Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller reiste wiederholt, zuletzt am ... Oktober 2016, in das Bundesgebiet ein (Bl. 4ff. des Behördenakts - i.F.: BA -). Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Ägyptens. Er befindet sich derzeit in Abschiebehaft.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers, Nr. ... (Bl. 14 des BA), wurde am ... Oktober 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet (Bl. 33ff. des BA). Dieses ging am selben Tag bei den ungarischen Behörden ein (Bl. 37 des BA). Die ungarischen Behörden haben nach Aktenlage bis dato nicht geantwortet.

Daraufhin ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom ... November 2016 die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2).

In der Folge beantragte der Antragsteller mit dem Bundesamt am ... November 2016 zugegangenem Schreiben aus der Haft heraus Asyl (Bl. 107 des BA). Eine für den ... Dezember 2016 geplante Abschiebung scheiterte (Bl. 111ff. des BA).

Mit gegen Postzustellungsurkunde vom ... Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom ... Dezember 2016 hob das Bundesamt den Bescheid vom ... November 2016 auf (Nr. 1), lehnte den (Asyl-) Antrag als unzulässig ab (Nr. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 4) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5).

Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.

An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat u. a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, v.a. nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und daraus, dass die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch vom ... Oktober 2016 nicht fristgerecht geantwortet haben, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.

Die Überstellung an Ungarn ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Danach ist es unmöglich, einen Asylbewerber an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass in dem Mitgliedsstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) mit sich bringen.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort.

Auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn ist im Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 -; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13A ZB 15.50097 -; B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 -; VG München, U. v. 10.6.2016 - M 12 K 16.50103 -; U. v. 31.8.2016 - M 7 K 15.50718 -; B. v. 5.8.2016 - M 1 S 16.50383 -; U. v. 16.8.2016 - M 9 K 14.50743 -; U. v. 4.10.2016 - M 9 K 15.50732 -; B. v. 14.11.2016 - M 3 S 16.50594 -; VG Cottbus, B. v. 13.9.2016 - 5 L 308/16.A -; VG Ansbach, B. v. 28.6.2016 - AN 3 S 16.50214 -; VG Osnabrück, U. v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 -; VG Würzburg, U. v. 30.3.2016 - W 2 K 14.50204 -; VG Frankfurt a. M., B. v. 7.3.2016 - 5 L 432/16.F.A -; VG Berlin, U. v. 4.3.2016 - 23 K 323.14 A -; VG Gießen, U. v. 15.2.2016 - 2 K 4455/15.GI.A -; VG Augsburg, B. v. 27.1.2016 - Au 4 S 16.50004 -; VG Dresden, U. v. 12.1.2016 - 2 K 1695/15.A - jeweils zitiert nach juris) für die Person des Antragstellers derzeit nicht zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Aktuell zugrunde gelegt wurden insbesondere: Der Bericht des Hungarian Helsinki Committees zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, der Bericht des Hungarian Helsinki Committees zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014, die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, der Bericht von Amnesty International vom Juli 2015: „Europe‘s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, der Bericht von Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn, Oktober 2015: „Fenced out-Hungary‘s violations of the rights of refugees and migrants“, die Einschätzungen des UNHCR, 6. bis 12. November 2015, Europe‘s refugees emercency respons update, der Bericht des UNHCR „Hungary, As a Country of Asylum - Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016”, Mai 2016, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg und das Informationsschreiben des UNHCR vom 9. September 2016 (abrufbar über http://www.unhcr.at/fileadmin/rechts-infos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_4_europa/HUN_092016.pdf).

Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiert, ist kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mit Urteil vom 3. Juli 2014 festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis nicht vorliegen und dass ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung i. S. des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in neueren Entscheidungen bestätigt (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13A ZB 15.50097 - juris; B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris). Diese Entscheidungen können für die heutigen Verhältnisse wieder herangezogen werden, da die Zahlen der Asylbewerber 2016 drastisch zurückgegangen sind. Die Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen, die in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU aufgeführt sind, und sind damit dem Grunde nach zulässig (VG München, B. v. 18.07.2016 - M 12 S 16.50473 -; VG Bayreuth, B. v. 22.9.2016 - B 3 S 16.50079 - jeweils zitiert nach juris). Auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Augsburg lässt sich schließen, dass für den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht. Dort wird für das Verfahren der Asylhaft und bezüglich der Unterbringungsbedingungen auszugsweise ausgeführt:

„Es liegen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden. Es gelten für die Anordnung der Asylhaft die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Nicht-Dublin-Fälle. Zur durchschnittlichen Verweildauer von Dublin-Rückkehrern in Asylhafteinrichtungen liegen ebenfalls keine offiziellen statistischen Informationen vor. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 6 Monate, im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern 1 Monat. Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vorrangig bearbeitet. Anzumerken ist, dass nach einer internen, nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba die durchschnittliche Haftdauer im Auswertungszeitraum 1.1.-10.12.2015 bei 24 Tagen lag.

Haftdauerverringernd wirkt sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen aus, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung beantragt, zum anderen, dass das zuständige Gericht, welches über die Verlängerung der Haftanordnung entscheidet, kürzere Haftzeiten als beantragt gewährt. Anhand des Prüfungsaufwandes vom Einzelfall wird u. a. festgelegt, wie lange der Asylbewerber noch in Haft zu halten ist. So sind zum einen Fälle bekannt, in denen die Haft sofort beendet wurde, als auch Fälle, in denen die Haft für eine Woche vom Gericht verlängert wurde.

Die Asylbehörde ist als Betreiber der Einrichtungen mit Sachbearbeitern vor Ort in den Einrichtungen vertreten. Die Sachbearbeiter führen Anhörungen durch und treffen Entscheidungen.

Die Entscheidung über die Asylhaft wird dem Ausländer mündlich in seiner Muttersprache oder einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt und ihm die Anordnungsverfügung in ungarischer Sprache ausgehändigt. Asylhaft kann erstmalig maximal für 72 Stunden angeordnet werden. Asylhaft darf nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Im Rahmen jeder Haftanordnung ist von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Wenn der Anordnungsgrund auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, ist Haft nicht anzuordnen.

Soll die Asylhaft für länger als 72 Stunden andauern, muss die Asylbehörde binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung einen Verlängerungsantrag um maximal 60 Tage beim örtlichen Gericht stellen. Es findet somit eine automatische Überprüfung der Maßnahme spätestens 72 Stunden nach Verhängung der Maßnahme durch das örtlich zuständige Gericht statt. Der Verlängerungsantrag ist zu begründen. Bei dem Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einlegen. Auch nach gegebenenfalls Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht kann der Betroffene jederzeit Einwendungen erheben, über die das Gericht binnen 8 Tagen zu entscheiden hat, wobei eine wiederholte Beschwerde aus denselben Gründen nicht statthaft ist. Sollte der Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat.

Es gibt in Ungarn drei Asylhafteinrichtungen: In allen ist eine 24/7 medizinische Versorgung gewährleistet. Psychologische Behandlung wird auf Nachfrage von einer Nichtregierungsorganisation durchgeführt, ist aber auch bei festgestelltem Bedarf in der nächstgelegenen Klinik verfügbar. Beschwerden gegen die Haftbedingungen können bis zum Leiter des Asyldirektorates eingereicht werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylsuchenden in Asylhafteinrichtungen durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft, das regelmäßig Kontrollbesuche durchführt. Die Einrichtungen verfügen in der Regel über Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungs- und Arztgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon. In den Asylhafteinrichtungen arbeiten auch Sozialpädagogen zwecks Betreuung der Asylbewerber. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbetträumen, wobei alleinstehende Frauen und Familien von minderjährigen Kindern, die nach den gesetzlichen Regelungen auch in Asylhaft genommen werden können, in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen.“

Danach sind keine Anhaltspunkte für systemische Mängel erkennbar. Auch nach dem Informationsschreiben des UNHCR vom 9. September 2016 verfügten die meisten Gewahrsamseinrichtungen für Asylsuchende in Ungarn über eine angemessene Infrastruktur. Dem in diesem Zusammenhang teils gewählten rechtlichen Ansatz, wonach die Anwendung der Asylhaft auf „Dublin-Rückkehrer“ wegen Verstoßes gegen Art. 6 EU-GRCh zu einem Überstellungsverbot nach Ungarn führe, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinerEntscheidung vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097 - eine Absage erteilt: Der EuGH (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris) entnehme den Maßstab zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung, der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO positiv festgeschrieben wurde, ausschließlich dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Art. 4 EU-GRCh; das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 6 EU-GRCh sei demnach nicht unmittelbarer Prüfmaßstab im Rahmen einer Entscheidung gem. § 29, § 34a AsylG im Dublin-Verfahren.

Auch der Umstand, dass in Ungarn seit dem 1. August 2015 ein geändertes Asylverfahrensgesetzt in Kraft getreten ist, das die Rechte von Asylsuchenden einschränkt, ist nicht dazu geeignet, einen systemischen Mangel zu begründen. Die materiell-rechtliche Verschärfung des Asylrechts, wonach Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten eingereist sind, ist eine einschränkende Bestimmung, die ebenso wenig wie die entsprechende Regelung des § 26a AsylG einen systemischen Mangel darstellt. Auch die Regelungen, wonach das Asylverfahren verkürzt und Asylanträge dann abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, kann nicht als systemischer Mangel betrachtet werden. Die Verkürzung der Asylverfahren durch Einführung eines Schnellverfahrens und die rasche Abschiebung ist der Versuch, Einreise, Registrierung, Aufenthalt, Anerkennung und Abschiebung von Flüchtlingen zu regulieren und entspricht der humanitären Forderung, die Verfahren rasch durchzuführen. Auch der Umstand, dass Asylanträge nur bearbeitet werden, wenn der Betreffende sich noch an dem ihm zur Verfügung gestellten und zugewiesenen Aufenthaltsort aufhält, begründet keinen systemischen Mangel. Aus dem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Instituts für Ostrecht in ... für das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Oktober 2015, in dem das ungarische Asylrecht übersetzt und erläutert wird, folgt, ebenso wie aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg, dass die ungarische Rechtslage umfangreiche Regelungen über eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Rückschickungsverbote und Ausweisungen enthält und gegen die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde sowie gegen die Ausweisung Rechtsmittel möglich sind. Danach findet das beschleunigte Verfahren nur statt, wenn u. a. ein Wiederholungsantrag gestellt wird, ohne dass neue Umstände oder Tatsachen vorliegen (§ 51 Abs. 2 Buchst. d) oder wenn ein sicherer Drittstaat existiert (§ 51 Abs. 2 Buchst. e). Dabei darf die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen eines sicheren Drittstaats nur erfolgen, wenn der Antragsteller in diesem sicheren Drittstaat die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen oder durch das Gebiet dieses Drittstaats gereist ist und dabei die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen (§ 51 Abs. 4 Buchst. a und b). Eine Beweislastumkehr sieht Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 vor. Sonstige Fälle eines beschleunigten Verfahrens regelt Abs. 7 u. a. für den Fall eines wiederholten Antrags, der nicht unzulässig ist, bei illegaler Einreise oder Aufenthalt ohne das Stellen eines Asylantrags in vernünftiger Frist, und u. a. bei der Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben. Nach § 51 Abs. 11 hat der Antragsteller eine Frist von drei Tagen, um zu erklären, warum in seinem individuellen Fall das angegebene Land kein sicheres Herkunfts- oder Drittland ist (abgedruckt und übersetzt S. 16 bis 18 des Gutachtens). Der verfahrensrechtliche Ablauf bei Unzulässigkeit oder im Schnellverfahren lässt nach der Rechtslage keinen systemischen Mangel erkennen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese schnelle Durchführung den Zugang zum Asyl faktisch unmöglich machen könnte oder internationale menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards dadurch verletzt werden könnten.

Nach dem Informationsschreiben des UNHCR vom 9. September 2016 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Gerichte negative behördliche Entscheidungen in Asylverfahren pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls bestätigen und damit keine wirksame gerichtliche Kontrolle besteht. Zwar werde die Überprüfung durch die verschiedenen regionalen Gerichte noch unterschiedlich gehandhabt, es seien aber eine erhebliche Anzahl an Entscheidungen, mit denen Asylanträge als unzulässig abgewiesen wurden, aufgehoben und an das zuständige Amt zurückverwiesen worden mit der Maßgabe, diese auf ihre Begründetheit zu prüfen.

Eine generelle Empfehlung, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen, enthält weder dieses Schreiben noch der Bericht des UNHCR vom Mai 2016. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - juris; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; VG München, B. v. 5.8.2016 - M 1 S 16.50383 - juris).

Auch die seit dem 1. August 2015 in Ungarn geltende Regelung, dass zu den sicheren Drittstaaten Serbien als EU-Aufnahmekandidat gehört, führt nicht zu einem systemischen Mangel in Ungarn. Nach dem Lagebericht des Bundesamts zum Mitgliedstaat Ungarn vom 13. Januar 2016 lehnt Serbien momentan die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ab. Dies deckt sich mit Aussagen der serbischen Regierung in der Tagespresse, wonach das bilaterale Rückführungsabkommen mit Ungarn nur für serbische Staatsangehörige gelte. Anhaltspunkte dafür, dass Serbien seinerseits Drittstaatsangehörige weiter zurückschiebt und so eine „Rückschiebekette“ entsteht, sind von keiner Seite ernsthaft belegt oder auf der Grundlage einer hohen Wahrscheinlichkeit behauptet worden. Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den jüngeren Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Asylbewerber tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben - d. h.: inhaltlich zu prüfen -, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden. Auch das Informationsschreiben des UNHCR vom 9. September 2016 bestätigt, dass jedenfalls keine massenhaften Abschiebungen, gerade von Dublin-Rückkehrern, stattfinden. Danach seien von September 2015 bis März 2016 nur 298 Drittstaatsangehörige unter dem bilateralen Rücknahmeabkommen von Ungarn nach Serbien überführt worden. Der UNHCR verfüge aber über keine Erkenntnisse, ob einige und gegebenenfalls wie viele dieser Personen zuvor nach der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt worden seien. Weiter heißt es, Serbien habe in der ersten Hälfte des Jahres 2016 seine Zustimmung zur Übernahme von 114 Personen erteilt; dabei habe es sich um 35 serbische, 27 kosovarische, 22 albanische und 17 türkische Staatsangehörige gehandelt; weiter um sechs Staatsangehörige Mazedoniens und um sieben Personen sonstiger Staatsangehörigkeit. Die nach alledem bestenfalls theoretische Möglichkeit der Abschiebung des ägyptischen Antragstellers als Dublin-Rückkehrer nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 -; VG München, U. v. 17.2.2016 - M 15 K 15.50140 -; B. v. 5.8.2016 - M 1 S 16.50383 - jeweils zitiert nach juris).

Unabhängig davon geht der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (C-695/15) - vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.5.2016 - 20 ZB 16.50036 - juris - davon aus, dass eine Rückführung nach Serbien durch ungarische Behörden unbedenklich auch dann möglich ist, wenn Ungarn im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass es nach der Dublin-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die Ungarn verlassen hat, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. Weiter heißt es, der Betroffene verfüge hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat (d. h.: in Ungarn) nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats, der es ihm ermögliche, die Entscheidung anzufechten, die auf den nationalen Rechtsvorschriften über sichere Drittstaaten beruht, auf der Grundlage, je nach seiner individuellen Situation, von Art. 38 oder Art. 39 der Richtlinie.

Der Antragsteller selbst hat in seinen Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und im Gerichtsverfahren keinerlei systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren schlüssig vorgetragen. Aus diesen Gründen bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Auch dass der Antragsteller nach eigener Aussage - die vonseiten des Bundesamts nicht verifiziert werden konnte (Bl. 32 des BA) - einen in Deutschland lebenden Bruder habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller ist volljährig, weshalb allein die Tatsache, dass er Verwandte in Deutschland hat, noch keinen Selbsteintritt der Antragsgegnerin aus humanitären Gründen zur Folge hat. Zudem wirft der Umstand, dass der Antragsteller nicht einmal das Geburtsdatum dieses Bruders nennen konnte (Bl. 9 des BA), erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage auf.

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) wurden darüber hinaus ebenfalls nicht dargelegt. Der Antragsteller hat in seiner Zweitbefragung (Bl. 97 des BA) zwar angegeben, seine rechte Hand sei gebrochen. Atteste dafür oder zu sonstigen Beschwerden habe er aber laut eigener Aussage nicht. Unabhängig davon haben weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter dargelegt, dass diese Verletzung eine Reiseunfähigkeit bedingen könnte. Eine Handverletzung kann auch in Ungarn behandelt werden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293

Referenzen - Gesetze

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293 zitiert 11 §§.

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 9 S 16.51293 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 14 ZB 13.30076

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gema

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Okt. 2016 - M 9 K 15.50732

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 9 K 14.50743

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. März 2016 - W 2 K 14.50204

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch S

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Jan. 2016 - Au 4 S 16.50004

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragstelle

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Sept. 2016 - B 3 S 16.50079

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehr

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - M 7 K 15.50718

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2016 - M 3 S 16.50594

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1997 in Damaskus geborene Antragstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 10 CE 14.427

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2016 - M 1 S 16.50383

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 201

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50473

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2016 - M 12 K 16.50103

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Juni 2016 - AN 3 S 16.50214

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 4.000,00 EUR. Gründe I. D

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.).

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Die von ihm aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

I.

