Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2014 - 8 B 1230/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag,
3unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. September 2013 - 11 L 545/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Juli 2013 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
6Das Verwaltungsgericht hat den auf §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass die angefochtene Genehmigung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Sie verletze insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer optisch bedrängenden Wirkung nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, hiervon abweichend die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
7Bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Senats (1.) ist im vorliegenden Fall nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Anlage auszugehen (2.).
81. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung lässt sich dabei anhand folgender Anhaltswerte grob prognostizieren.
9Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
10Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
11Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage - wie hier - das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 = juris Rn. 65 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, RdL 2007, 63 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 = juris Rn. 5 ff., vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BauR 2011, 252 = juris Rn. 41 ff. und vom 9. Oktober 2013 - 8 A 876/13 -, n.v., S. 3 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 22 B 08.1785 -, ZUR 2009, 497 = juris Rn. 16 ff. und Beschluss vom 30. April 2014 - 22 ZB 14.680 -, juris Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, BImSchG-Rspr § 5 Nr 131= juris Rn. 11ff.
132. Dies zugrundegelegt ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage zulasten des Antragstellers auszugehen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Einzelfallprüfung auf der Grundlage der im Rahmen der Sichtbildanalyse der s. GmbH & Co. KG erstellten Lichtbilder sowie des Inhalts der in Teilen vorgelegten Bauakten vorgenommen. Einer Visualisierung der geplanten Anlage aus Sicht des Wohnhauses oder einer Aufnahme aus Richtung des Wohnhaus zum Anlagenstandort habe es nicht bedurft; die vorliegenden Erkenntnisse hätten ausgereicht, eine mögliche optische Beeinträchtigung durch die Anlage zu beurteilen. Zu Gunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Abstand zwischen Anlage und Wohnhaus eher dem Zweifachen als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlagen nähert. Ferner solle die Anlage auf freiem Feld errichtet werden und sei nicht durch Wald abgeschirmt. Sie könne zudem auch aufgrund ihres im Verhältnis zur Höhe des Mastes großen Rotordurchmessers durchaus als störend empfunden werden. Die Störwirkungen seien jedoch nicht derart optisch bedrängend, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Keines der Fenster des Wohnhauses befinde sich frontal zu der in nordöstlicher Richtung geplanten Windenergieanlage. Eine seitliche Sichtbeziehung sei lediglich zur Nord- und Ostseite des Gebäudes gegeben. Ungeachtet der Frage, ob die insoweit betroffenen Räume vollumfänglich als dauerhafte Aufenthaltsräume von Menschen dienten, sei es dem Antragsteller zumutbar, z.B. durch den Einsatz blickdichter Gardinen eine Abschirmungswirkung zu erzielen oder auch Aufenthaltsräume zu verlagern. Auf der Nordseite des Hauses stünden zudem stark verzweigte Bäume, die ebenfalls Sichtschutz böten. Für das Erdgeschoss bewirke an der Ostseite insbesondere die vorhandene Doppelgarage eine Abschirmung. Soweit auf dem Grundstück ehemals vorhandene weitere Bäume und Gehölze im Frühjahr 2013 entfernt worden seien, könne der Antragsteller darauf verwiesen werden, sichtschützende Neuanpflanzungen durchzuführen. Der im 1. Obergeschoss befindliche Balkon könne durch einfache bauliche Maßnahmen vor der geplanten Windenergieanlage abgeschirmt werden.
15a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht eine besonders eingehende Einzelfallprüfung durchgeführt. Die Anlage weist eine Nabenhöhe von 93 m, einen Rotordurchmesser von 114 m und damit eine Gesamthöhe von 150 m auf. Der Standort der streitbefangenen Windenergieanlage liegt etwa 370 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers beträgt damit mehr als Zweifache, aber weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage.
16b) Die Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts beruht - anders als der Antragsteller meint - auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Gesamtumstände des Einzelfalls anhand der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen bewertet werden können. Einer Visualisierung der geplanten Windenergieanlage oder einer Sichtachsenanalyse bedurfte es nicht.
17Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeit von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, juris Rn. 13, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 55 und vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/ 11 -, juris Rn. 30.
19Eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand dieser Kriterien ist auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Planungsunterlagen, der angefertigten Lichtbilder, des Ergebnisses der Sichtbildanalyse und der Baupläne möglich. Diesen Unterlagen ist nicht nur die Größe der Anlage auch im Verhältnis zur Größe des Wohnhauses des Antragstellers, das konkrete Erscheinungsbild der Anlage, deren Umfeld und deren Lage, sondern auch die - die Ausrichtung der Rotoren maßgeblich beeinflussende - Hauptwindrichtung zu entnehmen. Auch der Zuschnitt, die Bebauung und der Bewuchs des - im Außenbereich gelegenen - Grundstücks sind ebenso hinreichend deutlich auszumachen wie die Ausrichtung der Zimmer und der Fenster des Wohnhauses. Zwar sind weder die konkrete Nutzung der Zimmer in der Erdgeschosswohnung noch der konkrete Zuschnitt der Wohnung im Obergeschoss durch Lichtbilder oder anderweit belegt worden; der Senat legt insoweit jedoch - ungeachtet der von der Beigeladenen geäußerten Zweifel - zugunsten des Antragstellers dessen Angaben zugrunde.
20c) Die Rüge des Antragstellers, die Windenergieanlage habe schon deshalb eine optisch bedrängende Wirkung, weil keine Bebauung oder Bepflanzung vorhanden sei, die den Blick von den Wohnräumen und dem Garten des Grundstücks hindern könnte, greift nicht durch.
21Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris Rn. 33 und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 31.
23Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandende Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere im Außenbereich, wo dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris Rn. 30 und 32, und vom 9. Oktober 2013 - 8 B 876/13 -, n.v., S. 6 des Entscheidungsabdrucks.
25d) Der Antragsteller dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, weder werde die optische Wirkung der - das Wohnhaus aufgrund ihrer Nähe und Bauart dominierenden - Windenergieanlage durch vorhandene Bebauung oder einen vorhandenenBewuchs des Grundstücks gemildert noch sei insbesondere den Mietern der Obergeschosswohnung ein Ausweichen zumutbar; auch architektonische Selbsthilfemaßnahmen seien weder ihm noch den Mietern zumutbar. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die optische Wirkung der Windenergieanlage auf das Grundstück und das Wohnhaus des Antragstellers aufgrund des Anlagenstandortes sowie der Ausrichtung der betroffenen Wohnräume nicht derart dominant, dass bei summarischer Prüfung eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende bedrängende Wirkung vorläge. Sie wird zudem durch verschiedene Umstände gemildert.
26Es ist offensichtlich, dass die frei stehende Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 114 m eine spürbare optische Wirkung auf das etwa 370 m entfernte Grundstück und das Wohnhaus ausübt. Die der Sichtbildanalyse beigefügte Fotomontage vermittelt insoweit einen aussagekräftigen Eindruck der Dimension der Anlage - insbesondere des Rotors - im Verhältnis zu den umliegenden Wohngrundstücken. Dass eine Verzwergung des Wohnhauses bzw. Grundstücks des Antragstellers eintritt oder eine beherrschende Dominanz der Windenergieanlage vorliegt, der die Bewohner des Grundstücks sich nicht entziehen könnten, kann indes nicht festgestellt werden.
