Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - M 3 E 16.4040

published on 16/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - M 3 E 16.4040
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Gericht

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller ab dem Schuljahr 2016/2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur 10. Jahrgangsstufe des Städtischen …-Gymnasiums M. zuzulassen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur 10. Jahrgangsstufe des Städtischen …-Gymnasium M. im Schuljahr 2016/2017.

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2015/2016 das …-Gymnasium in ... im wirtschaftswissenschaftlichen Zweig der Schule (WSG = Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Gymnasium) und der Sprachenfolge Englisch-Französisch. Die Schulzugehörigkeit des Antragstellers am …-Gymnasium endete am 27.07.2016. Der Schulwechsel gründete auf den Umzug des Antragstellers zu seinem Vater in die F. J. Straße 40 in M. am 02.08.2016. Die Eltern des Antragstellers beantragten am 14.07.2016 die Aufnahme des Antragstellers in die 10. Klasse des Städtischen …-Gymnasium M. (nachfolgend: Schule).

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mittels E-Mail vom 29.07.2016 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schule keine Kapazitäten mehr zur Verfügung stünden da die freien Plätze in der 10. Klasse für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachvorbereitungsklassen (Integrationsschüler) benötigt würden.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.09.2016, eingegangen am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, den Antragsteller für das am 13.09.2016 beginnende Schuljahr 2016/2017 entsprechend seinem Antrag vom 14.07.2016 in die 10. Klasse des Städtischen …-Gymnasiums, ... M. aufzunehmen und zu beschulen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller für das am 13.09.2016 beginnende Schuljahr 2016/2017 entsprechend seinem Antrag vom 14.07.2016 in die 10. Klasse des Städtischen …-Gymnasiums ... M. aufzunehmen und zu beschulen.

Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass das …-Gymnasium das einzige in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft stehende Gymnasium Münchens sei, das die Zweigausrichtung WSG des Antragstellers für Knaben anbiete. Ein weiteres Gymnasium Münchens mit wirtschaftswissenschaftlichem Profil, das Städtische …-Gymnasium, sei eine reine Mädchenschule. Vorsorglich hätte sich der Antragsteller auch bei 15 anderen Schulen im Stadtgebiet München beworben, obgleich deren Zweigrichtungen nicht mit der des Antragstellers übereinstimmten. Alle hätten die Aufnahme des Antragstellers abgelehnt, oftmals mit der Begründung, von einem Zweigwechsel dringend abzusehen oder das passende …-Gymnasium vorzuziehen. Ein Anordnungsanspruch ergäbe sich aus dem Recht der Erziehungsberechtigten, die Fachrichtung zu wählen (Art. 44 BayEUG i.V.m. §§ 29, 26 GSO und der bestehenden Schulpflicht (Art. 35 Abs. 3, 4; Art. 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayEUG). Die erforderliche Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums gemäß § 29 i.V.m. § 26 GSO werde durch Vorlage des Zeugnisses der 9. Klasse nachgewiesen. Eine Beschränkung der Zulassung zu einer Ausbildungsrichtung einer Schulart dürfe gemäß Art. 44 Abs. 4 BayEUG nur erfolgen, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich überstiege, was hier nicht der Fall sei. Bei richtiger Ermessensausübung hätte das …-Gymnasium den Antragsteller aufnehmen müssen. Die Ermessenswidrigkeit ergäbe sich in erster Linie aus der fehlenden Berücksichtigung des Umstands, dass das …-Gymnasium die einzige Schule Münchens mit dem Zweig des Antragstellers sei. Der Antragsgegner hätte im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gar keine andere Entscheidung als die Aufnahme des Antragsstellers treffen dürfen. Daneben bestünde auch ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller ab dem 13.09.2016 schulpflichtig und ein Unterrichtsausfall nicht hinzunehmen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 09.09.2016, den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller hätte aufgrund Kapazitätserschöpfung kein Schulplatz am Städtischen …-Gymnasium angeboten werden können. Aufgrund schulinterner pädagogischer Festlegungen läge die Orientierungszahl der Klassengröße in den 10. Klassen bei 26 Schülerinnen und Schülern. Die 10. Klassen des …-Gymnasiums seien jedoch bereits mit je 28 Schülern in Klasse 10 A und 10 B und 29 Schülern in Klasse 10 C überbelegt. Bei der Klasse 10 E (Klasse 10 D gibt es nicht) handele es sich um eine spezielle Einführungsklasse für Schülerinnen und Schülern, die z.B. von der Realschule an das Gymnasium wechselten und die somit bereits aufgrund eines abweichenden Lehrplans nicht für den Antragsteller geeignet sei, § 7 Abs. 2 GSO. Für das Schuljahr 2016/2017 hätten sich vor dem Antragsteller bereits fünf weitere Schülerinnen und Schüler um Aufnahme in die 10. Jahrgangstufe an der Schule bemüht, deren Anträge allesamt mit der Begründung der Kapazitätserschöpfung abgelehnt worden seien.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort bestünde nicht (Art. 44 Abs. 3 BayEUG). Wenn die Aufnahmefähigkeit einer Schule erschöpft sei, der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich sei und dem Schüler oder der Schülerin zumutbar sei, so könne die Aufnahme in die begehrte Schule verweigert werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null bestünde schon deshalb nicht, da neben dem Städtischen …-Gymnasium auch das Staatliche …-Gymnasium in D. für die Beschulung des Antragstellers geeignet sei, da kein Zweigwechsel erforderlich wäre und die Schule auch in zumutbarer Entfernung läge. Hintergrund für die pädagogischen und organisatorischen Erwägungen der Schule, nach denen die Klassenstärke in den 10. Klassen nicht mehr als 26 Schülerinnen und Schüler betragen sollte, seien zum einen die im bayernweiten Vergleich hohe Nichtbestehensquote des Abiturs am …-Gymnasium. Zur Stärkung der individuellen Förderung und zum besseren Eingehen auf die Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler wolle man die Klassenstärke auf 26 beschränken. Zum anderen beschule das …-Gymnasium als einziges Gymnasium Münchens sehbehinderte und blinde Schülerinnen und Schüler. Der Richtwert sei bereits jetzt überschritten, läge aber in einem pädagogisch gerade noch vertretbaren Grenzbereich. Die aus dem Hochschulzulassungsrecht bekannten Grundsätze der Kapazitätserschöpfung seien nicht ohne weiteres auf den schulischen Zulassungsstreit übertragbar. Schulen seien nicht verpflichtet, eine Aufstockung der Klassengröße bis zur Grenze der pädagogischen Vertretbarkeit und Funktionsfähigkeit vorzunehmen. Insoweit gelte auch wegen des Erziehungsauftrags der Schule (Art. 131 BV, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayEUG) das im Hochschulzulassungsrecht postulierte Gebot der Kapazitätserschöpfung nicht.

Darüber hinaus sei der Antrag bereits unzulässig, soweit eine Zuweisung beantragt werde, da über eine solche nach § 2 Abs. 6 S. 2 GSO der Ministerialbeauftragte entscheide und daher der Freistaat Bayern und nicht die LHS München passivlegitimiert wäre. Des Weiteren würde eine „Aufnahme“ in die Schule eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen – Gegenstand des Antrags könne allenfalls die vorläufige Beschulung an der Schule sein.

Mit Schreiben vom 12.08.2016 an den Schulrektor des …-Gymnasiums in Dachau erfolgte durch den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West eine Zuweisung des Antragstellers zum 13.09.2016 in die Jahrgangsstufe 10 des …-Gymnasiums in Dachau.

