Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 22. Sept. 2015 - 11 K 2387/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere stationäre Betreuungsstellen bzw. sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG). Darunter befindet sich auch die Betreuungsstelle der Familie Q. in P. im Kreis D. . Wegen der Erhöhung der in dieser Betreuungsstelle vorhandenen Platzzahl von zwei auf vier beantragte der Kläger am 26.05.2014 eine geänderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Diesem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass in der jetzt als SPLG bezeichneten Betreuungsstelle die Dipl.-Sozialpädagogin X. beschäftigt werden sollte. Weiter ergab sich aus diesem Antrag bzw. den hierzu vom Kläger gegebenen Erläuterungen, dass Frau X. nicht vom Kläger, sondern von Frau Q. beschäftigt werden sollte. Ein entsprechender Arbeitsvertragsentwurf, der Frau Q. als Arbeitgeberin ausweist, wurde vorgelegt. Auf Anregung des Beklagten ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 26.05.2014 am 30.07.2014 dahingehend, dass hilfsweise die neue Betriebserlaubnis wegen Erweiterung der Platzzahl mit der Maßgabe begehrt werde, dass Frau X. von ihm – dem Kläger – selbst eingestellt werde.
3Mit Bescheid vom 31.07.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine geänderte und die zusätzlichen Betreuungsstellen in der SPLG Q. berücksichtigende Betriebserlaubnis. In einem mit dem Wort "Auflage" überschriebenen Abschnitt ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag vom 26.05.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin von Frau Q. für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, zurückgewiesen werde und dass auf den hilfsweise gestellten Antrag vom 30.07.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin vom Kläger als Träger der Betriebserlaubnis für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, die veränderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Zur Begründung dieser Auflage legte der Beklagte dar, dass die vom Kläger in dem Antrag vom 26.05.2014 gewünschte Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit den gesetzlichen Regelungen zur Betriebserlaubnis vereinbar sei. Für die Personalausstattung sei allein der Träger der Betriebserlaubnis verantwortlich, weshalb der Einsatz von Fachkräften, deren Arbeitsvertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis begründet sei, ausscheide. Gleiches gelte sinngemäß für Honorarverträge. Die Berücksichtigung etwa bestehender sozialversicherungsrechtlicher Interessen könne insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
4Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich in seinem Antrag vom 26.05.2014 verpflichtet habe, durch die Vertragsgestaltung seinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Betreuungsstelle und insbesondere auf Frau X. zu sichern und diese zu überwachen. In materieller Hinsicht hätten die gleichen Anforderungen gelten sollen wie bei einer direkt beim Träger angestellten Hilfskraft, so zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung, den Anweisungen der Überwachungsbehörde und des Trägers Folge zu leisten und das pädagogische Konzept des Klägers umzusetzen sowie in Bezug auf die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und der Abgabe einer Erklärung zum grenzwahrenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Nach der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes könnten pädagogische Hilfskräfte nur bis zu einem Verdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich direkt bei der Betreuungsstelle angestellt werden und nicht pädagogische Fachkräfte wie Haushaltshilfen auch mit höheren Verdiensten. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich nicht pädagogische Hilfskräfte voll bei der Betreuungsstelle als Angestellte zuzulassen, pädagogische Hilfskräfte aber nur bis zu einem Verdienst von 450,00 EUR. Bei der insoweit in Bezug genommenen Mini-Job-Grenze handele es sich um einen bloßen sozialversicherungsrechtlichen Ansatz, der im Bereich der Pädagogik keiner Funktion haben könne. In der Sache sei und bleibe die SPLG Q. Teil seiner ‑ des Klägers – Jugendhilfeeinrichtung und er bleibe auch bei einer Direkteinstellung von Frau X. weiter in der ihm obliegenden vollständigen Trägerverantwortung. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass bei ihm einen Erziehungsleitung eingerichtet sei, die die Projektstelle regelmäßig besuche und die in Krisenzeiten eine 24-stündige Erreichbarkeit sicherstelle. Weiterhin stelle er als Träger die Ausstattung der Teileinrichtung hinsichtlich persönlicher, sachlicher und organisatorischer Ressourcen sicher, und zwar gerade auch im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung der Honorarmitarbeiter. Er sei für die Meldung besonderer Vorkommnisse an das Landesjugendamt verantwortlich und sichere die Vertretung bei Ausfall des Betreuers bzw. der Betreuerin. Darüber hinaus sei die Existenz eines Beschwerdemanagements ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Insgesamt seien Verantwortungsdefizite gleich welcher Art nicht zu befürchten. Demgegenüber ignoriere die vom Landesjugendamt eingenommene Haltung die im SGB VIII gegebene Selbstorganisationsgarantie der Träger der freien Jugendhilfe. Diese Garantie schließe die Freiheit bei der Gestaltung der internen Organisation mit ein. Dem jeweiligen freien Träger stehe nach § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Betriebserlaubnis zu, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Hieran bestehe in Bezug auf seine – des Klägers – Einrichtung kein Zweifel. Solche Zweifel habe auch der Beklagte nicht erhoben. Eine Grundlage für die in dem Bescheid erteilte Auflage liege daher nicht vor. Das Landesjugendamt könne nicht einfach die für Jugendheime gewonnenen Begrifflichkeiten auf SPLGs übertragen, denn in solchen Lebensgemeinschaften seien notwendigerweise zum Beispiel auch die Ehegatten oder Familienmitglieder in die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen einbezogen. Für die SPLG Q. trage er – der Kläger – auch dann die volle ihm obliegende Trägerverantwortung, wenn Frau X. nicht von ihm angestellt werde. Insoweit sei nicht der arbeitsrechtliche Status der Hilfskräfte entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Einrichtungsträger die entsprechenden Rechte vorbehalte, zum Beispiel die Bindung an ein pädagogisches Konzept, die Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und den Vorbehalt eines Weisungsrechts.
