Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271

published on 22/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Der nach eigenen Angaben am ... 1995 in Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. März 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Mai 2015 einen Asylantrag. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. April 2017 abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Klage (VG AugsburgAu 7 K 17.32527) wurde noch nicht entschieden.

Im Jahr 2015 absolvierte der Kläger für insgesamt 14 Tage ein Praktikum. Anschließend wurde ihm eine Beschäftigung als Helfer im Metallbau ab 19. Oktober 2015 erlaubt. Am 16. März 2017 und am 4. Juli 2017 beantragte der Kläger eine Beschäftigung zur Anlernung als Schleifer beim Unternehmen ... GmbH. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass derzeit die ungeklärte Identität, die Passlosigkeit und das Fehlen von Sprachzertifikaten gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2017 Identitätsnachweise oder einen Pass vorzulegen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2017, dass er keine Identitätspapiere, insbesondere keinen Ausweis oder Reisepass, vorlegen könne (Bl. 95 der Behördenakte). Er sei nicht in einem Krankenhaus, sondern in seinem Elternhaus geboren, weshalb seine Geburt von keiner offiziellen Behörde registriert worden sei. Die nigerianische Botschaft in Berlin habe ihm bei seiner Vorsprache keinen Pass ausgestellt, weil es keine Geburtsurkunde des Klägers gebe.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. Juli 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger bisher erwerbstätig gewesen sei. Die Ermessensabwägung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG falle hier zu Ungunsten des Klägers aus. Aus einwanderungspolitischen Gründen dürfe der Beklagte den Aufenthalt eines Ausländers mit Aufenthaltsgestattung so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden werde. Bei der Ermessensentscheidung dürften daher auch migrationspolitische Erwägungen Berücksichtigung finden. Der Kläger habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aufenthaltsperspektive, da das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt habe. Obgleich das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, werde es höchstwahrscheinlich erfolglos bleiben. Des Weiteren betrage die Gesamtschutzquote des Bundesamts für Nigeria nur 9,67%, weshalb ebenfalls nur eine geringe Bleibeperspektive für den Kläger bestehe. Auch habe der Kläger seine Identität nicht nachgewiesen. Anders als im Anhörungsschreiben vom 24. März 2017 habe der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 31. August 2016 angegeben, eine Geburtsurkunde besessen zu haben, aber nicht zu wissen, wo diese geblieben sei (Bl. 121 der Behördenakte).

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 7. Juli 2017, Gz., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma ... GmbH, ...-Straße, zu erteilen,

