Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 12. Jan. 2016 - 4 K 1917/14
Gericht
Tenor
Die der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 auf den Grundstücken G1 , in X. in der Fassung der Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen nicht stattfindet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen drei von der Landrätin des Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in X. -I. .
3Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-------weg 67 in X. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 91 X. -I. „T.-------weg “ der Stadt X. , der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, und grenzt im Norden und Westen unmittelbar an den Außenbereich an.
4Der Rat der Stadt X. beschloss in der Sitzung am 20. Februar 2014 die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt X. sowie den Bebauungsplan Nr. 109 „Windpark X. “. Diese Satzungen setzen für eine ca. 39 ha große Fläche westlich des Ortsteils X. eine „Sonderbaufläche Windenergienutzung in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung“ bzw. ein „Sonstiges Sondergebiet Windenergienutzung und landwirtschaftliche Nutzung“ fest.
5Unter dem 2. Oktober 2013 / 27. Februar 2014 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Fabrikats Senvion Typ 3.0M122 mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 122 m auf den innerhalb des Sondergebiets gelegenen Grundstücken G 1., Flur 1, Flurstücke 3 und 1/12 sowie Flur 9, Flurstück 71. Die Standorte der zur Genehmigung gestellten Anlagen WEA 1 bis 3 sind ausweislich eines im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens der CUBE Engineering GmbH vom Wohnhaus der Klägerin zwischen 1.287 m und 1.506 m entfernt. Südlich des im Bebauungsplan Nr. 109 ausgewiesenen Sondergebiets waren in C. bereits sechs Windenergieanlagen vorhanden. Eine der Bestandsanlagen weist zum Standort der geplanten WEA 3 einen Abstand von 900 m auf.
6Im Genehmigungsverfahren nahm der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls i.S.v. § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor. Diese führte ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Beigeladenen bestehe.
7Die Landrätin des Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheiden vom 20. Juni 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der drei beantragten Windenergieanlagen. Mit Änderungs- und Ergänzungsbescheiden vom 4. November 2014 modifizierte die Landrätin des Beklagten die Nebenbestimmungen und Begründungen der Genehmigungsbescheide.
8Bereits am 9. Juli 2014 hat die Klägerin Klage gegen die Genehmigungsbescheide erhoben. Am 19. August 2014 hat sie ferner um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Letzteren Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 L 923/14 - abgelehnt. Darin hat die Kammer darauf hingewiesen, dass bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des UVPG vorliege, weil das Vorhaben der Beigeladene kumulativ mit jedenfalls drei der Bestandsanlagen in C. zu betrachten sei und daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG hätte durchgeführt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigungsbescheide wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zwischenzeitlich vom Beklagten nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei.
9In der Folgezeit führte der Beklagte erneut eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch. Diese ergab ausweislich des Aktenvermerks vom 17. August 2015, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.
10Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärm sowie Schatten- und Eiswurf verursache. Die den Genehmigungen zugrundeliegenden Bauleitpläne der Stadt X. seien unwirksam. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des UVPG vor. Dieser sei nicht geheilt worden, da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nunmehr zu dem Ergebnis geführt habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im gerichtlichen Verfahren könne eine Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel auch nicht mehr nachgeholt werden.
11Die Klägerin beantragt,
12die der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 auf den Grundstücken G 1 , in X. in der Fassung der Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er macht geltend, dass das Grundstück der Klägerin durch die genehmigten Windenergieanlagen keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt werde. Selbst wenn Verfahrensvorschriften des UVPG verletzt worden seien, könne die Klägerin nicht die Aufhebung der Genehmigungen beanspruchen.
16Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 4 L 923/14 und 4 L 1174/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
21Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
22Vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 148, 353 f. sowie vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133.
23Die Klägerin kann zum einen geltend machen, dass die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 20. Juni 2014 gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verstoßen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rdnr. 12 und Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rdnr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rdnr.9.
25Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Klägerin wirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da sie schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen und Schattenwurf auf ihr Grundstück geltend macht.
