Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.198

published on 01/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.198
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.198

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Dezember 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1610

.. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Eingliederungshilfe; Gehörloser Schüler; Inklusion; Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (verneint);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sozialhilfe - Kostenerstattung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ...den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015. folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten, die der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe einem hörbehinderten Schüler (nachfolgend: Schüler) für die Inanspruchnahme eines Online-Schriftdolmetschers (Distanzdolmetscher) im schulischen Unterricht gewährt.

1. Der 2001 geborene Schüler ist aufgrund einer im ersten Lebensjahr erlittenen Meningitiserkrankung beidseitig (nahezu) gehörlos und seit dem Jahr 2002 beidseitig mit Cochlea-Implantaten (elektronische Hörprothesen) versorgt. Bis Anfang April 2014 besuchte er die private Internationale Schule ... mit einer Klassenstärke von 15 Schülern. Die Kosten des Schulbesuchs (Schulgeld, Fahrtkosten) hatten zunächst die Eltern des Schülers und zuletzt der Kläger getragen. Der Schüler wechselte dann im Einvernehmen mit dem Beklagten, der (seinerzeit) nicht bereit war, die Kosten des Besuchs der privaten Schule zu übernehmen, in die 6. Klasse des ...-Gymnasiums in ..., Landkreis .... Dabei handelt es sich um eine öffentliche staatliche Schule, die jedoch nicht das Schulprofil „Inklusion“ aufweist bzw. entwickelt hat. Der Aufnahme in das Gymnasium hatte der Landkreis ... als Sachaufwandsträger ebenfalls zugestimmt und „bauliche Änderungen im Hinblick auf Schallreduzierung“ in Aussicht gestellt mit dem Vorbehalt, dass sich „die baulichen Änderungen auf ein Klassenzimmer beschränken lassen“.

Die Eltern des Schülers bemühten sich bereits ab dem Schulwechsel um die Einrichtung einer kleineren Klasse mit höchstens zehn Schülern, da eine größere Klassenstärke für ihren Sohn, der für eine gymnasiale Beschulung geeignet ist, wegen der Hintergrundgeräusche sehr belastend war („Hörstress“) und der Schüler dem Unterricht nur schwer folgen konnte; diese Belastungen führten zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (starke Migräneanfälle). Dem Wunsch der Eltern nach Reduzierung der Klassenstärke auf maximal 10 Schüler wurde seitens des Beklagten jedoch nicht Rechnung getragen.

Im Schuljahr 2014/2015 besuchte der Schüler (mit Erfolg) die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums in einer Klasse mit insgesamt 23 Schülern.

2. Am 15. September 2014 beantragten die Eltern des Schülers beim Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe für Behinderte in Form der Übernahme der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers der Firma „Verbavoice“ während des schulischen Unterrichts. Mit Hilfe eines solchen „Distanzschriftdolmetschers“ ist es möglich, dass das von der Lehrkraft Gesprochene „in Echtzeit“ auch visuell, in Schriftform übertragen auf einem Display z. B. eines Notebooks oder eines Tablet-PCs, verfolgt werden kann. Dabei spricht die Lehrkraft in ein Mikrofon. Das Gesprochene wird per lnternet an einen Dolmetscher übertragen, welcher dann den gesprochenen Text digital aufschreibt und an den Computer des Schülers sendet, so dass er das Gesprochene lesen kann.

Auf Anfrage des Klägers teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (nachfolgend: Staatsministerium) u. a. mit, dass sich der Beklagte nicht an den Kosten des beantragten Online-Schriftdolmetschers beteiligen werde. Es handle sich dabei nicht um eine (in den Aufgabenbereich der Schule fallende) pädagogische Leistung, sondern lediglich um eine Kommunikationsunterstützung zur Vermittlung von Inhalten an den Schüler. Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt beträfen alle Lebensbereiche und könnten nicht nur auf den temporär beschränkten schulischen Kontext bezogen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Schriftdolmetscher um eine Unterstützung handle, die in den Bereich des Sozialrechts falle, bzw. für die innerhalb des Sozialrechts die Eingliederungshilfe zuständig sei. Eine Kostenbeteiligung des Staatsministeriums als Träger des Personalaufwands sei daher nicht möglich.