Der Kläger hält es zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

1. Asylsuchende in Deutschland, die aus „Ungarn nach Deutschland reisen, im Rahmen der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“ dürfen,

2. davon ausgegangen werden kann, „dass die ungarische Regierung die rücküberstellten Asylsuchenden entsprechend den europäischen Standards und unter Einhaltung der EMRK behandelt“,

3. davon ausgegangen werden kann, „dass die Asylsuchenden ihr Verfahren in Ungarn nach europäischem Maßstab durchführen können“.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit derart weitgefassten Fragestellungen konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG dargelegt hat, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sind. Die Fragen Nrn. 1 bis 3, die sich im Übrigen thematisch überschneiden, beinhalten rechtlich und/oder tatsächlich derart viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dass die Fragen - so wie sie gestellt sind - weder klärungs- noch auslegungsfähig sein dürften. Jedenfalls aber rechtfertigen die aufgeworfenen Fragen mangels Klärungsbedürftigkeit bzw. mangels Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Der Kläger könnte in einem Berufungsverfahren dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2011, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 1 des Bescheids), und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat (Nr. 2 des Bescheids), damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.). Dabei wäre nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzustellen (vgl. Schenk in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Nov. 2014, § 77 AsylVfG Rn. 6). Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen wären im Berufungsverfahren diejenigen Umstände heranzuziehen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (auch) auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen wäre demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielen würde. Sie könnte allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken könnten (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 Rn. 130).

Ausweislich der von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Mitteilung des Liasonmitarbeiters beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung (BAH) vom 4. Februar 2013 wurde der Asylantrag des Klägers in Ungarn am 29. Juli 2011 abgelehnt. Die von ihm fristgerecht gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegte Klage sei von einem ungarischen Gericht am 8. Dezember 2011 abgewiesen worden. Ein am 5. Januar 2012 in Ungarn gestellter weiterer Asylantrag des Klägers sei nach dessen Anhörung am 1. Februar 2012 abgelehnt worden. Eine auch hiergegen erhobene Klage sei mit Entscheidung vom 13. März 2012 abgewiesen worden. Nachdem der Kläger am 26. Januar 2012 aus der Abschiebehaft entlassen worden sei, sei er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung verblieben und anschließend am 27. Februar 2012 in eine Privatunterkunft verzogen.

Der Kläger hat dem Inhalt dieser Mitteilung lediglich insoweit widersprochen, als er im Zulassungsantrag rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in seinem Urteil plötzlich zu der Feststellung gelange, dass die „ungarischen Behörden über das Datum der Entlassung des Klägers die Wahrheit sagen und nicht der Kläger“. Die weiteren Angaben des Liasonmitarbeiters hat er weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren in Abrede gestellt. Damit hat der Senat davon auszugehen, dass über die vom Kläger in Ungarn gestellten Asylanträge während seines dortigen Aufenthalts, d. h. zwischen dem 12. Mai 2011 (Datum der Luftabschiebung des Klägers) und seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, (endgültig) entschieden worden ist.

Aus diesem Grund befindet sich der Kläger derzeit nicht mehr in einem Asylverfahren. Demgemäß dürfte die Frage Nr. 2, die sich auf die Behandlung rücküberstellter „Asylsuchender“ bezieht, im erstrebten Berufungsverfahren schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich sein. Da auch Frage Nr. 3 ihrem Wortlaut nach auf Asylsuchende abstellt und der Kläger nicht darlegt, dass er in Ungarn über die bereits abgeschlossenen Asylverfahren hinaus ein weiteres Asylverfahren durchführen könnte, ist auch sie nicht entscheidungserheblich. Somit wäre in einem Berufungsverfahren nicht in erster Linie die Situation von Asylsuchenden zu beleuchten, vor allem nicht - wie es der Kläger in der aufgeworfenen Frage Nr. 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - von solchen Asylsuchenden, die zur „Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“. Im Berufungsverfahren des Klägers wäre vielmehr die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die sich aktuell in Ungarn nicht mehr in einem Asylverfahren befinden, weil über (mindestens) einen Asylantrag bereits entschieden worden ist, und die, auch wenn der ursprüngliche Antrag abgelehnt worden ist, ein weiteres Asylverfahren regelmäßig nicht mehr (unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Erstantrag) neu einleiten könnten.

Selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers im Gesamtzusammenhang seiner Antragsbegründung die aufgeworfenen Fragen Nrn. 1 bis 3 dahingehend auslegt, dass sie sich auf die gebotene Behandlung von Rückkehrern beziehen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie er selbst befinden, hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargelegt. Aufgrund systemischer Mängel die Vermutung zu widerlegen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411.10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 80), setzt voraus, dass die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5). Dies berücksichtigend müsste der Kläger in allen Fragen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass Flüchtlingen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie er selbst befinden, bei ihrer Rücküberstellung nach Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens drohen. Dem kommt der Kläger jedoch nicht nach. Zwar zitiert er umfangreich aus dem Bericht des UNHCR vom April 2012 und trägt vor, die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschilderten Zustände und Misshandlungen deckten sich vollständig unter anderem mit den Berichten von internationalen Organisationen. Da die wiedergegebenen Verhältnisse im Wesentlichen Rückkehrer betreffen, die zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Ungarn rücküberstellt wurden, hätte der Kläger zunächst darlegen müssen, warum die vom UNHCR geschilderten Umstände auch für Rückkehrer gelten, die, wie er selbst (mindestens) ein Asylverfahren in Ungarn durchgeführt haben. Durch die auszugsweise Wiedergabe des Berichts des UNHCR vom April 2012 wird zudem deutlich, dass sich der Kläger auf Umstände bezieht, die sich vor Juli 2012 ereignet haben. Nach entscheidungserheblicher Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die auf die Mitteilung des Liasonmitarbeiters vom 4. Februar 2013 gestützt ist, ist es jedoch in Ungarn ab Mitte Juli 2012 zu einer veränderten Verfahrenspraxis gekommen, so dass dort nicht (mehr) von systemischen Mängeln des Asylverfahrens auszugehen sei. Mit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger weder substantiiert auseinander noch zeigt er auf, warum die Aussagen des UNHCR nicht veraltet, sondern über Juli 2012 hinaus Gültigkeit haben. Auch legt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, warum seine persönlichen Erlebnisse, die bereits einige Jahre zurückliegen und die er im Wesentlichen während des laufenden Asylverfahrens in Ungarn hatte, nicht durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 Rn. 6).

Die Zuständigkeit Ungarns zur Aufnahme des Klägers, die sich wegen seiner Einreise mit einem von der ungarischen Botschaft in Teheran ausgestellten ungarischen Visum aus Art. 9 Abs. 4 der im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-Verordnung - (im Folgenden: Dublin II-VO) ergibt, bleibt durch die tatsächlichen Veränderungen unberührt. Denn Ziel der Dublin II-Verordnung ist, dass der Staat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, auch für die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sein soll (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 16 K25). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn das insoweit Erforderliche getan hat.

II.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 4 nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotenen Weise dargelegt hat, ist es vorliegend nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „das Versäumnis der Frist zum Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates, vorliegend Ungarn, gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EG-AsylZustVO, durch den ersuchenden Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, dem Asylsuchenden ein individuelles Recht auf Zuständigkeit des ersuchenden Staates, als Sanktion für das Fristversäumnis“ verleiht.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Fristbestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 der - vom Kläger als EG-AsylZustVO bezeichneten - Dublin II-Verordnung für Übernahmeersuchen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat dienen (vgl. auch HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - Rn. 15 m. w. N.). Denn wie zuvor dargelegt, ist insoweit sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62) als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.; B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 1 Rn. 12) zu entnehmen, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat - jedenfalls nach dessen Zustimmung - nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten kann. Damit ist zugleich geklärt, dass wichtige Verfahrensregelungen und -fristen des „Dublin“-Systems kein subjektives Recht des Asylantragstellers begründen (Berlit, Anmerkung zu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. D).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge ein am ... in ... geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 30. März 2015 ins Bundesgebiet ein (Bl. 24 der Behördenakte) und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag (Bl. 6 der Behördenakte). Er gab bei der Anhörung des Bundesamtes an, er habe sein Herkunftsland am 20. Februar 2015 verlassen und habe sich auf der Flucht im Iran, zwei Wochen in der Türkei, zwei Wochen in Griechenland, in Mazedonien, in Serbien und vier Tage in Ungarn aufgehalten (Bl. 20 der Behördenakte). In Griechenland seien ihm im März 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden (Bl. 21 der Behördenakte). In der Anhörung vom 5. November 2015 (Bl. 34 der Behördenakte) trug der Kläger vor, in Ungarn sei er zwei Tage im Gefängnis gewesen; dort sei „kein Leben“. Sein Ziel sei immer Deutschland gewesen.

Es ergaben sich EURODAC-Treffer für Griechenland (GR2...; Bl. 28 der Behördenakte) und für Ungarn (HU1...; Bl. 29 der Behördenakte sowie HU2...; Bl.30 der Behördenakte).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 2. Dezember 2015 (Bl. 43 der Behördenakte) hat Ungarn nicht geantwortet.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2016 zugestellt.

Am ... Februar 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2016 zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit zu führen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 12 S 16.50104).

Die Klage und der Eilantrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder in Griechenland noch in Ungarn habe der Kläger einen Asylantrag gestellt. Gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO wäre Griechenland zuständig; dort gäbe es allerdings systemische Mängel. Auch in Ungarn gäbe es systemische Mängel. Die im Bescheid genannten Entscheidungen seien nicht mehr aktuell; die Rechtslage in Ungarn habe sich verschärft. Der Prozessbevollmächtigte verweist auf Gerichtsurteile, die von systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Ungarn ausgehen.

Die Beklagte übersandte die Akte und stellte

keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 5. April 2016 lehnte das Gericht den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ab (M 12 S 16.50104).

Mit Beschluss vom 29. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2016 entschieden werden, obwohl außer des Klägers und seines Beistands kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erscheinen ist. Die Parteien wurden zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 22. Januar 2016, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Nr. 2) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab der Abschiebung befristet wurde (Nr. 3).

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2016 zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Verpflichtungsklage auf Fortführung des Verfahrens ist unzulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn bei Aufhebung des Bescheides ist die gesetzliche Folge, dass das Bundesamt über den dann noch anhängigen Asylantrag entscheiden muss.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Der Kläger hat am 5. Oktober 2015 in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt (Bl. 6 der Behördenakte).

Für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist gem. Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO Ungarn zuständig. Der Kläger ist nach eigenen Angaben nach Ungarn eingereist (Bl. 20 der Behördenakte). Dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus den festgestellten EURODAC-Treffern. Danach hat der Kläger in Ungarn illegal die Grenze überschritten (EURODAC-Treffer HU2... beginnt mit Ziffer „2“: Art. 14 Abs.1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac; im Folgenden: EURODAC-VO) und hat in Ungarn auch einen Asylantrag gestellt (EURODAC-Treffer HU1... beginnt mit Ziffer „1“: Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EURODAC-VO).

Die nach Art.13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO zuständige ungarische Behörde hat auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen reagiert, so dass Ungarn gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist.

Die Überstellung des Klägers nach Ungarn ist auch rechtlich möglich.

Da eine Überstellung des Klägers nach Griechenland, den gem. Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO primär zuständigen Mitgliedsstaat, wegen der dort vorhandenen systemischen Mängel des Asylverfahrens nicht in Betracht kommt, ist die Beklagte verpflichtet, die Prüfung der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III. der Dublin III-VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder ggf. nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U.v. 14. 11. 2013 - C 4/11). Zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist die Beklagte in diesem Fall zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Beklagte hat sich entschieden, eine Rücküberstellung nach Ungarn, als bereits früher mit dem Asylantrag des Klägers befasstem Mitgliedsstaat, zu versuchen. Ist der ersuchte Mitgliedsstaat mit der Aufnahme des Klägers einverstanden, kann dieser einer Überstellung dorthin nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 10. 12. 2013 - C-394/12). Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedsstaat auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert, da dann die Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eintritt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde im Einzelnen überprüft, welcher Mitgliedsstaat nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin III-VO ursprünglich zuständig war bzw. ihr Selbsteintrittsrecht ausübt, wenn der gem. Art. 13 der Dublin III-VO zuständige Mitgliedsstaat wegen systemischer Mängel im Asylverfahren für eine Rücküberstellung nicht in Betracht kommt. Denn die Bestimmungen der Dublin III-VO enthalten (nur) organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten regeln (EuGH, U.v.10. 12. 2013, a. a. O.), keine subjektiven Ansprüche des Klägers.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Ungarns in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U.v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013,a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21: Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656 - juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl. 2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 - 30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.

Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach den Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. 3. 2014 - 1 a 21/12.A - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.14. November 2013 - 4 L 44/13 - juris; BVerwG, U v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gründe, die der Überstellung des Klägers nach Ungarn entgegenstehen, sind nicht anzunehmen.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrdRch) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw. es durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse ein Ungarn nicht anzunehmen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016). Jedenfalls muss der Kläger derzeit nicht ernsthaft befürchten, dass in Ungarn systemische Mängel vorliegen.

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3. 7. 2014 - 71932/12 - UA Rn.68 ff.; U. v. 6. 6. 2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6. 8. 2013 - 12 S 675/13 - juris Rn.4; OVG LSA, B. v. 31. 5. 2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2. 1. 2015 - W 1 S 14.50120 - juris, Rn.28 ff., VG Düsseldorf, B. v. 2. 9. 2014 - 6 L 1235/14.A - juris, Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 26. 6. 2014 - M 24 S 14. 50325 - juris Rn.31 ff., VG Düsseldorf, B. v. 27. 8. 2014 - 14 L 1786/14.A - juris, Rn. 24 ff; VG Augsburg, B. v. 21. 1. 2015, Au 2 S 14.50360 - juris, Rn. 19 ff.; VG Regensburg, U. v. 5. 12. 2014, RN 6 K 14.50089 - juris, Rn. 24 ff.; VG Bayreuth, B. v. 13. 1. 2015 - B 3 S 14.50129 - juris, Rn. 14 ff.; VG Augsburg, B. v. 26. 1. 2015 - Au 7 S 15.50015 - juris, Rn. 21 ff.; VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris, Rn. 24 ff.; VG Würzburg, B.v.3.12.2015 - W 6 S 15.50390- juris; VG Würzburg, B. v. 11.12. 2015 - W 4 S 15.50418 - juris; VG Bayreuth, B.v. 18.11.2015 - B 3 S 15.50292 - juris;VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW - juris; Sächs. OVG, B.v. 1.6.2016 - 1 A 291/15.A - juris; BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 20 ZB 16.50036 und 20 ZB 16.50037 - beide juris; BayVGH, B.v.25.5.2016 - 20 ZB 16.50046 - juris; VG Osnabrück, U.v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 - juris; VG Ansbach, B.v. 3.5.2016 - AN 3 S 16.50118 - juris; und andere).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar).

Festzuhalten ist, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v.30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013,660).

Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem neun Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; BayVGH, B.v.12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR noch keine Stellungnahme abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen. Die Europäische Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass sie die im Juli und September 2015 vorgenommenen Änderungen der nationalen Rechtslage im Bereich des Asylrechts, des Strafrechts und des Rechts der Grenzsicherung, des Polizeirechts und des Rechts zur nationalen Verteidigung mit dem Recht der Union prüft und zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in direkten Kontakt tritt. Des Weiteren hat die europäische Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 10.12.2015). Dieses Vorgehen spricht nicht für die Annahme systemischer Mängel, sondern infolge der Kontrolle seitens der EU-Kommission für eine frühzeitige Prüfung zur Bekämpfung etwaiger Missstände, um dem Aufkommen von systemischen Mängeln von vornherein zu begegnen (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035 - juris).

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate möglich ist (z. B. VG Frankfurt/Oder, B. v. 24. 7. 2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4. 10. 2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand begründet nach Auffassung des Gerichts keine systemischen Mängel. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes befindet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts für the purpose of legal harmonisation, Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Kläger einen Asylantrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Bemängelt wurde diesbezüglich, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2; UNHCR comments and recommendations, S.9).

Nach dem Bericht der Asylum Information Database (aida) mit Berichtsstand zum 30. April 2014 mit deutscher Übersetzung erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerber, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrags in Einwanderungshaft genommen wird (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B. Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragsstellern, deren Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen von Asylhaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (aida, a. a. O., C Haftbedingungen; vgl. VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris).

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Die Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5. März 2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A. Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden.

Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg wird Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht einer Quote von 0,7% aller Kläger. Die Inhaftierungsquote dürfte bei Dublin-Rückkehrern laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes höher sein, offizielle statistische Informationen gibt es aber nicht (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Augsburg v. 27.1.2016).

Im Ergebnis hält das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3. 7. 2013, 71932/122) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. oben). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Hinsichtlich der Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Serbien nun sicherer Drittstaat sei, die Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt würden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, ergibt sich nichts anderes. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keine auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, Mängel in der Qualität des Asylverfahrens oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die mögliche Überstellung von Asylbewerbern nach Serbien bedeutet nicht gleichzeitig, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem nicht den europäischen Mindeststandards genügt. Auch das deutsche Asylrecht kennt einschränkende Bestimmungen, wenn der Asylsuchende über einen sicheren Transitstaat eingereist ist (§ 26a AsylG). Dass dem Kläger, der eigenen Angaben zu Folge über Serbien nach Ungarn eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Es liegen derzeit keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden. Tatsächlich lehnt Serbien derzeit die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ab, da aus serbischer Sicht nicht nachgewiesen werden könne, dass die Kläger tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 an das VG Augsburg.). Eine theoretische Möglichkeit der Abschiebung begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer (VG Stade, B.v.4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG München, B.v. 17.3.2016 -M 1 S 16.50032 - bisher unveröffentlicht).

Auch die derzeit in vielen Ländern der EU anzutreffenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge stellen für sich keinen systemischen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dar. Denn hierbei handelt es sich um rein tatsächliche Probleme, die der unerwartete Zustrom so vieler Menschen mit sich bringt.

