Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 12. Dez. 2014 - 12 K 3965/13
Gericht
Tenor
Der Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen der Steinindustrie und wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung.
3Die Beigeladene betreibt zum Zweck der Wasserversorgung der Stadt Warstein seit dem Jahr 1984 die im südlichen Stadtgebiet liegende Hillenbergquelle II. Es handelt sich um einen künstlich ausgebauten, unterirdischen Quellteich im Bereich einer Quellspalte, der sich ca. 100 m östlich des Bachs Wester (im Oberlauf auch: Wäster) befindet.
4Im Jahr 1993 wurde zusätzlich die einige Meter neben der Quelle befindliche Hillenbergbohrung in Betrieb genommen, um in Zeiten niedriger Grundwasserstände den Grundwasserstand ggf. unter das Sohlniveau des Quellbeckens absenken zu können.
5Bis zum Jahr 2013 war der Beigeladenen wasserrechtlich eine Entnahme von bis zu 3,0 Mio. m³/a gestattet. Tatsächlich belief sich im Zeitraum 1994 bis 2008 die durchschnittliche Quellschüttung auf etwa 4,0 Mio. m³/a und die Wasserentnahme aus Quelle und Bohrung auf etwa 1,5 Mio. m³/a. Das nicht genutzte Quellwasser wurde über einen Überlauf des Quellbeckens in die Wester abgeschlagen.
6Im Jahr 2010 beantragte die Beigeladene auf der Grundlage einer entsprechenden Bedarfsprognose die Bewilligung der Entnahme einer Wassermenge von insgesamt 1,9 Mio. m³/a aus Quelle und Bohrung. Hierzu legte sie einen gutachterlichen Erläuterungsbericht vor, in dem u.a. ausgeführt wurde:
7Die Hillenbergbohrung werde im Antrag mit der Quelle als Entnahmestelle zusammengefasst. Beide dienten der Grundwasserentnahme bis zur Erreichung eines Betriebswasserstandes von 317,70 m ü.N.N. Eine Absenkung des Grundwasserstandes unter das Niveau des Quellbeckens sei nicht Gegentand des Antrags.
8Gegenüber der langjährig geförderten Entnahmemenge von ca. 1,5 Mio. m³/a stelle die beantragte Entnahme eine vergleichsweise geringe Erhöhung um 400.000 m³/a dar. In den Sommermonaten könne bei tieferem Grundwasserstandsniveau künftig eine geringfügige Mehrabsenkung über das bisherige Maß erfolgen, da bislang noch keine 1,9 Mio. m³/a gefördert worden seien. Diese Mehrauswirkung werde jedoch als äußerst gering eingeschätzt.
9Entnahmen Dritter seien nicht beeinträchtigt; die umgrenzenden Wasserentnahmen lägen außerhalb der bewertungsrelevanten Auswirkungsreichweite. Die Flurabstände betrügen in weiten Teilen flächendeckend mehr als 5 – 10 m; es resultierten keine sensiblen Bereiche im maximalen Auswirkungsbereich.
10Der Quellüberlauf befinde sich unmittelbar im Anstrom an die hydraulische Tieflage der Wester, welche neben der Lörmecke den Karstgrundwasserleiter natürlich entwässere und in wesentlich stärkerem Maße die Grundwasserfließrichtung und das Grundwasserniveau bestimme als die in geringer Entfernung liegende Hillenbergquelle. Durch den Quellüberlauf erfolge daher nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials, welche lediglich eng um den Quellstandort begrenzt sei, da die Wester die tieferliegende natürliche Vorflut darstelle. Eine zusätzliche, erhebliche Betroffenheit ergebe sich somit nicht.
11Aufgrund dieser Sachverhalte bestehe nach gutachterlicher Ansicht keine UVP- Pflicht für das beantragte Vorhaben.