hilfsweise

den vorgenannten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Wenn der Beklagte auf die niedrige Anerkennungsquote nigerianischer Asylbewerber abstelle, lasse er außer Acht, dass das Asylverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen und es daher unzulässig sei, das Verfahren als „höchstwahrscheinlich erfolglos“ zu bezeichnen. Der Jahresstatistik des Bundesamts komme keine besondere Aussagekraft zu; ebenso müssten Fernziele wie die Verhinderung einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts außer Betracht bleiben. Zum anderen sei die früher in seinem Besitz befindliche Geburtsurkunde nicht mehr auffindbar. Der Kläger habe schon im Oktober 2016 die nigerianische Botschaft in Berlin zum Zwecke einer Passausstellung persönlich aufgesucht. Man habe ihm dort jedoch erklärt, eine Passausstellung sei mangels anderweitiger Identifikationsdokumente nicht möglich. Der Kläger habe sich bisher zudem vorbildlich integriert und sei seit 2015 erwerbstätig. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis sei in Hinblick auf den Fachkräftemangel und die Arbeitsmarktsituation nicht nachvollziehbar. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellten und nicht das öffentliche Sozialsystem belasteten. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass es keine Geburtsurkunde gebe, da er zu Hause und nicht im Krankenhaus geboren sei. Daher habe er auch keinen Pass. Aufgrund seiner persönlichen Situation könne er mit niemand in Nigeria Kontakt aufnehmen. Nur zu seiner Mutter stehe er in Kontakt, diese sei jedoch gehbehindert und könne daher nicht für ihn tätig werden.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte verweist auf die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Das zuständige Landratsamt habe sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die nicht abschließenden Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) gestützt. Danach könne eine Beschäftigungserlaubnis auch aus migrationspolitischen Erwägungen abgelehnt werden. Dem werde der ablehnende Bescheid gerecht, da der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt abgelehnt worden sei. Die Ablehnung entfalte hierbei besonderes Gewicht. Man habe sich daher nicht ausschließlich auf die niedrige Gesamtschutzquote nigerianischer Asylbewerber (derzeit knapp 15%) gestützt. Nach dem aktuellen Stand des klägerischen Asylverfahrens sei ein dauerhafter Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik nicht zu erwarten. Ferner seien die Angaben des Klägers zu existierenden Personalpapieren äußerst widersprüchlich. Die positiven Belange (mehrjähriger Aufenthalt, Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft, Vorbeschäftigung, Fachkräftemangel) wögen nicht derart schwer, dass sie den migrationspolitischen Erwägungen vorgehen könnten. Im Übrigen sei der Kläger voraussichtlich keine Fachkraft, da er die Arbeit ausweislich der Stellenbeschreibung nur zur „Anlernung“ ausgeübt hätte. Ferner sei es nicht Fernziel des ablehnenden Bescheids, eine weitere Verfestigung eines geduldeten Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG zu verhindern. Mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung noch auf Neuverbescheidung seines Antrags, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und ihn daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

I.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung besteht nicht.

Anspruchsgrundlage der begehrten Erlaubnis kann, da sich der Kläger noch im laufenden Asylverfahren befindet, nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt insofern eine Ausnahme und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit gestattet werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Die Entscheidung über die Erlaubnis liegt jedoch im Ermessen der Behörde („kann“). Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG eröffnet der Behörde damit mehrere Entscheidungsalternativen. Ein Asylbewerber hat also selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Klägers nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 71).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer Ermessensreduzierung auf Null führten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche Gründe ersichtlich. Die vom Kläger geltend gemachten positiven Gesichtspunkte wie seine bisherige Beschäftigung und sein mehrjähriger Aufenthalt führen nicht zu einer Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung. Die Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz des Klägers auch ohne Beschäftigung ist durch Sozialleistungen (in Form des AsylbewerberleistungsgesetzesAsylbLG) gesichert. Ein besonderer Härtefall ist beim Kläger ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr findet er sich in einer Lage, die mit derjenigen vieler anderer Asylbewerber vergleichbar ist. Insbesondere ist die Dauer seines zweieinhalbjährigen Asylverfahrens in Hinblick auf die stark gestiegene Zahl der Asylanträge in den letzten Jahren, den damit verbundenen Arbeitsaufwand der zuständigen Behörden und das vom Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren noch nicht derart unangemessen lang, dass dem Kläger aus diesem Grund ein weiteres Abwarten der gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag unter Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mehr zumutbar wäre. Sonstige besondere Härten für den Kläger sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung besteht ebenfalls nicht.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG müssen die Ermessenserwägungen asyl- und aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, sodass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Verbescheidung hat.

1. Dabei hat der Beklagte die maßgeblichen positiven Belange des Klägers, insbesondere seine bisherigen Beschäftigungszeiten und seinen bisherigen zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, erkannt und ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt.

2. Der Beklagte hat die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis rechtsfehlerfrei maßgeblich auf die fehlende Identitätsklärung und Passlosigkeit des Klägers gestützt.

Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt. Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein Identitätsdokument vorgelegt.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist er jedoch im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer. Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt weiter, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 10 C 12.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 19 C 11.1664 – juris Rn. 6).