Mit Bescheid vom 21. November 2014 gewährte der Kläger dem Schüler „ab sofort bis zunächst zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2014/15 (15.02.2015)“ die Übernahme der „Kosten für die individuelle Schulbegleitung durch einen Distanzschriftdolmetscher im Umfang von bis zu 11 Schulstunden wöchentlich“. Diesen Bescheid übermittelte der Kläger in Abdruck u. a. auch dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme und teilte mit, dass weiterhin die Auffassung vertreten werde, dass der „schulische Bedarf (des Schülers) auch durch andere geeignete Maßnahmen als durch die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines Schriftdolmetschers wie z. B. durch Einrichtung einer kleineren Klasse erfüllt werden kann“. Der Beklagte werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob er in seine Zuständigkeit fallende Maßnahmen ergreifen oder sich an den Kosten beteiligen werde.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wies das Staatsministerium auf die bereits beklagtenseits ergriffenen Maßnahmen hin und erklärte, dass eine Kostenbeteiligung wegen der sozialrechtlichen Zuständigkeit des Klägers nicht in Frage kommen könne.

Mit weiterem Bescheid vom 4. Februar 2015 wurde die Hilfegewährung in einem Umfang von 12 Schulstunden wöchentlich bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 verlängert. Soweit ersichtlich, übernimmt der Kläger die Kosten des Schriftdolmetschers auch im laufenden Schuljahr 2015/2016.

3.Am 17. Februar 2015 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von gesamt 5.597,76 € für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 zuzüglich Zinsen von 4% gemäß § 108 SGB X zu erstatten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Monat Dezember 2014 1.049,58 € und im Monat Januar 2015 4.548,18 € an Kosten für die Inanspruchnahme von Verbavoice durch den Schüler angefallen seien, die (zunächst) vom Kläger als nachrangig zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen worden seien. Diese Kosten verlange der Kläger vom Beklagten aufgrund (öffentlichrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB analog) bzw. nach § 93 SGB XII erstattet.

Der Schüler habe einen vorrangigen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährleistung einer inklusiven Beschulung an dem von den Sorgeberechtigten unter Beteiligung des Beklagten ausgewählten Bildungsort (...-Gymnasium). Durch eine einfach durchzuführende Maßnahme - die Reduzierung der Klassenstärke - sei es dem Beklagten möglich, den Bedarf des Schülers an adäquater Beschulung - entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner Eignung - zu erfüllen. Die Beschulung in einer kleinen Klasse sei auch von verschiedenen Fachstellen (u. a. Cochlea Implant Centrum Hannover, Krankenhaus Martha Maria, Akademisches Lehrkrankenhaus der Ludwigs-Maximilians-Universität München) als im Interesse des Schülers wirksamste Maßnahme befürwortet worden. Dies habe auch die zuvor durchgeführte Beschulung des Schülers in der privaten Internationalen Schule ... gezeigt, wo aufgrund der geringen Klassenstärke eine „Dolmetschung“ durch einen Schriftdolmetscher nicht erforderlich gewesen sei. Allerdings habe sich der Beklagte seinerzeit geweigert, die Kosten der weiteren Beschulung in der privaten Schule zu übernehmen. Allein durch die mangelhaften Leistungen des Beklagten als Schulkostenträger sei ein Bedarf für die Inanspruchnahme von Verbavoice - letztendlich zulasten des Klägers als Sozialhilfeträger - entstanden. Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts sei für die Gewährung einer Hilfe, die dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzurechnen sei, jedenfalls nicht der Sozialhilfeträger zuständig. Vielmehr liege die Zuständigkeit beim Schulkostenträger. Dies sei vorliegend insbesondere auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur inklusiven Beschulung, die das BayEUG vorschreibe, der Fall.

Insoweit verweise der Kläger auch auf das Rechtsgutachten von Kepert/Pattar, zu „Erstattungsansprüchen von Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Erbringung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an Regelschulen in Baden-Württemberg“ sowie auf den Aufsatz „Schulbegleiter an bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe?“ von Kepert/Ehrhard (BayVBl 2015, 366 ff.).

Der Kläger behalte sich vor, die Erstattung weiterer Aufwendungen für die Folgezeit geltend zu machen.

Sollte nach Auffassung des Gerichts ein vorrangiger Anspruch gegen den Träger des Schulaufwands bestehen, werde angeregt, den Landkreis ... zum Verfahren beizuladen.

Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Klage wird verwiesen.

4. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seitens der Aufwandsträger seien für den Schüler verschiedene Fördermaßnahmen u. a. durch Erhöhung bzw. Zuweisung von (zusätzlichen) Budgetstunden durchgeführt worden (Teilung der Klasse in Deutsch, eine Stunde individuelle Förderung Englisch, 4 Stunden Hausunterricht für Latein bzw. Einrichtung einer kleinen Lerngruppe von nur 9 Schülern, Ausstattung eines Klassenzimmers speziell für Schüler mit Hörproblemen [FM-Anlage, akustische Dämmung]).

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine den Wünschen der Eltern bzw. den Bedürfnissen des Schülers entsprechende Klasse mit einer (optimalen) Klassenstärke von nicht mehr als 10 Schülern einzurichten. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus dem BayEUG.

Schließlich könne der Einsatz von Verbavoice jedenfalls nicht als dem Kernbereich pädagogischer Arbeiten zugerechnet werden. deshalb sei ausschließlich der jeweilige Sozialhilfeträger zuständig.

Wegen der weiteren Ausführungen zur Klageerwiderung wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beklagtenseite verwiesen.

5. Am 9. Juli 2015 ließ der Schüler u. a. unter Vorlage mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen und einer Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören, in denen aus fachlicher Sicht durchgehend die Reduzierung der Klassenstärke befürwortet wurde, beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal 10 Schülerinnen und Schülern unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2015 (Az. Au 3 E 15.1046) ab, da der Schüler keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ein allgemeiner Anspruch von Schülern und Eltern auf eine bestimmte Klassenbildung bestehe nicht. Ein spezifischer, mit der Hörbehinderung zusammenhängender Rechtsanspruch des Schülers könne darüber hinaus auch den die schulische Inklusion betreffenden Vorschriften des BayEUG und auch der Behindertenrechtskonvention nicht entnommen werden.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Schülers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2015 (Az. 7 CE 15.1791) zurück.

6. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte das Staatsministerium der Mutter des Klägers mit, dass der Beklagte nun doch bereit sei, die Kosten für die Beschulung des Schülers in der Internationalen Schule ... zu übernehmen. Ein erneuter Schulwechsel vom ...-Gymnasium (zurück) an die private Schule wurde von den Eltern des Schülers jedoch abgelehnt.

7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für den Einsatz von Verbavoice entstandenen Aufwendungen.

1. Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass eine Beiladung des Landkreises ... als Schulaufwandsträger (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG) weder notwendig noch sonst veranlasst ist. Ein Fall der notwendigen Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, da nicht erkennbar ist, inwieweit sich die Entscheidung, ob der Beklagte als Personalaufwandsträger i. S. d. Art. 6 BaySchFG dem Kläger als (überörtlichem) Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB I, Art. 81 Abs. 1 AGSG) zum Ersatz bzw. zur Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53, 54 SGB XII verpflichtet ist oder nicht, den Landkreis als Schulaufwandsträger in irgendeiner Art und Weise binden bzw. verpflichten könnte, so dass nur eine einheitliche Entscheidung i. S. d. § 65 Abs. 2 VwGO ergehen könnte.

Soweit der Beklagte anregt, den Landkreis dann beizuladen, wenn dieser nach Auffassung des Gerichts als Erstattungspflichtiger - entweder allein oder zusammen mit dem Beklagten - in Betracht kommt, kann auch darin kein Anlass für eine Beiladung gesehen werden. Gegenüber einem Beigeladenen kann im Verwaltungsprozess (anders als bei bestimmten Konstellationen im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. § 75 Abs. 5 SGG) kein Verpflichtungsausspruch erfolgen.

2. Für den vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch ist eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.

2.1 Der Kläger kann einen Anspruch nicht auf (sozialrechtliche) Erstattungs- oder Ersatzregelungen stützen.

Ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGB X scheidet (ungeachtet der Frage nach dem zulässigen Rechtsweg [§ 114 SGB X]) schon deshalb aus, weil der Beklagte als Personalaufwandsträger kein Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I ist. Die Sicherstellung und Finanzierung der Personalausstattung öffentlicher Schulen in Bayern stellt keine Sozialleistung i. S. d. §§ 11, 28 ff. SGB I dar.

Ebenso kommt ein auf den Kläger kraft Gesetzes übergegangener Anspruch nach § 115 oder § 116 SGB X nicht in Betracht; der Beklagte ist weder Arbeitgeber des Schülers noch besteht „ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch (des Schülers gegen den Beklagten) auf Ersatz eines Schadens“.

