Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Aug. 2015 - Au 3 E 15.1046

published on 10/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Aug. 2015 - Au 3 E 15.1046
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegner, ihm den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in einer Klasse mit maximal 10 Schülern zu ermöglichen.

1. Der 2001 geborene Antragsteller ist aufgrund einer im ersten Lebensjahr erlittenen Meningitiserkrankung beidseitig gehörlos und seit dem Jahr 2002 beidseits mit Cochlea-Implantaten (elektronische Hörprothesen) versorgt.

Bis April 2014 besuchte er die private ... Schule ... und wechselte dann in die 6. Klasse des ... -Gymnasiums in ..., Landkreis .... Dabei handelt es sich um eine öffentliche staatliche Schule, die jedoch nicht das Schulprofil „Inklusion“ aufweist bzw. entwickelt hat. Der Aufnahme in das Gymnasium hatte der Antragsgegner zu 2 als Sachaufwandsträger mit Schreiben vom 20. Februar 2014 zugestimmt und „bauliche Änderungen im Hinblick auf Schallreduzierung“ in Aussicht gestellt mit dem Vorbehalt, dass sich „die baulichen Änderungen auf ein Klassenzimmer beschränken lassen“. Weiter wies der Antragsgegner zu 2 auf die geplante Generalsanierung der Schule sowie darauf hin, dass weitere Störfaktoren im Zusammenhang mit der Größe der Schule und der Zahl der zu unterrichtenden Schüler nicht auszuschließen seien.

2. Im Schuljahr 2014/2015 besuchte der Antragsteller mit Erfolg die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums in einer Klasse mit insgesamt 23 Schülern. Während des laufenden Schuljahres wurde dem Antragsteller ein Online-Schriftdolmetscher der Firma „Verbavoice“ zunächst im Umfang von 11, dann von 12 Schulstunden je Woche bewilligt; die Kosten hierfür trug der Bezirk ... als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Mit Hilfe des Distanzschriftdolmetschers ist es möglich, dass das von der Lehrkraft Gesprochene „in Echtzeit“ auch visuell, in Schriftform übertragen auf einem Display z. B. eines Notebooks oder eines Tablet-PCs, verfolgt werden kann.

Der Bezirk ... hat beim Verwaltungsgericht Klage gegen den ... erhoben und verfolgt damit die Erstattung der durch den Einsatz des Online-Dolmetschers entstandenen Aufwendungen. Über diese Klage, die beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen Au 3 K 15.198 anhängig ist, ist noch nicht entschieden.

3. Am 9. Juli 2015 ließ der Antragsteller u. a. unter Vorlage mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen und einer Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller in dessen Schule „...-Gymnasium“ in ... - im Schuljahr 2015/2016 im Schulmodus „G8“,

- hilfsweise im Schulmodus „Mittelstufe Plus“,

eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal 10 Schülerinnen und Schülern unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Aufgrund seiner Hörbehinderung benötige der für eine gymnasiale Beschulung ansonsten geeignete Antragsteller eine Unterrichtung in einer kleinen Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen oder Schüler. Bei Hintergrundgeräuschen in der Klassengemeinschaft, die umso stärker seien, je größer die Klasse ist, habe er als Träger von Cochlea-Implantaten große Probleme, die von Lehrern oder anderen Mitschülern gesprochenen Sätze vollständig zu verstehen. Nur durch Konzentration und Gedächtnisleistung sei ihm ein Sprachverstehen möglich. Dies führe zusammen mit der sonstigen Denkleistung zu einer ständigen Überanstrengung, die Kopfschmerzen und starken Migräneattacken sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge hätten. Beim Unterricht in kleineren Gruppen träten diese Probleme je nach Gruppengröße nicht oder nur abgeschwächt auf. Dies habe sich bereits beim Besuch der Internationalen Schule gezeigt; dort sei er in kleinen Klassen unterrichtet worden. In der 7. Klasse sei der Unterricht an seiner jetzigen Schule im Fach Deutsch ebenfalls in einer kleinen Gruppe (ohne Inanspruchnahme des Online-Dolmetschers) erteilt worden. Die Deutschlehrerin habe berichtet, dass sich der Antragsteller dort aktiver und effektiver am Unterrichtsgeschehen habe beteiligen können als in der größeren Klasse. Es sei auch einhellige Meinung der Experten, dass für gehörlose Schüler mit Cochlea-Implantaten eine kleinere Klasse mit maximal 10 Schülern optimal sei. Der Bezirk ... befürworte ebenfalls die Einrichtung einer kleineren Klasse, sehe sich aber nicht in der Lage, Kosten für zusätzliches Lehrpersonal zu übernehmen.