26Die Klagebefugnis der Klägerin folgt in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung. Die Klägerin kann sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten darauf berufen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben ist. Die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie 2011/92/EU sind bei unionrechtskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG räumt der Klägerin daher ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rdnr. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
28Die Klage war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) auch ohne die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Denn die Klägerin gehört der „Interessengemeinschaft gegen weitere Windenergieanlagen in I. “ an, die der Beklagte unter dem 24. Oktober 2013 förmlich zur Beteiligten des Genehmigungsverfahrens erklärt hat.
29Die Klage ist auch begründet. Die Genehmigungsbescheide der Landrätin des Beklagten vom 20. Juni 2014 in der Gestalt der Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014 verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, Baurecht (BauR) 1998, 995 = juris Rdnr. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015- 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rdnr. 88, sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rdnr. 20 und vom 23. Juni 2010- 8 A 340/09 -, juris Rdnr. 18.
32Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Acht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rdnr. 90.
34Allerdings kann eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des im vorliegenden Klageverfahren ergangenen Beschlusses vom 14. Dezember 2015, mit dem der Antrag der Beigeladenen, das Verfahren bis zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen, abgelehnt worden ist.
35Ausgehend von diesen Grundsätzen verstoßen die streitgegenständlichen Genehmigungen in der Fassung der Änderungs-/Ergänzungsbescheide zwar nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind (1.). Allerdings kann die Klägerin die Aufhebung der Genehmigungen wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften des UVPG verlangen (2.).
361. Die Kammer hat in ihrem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 L 923/14 ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2015 festgestellt, dass die angegriffenen Genehmigungsbescheide bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Rechtsvorschriften verletzen, und hierzu Folgendes ausgeführt:
37„Die genehmigten Windenergieanlagen verursachen bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm, Eiswurf oder Schattenwurf zu Lasten der Antragstellerin (a.). Von ihnen geht auch keine optisch bedrängende, das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende Wirkung für die Antragstellerin aus (b.). Ferner kann die Antragstellerin nicht die Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend machen (c.). Des Weiteren kann sie sich gegenüber den genehmigten Windenergieanlagen nicht auf Vertrauensschutz oder die Unwirksamkeit der den Genehmigungen zugrundeliegenden Bauleitpläne der Stadt X. berufen (d.).
38a. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplanten Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG bedürfen, ist nicht ersichtlich.
39Im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Lärmimmissionen ist dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) eingehalten werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Das ist hier voraussichtlich der Fall.
40Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 91 X. -I. ‚T.-------weg ‘ der Stadt X. , der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. In einem Allgemeinen Wohngebiet gelten nach Nr. 6.6 Satz 1 i.V.m. Nr. 6.1 Satz 1 d) TA Lärm grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Der maßgebliche Immissionsrichtwert ist hier allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach Ziffer 6.7 TA Lärm (‚Gemengelage‘) zu ermitteln, weil ihr Wohnhaus im Hinblick auf seine Randlage zum Außenbereich und seine Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen in C. nur vermindert schutzwürdig ist. Der Anwendungsbereich der Regelung in Ziffer 6.7 TA Lärm kann nach gefestigter Rechtsprechung auch eröffnet sein, wenn ein Wohngebiet an den Außenbereich grenzt.
41Vgl. dazu zuletzt: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) = juris Rdnr. 55, und Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rdnr. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, juris Rdnr. 26 f.
42Es kann dabei dahinstehen, ob eine Gemengelage im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm zudem dadurch begründet wird, dass die Windenergieanlagen im räumlichen Geltungsbereich des durch den Bebauungsplan Nr. 109 Windpark X. der Stadt X. festgesetzten Sondergebietes für Windkraftnutzung und landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden sollen.
43Für die Höhe des gegebenenfalls nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm zu bildenden Zwischenwerts ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch andere Nutzungen andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Der Zwischenwert ist dabei der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete); vielmehr handelt es sich um einen ‚Richtwert‘ für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die zeitliche Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung. Ob das emittierende Vorhaben an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf das emittierende Vorhaben ausgeweitet hat, beurteilt sich wiederum nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles abhängender Faktoren.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, a.a.O.;OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, a.a.O., Rdnr. 33 f.