Auf die Antragserwiderung nahm der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 13.09.2016 Stellung und erklärte, dass der Antragsteller am ersten Schultag, dem 13.09.2016, im …-Gymnasium vorstellig geworden sei und als 31. Schüler eine dortige 10. Klasse besuche. Es sei keine vorbehaltslose oder endgültige Anmeldung erfolgt. Die Klasse berücksichtige zwar den Zweig des Antragstellers, nicht jedoch dessen Sprachenfolge EnglischFranzösisch, sondern fange in der 10. Klasse mit der neuen Fremdsprache Spanisch an. Der Antragsteller könne somit nicht seine gewohnte Sprachenfolge weiterführen. Der Fahrtweg in die D. Schule von München – Schwabing mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr als eine Stunde. Hinzu käme, dass der Antragsteller aufgrund der S-Bahnzeiten 20 Minuten vor Schulbeginn in der Schule ankäme und somit bis zum tatsächlichen Schulbeginn fast 1,5 Stunden unterwegs sei. Im Verhältnis dazu betrage der Schulweg zum …-Gymnasium 3 km und sei mit dem Fahrrad in 12 Minuten zu bewältigen, sodass sich der Schulweg zum D. Gymnasium mehr als verfünffachen würde. Der Schuldirektor hätte darauf hingewiesen, dass er schlechte Erfahrungen mit Pendler-Schülern aus München gemacht habe in Bezug auf Regelmäßigkeit des Schulbesuchs und insbesondere Pünktlichkeit. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin nicht nachweisen können, dass in der 10. Jahrgangsstufe des …-Gymnasiums tatsächlich sehbehinderte Schüler seien, mit denen die gewünschte geringe Klassenstärke begründet worden sei. Des Weiteren sei die Klassenstärke in Dachau höher als die in der begehrten, deutlich näherliegenden Schule. Das …-Gymnasium in D. sei für 950 Schüler geplant, beschule aktuell aber über 1250 Schüler. Somit läge es mit über 31% jenseits seiner Plangröße, während das …-Gymnasium lediglich mit 7 – 11% über seiner Orientierungszahl läge. Bezüglich der fünf weiteren abgelehnten Schülerinnen und Schüler müssten zur Vergleichbarkeit mit dem Antragsteller von der Antragsgegnerin deren individuellen Merkmale vorgetragen werden. Nach Art. 44 Abs. 4 BayEUG könnte die Aufstockung der Klassengröße nur abgelehnt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigen würde. Dies sei auch mit Aufnahme des Antragstellers in der Schule nicht der Fall.

Vor dem Hintergrund des Hinweises einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hilfsweise, den Antragsteller vorläufig am Städtischen …-Gymnasium in der 10. Klasse zu beschulen.

Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2016, dass die am 09.09.2016 mitgeteilte Schülerzahl unrichtig gewesen sei und nunmehr tatsächlich die 10. Jahrgangsstufe aus zwei Klassen mit je 28 Schülern und einer Klasse mit 30 Schülern bestünde. Des Weiteren stünde noch die Entscheidung über die Aufnahme eines weiteren Schülers aus, der für zwei Jahre zum Schulbesuch in England beurlaubt gewesen sei und im Falle einer nicht erteilten Sonderregelung nach § 6 Abs. 7 GSO durch den Ministerialbeautragten ebenfalls in die 10. Jahrgangsstufe käme. Bei den 5 abgelehnten Bewerberinnen und Bewerbern handelte es sich um 3 Schülerinnen und Schüler aus anderen Gymnasien Bayerns, die dort ebenfalls den WSG-W besuchten, einen Schüler einer französisch-deutschen Schule in München und einen, der die Deutsche Schule in Istanbul besucht habe. Alle 5 Schülerinnen und Schüler hätten die telefonisch oder per E-Mail übermittelte Absage akzeptiert. In der Klasse 10 A (28 Schüler) seien 13 Schüler des sprachlichen und 15 des wirtschaftswissenschaftlichen Zweiges. Ein Schüler (WSG-W) davon sei schwer sehbehindert. In der Klasse 10 B und 10 C besuchten alle Schülerinnen und Schüler den Zweig WSG-W, im Falle der Klasse 10 B ausschließlich mit der Sprachenfolge Englisch-Französisch, in der Klasse 10 C dagegen seien die Schüler mit der 2. Fremdsprache (Französich/ Latein) gemischt. Für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachvorbereitungsklassen würden in der 10. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2016/2017 keine Plätze vorgehalten werden. Im Gymnasium in Dachau müsste der Antragsteller Spanisch als spätbeginnende Fremdsprache erlernen, käme damit aber auch in den Genuss der Möglichkeit, eine seiner bisher gewählten Sprachen (Englisch und Französisch) abzulegen. Da der Antragsteller sowohl in Englisch als auch in Französisch im Abschlusszeugnis der 9. Klasse die Note „ausreichend“ hätte, hätte er durch den Neubeginn einer Sprache die Chance, bessere Noten zu erzielen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers in die 10. Klasse des Städtischen …-Gymnasiums zum Schuljahr 2016/2017 ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung in die 10. Klasse des Städtischen …-Gymnasiums, die allein über die Schule selbst möglich ist. Insofern stellt der als Hilfsantrag gestellte Antrag, in dem die Schule zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers verpflichtet werden soll, den zulässigen Antrag dar. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist damit nicht beabsichtigt, da die Beschulung lediglich vorbehaltlich der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung erfolgen soll.

Der Zulässigkeit steht nicht eine denkbare Bestandskraft des als Verwaltungsakts i.S.d. Art. 35 BayVwVfG einzuordnenden Ablehnungsschreibens der Schule vom 29.07.2016 entgegen. Zwar wurde bislang noch keine Klage erhoben, die Klagefrist des § 74 VwGO konnte mangels Rechtsbehelfsbelehrung:des Ablehnungsbescheids jedoch noch nicht ablaufen; gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist die Klageerhebung noch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung möglich.

2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet, da der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO -).

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – Rn. 3).

Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach summarischer Prüfung erscheint die Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin rechtswidrig; ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Beschulung am …-Gymnasium und die Dringlichkeit dieser Regelung (Anordnungsgrund) konnten glaubhaft gemacht werden.

2.1. Der Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung in die 10. Jahrgangsstufe der Schule ergibt sich aus Art. 44 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, i.V.m. § 2 Abs. 6 der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.

Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler haben zwar das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen, wobei für die Aufnahme in die Schule Eignung und Leistung der Schüler maßgebend sind (Art. 44 Abs. 1 BayEUG). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht indes nicht (Art. 44 Abs. 3 BayEUG). Sind mehr (geeignete) Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse einer Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. Gelingt dieser nicht, so entscheidet der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen (§ 2 Abs. 6 GSO).

Gemäß Art. 44 Abs. 4 BayEUG darf die Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart im notwendigen Umfangnur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann. Grundsätzlich soll somit der Wahlschule der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler Vorrang eingeräumt werden.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und die Gymnasialschulordnung geben den Gymnasien im Fall eines Bewerberüberhangs für die Aufnahme der Schüler weder bestimmte Auswahlkriterien vor noch schließen sie bestimmte Auswahlkriterien aus (vgl. BayVGH, B.v.15.11.2013 - 7 CE 13.1934 - juris).

Die hier von der Schule aufgrund schulinterner pädagogischer Festlegungen verwendeten Auswahlkriterien sind aus schulorganisatorischen Erwägungen nicht in dem Sinne zwingend, dass sie die Abweisung des Antragstellers von der Schule rechtfertigen würden. Die Antragsgegnerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass eine zusätzliche Teilnahme des Antragstellers dazu führen würde, dass die Zahl der Ausbildungsplätze der 10. Jahrgangsstufe der Schule erheblich überstiegen würde. Voraussetzung für die Ablehnung eines Schülers ist nämlich die Rechtmäßigkeit der Auswahlkriterien und deren ordnungsgemäße Anwendung (VG München, B.v. 12.09.2016 – Az. M 3 E 16.2764). Die der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden Auswahlkriterien müssen auf klar bestimmten, rechtlich nicht zu beanstandenden und sachgerechten schulorganisatorischen Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v.15.11.2013, a.a.O; VG München, B.v. 12.09.2016 a.a.O.).