Der Antragsteller habe im abgelaufenen Schuljahr (7. Klasse) zunächst an längerdauernden Migräneanfällen gelitten und deshalb Medikamente mit starken Nebenwirkungen einnehmen müssen. Erst durch die Versorgung mit dem „Verbavoice-System“ habe sich die Situation gebessert, doch sei seine Situation gleichwohl nicht optimal. Die Verwendung von „Verbavoice“ helfe ihm zwar, belaste ihn aber andererseits und führe auch insoweit zu einer „Stigmatisierung“, als andere Schüler nicht ständig auf einen Monitor schauen müssten. Der Bezirk ... habe die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Versorgung mit dem Online-Dolmetscher für das kommende Schuljahr allerdings wieder in Aussicht gestellt.

Im kommenden Schuljahr 2015/2016 werde er die 8. Klasse besuchen, wo Klassenstärken von mindestens 28 Schülern zu erwarten seien; er habe sich für den Modus „Mittelstufe Plus“ (4-jährige Mittelstufe) angemeldet, obwohl er lieber das „normale“ G8 mit dreijähriger Mittelstufe besuchen würde. Im G8 werde auch Nachmittagsunterricht stattfinden. An Nachmittagen müsse er sich jedoch häufig von den Anstrengungen, die durch die große Klasse und die Verwendung von „Verbavoice“ bedingt seien, erholen.

Die Eltern des Antragstellers hätten sich schon ab dem Übertritt ins Gymnasium um die Einrichtung einer Klasse mit wenigen Schülern bemüht, doch sei dies unter Hinweis auf fehlendes Lehrpersonal abgelehnt worden.

Aufgrund seiner Behinderung habe der Antragsteller Anspruch darauf, im ... -Gymnasium, in das er mit Zustimmung des Antragsgegners zu 2 aufgenommen worden sei, in einer Klasse mit höchstens 10 Schülerinnen und Schüler unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch ergebe sich aus den Bestimmungen der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, die (einschließlich des Zusatzprotokolls) von der Bundesrepublik ratifiziert worden sei. Die Konvention sei damit unmittelbar geltendes Recht und auch von den Antragsgegnern zu beachten. Art. 24 der Konvention („Bildung“) sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs unbestimmt und vermittle einem betroffenen Behinderten einen individuellen Anspruch. Ein Anspruch ergebe sich weiter auch aus den geltenden Bestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes. Der Antragsteller sei unwiderruflich in das staatliche Gymnasium als Regelschule, das zum inklusiven Unterricht verpflichtet sei, aufgenommen worden. Nach Art. 30b Abs. 2 BayEUG habe der Antragsteller damit auch einen landesgesetzlichen Anspruch darauf, unter Beachtung seines Förderbedarfs unterrichtet zu werden. Dieser Bedarf könne nur durch den Unterricht in einer Klasse mit maximal 10 Schülern gedeckt werden, was von Experten einheitlich bestätigt werde und den bisherigen Erfahrungen des Antragstellers entspreche. Nur auf diese Weise könne Chancengleichheit hergestellt werden, da der Antragsteller dann - wie nicht hörbehinderte Schüler auch - ohne Zuhilfenahme des Online-Dolmetschers gemeinsam mit seinen Mitschülern dem Unterricht (einschließlich der Beiträge seiner Mitschüler) folgen könne und auch nicht stigmatisiert werde. Nur insoweit könne dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot entsprochen werden.