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn nicht allein die Beschaffung eines Passes durch Beantragung bei den Behörden des Herkunftslandes verlangt wird, sondern die Vorlage bereits existierender Passpapiere und Dokumente, die zur Identitätsklärung beitragen. Regelmäßig ist der Ausländer in derartigen Fällen indes verstärkt zur Eigeninitiative verpflichtet. Denn er hat insoweit regelmäßig einen Wissensvorsprung vor der Ausländerbehörde, da er selbst am besten weiß, zu welchen Personen, Behörden und sonstigen Stellen er im Heimatland bzw. in Drittländern Kontakt hat oder – ggf. über Vermittlung weiterer Personen – in Kontakt treten kann und welche dieser Personen, Behörden oder sonstigen Stellen identitätsklärende Dokumente besitzen oder diese für den Ausländer beschaffen können. Anders als bei den Voraussetzungen einer Neubeantragung eines Passes, bei der regelmäßig die Ausländerbehörde als Fachbehörde über die genauen Erteilungsvoraussetzungen besser informiert ist als der Ausländer und diesen folglich regelmäßig hierüber zu informieren hat, kann von einem Ausländer, der entgegen dem grundsätzlichen Erwerbstätigkeitsverbot während des Asylverfahrens ausnahmsweise eine Beschäftigungserlaubnis begehrt, im Rahmen der Ermessensentscheidung erwartet werden, dass er zumutbare Bemühungen zur Identitätsklärung nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten auch in Eigeninitiative ergreift. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer selbst vorträgt, noch Verwandte im Heimatland zu haben.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinerlei ernsthafte Bemühungen nachgewiesen, identitätsklärende Dokumente zu beschaffen, beispielsweise über seine noch in Nigeria wohnhafte Mutter, von seinem ehemaligen Arbeitgeber während seiner dortigen Ausbildung zum Schweißer, von den von ihm über viele Jahre besuchten Schulen (Primary und Secondary School) oder von der katholischen Kirche in Nigeria (beispielsweise Taufschein des katholischen Klägers). Derartige Dokumente wären möglicherweise geeignet, die Angaben des Klägers über seine Identität zu stützen. Dass dem Kläger die Kontaktaufnahme mit diesen Personen und Institutionen wegen seiner Schwierigkeiten mit anderen Stammesangehörigen unmöglich oder unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zu seiner Mutter hat der Kläger nach eigenen Angaben Kontakt. Eine etwaige Gehbehinderung der Mutter mag diese zwar an Behördengängen hindern, nicht jedoch an der Vermittlung weiterer Kontaktpersonen für den Kläger und an der Erledigung notwendiger organisatorischer (Vermittlungs-)Aufgaben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er überhaupt versucht hat, über seine Mutter oder über andere Personen Kontakt mit Behörden, Institutionen oder Personen, die zur Identitätsklärung beitragen könnten, aufzunehmen. Da der Kläger im Asylverfahren keine staatliche Verfolgung geltend macht, sondern lediglich eine Verfolgung durch andere Dorfbewohner