Von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang zur medizinischen Versorgung (§ 26 des ungarischen Asylgesetzes; aida, dt. Übersetzung, C. Medizinische Versorgung). Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Das Gesetz (§ 34 des staatlichen Dekrets 301/2007) sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind. In der Praxis gibt es keine Richtlinie, anhand derer besonders schutzwürdige Asylbewerber identifiziert werden, und es mangelt an einer spezialisierten medizinischen Versorgung. Asylbewerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie einen monatlichen Geldbetrag für Körperpflegeprodukte und Taschengeld (aida, dt. Übersetzung, A. Aufnahmebedingungen).

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylG ist somit rechtmäßig.

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 12. Dezember 1987 geborene Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19. April 2015 im Besitz von zwei am 25. März 2010 und am 27. März 2015 in Ibadan/Nigeria ausgestellten Nationalpässen, eines am 7. Juli 2014 ausgestellten italienischen Personalausweis, gültig bis 12. Dezember 2024, einer Mastercard einer italienischen Bank und einer bis zum 11. Dezember 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Juni 2015 Asyl.

Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Juni und 14. Juli 2015 gab er an, er habe sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. Er sei über den Niger nach Libyen und von dort nach einem acht- bis zehnmonatigem Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien gereist. Dort habe er im Jahr 2011 ein Schutzgesuch gestellt. In Bari sei ihm ein Aufenthaltsdokument ausgestellt worden, das bis zum 11. Dezember 2014 gültig gewesen sei. Er leide an Diabetes Typ II und benötige deshalb Insulin. Er werde ärztlich behandelt. Die in Italien herrschenden Zustände seien allgemein bekannt.

Eine EURODAC-Recherche am 11. Juni 2015 ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1. Danach hatte er am 3. Mai 2011 in Italien ein Schutzgesuch gestellt. Am 15. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 1. August 2015 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf. Auch für Ausländer sei eine freie medizinische Versorgung gewährleistet. Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-II-Erkrankung Insulin benötige, führe auch nicht zur Reiseunfähigkeit. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 übersandte das Bundesamt die Behördenakten an das Gericht.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts gegen den am 13. August 2015 zugestellten Bescheid - unter Bezugnahme auf seine Angaben vor dem Bundesamt - Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 1. August 2015 aufzuheben,

und stellte gleichzeitig Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Beschluss vom 3. September 2015 lehnte das Gericht den Eilantrag ab.

Am 2. März 2016 wurde der Kläger nach Italien rücküberstellt. Seine neue Anschrift teilte er nicht mit, ebenso wenig benannte er einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten.

Mit Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wurde die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger, des Übertragungsbeschlusses vom 27. Juni 2016 sowie der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 bewilligt. Die öffentliche Benachrichtigung wurde mit Hinweisen gem. § 186 Abs. 2 Satz 4 und 5 ZPO am 30. Juni 2016 ausgehängt.

In der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 erschien für die Beteiligten niemand.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom31. August 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 30. Juli 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG erhoben worden. Auch fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung, da sie sich durch die Abschiebung des Klägers nach Italien am 2. März 2016 nicht erledigt hat. Von einer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, B. v. 17. November 1988 - 4 B 100/98 - juris Rn. 9). Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt jedoch nicht ein, wenn sich eine Vollzugsmaßnahme - wie hier die erfolgte Abschiebung - rückgängig machen lässt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung führt der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren (BVerwG, a. a. O.; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 88). Die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung kann lediglich insofern zu einer Erledigung führen, als sie „verbraucht“ ist und im Falle der Wiedereinreise nicht mehr Grundlage für eine erneute Abschiebung sein kann (HessVGH, U. v. 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 - juris Rn. 26 zur Abschiebungsandrohung; Funke-Kaiser, AsylVfG-II, 105. Lfg. 2016, § 34a AsylVfG Rn. 70). Das ändert vorliegend aber nichts daran, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung als Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Italien insoweit noch Regelungswirkung entfaltet, mit der Folge, dass dem Kläger im Falle der Aufhebung ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet zustehen könnte (vgl. VGH BW, B. v. 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 - juris Rn. 9 ff. zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch Funke-Kaiser, AsylVfG-II, § 34a AsylVfG Rn. 70).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - ist Italien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es kann offen bleiben, ob der in Italien gestellte Asylantrag des Klägers noch geprüft wird oder bereits abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, da sich der Kläger gem. Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin-III-VO jedenfalls im deutschen Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhält.

Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, war gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger wieder aufzunehmen. Damit war bzw. ist die Abschiebung nach Italien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG - möglich.

Die Beklagte hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere war bzw. ist eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, was dann der Fall ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 42 ff. u. U. v. 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A - juris Rn. 47 f., U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 - 4 L 44/13 - S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 - unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 - E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.

Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben "auf der Straße" oder in "Elendsquartieren" zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 83 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen, stellt sich die Situation von Dublin-Rückkehrern folgendermaßen dar: Bei Ankunft am Flughafen werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Es wird der Verfahrensstand eruiert und dem Rückkehrer die für ihn zuständige Polizeibehörde (Quästur) mitgeteilt. Eine Betreuung und Beratung bietet am Flughafen die nicht-staatliche Hilfsorganisation Gruppo Umana an, die auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich ist. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Die Gesamtzahl der staatlichen, kommunalen, kirchlichen und sonstigen Aufnahmeplätze lag im Frühjahr 2016 bei etwa 100.000. Besteht kein Recht auf Unterkunft, weil der Betroffene bei seinem vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untergetaucht ist, kann ein neuer Platz beantragt werden. Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende Anspruch auf Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 ist ihnen 60 Tagen nach Stellung ihres Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten (CIR, aida, Country Report: Italy, Stand: 22. Dezember 2015, S. 81). Sog. vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in kommunalen SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, die derzeit über 20.000 Plätze verfügen und auf mindestens 35.000 Plätze erweitert werden sollen. Dort findet eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung statt. Ein noch anhängiges Asylverfahren kann in der Regel wieder aufgenommen werden. Im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder eine Beschwerde erhoben werden. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, erhält der Rückkehrer in der Regel eine Ausweisungsverfügung und wird in einem CIE-Zentrum untergebracht. Ist ein vorher zuerkannter Asylstatus abgelaufen, kann ein Asylfolgeantrag bzw. ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wobei hinsichtlich Unterkunft und staatlicher Leistungen dieselben Regeln gelten wie bei einem Erstantrag. Ist der vorher zuerkannte Asylstatus noch gültig und handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, besteht kein Anspruch auf staatliche Leistungen oder Unterkunft. Mit der Anerkennung genießen Schutzsuchende die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern. Sie erhalten ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas oder Consiglio Italiano per i Refugiati - CIR - und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen. Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert. Ist der Rückkehrer noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist er nach Ankunft frei, zu gehen, wohin er möchte. Hat er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, kann dieser durch die zuständige Quästur erneuert werden.

Der Kläger gehört nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz).

Er hat in Italien Zugang zu den für seine Diabetes-Erkrankung erforderlichen Medikamenten und Behandlungen. Abgesehen davon, dass er Gegenteiliges nicht vorgetragen hat, wird dies bereits durch die Tatsache belegt, dass der auf regelmäßige Insulingaben angewiesene Kläger vor seiner Ausreise knapp vier Jahre in Italien gelebt hat. Sofern er in Deutschland behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme (Hyperglykämie) hatte, spricht vieles dafür, dass er diese durch mangelnde Sorgfalt selbst herbeigeführt oder verschlechtert hat. Aus dem Arztbrief der Internistischen Klinik vom 24. April 2015 geht hervor, dass er sich hinsichtlich der einzuhaltenden medizinischen Vorkehrungen zum Teil nicht sehr kooperativ verhalten hat. Zur Gesundheitsvorsorge in Italien wird im Übrigen auf den angefochtenen Bescheid, Seite 4 f., Bezug genommen.

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger ist insbesondere reisefähig, wie sich aus der vollzogenen unbegleiteten Abschiebung und daraus ergibt, dass es ihm offensichtlich gelungen ist, trotz seiner Erkrankung ins Bundesgebiet einzureisen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.

Eine Eurodac-Anfrage ergab am 23. November 2015 einen Treffer für Ungarn. Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 15. Januar 2016 auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an die zuständigen ungarischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.

Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50382). Er beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn sei nicht menschenwürdig, zumal Flüchtlinge dort damit rechnen müssten, sofort in Haft genommen zu werden. Dort gebe es für ihn keine Perspektive. Zudem nehme Ungarn derzeit keine Flüchtlinge mehr zurück.

Die Antragsgegnerin legte am 27. Juni 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine auf-schiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Vorliegend ist Ungarn als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asyl-antrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch vom 15. Januar 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum ungarischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wiederaufnahmegesuch wurde am 15. Januar 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 23. November 2015 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.

2. Die Abschiebung nach Ungarn kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstünden.

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Gemessen an diesem Maßstab, übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg stehen der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Ungarn zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das ungarische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Ungarn ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des ungarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Ungarns in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5).

Hinsichtlich der Inhaftierungspraxis besteht nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 das Vorhandensein systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der Inhaftierungspraxis verneint (U. v. 3.7.2014 - 71932/12 Mohammadi vs. Austria, Rn. 74). Auch der UNHCR hat bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 Halaf vs. Bulgarien - NVwZ-RR 2013, 660 Rn. 44; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch bezüglich der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage ergeben sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems. Zwar werden nach dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Serbien als sicherer Drittstaat behandelt, das Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt, wenn sich ein Asylbewerber länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt. Auf dieser Grundlage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK ergebenden Refoulement-Verbots ausgegangen (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 43, 56). Entgegen dieser Einschätzung kann jedoch nicht allein aufgrund der Auswertung der geänderten Rechtslage in Ungarn ohne Erkenntnisse über die konkrete Handhabung von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützten Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (VG Ansbach, B. v. 10.12.2015 - AN 3 S 15.50559 - juris Rn. 33).

Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden.

Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 14; VG München, U. v. 17.2.2016 - M 15 K 15.50140 - bisher unveröffentlicht).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sehe in Ungarn für sich keine Perspektive, ist rechtlich ohne Belang, da es für ihn dort zunächst um die Klärung seines asylbezogenen Vorbringens geht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 25. September 2014 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 7. November 2014 einen Asylantrag. Am 24. November 2014 wurde aufgrund eines Eurodac-Treffers ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III Verordnung an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei und außergewöhnliche humanitäre Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, die ein Selbsteintrittsrecht rechtfertigte, nicht ersichtlich seien. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger erhob am 29. Dezember 2014 gegen den am 23. Dezember 2014 zugestellten Bescheid Klage und beantragte sinngemäß:

Den Bescheid des Bundesamtes vom ... Dezember 2014 aufzuheben.

Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und sich dort nur ca. zwei Wochen aufgehalten. Sein Vater sei auf der Flucht gestorben. Durch die psychisch belastenden Erlebnisse auf seiner Flucht und insbesondere durch den Verlust seines Vaters leide er unter starken emotionalen Beeinträchtigungen, die sich durch eine Abschiebung nach Ungarn deutlich verschlechtern würden.

Ein zugleich gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 abgelehnt. Aufgrund eines Antrags des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. September 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse im Herbst 2015 nach der dem Gericht bekannten Sach- und Rechtslage, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland vorläge; die Bundesrepublik Deutschland habe eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen, die nach dem Dublin-Abkommen ein Asylverfahren in Ungarn durchzuführen hätten, ohne weitere Nachweise aus humanitären Gründen aufgenommen, so dass vor dem Hintergrund der erschöpften Aufnahmekapazitäten in Ungarn als systemischer Mangel, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beim Gesetzesvollzug, dem Antrag stattzugeben sei.

Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Bevollmächtige des Klägers erklärte mit Schreiben vom 7. April 2016 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Akten der eilverfahren M 9 S 14.50745 und M 9 S7 15.50813 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Klägerseite auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat und von der Beklagten eine allgemeine Verzichtserklärung vorliegt, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylG (damals § 27a AsylVfG) als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn; auf die Entscheidungen in den Eilverfahren wird diesbezüglich Bezug genommen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen. Ein solches Selbsteintrittsrecht besteht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a.) in Ausnahmefällen bei systemischen Mängeln im Aufnahmestaat. Danach ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechtecharta) dahin auszulegen, dass ein Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen ist, wenn durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass in dem Mitgliedsstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen und der Asylbewerber tatsächlich in Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Grundsätzlich nun der zurückschiebende Mitgliedstaat nationale Regelungen und Praktiken des anderen Mitgliedstaats nicht prüfen (Vertrauensgrundsatz, EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-695/15 - PPU).

Auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn ist für die Person des Klägers derzeit nicht auf Tatsachen gestützt ernstlich zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 Europäischen Menschenrechtskonvention begründen könnten. Aktuell zugrunde gelegt wurden insbesondere der Berichts des Hungarian Helsinki Committees zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015; Bericht des Hungarian Helsinki Committees zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf; Amnesty International Juli 2015: „Europe´s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn, Oktober 2015: „Fenced out-Hungary´s violations of the rights of refugees and migrants“; UNHCR, 6. bis 12. November 2015, Europe`s refugees emercency respons update; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg. Die Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.

Anders als in der zweiten Jahreshälfte 2015 kann zum Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Klageverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass Tatsachen vorliegen und bekannt sind, aufgrund derer von systemischen Mängeln in Ungarn auszugehen ist. Berichte über die Zustände in ungarischen Aufnahmelagern aus der zweiten Jahreshälfte 2015 sind nicht mehr aktuell und waren dem extremen Ansturm von Flüchtlingen auf dem Weg nach Europa geschuldet.

Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiert, ist kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis nicht vorliegen und dass ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung i. S. des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in neueren Entscheidungen bestätigt und sich maßgeblich darauf gestützt, dass auch der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13A ZB 15.50097; B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076). Diese Entscheidungen können für die heutigen Verhältnisse wieder herangezogen werden, da die Zahlen der Asylbewerber 2016 drastisch zurückgegangen sind.

Systemische Mängel folgen auch nicht aus dem Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München (Professor Dr. Küper, vom 02.10.2015, gegenüber dem VG Düsseldorf im Verfahren 22 K 3263/15.2). Aus diesem Gutachten ergibt sich im Wesentlichen, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansieht. Nachweise und tatsächliche Aussagen über mögliche Missstände im serbischen Asylsystem, aufgrund derer allein systemische Mängel als Folge der ungarischen Drittstaatenregelung begründet sein könnten, lassen sich diesem Gutachten gerade nicht entnehmen.

Nach diesem Gutachten zur Rechtslage ist auch der Umstand, dass in Ungarn seit dem 1. August 2015 ein geändertes Asylverfahrensgesetzt in Kraft getreten ist, das die Rechte von Asylsuchenden erneut einschränkt, ist nicht dazu geeignet, einen systemischen Mangel zu begründen. Die materiell-rechtliche Verschärfung des Asylrechts, wonach Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten eingereist sind, ist eine einschränkende Bestimmung, die ebenso wenig wie die entsprechende Regelung des § 26a AsylG einen systemischen Mangel darstellt. Auch die Regelungen, wonach das Asylverfahren verkürzt und Asylanträge dann abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, kann nicht als systemischer Mangel betrachtet werden. Die Verkürzung der Asylverfahren durch Einführung eines Schnellverfahrens und die rasche Abschiebung ist der Versuch, Einreise, Registrierung, Aufenthalt, Anerkennung und Abschiebung von Flüchtlingen zu regulieren und entspricht der humanitären Forderung, die Verfahren rasch durchzuführen. Es ist auch kein systemischer Mangel, wenn nur Asylanträge bearbeitet werden, wenn der Betreffende sich noch an dem ihm zur Verfügung gestellten und zugewiesenen Aufenthaltsort aufhält. Aus dem Rechtsgutachten vom 2. Oktober 2015, in dem im Wesentlichen nur das ungarische Asylrecht übersetzt und erläutert wird, folgt, dass die ungarische Rechtslage umfangreiche Regelungen über eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Rückschickungsverbote und Ausweisungen enthält und dass gegen die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde sowie gegen die Ausweisung Rechtsmittel möglich sind. Danach findet das beschleunigte Verfahren statt, wenn u. a. ein Wiederholungsantrag gestellt wird, ohne das neue Umstände oder Tatsachen vorliegen (§ 51 Abs. 2 Buchstabe d) oder wenn ein sicherer Drittstatt existiert (§ 51 Abs. 2 Buchstabe e). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen des Vorhandenseins eines sicheren Drittstaats darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller in diesem Drittstaat auch die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen (§ 51 Abs. 4 Buchstabe a und b). Eine Beweislastumkehr sieht § 51 Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 vor. Sonstige Fälle eines beschleunigten Verfahrens regelt § 51 Abs. 7 u. a. für den Fall eines wiederholten Antrags der nicht unzulässig ist, bei illegaler Einreise oder bei Aufenthalten ohne das Stellen eines Asylantrags in vernünftiger Frist und u. a. bei der Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben. Nach § 51 Abs. 11 hat der Betreffende eine Frist von 3 Tagen um zu erklären, warum in seinem individuellen Fall das angegebene Land kein sicheres Herkunfts- oder Drittland ist (vgl. Übersetzung S. 16 - 18 des Gutachtens). Dieser verfahrensrechtliche Ablauf bei Unzulässigkeit oder in einem Schnellverfahren lässt rechtlich keine systemischen Mängel erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese schnelle Durchführung den Zugang zum Asyl faktisch unmöglich machen könnte oder internationale menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards dadurch verletzt werden könnten.