45Danach wirkt sich hier zu Lasten der Antragstellerin aus, dass der Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt X. , der nur ein verhältnismäßig kleines Gebiet mit lediglich ca. 10 Bauplätzen erfasst, eine Erweiterung der Wohnbebauung des X. Ortsteils I. in den Außenbereich nach Südwesten hin ermöglichte. Des Weiteren war ihr Wohngrundstück zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Wohnhauses im Jahr 2004 bereits mit den Immissionen von fünf zuvor genehmigten Windenergieanlagen in C. belastet, die nach den Feststellungen der CUBE Engineering GmbH in dem Schallgutachten vom 20. September 2013 von ihrem Wohnhaus zwischen 1.223 m und 1.657 m entfernt waren (Anlagen B1 bis B5) und dort unter Einbeziehung der erst im Jahr 2009 genehmigten Anlage B6 zu einem Beurteilungspegel von 35,7 dB(A) - bzw. 35,6 dB(A) nach der Schallimmissionsprognose vom 20. Februar 2014 - führten. Es kommt hinzu, dass das Grundstück der Antragstellerin sowohl nach Norden als auch nach Westen unmittelbar an den Außenbereich angrenzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung Bewohnern des Außenbereichs in Anlehnung an die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 Satz 1 c) TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von nachts 45 dB(A) zuzumuten sind,
46vgl. unter anderem: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008- 8 B 215/07 -, juris Rdnr. 38 mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen,
47dürfte der Antragstellerin an ihrem Wohnhaus ein Immissionsrichtwert von (mindestens) 42 dB(A) nachts zumutbar sein.
48Dieser Immissionsrichtwert wird voraussichtlich bei einem genehmigungskonformen Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (deutlich) eingehalten werden. Nach den Auflagen 3.8.1 zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 sind die schalltechnischen Prognosen des Ingenieurbüros CUBE Engineering GmbH vom 20. September 2013 und 20. Februar 2014 Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Anlage und Bestandteile der Genehmigungen. Ausweislich der zweiten Schallimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH vom 20. Fe-bruar 2014, die durch eine Verschiebung des Standorts einer Anlage erforderlich wurde, ergibt sich im Falle eines leistungsbegrenzten Betriebs der drei neuen Anlagen im Nachtzeitraum (vgl. S. 15 der Prognose vom 20. September 2013 und S. 1 der Prognose vom 20. Februar 2014) am Wohnhaus der Antragstellerin unter Einbeziehung der Vorbelastung durch die sechs vorhandenen Anlagen in C. als Gesamtbelastung ein Beurteilungspegel von (lediglich) 37,5 dB(A). Die aus Sicht der Gutachter nachts erforderliche Leistungsreduzierung wird in den Genehmigungsbescheiden durch die Auflagen 3.8.4 umgesetzt. Dort ist geregelt, dass die Windenergieanlagen 1 (Flur 1, Flurstück 3) und 2 (Flur 1, Flurstück 1/12) solange während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in schallreduzierter Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 2.750 kW gemäß der schalltechnischen Prognosen der CUBE Engineering GmbH zu betreiben sind, bis durch eine FGW-konforme Messung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch für einen Betrieb mit höherer Leistung nachgewiesen wird; während der schallreduzierten Betriebsweise darf ein Schalleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 103 dB(A) nicht überschritten werden. Für die Windenergieanlage 3 (Flur 9, Flurstück 71) legt die ansonsten gleichlautende Auflage 3.8.4 einen Nachtbetrieb mit einer maximalen Leistung von 2.300 kW und einem Schallleistungspegel von höchstens 100 dB(A) fest.