Die von der Schule vorgetragenen schulorganisatorischen Erwägungen (Nichtbestehensquote beim Abitur und die Inklusion Sehbehinderter) sind aus Sicht des Gerichts nicht zur Begründung einer erschöpften Aufnahmekapazität geeignet.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihre Schule im bayernweiten Vergleich eine überdurchschnittlich hohe Nichtbestehensquote beim Abitur aufweise. Zur Verbesserung der Bestehensquote müsse daher die Klassenstärke der 10. Klassen auf 26 Schülerinnen und Schüler begrenzt werden. Eine Reduzierung der Klassenstärke führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Leistungsniveaus. Auch wenn kleinere Klassenverbände wünschenswert sind, gelingen gerade auch Schülerinnen und Schülern aus stark besetzten Klassenverbänden gute Abiturleistungen. Die Bestehensquote im Abitur hängt an vielfältigen Umständen, die beispielsweise in der Qualität des Schulpersonals, der Zusammensetzung der Schüler, der Organisation und Struktur der Schule, des Schulklimas und den räumlichen und sächlichen Mitteln der Schule begründet sein können. Eine reduzierte Klassenstärke führt dagegen nicht zwingend zu Leistungssteigerungen der Schülerinnen und Schüler.

Auch dem Argument, die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 26 Schülerinnen und Schüler sei erforderlich im Hinblick auf die Inklusion sehbehinderter und blinder Schüler, kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 30b Abs. 2 BayEUG werden einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 BayEUG durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. Der Gesetzgeber sieht für Inklusionsschüler keine reduzierte Klassenstärke vor, sondern einen Ausgleich durch Integrationshelfer. Dementsprechend besteht seitens der Inklusionsschüler kein Rechtsanspruch auf Bildung einer Klasse mit einer Maximalanzahl von Schülerinnen und Schüler (VG Augsburg, B.v. 10.08.2015 - Au 3 E 15.1046 -). Sofern die Antragsgegnerin bezüglich des an der Schule in der 10. Jahrgangsstufe unterrichteten stark sehbehinderten Schülers eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs im Falle der Erhöhung der Klassenstärke auf 29 Schüler sähe, wäre diese mittels der gesetzlich vorgesehenen Förderhilfe (Sonderpädagogischer Dienst) auszugleichen. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann daher von einer zulässigen Begrenzung der Klassenstärken der 10. Jahrgangsstufe auf 26 Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf dieses angestrebte Ziel nicht ausgegangen werden.

Die den Aufnahmeentscheidungen der Gymnasien zugrundeliegenden Auswahlkriterien sollten des Weiteren klar sein (BayVGH, B.v. 15.11.2013 – 7 CE 13.1934 -, juris, Rn. 9). Diese Klarheit kann das Gericht bei der hier notwendigerweise nur summarischen Überprüfung nicht erkennen. Die Schule hatte mit Schreiben vom 29.07.2016 zunächst ein anderes Argument zur Ablehnung des Antragstellers vorgetragen; danach seien alle zur Verfügung stehenden freien Plätze für die Integration der Schülerinnen und Schüler aus den Sprachvorbereitungsklassen gebraucht worden. Da tatsächlich aus den Sprachvorbereitungsklassen des Vorjahres beim Schuljahreswechsel keiner der Schüler und Schülerinnen der 10. Jahrgangsstufe zur Fortsetzung der Schullaufbahn zugeordnet wurde, trägt dieses Argument jedoch nicht. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die Abweisung mit der Nichtbestehensquote beim Abitur und der Inklusion Sehbehinderter begründet wurde, führt dazu, dass unklar bleibt, welche Auswahlkriterien für die Aufnahme im Zeitpunkt der Entscheidung der Schule tatsächlich bestanden.