Die seit dem 1. August 2015 in Ungarn geltende Regelung, dass zu den sicheren Drittstaaten Serbien als EU-Aufnahmekandidat gehört, führt ebenfalls nicht zu einem systemischen Mangel in Ungarn. Nach dem Lagebericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Mitgliedsstaat Ungarn vom 13. Januar 2016 des Mitarbeiters des BAMF beim ungarischen Amt für Einbürgerung und Staatsbürgerschaft ist tatsächlich die Situation eher so, dass Serbien momentan die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt. Anhaltspunkte dafür, dass Serbien seinerseits Drittstaatsangehörige weiter zurückschiebt und so eine Rückschiebekette entsteht, sind von keiner Seite ernsthaft belegt oder auf der Grundlage einer hohen Wahrscheinlichkeit behauptet worden. Die aktuelle Stellungnahme des UNHCR vom Mai 2016 über den Zeitraum Juli 2015 bis März 2016 äußert lediglich Zweifel an der Leistungsfähigkeit Serbiens, da von 583 Asylanträgen nur 58 verbeschieden wurden; dies waren prozentual mehr als im Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall ist nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27. Januar 2016 sowieso ausgeschlossen, dass der Kläger nach Serbien zurückgeschoben wird, da seit seinem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn mehr als ein Jahr vergangen ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes erfolgt nach Ablauf dieses Zeitraums eine Rückübernahme durch Serbien nicht mehr, so dass auch eine Rückschiebung durch ungarische Behörden ausgeschlossen ist. Auch der EuGH geht in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (C-695/15) davon aus, dass eine Rückführung nach Serbien durch ungarische Behörden unbedenklich möglich ist und offenbar nicht gegen den in Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.

Der Kläger selbst hat in seinen Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und im Gerichtsverfahren keinerlei systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, eine Abschiebung nach Ungarn verstoße gegen die Menschenrechtskonvention der UN, da seine psychische Verfassung sich deutlich dadurch verschlechtere, genügt in keinerlei Hinsicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist sierra-leonischer Staatsangehöriger.

Er wurde am 17. Mai 2015 im Bundesgebiet aufgegriffen, in das er von Österreich kommend eingereist war. Hinsichtlich des Reisewegs gab er an, er sei von Sierra Leone in die Türkei geflogen. Von dort sei er nach einem Jahr mit dem Schiff weiter nach Griechenland und dann zu Fuß weiter nach Mazedonien, Serbien und Ungarn gelangt. Von dort sei er gegen Bezahlung mit dem Auto nach Deutschland gebracht worden.

Am 23. Juli 2015 stellte er einen Asylantrag.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Kläger bereits in Ungarn registriert worden war, sandte die Beklagte am 1. Juli 2015 eine Übernahmeanfrage an Ungarn. Auf diese erfolgte keine Antwort binnen zweier Wochen.

Mit Bescheid vom ... August 2015 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig ab-gelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Nr. 2 des Bescheids). In Nr. 3 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger erhob am 27. August 2015 Klage (M 9 K 15.50732) gegen den genannten Bescheid. Er beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom ... August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln. Dem Kläger drohten in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. In Ungarn würden Asylbewerber exzessiv inhaftiert. Die Plätze in offenen Einrichtungen reichten bei Weitem nicht aus. Die erneute Verschärfung des ungarischen Asylrechts zum 1. August 2015 führe dazu, dass rücküberstellte Asylbewerber keinen Zugang zum Asylverfahren mehr hätten. Mittlerweile könne jeder Asylantrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Unterkunft länger als 48 Stunden verlassen habe. Dies sei beim Kläger der Fall.

Einem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 stattgegeben (M 9 S 15.50733).

Mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2016 wies das erkennende Gericht die Klage ab. Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. August 2016 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, dass Ungarn ausweislich eines Schreibens des Dublin-Verbindungsbüros in Budapest derzeit offenbar Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens ablehne. Es wurde beantragt hierzu Beweis zu erheben. Der diesbezügliche Beweisantrag wurde durch Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2016 wird hierzu Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte mit Telefax vom 4. Oktober 2016 zwei Kopien von Schreiben der „Dublin Coordination Unit“ in Ungarn vom 14. Juni 2016 und vom 16. August 2016 vorgelegt. In diesen wird jeweils die Rücküberstellung im einem Dublinverfahren abgelehnt.

Zum weiteren Vorbringen und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, dem Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 9 S 15.50733) und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung der Änderung durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; im Folgenden: AsylG; bisher § 27a AsylG) als unzulässig abgelehnt.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Für die Prüfung des am 23. Juli 2015 in Deutschland gestellten Asylantrags ist gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m 18 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin-III-VO - Ungarn zuständig. Aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergibt sich, dass der Kläger bereits in Ungern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da Ungarn auf das Übernahmeersuchen vom 1. Juli 2015 nicht fristgerecht geantwortet hat, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen.

Von Verfassungs wegen kommt eine Prüfungspflicht der Beklagten nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93) ist dies - be-zogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die, für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher, maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtcharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitglieds-staaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahr-scheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mit-gliedsstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat besondere Relevanz zu.

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Commiittee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand: 30.4.2014, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org; Bericht von bordermonitoring.eu; Stand: Oktober 2013, abrufbar unter http://bordermonitoring.eu; Amnesty International Juli 2015: „Europe´s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.amnestyusa.org/research/europes-borderlands-violations-against-migrants-and-refugees-in-macedonia-serbia-and-hungary; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015: „Fenced out-Hungary´s violations of the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; UNHCR: „Europe´s refugee emergency response update #10, 6. - 12. November 2015, abrufbar un-terhttp://www.refworld/org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=&coi

=HUN; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegenüber dem VG Augsburg) jedenfalls für die Person des Klägers derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch: VG Dresden, B. v. 9.9.2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Solche Mängel folgen auch nicht aus dem Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München, Prof. Dr. Herbert Küpper, vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem VG Düsseldorf (GB v. 2.12.2015, 22 K 3263/15.2, juris). Aus diesem Gutachten ergib sich im Wesentlichen, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansieht. Nachweise über mögliche Missstände im serbischen Asylsystem, die allein systemische Mängel durch die ungarische Drittstaatenregelung begründen könnten, lassen sich diesem Gutachten gerade nicht entnehmen.

Hingegen lässt sich aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Augsburg schließen, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht. Weder hinsichtlich behaupteter Unterbringungsprobleme noch in Bezug auf die vom Bevollmächtigten des Klägers angesprochene Asylhaft lassen sich Gesichtspunkte entnehmen, welche eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh befürchten lassen. Das Auswärtige Amt führt in der Auskunft vom 27. Januar 2016 auszugsweise aus:

„Zu Frage c:

Es liegen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden. Es gelten für die Anordnung der Asylhaft die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Nicht-Dublin-Fälle.

Zur durchschnittlichen Verweildauer von Dublin-Rückkehrern in Asylhafteinrichtungen liegen ebenfalls keine offiziellen statistischen Informationen vor. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 6 Monate, im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern 1 Monat.

Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vor-rangig bearbeitet. Anzumerken ist, dass nach einer internen, nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba die durchschnittliche Haftdauer im Auswertungszeitraum 1.1.-10.12.2015 bei 24 Tagen lag.

Haftdauerverringernd wirkt sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen aus, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung beantragt, zum anderen, dass das zuständige Gericht, welches über die Verlängerung der Haftanordnung entscheidet, kürzere Haftzeiten als beantragt gewährt. Anhand des Prüfungsaufwandes vom Einzelfall wird u. a. festgelegt, wie lange der Asylbewerber noch in Haft zu halten ist.

So sind zum einen Fälle bekannt, in denen die Haft sofort beendet wurde, als auch Fälle, in denen die Haft für eine Woche vom Gericht verlängert wurde.

Die Asylbehörde ist als Betreiber der Einrichtungen mit Sachbearbeitern vor Ort in den Einrichtungen vertreten. Die Sachbearbeiter führen Anhörungen durch und treffen Entscheidungen.

Die Praxis, Antragsteller aus bestimmten Herkunftsstaaten nicht in Asylhaft zu nehmen, wurde unter anderem deswegen aufgegeben, da vermehrt Staatsangehörigkeitstäuschungen festgestellt wurden.

Von Gesetzes wegen werden unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich legal in Ungarn aufgehalten haben (z. B. nachweislich durch ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis) und einen Asylantrag stellen, nicht in Asylhaft genommen. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird eine ärztliche Untersuchung durchgeführt.

Asylhaft kann nach den gesetzlichen Regelungen angeordnet werden

1. bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit zur Klärung dieser,

2. bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden,

3. wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht,

4. wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,

5. wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder

6. zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht.

Die Entscheidung über die Asylhaft wird dem Ausländer mündlich in seiner Muttersprache oder einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt und ihm die Anordnungsverfügung in ungarischer Sprache ausgehändigt. Asylhaft kann erstmalig maximal für 72 Stunden angeordnet werden.

Asylhaft darf nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Im Rahmen jeder Haftanordnung ist von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Wenn der Anordnungsgrund auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, ist Haft nicht anzuordnen.

Die Asylbehörde kann die Hinterlegung einer Kaution als milderes Mittel anordnen. Sofern der Asylbewerber seine Anwesenheitspflicht erfüllt, ist die Kaution nach Abschluss des Asylverfahrens an ihn zurückzuzahlen.

Soll die Asylhaft für länger als 72 Stunden andauern, muss die Asylbehörde binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung einen Verlängerungsantrag um maximal 60 Tage beim örtlichen Gericht stellen. Es findet somit eine automatische Überprüfung der Maßnahme spätestens 72 Stunden nach Verhängung der Maßnahme durch das örtlich zuständige Gericht statt. Der Verlängerungsantrag ist zu begründen.

Bei dem Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einle-gen. Auch nach gegebenfalls Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht kann der Betroffene jederzeit Einwendungen erheben, über die das Gericht binnen 8 Tagen zu entscheiden hat, wobei eine wiederholte Beschwerde aus denselben Gründen nicht statthaft ist. Sollte der Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet.

Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat.

Die Haft ist ohne Verzögerung spätestens zu beenden, wenn

1. die Höchstdauer erreicht ist,

2. der Haftgrund nicht mehr existiert,

3. feststeht, dass der Asylbewerber minderjährig ist,

4. ein Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist,

5. die Voraussetzungen zur Durchführung des Dublin-Verfahrens gegeben sind

oder

6. das Dublin-Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

Die Punkte 5 und 6 betreffen nicht Dublin-Rückkehrer, sondern von Ungarn zu überstellende Personen in andere Mitgliedsstaaten.

Es gibt in Ungarn drei Asylhafteinrichtungen:

In allen ist eine 24/7 medizinische Versorgung gewährleistet. Psychologische Behandlung wird auf Nachfrage von einer Nichtregierungsorganisation durchgeführt, ist aber auch bei festgestelltem Bedarf in der nächstgelegenen Klinik verfügbar.

Beschwerden gegen die Haftbedingungen können bis zum Leiter des Asyldirektorates eingereicht werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylsuchenden in Asylhafteinrichtungen durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft, das regelmäßig Kontrollbesuche durchführt.

Der UNHCR hat jederzeit und ohne dass es irgendwelcher administrativer Voraussetzungen bedarf, ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen. Angehörige von NGOen, mit denen die Asylbehörde Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat (Ungarisches Helsinki Komitee, Cordelia Foundation, Menedék Associassion) haben ebenfalls Zugang zu den Einrichtungen, wobei es hierzu jedoch einer schriftlichen Erlaubnis bedarf. In der täglichen Praxis stellt dieses Verfahren aber lediglich eine Formalität dar und kein wirkliches Genehmigungsverfahren.

Die Einrichtungen verfügen in der Regel über Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungs- und Arztgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon.

In den Asylhafteinrichtungen arbeiten auch Sozialpädagogen zwecks Betreuung der Asylbewerber. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbetträumen, wobei alleinstehende Frauen und Familien von minderjährigen Kindern, die nach den gesetzlichen Regelungen auch in Asylhaft genommen werden können, in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen.“

Der Umstand, dass in Ungarn seit dem 1. August 2015 ein geändertes Asylverfahrensgesetz in Kraft getreten ist, das die Rechte von Asylsuchenden erneut ein-schränkt, ist nicht dazu geeignet, einen systemischen Mangel zu begründen. Die materielle-rechtliche Verschärfung des Asylrechts, wonach Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten eingereist sind, ist eine einschränkende Bestimmung, die ebenso wenig wie die entsprechende Bestimmung des § 26a AsylG einen systemischen Mangel darstellt. Auch die Regelung, wonach die Asylverfahren verkürzt werden und Asylanträge dann abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, kann nicht als systemischer Mangel betrachtet werden. Die Verkürzung der Asylverfahren durch Einführung eines Schnellverfahrens und die rasche Abschiebung ist der Versuch erkennbar, Einreise, Registrierung, Aufenthalt und Anerkennung von Flüchtlingen zu regulieren, um einem ungehinderten Zustrom auch von Flüchtlingen, die nicht in Ungarn Asyl beantragen, sondern weiterreisen wollen, Herr zu werden. Es ist kein systemischer Mangel, wenn nur Asylanträge bearbeitet werden, wenn der Betreffende sich noch an dem ihm zur Verfügung gestellten und zugewiesenen Aufenthaltsort aufhält. Aus dem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München für das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Oktober 2015, in dem das ungarische Asylrecht übersetzt und erläutert wird, folgt, ebenso wie aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg, dass die ungarische Rechtslage umfangreiche Regelungen über eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Rückschickungsverbote und Ausweisungen enthält und gegen die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde sowie gegen die Ausweisung Rechtsmittel möglich sind. Danach findet das beschleunigte Verfahren statt, wenn u. a. ein Wiederholungsantrag gestellt wird, ohne dass neue Umstände oder Tatsachen vorliegen (§ 51 Abs. 2 Buchst. d) oder wenn ein sicherer Drittstaat existiert (§ 51 Abs. 2 Buchst. e). Dabei darf die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen eines sicheren Drittstaats nur erfolgen, wenn der Antragsteller in diesem sicheren Drittstaat die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen oder durch das Gebiet dieses Drittstaats durchgereist ist und dabei die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen (§ 51 Abs. 4 Buchst. a und b). Eine Beweislastumkehr sieht Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 vor. Sonstige Fälle eines beschleunigten Verfahrens regelt Abs. 7 u. a. für den Fall eines wiederholten Antrags, der nicht unzulässig ist, bei illegaler Einreise oder Aufenthalt ohne das Stellen eines Asylantrags in vernünftiger Frist, und u. a. bei der Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben. Nach § 51 Abs. 11 hat der Antragsteller eine Frist von drei Tagen um zu erklären, warum in seinem individuellen Fall das angegebene Land kein sicheres Herkunfts- oder Drittland ist (abgedruckt und übersetzt S. 16 bis 18 des Gutachtens). Der verfahrensrechtliche Ablauf bei Unzulässigkeit oder im Schnellverfahren lässt nach der Rechtslage keinen systemischen Mangel erkennen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese schnelle Durchführung den Zugang zum Asyl faktisch unmöglich machen könnte oder internationale menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards dadurch verletzt werden könnten.

Die seit 1. August 2015 geltende Regelung, dass zu den sicheren Drittstaaten Serbien als EU-Aufnahmekandidat gehört, führt ebenfalls nicht zu einem systemischen Mangel in Ungarn. Nach dem Lagebericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Mitgliedsstaat Ungarn vom 13. Januar 2016 des Mitarbeiters des BAMF beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft ist tatsächlich eher die Situation so, dass Serbien momentan die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt. Anhaltspunkte dafür, dass Serbien seinerseits Drittstaatsangehörige weiter zurückschiebt und so eine Rückschiebungskette entsteht, sind weder ernsthaft behauptet noch belegt.

Im Fall des Klägers ist eine Zurückschiebung nach Serbien ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 27.01.2016 ohnehin ausgeschlossen, da seit dem Grenzübertritt des Klägers von Serbien nach Ungarn mehr als ein Jahr vergangen ist und eine Rückübernahme durch Serbien nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr erfolgt.

Auch der EuGH geht in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (C-695/15) davon aus, dass eine Rückführung nach Serbien durch ungarische Behörden unbedenklich möglich ist und offenbar nicht gegen den in Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung (sog. Refoulement-Verbot) verstößt.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch nicht, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2016 erstmals vorgetragen hat, es bestünden Anhaltspunkte, dass Ungarn Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens ablehne.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Abschiebung ergibt sich bereits aus der aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO resultierenden Übernahmeverpflichtung Ungarns, nachdem die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fingiert wird. Die Behauptung, Ungarn weigere sich in einem Fall, Rückübernahmen durchzuführen ist nicht geeignet darzulegen, dass eine Rückführung des Klägers tatsächlich dauerhaft unmöglich sei. Aus der mit Telefax des Klägerbevollmächtigten vom 4. Oktober 2016 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Antwort der „Dublin Coordination Unit“ vom 16. August 2016 zu einem Rückübernahmeersuchen kann nicht geschlossen werden, dass im Fall des Klägers, in dem eine fingierte Zustimmung zur Rückübernahme bereits vorliegt, die tatsächliche Rückführung ausgeschlossen sei. Eine generelle Nichtanwendung der Dublin-Regularien kann aus der Entscheidung in einem Einzelfall nicht geschlossen werden. Zudem liegt dem Gericht eine Stellungnahme des BAMF vom 19. August 2016 vor (Verfahren M 9 K 16.50065) wonach das Bundesamt weiterhin auf eine Überstellung nach Ungarn bestehe und diese Überstellungen nach Ungarn nach einer entsprechenden Remonstration problemlos verlaufen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1997 in Damaskus geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 22. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22. Januar 2016 einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller am 22. Januar 2016 an, dass er sein Heimatland am 2. Juli 2015 verlassen habe und über den Libanon, die Türkei (6 Tage), Griechenland (4 Tage), Mazedonien, Serbien, Ungarn Österreich auf dem Landweg nach Deutschland gelangt sei.