Darüber hinaus werde auch insoweit in das Recht des Antragstellers bzw. seiner Eltern auf Wahl des Lernortes eingegriffen, als der Antragsteller (aufgrund der zu erwartenden Klassenstärken und des voraussichtlichen Nachmittagsunterrichte) gezwungen sei, den Modus „Mittelstufe Plus“ zu wählen, was mit einer um Jahr längeren Schulzeit bis zur Hochschulreife verbunden sei; bei einer Beschulung in einer kleineren Klasse, wie von ihm begehrt, sei er voraussichtlich in der Lage, das „normale“ G8 mit dreijähriger Mittelstufe erfolgreich zu absolvieren.

Dem Begehren des Antragstellers könne der Antragsgegner zu 1 nicht mit dem Hinweis auf fehlende Ressourcen begegnen, da sich der Mehraufwand in Grenzen halte und jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen werde. Im Hinblick auf mögliche Bezugsfälle dürften nur solche Schüler berücksichtigt werden, die beidseitig Cochlea-Implantate trügen und mit ähnlichen massiven gesundheitlichen Problemen wie der Antragsteller zu kämpfen hätten.

4. Die Antragsgegner beantragen beide jeweils,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

4.1 Der Antragsteller zu 1 ist der Meinung, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung und Unterrichtung einer Klasse mit maximal zehn Schülerinnen oder Schüler habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen noch aus (sonstigem) nationalem Recht. Im Übrigen sei dem behinderungsbedingten Bedarf des Antragstellers in vielfältiger Weise Rechnung getragen worden, etwa durch akustische Ertüchtigung des Klassenzimmers und zusätzlichen Budgetstunden.

Bei Einrichtung einer Klasse mit maximal 10 Schülern sei wegen der „Bezugsfallwirkung“ für andere behinderte Schüler ein erheblicher zusätzlicher Lehrerbedarf zu erwarten, der finanziell „nicht zu stemmen“ sei.

Im Übrigen biete auch die begehrte geringere Klassenstärke keine Gewähr für weniger Störgeräusche als sie in einer Klasse mit üblicher Stärke aufträten; insoweit sei vielmehr die Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler und insbesondere das pädagogische Geschick der Lehrkraft ausschlaggebend.

4.2 Der Antragsgegner zu 2 hält den Eilantrag - soweit er gegen ihn als Schulaufwandsträger gerichtet ist - bereits für unzulässig, weil bei ihm vorher kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.

Im Übrigen sei er auch unbegründet. Der Landkreis sei nicht passiv legitimiert. Weiter verweist der Antragsgegner zu 2 auf den in seiner Zustimmungserklärung vom 20. Februar 2014 enthaltenen Vorbehalt und die von ihm bereits durchgeführten Maßnahmen (akustische Ertüchtigung eines Klassenzimmers) sowie die Erprobung technischer Hilfsmittel (FM-Anlage), die allerdings nicht den gewünschten Erfolg erbracht hätte.

Für den Fall der Einrichtung einer Klasse mit maximal 10 Schülern bzw. der antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 sei der Antragsgegner zu 2 jedoch bereit, für die Klassenteilung ein vorhandenes Klassenzimmer zur Verfügung zu stellen.

5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des weiteren Vortrags der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat außerdem die im bereits oben erwähnten Verfahren Au 3 K 15.198 vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 1 und des Bezirks ..., beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akte sowie den der im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner zu 2 vorgelegten Verwaltungsakte wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Anordnungsgrunds und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54).