12Dem Antrag beigefügt war eine tabellarische Aufgliederung der in der Umgebung befindlichen landschaftsökologischen Schutzgüter. Deren Beeinträchtigung wurde durchgehend ausgeschlossen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das entsprechende Schutzgut außerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks liege, dass der Flurabstand des Grundwassers mehr als 5,0 m betrage oder dass ‑ bei einer Lage des Schutzguts innerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks und einem Flurabstand von weniger als 5,0 m – aufgrund der geringen Auswirkungsreichweite der Entnahme nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen sei.
13Im Januar 2011 nahm die Bezirksregierung Arnsberg eine Vorprüfung des Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor und hielt hierzu unter Vertiefung der gutachterlichen Ausführungen ergänzend fest:
14Durch den Quellüberlauf erfolge nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials, die eng um den Quellstandort begrenzt sei, wobei der Absenkungsbereich im Wesentlichen der Schutzzone II im Bereich der Hillenbergquelle II entspreche.
15Durch die Grundwasserförderung werde der Wasserstand in der Quellfassung dann abgesenkt, wenn die Entnahme größer sei als die Quellschüttung. Es erfolge dann in einem bestimmten Bereich auch eine größere Absenkung des Karstgrundwasserspiegels, die aber lediglich dort Auswirkungen haben könne, wo der Flurabstand zuvor kleiner als 5,0 m gewesen sei.
16Eine Auswertung der Ganglinien des Wasserstandes in der Hillenbergquelle II und der Messstellen im Umfeld der Gewinnungsanlage zeige, dass die Absenkung durch die Grundwasserentnahme nicht bis zur Wester reiche. Die im unmittelbaren Bereich der Wester vorhandenen Flurabstände von weniger als 1,3 m seien somit unbeeinflusst durch die Grundwasserentnahme.
17Erhebliche Umweltauswirkungen seien daher nicht erkennbar bzw. mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen könne.
18Im Rahmen des weiteren Verfahrens machte die Klägerin gemeinsam mit anderen Unternehmen der Steinindustrie unter Vorlage fachtechnischer Stellungnahmen aus April 2011und Mai 2013 im Wesentlichen geltend:
19Es sei von einer UVP- Pflicht des Vorhabens auszugehen. Die durchgeführte Vorprüfung leide an zahlreichen, in den fachtechnischen Stellungnahmen im Einzelnen dargelegten Mängeln und komme daher zu einem unvertretbaren Ergebnis.
20In den Antragsunterlagen werde zudem nicht hinreichend zwischen der Entnahme von Wasser aus der Quelle und dem Zutagefördern aus der Bohrung unterschieden.
21Auch stünden einer Bewilligung Gründe des Naturschutzrechts entgegen. Die Annahme, dass weite Teile der ausgewiesenen Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden könnten, sei nach dem vorgelegten Gegengutachten zurückzuweisen. Daneben sei den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die FFH- Gebiete nicht genügt, das Thema Hydrologie und Klima ungenügend abgehandelt und der Artenschutz völlig ausgeklammert worden. Ebenso seien die mitbeantragte Nutzung eines Teils des Grundwassers in einer Wärmepumpenanlage, Auswirkungen des Vorhabens auf die Wester und die Planung einer Bundesstraße in der Nähe der Gewinnungsanlage unberücksichtigt geblieben.
22Die Bewilligung beeinträchtige zudem entgegen dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot die Rechtspositionen der Unternehmen der Steinindustrie in Form von Abgrabungs- und bergrechtlichen Genehmigungen, jedenfalls aber in Form von Grund- bzw. Bergwerkseigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. So sei hinsichtlich der derzeit im Trockenabbau betriebenen Vorhaben künftig mit deutlich höheren Überwachungsanforderungen zu rechnen. Daneben verfügten sie über wasserrechtliche Genehmigungen zum Betrieb von grundwassergespeisten Brunnen und von Grundwassermessstellen, hinsichtlich derer ebenfalls Nachteile zu erwarten seien. Zudem erschwere die Bewilligung eine spätere Erweiterung der Rohstoffgewinnung in grundwasserführende Schichten, die vom Schutz ihres Grund- bzw. Bergwerkseigentums umfasst sei.
23Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 erteilte die Bezirksregierung der Beigeladenen die bis zum Jahr 2043 befristete Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser u.a. mit der Nebenbestimmung, dass die Absenkung des Wasserspiegels in der Hillenbergquelle II und der Hillenbergbohrung die Höhe von 317,70 m ü.N.N. nicht unterschreiten dürfe. Zur Begründung führte sie u.a. aus:
24Soweit es sich bei der Entnahme des Quellwassers aus dem Becken und der Bohrung nicht ohnehin um einen einheitlichen Benutzungstatbestand handele, hätten diese jedenfalls in einem Bescheid zusammengefasst werden können.
25Das Ergebnis der Vorprüfung nach dem UVPG sei nicht zu beanstanden.
26Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Hillenbergquelle in Zeiten niedrigen Grundwasserstandes auch einen Zufluss von Westen und damit von jenseits der Wester erhalte. Aus diesem Grunde seien die dortigen Flächen auch in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden. Auswirkungen auf die Umweltgüter könnten dort jedoch wegen des großen Flurabstands nicht entstehen. Durch eine zusätzliche Absenkung des Grundwassers infolge der Mehrentnahme seien weder im Grundwasser noch in der Wester – soweit es dort zu einem Entzug von Wasser kommen sollte – erhebliche Auswirkungen erkennbar, da diese Absenkungen nicht ständig, sondern nur kurzzeitig aufträten und dann in Zeiten, die ohnehin trocken seien. Die Vegetation sei aufgrund der natürlichen Situation an diese Verhältnisse angepasst.
27Hinsichtlich der betroffenen (FFH-) Schutzgebiete sei im Einzelnen dargelegt worden, weshalb eine Beeinträchtigung auszuschließen sei. Im Hinblick auf weitere Schutzgüter wie den Artenschutz habe es keiner vertieften Betrachtung bedurft.
28Nachteilige Auswirkungen der Bewilligung auf bestehende Bergbauvorhaben der Klägerin seien nicht ersichtlich, da dieser nur ein Trockenabbau gestattet sei. Die Grundwasserabsenkung führe jedoch zu einer Erhöhung der Flurabstände, so dass sie insofern allenfalls vorteilhaft sei. Lediglich beabsichtigte künftige Nutzungen könnten dem Antragsvorhaben von vorneherein nicht entgegengehalten werden, denn es sei nur der gegebene Bestand an Rechtspositionen geschützt. Zwar möge die durch die Bewilligung gestattete Grundwasserentnahme dazu führen, dass den Einwendern ein Nassabbau auf ihren Grundstücken nicht gestattet werden könne, doch seien noch nicht ausgeübte Nutzungen im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
29Zur Begründung ihrer am 4. Dezember 2013 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
30Die Klägerin beantragt,
31den Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.
32Das beklagte Land beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Es vertieft zur Begründung seine bisherigen Ausführungen.
35Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 12 K 3965/13, 12 K 1856/14, 12 K 1857/14, 12 K 1858/14, 12 K 1859/14, 12 K 1860/14, 12 K 1861/14 und 12 K 1862/14 nebst Beiakten verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38Die Klage hat Erfolg.
39Sie ist zunächst als Anfechtungsklage zulässig.
40Die Klägerin, die in der näheren Umgebung der streitbefangenen Quelle auf der Grundlage von Grund- bzw. Bergwerkseigentum Kalksteinabbau betreibt, ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angegriffene Bewilligung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
41Vgl. zu diesem Maßstab Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 -, abrufbar in JURIS.
42Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich ihre Klagebefugnis bereits im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der gegenwärtig nur im Wege des Trockenabbaus betriebenen Kalksteingewinnung ergibt.