Mit Blick auf die obigen Angaben und einem Treffer am 22. Januar 2016 der Kategorie 2 bezüglich Ungarns im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 15. März 2016 mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen ungarischen Behörden; eine Reaktion von Ungarn erfolgte hierauf nach Aktenlage nicht.

Bei seiner Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt am 14. Juni 2016 gab der Kläger an, er sei mit seiner Schwester unterwegs gewesen und sie seien zusammen in Deutschland angekommen. Er wolle nicht nach Ungarn überstellt werden, da er sein Studium in Deutschland weitermachen wolle; in Ungarn habe er keine Zukunft.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. Juli 2016, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016, eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2016 (M 3 K 16.50593) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nur zweimal fünf Minuten durch die Beklagte befragt worden. In dieser kurzen Zeit könnten die notwendigen Informationen über die Person, die Fluchtgründe, die persönlichen familiären Beziehungen und die Ängste des Klägers nicht ausreichend erfragt und dargestellt werden. Das zeige sich auch darin, dass der Kläger, der sehr nervös gewesen sei, eindeutige Fragen zur Familie unzutreffend beantwortet habe. Obwohl der Kläger zusammen mit seiner Schwester geflüchtet sei, diese in der gleichen Unterkunft untergebracht worden und auch zum ersten Interviewtermin zur gleichen Zeit eingeladen worden sei, sei diese durch die Beklagte nicht in den Angaben zur Familie des Klägers aufgenommen worden. Die Schwester des Klägers habe zwischenzeitlich einen positiven Bescheid der Beklagten erhalten.

Neben der Schwester des Klägers seien auch zwei seiner Cousins in München in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht.

Hinsichtlich der Familie des Klägers liege somit ein massiver Aufklärungsmangel vor.

Der Kläger bestreite, in Ungarn einen tatsächlichen Asylantrag gestellt zu haben.

Die „antizipierte Zustimmung“ Ungarns könne keine Anwendung mehr finden, da durch die geschichtlichen Ereignisse und die politischen Geschehnisse der vergangenen Monate deutlich sei, dass andere Mitgliedsstaaten, auch Schengen-Staaten, die Flüchtlinge nicht mehr zurücknähmen und auch keinen entsprechenden Kontingentierungen zustimmten. In Bezug auf andere Staaten, wie Italien oder Spanien, würden seitens der Beklagten selbst diese Antizipationen nicht mehr angewendet. Der Kläger werde insoweit willkürlich ungleich behandelt.

Aufgrund der Aufklärungsdefizite lägen hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte erhebliche Ermessensfehler vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. August 2016, eingegangen am selben Tag, beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Antrags- und Klagefrist.

Der angefochtene Bescheid sei dem Antragsteller am 27. Juli 2016 durch Niederlegung zugegangen. Die Antragsfrist sei daher bis 3. August 2016 gelaufen. Der Antrag am 4. August 2016 sei daher wahrscheinlich verspätet gewesen. Der Antragsteller sei aber unverschuldet an der Fristeinhaltung verhindert gewesen. Die Frist sei von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten des Bevollmächtigten des Antragstellers, die mit dieser Aufgabe betraut gewesen sei und diese bisher immer zuverlässig erledigt habe, versehentlich falsch eingetragen worden. Ein derartiger Fehler sei bisher noch nie vorgekommen, weswegen der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die eingetragene Frist vertrauen durfte. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde vorgelegt.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 2. August 2016 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist unzulässig; nachdem der Bescheid dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2016 zugestellt worden war, endete die Klage und Antragsfrist am 3. August 2016. Die Antragstellung erst am 4. August 2016 war vor diesem Hintergrund zu spät. Jedoch wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Grund der geltend gemachten Falscheintragung der Frist durch eine ansonsten immer zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Antragstellers war der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch fristgemäß gemäß § 60 Abs. 2 VwGO gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 ist voraussichtlich rechtmäßig.

Nach dem gemäß § 77 AsylG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 31.7.2016 (BGBl I S. 1939) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung sind nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung gegeben.

Die Überstellung an Ungarn ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO.

Nach den hiernach maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller in diesen Mitgliedsstaat eingereist ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass er dort tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat, ist nicht erforderlich. Bereits die illegale Einreise nach Ungarn von einem Drittstaat kommend wirkt nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigkeitsbegründend.

Auch ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Stattgabe Ungarns hinsichtlich des Aufnahmegesuchs vom 15. März 2016 auszugehen, da hierauf keine fristgemäße Reaktion erfolgte.

Eine Überstellung an Ungarn als den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO) hat auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO zu unterbleiben. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre:

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v. 19.3.2014 – 10 B 6.14).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist aus derzeitiger Sicht - jedenfalls soweit es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen wie Familien mit kleinen Kindern handelt - nicht davon auszugehen, dass Asylantragsteller in Ungarn aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso: VG SH, U.v. 31.8.2016 – 5 A 343/16 – juris Rn. 63 ff.; VG München, B.v. 5.8.2016 – M 1 S 16.50383 – juris Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2016 – B 5 K 15.50227 – S. 6 ff.; VG Ansbach, B.v. 28.6.2016 – AN 3 S 16.50214 – juris Rn. 22; VG Ansbach, B.v. 3.5.2016 – AN 3 S 16.50118 – Rn. 35 ff.; VG Augsburg, B.v. 27.1.2016 – Au 4 S 16.50004 – juris Rn. 12 ff.).

Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097, dem Ansatz, wonach die Anwendung der sog. Asylhaft auf die meisten „Dublin-Rückkehrer“ wegen Verstoßes gegen Art. 6 EU-Grundrechte-Charta zu einem Überstellungsverbot nach Ungarn führe (so z.B. VG Berlin v. 15.01.2015 - 23 L 899.14 A, Rn. 8 bei juris, ebenso VG München v. 20.02.2015 - M 24 S 15.50091, Rn. 45 ff. bei juris; VG München v. 16.04.2015 - M 24 K 15.50098; ähnlich VG Köln v. 28.04.2015, - 17 L 1024/15.A, Rn. 21 ff. bei juris) eine Absage erteilt. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (s.o.; exemplarisch EuGH v. 10.12.2013, Rs. C-394/12, Rn. 52 ff. bei juris) hat den Maßstab zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung – der nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Dublin-III-VO positiv festgeschrieben wurde – ausschließlich dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Art. 4 EU-Grundrechte-Charta entnommen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 6 EU-Grundrechte-Charta ist demnach nicht unmittelbarer Prüfmaßstab im Rahmen einer Entscheidung gem. §§ 27a, 34a AsylG im „Dublin-Verfahren“ (s. auch VG Hamburg v. 18.02.2015 - 2 AE 354/15). In BayVGH v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097 heißt es insofern unter Rn. 4 der Beschlussausfertigung:

„(…) Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B.v. 15.1.2015 – 23 L 899.14 A – Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B.v. 20.2.2015 – M 24 S 15.50091 – juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B.v. 13.4.2015 – 2 LA 39/15 – juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – NVwZ 2014, 1677) Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.“

In gleicher Zielrichtung argumentiert das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 13.04.2015 - 2 LA 39/15, Rn. 3 bei juris):

„(…) Abgesehen davon erlaubt auch nach Auffassung des VG Berlin (Beschluss vom 15. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 8) die Auskunftslage nicht die Feststellung systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen in Ungarn; das VG Stuttgart (Beschluss vom 19. Februar 2015 a.a.O. juris Rn. 9) sieht es als offen an, ob die Asylhaftpraxis in Ungarn gegen Art. 6 EuGrCh verstößt. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrundegelegt haben. Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die vorangehende Dublin-II-Verordnung verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 411/10 u. a.).“

Systemische Mängel sind nicht unter dem Gesichtspunkt von möglichen Überstellungen nach Serbien erkennbar. Der EuGH hat jüngst in einem Fall – dem eine ungarische Bestimmung zugrunde lag, wonach die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz vermutet wird, wenn Antragsteller aus Serbien, das nach dieser Regelung als sicherer Drittstaat betrachtet wird, in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen – entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-VERORDNUNG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-495/15 PPU – Shiraz Baig Mirza, juris Rn. 55 und 53).

Es liegt auch keine Ungleichbehandlung des Antragstellers vor, da nach Kenntnis der Kammer auch in den Fällen anderer Länder, wie z.B. Italien, Abschiebungen dorthin aufgrund nicht fristgerechter Reaktion der dortigen Behörden angeordnet werden.

Auch dass der Antragsteller, wie von seinem Bevollmächtigten angeführt, eine in Deutschland lebende Schwester und zwei Cousins hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller ist volljährig, weshalb – so auch die Wertung der

Art. 8 ff. Dublin III-VO – allein die Tatsache, dass er Verwandte in Deutschland hat, noch keinen zwingenden Selbsteintritt der Antragsgegnerin aus humanitären Gründen zur Folge hat.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen würden, sind vom Antragsteller weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427).

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert beträgt 4.000,00 EUR.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 4. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. November 2015 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte Asylanträge.

Den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge (EURODAC-Treffer vom 19. November 2015) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) hinsichtlich Ungarn vor, wonach den Antragstellern zu 1 und 2 am 28. Juli 2015 in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen wurden.

Am 17. Dezember 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller an die ungarischen Behörden, worauf keine Antwort erfolgte.

Der Antragsteller zu 1 erklärte, sein Vater lebe in Deutschland.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016, der den Antragstellern mit PZU am 17. Juni 2016 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ungarn lägen keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen vor. Die Antragsteller hätten keine Gründe geltend gemacht, die zum Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland führen könnten. Für eine weitere Verkürzung der Wiedereinreisefrist bestünden keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der am 23. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragsteller Klage gegen den genannten Bescheid erheben (AN 3 K 16.50215) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, zwar sei Ungarn grundsätzlich zuständig. Die Antragsteller dürften jedoch wegen des Bestehens systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylsystems in Ungarn nicht dorthin überstellt werden.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen, sind zulässig, aber unbegründet.

Die Klagen gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klagen der Antragsteller werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

1.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn nach Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 Unterabsatz 2, 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig ist. Ungarn hat auf das innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 erfolgte Aufnahmeersuchen (EURODAC- Treffermeldung der Kategorie 2 am 19. November 2015, Ersuchen am 17. Dezember 2015) nicht binnen zwei Monaten geantwortet und ist deshalb für die Aufnahme der Antragsteller und für die Durchführung des Verfahrens zur Zuerkennung internationalen Schutzes am 18. Februar 2016 zuständig geworden.

Die Überstellung kann noch erfolgen, da die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen ist.

2.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Denn es bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für die Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass die Überstellung nach Ungarn möglich ist.

a)

Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass es während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegen defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2015 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014,709ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedsstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat besondere Relevanz zu.

b)

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn jedenfalls für die Antragsteller derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln; Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,566a8a684,0.html; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http:/helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand November 2015, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,56652db64,0.html; AIDA (Asylum Information Database), Crossing Boundaries, Oktober 2015, abrufbar unter http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013, abrufbar unter http://bordermonitoring.eu; Amnesty International Juli 2015: “Europe’s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.amnestyusa.org/research/reports/europesborderlandsviolationsagainstmigrantsandrefugeesinmacedoniaserbiaandhungary; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015 :“Fenced out-Hungary’s violations of the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; UNHCR: “Europe’s refugee emergency response update #24, 19. - 25. Februar 2016, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,56bd9f1a4,0.html; amnesty international: assessment oft the implimentation by states of previous upr recommendations, 2-13 may 2016; AIDA Country Report Serbia March 2016, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/serbia; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne § 29 a AsylVfG vom 23. November 2015, Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014), vgl. hierzu VG Ansbach, B. v. 3. Mai 2016 - AN 3 S 16.50118, juris; VG München, B. v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 -, juris; VG Augsburg, B. v. 27.1.2016 - 4 S 16.50004 - ; VG Dresden, B. v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A -, juris; VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 -, juris.

aa)

Die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen in Ungarn, die zum 15. August 2015 in Kraft getreten sind und unter anderem regeln, dass Serbien (wieder) sicherer Drittstaat ist, Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt längere Zeit als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entferne, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass von systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen für die Antragsteller im Dublin-Verfahren auszugehen wäre.

Dafür sprechen folgende Erwägungen:

Es zu konstatieren, dass der UNHCR - abgesehen von seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris). Unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660), kommt dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR besondere Bedeutung zu (so auch der Juristische Dienst der Europäischen Kommission, vgl. Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln). Der Auffassung, die z. B. das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 7. August 2015 (3 L 672/15, juris Rn. 20) vertritt (so auch VG Köln, U. v. 11.9.2015 - 18 K 3279/15.A, juris und VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15, juris), wonach Äußerungen der Pressesprecherin des UNHCR zu entnehmen sei, dass der UNHCR über die fremdenfeindliche Gesinnung der ungarischen Regierung besorgt sei und dass diese Äußerungen wegen der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sei, bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besonders zu beachten seien, schließt sich das Gericht nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf Empfehlungen des UNHCR zur Beachtung der Aufnahme- und Verfahrensregelungen der Dublin-Verordnungen bei der Umsetzung in nationales Recht (so auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15, juris). Diese gab der UNHCR zu den Verhältnissen für Asylsuchende in Tschechien ab (siehe hierzu FAZ vom 27.10.2015: UN werfen Tschechien menschenunwürdiges Verhalten vor; Tagesspiegel vom 22.10.2015: UN: Tschechien inhaftiert Flüchtlinge „systematisch“). An einer solchen Empfehlung zu Ungarn fehlt es bislang, wie auch das VG des Saarlandes (a. a. O.) selbst feststellt, obwohl Ungarn in den letzten Monaten in seiner Bedeutung als Transitland stark im Fokus der Öffentlichkeit stand. Dass der UNHCR sich mehrfach besorgt über den Umgang mit Flüchtlingen geäußert hat, spricht (noch) nicht gegen die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Ungarn.

bb)

Auch die nach der Rechtslage in Ungarn mögliche Anwendung von Asylhaft bei Rückkehrern im Dublin-Verfahren führt nach Auffassung des Gerichts nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zur Annahmen systemischer Mängel (vgl. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13. 31329 -; VG Sigmaringen, B. v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - jeweils juris; VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A; VG München, B. v. 5.3.2015 - M 15 S 15.50160 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15 - juris; VG Köln, U. v. 11.9.2015 - 18 K 3279/; VG Oldenburg, U. v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405 - bislang nicht veröffentlicht).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch VG Dresden, B. v. 9.9. 2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Zur Überzeugung des Gerichts ist für den hier vorliegenden Einzelfall nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zu befürchten. Zwar sind Dublin-Rückkehrer häufiger von Asylhaft betroffen als Ersteinreisende. Ausweislich einer Erklärung des Direktors des ungarischen Asyldirektorates gegenüber dem Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes in Budapest im September 2013 wurden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern aber regelmäßig weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris).

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht Magdeburg gibt es zwar keine Regelung (mehr), wonach z. B. Dublin-Rückkehrer aus Syrien oder dem Nordirak generell von der Anwendung von Asylhaft ausgenommen sind. Dies geschah vor dem Hintergrund vermehrter Staatsangehörigkeitstäuschungen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Zahlen lassen aber den Rückschluss darauf zu, dass Menschen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsländern deutlich seltener mit der Anwendung von Asylhaft rechnen müssen. Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden nach den Angaben des Auswärtigen Amtes 492 Personen in Asylhaft genommen, das sind 0,7% aller Asylantragssteller. Asylhaft wird nur nach Einzelfallprüfung und dann angeordnet, wenn kein milderes Mittel möglich ist.

Familien mit minderjährigen Kindern müssen in separaten Gebäuden oder Gebäudeteilen getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden. Zwar wird bei der Anwendung von Asylhaft nicht nach Dublin-Rückkehrern und sonstigen Asylbewerbern unterschieden. Jedoch erfolgt die Anordnung von Asylhaft im Einzelfall und bei Betroffenheit Minderjähriger unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insgesamt wird von ihrer Anwendung aber nicht flächendeckend, sondern nur in begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht. Bei dem Besuch des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes in der Haftanstalt Bekescsaba am 10. Dezember 2015 befanden sich alleinstehende Männer und ein Ehepaar in der Einrichtung. (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Nachdem deutlich weniger Asylbewerber durch die Schließung der Balkanroute nach Ungarn einreisen, ist nicht damit rechnen, dass sich die Haftbedingungen wesentlich verschlechtern werden. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Auch der UNHCR kann derzeit keine verlässlichen Angaben über den Umgang mit Asylantragstellern im Dublin-Verfahren in Ungarn machen.

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinn wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzung kommen würde. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an (BVerwG, B. v. 6.6.2014 a. a. O.). Tatsächlich bestehen in den Hafteinrichtungen, sollte es im Einzelfall zur Inhaftierung kommen, menschenwürdige Bedingungen. Beispielsweise findet regelmäßig eine medizinische Betreuung statt, teilweise arbeiten dort Sozialpädagogen und besteht die Möglichkeit der freien Bewegung sowie Sport zu betreiben (Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Nachdem der UNHCR ungehindert Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen hat, sich jedoch den Quellen nicht entnehmen lässt, dass der UNHCR derzeit von systemischen Mängeln des Asylverfahrens- und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn ausgeht, besteht nicht die für die Annahme systemischer Mängel beachtliche konkrete Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern für den Fall ihrer Rückkehr nach Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

cc)

Die neueren Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stützen die Annahme systemischer Mängel häufig auf die Gefahr der Rückschiebung von Dublin-Rückkehrern nach Serbien und damit auf die Befürchtung eines Verstoßes Ungarns gegen das Prinzip des nonrefoulement, das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art. 3 der UN-Antifolterkonvention festgelegt ist, da erhebliche Zweifel bestehen, dass Serbien über einen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren verfügt. Serbien gilt in Ungarn seit der Gesetzesänderung zum 1. August 2015 wieder als sicherer Drittstaat, für Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist Serbien mit Inkrafttreten dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 und der damit verbundenen Änderung der Anlage II zu § 29 a AsylG ein sicheres Herkunftsland (BGBl. I S. 1722).