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann das Gericht ausnahmsweise auch eine Anordnung treffen, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, wenn diese Regelung notwendig ist, die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Unterrichtsbeginn (am 15.9.2015) und den ggf. erforderlichen organisatorischen „Vorarbeiten“ der Schulverwaltung bestehen zwar keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), doch liegen die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nicht vor.

1. Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1 richtet, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Bildung einer Klasse mit maximal zehn Schülern haben könnte und damit voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde.

1.1 Eltern oder Schüler haben kein allgemeines Recht auf eine bestimmte Klassenbildung.

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden an Schulen innerhalb der Jahrgangstufen Klassen gebildet. Dies gilt u. a. auch für die Mittelstufe des Gymnasiums; § 36 Abs. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) bestimmt konkretisierend, dass sich die Klassenbildung nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. Von der in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eingeräumten Ermächtigung, in der Gymnasialschulordnung (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Mindest- und/oder Höchstzahlen für die Klassenstärke festzulegen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Es bestehen lediglich verwaltungsinterne Vorgaben ohne Außenwirkung und bindenden Charakter.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. U.v. 22.10.1979 - 7.B - 432/79 - BayVBl 1980, 244 ff.; B.v. 10.11.1981 - 7 CE 81 A.2335 - BayVBl 1982, 211 ff.; B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) handelt es sich bei der Entscheidung der Schulverwaltung über die Klassenbildung und damit die Klassenstärke grundsätzlich um eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die nur den Unterrichtsbetrieb betrifft und nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreift. Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt; die organisatorische Gliederung der Schule gehört in den der Bestimmung durch Schüler und deren Eltern entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich. Schüler und Eltern haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat hinsichtlich schulorganisatorischer Maßnahmen, solange dadurch ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Klassenstärke. Auch aus Art. 128 Abs. 1 BV folgt kein allgemeiner Anspruch, dass in Schulklassen nur eine bestimmte Höchstzahl von Schülern zusammengefasst werden darf, solange dadurch der Bildungsanspruch der Schüler nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Letzteres trifft bei einer voraussichtlichen Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern allgemein nicht zu.

1.2 Auch aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Bildung einer Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen und Schüler.

1.2.1 Soweit der Antragsteller auf die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN BRK) rekurriert, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg.

Die Konvention ist als „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (BGBl. 2008 II, S. 1419 ff.) in das nationale Recht eingeführt worden und am 29. März 2009 in Kraft getreten. Sie ist damit gemäß Art. 59 Abs. 2 GG als einfaches Bundesgesetz wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Das (Vertrags-) Gesetz des Bundes hat jedoch für die Teile der Konvention, die nach Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallen - hierzu gehört das Bildungswesen -, keine Umsetzung in nationales Recht bewirkt (vgl. VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240; NdsOVG, B.v. 16.9.2010 - 2 ME 278/10 - juris; HessVGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602, B.v. 16.5.2012 - 7 A 1138/11.Z - DÖV 2012, 735 f.). Soweit sich die Konvention mit dem Schulwesen befasst (insbesondere Art. 24 „Bildung“), ist sie in Bayern durch das am 1. August 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) umgesetzt worden, wobei der Landesgesetzgeber bei der Schaffung eines die Vorgaben der Konvention berücksichtigenden Schulsystems den ihm zustehenden Umsetzungsspielraum (vgl. VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240, 2. Leitsatz, m. w. N.) genützt hat. Dies hat zur Folge, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch an den schulrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts zu messen ist. Dagegen ist Art. 24 VN BRK nicht unmittelbar anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 16.5.2012 - 7 A 1138/11.Z - DÖV 2012, 735 f.).