Auch das Argument, dass die Schule fünf weitere Schülerinnen und Schüler ebenso wie den Antragsteller abgewiesen hatte, trägt nicht. Die anderen Schüler haben ihre Ablehnung klaglos akzeptiert, sodass sich für ihre Fälle nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ergab. Dies berührt nicht das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufnahme. Zudem konnte mangels vorliegender Informationen zu den anderen Schülern, wie z.B. deren Wohnort, kein Vergleich mit dem Antragsteller angestellt werden.

Mangels bestehender sachgerechter Auswahlkriterien, ist zuvörderst auf die Pflicht der Schulen zu Herbeiführung eines örtlichen Ausgleich abzustellen, § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 S. 1 GSO. Der Antragsteller ist auf ein Gymnasium mit dem Zweig Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Gymnasium mit wirtschaftswissenschaftlichem Profil (WSG-wP) angewiesen. Den Anspruch auf Verbleib im dem bisherigen Zweig hat auch die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Diesen Zweig bietet im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin für Knaben nur die streitgegenständliche Schule an. Alternativ kommt nur das außerhalb des Gemeindegebiets liegende staatliche … …-Gymnasium in D. in Frage, an das der Antragsteller mit Bescheid des Ministerialbeauftragten vom 12.09.2016 zugewiesen wurde. Ein örtlicher Ausgleich ist mithin auf das D. Gymnasium beschränkt.

Bei einem Vergleich der beiden in Frage kommenden Schulen ist sowohl bezüglich der Nähe zum Wohnort des Antragstellers, als auch zur bestehenden Klassenstärke der streitgegenständlichen Schule der Vorzug zu geben. Im örtlichen Vergleich ist die streitgegenständliche Schule die nähergelegene Schule zum Wohnort des Antragstellers. Die Nähe des Wohnorts der Schülerinnen und Schüler zum Gymnasium stellt dabei ein regelmäßig anzuwendendes und anerkanntes schulorganisatorisches Auswahlkriterium dar. Es wird den Gymnasien bereits durch § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 GSO vorgegeben, wonach sich die Schulen bei einem Bewerberüberhang um einen örtlichen Ausgleich bemühen. Der Grundsatz, dass ein Schüler die zu seinem Wohnort nächstliegendste Schule besuchen sollte, zeigt sich auch in anderen Rechtsnormen wie z.B. in Art. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz und in § 2 Abs. 1 S. 1 Schülerbeförderungsverordnung. Im vorliegenden Fall blieb die örtliche Komponente jedoch unberücksichtigt. In der Absage wird nicht erkennbar, inwieweit die Länge des Schulwegs des Antragstellers zu der als Alternative genannten Schule in die Abwägungen eingeflossen ist. Der Antragsteller legte glaubhaft dar, dass er das städtische Gymnasium in einer Viertelstunde erreichen könne, sein Fahrtweg in das zugewiesene Gymnasium in Dachau dagegen mehr als 1 Stunde dauere.

Hinzukommt, dass ein möglichst kurzer Schulweg auch aus sozialen Gesichtspunkten zu befördern ist, um zum einen die Nähe zum Elternhaus zu ermöglichen und zum anderen den außerschulischen Kontakt mit den Mitschülern zu erleichtern.