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 zu Serbien (a. a. O., III.5.) ist zu entnehmen, dass es in Serbien ein Asylrecht gibt. Im Zeitraum Januar 2015 bis Mitte August 2015 seien 80.000 Flüchtlinge, v.a. Syrer, Afghanen und Iraker in Serbien registriert worden. Da die meisten Flüchtlinge Richtung EU/Ungarn weiterreisen wollten, hätten nicht einmal 500 Menschen in Serbien Asyl beantragt (so auch amnesty international, „Fenced out“, Oktober 2015, S. 16). Das serbische Asylsystem sei bislang wenig tragfähig und personell teilweise unterbesetzt. Im Zuge des EU-Integrationsprozesses arbeite Serbien jedoch mit Unterstützung des UNHCR und NGOs an Reformen.

Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden und darauf die Annahme systemischer Mängel in Ungarn für diese Personengruppe gestützt wird (VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A-, juris; VG Oldenburg, U. v. 2.11.2015, a. a. O.; VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405-, bislang unveröffentlicht; VG Arnsberg, B. v. 4. November 2015 - 6 L 1406/15.A, bislang unveröffentlicht und B. v. 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A, juris; VG Frankfurt am Main, B. v. 9.3.2016 - 7 L 353/16.F.A, asylnet; VG Arnsberg, U. v. 2.3.2016 - 6 K 2176/15.A-, asylnet; VG Braunschweig, B. v. 3.3.2016 - 7 A 460/15 -, asylnet; VG Kassel, B. v.26.2.2016 - 5 L 2585/15.KS.A-, asylnet), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben (so auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 a. a. O.).

Dass den Antragstellern konkret eine Überstellung von Ungarn nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Regensburg:

„Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist sind. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen hat und keine anderen Nachweise (z. B. serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen usw.) vorliegen, kann dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden.

Die Asylbehörde ist in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben (d. h. inhaltlich zu prüfen), wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehnt.“

(ebenso der Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Die Überstellung der Antragsteller in einen Staat, dessen Asyl- und Ausnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Antragsteller zu einem Aufenthalt in Serbien keinerlei Angaben gemacht haben, insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dort namentlich registriert worden zu sein.

Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (VG Stade, B. v. 4.11.2015, a. a. O.; VG München, B. v. 17.3.2016, a. a. O.; VG Ausgburg, B. v. 27.1.2016, a. a. O.).

dd)

Auch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 254 AEUV) gegenüber Ungarn durch die Europäische Kommission führt nicht per se zur Annahme des Bestehens systemischer Mängel im Asylsystem. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren, das ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2015 (http:/europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) wegen Unvereinbarkeit von Vorschriften des ungarischen Asylrechts mit EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren (Richtlinie 2010/64/EU) sowie mit Art. 47 der EUGr-Charta) initiiert wurde, findet seinen Abschluss erst in der gerichtlichen Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof (Art. 260 Abs. 1, 2 AEUV), dass ein Verstoß gegen EU-Recht tatsächlich vorliegt, so dass vom Vorliegen eines solchen momentan nicht ausgegangen werden kann.

Aus dem Verhalten und den Äußerungen der Europäischen Kommission ergibt sich gerade nicht, dass die Asylrechts-Vollzugspraxis in Ungarn insgesamt systemische Mängel aufweist (VG Augsburg, B. v. 27.1.2016, a. a. O.).

ee)

Da wegen der zwischenzeitlich durch die ungarische Regierung ergriffenen Maßnahmen der unkontrollierte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn nicht mehr anhält, dürften sich auch die durch Kapazitätsprobleme entstandenen Versorgungs- und Unterbringungsengpässe bei zurückkehrenden Asylbewerbern mittlerweile wieder entschärft haben.

Da die Antragsteller im Familienverband nach Ungarn ausreisen, gehören sie keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an, auf deren Belange in besonderer Weise zu achten wäre.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylVfG erscheint somit rechtmäßig.

Demnach waren die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... ... 1978 geborener syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.

Der Kläger reiste am 4. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. September 2014 einen Asylantrag. Nach eigenen Angaben war er am 2. Februar 2013 von Syrien in die Türkei aufgebrochen, wo er ein Jahr gelebt habe. Im Anschluss daran sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Deutschland eingereist. Er sei in Griechenland, Serbien und Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Eurodac-Abgleich seiner biometrischen Daten vom 26. September 2014 ergab, dass er am 27. Juli 2014 in Ungarn Asyl beantragt hatte.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2014 hin, erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24. November 2014 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) ihre Bereitschaft den Kläger wiederaufzunehmen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (nunmehr AslyG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG). Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 nach fehlgeschlagenem Übergabeversuch in der nächstgelegenen Postfiliale niedergelegt und die schriftliche Mitteilung darüber im Büro der Gemeinschaftsunterkunft abgegeben.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am 23. Dezember 2014, ließ der Kläger Klage erheben. Ungarn erfülle die Voraussetzungen eines sicheren Drittstaats nicht. Die dort herrschende menschenunwürdige Behandlung von Asylsuchenden, einschließlich der Möglichkeit der Festnahme und Inhaftierung bis zur Entscheidung stelle einen systemischen Mangel dar. Unter Bezugnahme auf den UNHCR lässt er vortragen, die der Identitätsprüfung dienende Haftdauer sei unverhältnismäßig, die richterliche Überprüfung unzureichend. Auch die Aufnahmebedingungen vor und nach der Asylantragstellung seien menschenunwürdig. Es sei weder eine den Genfer Konventionen genügende Unterkunft, noch eine ärztliche Versorgung oder der Unterhalt des täglichen Lebens gewährleistet. In Ungarn registrierte Flüchtlinge hätten regelmäßig mit der Rückschiebung in nicht sichere Drittländer, insbesondere Serbien, zu rechnen.

Er lässt beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.12.2014 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers festzustellen.

Die Beklagt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Nachdem der Kläger sich in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos gegen den Vollzug der Abschiebung gewendet hatte, wurde er am 16. April 2015 bundespolizeilich nach Ungarn überstellt.

Mit Beschluss vom 30. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Akten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W S 14.50205 und W 2 E 15.50080) sowie die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Gem. § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seitens des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 das Einverständnis mit einem Urteil im schriftlichen Verfahren erklärt. Seitens der Beklagten wird auf die allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 25. Februar 2016 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Verpflichtung auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Klage bereits unzulässig. Wird ein Asylantrag unter Verweis auf die Unzuständigkeit nach den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin VO) als unzulässig abgelehnt, ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015, Az. 1 C 32/14 - juris). Der Erhebung einer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage steht entgegen dass die unionsrechtlichen Regelungen ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren zur Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid wurde dem Kläger gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG persönlich zugestellt. Die Zustellung mittels Niederlegung war gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. §§ 181 Abs. 1 Satz 2, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtmäßig. An der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine Zweifel.

Er ist auch materiell rechtmäßig.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht wegen der Zuständigkeit Ungarns gem. § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt. Gem. § 26a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auf den am 27. Juli 2014 in Ungarn gestellten Asylantrag des Klägers hin, leitete Ungarn ein Asylverfahren ein und begründete damit - unbeschadet einer ggf. zuvor bestehenden Zuständigkeit Griechenlands - jedenfalls gem. Art 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO seine alleinige Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers. Damit ist Ungarn für den Asylantrag des Klägers zuständig. Die Bundesrepublik hat nicht vor der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Wege des Selbsteintrittsrechts gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine vorrangige eigene Zuständigkeit zu begründen. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt im Wege der Ermessensentscheidung gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO gebieten. Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht bzw. für Ermessensfehler bei Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht der Antragsteller (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, liegen nicht vor. Da der Kläger weder bei den Anhörungen im Bundesamt noch im Rahmen der von ihm verwaltungsgerichtlich betriebenen Verfahren individuelle Belange angeführt hat, die Anhaltspunkte für gerade seine Person treffende humanitäre Gründe liefern könnten, wäre die Verzichtsentscheidung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur dann ermessensfehlerhaft, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für rücküberstellte Asylbewerber in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiese, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Denn nur für diesen Fall sieht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ein rechtliches Hindernis für die Überstellung vor, das im Rahmen einer Entscheidung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bereits bei der Zuständigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 03.07.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 06.06. 2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) leidet das ungarische Asylsystem jedoch nicht an systemischen Mängeln.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. An den - in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten und nunmehr in Art. 3 Ab.s 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten - Ausnahmefall des „systemischen Mangels“ sind deswegen strenge Anforderungen zu stellen. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, B.v. 06.06.2014, Az. 10 B 35/14 - juris). Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im für die Entscheidung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Dies gilt jedenfalls für Antragsteller, die - wie der Kläger - keinem Personenkreis angehören, der besonders schutzbedürftig wäre, wie bsp. Familien mit kleinen Kindern.

Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, insbesondere bei der Inhaftierungspraxis und den Unterbringungsbedingungen in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel i. S. der oben dargestellten Kriterien.

Anders als bei Griechenland oder teilweise Bulgarien hat auch der UNHCR - trotz seiner kritischen Stellungnahme vom 3. Juli 2015 - bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen wurde, kommen den Dokumenten des UNHCR bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-VO zu bestimmenden Drittstaat ein besonderer Stellenwert zu.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich zwar in einer Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Nr. 2283/12, InfAuslR 2014, 197ff.) kritisch mit den Verhältnissen in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 auseinandergesetzt, in seiner neueren Entscheidung vom 3. Juli 2014 (NLMR 2014, 282ff.) jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der festzustellenden Änderungen des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahren 2014 Art. 3 EMRK der Rückführung eines Aslysuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht.

Auch und gerade unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn - vor allem im Hinblick auf die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern - ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Insbesondere enthält die jüngste Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg keine Erkenntnisse, die auf eine neuerliche Verschlechterung der tatsächlichen Situation - im Vergleich zur von UNHCR und EGMR beurteilten Lage - schließen ließen. So sind laut Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg beispielsweise Erkrankungen in Ungarn in gleicher Weise behandelbar wie in Deutschland. Das ungarische Asylgesetz regelt detailliert, welche medizinische Versorgung Asylbewerber erhalten. Neben einer ärztlichen Grundversorgung, die in den jeweiligen Einrichtungen für Asylbewerber durch Bereitstellung von Ärzten und Medikamenten sichergestellt ist, beinhalten die Regelungen auch, dass in schwerwiegenderen Fällen, in denen die vor Ort bereitgestellten Möglichkeiten nicht ausreichen, eine Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen kann, wenn dieses aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird. Alle Krankenstationen der Aufnahme- und Asyleinrichtungen werden von der ungarischen Gesundheitsbehörde geprüft. Was die Inhaftierung von Asylbewerbern anbelangt, so wurde zwar die Praxis, Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern nicht in Asylhaft zu nehmen, aufgegeben, da vermehrt Staatsangehörigkeitstäuschungen festgestellt wurden. Jedoch darf die Asylhaft nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Im Rahmen jeder Haftanordnung ist von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Erstmalig kann die Asylhaft maximal für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Haftverlängerung ist maximal um 60 Tage möglich. Sie ist zu begründen und wird gerichtlich überprüft. Die Haftdauer darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. Für die Einzelheiten der aktuellen Haftbedingungen, insbesondere die medizinische Behandlung, die Möglichkeiten zur Beschwerde, die Überwachung der Einrichtungen durch die ungarische Staatsanwaltschaft, die räumliche Ausstattung, die Bewegungsmöglichkeiten der Insassen sowie die Betreuung der Asylbewerber wird ebenfalls auf Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg verwiesen. Zwar liegen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob „Dublin-Rückkehrer“ regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden, da für sie die gleichen gesetzlichen Grundlage wie für Nicht-Dublin-Fälle gelten (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg). Jedoch ist auch in diesen Fällen die Haftanordnung sowie eine etwaige Verlängerung im Einzelfall zu begründen und gerichtlich überprüfbar. Zudem ist gewährleistet, dass das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers, dessen zuvor in Ungarn gestellter Asylantrag noch nicht in der Sache geprüft wurde, wieder aufgenommen und vollumfänglich geprüft wird (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg). Sofern ein Antrag als unzulässig beschieden werden soll, weil ein sicherer Drittstaat für den Antragsteller qualifiziert werden kann, wird dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ihm steht der Weg zu den Gerichten offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

Sofern der Kläger, der nach eigenen Angaben am 24. Juli 2014 in Serbien erkennungsdienstlich behandelt wurde und die serbischungarische Grenze am 27. Juli 2014 passierte, die Befürchtung einer Rückschiebung nach Serbien vorträgt, kann dies für seinen konkreten Fall aufgrund der ungarischserbischen Rückübernahmevereinbarungen ausgeschlossen werden. Denn danach ist eine Übernahme durch Serbien ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg).

Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht nicht der vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. so etwa VG Arnsberg, B.v. 4.11.2015 - 6 L 1171/15.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 - A 5 K 1862/13 - juris; VG Minden, B.v. 2.10.2015 - 10 L 923/15.A - juris; VG Düsseldorf, GB v. 21.9.2015 - 8 K 5062/15.A - juris; VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 - B 3 S 15.50219 - juris; VG München, U.v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris; U.v. 26.8.2015 - M 24 K 15.50507 - juris; VG Lüneburg, B.v. 9.9.2015 - 4 B 153/15; VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 - 9 B 713/15 - juris; VG Köln, Ue.v. 8.9.2015 - 18 K 4584/15.A und 18 K 4368/15.A - jeweils juris; VG Potsdam, B.v. 4.9.2015 - 4 L 810/15.A - Asylmagazin 2015, 344; VG Saarland, B.v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris). Die Einzelrichterin schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung an (vgl. etwa VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; B.v. 15.10.2015 - 1 B 1605/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris; Be.v. 20.10.2015 - AN 3 S 15.50398 und AN 3 S 15.50425 - jeweils juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.9.2015 - 9a L 1873/15.A - juris; VG Dresden, B.v. 9.9.2015 - 2 L 719/15.A - juris; VG München, B.v. 28.8.2015 - M 3 S 15.50616 - juris; VG Würzburg, U.v. 25.02.2016, W 4 K 15.50401 - juris; VG Greifswald, B.v. 14.03.2016, Az. 4 B 649/16; VG Würzburg, U.v. 25.02.2016, Az. W 4 K 15.50414; VG Ansbach, B.v. 17.02.2016).

Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung sonstiger Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen im Prinzip den Vorgaben des europäischen Rechts. Die immer wieder ins Feld geführten, auch neueren Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn führen zur Überzeugung des Gerichts - angesichts der tatsächlich in Ungarn bislang praktizierten Inhaftierungen - nicht zur Annahme systemischer Mängel. Damit liegt kein rechtliches Hindernis für eine Überstellung des Klägers nach Ungarn i. S. von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Die Entscheidung des Bundesamts, vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch zu machen, war nicht ermessensfehlerhaft. Damit bleibt es bei der durch die Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Ungarns. Die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig gem. § 26a AsylG ist somit rechtmäßig.

Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten.

Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. Sie ist dem Ausländer gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Ablehnungsentscheidung gem. § 27a AsylG selbst zuzustellen. Es liegen für den Kläger in Bezug auf das Abschiebungsland Ungarn keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vor. Mit der Wiederaufnahmebestätigung vom 24.11.2014 war die Abschiebung bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch tatsächlich möglich, so dass auch die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist.

Zwar ist das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 4 Halbsatz 2 AufenthG spätestens bei der Abschiebung zu befristen. Das Fehlen dieser Befristung im verfahrensgegenständlichen Bescheid schadet der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung jedoch nicht, sondern führt lediglich zu einem Anspruch des Klägers auf nachträgliche Befristung - unter Berücksichtigung der seit seiner Überstellung bereits vergangenen Zeit.

Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragsteller (ungeklärte Staatsangehörigkeit, nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn und beantragt hierzu die Abänderung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 30. Juni 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 13. Juli 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 4 K 15.50367). Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 19. Februar 2016 anberaumt.

Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (Au 4 S 15.50360). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2016 beantragte der Antragsteller gem. § 80 Abs. 7 VwGO,

den Beschluss vom 17.7.2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2015 anzuordnen.

Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Entwicklung in Ungarn in den letzten Monaten. Ungarn habe einen Zaun an der Grenze zu Serbien errichtet, um Schutzsuchende zu veranlassen, die serbischungarische Grenze nur an den Grenzübergängen zu überschreiten. Die ungarische Bevölkerung sei den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die ungarische Regierung habe offen erklärt, dass weitere Flüchtlinge nicht aufgenommen würden. Sie sehe die Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an. Die Europäische Kommission habe zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung des Standards der Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Ungarn habe mit Wirkung vom 1. August 2015 seine Rechtsgrundlagen in Asylsachen in erheblichem Umfang geändert. Danach werde auch bei Beitrittskandidaten der Europäischen Union - wie Serbien - nicht mehr geprüft, ob die als sichere Drittstaaten angesehenen Staaten, wie etwa Griechenland, ihrerseits in den Verfolgerstaat abschöben. Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten seien eingeführt bzw. verschärft worden. Zudem werde seit 1. Juli 2015 Asylhaft gegen Asylsuchende insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, wobei die Haft für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten bleibe. All dies sei Folge des massiven Kapazitätsproblems aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen in Ungarn bei einer nur geringen Zahl von Aufnahmeplätzen. Aufgrund der aktuellen Rechtslage gingen daher die Verwaltungsgerichte zunehmend davon aus, dass in Ungarn systemische Mängel angenommen werden müssten. Zudem fänden wohl auf Bitten Ungarns überhaupt keine Rückstellungen von Deutschland aus statt, so dass die Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden könne und die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig sei.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 erneut die einschlägigen Akten vor, äußert sich aber auch im vorliegenden Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Antragsteller begehrte Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 2015 kommt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen in Betracht.