49Ausgehend hiervon spricht alles dafür, dass die angefochtenen Genehmigungen in der Fassung der Änderungs-/Ergänzungsbescheide ‚auf der sicheren Seite‘ liegend,
50vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 8 A 96/12 -, juris Rdnr. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,
51gewährleisten, dass ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 42 dB(A) beim genehmigten schallreduzierten Betrieb der Windenergieanlagen am Wohnhaus der Antragstellerin eingehalten wird. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Gutachten der CUBE Engineering GmbH im Rahmen der Vorbelastung nicht die von zwei Schweinemastbetrieben in der Nähe ihres Wohnhauses ausgehenden Lärmimmissionen berücksichtigt hätten, hat sie weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass dieser Umstand das Ergebnis der Schallimmissionsprognose durchgreifend beeinflusst hätte. Denn die Schweinemastbetriebe sind nach Angaben der Antragstellerin von ihrem Wohnhaus ca. 600 und ca. 800 m entfernt. Bereits angesichts dieser Entfernungen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Lüftungsanlagen dieser Betriebe am Wohnhaus der Antragstellerin in einer Weise wahrnehmbar sind, dass sich die gutachterlich prognostizierte Gesamtbelastung von 37,5 dB(A) in rechtserheblichem Umfang - um mehr als 4,5 dB(A) - erhöht. Hinzu kommt, dass die Schallleistungen der in den betreffenden Ställen verwendeten Ventilatoren nach Angaben der Beigeladenen lediglich zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) liegen. Diesen Ausführungen, die die Beigeladene durch Vorlage der technischen Beschreibungen der Lüfter untermauert hat, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
52Der Frage, ob für das Wohnhaus der Antragstellerin im Hinblick auf die Schweinemastbetriebe eine höhere Lärmvorbelastung anzusetzen ist, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Dabei wird dann allerdings auch zu prüfen sein, ob der Antragstellerin gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm nachts eventuell sogar ein Immissionsrichtwert von bis zu (mindestens) 43 dB(A) zumutbar sein könnte, wenn tatsächlich eine erheblich höhere Vorbelastung ihres Wohnhauses aufgrund der Belüftungsanlagen der Schweinemastbetriebe anzusetzen sein sollte.
53Die Antragstellerin wird aller Voraussicht nach auch durch Schattenwurf der genehmigten Windenergieanlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Auflagen 3.8.7 zu den Genehmigungsbescheiden sehen in der Fassung, die sie durch die Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014 erhalten haben, vor, dass die Windenergieanlagen abzuschalten sind, wenn Schattenwurf über eine Gesamtbeschattungsdauer von acht Stunden pro Kalenderjahr oder 30 Minuten pro Tag hinaus (reale Beschattungsdauer) u.a. am Wohnhaus der Antragstellerin und dessen unmittelbar angrenzenden intensiv genutzten Außenbereichen (Terrassen/Balkone) gegeben ist. Ergänzend bestimmen die Auflagen 3.8.8, dass die Begrenzung der Beschattungsdauer durch automatisch wirksame Maßnahmen sichergestellt werden muss und durch diese Abschaltautomatik die tatsächliche Gesamtbeschattungsdauer auf acht Stunden pro Jahr und darüber hinaus auf 30 Minuten pro Tag zu begrenzen ist. Die Wirksamkeit der Abschaltautomatik ist gutachterlich zu bestätigen und dem Antragsgegner nachzuweisen. Diese Regelungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin ohne Weiteres verständlich und zudem bestimmt genug, um eine unzumutbar lange Beschattung ihres Wohnhauses und der schutzwürdigen Außenbereiche zu verhindern.
54Eine Gefährdung durch Eiswurf von den genehmigten Anlagen kann die Antragstellerin bereits deshalb nicht geltend machen, weil die Anlagen zwischen 1.287 m und 1.506 m (gemäß Schallgutachten CUBE vom 20. September 2013) von ihrem Wohnhaus entfernt errichtet werden sollen und daher ihr Grundstück von eventuellem Eiswurf dieser Anlagen überhaupt nicht betroffen sein wird. Als (bloße) Nutzerin der in der Nähe der Windenergieanlagen verlaufenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen steht ihr von vornherein kein subjektives Abwehrrecht gegen die Anlagen zu. Im Übrigen sind die angegriffenen Genehmigungen durch die Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014 um Nebenbestimmungen zum Eiswurf ergänzt worden. Diese schreiben u.a. eine Eiswurfabschaltautomatik für die Anlagen sowie die Anbringung von Warnschildern an betroffenen Wegen und Straßen vor und dürften so einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hinreichend vorbeugen.