seines Stammes, ist ihm ferner eine Passbeantragung bei der nigerianischen Botschaft zumutbar. Zwar hat der Beklagte soweit ersichtlich im vorliegenden Fall dem Kläger nicht die einzelnen Handlungsschritte zur Passbeschaffung aufgezeigt. Dies war im konkreten Einzelfall indes nicht nötig, weil der Kläger in Eigeninitiative die nigerianische Botschaft in Berlin aufgesucht hat und er dort über die notwendigen Schritte für eine Passbeantragung (insbesondere die Vorlage einer Geburtsurkunde) informiert wurde. Das Aufsuchen der nigerianischen Botschaft durch den Kläger ist zwar als erster Schritt, nicht jedoch als hinreichende Mitwirkungshandlung des Klägers zu werten. Es ist offenkundig, dass die nigerianische Botschaft – wie höchstwahrscheinlich jede andere Botschaft eines Drittstaates auch – keine Passausstellung initiiert, wenn in ihrer Botschaft eine Privatperson erscheint, die keinerlei Identitätspapiere vorweist. Dies musste auch der Kläger wissen. Das Aufsuchen der nigerianischen Botschaft ohne Identitätspapiere kann daher nicht als ernsthafter Versuch der Passbeschaffung wesentlich positiv berücksichtigt werden. Es läge vielmehr am Kläger, sich um den Erhalt oder um die Neuausstellung einer Geburtsurkunde zu bemühen, mit der dann ein nigerianischer Pass beantragt werden kann. Zu seiner Geburtsurkunde hat der Kläger indes widersprüchliche Angaben gemacht: Gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch an, eine Geburtsurkunde ausgestellt bekommen zu haben („Ich hatte eine Geburtsurkunde“, Bl. 121 der Behördenakte), schrieb er dem Beklagten, dass seine (Haus-)Geburt nie von staatlichen Stellen registriert wurde („Aus diesem Grund wurde meine Geburt von keiner staatlichen Stelle registriert“, Bl. 95 der Behördenakte). Im Rahmen seiner Klagebegründung führte der Klägerbevollmächtigte wiederum aus, die früher im Besitz des Klägers befindliche Geburtsurkunde sei nicht auffindbar (Bl. 11 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung stellte sich der Kläger erneut auf den Standpunkt, nie eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Die sich auch aus diesen Widersprüchen ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen um eine Identitätsklärung hat der Kläger bisher nicht ausgeräumt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Hausgeburt die Ausstellung einer Geburtsurkunde und daran anknüpfend eine Passbeschaffung hindert. Hausgeburten kommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in wohl deutlich größerer Anzahl in Nigeria vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Hausgeburt eine Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde nicht auch im Nachhinein möglich ist und dass nur im Krankenhaus geborene Kinder die Möglichkeit zum Erhalt einer Geburtsurkunde und basierend hierauf auch eines Passes haben. Vielmehr hat sich der Kläger nach Überzeugung des Gerichts bisher nur nicht nachhaltig und ernsthaft um seine Identitätsklärung und Passbeschaffung bemüht.