Schließlich helfen dem Kläger auch die speziellen sozialhilferechtlichen Kostenersatz- und Kostenerstattungsregelungen nach den §§ 102 ff. bzw. 106 ff. SGB XII offensichtlich nicht weiter. Der Beklagte ist weder Empfänger von vom Kläger erbrachter Sozialhilfeleistungen, noch Erbe eines solchen Empfängers und auch kein Sozialhilfeträger.

2.2 Der Kläger kann weiter auch keinen auf ihn nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB XII übergegangenen Anspruch des Schülers gegen den Beklagten geltend machen.

Zwar hat der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (in Form der Übernahme der Kosten von Verbavoice) an den Schüler für den im Streit stehenden Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 dem Beklagten durch Übermittlung eines Abdrucks des Bescheids vom 21. November 2014 mitgeteilt und damit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII schriftlich angezeigt, doch wirkte diese Anzeige nicht „anspruchsbegründend“, sondern „anspruchsüberleitend“. Denn nur ein bestehender Anspruch des Empfängers der Sozialhilfe gegen einen Dritten kann nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden. Das bedeutet, dass der klägerische Zahlungsanspruch letztendlich nur dann bestünde, wenn der Schüler in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten eines Distanzschriftdolmetschers (i. S. eines subjektiven Rechts) hatte. Das trifft jedoch nicht zu.

Ein solcher Anspruch des Schülers, der keine Förderschule, sondern ein allgemeines Gymnasium besucht, gegen den Beklagten als schulrechtlichen (Personal-) Aufwandsträger kann weder aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen noch aus den Vorschriften des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) entnommen werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Vorschriften, die speziell die inklusive Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zum Gegenstand haben (Art. 2, 30a, 30b, 41 BayEUG) und zwar auch i. V. m. den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN BRK) (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.8.2015 - Au 3 E 15.1046 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, bestätigt durch BayVGH, B.v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris; so auch Kepert/Pattar, Rechtsgutachten „Erstattungsansprüchen von Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Erbringung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an Regelschulen in Baden-Württemberg“, Diskussionspapiere der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Nr. 2014-03, S. 50, auf das sich auch der Kläger beruft).

2.3 Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatz- oder Herausgabeanspruch wegen (öffentlichrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 684 BGB analog zu (zur entsprechenden Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht vgl. z. B. BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - juris; Palandt, BGB Kommentar, 75. Auflage 2016, Einf. vor § 677 Rn. 13 ff.).

Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass der Kläger mit der Übernahme der Verbavoice-Kosten ein Geschäft des Beklagten besorgt hätte, d. h. der Beklagte hierfür zuständig gewesen wäre. Das trifft vorliegend jedoch nicht zu. Vielmehr war für die Kostenübernahme ausschließlich der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und nicht der Beklagte zuständig.

Nach Auffassung der Kammer kann zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kläger einerseits und Beklagtem andererseits auch hier die Rechtsprechung zu Schulbegleitern herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger im für den Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 maßgeblichen Bescheid vom 21. November 2014 ausdrücklich von „Kosten für die individuelle Schulbegleitung durch einen Distanzschriftdolmetscher“ spricht.

Die (soweit ersichtlich im Wesentlichen sozialgerichtliche) Rechtsprechung differenziert hinsichtlich der Zuständigkeiten der Sozialhilfeträger (oder auch der Jugendhilfeträger) einerseits und „der Schule“ anderseits danach, ob die Schulbegleitung in ihrer konkreten Ausgestaltung ganz oder teilweise dem „Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule“ (z. B. der Wissensvermittlung) zuzurechnen ist oder zumindest die „pädagogische Arbeit“ unterstützt (z. B. durch Wiederholen des Lernstoffes oder wiederkehrendes Anhalten des Schülers, dem Unterricht zu folgen) oder sich außerhalb dieser Aufgabenbereiche, etwa im Bereich bloßer alltäglicher Verrichtungen bewegt. Lediglich im letztgenannten Fall sei ausschließlich der Sozialhilfeträger zuständig (vgl. z. B. BSG, U.v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, U.v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R; BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -; sämtliche juris).