43Denn eine Rechtsverletzung der Klägerin erscheint jedenfalls möglich – und ist nach den unten folgenden Ausführungen letztlich auch gegeben -, soweit sie geltend macht, dass eine Erweiterung der Kalksteinabgrabung in grundwasserführende Schichten der bestehenden Abbaufelder durch die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, dann doch mindestens erheblich erschwert wird. Insofern liegt auf der Hand, dass die durch eine antragsgemäß erteilte Bewilligung begünstigte Beigeladene im Falle einer beabsichtigten Vertiefung des Kalksteinabbaus ggf. Maßnahmen zum Grundwasserschutz – womöglich bis hin zur Aufgabe eines entsprechenden Vorhabens - verlangen kann und wird, was sich nicht zuletzt in einem seitens eines anderen Trinkwasserversorgers vor dem hiesigen Gericht angestrengten Klageverfahren gegen einen Tagebau im Warsteiner Massenkalk beispielhaft manifestiert hat.
44Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 29. November 2011– 7 K 2895/09 -, JURIS.
45Soweit für die Klägerin eine künftige Nassabgrabung durch die Genehmigungserteilung erschwert oder ausgeschlossen wird - was auch die übrigen Beteiligten ausdrücklich für möglich halten - handelt es sich zwar nicht um eine unmittelbare Folge der Grundwasserentnahme selbst, so dass – wie die Bezirksregierung ausführt - der Anwendungsbereich des § 14 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht betroffen sein mag.
46Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. August 1989 – 20 A 1629/88 -, in: Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, S.417 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 – 12 K 129/09 -, JURIS; jeweils zu § 8 WHG a.F.
47Dies bedeutet jedoch entgegen der im angegriffenen Bescheid niedergelegten Ansicht der Wasserbehörde nicht, dass der Einwand der Klägerin, die erteilte Bewilligung werde eine Vertiefung des von ihr ausgeübten Kalksteinabbaus zumindest wesentlich behindern, schlicht außer Acht gelassen werden kann. Vielmehr sind die diesbezüglichen Folgen jedenfalls im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu beachten, dessen Geltung sich bei der Erteilung einer Bewilligung – auch soweit § 14 Abs.3 WHG nicht einschlägig ist – bereits aus § 13 Abs.1 WHG ergibt.
48Gemäß § 13 Abs.1 WHG ist der Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen bei einer wasserrechtlichen Bewilligung namentlich zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. In dieser Bestimmung ist das objektiv- rechtliche Gebot verankert, bei einer im Ermessen der Wasserbehörde stehenden Bewilligungsentscheidung auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen,
49vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 – 4 C 41/86 – und vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 –, jeweils JURIS, zu § 4 Abs.1 WHG a.F.
50wobei hier auch zukünftige Nutzungsabsichten betroffener Dritter mit in den Blick zu nehmen sind.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 – 4 C 41/86 – und vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 – („bestehende oder beabsichtigte Nutzung“), JURIS; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 – 20 A 1629/88 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 – 12 K 129/09 -, JURIS.
52Dabei entfaltet das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot Drittschutz, wenn die Belange eines anderen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind, und begründet zugunsten solcher Personen einen Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 – 4 C 41/86 – und vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 –, JURIS.
54Hiervon ausgehend war die Wasserbehörde gehalten, den in Rede stehenden Einwand der Klägerin im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen und in ihre Bewilligungsentscheidung mit einfließen zu lassen, worauf sich die Klägerin auch im Sinne eines subjektiven Rechts berufen kann. Namentlich ist sie vom Antragsvorhaben in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen, da die derzeitige Rohstoffgewinnung im Wege des Trockenabbaus aufgrund der nur begrenzt vorhandenen Ressourcen zwangsläufig zu einem Ende kommen und sich deshalb die Frage einer Ausdehnung der in der Nähe der Wassergewinnung betriebenen Abbaufelder in die Tiefe hinein absehbar – ggf. mit geradezu vitaler Bedeutung - aufdrängen wird. Auch wenn insofern noch keine konkreten Planungen der Klägerin betreffend die künftige Nutzung bestimmter Abbaubereiche vorliegen mögen und daher im Rahmen der angegriffenen Entscheidung noch keine ins Einzelne gehende Regelung betreffend die widerstreitenden Nutzungen erfolgen konnte, hätten im Rahmen der vorliegenden Zulassungsentscheidung – die eine Geltung für die nächsten 30 Jahre beansprucht - doch der grundsätzliche, schon jetzt auf der Hand liegende Konflikt der konkurrierenden Interessen berücksichtigt und die absehbaren Folgen einer antragsgemäßen Bewilligung für eine künftige Vertiefung der fraglichen Abbaufelder mit in die Entscheidung eingestellt werden müssen. Anderenfalls bestünde ersichtlich die Gefahr, dass das dahingehende Bedürfnis der Steinindustrie weder im vorliegenden Bewilligungsverfahren noch in späteren Antragsverfahren auf Zulassung einer Nassabgrabung, in denen den Unternehmen die Bestandskraft der Rechtsposition der Beigeladenen entgegengehalten werden würde, hinreichende Berücksichtigung findet.