27Der Standort der geplanten Windenergieanlage ist nordöstlich des Wohnhauses des Anwesens des Antragstellers. Die Anlage liegt damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rotor wegen der Hauptwindrichtung Südwest häufig in voller Breite aus Richtung des Grundstücks zu sehen sein dürfte, nicht frontal, sondern seitlich zu den Hauptblickrichtungen von dem Grundstück und aus dem Wohnhaus, deren Breitseiten in Richtung Norden und Süden und deren Längsseiten in Richtung Osten und Westen ausgerichtet sind. Die Windenergieanlage ist aus den Fenstern und Räumen des Wohnhauses, die in Richtung Süden und Westen zeigen, daher nicht zu sehen. An der Ost- und der Nordseite tritt sie dagegen - seitlich - ins Sichtfeld. Hinsichtlich des an der Ostseite des Wohnhauses befindlichen Dachfensters scheidet eine optisch bedrängende Wirkung allerdings schon deshalb aus, weil es sich um das Badezimmerfenster und damit nicht um das Fenster eines Schlaf- oder Wohnraums handelt. Dasselbe gilt für die im Erdgeschoss befindliche Glastür und das daneben liegende Fenster, die den Blick aus der „Ankleide“ in den Garten Richtung Osten freigeben. Ungeachtet dessen wird die Windenergieanlage hier durch die an die Nordseite des Hauses in Richtung Osten angebaute Doppelgarage sowie die beiden in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks stehenden Nebengebäude zumindest in weiten Teilen verdeckt oder jedenfalls optisch in den Hintergrund gerückt. Die Doppelgarage und die Nebengebäude bieten darüber hinaus auch eine weitgehende Abschirmung der in Richtung Süden und Osten gerichteten, überdachten Terrasse hinter der Garagenrückwand. Von dem Bereich des (Nutz)Gartens, der nicht schon durch diese Nebengebäude abgeschirmt ist, wird die Anlage durch die an der Ostseite des Grundstücks bereits vorhandenen Bäume und die Hecke optisch abgerückt. Dieser optische Effekt kann durch eine Verdichtung des an der Ostseite des Grundstücks bereits vorhandenen Baumbewuchses und/oder eine Erhöhung der Hecke noch verstärkt werden. Diese Bäume sind nach dem Vortrag des Antragstellers auch noch vorhanden. Der Antragsteller hat zwar erklärt, er habe zwei Apfelbäume in der Nähe des Gartenhauses gefällt. Dabei dürfte es sich um die auf den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Lichtbildern an der Nordseite des Grundstücks in der Nähe des Gartenhauses zu erkennenden Bäume gehandelt haben. Für diese Annahme spricht auch das von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegte Lichtbild der Baumstümpfe. Dass dem Antragsteller Anpflanzungen finanziell unzumutbar wären, ist nicht zu erkennen. Anders als er meint, bedarf es auch nicht der Anschaffung teurer großer Bäume, um dem auf dem Dach der Doppelgarage befindlichen Balkon einen gewissen Sichtschutz zu bieten. Der durch die Windenergieanlage optisch am stärksten beeinträchtigte Balkon und die aus dem Wohnzimmer der Obergeschosswohnung auf den Balkon führende Glastür der Gaube können durch andere bauliche Maßnahmen als durch die Anpflanzung von Bäumen optisch von der Windenergieanlage abgeschirmt werden. In Betracht kommt insoweit etwa der Einbau eines Sichtschutzsegels, von Sichtschutzwänden oder - wie dies offenbar bereits geschehen ist - die Aufstellung eines kleinen Gartenhauses auf dem Balkon.
28Aus den Fenstern der Erdgeschoss- und der Obergeschosswohnung an der Nordseite des Hauses ist die Windenergieanlage ebenfalls sichtbar. Sie steht jedoch auch hier nicht in der Hauptblickrichtung, sondern ist seitlich versetzt. Dass die an der Nordostecke des Grundstücks befindlichen, dem Haus in Richtung Norden vorgelagerten Nebengebäude die Windenergieanlage bei einem seitlichen Blick aus den Fenstern der Erdgeschosswohnung zumindest optisch in den Hintergrund treten lassen, liegt zwar nahe, kann jedoch letztlich dahinstehen. Es ist nämlich selbst in Anbetracht der erheblichen von den Rotoren umstrichenen Fläche von 10.207 m², nicht zu erkennen, dass der Rotor vom überwiegenden Teil des jeweils betroffenen Wohnraums wahrnehmbar ist und damit eine beherrschende oder bedrängende Wirkung hat. Insoweit ist zudem die Abschirmung durch die beiden an der Nordseite des Grundstücks stehenden, das Haus überragenden Bäume zu berücksichtigen. Diese Bäume dienen, auch wenn sie nicht direkt auf der Sichtachse zur Windenergieanlage stehen, mit ihren geräumigen Kronen zumindest als optischer Puffer. Im Übrigen kann dem Antragsteller zugemutet werden, auch die nördliche Grundstücksgrenze (wieder) mit Bäumen und einer Hecke zu bepflanzen. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Antragsteller darauf verwiesen werden könnte, „blickdichte“ Gardinen anzubringen oder die Wohnräume zu verlegen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.