5Der Kläger beantragte,
6den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.07.2014 zu verpflichten, die am 26.05.2014 beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Personalausstattung der Einrichtung allein in den Verantwortungsbereich des Trägers selbst falle. Gerade bei der Sicherung der Personalausstattung habe aber der Gesetzgeber und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Schutzauftrag des Staates stärker betont. Daher sei der Einsatz von Fachkräften in der Betreuungsarbeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis stünden, nicht zulässig. Soweit der Kläger auf eine Verwaltungspraxis mit pädagogischen Hilfskräften mit einem Verdienst von 450,00 EUR monatlich, die bei der Betreuungsstelle selbst angestellt seien, hinweise, sei klarzustellen, dass eine derartige Verwaltungspraxis seit dem Ende 2013 nicht mehr existiere. Im Übrigen habe diese Praxis nur für Entlastungskräfte in SPLGs gegolten, deren Platzzahl auf maximal zwei begrenzt gewesen sei. In Bezug auf die SPLG Q. sei unstreitig, dass im Zuge der Erweiterung der Platzzahl von zwei auf vier eine zusätzliche geeignete Fachkraft für die Betreuung erforderlich sei. Dieses erforderliche Personal habe der Träger der Betriebserlaubnis selbst zu stellen. Wenn Frau Q. mit eigenen Mitarbeitern im stationären Kontext Minderjährige betreuen wolle, müsse sie selbst einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
13Das Begehren des Klägers ist der Sache nach nicht auf die Aufhebung einer als selbstständige und isolierte Regelung anzusehenden – und damit auch selbstständig anfechtbaren – Auflage gerichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 enthält eine solche Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht. Vielmehr beinhaltet dieser Bescheid eine sogenannte modifizierende Auflage, d. h. die vom Kläger beantragte Genehmigung wurde nicht in der begehrten, sondern in einer qualitativ veränderten, also modifizierten Form erteilt. Das auf den Erlass einer Genehmigung in der beantragten und nicht modifizierten Form gerichtete Rechtsschutzziel kann nur durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage erreicht werden.
14In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Betriebserlaubnis in der am 26.05.2014 beantragten Form erteilt. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die in der SPLG tätigen Fachkräfte – hier also Frau X. in der SPLG Q. – angestellte bzw. freie Mitarbeiter des Klägers als Einrichtungsleiter selbst sein müssen.
15Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist insoweit u. a. entscheidend, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen und im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind.
16Die vom Kläger betriebenen Betreuungsstellen und SPLGs stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine einheitliche genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII dar. Der dieser Norm zu Grunde liegende Einrichtungsbegriff schließt es ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolgt. Dies erfordert eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungsleitung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen kann und dass sie bei Auftreten von Problemen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur sofortigen Einflussnahme hat. Dies gilt insbesondere bezüglich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, denn an die Eignung der in der Einrichtung tätigen Arbeitskräfte werden in § 45 SGB VIII besondere Anforderungen gestellt, etwa hinsichtlich der Vorlage von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen oder von Führungszeugnissen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 72 a SGB VIII und auf die sich aus § 47 SGB VIII ergebenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers hinzuweisen, die die unverzügliche Angabe der Namen und der Ausbildung der eingesetzten Betreuungskräfte einschließen.
17Mit Blick auf diese Vorgaben, die sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen lassen, hat sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie sich aus deren im November 2010 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach § 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreuungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen und Sozialepädagogische Lebensgemeinschaften" ergibt. In § 45 Abs. 2 SGB VIII kommt deutlich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den untergebrachten Jugendlichen mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Kindeswohles den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen, auch wenn dies mit Einschränkungen in der flexiblen Personalbewirtschaftung verbunden ist; solche Einschränkungen sind in Kauf zu nehmen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, JURIS.
19Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Selbstorganisationsgarantie der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII bezieht sich im wesentlichen darauf, dass die staatlichen Stellen die weltanschauliche Ausrichtung und Wertorientierung sowie die Methoden der verschiedenen Träger der freien Jugendhilfe zu akzeptieren haben. In diese Bereiche greift der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 nicht ein. Außerdem betrifft dieser Bescheid nicht die Förderung der freien Jugendhilfe, wie sie im Einzelnen in den §§ 74 f. SGB VIII geregelt ist. Die mit der Erteilung nicht der beantragten, sondern einer modifizierten Betriebserlaubnis verbundene Einflussnahme in die vom Kläger gewünschte Organisationsstruktur rechtfertigt sich daraus, dass die arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, aaO.
21Mit Rücksicht auf diese Erwägung kann auch dem Argument des Klägers, durch die geplante Ausgestaltung des zwischen Frau Q. und Frau X. zu schließenden Vertrages sei ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Einflussnahme ermöglicht, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn im Ergebnis liefe diese vom Kläger gewünschte Gestaltung darauf hinaus, dass gewisse vom Träger bzw. Einrichtungsleiter selbst wahrzunehmende Kontrollfunktionen auf andere übertragen würden und die vom Gesetzgeber gewünschte klare hierarchische Strukturierung durch die Entstehung einer zusätzlichen Ebene unnötig komplex wird.
22Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 gerichtskostenfrei.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
- 1.
die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, - 2.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie - 3.
die bevorstehende Schließung der Einrichtung
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.