Veränderte Umstände, die entgegen dem Beschluss vom 17. Juli 2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 - Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 f.).

Mit zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist jedoch davon auszugehen, dass auch angesichts der vom Antragsteller geschilderten Entwicklungen in Ungarn in den letzten Monaten nicht die Schwelle erreicht oder überschritten ist, die zur Annahme systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO führen müssten (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 44 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11 ff.; VG Dresden, B.v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A - juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498; VG Bayreuth, B.v. 18.11.2015 - B 3 S 15.50292 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 10.11.2015 - M 1 S 15.50687 - juris Rn. 12 ff.). Das Gericht ist nicht der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 VwGO), dass die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 unter Verweis auf EuGH - U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u. a. - Slg. 2011, I-13905 - Rn. 78 f), widerlegt ist.

Im Einzelnen gilt hinsichtlich der vom Antragsteller als verändert geltend gemachten Umstände folgendes:

Der von Ungarn an der Grenze zu Serbien errichtete Zaun betrifft den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht.

Soweit sich der Antragsteller auf Berichte bezieht, die vor dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17. Juli 2015 veröffentlicht wurden (Süddeutsche Zeitung vom 24.6.2015; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen [EASO] vom Mai 2015) können diese nachträglich veränderte Umstände von vornherein nicht begründen. Im Übrigen hat Ungarn die in den Medien als Außer-Kraft-Setzung der Dublin-Regelungen interpretierte Ankündigung vom 23. Juni 2015 bereits am Folgetag revidiert (vgl. z. B. http://www.sueddeutsche.de/politik/nachkritikausbruesselungarnrudertbeiaufnahmestoppfuerasylsuchendezurueck-1.2536039; darauf abstellend z. B. VG München, B. v. 3.7.2015 - 1 S7 15.50582, veröffentlicht unter bayern.recht).

Im Übrigen ist insoweit ferner zu beachten, dass die derzeitige Diskussion in Deutschland und EU-weit über die Aufnahme von Flüchtlingen bekanntlich immer wieder zu pointierten, überspitzten oder gar drastischen politischen Stellungnahmen führt, wie sie der Antragsteller etwa mit Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten in der FAZ und im Handelsblatt vom September und Oktober 2015 anführt. Aus derartigen Äußerungen im politischen Diskurs systemische Mängel abzuleiten, erscheint nicht sachgerecht, weil anderenfalls der Vollzug der Regelungen der Dublin III-Verordnung von der Tagespolitik abhängig und damit gleichsam beliebig würde, weil sich ferner auf diese Weise einzelne EU-Mitgliedstaaten durch schlichte Verlautbarungen ihrer Pflichten aus der Dublin III-Verordnung entziehen könnten (anstatt ihre Einwendungen, wie geboten, ggfs. auf EU-Ebene einzubringen, etwa in einen Änderungs-Rechtsetzungsprozess) und weil systemische Mängel gerade nicht einzelne Defizite, sondern größere Funktionsstörungen voraussetzen. Auf seiner Tagung am 17./18. Dezember 2015 hat sich der Europäische Rat - der sich u. a. aus den Staats- und Regierungschefs zusammensetzt (Art. 15 Abs. 2 EUV) - im Übrigen dazu bekannt, dass die geltenden Vorschriften des Dublin-Systems eingehalten werden müssen, bis die Europäische Kommission in nächster Zeit Vorschläge zur Überprüfung des Dublin-Systems vorlegt (vgl. die Schlussfolgerungen der Tagung, Nr. I.2, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/de/press/pressreleases/2015/12/18-eucoconclusions/). Diese Verpflichtung hat auch Ungarn mitgetragen, nachdem der Europäische Rat aus Rechtsgründen in der Regel (Art. 15 Abs. 4 EUV) und, wie dem Gericht bekannt ist, in der Praxis stets im Konsens beschließt.

Für die von Antragsteller angeführte Einstellung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen gilt ähnliches. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Bearbeitung von Asylanträgen rechtlich nicht von der - wie auch immer zu erfassenden - „Stimmung“ oder „Einstellung“ in diesem Land abhängen kann.

Hinsichtlich der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften trifft es zwar zu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 254 AEUV) gegen Ungarn eingeleitet hat. Ausweislich einer Pressemitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2015 (http://europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) stehen aber - lediglich - einige der ungarischen Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU] und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren [Richtlinie 2010/64/EU] sowie Art. 47 der EU-GR-Charta) im Einklang. Damit geht aber offenbar auch die Europäische Kommission nicht davon aus, dass die Rechtslage und die Vollzugspraxis in Ungarn - gleichsam insgesamt - systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta begründen.

Daneben bedeutet die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission nicht, dass auch tatsächlich ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Eine solche Verletzung kann ausschließlich der Europäische Gerichtshof feststellen (vgl. Art. 260 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV). Ist aber nicht einmal durch den nach dem EU-Primärrecht zuständigen Gerichtshof entschieden, dass die durch Ungarn geschaffene Rechtslage eine Verletzung von EU-Recht darstellt, so kann nicht aus dieser innerstaatlichen Rechtslage - im Vorgriff auf eine eventuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - auf systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geschlossen werden. Selbst wenn sich im Übrigen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herausstellen sollte, dass die ungarische Gesetzgebung und Vollzugspraxis nicht (vollständig) mit dem maßgeblichen EU-Primär- und Sekundärrecht in Einklang steht, würde daraus nicht automatisch folgen, dass auch systemische Schwachstellen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegen. Systemische Mängel in einem Mitgliedstaat liegen nicht bereits vor, wenn dieser das maßgebliche EU-Recht nicht vollständig beachtet hat. Wie ausgeführt, reichen selbst einzelne Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK - die hier von der Europäischen Kommission noch nicht einmal angeführt worden sind - für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht aus.

Würde im Übrigen bereits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zum Maßstab genommen, wann systemische Schwachstellen vorliegen, so würde die als Ausnahmevorschrift gedachte Regelung in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht selten aktiviert werden müssen. So laufen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen aus ihrer Sicht mangelhafter Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch gegen Italien, Kroatien, Malta und Griechenland (vgl. http://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO-15-6223_de.htm).

Insgesamt wird derzeit - wie sich auch aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission ergibt - auf EU-Ebene das Nötige und in den europäischen Verträgen Vorgesehene getan, um eine Einhaltung des EU-Rechts durch Ungarn sicherzustellen; Ungarn widersetzt sich dem Vorgehen der EU auch nicht, sondern hat von der Europäischen Kommission geforderten Stellungnahmen übermittelt, mögen diese auch nicht zur (vollständigen) Ausräumung der bei der Kommission vorhandenen Bedenken geführt haben. Bei einer sich nach wie vor in Bewegung befindlichen Situation sowie einer nicht eindeutig als EU-rechtswidrig feststehenden Rechtslage ist die Schwelle für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht erreicht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR zwar die Situation in Ungarn kritisch beobachtet, aber offenbar nicht davon ausgeht, dass die neuen gesetzlichen Regelungen als solche einen Verstoß gegen internationales oder europäisches Recht darstellen. Es wurde z. B. dazu aufgerufen, die Umsetzung des neuen Rechtsregimes und die Abschiebung nicht hilfsbedürftiger Personen in Einklang mit den internationalen und europäischen Vorgaben sicherzustellen (vgl. VG Stade v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dagegen wird - anders als in der Vergangenheit etwa bei Bulgarien - nicht von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn abgeraten (hierauf abstellend u. a. VG Ansbach, U. v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11; VG Stade, a. a. O.). Dieser Umstand ist angesichts des Amts, das dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11- NVwZ-RR 2013, 660 - Rn. 44).

Daneben geht das Gericht davon aus, dass die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel führt. Auch das deutsche Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen, vgl. § 26 a AsylG (VG Augsburg, U.v. 3.8.2015 - Au 5 K 15.50347 - juris -). Dass dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine theoretische Möglichkeit begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer

Schließlich ist davon auszugehen, dass aufgrund der in Kraft getretenen Regelungen und der begleitenden Maßnahmen der ungarischen Behörden der ungehinderte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn derzeit nicht mehr anhält. Damit dürfte sich auch das zwischenzeitlich aufgetretene Problem vorhandener Kapazitätsengpässe für die Unterbringung zurückkehrender Flüchtlinge deutlich entschärft haben (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 45).

Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil seit Monaten überhaupt keine Rückstellungen nach Ungarn vorgenommen werden, wird dies schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gleichzeitig vorträgt, in Sicherungshaft genommen worden zu sein, um seine Abschiebung nach Ungarn zu gewährleisten. Daneben steht die Grundlage dieses Vortrags, dass das Unterbleiben von Überstellungen auf Bitten Ungarns geschehe, im Widerspruch zu den Beschlüssen des Europäischen Rats, der sich zur Geltung der Regelungen des Dublin-Systems bekannt hat. Schließlich kann, wie ausgeführt, der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten. Solche Mängel sind nach dem Vorstehenden nicht anzunehmen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge ein am ... geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 5. November 2015 im Bundesgebiet angetroffen, ohne einen Asylantrag zu stellen (Bl. 24 der Behördenakte - BA).

Der Antragsteller wurde der Gemeinschaftsunterkunft in der ... in ... zugewiesen (Bl. 28 BA).

Das Bundesamt übersandte dem Antragsteller einen Fragebogen mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzusenden (Bl. 30 ff. BA); er wurde am 19. Mai 2016 dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt (54 f. BA).

Es ergaben sich EURODAC-Treffer für Griechenland (GR1...; Bl. 1 BA; GR1...; Bl. 2 der Behördenakte) und für Ungarn (HU1...; Bl. 3 BA; HU2...; Bl. 4 BA).

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2016 (Bl. 9 ff. BA) hat Ungarn mit Schreiben vom 19. Januar 2016 mitgeteilt, der Antragsteller habe in Ungarn am 11. August 2015 einen Asylantrag gestellt. Er werde nicht zurückgenommen.

Am 2. Februar har das Bundesamt bei den ungarischen Behörden remonstriert (Bl. 21 BA). Am 2. März 2016 hat das ungarische „office of Immigration and Nationality“ mitgeteilt, es akzeptiere die Rückübernahme des Antragstellers.

Am 17. Mai 2016 wurde dem Antragsteller erneut ein Fragebogen übersandt mit der Bitte, die darin enthaltenen Fragen zu beantworten und den Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden (Bl. 30 BA). Der Fragebogen wurde mit Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2016 zugestellt (Bl. 54 f. BA). Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte darauf wieder nicht.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2; Bl. 56 ff. BA).

Die Abschiebung sei gem. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da Ungarn gem. Art. 3 Dublin III VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 28. Juni 2016 zugestellt (Bl. 80 f. BA).

Am ... Juli 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 16.50472) und stellte gleichzeitig einen

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Klage und der Eilantrag wurden mit dem Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt begründet.

Die Antragsgegnerin übersandte am 7. Juli 2016 die Behördenakte und stellte

keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylG), jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18. 9. 2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9. 12. 2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin III VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung

Da der Antragsteller in Deutschland bisher keinen Asylantrag gestellt hat, wird sein Fall als sog.“ Aufgriffsfall“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a AsylG Satz 2 in seiner auch jetzt geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begründung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der sog. „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland.

Geht man daher davon aus, dass die so genannten „Aufgriffsfälle“ über § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst sind, obwohl das AsylG an sich nur auf Personen Anwendung findet, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 10), so ist weiter zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer entsprechenden Abschiebungsanordnung vorliegen. Voraussetzung ist hiernach, dass der Antragsteller einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und es muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Der Antragsteller hat am 11. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt (Bl. 6 BA). Für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist gem. Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1b) Dublin III VO Ungarn zuständig. Dass der Antragsteller in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus den festgestellten EURODAC-Treffern. Danach hat der Antragsteller in Ungarn illegal die Grenze überschritten (EURODAC-Treffer HU2... beginnt mit Ziffer „2“: Art. 14 Abs.1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac; im Folgenden: EURODAC-VO) und hat in Ungarn auch einen Asylantrag gestellt (EURODAC-Treffer HU1... beginnt mit Ziffer „1“: Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EURODAC-VO).

Die nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III VO zuständige ungarische Behörde hat auf das Wiederaufnahmegesuch hin geantwortet, dass sie den Antragsteller zurücknimmt.

Die Überstellung des Antragstellers nach Ungarn ist auch rechtlich möglich, § 34a AsylG.

Da eine Überstellung des Antragstellers nach Griechenland, den gem. Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO primär zuständigen Mitgliedsstaat, wegen der dort vorhandenen systemischen Mängel des Asylverfahrens nicht in Betracht kommt, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Prüfung der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III. der Dublin III VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder ggf. nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14. 11. 2013 - C 4/11). Zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist die Antragsgegnerin in diesem Fall zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat sich entschieden, eine Rücküberstellung nach Ungarn, als bereits früher mit dem Asylantrag des Antragstellers befasstem Mitgliedsstaat, zu versuchen. Ist der ersuchte Mitgliedsstaat mit der Aufnahme des Antragstellers einverstanden, kann dieser einer Überstellung dorthin nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 10. 12. 2013 - C-394/12). Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedsstaat auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert, da dann die Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO eintritt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde im Einzelnen überprüft, welcher Mitgliedsstaat nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin III VO ursprünglich zuständig war bzw. ihr Selbsteintrittsrecht ausübt, wenn der gem. Art. 13 der Dublin III VO zuständige Mitgliedsstaat wegen systemischer Mängel im Asylverfahren für eine Rücküberstellung nicht in Betracht kommt. Denn die Bestimmungen der Dublin III VO enthalten (nur) organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten regeln (EuGH, U. v.10. 12. 2013, a. a. O.), keine subjektiven Ansprüche des Antragstellers.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Ungarns in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013,a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21: Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656 - juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl. 2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 - 30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.

Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach den Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. 3. 2014 - 1 a 21/12.A - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.14. November 2013 - 4 L 44/13 - juris; BVerwG, U v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gründe, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstehen, sind nicht anzunehmen.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrdRch) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw. es durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse ein Ungarn nicht anzunehmen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016). Jedenfalls muss der Antragsteller derzeit nicht ernsthaft befürchten, dass in Ungarn systemische Mängel vorliegen.

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3. 7. 2014 - 71932/12 - UA Rn.68 ff.; U. v. 6. 6. 2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6. 8. 2013 - 12 S 675/13 - juris Rn.4; OVG LSA, B. v. 31. 5. 2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2. 1. 2015 - W 1 S 14.50120 - juris, Rn.28 ff., VG Düsseldorf, B. v. 2. 9. 2014 - 6 L 1235/14.A - juris, Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 26. 6. 2014 - M 24 S 14. 50325 - juris Rn.31 ff., VG Düsseldorf, B. v. 27. 8. 2014 - 14 L 1786/14.A - juris, Rn. 24 ff; VG Augsburg, B. v. 21. 1. 2015, Au 2 S 14.50360 - juris, Rn. 19 ff.; VG Regensburg, U. v. 5. 12. 2014, RN 6 K 14.50089 - juris, Rn. 24 ff.; VG Bayreuth, B. v. 13. 1. 2015 - B 3 S 14.50129 - juris, Rn. 14 ff.; VG Augsburg, B. v. 26. 1. 2015 - Au 7 S 15.50015 - juris, Rn. 21 ff.; VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris, Rn. 24 ff.; VG Würzburg, B. v.3.12.2015 - W 6 S 15.50390- juris; VG Würzburg, B. v. 11.12. 2015 - W 4 S 15.50418 - juris; VG Bayreuth, B. v. 18.11.2015 - B 3 S 15.50292 - juris;VG Greifswald, B. v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW - juris; Sächs. OVG, B. v. 1.6.2016 - 1 A 291/15.A - juris; BayVGH, B. v. 9.5.2016 - 20 ZB 16.50036 und 20 ZB 16.50037 - beide juris; BayVGH, B. v.25.5.2016 - 20 ZB 16.50046 - juris; VG Osnabrück, U. v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 - juris; VG Ansbach, B. v. 3.5.2016 - AN 3 S 16.50118 - juris; VG Ansbach, B. v. 28.6.2016 - AN 3 S 16.50124 - juris und andere).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar).

Festzuhalten ist, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U. v.30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013,660).

Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem neun Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; BayVGH, B. v.12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR noch keine Stellungnahme abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen. Die Europäische Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass sie die im Juli und September 2015 vorgenommenen Änderungen der nationalen Rechtslage im Bereich des Asylrechts, des Strafrechts und des Rechts der Grenzsicherung, des Polizeirechts und des Rechts zur nationalen Verteidigung mit dem Recht der Union prüft und zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in direkten Kontakt tritt. Des Weiteren hat die europäische Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 10.12.2015). Dieses Vorgehen spricht nicht für die Annahme systemischer Mängel, sondern infolge der Kontrolle seitens der EU-Kommission für eine frühzeitige Prüfung zur Bekämpfung etwaiger Missstände, um dem Aufkommen von systemischen Mängeln von vornherein zu begegnen (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035 - juris).

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate möglich ist (z. B. VG Frankfurt/Oder, B. v. 24. 7. 2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4. 10. 2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand begründet nach Auffassung des Gerichts keine systemischen Mängel. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes befindet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts für the purpose of legal harmonisation, Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Bemängelt wurde diesbezüglich, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2; UNHCR comments and recommendations, S.9).