Darüber hinaus kann nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung - entgegen der klägerischen Auffassung - Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VN BRK auch deshalb keine unmittelbare Anwendbarkeit zukommen, weil der Regelungsgehalt der Konventionsvorschrift nicht hinreichend bestimmt ist, um deren unmittelbare Vollzugsfähigkeit (sog. „self-executing“) zu gewährleisten (dazu im Einzelnen insbesondere VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240 ff., und HessVGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 ff.). Individuelle Ansprüche können damit auf Art. 24 VN BRK nicht gestützt werden (so auch BayLSG, B.v. 2.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER - juris Rn. 56; vgl. auch BT-Drs. 16/10808 S. 48; a.A. z. B. Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346/1347 f.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Bundesrepublik ebenfalls ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl 2008 II S. 1453), in dem festgelegt wird, dass sich auch Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein, an den „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Art. 34 Abs. 1 VN BRK) wenden können (Art. 1 Fakultativprotokoll). Denn schon wegen der ausschließlichen Länderkompetenz für das Bildungswesen kann sich jedenfalls für Art. 24 VN BRK keine unmittelbare Anwendbarkeit und damit kein Individualanspruch ergeben. Im Übrigen ändert auch die völkervertragsrechtliche Möglichkeit, sich als Einzelperson an den genannten Ausschuss wenden zu können, nichts daran, dass Art. 24 VN BRK schon wegen seines unbestimmten Wortlauts einer unmittelbaren Vollzugsfähigkeit ermangelt.

Auch aus Art. 4 VN BRK lässt sich nicht entnehmen, dass daraus ein individueller Anspruch gegen den betreffenden Vertragsstaat hergeleitet könnte. Die Vorschrift enthält eine programmatische Beschreibung der „Allgemeinen Verpflichtungen“ der Vertragsstaaten, die für alle in den nachfolgenden Artikeln angesprochenen Lebensbereiche gilt und verpflichtet damit den jeweiligen Vertragsstaat zur Umsetzung. Sie ist aus sich heraus ersichtlich nicht vollzugsfähig, sondern „not self-executing“.

1.2.2 Auch den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen kann ein subjektives Recht des Antragstellers auf Einrichtung einer Klasse mit der vom Antragsteller begehrten maximalen Klassenstärke nicht entnommen werden.

1.2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG ist inklusiver Unterricht, d. h. die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG) Aufgabe aller Schulen. Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, vermittelt diese Norm kein subjektives Recht, sondern enthält lediglich eine (allgemeine) Aufgabenzuweisung für alle Schulen (auch für Gymnasien).

1.2.2.2 Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG überlässt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr (schulpflichtiges minderjähriges) Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden soll; nach Satz 1 kann die Schulpflicht auch durch den Besuch der allgemeinen Schule, d. h. auch des Gymnasiums (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayEUG) erfüllt werden. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der allerdings voraussetzt, dass die jeweiligen schulartspezifischen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 36a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) und keine Ausschlussgründe i. S. d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG vorliegen. Ein Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Klassengröße kann daraus jedoch nicht entnommen werden.

1.2.2.3 Auch aus den sonstigen inklusionsspezifischen Regelungen in Art. 30a und Art. 30b BayEUG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.

Soweit der Antragsteller zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf die Regelung in Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung werden einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet; der nachfolgende Satz 2 schreibt dafür die Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (Art. 21 BayEUG) vor. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings nicht auf den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (im Klassenverband oder in einer Gruppe), der in Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG angesprochen wird, sondern auf die besondere Förderung des einzelnen behinderten Schülers (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 30b BayEUG, Erl. 6). Damit kann über Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Größe der gesamten Klasse Einfluss genommen werden.