Für den vergleichbaren Fall eines gehörlosen Schülers, der im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zur inklusiven Beschulung außerhalb einer Förderschule eines „Integrationshelfers in Form eines Gebärdendolmetschers“ bedurfte, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass insoweit keine Zuständigkeit des Schulträgers, sondern eine ausschließliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestehe (B.v. 17.6.2013 - L 4 SO 60/13 B E; juris). Der Gebärdendolmetscher übersetze den Unterrichtsinhalt simultan und ermögliche dem behinderten Schüler somit die Wahrnehmung des Unterrichtsinhalts. Er sei in der Funktion somit eher mit einem Hörgerät bei einer geringergradig hörbehinderten Person vergleichbar, als einem Pädagogen. Die pädagogische Leistung als solche, die im Wesentlichen in einer differenzierten, für den Schüler geeigneten Unterrichtsgestaltung, d. h. der Unterrichtsinhalte und -materialien, Inhalt und Gestaltung von Leistungsnachweisen, Vermittlung von Lehrinhalten im engeren Sinne und der Inklusion in den Klassenverband bestehe, werde von den Lehrern des Schülers selbst geleistet. Der Sozialhilfeträger könne daher nicht auf eine Zuständigkeit der Schule verweisen. Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für den vorliegenden Fall an.

Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb ein Geschäft des Beklagten besorgt, weil die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Verbavoice entfallen wäre, wenn der Beklagte durch Zuweisung von weiteren Lehrkräften die Voraussetzung für die Bildung einer kleineren Klasse geschaffen hätte. Es kann zwar kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass der Schüler bei Reduzierung der Klassenstärke auf ein bestimmtes Maß in der Lage gewesen wäre, dem Unterricht ohne den Einsatz von Verbavoice zu folgen. Zutreffend ist weiter auch, dass eine Verringerung der Schülerzahl in der Klasse nur durch den Einsatz weiterer (bislang an der Schule nicht vorhandener) Lehrkräfte - somit durch im Aufgabenbereich des Beklagten liegende Maßnahmen - hätte erreicht werden können. Nach Auffassung der Kammer könnte aber allenfalls dann von der Besorgung eines Geschäfts des Beklagten durch den Kläger ausgegangen werden, wenn der Beklagte zur Zuweisung weiteren Lehrpersonals verpflichtet gewesen wäre. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Die Kammer hat in dem bereits genannten (vom Schüler beantragten) einstweiligen Rechtsschutzverfahren Au 3 E 15.1046 eine Pflicht des Beklagten zur Einrichtung einer kleineren Klasse verneint. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 7 CE 15.1791 bestätigt. Insoweit wird auf die Darlegungen in den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 10. August 2015 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2015 verwiesen. Den Beteiligten sind die beiden Beschlüsse bekannt. Die Kammer macht sich die Erwägungen in den Gründen der genannten Beschlüsse auch im vorliegenden Verfahren zu eigen.

Da somit der Kläger durch die Übernahme der Verbavoice-Kosten im Wege der Eingliederungshilfe kein fremdes „Geschäft“ besorgte, sondern ausschließlich eine eigene Aufgabe wahrnahm, kann ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestehen.

2.4 Schließlich kann der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Betrags von 5.597,76 € auch nicht aufgrund eines allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.

Der richterrechtlich entwickelte allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch (vgl. z. B. bereits BVerwG, U.v. 19.12.1956 - V C 118.55 - BVerwGE 4, 215; BSG, U.v. 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - DVBl 1962, 490) dient der Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, wenn im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind; er ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverhältnisse gerichtet In der Ausformung eines sog. Abwälzungsanspruchs ist für ihn kennzeichnend, dass ein nicht oder „schwächer“ verpflichteter Sozialleistungsträger anstelle des eigentlich verpflichteten oder „stärker“ verpflichteten Nicht-Sozialleistungsträgers einem leistungsberechtigten Dritten, der die Leistung aber nur einmal fordern kann, Leistungen erbracht hat und hierfür kein Rechtsgrund bestand (vgl. Kepert/Patar, a. a. O., S. 65).

Da ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch (Abwälzungsanspruch) des Klägers gegenüber dem Beklagten eine Verpflichtung des Beklagten zur „Leistungserbringung“ - entweder durch Übernahme der Kosten von Verbavoice oder durch Aufstockung des Lehrpersonals zur Schaffung einer kleineren Klasse - voraussetzen würde, eine solche nach den obigen Darlegungen unter 2.3 jedoch nicht bestand, kann der Anspruch hierauf ebenfalls nicht gestützt werden.

2.5 Weitere potentielle Anspruchsgrundlagen, auf die der geltend gemachte Zahlungsanspruch gestützt werden könnte, sind nicht erkennbar.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.597,76 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 10/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt
published on 04/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 10/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt
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Annotations

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.
Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2.
individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3.
Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4.
wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.