Nach dem Bericht der Asylum Information Database (aida) mit Berichtsstand zum 30. April 2014 mit deutscher Übersetzung erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerber, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrags in Einwanderungshaft genommen wird (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B. Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragsstellern, deren Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen von Asylhaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (aida, a. a. O., C Haftbedingungen; vgl. VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris).

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Die Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5. März 2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A. Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden.

Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg wird Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht einer Quote von 0,7% aller Antragsteller. Die Inhaftierungsquote dürfte bei Dublin-Rückkehrern laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes höher sein, offizielle statistische Informationen gibt es aber nicht (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Augsburg v. 27.1.2016).

Im Ergebnis hält das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3. 7. 2013, 71932/122) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. oben). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Hinsichtlich der Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Serbien nun sicherer Drittstaat sei, die Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt würden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, ergibt sich nichts anderes. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keine auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, Mängel in der Qualität des Asylverfahrens oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die mögliche Überstellung von Asylbewerbern nach Serbien bedeutet nicht gleichzeitig, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem nicht den europäischen Mindeststandards genügt. Auch das deutsche Asylrecht kennt einschränkende Bestimmungen, wenn der Asylsuchende über einen sicheren Transitstaat eingereist ist (§ 26a AsylG). Dass dem Antragsteller, der eigenen Angaben zu Folge über Serbien nach Ungarn eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Es liegen derzeit keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden. Tatsächlich lehnt Serbien derzeit die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ab, da aus serbischer Sicht nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 an das VG Augsburg.). Eine theoretische Möglichkeit der Abschiebung begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer (VG Stade, B. v.4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG München, B. v. 17.3.2016 -M 1 S 16.50032 - bisher unveröffentlicht).

Auch die derzeit in vielen Ländern der EU anzutreffenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge stellen für sich keinen systemischen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dar. Denn hierbei handelt es sich um rein tatsächliche Probleme, die der unerwartete Zustrom so vieler Menschen mit sich bringt.

Von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang zur medizinischen Versorgung (§ 26 des ungarischen Asylgesetzes; aida, dt. Übersetzung, C. Medizinische Versorgung). Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Das Gesetz (§ 34 des staatlichen Dekrets 301/2007) sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind. In der Praxis gibt es keine Richtlinie, anhand derer besonders schutzwürdige Asylbewerber identifiziert werden, und es mangelt an einer spezialisierten medizinischen Versorgung. Asylbewerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie einen monatlichen Geldbetrag für Körperpflegeprodukte und Taschengeld (aida, dt. Übersetzung, A. Aufnahmebedingungen).

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylG ist somit rechtmäßig.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

...

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die ihr drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen eines sog. „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragstellerin, syrische Staatsangehörige, reiste am 05.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am gleichen Tag durch die Bundespolizeiinspektion W. in P. angetroffen, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein. Am 18.07.2016 stellte sie in Bayreuth einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer für Ungarn. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12.07.2016 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden haben hierauf (innerhalb von zwei Wochen) keine Antwort erteilt.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2). Es wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Ziff. 3). Außerdem befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4).

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass der Asylantrag unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn würden nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Ebenso würden Gründe für die Annahme fehlen, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorläge.

Gegen den Bescheid vom 31.08.2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 03.09.2016, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.09.2016 Klage. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen B 3 K 16.50079 geführt. Zugleich beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig, insbesondere nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig sei und daher die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung stelle hinsichtlich der Klagefrist auf die „Zustellung“ des Bescheides und hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die „Bekanntgabe“ des Bescheides ab. Für die, bis dahin anwaltlich nicht vertretene, Antragstellerin sei die Rechtsbehelfsbelehrung so gestaltet, dass nicht klar und eindeutig entnommen werden könne wann die Frist beginne. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen würden. Im Falle einer tatsächlichen Rücküberstellung nach Ungarn würde die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta verletzt werden.

Die Antragsgegnerin äußerte sich bislang nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 16.50080 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 31.08.2016 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziff. 3) anzuordnen.

2. Es spricht bereits einiges dafür, dass der Antrag wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist schon unzulässig ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG beträgt die Rechtsbehelfsfrist in Verfahren nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche. Da der Bescheid vom 31.08.2016 ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 03.09.2016 zugestellt wurde, lief die Rechtsbehelfsfrist bereits am 12.09.2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) ab. Die Klage und der Antrag gingen allerdings erst am 15.09.2016, also nach Ende der Rechtsbehelfsfrist beim Gericht ein.

Entgegen der Argumentation des Prozessbevollmächtigten dürfte auch keine unzutreffende oder verwirrende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen. Eindeutig und ohne Anlass für irgendwelche Zweifel ist in beiden Fällen - Rechtsbehelfsfrist zur Erhebung der Klage als auch Rechtsbehelfsfrist zur Einlegung des Antrags - jeweils die Wochenfrist genannt. Was daran unverständlich sein könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Unverständlich ist dies keinesfalls. Diese Wochenfrist ist - selbst wenn der Bescheid nur formlos bekanntgegeben worden wäre - in jedem Fall verstrichen. Eine rechtliche Unsicherheit für einen juristischen Laien ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Begriffe Zustellung bzw. Bekanntgabe. Diese ist dem Gesetzeswortlaut in § 74 Abs. 1 bzw. § 34a Abs. 2 AsylG geschuldet; die Rechtsbehelfsbelehrung ist damit nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Sie ist auch zutreffend, denn der Begriff Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG) enthält als Oberbegriff auch den Begriff der Zustellung als lediglich besondere Form der Bekanntgabe (vgl. § 2 VwZG).

3. Letztlich kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits wegen Versäumung der hier maßgeblichen Frist von einer Woche (§§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 34a Abs. 2 AsylG unzulässig ist, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessenentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, Beschluss v. 18.07.2016, Az. M 12 S 16.50473 juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.

a) Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald fest steht, das die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsandrohung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind (vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 07.12.2015, Az. B 3 S 15.50314, juris). Diese sind in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates (dazu aa), daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (dazu bb).

Diese Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt (§ 77 Abs. 2 AsylG) - im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung nach Ungarn vor.

aa) Der Asylantrag ist gem. § 27a AsylG in Deutschland unzulässig. Die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, da die Antragstellerin in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt hat und die Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten ist.

Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht durch den Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO sechs Monate ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Zustimmungsfiktion Ungarns im Juli 2016 eingetreten, so dass die gegenwärtig die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.04.2016, Az. 1 C 24.15, juris).

bb) Außergewöhnliche Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens der Antragstellerin einzutreten.

(1) Systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C - 411/10 und C - 493/10, juris; U. v. 14.11.2013, Az. C - 4/11, juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93 und 2315/93, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12. 2011 a. a. O.; U. v. 14.11. 2013 a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann. Ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen.

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656, juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 21.01. 2011, Az. 30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21.01.2011 a. a. O.; B. v. 2. April 2013, Az. 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris). Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 07. 03. 2014, Az. 1 a 21/12.A, juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. 04. 2014, Az. A 11 S 1721/13, juris).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. 03. 2014, Az. 10 B 6.14, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.04.2014 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 07.03.2014, a. a. O.; BVerwG, U v. 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, juris). Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gründe im obigen Sinne, die der Überstellung der Antragstellerin nach Ungarn entgegenstehen, sind nicht anzunehmen. Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrdRch) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw. es durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse ein Ungarn nicht anzunehmen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016).

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 03.07.2014, Az. 71932/12, UA Rn.68 ff.; U. v. 06.06. 2013, Az. 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die aktuell systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (BayVGH, B. v. 25.05.2016, Az. 20 ZB 16.50046, juris; Sächs. OVG, B. v. 01.06.2016, Az. 1 A 291/15.A, juris; VG Bayreuth, B. v. 07.12.2015, Az. B 3 S 15.50314, juris; VG Osnabrück, U. v. 18.05.2016, Az. 5 A 68/16, juris; VG Ansbach, B. v. 03.05.2016, Az. AN 3 S 16.50118, juris; VG Ansbach, B. v. 28.06.2016, AN 3 S 16.50124, juris; VG München, B . v. 18.07.2016, Az. M 12 S 16.50473, juris; VG München, B. v. 05.08.2016, Az. M 1 S 16.500383, juris; VG Cottbus, B. v. 13.09.2016, Az. 5 L 308/16.A, juris und andere).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Festzuhalten ist, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U. v. 30.05.2013, Az. C 528/11, juris).

Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem mehrere Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (VG Stade, B. v. 04.11.2015, Az. 1 B 1749/15, juris; BayVGH, B. v. 12.06.2015, Az. 13a ZB 15.50097, juris).

Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR noch keine Stellungnahme abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen. Die Europäische Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass sie die im Juli und September 2015 vorgenommenen Änderungen der nationalen Rechtslage im Bereich des Asylrechts, des Strafrechts und des Rechts der Grenzsicherung, des Polizeirechts und des Rechts zur nationalen Verteidigung mit dem Recht der Union prüft und zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in direkten Kontakt tritt. Des Weiteren hat die europäische Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 10.12.2015). Dieses Vorgehen spricht nicht für die Annahme systemischer Mängel, sondern infolge der Kontrolle seitens der EU-Kommission für eine frühzeitige Prüfung zur Bekämpfung etwaiger Missstände, um dem Aufkommen von systemischen Mängeln von vornherein zu begegnen (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 17.02.2016, Az. AN 3 S 16.50035, juris).

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate möglich ist (z. B. VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.07.2013, Az. VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4. 10. 2013, Az. M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand begründet nach Auffassung des Gerichts keine systemischen Mängel. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes befindet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts für the purpose of legal harmonisation, Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Bemängelt wurde diesbezüglich, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2; UNHCR comments and recommendations, S.9).

Nach dem Bericht der Asylum Information Database (aida) mit Berichtsstand zum 30. April 2014 mit deutscher Übersetzung erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerber, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrags in Einwanderungshaft genommen wird (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B. Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragsstellern, deren Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen von Asylhaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (aida, a. a. O., C Haftbedingungen; vgl. VG Regensburg, B. v. 04.02.2015, Az. RO 1 S 15.50021, juris).

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig (vgl. auch VG München, B. v. 18.07.2016, Az. M 12 S 16.50473, juris).

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Die Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5. März 2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A. Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden.

Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg wird Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht einer Quote von 0,7% aller Antragsteller. Die Inhaftierungsquote dürfte bei Dublin-Rückkehrern laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes höher sein, offizielle statistische Informationen gibt es aber nicht (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Augsburg v. 27.1.2016).

Im Ergebnis hält das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer evtl. zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 03.07.2013, Az. 71932/122, juris) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. oben). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015, Az. 13a ZB 15.50097, juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076, juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.06.2016, Az. 20 ZB 16.50021, juris).

Hinsichtlich der Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Serbien nun sicherer Drittstaat sei, die Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt würden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, ergibt sich nichts anderes. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keine auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, Mängel in der Qualität des Asylverfahrens oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die mögliche Überstellung von Asylbewerbern nach Serbien bedeutet nicht gleichzeitig, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem nicht den europäischen Mindeststandards genügt. Auch das deutsche Asylrecht kennt einschränkende Bestimmungen, wenn der Asylsuchende über einen sicheren Transitstaat eingereist ist (§ 26a AsylG). Es liegen derzeit keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden. Tatsächlich lehnt Serbien derzeit die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ab, da aus serbischer Sicht nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien (vgl. Lagebericht zum Mitgliedsstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 an das VG Augsburg.). Eine theoretische Möglichkeit der Abschiebung begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer (VG München, B. v. 17.3.2016, Az. M 1 S 16.50032). Im Übrigen unterliegt die Überprüfung der Entscheidung der ungarischen Behörden über die Abschiebung nach Serbien als sicheren Drittstaat ausschließlich der Jurisdiktion der zuständigen Verwaltungsgerichte in Ungarn. Denn verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (ausdrücklich zum Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung nach Serbien EuGH, U. v. 17.03.2016, Az. C-695/15, juris). Einen wirksamen Rechtsbehelf sieht gerade Art. 46 Abs. 1 a) iv) i. V. m. Art. 39 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU vor (vgl. VG Cottbus, B. v. 05.09.2016 a. a. O.).

Auch die derzeit in vielen Ländern der EU anzutreffenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge stellen für sich keinen systemischen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dar. Denn hierbei handelt es sich um rein tatsächliche Probleme, die der unerwartete Zustrom so vieler Menschen mit sich bringt. Da derzeit viele Flüchtlinge Ungarn meiden, geht das Gericht davon aus, dass sich die Kapazitätsgenpässe zunehmend entspannen werden.

Von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang zur medizinischen Versorgung (§ 26 des ungarischen Asylgesetzes; aida, dt. Übersetzung, C. Medizinische Versorgung). Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Das Gesetz (§ 34 des staatlichen Dekrets 301/2007) sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind. In der Praxis gibt es keine Richtlinie, anhand derer besonders schutzwürdige Asylbewerber identifiziert werden, und es mangelt an einer spezialisierten medizinischen Versorgung. Asylbewerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie einen monatlichen Geldbetrag für Körperpflegeprodukte und Taschengeld (aida, dt. Übersetzung, A. Aufnahmebedingungen).

(2) Die Antragsgegnerin ist auch (noch) nicht verpflichtet nach § 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens der Antragstellerin einzutreten. Eine Pflicht zum Selbsteintritt nach erfolgter Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats kommt nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist selbst nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zwingend anzunehmen (vgl. EUGH, U. v. 14.11.2013, Az. C-4/11, juris). Das Gericht teilt insbesondere nicht die Auffassung des VGH Baden-Württemberg im Urteil von 05.07.2016 (Az. A 11 S 974.16, juris), wonach sofort eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin bestehe, wenn hinreichend sicher feststehe, dass innerhalb der nächsten sechs Monate (nach der mündlichen Verhandlung) eine Überstellung nach Ungarn nicht durchgeführt werden könne. Zum einen ist die Aussage in einem Hauptsacheverfahren getroffen worden, indem zuvor die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Zum anderen überzeugt die Entscheidung auch inhaltlich nicht. Zwar ist dem VGH Baden-Württemberg insoweit zuzustimmen, dass die „Überstellungsquote“ nach Ungarn relativ gering ist. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aktuell oder zeitnah nach Ungarn überstellt werden kann. Die Antragsgegnerin hat daher das Recht, bis zum Ablauf der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, Überstellungsversuche vorzunehmen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überstellung eher gering bzw. unwahrscheinlich ist. Erst wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werden kann, ist der zuständige Mitgliedstaat Ungarn nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (BVerwG, U. v. 27.04.2016, Az. 1 C 24.15, juris). Eine bloße „Prognoseentscheidung“ zur Ermittlung der Zuständigkeit vor Fristablauf würde die klaren Regelungen des „Dublin-Systems“ konterkarieren. Selbst wenn sich der Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bereits abzeichnet, ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sofort und ohne Ermessenspielraum vom Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht aufgrund des dem „Dublin-System“ innewohnenden Beschleunigungsgedanken geboten. Die Antragstellerin hat vor Ablauf der Überstellungsfrist keinen Anspruch auf Durchführung eines nationalen Asylverfahrens (vgl. auch BVerwG, U. v. 09.08.2016, Az. 1 C 6.16, juris). Die Effektivität des Europäischen Asylsystems wird dadurch nicht bzw. kaum tangiert.

(3) Da gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin auch eine Abschiebungsanordnung nach Ungarn erlassen wurde und das Gericht im Parallelverfahren B 3 S 16.50077 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls abgelehnt hat, ist die Familieneinheit gemäß Art. 6 GG gewahrt. Es wird davon ausgegangen, dass eine etwaige Abschiebung der Eheleute gemeinsam erfolgt, soweit diese es wünschen.

b) Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylG ist somit aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.

Eine Eurodac-Anfrage ergab am 23. November 2015 einen Treffer für Ungarn. Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 15. Januar 2016 auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an die zuständigen ungarischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.

Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50382). Er beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn sei nicht menschenwürdig, zumal Flüchtlinge dort damit rechnen müssten, sofort in Haft genommen zu werden. Dort gebe es für ihn keine Perspektive. Zudem nehme Ungarn derzeit keine Flüchtlinge mehr zurück.

Die Antragsgegnerin legte am 27. Juni 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine auf-schiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Vorliegend ist Ungarn als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asyl-antrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch vom 15. Januar 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum ungarischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wiederaufnahmegesuch wurde am 15. Januar 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 23. November 2015 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.

2. Die Abschiebung nach Ungarn kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstünden.

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Gemessen an diesem Maßstab, übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg stehen der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Ungarn zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das ungarische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Ungarn ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des ungarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Ungarns in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5).

Hinsichtlich der Inhaftierungspraxis besteht nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 das Vorhandensein systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der Inhaftierungspraxis verneint (U. v. 3.7.2014 - 71932/12 Mohammadi vs. Austria, Rn. 74). Auch der UNHCR hat bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 Halaf vs. Bulgarien - NVwZ-RR 2013, 660 Rn. 44; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch bezüglich der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage ergeben sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems. Zwar werden nach dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Serbien als sicherer Drittstaat behandelt, das Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt, wenn sich ein Asylbewerber länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt. Auf dieser Grundlage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK ergebenden Refoulement-Verbots ausgegangen (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 43, 56). Entgegen dieser Einschätzung kann jedoch nicht allein aufgrund der Auswertung der geänderten Rechtslage in Ungarn ohne Erkenntnisse über die konkrete Handhabung von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützten Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (VG Ansbach, B. v. 10.12.2015 - AN 3 S 15.50559 - juris Rn. 33).

Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden.

Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 14; VG München, U. v. 17.2.2016 - M 15 K 15.50140 - bisher unveröffentlicht).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sehe in Ungarn für sich keine Perspektive, ist rechtlich ohne Belang, da es für ihn dort zunächst um die Klärung seines asylbezogenen Vorbringens geht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.