55Besteht die Klagebefugnis der Klägerin demnach jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt, so folgt sie im Übrigen auch daraus, dass die Klägerin im Tagebau Hillenberg- West als Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis einen grundwassergespeisten Brunnen betreibt und zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass diesem Brunnen infolge der erteilten Bewilligung und einer hiermit verbundenen stärkeren Absenkung des Grundwasserspiegels vermehrt Grundwasser entzogen wird (vgl. dazu noch näher unten), so dass auch insoweit zumindest eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots denkbar erscheint.
56Die nach allem zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO.
57Wie vorstehend ausgeführt, vermittelte das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot der Klägerin nach den gegebenen Umständen einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Folgen einer Zulassung des Antragsvorhabens für eine künftige Vertiefung der bestehenden Abbaufelder bei seiner Entscheidung abwägend berücksichtigt und in die zu treffende Regelung einfließen lässt. Dies ist vorliegend indes unterblieben, da die Bezirksregierung die fraglichen Auswirkungen der Bewilligung infolge eines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes (vgl. oben) für unbeachtlich gehalten und daher bei der von ihr getroffenen Entscheidung schlicht unberücksichtigt gelassen hat. Dies verletzt – ungeachtet dessen, ob ihr dahingehender Einwand im Ergebnis ein Hindernis für die (einschränkungslose) Zulassung des Antragsvorhabens darstellt - den dargelegten Anspruch der Klägerin auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grund der Aufhebung unterliegt.
58Unabhängig von Vorstehendem erweist sich die angefochtene Bewilligung auch deshalb als rechtswidrig, weil die behördlich durchgeführte Vorprüfung nach dem UVPG nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen genügte, was die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren in einer eine Präklusion dieses Einwands ausschließenden Weise geltend gemacht hatte.
59Gemäß § 3 c UVPG ist, sofern in der Anlage 1 UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – wie hier, vgl. Ziffer 13.3.2 Anlage 1 UVPG -, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (S.1). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (S.3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (S.4). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (S.6).
60Gemäß § 3 a S.4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
61Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 – und vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 -, JURIS.
63Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde auch für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 -, JURIS.
65In Anwendung dieser Maßstäbe genügte die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls seitens des beklagten Landes nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn das Ergebnis der Vorprüfung ist bezogen auf einzelne Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht plausibel.
66In seinem der Vorprüfung durch die Bezirksregierung zugrundeliegenden Fachbeitrag hat der Gutachter der Beigeladenen selbst die Einschätzung geäußert, dass infolge der beantragten Entnahme einer Wassermenge von 1,9 Mio. m³/a in den Sommermonaten bei tieferem Grundwasserstandsniveau künftig eine „geringfügige Mehrabsenkung“ des Grundwassers über das bisherige Maß erfolgen könne, da bislang noch keine 1,9 Mio. m³/a – sondern seit 1994 durchschnittlich nur rund 1,5 Mio. m³/a - gefördert worden seien.
