Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2015 - Au 4 K 14.50176

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2015 - Au 4 K 14.50176
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.50176

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

- Asyl (Herkunftsland: Sierra Leone);

- Unzulässiger Asylantrag wegen Zuständigkeit eines anderen Staates (hier: Belgien)

- Ablauf der Überstellungsfrist;

- Aufhebung nur der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 eines „Dublin-Bescheids) durch das Bundesamt;

- Erfolgreiche Klage gegen verbleibende Unzulässigkeitserklärung (Ziffer 1 eines Dublin-Bescheids)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Durchführung eines Asylverfahrens

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am 25. August 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 17. Juni 2014 (Gesch.-Z.: 5736984-272) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der am ... 1984 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger aus Sierra Leone, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Er reiste nach eigenen Angaben am 9. März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. März 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. In einem persönlichen Gespräch mit dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller u. a. an, er sei im Juli 2009 mit dem Flugzeug nach Belgien eingereist und habe sich dort vier Jahre und acht Monate aufgehalten. Anschließend habe er Belgien verlassen, da er eine schwere Krankheit habe und die medizinische Vorsorge in Deutschland besser sei als in anderen Ländern.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt ergab hinsichtlich des Antragstellers einen EURODAC-Treffer für Belgien und Norwegen. Auf den Wiederaufnahmeantrag des Bundesamtes hin haben die belgischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 2).

Am 2. Juli 2014 ließ der Kläger durch seine früheren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig hatte der Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsanordnung gestellt (Au 4 S 14.50177). Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2014 als unbegründet abgelehnt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilten die nunmehrigen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für den Asylantrag daher auf die Beklagte übergegangen sei. Eine Überstellung des Klägers sei nicht möglich gewesen, weil er schwerwiegend erkrankt sei.

Auf Anfrage des Berichterstatters legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015 diverse ärztliche Atteste vor.

Mit Beschluss vom 28. April 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015 holte das Gericht schriftliche Auskünfte bei dem den Kläger behandelnden Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ein.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 hob die Beklagte Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Juni 2014 auf. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist könne eine Abschiebung nach Belgien nicht mehr durchgeführt werden, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Einer Erledigungserklärung der Klägerseite werde zugestimmt.

Auf zwei schriftliche Nachfragen des Gerichts, ob auch Ziffer 1 des Bescheids aufgehoben werde, reagierte die Beklagte nicht.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers die Hauptsache hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Juni 2014 für erledigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2015 wurde vom vorliegenden Verfahren das Verfahren hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 4 K 15.50407 fortgeführt und dieses Verfahren sogleich eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die allein noch streitgegenständliche Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat Ziffer 1 des Bescheids auf § 27a AsylVfG gestützt. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Europäische Union) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend hat die Beklagte angenommen, Belgien sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig, weil der Kläger dort bereits einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO).

Dies mag im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zutreffend gewesen sein (vgl. auch Beschluss vom 30.7.2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Rn. 13 ff.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) ist jedoch nicht mehr von einer Unzuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 27a AsylVfG auszugehen. In dem Teilaufhebungsbescheid hat die Beklagte eindeutig erklärt, dass die Überstellungfristen der Dublin III-VO abgelaufen seien und eine Abschiebung des Klägers nach Belgien nicht mehr ausgeführt werden könne.

Für eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation (Aufhebung nur der Ziffer 2 eines „Dublin-Bescheides“ durch das Bundesamt) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unlängst das nachfolgende ausgeführt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der Ziffer 1 eines solchen Bescheids aufgehoben worden war:

Die Beklagte sei selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung ausgegangen und habe daraufhin die in Nr. 2 ihres Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben. Das Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukomme, habe auch nicht vorgetragen, dass der von ihm ursprünglich als zuständig angenommene Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor bereit wäre, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Da somit nicht feststehe, ob und wenn ja in welchen Mitgliedstaat die Antragsteller überstellt werden sollen, seien diese auch nicht in der Lage, hinsichtlich des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel geltend zu machen. Sie seien auch nicht imstande, eine Entscheidung des zunächst zuständigen Mitgliedstaats herbeizuführen, ob dieser sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufe oder nicht. Es habe dem Bundesamt oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen.

Hebe das Bundesamt die Abschiebungsanordnung selbst auf, sei es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers bereit wäre. Bei einer nicht durch konkrete Fakten belegten Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat bedürfe es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben könne (BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 11 ZB 15.50021 - juris Rn. 8 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.7.2015 - 11 ZB 15.50101 - juris Rn. 15).

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass Belgien oder ein anderer in Betracht kommender Staat trotz des von ihr ausdrücklich erklärten Ablaufs der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme bzw. Übernahme des Klägers bereit wäre. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Teilaufhebungsbescheid vom 11. Juni 2015 damit begründet hat, dass eine Abschiebung nach Belgien wegen Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr durchgeführt werden könne. Dies lässt darauf schließen, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass sich Belgien nicht mehr für zuständig hält.

Dem Erfolg der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Vorschriften der Dublin-Verordnungen, namentlich deren Fristenregelungen, grundsätzlich organisatorischer Art sind und keine subjektiven Rechte vermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - Rn. 20 [zur Klagebefugnis]; OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 26.2.2014 - A 3 S 698/13 - juris Rn. 31 f). Denn es liegt kein „bloßer“ Ablauf der Überstellungsfrist vor; vielmehr hat die Beklagte den Fristablauf selbst eingeräumt und auf diese veränderte Sachlage mit einem Teilaufhebungsbescheid reagiert. Zudem beruht die Verneinung subjektiver Rechte allein wegen des Ablaufs der Überstellungsfristen nach den Dublin-Verordnungen maßgeblich auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Asylbewerber in dem Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, der Überstellungsentscheidung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 60 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris Rn. 17: „jedenfalls nach dessen Zustimmung“). Im vorliegenden Fall vertritt aber die Beklagte selbst die Auffassung, dass eine Abschiebung in den Staat, von dessen Zuständigkeit sie ausging, nicht mehr möglich sei. Auf die gerichtlichen Nachfragen zur Fortgeltung von Ziffer 1 des Bescheids hat sie nicht reagiert. Mangels anderweitigen Vortrags der Beklagten sowie sonstiger Anhaltspunkte ist also gerade nicht mehr davon auszugehen, dass die Zustimmungserklärung eines anderen Mitgliedstaats vorliegt. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch darauf, dass das Bundesamt erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eintritt bzw. ggfs. eine Prüfung nach § 71a AsylVfG vornimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 11 ZB 15.50021 - juris Rn.10).

Daher war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gema
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
published on 25/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.50176 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 25. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: - Asyl (Herkunftsland: Sierra Leon
published on 02/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte wendet s
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.50176 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 25. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: - Asyl (Herkunftsland: Sierra Leon
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.