Darüber hinaus ist nicht nur nach Art. 30b Abs. 2 Satz 3 BayEUG der (eingeschränkte) Ressourcenvorbehalt zugunsten des Schulaufwandsträgers (in entsprechender Anwendung des Art. 30a Abs. 4 BayEUG) zu beachten, sondern auch die Regelung in Art. 41 Abs. 5 BayEUG zu berücksichtigen. Danach ist bei der Prüfung, ob der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf eines (schulpflichtigen) behinderten Schülers an einer allgemeinen Schule hinreichend gedeckt werden kann, auch auf die an der (allgemeinen) Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten abzustellen. Art. 41 Abs. 5 BayEUG enthält damit einen auch auf die konkrete personelle Ausstattung der allgemeinen Schule ausgerichteten Ressourcenvorbehalt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu Art. 41 BayEUG ausgeführt LT Drs. 16/8100 S. 13):

„Deshalb können nicht an jeder Schule, insbesondere nicht an jeder Sprengelschule, ggf. für einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ressourcen in dem Umfang bereitgestellt werden, wie sie an einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion und derzeit in Förderschulen und in Schulen mit Förderangeboten nach Art. 30a Abs. 7 angeboten werden.“

Dieser Ressourcenvorbehalt zugunsten der Schule und damit auch des Personalaufwandsträgers ist nicht nur im Zusammenhang mit der gewünschten Aufnahme eines behinderten Schülers in die allgemeine Schule, sondern, wie sich aus Art. 41 Abs. 11 Satz 1 BayEUG ergibt, auch nach erfolgter Aufnahme - etwa bei während des Schuljahres auftretenden zusätzlichen Bedarfs an Unterstützungsmaßnahmen - von Bedeutung. Die Auffassung des Antragstellers, dass nach einmal erfolgter Aufnahme in eine allgemeine Schule diese gleichsam uneingeschränkt zur Sicherstellung optimaler Lernbedingungen verpflichtet sei, kann deshalb nicht geteilt werden.

Wie von der Schule dem Antragsteller bzw. seinen Eltern kommuniziert wurde, wird im kommenden Schuljahr am ... -Gymnasium kein (zusätzliches) Lehrpersonal vorhanden sein, das bei Realisierung der begehrten Klassenbildung erforderlich wäre. Der Personalaufwandsträger sieht sich auch nicht in der Lage, die für die gewünschte Reduzierung der Klassenstärke notwendigen personellen Mittel bzw. Lehrerstunden zuzuweisen.

In diesem Zusammenhang kann auch der Einwand des Antragsgegners zu 1, dass aufgrund der Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch in einer nicht unerheblichen Zahl weiterer Fälle zugunsten von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf ebenfalls kleine Klassen gebildet werden müssten, nicht von der Hand gewiesen werden. In Betracht kommen insoweit nicht lediglich Schüler mit beidseitigen Cochlea-Implantaten, die ähnliche Probleme wie der Antragsteller haben, sondern auch Schüler an Gymnasien (und weiteren allgemeinen Schulen) mit Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Autismusspektrum, (sonstige) Hörbehinderung und sozial-emotionale Störung bzw. Mehrfachbehinderung. Die Darlegung des Antragsgegners zu 1, dass insoweit Kostenmehrungen in Höhe eines zweifachen Millionenbetrags entstünden, die „nicht zu stemmen“ seien, erscheinen deshalb nachvollziehbar (vgl. dazu auch VerfGH, E.v. 17.11.1994 - Vf. 96-IX-94, Vf.97-IX-94 - BayVBl 1995, 173 ff. [Nichtzulassung des Volksbegehrens u. a. „Keine Klasse über 30“]).