3. Die der Versagung der Beschäftigungserlaubnis ebenfalls zu Grunde gelegte Ermessenserwägung der geringen Bleibeperspektive des Klägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen die Berücksichtigung migrationspolitischer Erwägungen ist nichts zu erinnern. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung von Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern. Daher ist es auch zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Um Fehlanreize zur Stellung aussichtsloser Asylanträge mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zu vermeiden, sind solche Erwägungen zulässigerweise in die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG miteinzubeziehen (VG Augsburg, B.v. 9.5.2017 – Au 1 K 17.75 Rn. 23; U.v. 13.6.2017 – Au 1 K 17.101; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12).

a) Es ist in Hinblick auf die Bleibeperspektive des Klägers grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die den Asylantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts als Fachbehörde als Indiz für die Bleibeperspektive herangezogen wird.

Dabei hat sich die Ausländerbehörde ermessensfehlerfrei an den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) orientiert. Danach kann als Umstand gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis berücksichtigt werden, dass – wie hier – der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt wurde (2.2.2 Buchstabe b der Vollzugshinweise). Der Beklagte hat dabei nicht verkannt, dass das Asylverfahren des Klägers noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist – § 61 Abs. 2 AsylG ist schließlich nur im laufenden Asylverfahren anwendbar. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Vollziehbarkeitstheorie hemmt die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO indes lediglich die Vollziehung des Bescheids, lässt dessen Wirksamkeit jedoch unberührt (BayVGH, U.v. 15.3.2010 – 1 BV 08.3157 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6/82 – juris Rn. 23). Die aufschiebende Wirkung soll als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass durch die Vollziehung des noch nicht bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen werden und dadurch ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird, wofür es nicht der vorläufigen Unwirksamkeit des Bescheids, sondern lediglich der Hemmung der Vollziehbarkeit bedarf. Die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, bleiben auflösend bedingt wirksam. Die Bleibeperspektive einer vom Bundesamt abgelehnten Person ist daher, solange der ablehnende Bescheid des Bundesamts wirksam ist, schlecht. Es ist dabei auch nicht Aufgabe der Ausländerbehörde (und auch nicht des hier erkennenden Gerichts), diese Entscheidung des Bundesamts im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis inhaltlich zu überprüfen (in diese Richtung jedoch VG Würzburg, B.v. 22.8.2017 – W 1 E 17.33120 – juris Rn. 18). Die Überprüfung des wirksamen, aber nicht vollziehbaren ablehnenden Bescheids des Bundesamts erfolgt ausschließlich durch den für die Klage gegen den ablehnenden Bescheid zuständigen Einzelrichter oder durch die hierfür zuständige Kammer. Lediglich im Ausnahmefall, wenn augenfällig ist, dass dem Asylsuchenden internationaler oder nationaler Schutz zusteht, darf die ablehnende Entscheidung des Bundesamts wohl nicht als negativer Ermessensgesichtspunkt berücksichtigt werden. Es obliegt jedoch dem durch wirksamen Bescheid abgelehnten Asylbewerber, einen derartigen Ausnahmefall substantiiert darzulegen.

Nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt mit Bescheid vom 25. April 2017 besteht derzeit im vorliegenden Fall konkret eine schlechte asylrechtliche Bleibeperspektive. Ein Ausnahmefall, in dem offensichtlich wäre, dass dem Kläger internationaler oder nationaler Schutz zustünde und deshalb der wirksame Bescheid des Bundesamts unberücksichtigt bleiben müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Das Gericht hat des Weiteren keine Zweifel daran, dass auch die abstrakt niedrige Anerkennungsquote von Asylanträgen für Nigeria nach den Statistiken des Bundesamts ein geeignetes Ermessenskriterium ist (dagegen VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 28 ff.). Offenbleiben kann hierbei die Frage, ob eine Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis auch dann ermessensfehlerfrei ist, wenn sich die Ablehnung allein auf die Anerkennungsquoten des Bundesamts stützt. Jedenfalls dann, wenn die Statistik des Bundesamts sich auf einen längeren Entscheidungszeitraum bezieht und als weiterer Aspekt neben andere, maßgelbliche Ablehnungsgründen (hier: mangelnde Identitätsklärung und ablehnender Bescheid des Bundesamtes) tritt, ist gegen die Einbeziehung der Anerkennungsquoten nichts zu erinnern.

(1) Aus den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) ergibt sich – unabhängig von deren fehlenden Bindungswirkung in Bezug auf das gerichtliche Verfahren – nichts anderes (so aber VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 34). Zwar werden in den Vollzugshinweisen eine generell in Bezug auf das entsprechende Herkunftsland hohe Anerkennungsquote des Bundesamts als positiver Umstand und eine Ablehnung des Asylantrags im konkreten Fall als ein negativer Umstand genannt. Daraus ergibt sich jedoch kein Umkehrschluss, dass eine niedrige Anerkennungsquote für das jeweilige Herkunftsland nicht berücksichtigt werden darf.

Denn zum einen sind die Vollzugshinweise vom 1. September 2016 bewusst nicht abschließend formuliert, wenn es heißt (Unterstreichungen nicht im Original): „Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden.“