55b. Der Antragstellerin steht auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die geplante Windenergieanlage zu, weil von dem angegriffenen Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die mit Blick auf ihr Wohngrundstück einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot darstellt. Dabei kann es dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) herzuleiten ist, weil die genehmigten Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 Windpark X. verwirklicht werden sollen, oder ob es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, weil der Bebauungsplan - wie die Antragstellerin meint - unwirksam ist, und das Rücksichtnahmegebot in diesem Fall aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) folgt.
56Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das beschließende Gericht folgt, stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, Baurecht (BauR) 2007, 74, und Beschluss vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -.
58Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass von den genehmigten Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus der Antragstellerin ausgeht. Denn diese Anlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m (139 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 122 m = 61 m) auf. Die dem Wohnhaus der Antragstellerin nächstgelegene Anlage (WEA 2) soll in einer Entfernung von 1.287 m und damit dem mehr als 6,4-fachen ihrer Gesamthöhe errichtet werden. Die Standorte der WEA 1 und der WEA 3 sind vom Wohnhaus der Antragstellerin noch deutlich weiter entfernt. Einer näheren Prüfung des Einzelfalles bedarf es angesichts dieser erheblichen Abstände nicht.
59c. Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg rügen, dass der Artenschutz in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Windpark X. und zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt X. teilweise ausgeklammert und auf die Genehmigungsverfahren verschoben worden sei, und in den Genehmigungsbescheiden sodann darauf verwiesen worden sei, dass die artenschutzrechtlichen Probleme in den Bauleitverfahren bereits vollständig abgearbeitet worden seien. Eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange würde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen, weil artenschutzrechtliche Regelungen dem Nachbarn einer Windenergieanlage kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht vermitteln.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 8 A 1319/06 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2008, 395 = juris Rdnr. 42.
61d. Die Antragstellerin kann den genehmigten Windenergieanlagen weiterhin nicht entgegenhalten, dass sie bei der Errichtung ihres Hauses aufgrund der bisherigen Konzentrationsflächenplanung der Stadt X. darauf vertraut habe, dass auf der Fläche westlich von X. keine weiteren Windenergieanlagen zugelassen würden. Anwohner in Randlage zum Außenbereich können nicht beanspruchen, dass die Gemeinde ihre Bauleitplanung für den Außenbereich nicht verändert und dort keine weiteren privilegiert zulässigen Vorhaben - wie Windenergieanlagen - verwirklicht werden. Schützenswert ist allein ihr Interesse, dass im Außenbereich keine Nutzung entsteht, die mit ihrer Wohnnutzung nicht verträglich ist. Hier ist indes nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen bei einem genehmigungskonformen Betrieb die Wohnnutzung der Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigen.
62Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht zu prüfen, ob die 80. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan Nr. 109 Windpark X. der Stadt X. aus den von ihr angeführten Gründen unwirksam sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht der Antragstellerin begründen, aufgrund dessen sie die Aufhebung der Genehmigungen beanspruchen könnte.“
63An dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung im vorliegenden Klageverfahren fest.
642. Allerdings hat die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 a) UmwRG einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungsbescheide, da für das Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war und eine solche nicht durchgeführt ist. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der (erneuten) allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt, die gemäß § 3c Satz 1 i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zu erfolgen hatte, weil die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen sich kumulativ mit (jedenfalls) drei Bestandsanlagen in C. auf UVP-Schutzgüter auswirken können. Die in dem Aktenvermerk vom 17. August 2015 dokumentierte Entscheidung des Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken im Sinne von § 4a Abs. 2 UmwRG. Auch die Beigeladene hat das Erfordernis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht in Frage gestellt.
65Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO.
66Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.