67Erhebliche, durch die weitere Grundwasserförderung von 400.000 m³/a bedingte Auswirkungen auf die in der näheren Umgebung erfassten Schutzgüter wurden gutachterlich jedoch ausgeschlossen, da die Schutzgüter entweder außerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks lägen (a), der Flurabstand des Grundwassers in den betroffenen Bereichen mehr als 5 m betrage (b) oder aufgrund der „geringen Auswirkungsreichweite der Entnahme“ nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen sei (c).
68Zur Begründung der für die Fallgruppe (c) tragenden Annahme einer nur „geringen Auswirkungsreichweite“ der (Mehr-)Entnahme – die zunächst weder ihrem Radius nach noch in anderer Weise greifbar quantifiziert wurde - wurde dabei insbesondere ausgeführt, dass durch den Quellüberlauf nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials erfolge, welche lediglich eng um den Quellstandort begrenzt sei, da die Wester die tiefer liegende natürliche Vorflut darstelle und das „tiefste Potential“ (vgl. etwa Anlage 2 zum Antrag, dort BK- 4515- 0113; S.62 des Antrags) besitze.
69Diese Begründung für die fehlende Erheblichkeit der Auswirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Grundwassermehrabsenkung auf die fraglichen Schutzgüter ist indessen nicht plausibel.
70Zwischen den Beteiligten besteht mittlerweile Einigkeit, dass die Sohle der Wester, anders als die Ausführungen in den Antragsunterlagen vermitteln und entgegen den zugehörigen Profilzeichnungen (Pläne 2 a und b des Antrags), nicht tiefer, sondern mit ca. 321,50 m ü.N.N. (mindestens > 321,39 m ü.N.N., vgl. Bl. 148 der Beiakte 2) im Gegenteil etwa 4,50 m höher als die Sohle der Quelle (316,92 m ü.N.N.) bzw. rund 3,80 m höher als der in der Bewilligung vorgegebene Grundwassermindeststand (317,70 m ü.N.N.) liegt. Jedenfalls bei Wasserständen im Quellbecken bzw. Brunnenschacht von weniger als 321 m ü.N.N., die in der Vergangenheit in den trockeneren Jahreszeiten vielfach unterschritten wurden, stellt daher nicht die Wester, sondern die Quelle das tiefste Potential dar, so dass ein Gefälle zur Quelle hin besteht mit der Folge eines möglichen Grundwasserzustroms insbesondere von Westen her.
71Die nach den Antragsunterlagen entscheidende Begründung für die Annahme einer nur geringfügigen und eng umgrenzten Auswirkung der Mehrabsenkung erscheint demnach – noch ungeachtet der Frage dahingehender Quantifizierungen – schon im Ansatz nicht plausibel. Dies hat namentlich zur Folge, dass der Ausschluss einer relevanten Beeinträchtigung der in unmittelbarer Nähe zur Quelle befindlichen Talaue der Wester (BK- 4515 – 0113), die auch nach Einschätzung des Gutachters der Beigeladenen dem Ausstrichbereich des Massenkalks zuzuordnen ist und einen Flurabstand von weniger als 1,30 m (= hohe potentielle Empfindlichkeit) aufweist, hierin keine tragfähige Erklärung findet.
72Eine nachvollziehbare Erläuterung für eine solch geringe vorhabenbedingte Mehrabsenkung des Grundwassers, dass namentlich nachteilige Auswirkungen auf die Talaue der Wester ausgeschlossen erscheinen – die im Weiteren als am handgreiflichsten betroffenes Schutzgut der Fallgruppe (c) allein behandelt wird -, findet sich auch nicht in einer ergänzenden gutachterlichen e- mail vom 24. Januar 2011 (Bl. 209 der Beiakte 2), auf die in einer Bewertung der Bezirksregierung aus Januar 2011 Bezug genommen wird.