Zum anderen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (IMS Az.: IA2-2081-1-8-19) in Bezug auf die Vollzugshinweise vom 1. September 2016 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch eine niedrige Anerkennungsquote des Bundesamts berücksichtigt werden darf (Unterstreichungen nicht im Original): „Einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung stellt die aktuelle Anerkennungsquote des BAMF für den Herkunftsstaat des jeweiligen Asylbewerbers (also dessen Bleibewahrscheinlichkeit) dar. Ist aufgrund hoher Anerkennungsquote ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, spricht dies für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit besteht derzeit bei Asylbewerbern aus Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien; Aktualisierungen dieser Asylbewerbergruppe erfolgen durch das BAMF im Wege seiner Trägerrundschreiben (s. Ziff. 2.2.2 Buchst. a des IMS vom 01.09.2016). Umgekehrt kommt einer geringen Anerkennungsquote im Rahmen der Ermessensausübung zulasten des Asylbewerbers umso mehr Gewicht zu, je niedriger die Quote ist. In Fällen geringer Anerkennungsquote spricht die migrationspolitische Erwägung, dass mit dem Stellen wahrscheinlich aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann, dafür, den Antrag des Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen (vgl. Neundorf in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 11. Edition [Stand: 15.08.2016], § 61 AsylG Rn. 17; Grünewald in GK AsylVfG, Bd. 3, § 61 Rn. 25 und 27 [Stand: 01/2005]).“

(2) Auch der Umstand, dass sich im Einzelfall im Gerichtsverfahren eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung – beispielsweise durch Hinzutreten bisher nicht bekannter oder neu eingetretener Umstände – ergeben kann und daher die Statistik des Bundesamts nicht das gerichtliche Verfahren präjudiziert, führt nicht zu einer generell fehlenden Aussagekraft der Statistiken des Bundesamts (so aber VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 33 ff.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die – wie hier – geringe Anerkennungsquote des Bundesamts in Bezug auf Nigeria regelmäßig durch erfolgreiche Gerichtsverfahren nigerianischer Staatsangehöriger derart korrigiert würde, dass sich insgesamt unter Berücksichtigung der erfolgreich erhobenen Klagen eine zumindest hinreichend wahrscheinliche Bleibeperspektive ergebe. Dies ist insbesondere in Hinblick auf die Klagen alleinstehender, gesunder Männer mit nigerianischer Staatsangehörigkeit wie dem Kläger nach Erfahrung des Gerichts regelmäßig nicht der Fall. Den Statistiken des Bundesamts sind daher, auch wenn sie die gerichtlichen Entscheidungen soweit ersichtlich nicht berücksichtigen, hinreichend genau, dass sie als Ermessenserwägung für die Bleibeperspektive herangezogen werden können. Dies gilt jedenfalls für Länder, für die die Anerkennungsquote schon nach den Statistiken des Bundesamts besonders niedrig ist und sich im niedrigen zweistelligen oder einstelligen Prozentbereich bewegt.