Neben der Länge des Schulwegs ist auch die Anzahl der Schüler in den zu vergleichenden Klassen ein sachgerechtes Zuordnungskriterium. Im D. Gymnasium ist der Antragsteller bereits der 31. Schüler der Klasse. Im …-Gymnasium gibt es dagegen noch zwei Klassen mit 28 Schülern. Insofern ist es nur sachgerecht, nicht die Schule mit der schon bestehenden höheren Schülerzahl zusätzlich zu belasten. Dem von der Antragsgegnerin bezüglich der Klassenstärke angeführten Erziehungsauftrag (Art. 131 BV, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayEUG) wird im vorliegenden Fall somit am besten eine Zulassung des Antragstellers in eine Klasse des …-Gymnasium gerecht.

Darüber bleibt im Rahmen der hier vorgenommenen Überprüfung unklar, inwieweit das Auswahlkriterium der maximalen Stärke von 26 Schülerinnen und Schüler im vorliegenden Fall von der Schule tatsächlich beachtet wurde. Denn die tatsächliche Klassenbelegung in den drei 10. Klassen beträgt zweimal 28 und einmal 30 Schülerinnen und Schüler und liegt somit über der angestrebten Klassengröße. Die Schule ist sich damit selbst der Schwierigkeit bewusst, die Zielmarke von 26 Schülern pro Klasse einzuhalten. Es liegt daher nahe, hierin eine reine Orientierungszahl zu sehen. Dann kann auf dieses Kriterium allein aber auch nicht die Abweisung des Antragstellers gestützt werden. Wenn eine Klassenstärke von 30 Schülerinnen und Schülern in der Klasse 10 C vertretbar ist, so kann das Gericht nicht erkennen, weshalb eine Stärke von 29 Schülerinnen und Schülern, nicht zumindest in einer der beiden Parallelklassen möglich sein sollte.

Es wurde vorgetragen, dass sich in der Klasse 10 A ein sehbehinderter Schüler befände. Die ebenfalls mit 28 Schülern besetzte Klasse 10 B und auch die mit 30 Schülern besetzte 10 C dagegen enthalten den Angaben zufolge keine Integrationsschüler, die nach den Kriterien der Schule eine Klassenreduzierung aus Integrationsgründen rechtfertigen würde. Selbst wenn also das Auswahlkriterium für eine Klassenreduzierung aufgrund der besseren Einbindung sehbehinderterter Schülerinnen und Schüler anzuerkennen wäre, so würde es im vorliegenden Fall nur für die Klasse 10 A zur Anwendung kommen.

Hinzu kommt, dass eine Unterrichtung in der vom Antragsteller gewählten Sprachenfolge Englisch – Französisch in dem alternativ in Frage kommenden Gymnasium nicht erfolgen kann. Die dafür passende Klasse ist bereits mit 33 Schülern besetzt, sodass der Antragsteller nur in eine Klasse aufgenommen wurde, in der in der 10. Klasse mit der Fremdsprache Spanisch begonnen werden musste. Ob das Ablegen einer der bisherigen Sprachen und das Neuerlernen von Spanisch für den Antragsteller – wie von der Antragsgegnerin angeführt – tatsächlich eine Chance zu guten Noten darstellt, mag das Gericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls aber stellt die veränderte Sprachenfolge einen weiteren Grund dar, der für eine Beschulung im …-Gymnasium spricht, da dort in allen vorhanden Klassen eine Unterrichtung in der Sprachfolge Englisch-Französisch möglich ist.

Im Verhältnis zu anderen schulrechtlichen Erwägungen können die vorgetragenen schulorganisatorischen Erwägungen nicht in der Weise überwiegen, dass sie eine Schulabweisung im konkreten Fall begründen können.

2.2. Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls. Im Hinblick auf den bereits begonnen Unterricht (am 13.09.2016) ist es dem Antragsteller nicht zumutbar auf die Hauptsacheentscheidung zu warten. Zwecks Schulerfolg und Kontinuität bedarf es einer bald möglichsten Eingliederung in die Klasse und Schule, in der der Antragsteller aller Voraussicht nach seine weitere Schullaufbahn fortführen wird.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 38.4.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.