73Hierin wird ausgeführt, dass die Tiefstwasserstände an drei benachbarten Messstellen (KI 15, 37 und 38) in der Regel 0,5 bis 1 m bzw. im Mittel 1 m oberhalb des Wasserstandsniveaus der Hillenbergquelle lägen. Der Betrag könne als förderbedingte Absenkung in der Quelle interpretiert werden, wobei sich dieser bis zu den Messstellen bereits weitestgehend reduziert habe. Wäre die Auswirkungsreichweite höher, so würde dies dazu führen, dass sich die Wasserstände in den Messstellen dem Niveau der Quelle anglichen, was jedoch nicht der Fall sei.
74Insofern fehlt es insbesondere an einer einleuchtenden Erklärung dafür, weshalb der beschriebene – im Übrigen auch in Trockenzeiten keineswegs durchgehend bzw. regelhaft festzustellende - Höhenunterschied zwischen den Wasserständen der Messstellen und der Quelle darauf schließen lassen sollte, dass sich die Grundwasserförderung nicht einmal bis zu den fraglichen Messstellen (nennenswert) auswirkt, obwohl sich der verbleibende Niveauunterschied gerade in das Bild eines gleichmäßig abfallenden Absenkungstrichters fügt. Einer nachvollziehbaren Begründung hätte es insoweit jedoch umso mehr bedurft, da das parallele Absinken der Stände in Messstellen und Quelle zu Trockenzeiten für sich genommen gerade als Beleg dafür verstanden werden kann, dass die Quelle den Messstellen dann Wasser entzieht (vgl. etwa Bl. 138 f. der Beiakte 2), und der Gutachter der Beigeladenen die Daten der Messstellen KI 15 und 37 an anderer Stelle selbst als Nachweis für einen – von ihm auch in anderer Hinsicht verschiedentlich betonten – hydraulischen Zusammenhang des Karstsystems herangezogen hat (vgl. Antrag, S.50). Die Beteiligten einschließlich des Gutachters der Beigeladenen haben jedoch auch in der mündlichen Verhandlung zu dem hier seitens der Kammer aufgezeigten Plausibilitätsmangel keine weiteren Erläuterungen abgegeben, so dass auch die ergänzenden Ausführungen vom 24. Januar 2011 nicht nachzuvollziehen sind.
75Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung an anderer Stelle selbst davon ausgegangen ist, dass der Absenkungsbereich im Wesentlichen der - auch die Messstellen KI 15,37 und 38 umfassenden – Wasserschutzzone II entspreche, dass die Messstelle 38 innerhalb des Absenktrichters der Entnahmestelle liege und dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Absenkung bei tiefen Grundwasserständen bis auf die westliche Seite der Wester ausdehne (vgl. etwa S.23, 37 des Bewilligungsbescheids). Auch diese eigenen Ausführungen der Wasserbehörde widersprechen jeweils der Annahme, dass die relevanten Auswirkungen der Förderung nicht einmal bis zu den fraglichen Messstellen reichen.
76Ist der Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen demnach jedenfalls in Bezug auf die Talaue der Wester nicht nachvollziehbar begründet worden, so gilt dies auch, soweit einzelne Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen an anderer Stelle dahin zu verstehen sein sollten, dass die eingangs beschriebene Grundwassermehrabsenkung infolge einer erhöhten Grundwasserentnahme überhaupt nicht eintreten werde, etwa weil keine Absenkung unter das bisherige Quellniveau (316,92 m bzw. 317,70 m ü.N.N.) erfolge. Denn eine solche Aussage stünde im Gegensatz zu der eigenen – sich aufdrängenden - Annahme des Gutachters, dass es zu einer derartigen Mehrabsenkung kommen wird, ohne dass dieser Widerspruch auch nur ansatzweise erläutert worden wäre.
77Kann die gutachterliche Begründung für einen Ausschluss erheblicher Umweltauswirkungen in Bezug auf die Talaue der Wester nach allem nicht überzeugen, so rechtfertigt auch die (nach Abschluss der Vorprüfung ergänzend angeführte) Erwägung der Bezirksregierung, infolge der Grundwassermehrabsenkung seien jedenfalls deshalb keine derartigen Folgen zu erwarten, weil die Absenkungen nur kurzzeitig in ohnehin trockenen Zeiten einträten und die Vegetation bzw. periodisch trockenfallende Fließgewässer aufgrund der natürlichen Karstsituation an diese Verhältnisse angepasst seien, es nicht, von einer UVP- Prüfung abzusehen.
