ausländerbehörde seine ungeklärte Identität bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Der zuletzt vom Antragsteller vorgelegte „Tätigkeitsbericht“ der Kinder- und Jugendhilfe (…) vom 4. August 2017 reicht nicht aus, eine ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts zu belegen. Dies zeigt vielmehr deutlich, dass der Antragsteller sich erstmals im August 2017 darum bemüht hat, überhaupt Schritte einzuleiten, um in den Besitz von Identitätsdokumenten zu gelangen. Zuvor sind keinerlei Aktivitäten belegt. Der bloße einmalige Anruf eines Dritten bei der Heimatvertretung stellt in keiner Weise eine ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten dar. Vielmehr wurde über einen langen Zeitraum hinweg nicht einmal ein schriftlicher Antrag in der gebotenen Form bei der Heimatvertretung gestellt. Auch hat es der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht, sich Dokumente aus seinem Heimatland nachschicken zu lassen. Dies wäre ihm zumutbar gewesen. Er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht. In Äthiopien leben nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren noch mehrere Verwandte von ihm. An diese hätte er sich wenden können, um Unterlagen zu erhalten, die seine Identität belegen. Zuletzt wäre es ihm wohl auch zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die entsprechenden Schritte einzuleiten. All dies hat der Antragsteller unterlassen. Er hat letztlich zu keinem Zeitpunkt überhaupt Kontakt mit Personen oder Institutionen in seinem Heimatstaat aufgenommen, um irgendwelche Nachweise darüber zu erhalten, wer er ist.

(3) Auch die übrigen in der Antragsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte, die für die Erteilung der Genehmigung sprechen würden, so z.B. die Integrationsleistungen und guten Deutschkenntnisse des Antragstellers, sind zwar von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, führen aber nicht dazu, dass den privaten Interessen des Antragstellers hier zwingend Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt werden muss.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kommt es auf die Frage, ob der Antrag auch aus dem Grund erfolglos bleibt, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.