1.2.2.4 Die Entscheidung des Antragsgegners zu 1, keine Klasse in der gewünschten Stärke (maximal zehn Schülerinnen und Schüler) einzurichten, begegnet auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz bzw. das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 118 Abs. 1, Art. 118a Satz 1 BV) keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.; zuletzt B.v. 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11 - juris Rn. 5) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z. B. E.v. 9.7.2002 - Vf. 9-VII-01 - BayVBl 2003, 44 ff.; E.v. 23.8.2006 - Vf.110VI-05 - BayVBl 2007. 208 ff.; E.v.11.3.2008 - Vf. 5-VII07 - BayVBl 2009, 173 ff.) erschöpft sich das Benachteiligungsverbot nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaße kompensiert wird. Von den Verfassungsgerichten wird in den genannten Entscheidungen aber gleichzeitig auch ausgeführt, dass das Benachteiligungsverbot nicht ohne jede Einschränkung gilt. Zum einen ist eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter dann zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, zum andern kann - und dies gilt insbesondere im Schulbereich - nicht beanstandet werden, dass die mögliche Fördermaßnahme unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt wird. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann, und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Verweigerung der „Fördermaßnahme“ (hier: die begehrte Klassenbildung mit höchstens zehn Schülern) überhaupt als Benachteiligung im Sinne der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden kann. Diese Frage bedarf indessen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung, denn jedenfalls kann sich der Antragsgegner zu 1 auf den normativen Ressourcenvorbehalt, wie oben bereits dargelegt, berufen. Die Ablehnung der begehrten Klassenverkleinerung verstößt damit nicht gegen die genannten bundes- und landesrechtlichen Grundrechtsbestimmungen.

Gleiches gilt jedenfalls auch in Bezug auf Art. 118a Satz 2 BV, ungeachtet der Frage, ob diese Regelung als (verbindliche) Staatszielbestimmung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Anspruch zu vermitteln (vgl. Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern - Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 118a Rn. 22 und 24).

Schließlich kommt auch ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 2 VN BRK enthaltene Diskriminierungsverbot nicht in Betracht. Diese Vorschrift, die (als Bundesrecht) unmittelbar (weil „self executing“) anwendbar ist, entspricht dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, U.v. 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 31), gewährt somit keinen weitergehenden Schutz.

1.2.2.5 Im Übrigen trifft das Unterbleiben der begehrten Reduzierung der Klassenstärke den Antragsteller nicht in einem Ausmaß, dass er gezwungen wäre, das Gymnasium zu verlassen oder gar das Ziel der Erlangung der Hochschulreife zur Gänze aufzugeben. Wie von ihm vorgetragen, hat der Bezirk ... die Finanzierung des Online-Sprachdolmetschers „Verbavoice“ auch für das kommende Schuljahr in Aussicht gestellt. Auch wenn es sich dabei nicht um die optimale Lösung handeln mag, hat er aufgrund des Einsatzes dieses Hilfsmittels das abgelaufene Schuljahr erfolgreich absolvieren können. Es sind keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er bei weiterer Verwendung von „Verbavoice“ nicht mehr in der Lage wäre, seine Schullaufbahn am ...-Gymnasium fortzusetzen, wenn auch möglicherweise „nur“ im Modus „Mittelstufe Plus“.

Der Einwand, dass die Verwendung des Online-Dolmetschers zu einer „Stigmatisierung“ führe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Inklusiver Unterricht lebt vom Miteinander behinderter und nichtbehinderter Schüler, wobei es kaum zu vermeiden sein wird, dass die nichtbehinderten Schüler Kenntnis vom Handicap des Behinderten haben. Im Übrigen hat der Mobile Sonderpädagogische Dienst des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören, dem Bezirk ... auf Anfrage mit Schreiben ohne Datum (beim Bezirk eingegangen am 17.11.2014), das sich in den beigezogenen Akten des Bezirks findet, mitgeteilt, dass der mit „Verbavoice“ verbundene „Gebrauch technischer Hilfsmittel, wie Notebook oder TabletPC … bei Schülern im allgemeinen eher positiv besetzt (ist), was wiederum ... Selbstwertgefühl nicht negativ belasten würde“.

2. Nachdem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Antragsgegner zu 1 keinen Erfolg hat, geht der gleichzeitig gestellte Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 ins Leere. Auf die Frage, ob der Antrag insoweit bereits wegen fehlender vorheriger Antragstellung unzulässig ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3. Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 21/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller ab dem Schuljahr 2016/2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur 10. Jahrgangsstufe des Städtischen …-Gymnasiums M. zuzulassen.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.