78Insofern fehlt es schon an jeglichen substantiellen, auf plausiblen Feststellungen beruhenden Ausführungen dazu, in welchem mengenmäßigen Umfang und über welche Zeiträume in der betroffenen Talaue mit einem zusätzlichen Grundwasserentzug zu rechnen ist. Ferner haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinerlei Ermittlungen dazu stattgefunden, welche Pflanzen / Tiere im fraglichen Gebiet überhaupt vorhanden sind und welche konkreten Auswirkungen ein verstärkter (Grund-)Wasserentzug für diese haben könnte. Der Befund, dass die vermehrte Entnahme wegen einer entsprechenden Toleranz der Natur ohne relevante nachteilige Folgen bleibt, mag daher am Ende einer dahingehenden Prüfung stehen, entbehrt derzeit jedoch einer belastbaren Grundlage.
79Soweit die Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf hingewiesen hat, dass es in der Vergangenheit bereits zu Entnahmen von bis zu 2,6 Mio. m³/a gekommen sei, gibt auch dies nichts für eine „ausreichende Angepasstheit“ der Natur an die bewilligte Gewässerbenutzung her. Insofern ist unerheblich, ob die beantragte Entnahmemenge von 1,9 Mio. m³/a in einzelnen zurückliegenden Jahren schon einmal überschritten worden ist, was in niederschlagsreichen Jahren mit entsprechend hohen Quellschüttungen nicht einmal mit einem vermehrten Fallen des Quellwasserstandes unter 321 m ü.N.N., d.h. mit einem verstärkten Grundwasserabzug aus der Talaue, verbunden sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass nunmehr eine durchgängige Erhöhung der durchschnittlichen Entnahmemenge der letzten zwanzig Jahre um knapp ein Drittel gestattet wird, so dass insbesondere in den neuralgischen Trockenperioden damit gerechnet werden muss, dass die Zeiten von Quellwasserständen unterhalb 321 m ü.N.N. nicht nur punktuell, sondern auf Dauer zunehmen werden bzw. dass, soweit dieser Stand auch schon bisher unterschritten wurde, infolge der vermehrten Wasserentnahme dann eine noch höhere Grundwassermenge entzogen wird.
80Genügt die Vorprüfung nach dem UVPG jedenfalls aus den aufgezeigten Gründen nicht den gesetzlichen Vorgaben, so kann letztlich dahin stehen, ob insofern noch weitere seitens der Klägerin erhobene Einwendungen – etwa hinsichtlich der oben dargelegten Ausschlussgründe (a) und (b), bezüglich des Fehlens einer artenschutzrechtlichen Erfassung oder hinsichtlich der Folgen der Bewilligung für die Wester als Gewässer – durchgreifen. Nähere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich, wobei die Kammer allerdings mit Blick auf eine etwaige Nachbesserung der Verwaltungsentscheidung vorsorglich noch einmal auf die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedenken hinweist.
81Die fehlerhafte Vorprüfung nach dem UVP- Gesetz führt schließlich unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte zu einem Aufhebungsanspruch der nach dem eingangs Gesagten klagebefugten Klägerin.
82Vgl. zum fortbestehenden Erfordernis der Klagebefugnis auch bei der Geltendmachung von Mängeln der UVP- Prüfung BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 – und vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 -, JURIS.
83Dies folgt aus § 4 Abs.1 S.1 und 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines – hier in Rede stehenden - Vorhabens nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 UmwRG verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP- Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a S.4 UVPG genügt. Dies gilt gemäß § 4 Abs.3 UmwRG nicht nur für Klagen von Umweltverbänden, sondern auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr.1 und 2 VwGO.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 – und vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 -, JURIS.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem beklagten Land gemäß § 162 Abs.3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
86Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
87Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.