(3) Es ist Statistiken, Prognosen und Wahrscheinlichkeitsrechnungen ferner immanent, dass sie zwar im Regelfall, nicht aber in jedem konkreten Einzelfall die zukünftigen Entwicklungen korrekt vorhersagen. Bei Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf die jeweiligen Einzelfälle ist es daher sogar zwingend, dass bei einer hypothetischen Betrachtung von 100 Einzelfällen der Ausgang einiger Verfahren vom Ausgang der Mehrzahl der Verfahren abweicht (siehe hierzu VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 33). Ansonsten handelt es sich nicht um eine Statistik oder Prognose. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Abstellen auf Statistiken und auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe deswegen grundsätzlich ungeeignet oder sachfremd und damit ermessensfehlerhaft ist. Die Heranziehung der – soweit ersichtlich einzig verfügbaren – Statistik des Bundesamts dient der migrationspolitischen Erwägung, dass Staatsangehörige aus Ländern mit geringer Anerkennungsquote ihren derzeit unerlaubten Aufenthalt, der in der Mehrzahl der Fälle mit einer Ausreiseverpflichtung enden wird, nicht durch eine wirtschaftliche Integration verfestigen. Dieser Erwägung darf der Beklagte ermessensfehlerfrei den Vorrang einräumen gegenüber dem Interesse der statistisch wenigen – hier nigerianischen – Asylbewerber, die entgegen dem allgemeinen Trend ein Aufenthaltsrecht nach Abschluss des Asylverfahrens erlangen werden und schon während ihres Asylverfahrens erwerbstätig sein wollen. Die sich durch ein Abstellen auf Statistiken ergebene Mehrbelastung für diejenigen, die entgegen der Prognose als Bleibeberechtigte anerkannt werden, ist als nicht besonders schwere Belastung hinzunehmen. Zum einen wird das Beschäftigungsverbot durch die dem Asylbewerber gewährten Sozialleistungen sozial abgefedert und wirkt auch nur solange, bis das Asylverfahren – anders als in der statistischen Mehrheit der Fälle – für den Asylbewerber positiv beendet wurde. Zum anderen bleibt es dem Asylbewerber unbenommen, substantiiert darzulegen, warum er einer der wenigen Ausnahmefälle ist, deren Asylverfahren entgegen der Mehrzahl der Verfahrensausgänge abgeschlossen werden wird. Auch stellen die Statistiken des Bundesamtes wie bereits erläutert regelmäßig nicht den einzigen negativen Ermessensgesichtspunkt dar, so dass auch für einen Asylbewerber aus einem Herkunftsstaat mit geringer Anerkennungsquote bei Fehlen weiterer negativer Ermessensgesichtspunkte und Vorliegens für ihn positiver Ermessenserwägungen die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht. Mithin kommt es durch die Einbeziehung der Anerkennungsquoten des Bundesamts nicht zu einem absoluten Erwerbstätigkeitsverbot, das im Umkehrschluss zu § 61 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 AsylG unzulässig wäre.

(4) Im vorliegenden Fall enden nach längerfristigen Erhebungen des Bundesamts 85% bis 90% aller Asylverfahren nigerianischen Asylbewerber mit einer Antragsablehnung. In Hinblick auf männliche, alleinstehende und gesunde nigerianische Staatsangehörige ist die Anerkennungsquote nach Erfahrung des Gerichts sogar noch deutlich geringer. Ein Ausnahmefall, bei dem aufgrund besonderer Umstände die Statistik nicht aussagekräftig ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat sich zudem nicht allein auf die Statistik des Bundesamtes gestützt, sondern hat auch weitere Ermessenserwägungen herangezogen. Ermessensfehler liegen folglich nicht vor.

4. Das Fernziel einer Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG hat nach Vorbringen des Beklagten dessen Ermessenserwägungen nicht beeinflusst. Somit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich hierbei um zulässige Ermessenserwägungen handelt (siehe hierzu VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 36).

5. Fiskal- und arbeitspolitische Belange stellen für die Ermessensentscheidung des Beklagten keine asyl- und aufenthaltsrechtlich wesentlichen Belange dar, so dass der Beklagte unberücksichtigt lassen durfte, ob der Kläger bei Versagung der Beschäftigungserlaubnis wieder auf Sozialhilfeleistungen, z.B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, angewiesen sein wird und damit den Staatshaushalt belastet. Ebenso ist die allgemeine Arbeitsmarktsituation allenfalls von der Bundesagentur für Arbeit als Fachbehörde im Rahmen ihrer teilweise für die Beschäftigung nötigen Zustimmung zu prüfen. Für die Ausländerbehörde sind derartige Erwägungen regelmäßig nicht entscheidend und durften daher ermessensfehlerfrei unberücksichtigt bleiben. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen von Erwerbstätigkeitsverboten auf das Wirtschaftswachstum, das Rentensystem und Forderungen der deutschen und bayerischen Wirtschaft. Der Kläger strebt des Weiteren auch keine qualifizierte Ausbildung bzw. eine qualifizierte Beschäftigung an, sondern lediglich die Anlernung als Schweißer bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Hieraus ergibt sich kein wesentlich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigender Umstand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am … 1995 geborene Antragsteller begehrt eine vorlä
published on 09/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport
published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt, verfolgt mi
published on 13/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seine
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.